Work between partners as gratuitous favor, not payable mandate

C1 06 91Kantonsgericht22.12.2006Dismissed

Zusammenfassung

X. sued Y. AG for compensation for work he said he had performed for the hotel business while dating Z., the majority shareholder and manager. The court held that the activities were not based on a contract but were gratuitous favors arising from the couple's relationship. It further held that even if a mandate were assumed, no remuneration was owed because no fee had been agreed and such payment is not customary for non-professional services between partners. The claim was dismissed in full.

Regest

Art. 1 OR; distinguishing contract from gratuitous courtesy in the context of services rendered between cohabitants or partners; a binding obligation requires an actual or normative consensus and an objectively recognizable intent to create legal effects. In the absence of an express agreement, work performed out of personal relationship, outside the provider's professional activity, is to be qualified as a non-binding act of courtesy (consid. 4a). Art. 394 al. 3 OR; remuneration under mandate is due only if agreed or customary; for services of this kind between lovers, customarily no remuneration is owed (consid. 4b).

Gesamter Gesetzestext

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 22. Dezember 2006 i.S. X. c. Y. AG.

Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit; Vergütung beim Auftrag.

Arbeitsleistungen unter Lebenspartnern, welche nicht zur beruflichen Tätigkeit

des Leistenden zählen, sind ohne ausdrückliche Abrede als unverbindliche Gefäl-

ligkeit zu qualifizieren (Art. 1 OR; E. 4a); selbst in einem Auftragsverhältnis ist eine

Vergütung für derartige Dienste nicht üblich (Art. 394 Abs. 3 OR; E. 4b).

Délimitation entre contrat et acte de complaisance; rémunération du mandataire.

A défaut d’accord exprès, des prestations de travail entre concubins, qui ne relè-

vent pas de l’activité professionnelle du prestataire, doivent être qualifiées d’actes

de complaisance (art. 1er CO; consid. 4a); même dans un rapport de mandat une

rémunération de ce type de service n’est pas usuelle (art. 394 al. 3 CO; consid. 4b).

Sachverhalt (gekürzt)

Die Y. AG betreibt einen Hotel- und Restaurationsbetrieb im Ober-

wallis. Z. ist Mehrheitsaktionärin, leitet den Betrieb und gehört dem

Verwaltungsrat an. X. ist Geschäftsmann im Vermögens- und Immobi-

lienbereich mit eigenen Firmen. Im Herbst 2003 lernten sich Z. und X.

kennen. Die beiden verliebten sich und waren bis Ende Mai 2004 ein

Paar. In dieser Zeit unternahmen sie gemeinsam mehrere Reisen und

sprachen über eine gemeinsame private sowie geschäftliche Zukunft.

X. führte seine bisherige berufliche Tätigkeit fort, hielt sich aber rund

jedes zweite Wochenende bei Z. in deren Betrieb auf, half ihr und

beriet sie in geschäftlichen Angelegenheiten. Schliesslich kam es auf

Wunsch von Z. nach einer Auszeit zur Trennung. Mit der vorliegenden

Klage verlangt X. von der Y. AG eine Entschädigung für Arbeiten, die er

für sie in der Zeit vom Herbst 2003 bis Ende Mai 2004 geleistet habe.

Aus den Erwägungen

  1. Als Rechtsgrundlage für seine Forderung beruft sich der Kläger

auf Auftragsrecht; die Beklagte vertritt demgegenüber den Stand-

punkt, bei den Leistungen des Klägers habe es sich um reine Gefällig-

keiten für seine damalige Lebenspartnerin Z. gehandelt.

a) Jede vertragliche Bindung setzt einen tatsächlichen oder nor-

mativen Konsens voraus, auf Seiten des Verpflichteten einen aus-

drücklich oder vertrauenstheoretisch erklärten Rechtsfolgewillen.

Fehlt es an einer solchen Willenskundgabe, tritt keine rechtliche Ver-

pflichtung im Sinne eines obligatorischen Schuldverhältnisses ein

(Art. 1 OR; Kramer, Berner Kommentar, Allgemeine Einleitung in das

schweizerische Obligationenrecht, N. 62). Im Bereich der Arbeitsleis-

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KGVS C1 06 91


tungen für Dritte ist die Schwelle vertraglicher Bindungen relativ tief

angesetzt, indem vordringlich auf das tatsächliche Leistungsverspre-

chen abzustellen ist (etwa Art. 320 Abs. 2 OR), die Vereinbarung eines

Entgelts für die Arbeitsleistung nicht Gültigkeitsvoraussetzung (Art.

320 Abs. 2, 322 Abs. 1, 374 und 394 Abs. 3 OR) und im Auftragsrecht

nicht einmal essentiale des Vertrages ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Indessen

kommen auch im Bereich der Arbeitsleistungen unverbindliche Gefäl-

ligkeiten vor, welche eine Vertragsbindung nicht entstehen lassen und

insbesondere zu keiner Vertragshaftung des Leistenden bei Nicht-

oder Schlechterfüllung führen (vgl. zum Gesamten Kramer, a.a.O., N.

61 ff.). Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den

Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem

Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung,

den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden

Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eige-

nes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der

gewährten Hilfe oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten,

fachmännisch beraten oder unterstützt zu werden. Dabei obliegt es

demjenigen, welcher sich auf eine vertragliche Bindung beruft, die

Umstände darzutun, unter denen er nach dem Vertrauensgrundsatz

auf einen Rechtsfolgewillen des Leistenden schliessen durfte (Art. 8

ZGB; BGE 116 II 695 E. 2; 129 III 181 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil

4C.40/2004 vom 25. Juni 2004 E. 1.3; Fellmann, Berner Kommentar, N.

201 ff. zu Art. 394 OR; Derendinger, Die Nicht- und die nichtrichtige

Erfüllung des einfachen Auftrages, Diss. Freiburg 1988, S. 8 ff.).

aa) Der Kläger behauptet, er sei auf Wunsch bzw. Bitte von Z. tätig

geworden. Das Tätigwerden auf Wunsch oder Bitte eines Dritten bein-

haltet nicht zwingend den Abschluss eines Vertrages auf Arbeitsleis-

tung. Mithin hat der Kläger, streng genommen, eine übereinstimmende

Willensäusserung zum Abschluss eines Vertrages nicht behauptet.

Vorliegend sind denn auch keine Willensäusserungen von Z. nachge-

wiesen, wonach sie oder die Beklagte sich gegenüber dem Kläger

hätte verpflichten wollen bzw. gestützt auf welche der Kläger nach

Treu und Glauben auf einen entsprechenden Geschäftswillen hätte

schliessen dürfen. Denn gemäss erstelltem Sachverhalt war der Kläger

bis April 2004 ohne jedwelche Zusagen seitens von Z. tätig. Auf der

Kreuzfahrt wurden Zusammenarbeit und Entschädigung thematisiert,

aber nicht entschieden, was zeigt, dass beide Partner wussten, dass

zwischen ihnen bis dahin und mangels Entscheids auch fürderhin

keine Vereinbarung getroffen worden war. Das Wissen um das Fehlen

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einer Vereinbarung steht aber deren stillschweigenden Annahme

ebenso entgegen wie einer solchen nach Treu und Glauben. Zum glei-

chen Ergebnis gelangt man selbst dann, wenn man in Bezug auf das

Gesprächsergebnis auf Hoher See auf die Sachdarstellung des Klägers

abstellen würde. Danach soll im April 2004 eine grundsätzliche Eini-

gung zustande gekommen sein, welche unter dem ausdrücklichen Vor-

behalt des Ausscheidens des Minderheitsaktionärs stand, wobei Z.

es bis zur Regelung dieser Angelegenheit kategorisch abgelehnt

haben soll, dies so zu handhaben. Eine solch klare Weigerung bzw.

Willensäusserung schliesst nun aber sowohl einen ausdrücklich oder

vertrauenstheoretisch erklärten Rechtsfolgewillen und folglich jeden

tatsächlichen und normativen Konsens aus. Ist demnach ein Vertrag

nicht zustande gekommen, so fehlt der eingeklagten Forderung die

Rechtsgrundlage, weshalb die Klage als Ganzes abzuweisen ist.

bb) Eine Abgrenzung zwischen Auftrag und unverbindlicher Gefäl-

ligkeit aufgrund der oben dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien

führt ebenfalls zum Schluss, dass die klägerischen Leistungen unter

Letztere zu subsumieren sind. Der Kläger und Z. lernten sich im

Herbst 2003 kennen und waren bereits kurz darauf ein Liebespaar.

Zufolge seiner persönlichen Beziehung zu Z. verbrachte der Kläger als-

dann rund jedes zweite Wochenende in ... Da ein Hotel-/Restaurantbe-

trieb übers Wochenende weiterläuft, wurde er dabei automatisch mit

der Geschäftstätigkeit seiner Partnerin konfrontiert. Es erscheint dem

Kantonsgericht als durchaus natürlich, dass die beiden sich alsdann

nebst Privatem ebenfalls über den Betrieb und dessen Probleme

unterhalten haben, zumal in einer Partnerschaft erfahrungsgemäss

auch über Berufliches gesprochen wird. In dieser Zeit zeichnete sich

für Z. mit dem diskutierten Ausscheiden des bisherigen Verwaltungs-

ratspräsidenten und Minderheitsaktionärs eine einschneidende Ver-

änderung ab. In dieser Situation stand der Kläger seiner Geliebten hel-

fend zur Seite. Motiv für seine Hilfestellungen war seine

Liebesbeziehung mit Z. Er erbrachte seine Dienste primär für diese,

auch wenn sie zum Teil im Interesse der Beklagten erfolgten. Ein eige-

nes wirtschaftliches Interesse an der gewährten Hilfe hatte der Kläger

nicht, selbst wenn bei Fortdauer der Beziehung eine geschäftliche

Zusammenarbeit in irgendeiner Form zu einer möglichen Option hätte

werden können. Damals aber setzte der Kläger seine angestammten

beruflichen Tätigkeiten in der O. AG und weiteren Firmen sowie als

Selbständigerwerbender fort. In diesem Zusammenhang war er für Z.

persönlich als Vermögensverwalter tätig, wofür er Rechnung stellte

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und bezahlt wurde. Die O. AG lieferte gegen Bezahlung Material. Dem-

gegenüber stellte der Kläger die nunmehr klageweise geltend gemach-

ten Verrichtungen nie in Rechnung, was zumindest als Indiz zu werten

ist, dass es sich hierbei aus seiner damaligen Sicht um reine Gefällig-

keiten handelte. Ferner ist aufgrund der Parteivorbringen kein Inter-

esse der Beklagten erkennbar, durch den Kläger fachmännisch bera-

ten oder unterstützt worden zu sein. Zwar ist dem Kläger vor seinem

beruflichen Hintergrund eine gewisse Geschäftserfahrung sicherlich

nicht abzusprechen. Gleiches gilt aber für Z., welche den Betrieb ... -

zuerst gemeinsam mit ihrem Gatten und nach dessen Tod alleine - seit

vielen Jahren führt. Ohnehin erfolgte die Fachberatung in Sachen Min-

derheitsaktionär, EDV-Anlage und neuer Website durch Dritte. In

Bezug auf die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit SGH hat der

Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht dargetan, worin seine Sach-

kunde bestanden haben soll; die Beklagte war nach dem privaten

Bruch zwischen Z. und dem Kläger offenbar ohne weiteres in der Lage,

diese Angelegenheit alleine zu Ende zu führen. Für die Neubestellung

der Revisionsstelle beschränkte sich der Einsatz des Klägers auf zwei

einfache Telefonate. Im Rahmen der Administration führt der Kläger

schliesslich mehrheitlich Banales an, wie die Zusendung von Unterla-

gen und Informationen, welche eigentliche Leistungen des Klägers

nicht belegen. Dabei kann insbesondere sein allfälliges, nicht belegtes

Feedback zu verschiedenen, gerade nicht von ihm ausgearbeiteten

Dokumenten als geradezu exemplarisch für eine blosse Gefälligkeit

qualifiziert werden. Bei einer Gesamtbetrachtung sind daher die klä-

gerischen Tätigkeiten für Z. und für die Beklagte, soweit bewiesen,

sowohl einzeln als auch als Ganzes als blosse Gefälligkeiten zu qualifi-

zieren, selbst wenn anzuerkennen ist, dass sich der Kläger für seine

damalige Partnerin bereitwillig engagiert hat. Die Klage ist daher als

Gesamtes abzuweisen. Eine vertragliche Bindung zu bejahen hiesse im

Übrigen, dass umgekehrt der Kläger der Beklagten für nicht gehörige

Erfüllung haften würde, was mit Rücksicht auf die erbrachten Leistun-

gen ebenso wenig sachgerecht wäre.

b) Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR hat der Auftraggeber eine Vergütung

für die geleisteten Dienste nur zu entrichten, wenn dies von den Ver-

tragsparteien verabredet oder üblich ist (Bundesgerichtsurteil

4C.40/2004 vom 25. Juni 2004 E. 1.2). Vorliegend war eine Vergütung

nicht vereinbart. Ein Gespräch darüber wurde ohne Entscheid been-

det. Der Kläger leistete seine Dienste im Wissen um die fehlende Ver-

einbarung (vgl. E. 4a/aa). Selbst nach Darstellung des Klägers war die

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Ausrichtung einer Entschädigung abhängig von der in der Folge nicht

realisierten Bedingung des Ausscheidens des Minderheitsaktionärs

(E. 4a/aa). Überdies ist es sowohl generell als auch unter Berücksich-

tigung der konkreten Umstände (vgl. dazu vorstehende E. 4a/bb) nicht

üblich, dass sich ein Liebespaar für Dienstleistungen, welche es nicht

berufsmässig erbringt, gegenseitig entschädigt. Die Klage wäre daher

auch im Falle des Bejahens eines Auftragsverhältnisses mangels Ent-

geltlichkeit desselben abzuweisen.

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Schlagwörter

contract formationacts of courtesymandate remunerationcohabitationlegal intentunjustified claim