Insurance theft claim: proof of insured event under Art. 39 VVG

C1 06 29Kantonsgericht29.11.2006Dismissed

Zusammenfassung

X. sued his insurer after reporting the theft of his motorcycle and several accessories. The court held that, although the insured event need only be proven with predominant probability in insurance cases, the claimant's version was not credible. Multiple contradictions and implausibilities concerning the reporting of the theft, the allegedly stolen items, repairs, the license plates, and the purchase of a new motorcycle created serious doubts. The claim was therefore dismissed.

Regest

Art. 39 VVG; Art. 8 ZGB: In insurance disputes, the policyholder must prove the insurance contract, the occurrence of the insured event, and the extent of the claim. Owing to evidentiary hardship, proof of the insured event is satisfied by predominant probability rather than full proof (consid. 3). The insurer may rebut this by counter-proof that raises serious doubts as to the claimant's version, including doubts about credibility. If such doubts remain, the main proof fails and the claim must be denied (consid. 4b).

Gesamter Gesetzestext

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 29. November 2006 i.S. X. c. Generali All-

gemeine Versicherungen.

Versicherungsvertrag: Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG);

Beweis, Beweislast, Beweismass und Gegenbeweis bezüglich des Eintritts des

Versicherungsfalls (Art. 8 ZGB).

– Wegen Beweisschwierigkeiten ist auf dem Gebiete des Versicherungsvertrages

das Beweismass für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende

Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (E. 3).

– Anwendungsfall (E. 4b).

Contrat d’assurance : justification des prétentions (art. 39 LCA); preuve, fardeau

de la preuve, degré de la preuve et contre-preuve en relation avec la surve-

nance du sinistre (art. 8 CC).

– En raison des difficultés de la preuve, l’ayant droit doit seulement établir la vrai-

semblance prépondérante de la survenance de l’événement assuré (consid. 3).

– Cas d’espèce (consid. 4b).

Sachverhalt (gekürzt)

Am 6. Mai 2003 zeigte X. der Polizei den Diebstahl seines Motorra-

des an. Laut seinen Angaben hatte er im Herbst 2002 das Kontrollschild

hinterlegt und sein Motorrad, mit dem Lenkradschloss abgeschlossen

und mit einem Fixleintuch abgedeckt, auf einem gemieteten Parkfeld in

einer Einstellhalle abgestellt. Danach habe er noch den grossen Service

durchführen lassen, laut X. im Herbst 2002, gemäss Akten im Dezember

2002; ansonsten habe das Motorrad dort gestanden, wobei er eigentlich

gar nie in die Einstellhalle gegangen sei und sein Motorrad nicht mehr

angeschaut habe, bis er den Diebstahl entdeckt habe. Indessen belegt

eine Rechnung, dass er noch Mitte Januar 2003 am Motorrad Arbeiten

ausführen liess. Üblicherweise löste X. das Kontrollschild Mitte/Ende

April ein. Dies sei auch 2003 geplant gewesen; aus finanziellen Gründen

habe er davon abgesehen. Der Versicherung meldete er zusätzlich den

Diebstahl von Motorradständer, Motorrad-Plache, Kombi, Helm, Hand-

schuhen und Rückenprotektor. In diesem Zusammenhang brachte er

eine Quittung vom 13. September 2002 über den Kauf eines Rückenpro-

tektors und eines Helms bei. Auf Nachfrage der Versicherung erklärte er,

Rückenprotektor und Helm 2000 gekauft, den ursprünglichen Beleg

jedoch nicht mehr gehabt zu haben, weshalb er sich den Kauf nach dem

Diebstahl habe bestätigen lassen; die Quittung sei falsch datiert. Weiter

führte X. aus, er habe sein bisheriges Motorrad verkaufen und sich ein

neues anschaffen wollen. Widersprüchlich sind seine Aussagen zum

Zeitpunkt des Verkaufs- bzw. Kaufsentschlusses, der Verkaufsbemühun-

gen und des Kaufs der neuen Maschine.

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KGVS C1 06 29


Aus den Erwägungen

(...)

  1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders

bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache

zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei,

die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsa-

chen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden

bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der

Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel gilt

auch beim Versicherungsvertrag (Nebel, Basler Kommentar, Bundes-

gesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 4 und 9 zu Art. 100

VVG, mit Hinweisen). Danach hat der Versicherungsnehmer zur

Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) namentlich

das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versiche-

rungsfalls und den Umfang des Anspruchs zu beweisen, während der

Versicherer die Beweislast für die Tatsachen trägt, die ihn zu einer

Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen

oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberech-

tigten unverbindlich machen. Beide Parteien haben damit ihr eigenes

Beweisthema, für das sie je den Hauptbeweis zu erbringen haben,

wobei jeder Partei aber auch der Gegenbeweis zum Beweisthema der

Gegenpartei zusteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3).

Allerdings hat die Rechtsprechung das Regelbeweismass für den

Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit

herabgesetzt, da - namentlich bei der Diebstahlversicherung - in der

Regel eine Beweisnot gegeben sei (BGE 130 III 321 E. 3). Gemäss diesem

Bundesgerichtsentscheid, in dem das Bundesgericht die frühere Recht-

sprechung präzisierte, sind die Anforderungen beim Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher als beim Glaubhaftmachen.

Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vor-

handensein gewisse Elemente sprächen, selbst wenn das Gericht noch

mit der Möglichkeit rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben

könnte. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte,

schliesse die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, dürfe

aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spie-

len noch vernünftigerweise in Betracht fallen.

Der Anspruchsberechtigte genügt somit seiner Beweislast, wenn

er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu

machen vermag. Gelingt es aber dem Versicherer im Rahmen des ihm

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zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs-

berechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des

Anspruchsberechtigten gescheitert. Thema des Gegenbeweises ist die

Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten,

wozu auch dessen Glaubwürdigkeit gehört (BGE 130 III 321 E. 3).

  1. b) Aufgrund des Gesagten bestehen an der Sachdarstellung des

Klägers erhebliche Zweifel, und der Kläger vermag somit den Dieb-

stahl des Motorrades nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen.

Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht sowohl das Zuwarten mit der

Diebstahlsanzeige, das Nichterwähnen der angeblich gestohlenen

Gegenstände und der im Januar 2003 in Auftrag gegebenen Arbeiten,

das Erstellenlassen der Quittung, der Kauf eines neuen Motorrades

drei Tage vor dem Diebstahl wie auch die offenkundigen Widersprü-

che und Ungereimtheiten in seinen Aussagen insbesondere bezüglich

das Abstellen des Motorfahrrades in der Einstellhalle, die Hinterle-

gung des Kontrollschildes und den Kauf des neuen Motorrades. So ist

kein plausibler Grund ersichtlich, warum der Kläger, der zur damali-

gen Zeit arbeitslos war, den Diebstahl erst sieben Stunden nach des-

sen Feststellung der Polizei gemeldet und warum er nicht sämtliche

angeblich gestohlenen Gegenstände der Polizei angezeigt hat. Ein

diesbezügliches Vergessen auf eine Gemütserregung zurückzuführen,

wie dies der Kläger durch die Rechtsschutzversicherung gegenüber

der Beklagten geltend machte, vermag nicht zu überzeugen, da die

Anzeige erst sieben Stunden nach Feststellung des Diebstahls erfolgte

und sich mithin eine allfällige Erregung zwischenzeitlich ohne Zweifel

gelegt haben muss, umso mehr als der Kläger nicht zum ersten Mal

einen Diebstahl melden musste. Kommt hinzu, dass es sich um Gegen-

stände von gewissem Wert handelte und sich überdies der Kläger bei

der Polizei auch zu erinnern vermochte, dass an der Verschalung des

Motorrades beidseits je Certina-Kleber angebracht waren. Im Übrigen

ist es im Lichte dessen, dass der Kläger laut Akten ein Motorradfan ist

und manchmal sogar sein Motorrad in der Wohnung überwintert hat,

schlicht unglaubwürdig, dass er die genannten Gegenstände während

des Winters in der offenen Einstellhalle aufbewahrte und über Monate

nicht nach dem Motorrad schaute. Ausserdem sind die klägerischen

Aussagen über die im Zusammenhang mit den erwähnten Gegenstän-

den ausgestellte Quittung ebenso widersprüchlich wie jene betreffend

das Abstellen des Motorfahrrades in der Einstellhalle. Desgleichen

verhält es sich mit der Hinterlegung des Kontrollschildes. Wenig plau-

sibel erscheint diesbezüglich der Umstand, dass der Kläger im Herbst

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2002 das Kontrollschild VS 7... und im Frühjahr 2003 das (einmal in

Frankreich verlorene) Kontrollschild VS 1... hinterlegen liess, letzteres

somit für kurze Zeit zur Verfügung haben musste, obwohl er das

Motorrad verkaufen wollte, das Kontrollschild gemäss eigenen Anga-

ben einen namhaften Betrag kostet und er zu jener Zeit zufolge seiner

Arbeitslosigkeit nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte. Feh-

lende finanzielle Mittel gab er denn auch als Grund an, warum er das

Kontrollschild im Jahre 2003 nicht wie üblich spätestens auf das

Wochenende der Segnung der Motorräder auf dem Simplon hin einge-

löst hat. Damit setzt sich der Kläger wiederum in Widerspruch zur

Aussage betreffend Verkaufsentschluss im Herbst 2002 und zur Tatsa-

che, dass er drei Tage vor dem Diebstahl einen Kaufvertrag über ein

neues Motorrad abgeschlossen und eine erste Anzahlung geleistet

hatte, obgleich er nicht genügend eigenes Geld hatte, um sein altes

Motorrad einzulösen. Zwar gibt der Kläger an, für den Kauf des neuen

Motorrades von seinem Vater ein Darlehen erhalten zu haben, doch

waren es gemäss dessen Aussage lediglich Fr. 16’000.–, welcher Betrag

zudem erst viel später, jedenfalls nach der zweiten Anzahlung, geleis-

tet worden ist. Schliesslich sind auch die Aussagen in Bezug auf den

Versicherungsschutz und den Verkauf des alten und Kauf des neuen

Motorrades nicht widerspruchslos. Einerseits will sich der Kläger im

Frühsommer 2003 entschieden haben, sein Auto und sein Motorrad zu

verkaufen und mit dem Erlös ein neues Motorrad zu kaufen, anderer-

seits will er sich zum Kauf im Winter 2003 entschieden haben, wobei

ihm die Schwester erst im April 2003 von der neuen Ducati erzählte

und er seiner Aussage nach bereits vor dem grossen Service im Herbst

2002 den Entschluss zum Verkauf des alten Motorrades gefasst hatte,

obgleich nach eigenen Angaben er das Kontrollschild wie üblich auf

das erste Maiwochenende hin einlösen wollte. Ebenso wenig sind die

in diesem Zusammenhang erfolgte Bestätigung und die Aussagen des

Zeugen ... in sich stimmig. Die Klage ist demnach abzuweisen.

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Schlagwörter

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