Inheritance division: lots, lottery draw, and later discovered assets

C1 06 199Kantonsgericht03.07.2007Dismissed

Zusammenfassung

The court held that the heirs’ earlier lot formation and lottery draw were merely preparatory steps and did not amount to a binding partition. The later written inheritance partition agreement was the only binding act, but it did not include the disputed parcel. The claimant also failed to establish any special entitlement to sole allocation of the parcel as a later-discovered estate asset, and her request did not allow for equalization payments to the co-heirs. The action was therefore dismissed.

Regest

Art. 607 Abs. 2, 611 and 634 ZGB; inheritance partition by lots and later written partition agreement: the drawing and allocation of lots under Art. 611 ZGB are, as a rule, non-binding preparatory acts. They become binding only if the heirs, expressly and in writing or by actual execution, transform the result into a partition agreement. For immovable property, the required form and the land register transfer remain decisive. If later estate assets are discovered, each heir may demand partition of the remaining estate under Art. 604(1) ZGB. A specific asset may be allocated only on the basis of agreement or a legally relevant preferential right, and where necessary only together with equalization within the limits of the pleadings (consid. 3a/b, 5).

Gesamter Gesetzestext

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KGE (Zivilgerichtshof I) vom 3. Juli 2007 i.S. E. c. X. u.a.

Erbteilung: Losbildung, Losziehung, Teilungsvertrag (Art. 604, 611 und 634 ZGB).

– Losbildung und Losziehung nach Art. 611 ZGB sind grundsätzlich für die Erben

unverbindliche Vorbereitungshandlungen; erst der Erbteilungsvertrag führt zur

Teilung (E. 3a/b).

– Werden nachträglich Erbschaftsgüter entdeckt, kann gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB

jeder Erbe die Teilung des Restnachlasses nach den allgemeinen Teilungsregeln

verlangen (E. 5).

Partage successoral : composition des lots, tirage au sort des lots, contrat de par-

tage (art. 604, 611 et 634 CC).

– La composition des lots et leur tirage au sort, conformément à l’art. 611 CC,

constituent en principe des actes préparatoires non contraignants pour les héri-

tiers; seul le contrat de partage successoral entraîne le partage (consid. 3a/b).

– Si des biens successoraux sont découverts par la suite, chaque héritier peut exi-

ger le partage du solde de la succession selon les règles générales de partage,

conformément à l’art. 604 al. 1 CC (consid. 5).

Sachverhalt (gekürzt)

(...)

  1. a) Das Ehepaar A. und B. hatte drei Kinder: C., D. und E. Nach

seinem Tode verfasste G., Ehegatte der Tochter D., im Frühjahr 1980,

anhand von Registerauszügen und eigener Messungen, jedoch ohne

die jeweiligen Katasternummern anzuführen, eine Zusammenstel-

lung der Liegenschaften der (Schwieger-)Eltern mit Quadratmeter-

sowie Wertangaben. Den Gesamtwert der Liegenschaften bezifferte

er auf Fr. 197’500.–, den Anteil eines jeden der drei Geschwister

auf Fr. 65’800.–. Alsdann bildete er schriftlich drei Lose im Wert von

Fr. 66’000.–, 65’800.– und 65’700.–. Die « Wiese beim Doppelstall

(ganze Fläche) » bildete Teil des Loses Nr. 3.

b) Am 6. April 1980 erklärten sich C., D. und E. mit ihrer Unter-

schrift einverstanden mit der Zusammenstellung und Aufteilung auf

die einzelnen Lose und sie vereinbarten, die Zuteilung der drei Lose

solle durch Auslosung erfolgen, wobei allfällige Differenzen bei den

einzelnen Flächen zu Gunsten oder zu Lasten des Losinhabers gehen

und die ausgewiesenen Frankendifferenzen nicht ausgeglichen wer-

den sollten. Bei der Losziehung am 11. April 1980 fiel Los Nr. 1 an C.,

Los Nr. 2 an D. und Los Nr. 3 an E.

Mangels Bezugnahme auf das Kataster und verwertbarer Aussa-

gen der Beteiligten - die Klägerin E. wurde nicht einvernommen, C. und

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D. sowie deren Gatte sind vorverstorben - ist die beklagtenseits bestrit-

tene Behauptung der Klägerin, in ihrem Los sei die in nachstehender E.

2d angeführte Parzelle Nr. ... als Teil der Wiese beim Doppelstall mit ent-

halten gewesen, nicht bewiesen.

c) In der Folge setzte T., Tochter der Klägerin E., auf der Basis der

Losaufteilung und der Registerauszüge den Erbteilungsvertrag auf. Der

schriftliche Erbteilungsvertrag wurde von den Erben am 26. Dezem-

ber 1981 unterzeichnet und am 25. Januar 1982 dem Grundbuchamt

vorgelegt. Gemäss Erbteilungsvertrag fiel C. Los Nr. 1 im Wert von

Fr. 34’740.–, D. Los Nr. 2 im Wert von Fr. 59’211.– und E. Los Nr. 3 im

Wert von Fr. 51’799.– zu. Im Los Nr. 3 sind zwei Wiesen bei den «Ställen»

enthalten. Die berücksichtigten Werte entsprechen dem Katasterwert.

d) Die damalige Parzelle Art. ... Fol. ... Nr. ... mit 154 m2 - heute GBV

Plan ... Nr. ... mit 286 m2 - wurde im Erbteilungsvertrag nicht aufgeführt.

T. gab in diesem Zusammenhang in ihrem Parteiverhör zu Protokoll, sie

habe aufgrund der Zusammenstellung von G. auf dem Katasterauszug

angeführt, welche Parzellen zu den jeweiligen Teilen gehörten. Erst spä-

ter, als die Vermessung vorgenommen worden sei, habe man bemerkt,

dass die Nr. ... in keinem Teil enthalten bzw. nicht auf der Teilnummer 3

angeführt gewesen sei. Der Gemeindeschreiber und Registerhalter

erklärte dazu, die fragliche Parzelle sei bei der Güterzusammenlegung

1952 gestrichen worden. Zu einem späteren, nicht datierbaren Zeitpunkt

sei der Vermerk «bleibt» angebracht worden. Er hinterlegte den entspre-

chenden Katasterauszug in Kopie. Gestützt darauf sowie auf das von T.

gewählte Vorgehen - Vorbereitung des Erbteilungsvertrages anhand der

Zusammenstellung von G. und unter Beizug der Katasterauszüge - erach-

tet es das Kantonsgericht für erwiesen, dass die fragliche Liegenschaft

aufgrund eines Versehens des Registerhalters auf den Auszügen fehlte,

welche G. zur Losbildung und alsdann T. zur Abfassung des Erbteilungs-

vertrages zur Verfügung standen. Dies wird denn auch durch die dem

Erbteilungsvertrag als Anhang beigefügten Katasterauszüge vom 10.

August 1974, 15. Juli 1980 und 14. Dezember 1981 belegt.

e) Aktenkundig ist, dass die von G. gebildeten Lose und jene

gemäss Erbteilungsvertrag nicht vollumfänglich übereinstimmen. So

übernahm E. im Erbteilungsvertrag Parzellen, welche im ursprüngli-

chen Los Nr. 3 nicht enthalten waren, sondern damals vollumfänglich

den Losen Nr. 1 und 2 zugewiesen worden waren. T. konnte dies nicht

erklären. Vielleicht habe irgendein Austausch stattgefunden. Dafür

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sprechen auch die im Erbteilungsvertrag angebrachten Korrekturen

(Streichungen/Ergänzung mit anderer Schreibmaschine) sowie die in

diesem im Vergleich zur ursprünglichen Losbildung veränderten Wert-

angaben. Die Vertragsparteien konnten dazu im vorliegenden Verfah-

ren nicht befragt werden. Das Kantonsgericht erachtet es bei dieser

Beweislage für erwiesen, dass die drei Geschwister die Lose nach der

Ziehung in gegenseitiger Absprache abgeändert haben. In welchem

Umfang, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig bestimmen.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. a) Unter Vorbehalt zwingender Gesetzesbestimmungen und im

Rahmen der Rechtsordnung können die Erben die Teilung frei verein-

baren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Die vertragliche Teilung bildet dement-

sprechend den ordentlichen Abschluss der Erbauseinandersetzung.

Für das Zustandekommen des Erbteilungsvertrages bedarf es der über-

einstimmenden gegenseitigen Willensäusserung sämtlicher Erben

(Art. 1 Abs. 1 OR). Das Gesetz statuiert zwei Formen des Erbteilungs-

vertrages (Art. 634 ZGB): den schriftlichen Teilungsvertrag und die

Realteilung. Eine dritte Variante gibt es nicht.

Beim schriftlichen Teilungsvertrag vereinbaren die Erben eine

bestimmte Aufteilung der Nachlassaktiven und -passiven und ver-

pflichten sich, sie zu vollziehen. Der schriftliche Teilungsvertrag

erzeugt somit rein obligatorische Wirkungen; erst der anschliessende

Vollzug wandelt das Gesamt- zu Alleineigentum. Einfache Schriftlich-

keit genügt dabei selbst für die Teilung von Liegenschaften, bildet aber

gleichzeitig Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 634 Abs. 2 ZGB; Art. 11

Abs. 2, 13-15 OR). Die Realteilung besteht in der «Aufstellung und Ent-

gegennahme der Lose» (Art. 634 Abs. 1 ZGB), d.h. in der unmittelbaren

Überführung der zum Erbteil gehörenden Sachen ins Alleineigentum

des einzelnen Erben durch die gesetzlich vorgeschriebene Übertra-

gungshandlung (z.B. Besitzesübergabe bei Fahrnis). Bei der Realtei-

lung fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zusammen. Bei

Grundstücken bedarf es auch in diesem Fall für die Eigentumsübertra-

gung der Eintragung im Grundbuch und hierfür der schriftlichen

Zustimmung aller Erben (Art. 18 GBV; BGE 102 II 203 f., 115 II 221). Inso-

weit nähert sich die Realteilung bei Immobilien dem schriftlichen Tei-

lungsvertrag an (vgl. Hauser, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Zürich

1973, S. 53 ff., 78 ff.; Schaufelberger, Basler Kommentar, N. 15 ff. zu Art.

634 ZGB; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue.


1992, S. 16 f.; Steinauer, Le droit des successions, Bern 2006, N. 1391

ff.; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilge-

setzbuch, 12. A., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 720 ff.).

Von der Realteilung zu unterscheiden ist die Losbildung und -zie-

hung nach Art. 611 ZGB, welche die Erben als blosse Vorbereitungs-

handlung im Hinblick auf eine mögliche Teilung nicht bindet und

sowohl dem schriftlichen Teilungsvertrag als auch der Realteilung

vorangehen kann. Den Erben steht es alsdann frei, das Ergebnis der

Losziehung zurückzuweisen oder zu genehmigen, indem sie es zum

Inhalt des Erbteilungsvertrages machen (Schaufelberger, Basler Kom-

mentar, N. 10 zu Art. 611 ZGB und N. 3 zu Art. 634 ZGB; Steinauer,

a.a.O., N. 1273; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 677,

721 f.). Denkbar erscheint immerhin, dass die Erben im Voraus aus-

drücklich vereinbaren, das Resultat der Verlosung sei für die Zuwei-

sung verbindlich; ein solches Vorgehen erfordert allerdings, dass

nicht nur die Lose, sondern auch die Art und Weise der Verlosung

gleichzeitig vertraglich genau festgesetzt werden. Jedoch darf bei

Handlungen und Erklärungen, die die Teilung im Allgemeinen bloss

vorbereiten, ein Bindungswille der Erben nicht leichthin angenom-

men werden (vgl. Seeberger, a.a.O., S. 36 f.; BGE 115 II 330 = Pra 79

[1979] Nr. 90). Aber auch diesfalls muss das Ergebnis der Losziehung

entweder schriftlich festgehalten werden, so dass es allenfalls in Ver-

bindung mit vorgängigen schriftlichen Aufzeichnungen und Vereinba-

rungen, als schriftlicher Erbteilungsvertrag gelten kann, oder dann

im Sinne einer Realteilung vollzogen werden.

b) In casu hat G. eine Zusammenstellung der Nachlassliegenschaf-

ten verfasst und drei in etwa gleichwertige Teile gebildet, deren Zutei-

lung gemäss Vereinbarung unter den Erben durch Auslosung bestimmt

werden sollte. Bei dieser Losbildung und -ziehung handelt es sich im

Sinne der obigen Erwägungen um typische Vorbereitungshandlungen.

Die Teilung wird für die Erben erst mit dem Abschluss des eigentlichen

Erbteilungsvertrages verbindlich. Eine Realteilung hat vorliegend nie

stattgefunden: eine schriftliche Anmeldung beim Grundbuchamt

wurde nicht behauptet; das strittige Grundstück ist nach wie vor auf

den Erblasser A. eingetragen. Auch wurde das Ergebnis der Auslosung

nicht durch Unterzeichnung der von G. geformten Lose oder in ande-

rer Weise zum schriftlichen Erbteilungsvertrag erhoben. Im Gegenteil,

die Erben änderten die einzelnen Lose später noch ab. Wohl haben die

Erben im Zusammenhang mit der Losbildung vereinbart, die Zuteilung

solle mittels Auslosung erfolgen. Indessen haben sie weder ausdrück-

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lich abgemacht, diese sei für alle verbindlich, noch das genaue Proze-

dere (z.B. Losziehung vor einem Notaren, Reihenfolge der Losziehung,

Dokumentierung der Verlosung) festgeschrieben. Ausserdem wurde

das Ergebnis der Ziehung nirgends schriftlich festgehalten, so dass es

insoweit letztlich an der für die Gültigkeit des Vertrages erforderlichen

Schriftlichkeit fehlt. Demzufolge kann die Klägerin aus der umschriebe-

nen Losbildung und -ziehung keinen Anspruch auf die strittige Liegen-

schaft ableiten.

Ebenso wenig ist ein Bindungswille der Erben nachgewiesen. Die

Abänderung der Lose und der erst Monate später abgeschlossene

schriftliche Erbteilungsvertrag führen vielmehr zum Schluss, dass

sich die Erben bis dahin nicht binden wollten und dass sie Losbildung

und -ziehung als blosse Vorbereitungshandlungen verstanden. Die

von G. zusammengestellten Lose bedurften denn auch im Hinblick auf

den Abschluss des Teilungsvertrages der Klärung anhand der Katas-

terauszüge und sie wurden überdies noch abgeändert. Aber selbst

wenn die Losbildung und -ziehung für die Erben verbindlich gewesen

wäre, könnte die Klägerin für sich daraus keine Rechte ableiten. Denn

es ist, wie unter E. 2b ausgeführt, nicht nachgewiesen, dass die hier

strittige Parzelle zur «Wiese beim Doppelstall» und damit zum Los Nr. 3

gemäss Zusammenstellung G. gehört. Als nach Art. 8 ZGB beweis-

pflichtige Person hätte die Klägerin diesfalls die Folgen der Beweislo-

sigkeit zu tragen.

Im schriftlichen Erbteilungsvertrag haben die Erben alsdann in

verbindlicher Weise die Liegenschaften zugeteilt. Indem sie denselben

dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt haben, haben sie ihn

auch gehörig vollzogen. Nicht Gegenstand des Erbteilungsvertrages

bildete jedoch die hier strittige Parzelle. Mithin kann die Klägerin auch

gestützt auf den Erbteilungsvertrag dieses Grundstück nicht für sich

beanspruchen. Ist demnach festzuhalten, dass die Erben bezüglich die-

ser Liegenschaft zu keinem Zeitpunkt einen Teilungsvertrag eingegan-

gen sind - und für die einverständliche Erbteilung gilt «tertium non

datur» -, so bildet diese nach wie vor (unverteiltes) Erbschaftsvermö-

gen. Dieses steht nicht uneingeschränkt der Klägerin zu. Die Haupt-

klage auf Zuweisung dieser Liegenschaft ist daher abzuweisen.

  1. Werden nachträglich Erbschaftsgüter entdeckt, so lebte die

Erbengemeinschaft gegebenenfalls ohne Wissen der Beteiligten wei-

ter. Diesfalls kann gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB grundsätzlich jeder

Erbe zu beliebiger Zeit die Teilung des Restnachlasses verlangen.

Soweit die Erben keine Vereinbarung getroffen haben (Art. 607 Abs.


2, 634 ZGB), hat der Richter auf Klage hin im Rahmen der Rechtsbe-

gehren ein vollstreckbares Urteil zu fällen, d.h. die Teilung durchzu-

führen und die Erbschaftsbestandteile auf die einzelnen Erben zu

verteilen (BGE 130 III 552 E. 2.1.1, 69 II 369 f.; Bundesgerichtsurteil

5C.87/2000 vom 1. März 2001, E. 4c/aa). Dabei haben alle Erben, wenn

keine Vorrechte aufgrund erblasserischer Teilungsvorschriften (Art.

608 ZGB) oder ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen (z.B. Art. 612a

ZGB) bestehen, den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erb-

schaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Unter Umständen können die persönli-

chen Verhältnisse, die Wünsche der Mehrheit der Erben oder die

Rücksichtnahme auf eine proportionale Verteilung der Erbschaftsgü-

ter - im Sinne eines im Vergleich mit den Miterben besseren Rechts -

die gerichtliche Zuweisung einer Erbschaftssache an einen bestimm-

ten Erben rechtfertigen (vgl. Seeberger, a.a.O., S. 219 ff.). Nach der

Konzeption des Gesetzes ist die Erbschaft in natura zu teilen (Art.

610 Abs. 1, 611, 612 Abs. 1, 612a, 613 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Natural-

teilung findet ihre natürliche Grenze in der Grösse der Erbquoten.

Übersteigen einzelne oder mehrere zusammengehörende Erb-

schaftsgegenstände, deren materielle Teilung bzw. Trennung unmög-

lich oder untunlich wäre (vgl. Art. 612 Abs. 1, 613 Abs. 1 ZGB), ihrem

Wert nach die Höhe der einzelnen Erbquoten, so lassen sie sich nicht

mehr ohne weiteres einem Erben zuweisen. Hier besteht die Möglich-

keit, dass der Empfänger der Erbschaftssache den erhaltenen Mehr-

wert durch eine Geldzahlung aus eigenen Mitteln ausgleicht (vgl. Art.

651 Abs. 3 i.V.m. 654 Abs. 2 ZGB; Art. 138 EGZGB mit Verweis auf Art.

863 des alten Walliser Zivilgesetzbuches). Ohne Zustimmung sämtli-

cher Erben darf der Teilungsrichter eine solche Ausgleichszahlung

(«soultes») nur anordnen, wenn sie in einem vernünftigen Verhältnis

zum Erbteil des zahlungspflichtigen Erben steht (BGE 100 II 193; Bun-

desgerichtsurteil 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003, E. 4.1).

Andernfalls muss das fragliche Nachlassobjekt veräussert und der

Erlös verteilt werden (Art. 612 Abs. 2 ZGB; Bundesgerichtsurteil

5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003, E. 2; vgl. zum Ganzen Seeberger,

a.a.O., S. 113 ff.). Die nämliche Problematik stellt sich sinngemäss bei

nachträglichem Auffinden eines zu einem im Übrigen verteilten

Nachlass gehörenden Objekts.

Vorliegend ist keine Vereinbarung der Erben nachgewiesen,

wonach die strittige Liegenschaft der Klägerin zufallen sollte. Letz-

tere hat sodann keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus wel-

chen sich ein Vorrecht oder zumindest ein besseres Recht ihrerseits

an der fraglichen Liegenschaft ableiten liesse und welche eine

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Zuweisung erlauben würden. Ausserdem wäre eine solche Zuwei-

sung zwingend mit einer Abgeltung der Miterben im Rahmen deren

Erbberechtigung verbunden. Das klägerische Rechtsbegehren lau-

tet indessen auf Zuweisung zu Eigentum ohne Abgeltungszahlung an

die Miterben. Mithin wäre eine Zuweisung verbunden mit der Ver-

pflichtung zu Ausgleichszahlungen durch das Klagebegehren nicht

abgedeckt, so dass ein so lautendes Erbteilungsurteil auch deshalb

nicht zulässig ist. Der Klage kann deshalb auch gestützt auf den all-

gemeinen Teilungsanspruch von Art. 604 Abs. 1 ZGB nicht stattge-

geben werden.

Schlagwörter

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