False procedural advice prevented default consequences after security deadline

C1 07 127Kantonsgericht10.12.2007Remanded

Zusammenfassung

In an appeal in a civil denial-of-debt action, the cantonal court held that a request for security for costs suspends the proceedings but does not interrupt the deadline already set for providing the security, even if the attorney withdraws during the warning period. However, the plaintiff, no longer represented by counsel, was entitled to rely on the district judge's erroneous statement that the deadline was suspended. Because the plaintiff could trust that official communication, default consequences could not be imposed. The file was remitted to the district court, which must first grant an additional eight-day period to furnish security for costs.

Regest

Art. 264 Abs. 3 ZPO; Art. 266 Abs. 2 ZPO; Art. 9 BV: A request for security for costs suspends the proceedings, but the statutory or judicial deadline for providing the security continues to run notwithstanding the withdrawal of counsel during the warning period. New procedural deadlines may not validly be set while the cause is suspended. An inaccurate, clear and concrete procedural instruction by the competent judge may nevertheless create legitimate reliance for a legally untrained party; no adverse procedural consequence may result if the error was not recognizable with reasonable diligence. Default judgment for non-payment of security is excluded in such circumstances, and the lower court must first afford the remaining period to comply.

Gesamter Gesetzestext

RVJ/ZWR 2008

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KGE (Zivilgerichtshof I) vom 10. Dezember 2007 i.S. X. c. Y.

Sistierung des Verfahrens zufolge Begehrens um Kostensicherheit; Niederlegung

des Anwaltsmandats während der Säumnisfrist; falsche Rechtsbelehrung durch

den Bezirksrichter.

– Trotz Niederlegung des Anwaltsmandats läuft die Frist zur Leistung der Kosten-

sicherheit weiter (E. 2a/b; Bestätigung der Rechtsprechung).

– Ein juristischer Laie darf sich indessen auf eine falsche Rechtsbelehrung des

zuständigen Bezirksrichters verlassen (E. 2c; Präzisierung der Rechtsprechung).

Suspension de la procédure à la suite d’une requête de sûretés : résiliation du

mandat de l’avocat pendant le délai comminatoire; indications procédurales

inexactes du juge de district.

– Le délai pour déposer les sûretés continue à courir, malgré la résiliation du man-

dant de l’avocat (consid. 2a/b; confirmation de jurisprudence).

– La partie sans formation juridique peut néanmoins se fier aux indications pro-

cédurales inexactes du juge de district compétent (consid. 2c; précision de

jurisprudence).

Verfahren (gekürzt)

Im Rahmen eines Aberkennungsprozesses setzte das Bezirksge-

richt dem Kläger mit Verfügung vom 16. August 2007 eine zweite,

peremptorische Frist von 10 Tagen an, um die Kostensicherheit von

Fr. 5’500.– zu leisten, unter Hinweis, dass nach unbenutztem Frist-

ablauf die Klage oder Widerklage gemäss Art. 266 Abs. 2 ZPO für

unzulässig erklärt werde. Mit Rechtsbot vom 20. August 2007 legte

dessen Anwalt das Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. Mit Verfü-

gung vom 21. August 2007 forderte das Bezirksgericht den Kläger

auf, innert einer ersten Frist bis zum 6. September 2007 einen

andern Anwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen. Zudem

wies das Bezirksgericht darauf hin, dass das Verfahren ab dem

  1. August 2007 sistiert sei und dass mit der Anzeige des neuen

Advokaten von der am 16. August 2007 angesetzten Säumnisfrist zur

Leistung der Kostensicherheit noch 8 Tage laufen werden. Mit Ver-

fügung vom 12. September 2007 setzte das Bezirksgericht dem Klä-

ger unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 100 und

102 ZPO eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezeichnung eines

Rechtsanwaltes. Nachdem der Kläger auch diese Frist unbenützt

verstreichen liess, sandte das Bezirksgericht am 3. Oktober 2007 die

Akten zur Prüfung der Säumnis und zum allfälligen Erlass eines

Säumnisurteils an das Kantonsgericht.

KGVS C1 07 127


Aus den Erwägungen

(...)

  1. a) Stellt der Beklagte das Begehren um Kostensicherheit, wird

das Verfahren von Gesetzes wegen sistiert (Art. 264 Abs. 3 ZPO) bis die

Sicherheit vom Kläger geleistet und dem Beklagten durch Rechtsbot

davon Kenntnis gegeben wird (ZWR 1997 S. 165). Allenfalls muss der

Richter vorgängig entscheiden, ob das Gesuch zulässig ist, z.B. weil der

Gesuchsgegner selbst den unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt

hat. Die Suspendierung betrifft den vollständigen «Handel»/«la cause»

(vgl. Art. 264 Abs. 3 ZPO), d.h. sowohl Haupt- wie auch Nebenverfah-

ren. Die gesetzlichen und richterlichen Fristen stehen mithin still und

neue dürfen nicht angesetzt werden bzw. richterliche Prozesshandlun-

gen nicht vorgenommen werden (ZWR 1997 S. 165; 1986 S. 190; Gulde-

ner, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 277).

b) Vorliegend ist mit dem Begehren um Kostensicherheit das Ver-

fahren von Gesetzes wegen (Art. 264 Abs. 3 ZPO) suspendiert worden,

nachdem das Gericht im Entscheid um Gewährung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands indirekt auch entschieden hat, das Begehren um Leis-

tung der Kostensicherheit sei zulässig (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b GGAR).

Das Bezirksgericht hat anschliessend dem Kläger eine erste Frist zur

Leistung der Kostensicherheit bis zum 4. Juli 2007 bzw. mit Verfügung

vom 16. August 2007 eine letzte, peremptorische Frist von 10 Tagen

angesetzt, unter Androhung der Unzulässigkeit der Klage gemäss

Art. 266 Abs. 2 ZPO. Die Verfügung vom 21. August 2007, womit das

Bezirksgericht dem Kläger die Frist zur Bezeichnung eines neuen

Anwalts gewährte (Art. 34 Abs. 1 ZPO), hätte mithin nicht erlassen wer-

den dürfen, da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch ruhte. Diese

während des Ruhens des Verfahrens getroffene Verfügung, die (wenn

nicht sogar nichtig) auf dem Rechtsmittelweg nicht anfechtbar war,

konnte somit nicht wirksam werden und demnach der Ablauf der zwei-

ten Frist zur Bezeichnung eines Anwalts keine Säumnisfolge zeitigen

(Ducrot, Le droit judiciaire privé valaisan, Martigny 2000, S. 180). Laut

kantonsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frist zur Leistung der

Kostensicherheit folglich abgelaufen (ZWR 1997 S. 164).

c) Der Bezirksrichter hat am 21. August 2007, während die Säum-

nisfrist zur Leistung der Kostensicherheit ablief, mitgeteilt, «das Ver-

fahren ist ab dem 20. August 2007 sistiert. Mit der Anzeige des neuen

Advokaten werden von der am 16. August 2007 angesetzten Säumnis-

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frist zur Leistung der Kostensicherheit noch 8 Tage laufen.» Der Rich-

ter hat mithin dem nicht mehr durch einen Rechtsanwalt verbeistän-

deten Kläger fälschlicherweise zu erkennen gegeben, die Frist zur Leis-

tung der Kostensicherheit sei unterbrochen und er hat diese Textpas-

sage mit breiten Buchstaben hervorgehoben. Es ist zu beurteilen, ob

die fehlerhafte Auskunft des Bezirksrichters einer Säumnis entgegen-

steht. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9

BV) fliessenden Grundsatz darf den Parteien aus einer fehlerhaften

behördlichen Mitteilung kein Nachteil erwachsen (BGE 117 Ia 297 E.

3a). Wer allerdings die Unrichtigkeit der Auskunft bei zumutbarer

Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf die genannte

Maxime berufen (BGE 127 II 198 E. 2c; 121 II 71 E. 2a). Rechtsuchende

geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter

den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen

Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (ZWR 2006 S. 254;

BGE 117 Ia 119 E. 3a). Es ist in casu beachtlich, dass der Kläger zum

Zeitpunkt, da er die falsche Auskunft des Bezirksrichters erhielt, nicht

mehr durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Letzterer hat freilich,

spätestens bei der Auflösung des Mandats, seinen Klienten über den

bevorstehenden Fristablauf zur Leistung der Kostensicherheit infor-

mieren müssen. Der Bezirksrichter hat allerdings anschliessend die

Sistierung der Frist mitgeteilt. Für einen juristischen Laien ist es in die-

sem Fall nicht ersichtlich, dass die Frist zur Leistung der Kostensi-

cherheit nicht sistiert werden kann und somit abläuft. Der Kläger hat

sich demzufolge auf die vorbehaltlose und konkrete Äusserung des

zuständigen Bezirksrichters verlassen dürfen und ihm darf daraus

kein Nachteil erwachsen.

Die Voraussetzungen zum Erlass eines Säumnisurteils sind in

casu nicht gegeben. Daher sind die Akten dem Bezirksgericht zurück-

zuleiten. Gemäss Art. 266 Abs. 2 ZPO müsste die Klage wegen Nicht-

leistung der Kostensicherheit kostenpflichtig zurückgewiesen wer-

den. Da sich der Kläger auf die Anordnung des Bezirksgerichtes vom

  1. August 2007 verlassen durfte, hat ihm die Vorinstanz jedoch vor-

gängig noch eine achttägige Frist zur Leistung der Kostensicherheit

zu gewähren.

Schlagwörter

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