Art. 193 CC creditor protection versus paulian action

C1 06 185Kantonsgericht03.09.2008Dismissed

Zusammenfassung

X. and Y., acting on an assigned claim from the bankruptcy administration, sued Z. over transfers of real estate between spouses and invoked creditor protection under Art. 193 CC. The court first accepted their standing under Art. 260 SchKG. It then held that the claim failed because the plaintiffs did not sufficiently establish the decisive facts and, in any event, the transfer was not shown to be a matrimonial-property transaction within Art. 193 CC. The court emphasized that ordinary interspousal contracts and donations fall outside Art. 193 CC, whereas paulian avoidance under SchKG is only subsidiary.

Regest

Art. 193 CC; creditor protection in matrimonial property law and relation to Art. 285 ff. SchKG; the provision applies only where a spouse’s asset is withdrawn from creditors by a matrimonial-property act, in particular in connection with the creation or modification of the matrimonial property regime or a matrimonial-property liquidation. Ordinary interspousal transactions, including gratuitous transfers and transactions governed by the effects of marriage, do not fall under Art. 193 CC. The protected creditor must already exist at the relevant time; fault or intent to prejudice creditors is irrelevant. The claim is accessory to the underlying debt. The paulian action is subsidiary and unavailable so long as the Art. 193 CC claim is open (consid. 3a, 3e).

Gesamter Gesetzestext

KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 3. September 2008 i.S. X. und Y. c. Z.

Schutz der Gläubiger nach Art. 193 ZGB

– Inhalt von Art. 193 ZGB (E. 3a/aa-dd).

– Verhältnis der ehegüterrechtlichen Gläubigerschutzbestimmung zur pauliani-

schen Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG (E. 3a/bb und ee).

– Anwendungsfall (E. 3e).

Protection des créanciers selon l’art. 193 CC

– Contenu de l’art. 193 CC (consid. 3a/aa-dd).

– Relation entre la disposition sur la protection des créanciers du droit matrimo-

nial et l’action révocatoire des art. 285 ss LP (consid. 3a/bb et ee).

– Cas d’application (consid. 3e).

Aus den Erwägungen

(...)

  1. Es gehört grundsätzlich zur Aufgabe des Konkursamtes bzw. der

Konkursverwaltung, das den Gläubigern haftende Vermögen zur Kon-

kursmasse zu ziehen (Handschin/Hunkeler, in: Staehelin/Bauer/Staehe-

lin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

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und Konkurs, Basel/Genf/München, 1998, N. 78 und N. 82 zu Art. 197

SchKG). Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer-Ehegatten

und den Gläubigern des anderen resp. der Konkursmasse über den

Bestand der Forderung, die Herkunft oder die Massenzuordnung

erfolgen im Widerspruchsverfahren oder Aussonderungsprozess

(Bundesgerichtsurteil

5C.171/2000

vom

Oktober

2000;

Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 3. A., 2006, N. 21 zu Art. 193

ZGB). Die Konkursverwaltung hat den Klägern den eingeforderten

Rechtsanspruch im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten, weshalb

diese aktivlegitimiert sind.

  1. a) Jeder Ehegatte kann mit dem andern Rechtsgeschäfte

abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 168 ZGB).

Die Ehegatten können auch ihren Güterstand frei wählen und grund-

sätzlich jederzeit wechseln (Art. 182 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller,

a.a.O., N. 11 zu Art. 182 ZGB). Dies verschafft ihnen die Möglichkeit, ein

Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der

Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, durch güterrechtliche

Vermögensverschiebungen dieser Haftung zu entziehen. Der Gesetzge-

ber hat deswegen gemäss Art. 193 ZGB eine eherechtliche Gläubiger-

schutzvorschrift statuiert (BGE 131 III 49 E. 2.3).

aa) Nicht jede Begründung oder Änderung des Güterstands beein-

flusst die Gewährspflicht des Schuldners gegenüber Dritten. Die Güter-

trennung und die Errungenschaftsbeteiligung enthalten nämlich keine

die Haftung gegenüber Dritten einschränkende Bestimmungen. Die

gemäss Art. 193 ZGB definierten Folgen sind deswegen bei der Begrün-

dung oder Änderung des Güterstands bloss beachtlich, wenn eine

Gütergemeinschaft als Ausgangspunkt oder Ziel in Frage steht (Haus-

heer/Aebi Müller, a.a.O., N. 10 zu Art. 193 ZGB; Hausheer/Reusser/Gei-

ser, Berner Kommentar, 1992, N. 9 zu Art. 193 ZGB; Stettler/Waelti, Droit

Civil IV, 2. A., Freiburg 1997, N. 147).

bb) Art. 193 ZGB schützt die Gläubiger des Ehegatten ebenso bei

einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Letztere liegt bei jedem

Rechtsgeschäft unter Ehegatten, das zur Erfüllung eines vom Güter-

recht beherrschten Anspruchs abgeschlossen wird, vor (Haus-

heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB). Darunter fallen das

Erfüllen einer Vorschlagbeteiligungsforderung gemäss Art. 215 ff. ZGB

(vgl. BGE 123 III 438 E. 3), das Zuwenden eines Vermögenswerts auf

Anrechnung an den zukünftigen Vorschlagsanteil und die Übertragung


von Rechten oder Besitz im Sinne von Art. 219 ZGB, um Vorteile im Falle

eines Versterbens erwirken zu können (vgl. Stettler/Waelti, a.a.O., N.

150). Die übrigen von der Doktrin in diesem Zusammenhang angeführ-

ten Fallbeispiele (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 12 zu Art. 193

ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 16 zu Art. 193 ZGB;

Stettler/Waelti, a.a.O., N. 150) betreffen nicht den Güterstand der Errun-

genschaftsbeteiligung.

Ausser Betracht fallen hingegen alle Vorgänge, welche zwischen

den Ehegatten aufgrund von«gewöhnlichen Rechtsgeschäften» Platz

greifen, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich (Hausheer/Aebi-Müller,

a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB). Art. 193 erfasst keine Rechtsgeschäfte,

mit denen eine Schuld getilgt wird, die ihren Rechtsgrund in den Wir-

kungen der Ehe im Sinne von Art. 163, 164 und 165 ZGB hat (Haus-

heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB). Auch Schenkun-

gen lösen keine entsprechende Haftung aus (Hausheer/Reusser/Gei-

ser, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 193 ZGB; Stiftung schweizerisches Notariat,

Die Belehrungs- und Beratungspflicht des Notars, Zürich 2005, S.

118). Die Gläubiger können sich diesfalls, soweit die entsprechenden

Voraussetzungen erfüllt sind, auf die subsidiären (vgl. E. 3.a/ee) Haf-

tungsbestimmungen gemäss Art. 285 SchKG berufen (Stettler/Waelti,

a.a.O., N. 146).

cc) Der übertragene Vermögenswert muss gemäss Art. 193 ZGB

dem Schuldner«entzogen» werden. Dieser Gesetzeswortlaut statuiert,

dass grundsätzlich nur solche Gläubiger eines Ehegatten durch Art. 193

ZGB geschützt sind, die schon im Zeitpunkt des einschlägigen Vertrags-

schlusses zwischen den Ehegatten Gläubiger waren. Es spielt hingegen

keine Rolle, ob deren Forderung bereits fällig gewesen ist (BGE 127 III 1

E. 2b; Philippin, L’article 193 CC dans la plus récente jurisprudence du

Tribunal fédéral, in; Jdt 2001 S. 210). Geschützt ist jedoch nicht bloss

der ursprüngliche Gläubiger, sondern auch dessen Erbe oder ein Zes-

sionar, wenn sie die Forderung erst nach dem Güterstandswechsel

erwerben (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 33 zu Art. 193 ZGB). Die

Forderung muss jedoch zum Zeitpunkt der Begründung oder Änderung

des Güterstands resp. der güterrechtlichen Auseinandersetzung

bestanden haben, da sie sonst durch die entsprechende Handlung nicht

dem Gläubiger entzogen wird (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 25 zu

Art. 193 ZGB). Ob die ehevertragliche Güterzuweisung in der Absicht

der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen worden ist oder nicht, ist

ebenso unerheblich (Bundesgerichtsurteil 5C.171/2000 vom 6. Oktober

2000; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 13 zu Art. 193).

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dd) Die aus Art. 193 ZGB resultierenden Ansprüche sind akzesso-

risch mit der im Konkurs vom Dritten gegenüber dem Konkursiten gel-

tend gemachten Forderung. Die Erstforderung muss demzufolge im

Zeitpunkt, da der Gläubiger seine Rechte gegenüber dem Schuldner-

ehegatten geltend macht, noch bestehen und durchsetzbar sein (Haus-

heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 29 zu Art. 193 ZGB).

Das gemäss Art. 193 ZGB haftende Vermögen kann im Vollstrek-

kungsverfahren von Gesetzes wegen zur Erfüllung der Forderung zur

Konkursmasse herangezogen werden (BGE 131 III 49 E. 2.3;

Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 193 ZGB). Der Ehegatte

haftet in solchen Fällen subsidiär bis zum Wert des empfangenen Gutes

für die Schuld, ohne dass dies etwas an seiner Berechtigung am Haf-

tungssubstrat ändert (BGE 123 III 438 E. 3b). Die eherechtliche Gläubiger-

schutzvorschrift gemäss Art. 193 Abs. 1 ZGB führt mithin zur primären

Haftung der übertragenen Vermögenswerte (Hausheer/Reusser/Geiser,

a.a.O., N. 36 zu Art. 193 ZGB). Gegebenenfalls ist auf deren vermögens-

rechtliche Surrogate zurückzugreifen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N.

19 f. zu Art. 193 ZGB), die vorliegen, wenn der vom Ehegatten übertra-

gene Gegenstand durch einen neuen Gegenstand ersetzt wird (Haus-

heer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 37 zu Art. 193 ZGB).

Der Ersatz durch die Bereicherungshaftung gemäss Art. 193 Abs. 2

ZGB kommt nur soweit zur Anwendung, als sich weder der empfangene

Vermögenswert noch ein etwaiges Surrogat im Vermögen des Empfän-

gerehegatten vorfindet (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 27 zu Art. 193

ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 48 zu Art. 193 ZGB). Es liegt

diesfalls eine persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen des

Ehegatten bis zum Wert des empfangenen Gutes vor (BGE 127 III 4;

Hausheer/Aebi Müller, a.a.O., N. 29 zu Art. 193 ZGB).

ee) Die Anfechtungspauliana gemäss Art. 285 ff. SchKG ist nicht

anwendbar, soweit der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offen

steht (Bundesgerichtsurteil 5C.171/2000 vom 6. Oktober 2000; a.M. Pio-

tet, La responsabilité du répudiant ou renonçant envers les créanciers

successoraux comparée aux solutions des art. 193 CC et 285 ss LP, in:

ZBGR 1993 S. 77 f.). Das Anfechtungsrecht gemäss Art. 285 SchKG ver-

wirkt im Übrigen zwei Jahre nach der Konkurseröffnung (Art. 292 Abs.

2 SchKG).

[...]

d) Die Klage ist demnach bereits wegen ungenügend substanziier-

ter, entscheiderheblicher Sachverhaltsbehauptungen abzuweisen.


e) Im Übrigen wäre selbst bei hinreichend dargelegtem Sachver-

halt keine Haftung gemäss Art. 193 ZGB gegeben.

aa) Die beiden notariellen Urkunden vom 10. Oktober 1990 und

vom 26. Oktober 1990 benennen mit keinem Wort den Güterstand der

Ehegatten. Das Vorliegen eines Ehevertrags, der zur Eingehung eines

ausserordentlichen Güterstands wie die Gütergemeinschaft erforder-

lich ist (Art. 181 ZGB), ist erneut nicht behauptet worden. Die beklagte

Ehefrau kann auf Vorhalt nicht definitiv bestätigen, ob sie und ihr Ehe-

mann einen solchen Vertrag abgeschlossen haben. Ihr Gatte hat die Exi-

stenz von Ehe- oder Erbverträge im vorliegenden Verfahren bestritten

und im Strafverfahren behauptet, er wisse, dass«etwas» vereinbart

worden sei. Auch diese letzte Aussage beweist nicht das Vorliegen

eines Ehe- oder Erbvertrags. Selbst wenn die Ehegatten die Existenz

solcher Verträge im Rahmen ihrer Befragung zugegeben hätten, wäre

damit noch nicht erstellt, ob sie damit einen anderen Güterstand ver-

einbart hätten und auch nicht, ob diese Vereinbarung mit der Liegen-

schaftsübertragung zusammenhängt.

Der Treuhänder des Ehepaars hat ausserdem zur Entstehungsge-

schichte der Verträge am 27. Oktober 1999 erörtert:

«Ich war persönlich damals der Meinung, dass ein Vermögens-

übertrag nur bei einer Gütertrennung möglich wäre, d.h. dass die

Gütertrennung Voraussetzung war. Rechtsanwalt A. klärte mich dann

aber dahin auf, dass es ebenfalls eine Möglichkeit im Rahmen von

Schenkungsverträgen gäbe. Der Entscheid für die Schenkungsverträge

fiel schlussendlich auf Vorschlag von Rechtsanwalt A. und im gemein-

samen Gespräch mit dem Ehepaar.»

Der Treuhänder hat im Prozess mehrfach Stellung für die Beklagte

bezogen, er ist ausserdem Treuhänder und Cousin ihres Gatten. Seine

Äusserungen sind folglich mit entsprechender Zurückhaltung zu bewer-

ten. Die oben erwähnte Aussage ist jedoch deswegen beachtlich, weil sie

zu einem Zeitpunkt protokolliert worden ist, da die Ehegatten im Straf-

verfahren mit einer adhäsionsweise geltend gemachten paulianischen

Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG, nicht aber mit einer Klage die

eherechtliche Gläubigerschutzvorschrift gemäss Art. 193 ZGB betref-

fend, konfrontiert gewesen sind. Der Treuhänder hat mithin zu jenem

Zeitpunkt nicht ahnen können, dass die Frage, ob die Ehegatten ihren

Güterstand vertraglich geändert haben, in einem späteren Zivilverfahren

eine zentrale Rolle spielen würde. Seine in diesem Punkt glaubhafte Äus-

serung beweist, dass die Ehegatten nach Rücksprache mit dem Notaren

bewusst keine Änderung des Güterstands vorgenommen haben.

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Die Kläger machen denn auch nicht geltend, es sei zur Begründung

oder Änderung des Güterstands gekommen.

bb) Die Kläger qualifizieren jedoch die Übertragung des Vermö-

gens in ihrer Schlussdenkschrift als «(formlos gültige!) faktische güter-

rechtliche Auseinandersetzung im Sinne der Realteilung».

Die beiden, von einem Notaren verfassten öffentlichen Urkunden

enthalten keinen Terminus, der diese mit dem ehelichen Güterstand

der Ehegatten in Verbindung bringt. Die Verträge deuten ebenso nicht

darauf hin, dass die Ehegattin zu irgendeinem Zeitpunkt über Beteili-

gungsforderungen gegenüber ihrem Ehemann verfügt hat oder dass

dessen Schenkungen auf Anrechnung an einen zukünftigen Vorschlags-

anteil erfolgt sind, obwohl dies gegebenenfalls einen wesentlichen Ver-

tragspunkt gebildet hätte und öffentlich hätte beurkundet werden müs-

sen. Die von einem Notar verfassten Verträge lassen vielmehr erken-

nen, dass zwischen den Ehegatten «bloss» eine gemischte Schenkung

für die Ehefrau Z., kombiniert mit der Errichtung einer Nutzniessung

zugunsten des Schenkenden, abgemacht worden ist.

Die Kläger können sich auch aus der Bemerkung in den Verträgen,

die Schenkung erfolge «in Anerkennung aller Dienste, die sie [Z.] für ihn

[Gatte der Z.] leistete» nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Erklä-

rung zeigt entweder auf, auf welcher Motivation der Schenkungswillen

beruht, oder sie deutet darauf hin, dass der Rechtsgrund für die Ver-

mögensübertragung in den Wirkungen der Ehe gemäss Art. 163 ff. ZGB

liegt. Die Haftung gemäss Art. 193 ZGB fällt in beiden Fällen ausser

Betracht (vgl. E. 3.a/bb).

Es ist somit nicht bewiesen, dass die Ehegatten mit der Übertra-

gung der Grundstücke ein Rechtsgeschäft zur Erfüllung eines vom

Güterrecht beherrschten Anspruchs abgeschlossen haben.

Auch aus diesem Grund müsste die Klage abgewiesen werden.

Schlagwörter

creditor protectionmatrimonial propertyspousal transferspaulian avoidancebankruptcystandingsubstantiation