Equitable pension compensation as lifelong habitation and usufruct

C1 07 172Kantonsgericht03.09.2008Partially Granted

Zusammenfassung

The court held that both spouses had already entered a pension event before the divorce judgment became final, so the vested pension benefits could no longer be divided under Art. 122 ZGB. An equitable compensation under Art. 124 Abs. 1 ZGB was therefore due. Given the parties' financial circumstances, the early occurrence of the pension event, and the wife's housing needs, the court found it appropriate to award compensation not as cash but as a lifelong, free habitation right in the apartment and a lifelong, free usufruct in the parking space.

Regest

Art. 122 and 124 Abs. 1 ZGB; partages des prestations de sortie et indemnité équitable: lorsque le partage des avoirs de prévoyance n’est plus techniquement possible parce qu’un cas de prévoyance est déjà survenu chez les deux époux, seule une indemnité équitable est due. Celle-ci n’est pas déterminée de manière schématique par référence à une moitié abstraite, mais selon une appréciation d’ensemble de tous les éléments pertinents, en particulier les besoins de prévoyance, la situation économique des parties, l’autonomie financière et la capacité de prestation (consid. 6 et 7). En principe, une prestation en capital est privilégiée; toutefois, une indemnisation peut aussi revêtir une forme réelle, notamment un droit d’habitation ou un usufruit viager, pour autant que la prestation soit durablement garantie, y compris après le décès du débiteur (consid. 6 bb, 9 et 10).

Gesamter Gesetzestext

RVJ/ZWR 2009

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Zivilrecht

Droit civil

KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 3. September 2008 i.S. X. und Y.

Teilung der Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Art. 122 ZGB) und

angemessene Entschädigung (Art. 124 Abs. 1 ZGB)

– Grundsätze zur Bemessung und Form der angemessenen Entschädigung (E. 6).

– Anwendungsfall: angemessene Entschädigung in Form eines lebenslänglichen

Wohnrechts sowie eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts (E. 7, 9 und 10).

Partage des prestations de sortie de la prévoyance professionnelle (art. 122 CC)

et indemnité équitable (art. 124 al. 1 CC)

– Principes de fixation et formes de l’indemnité équitable (consid. 6).

– Cas d’espèce: indemnité équitable sous forme d’un droit d’habitation viager et

d’un usufruit viager (consid. 7, 9 et 10).

Aus den Erwägungen

(...)

  1. a) Gehören ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung

der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsor-

gefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der

nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehe-

dauer zu ermittelten Austrittsleistungen des andern Ehegatten. Nur

der Differenzbetrag ist zu teilen, wenn den Ehegatten gegenseitig

Ansprüche zustehen (Art. 122 ZGB). Dies verlangt der Berufungskläger

mit seinem Rechtsbegehren, die Leistungen der zweiten Säule gemäss

Gesetz aufzuteilen. Die Berufungsbeklagte beantragt hingegen als Ent-

schädigung für den fehlenden Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB

die Einräumung des lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts an

der Wohnung samt Autoabstellplatz, welche von ihr seit ihrem Auszug

aus der vormals ehelichen Wohnung genutzt wird und Eigentum des

Berufungsklägers ist.

Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits

eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der

beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben wor-

den sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung

geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB; ZWR 2008 S. 154). Als Vorsorgefälle gel-

ten im Zusammenhang mit der Scheidung die Invalidität und die Errei-

chung der Altersgrenze (Art. 13 und 23 BVG). Der Vorsorgefall «Invali-

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dität» ist eingetreten, wenn ein Ehegatte mindestens zu 40% dauernd

erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesent-

lichen Unterbruch mindestens zu 40% arbeitsunfähig war und von der

Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder

in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme eines

Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität (BGE 129 III 481 E.

3.2.2 mit Hinweisen auf die Lehre). Ob der Vorsorgefall «Alter» eingetre-

ten ist, richtet sich danach, ob eine Pensionierung vor Rechtskraft der

Scheidung tatsächlich erfolgt ist oder nicht. Es ist irrelevant, ob dies

vorzeitig oder wegen Erreichen des ordentlichen Rentenalters geschah

(Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer (Hrsg.), FamKomm Scheidung, 2.

A., Bern 2005, N. 37 zu Art. 122-124 ZGB). Der massgebende Zeitpunkt

für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein

Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen

Gründen nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft

des Urteils über die Scheidung. Dies gilt auch, wenn ein Vorsorgefall

eingetreten ist, noch bevor das Versicherungsgericht die Teilung vor-

genommen hat (BGE 132 III 401).

b) Vorliegend gilt es festzuhalten, dass das Scheidungsurteil seit

dem 12. Oktober 2007 rechtskräftig ist und sowohl der Berufungskläger

wie auch die Berufungsbeklagte einer Einrichtung der beruflichen Vor-

sorge angehörten. Der Berufungskläger bezieht seit dem 1. Januar 1993

eine Altersrente der Pensionskasse. Die Berufungsbeklagte ihrerseits

erhielt 1999, im Alter von 60 Jahren, das auf ihrem Freizügigkeitskonto

bis anhin erworbene Pensionskassenguthaben zur freien Verfügung

ausbezahlt.

Demnach ist bei beiden Ehegatten der Vorsorgefall eingetreten.

Mithin ist die Teilung der Austrittleistungen technisch nicht mehr mög-

lich, weshalb dem Begehren des Berufungsklägers um Teilung dersel-

ben gemäss Art. 122 ZGB nicht stattgegeben werden kann. Die Pensi-

onskasse erklärte sich zudem auf Anfrage des Bezirksrichters ausser

Stande, die erworbene Austrittsleistung des Berufungsklägers zu

berechnen. Mithin ist eine angemessene Entschädigung gemäss Art.

124 ZGB geschuldet.

aa) Art. 124 Abs. 1 ZGB erklärt ausdrücklich die Angemessenheit

der Entschädigung für massgeblich, weshalb eine Entschädigung, die

dem Ergebnis der hälftigen Teilung nach Art. 122 Abs. 1 ZGB ent-

spricht, als zu schematisch abzulehnen ist und der Rechtsanwender

seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen hat (Art. 4

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ZGB), d.h. unter Gewichtung sämtlicher erheblicher Fallumstände

(BGE 127 III 439; ZWR 2008 S. 155). Dies ändert aber nichts daran, dass

der Vorsorgeausgleich ein einheitliches Institut bildet, was Rückwir-

kungen auf die Auslegung des in Art. 124 ZGB verwendeten unbe-

stimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit hat. Für die in einem

ersten Schritt vorzunehmende Berechnung der Höhe des zu teilenden

virtuellen Ausgangsbetrages ist wie bei Art. 122 ZGB die gesamte Ehe-

dauer massgeblich (BGE 133 III 401 E. 3.2). Sodann orientiert sich die

in einem zweiten Schritt festzusetzende angemessene Entschädigung

für den Normalfall am gesetzgeberischen Konzept der grundsätzli-

chen hälftigen Teilung, soweit dies im konkreten Einzelfall möglich ist

(vgl. BGE 131 III 1 E. 4.2, 129 III 481 E. 3.4.1). Ein schematisches Vorge-

hen soll, wie bereits erwähnt, vermieden werden, ist doch die Bestim-

mung von Art. 124 ZGB durch die Verwendung des Begriffes der

Angemessenheit bewusst offen gehalten (Bundesgerichtsurteil

5C.238/2006 vom 14. Mai 2007 E. 3.1). So ist namentlich den Vermö-

gensverhältnissen nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinan-

dersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien

nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen (BGE 133 III 401 E.

3.2, 129 III 481, E. 3.4.1); mithin müssen bei der Festsetzung der ange-

messenen Entschädigung insbesondere Kriterien wie Eigenbedarf und

Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie die Vorsorge(-bedürfnisse)

des Berechtigten mitberücksichtigt werden (vgl. Botschaft zur Schei-

dungsrevision, BBl 1996 I S. 106; BGE 133 III 401 E. 3.2). Es kann dabei

zweistufig vorgegangen werden, indem das Gericht in einem ersten

Schritt die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung

bzw. des Vorsorgefalles und damit hypothetisch eine hälftige Teilung

im Sinne von Art. 122 ZGB ermittelt und dann in einem zweiten Schritt

unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses auf das konkrete Vorsorge-

bedürfnis der Parteien abstellt (BGE 131 III 1 E. 4.2, 129 III 481 E. 3.4.1).

Ist der Vorsorgefall hingegen viele Jahre vor der Scheidung eingetre-

ten, geht es nicht an, der Bemessung der Rente die Grundsätze von

Art. 122 ZGB (hälftige Teilung des hypothetischen Vorsorgekapitals)

zugrunde zu legen; massgebend sind in einem solchen Fall vielmehr

hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegat-

ten (BGE 131 III 1 E. 5 und 6).

bb) Das Gesetz äussert sich nicht zur Form der Entschädigung.

Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist von

den Verhältnissen im Einzelfall abhängig. Eine Entschädigung in Kapi-

talform hat grundsätzlich Vorrang. Damit ist der Ausgleich erledigt und


die Parteien sind für die Zukunft voneinander unabhängig. Das Kapital

ist auch wegen der höheren Sicherheit für die berechtigte Partei vorzu-

ziehen (BGE 131 III 1 E. 4.3.1; Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 63 zu Art.

124 ZGB). Ist auf Seiten des Ehegatten, bei dem der Vorsorgefall einge-

treten ist, als Aktivum einzig eine Rente vorhanden, so ist die dem

andern Ehegatten zustehende Entschädigung nicht als Kapitalbetrag,

sondern als Rente auszugestalten (BGE 131 III 1 E. 4; ZWR 2008 S. 155).

Wird eine Entschädigung in Rentenform oder mittels Ratenzahlungen

abgegolten, so ist sicherzustellen, dass die Leistungspflicht mit dem

Tod der pflichtigen Partei nicht untergeht.

Es ist somit durchaus auch zulässig, die Entschädigung gemäss

Art. 124 ZGB in Form der Einräumung eines Wohn- und Nutzniessungs-

rechts festzulegen (vgl. Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 65 zu Art. 124

ZGB), wobei Gewähr bestehen muss, dass dieses auch nach dem Tod

der pflichtigen Partei weiter Bestand hat. Mithin müsste ein Wohn- und

Nutzniessungsrecht auch aus diesem Grunde im Grundbuch eingetra-

gen werden.

  1. Der Entschädigungsanspruch nach Art. 124 ZGB muss vor dem

Unterhalt festgelegt werden. Das umgekehrte Vorgehen widerspricht

dem Bundesrecht. Daraus folgt nicht, dass der Unterhaltsanspruch im

Umfang der Entschädigung dahinfällt. Der Unterhalts- und Entschädi-

gungsanspruch sind zeitlich zu staffeln, wenn die ausgleichspflichtige

Partei nicht beides zahlen kann (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 67 zu

Art. 124 ZGB).

Vorliegend ist der Vorsorgefall beim Berufungskläger am 1. Januar

1993 eingetreten. Die Scheidung ist seit dem 12. Oktober 2007 rechts-

kräftig. Mithin ist der Vorsorgefall 14 1/2 Jahre vor der Scheidung ein-

getreten, so dass hauptsächlich auf die konkreten Vorsorgebedürfnisse

der Parteien abzustellen ist. Gebührend Rechnung zu tragen ist aber

auch den Vermögensverhältnissen nach Durchführung der güterrecht-

lichen Auseinandersetzung wie auch der sonstigen wirtschaftlichen

Lage der Parteien nach der Scheidung.

  1. a) Die Berufungsbeklagte bezieht einzig eine AHV-Rente in der

Höhe von Fr. 1’909.–. Sie erhält keine Rente einer Pensionskasse, was

sich auch in Zukunft nicht ändern wird. Aufgrund ihrer Alters und

ihres Gesundheitszustandes wird sie auch keiner Arbeitstätigkeit

mehr nachgehen können. Aus Güterrecht steht der Berufungsbeklag-

ten ein Betrag von Fr. 30’000.– zu. Mit Ausnahme dieses Betrages ver-

fügt die Berufungsbeklagte über kein Vermögen, so dass die AHV und

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ein allfälliger Ertrag aus dem Vermögen keinesfalls ausreichen, ihre

Bedürfnisse zu decken. Ihre wirtschaftliche Situation sieht damit kei-

neswegs rosig aus.

Anders präsentieren sich die finanziellen Aussichten des Beru-

fungsklägers. Zum einen besitzt er zwei 4 1/2-Zimmerwohnungen samt

Garagen und dazu noch die von der Berufungsbeklagten bewohnte

3-Zimmerwohnung samt Autoabstellplatz. Zum anderen verfügt er

über zwei Autos und ein Wertschriftenvermögen von gerundet

Fr. 540’000.–. Das Vermögen des Berufungsklägers beläuft sich somit

auf ungefähr 1.3 Mio. Franken. Er bezieht eine AHV- Rente in der Höhe

von Fr. 1’945.–, eine Rente der Pensionskasse von Fr. 2’354.– sowie Miet-

einnahmen von Fr. 1’250.–. Dass er mit seinem Wertschriftenvermögen

lediglich Fr. 383.– erwirtschaftet, wie er dies anlässlich der Berufungs-

verhandlung sagte, ist nicht glaubhaft, entspricht dieser Betrag nicht

einmal 1% Zins. Es ist daher auf ein Mittel der Ergebnisse 2005 und 2006

abzustellen, so dass von einem Betrag von monatlich Fr. 805.– auszuge-

hen ist. Somit verfügt der Berufungskläger über ein monatliches Ein-

kommen von Fr. 6’354.–. Aufgrund seines Alters und seiner angeschla-

genen Gesundheit wird auch er keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nach-

gehen. Seine Einkünfte ermöglichen es ihm aber, in eine sorgenfreie

finanzielle Zukunft zu sehen.

b) Der Bezirksrichter hat den familienrechtlichen Grundbedarf

der Berufungsbeklagten mit Fr. 2’425.– im Rahmen des nacheheli-

chen Unterhaltes berechnet. Bei dieser Berechnung hat er jedoch

lediglich die Nebenkosten der von ihr bewohnten Wohnung berück-

sichtigt. Für die Berechnung der Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB

dürfen nicht allein die Nebenkosten berechnet werden, sondern viel-

mehr die gesamte Miete, so dass der vom Bezirksrichter errechnete

Betrag um Fr. 1’000.– zu erhöhen ist, was dann einen Betrag von

Fr. 3’425.– ausmacht.

Für den Berufungskläger berechnete er einen Grundbedarf von

Fr. 2’925.–. Es besteht kein Anlass daran Änderungen vorzunehmen.

In Würdigung dieser wirtschaftlichen Situation der Parteien, näm-

lich der Vermögensverhältnisse, der Einkommenssituation, der Tatsa-

che, dass die Berufungsbeklagte Freizügigkeitsleistungen von

Fr. 27’926.– im Jahre 1999 ausbezahlt erhielt und weil beide Ehegatten

bereits über 40 Jahre alt waren, als sie die Ehe eingingen, gelangt das

Gericht zur Überzeugung, dass vorliegend eine monatliche Rente von

Fr. 1’000.–, die nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle, (4. A.,

Zürich 1989, Tafel 35, Faktor 8.44) einem kapitalisierten Betrag von


Fr. 101’280.– entspricht, angemessen im Sinne von Art. 124 ZGB, ist.

Dies entspricht zwar nicht ganz der hälftigen Rente von Fr. 1’177.– (Fr.

2’354.–: 2), was aber gerechtfertigt erscheint, da der Vorsorgefall sehr

früh eingetreten ist und weil die Berufungsbeklagte ihre erworbene

Freizügigkeitsleistung nicht zu teilen braucht.

  1. Da die geschuldete Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB (E. 9

hievor) genau dem Betrag des Werts des Wohn- und des Nutznies-

sungsrechts der von ihr genutzten Wohnung bzw. des zu dieser gehö-

renden Abstellplatzes entspricht, und es der ausdrückliche Wunsch

der Berufungsbeklagten ist, rechtfertigt es sich, der Ehegattin an der

Wohnung ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht und am

Autoabstellplatz eine unentgeltliche lebenslängliche Nutzniessung, als

Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB und nicht als nachehelicher Unter-

halt, einzuräumen, so wie dies auch die Berufungsbeklagte verlangt.

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Schlagwörter

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