Bank liability for director’s fraud and limitation period

C1 05 68Kantonsgericht31.01.2006Dismissed

Zusammenfassung

X. sued UBS AG for losses stemming from a 1987 withdrawal by its branch manager A., who had concealed the true debt position for years. The court held that the claim was founded in tort, that the longer criminal limitation period could only apply if A. had organ status, and that such status was neither sufficiently alleged nor proven. The ten-year absolute limitation period under Art. 60(1) OR therefore applied and expired in 1997. Neither A.’s acknowledgment of debt toward the bank nor the later payment routed through the bank interrupted limitation under Art. 135 OR. The action was dismissed.

Regest

Art. 60 OR, Art. 135 OR; ausservertragliche Haftung der juristischen Person für strafbares Verhalten ihres Leitungsorgans; Verjährung und Unterbrechung. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR gilt auch für juristische Personen, soweit diese für das schuldhafte Verhalten eines Organs haften; erforderlich ist jedoch, dass die betroffene Person tatsächlich Organstellung innehatte, was eine selbständige, eigenverantwortliche und die Willensbildung der Gesellschaft mitprägende Entscheidungsbefugnis voraussetzt (consid. 4a, 4b). Blosse Tätigkeit in einem eng umschriebenen Geschäftsbereich genügt nicht. Die Verjährung des Drittanspruchs wird durch eine vom Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin erklärte Schuldanerkennung oder durch die Weiterleitung einer Zahlung des Arbeitnehmers durch die Bank nicht unterbrochen, wenn die Bank gegenüber dem Geschädigten keine eigene Schuld anerkennt (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Obligationenrecht (OR)

Droit des obligations (CO)

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 31. Januar 2006 i.S. X. c. UBS AG.

Ausservertragliche Haftung der Bank für Schaden aus strafbaren Handlungen

des Niederlassungsleiters; Verjährung.

– Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 2 OR gilt auch

für juristische Personen bezüglich der Haftung ihrer Organe (E. 4a).

– Kriterien für die Organstellung von Mitarbeitern einer juristischen Person, vor-

liegend einer Bank (E. 4b).

– Die Verjährung von Ansprüchen des Drittgeschädigten gegen die Bank wird

weder durch eine Schuldanerkennung des Arbeitnehmers gegenüber seiner

Arbeitgeberin noch durch die Weiterleitung einer Abschlagszahlung des Arbeit-

nehmers durch die Bank unterbrochen (Art. 135 OR; E. 5).

Responsabilité extracontractuelle de la banque pour le dommage causé par un

comportement pénalement répréhensible du directeur d’une succursale; pres-

cription.

– La prescription de l’action pénale de plus longue durée selon l’art. 60 al. 2 CO est

également applicable aux personnes morales en ce qui concerne la responsabi-

lité de leurs organes (consid. 4a).

– Notion d’organe d’une personne morale, en l’espèce d’une banque (consid. 4b).

– La prescription des prétentions de tiers lésés contre la banque n’est interrom-

pue ni par une reconnaissance de dette du travailleur à l’endroit de son

employeur ni par le virement d’un acompte du travailleur par l’intermédiaire de

la banque (art. 135 CO; consid. 5).

Sachverhalt (gekürzt)

A. war Filialleiter der UBS AG in .... Am 21. Oktober 1987 hob er

vom Baukonto seines Onkels X. Fr. 500’000.– ab. Diesem erklärte er, es

handle sich um eine Umbuchung. In der Folge legte er dem X. ver-

schiedene falsche Schuldausweise und Amortisationsbelege vor, um

die effektive Schuld zu verheimlichen. Die Zinsbelastung erfolgte aber

entsprechend der effektiven Schuld. Ab dem vierten Quartal 1987 bis

zum 8. Juni 2001 bezahlte X. für den Betrag von Fr. 500’000.– total

Fr. 399’467.14 an Zinsen und Kreditkommissionen. Für die Steuererklä-

rungen übergab A. dem Treuhänder von X. jeweils die richtigen Aus-

züge. A. wurde am 8. April 1998 nach bankinternen Untersuchungen

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KGVS C1 05 68


fristlos entlassen. Am 14. August 1998 unterschrieb er gegenüber der

UBS AG eine Schuldanerkennung über Fr. 500’000.– zuzüglich Zins.

Dem Versprechen, diesen Betrag zu bezahlen, kam er jedoch nicht

nach. Er leistete lediglich eine Zahlung von Fr. 150’000.– per 31. August

1998, Betrag, den die UBS am 25. März 2002 nebst Zins an X. weiterlei-

tete. Nachdem sich die UBS AG nach Zahlung dieses Teilbetrages wei-

gerte, den Restbetrag zu überweisen, wurde sie mit Datum vom

  1. Mai 2000 und 2. April 2003 betrieben. Für welchen Betrag die

Beklagte betrieben wurde, ist nicht aktenkundig. X. erstattete am

  1. November 1998 Strafanzeige. Im Strafverfahren stellte er erstmals

an der Hauptverhandlung vor Kreisgericht am 21. März 2002 Zivilbe-

gehren. Dieses verurteilte A. mit Urteil vom gleichen Tage u.a. wegen

gewerbsmässigen Betruges und wiederholter Urkundenfälschung; das

Zivilbegehren wurde weil verspätet hinterlegt und alternativ gegen A.

und die UBS AG gerichtet auf den Zivilweg verwiesen. Am 30. Januar

2004 erhob X. Klage gegen die UBS AG.

Aus den Erwägungen

(...)

  1. Vorliegend ist zunächst die von der Beklagten bei der Schluss-

verhandlung erhobene Einrede der Verjährung zu prüfen. Die Beklagte

begründet ihre Einrede damit, Art. 60 Abs. 2 OR sei nicht anwendbar

und zudem die ab dem 21. Oktober 1987 laufende Verjährungsfrist

nicht unterbrochen worden. Demgegenüber beruft sich der Kläger auf

Art. 60 Abs. 2 OR bzw. auf die längere Verjährungsfrist.

a) Der Kläger leitet in der Klage die Haftung der Beklagten aus der

Organstellung des Geschäftsführers, welcher in deliktischer Art und

Weise vom Konto des Klägers als Bankkunden eine Abbuchung vor-

genommen habe, ab (Art. 722 OR) und macht damit einen Anspruch

aus Art. 41 OR geltend. Erst bei der Schlussverhandlung hält der Klä-

ger die Haftung der Beklagten auch gestützt auf Art. 55 OR und Art.

101 OR für gegeben, wobei aber die Haftung nach Art. 101 OR ver-

traglicher Natur ist.

b) Stellt eine unerlaubte Handlung gleichzeitig eine Vertragsver-

letzung dar, stehen dem geschädigten Vertragspartner die Rechts-

gründe von Art. 41 und Art. 97 OR zwar alternativ zur Verfügung, was

praktisch heisst, dass er die Wahl zwischen beiden Verjährungsfristen

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von Art. 60 OR und Art. 127 OR hat. Allerdings bedeutet die Wahl der

Klage nicht, dass sich der Geschädigte gleichzeitig auf beide Haf-

tungsgründe berufen kann. Er kann also nicht seinen Anspruch aus

ausservertraglicher Haftung ableiten unter gleichzeitiger Anrufung

der (längeren) vertraglichen Verjährungsfrist (Brehm, Berner Kom-

mentar, N. 13 zu Art. 60 OR).

Aufgrund der Ausführungen in der Klageschrift hat der Kläger sei-

nen Anspruch aus ausservertraglicher Haftung abgeleitet, so dass

sich die Verjährung primär nach Art. 60 OR richtet.

  1. a) aa) Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Scha-

denersatz und Genugtuung aus unerlaubter Handlung in einem Jahr

(relativ) gerechnet von der tatsächlichen Kenntnis vom Schaden und

von der Person des Ersatzpflichtigen an, jedenfalls aber mit Ablauf von

zehn Jahren (absolut) vom Tag der schädigenden Handlung. Die abso-

lute Verjährungsfrist läuft somit im Gegensatz zur relativen unabhängig

vom Kenntnisstand des Geschädigten bezüglich Schaden und Person

des Haftpflichtigen, weshalb eine Ersatzforderung verjähren kann,

bevor der Geschädigte seinen Schaden wahrgenommen hat. Die abso-

lute Verjährungsfrist ist indessen nur von Bedeutung, sofern die relative

nicht abgelaufen ist; andererseits läuft die relative nie über die absolute

hinaus (Däppen, Basler Kommentar, N. 1, 9 und N. 16 zu Art. 60 OR).

bb) Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für

die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt gemäss

Art. 60 Abs. 2 OR diese auch für den Zivilanspruch. Die Anwendbarkeit

dieser ausserordentlichen Verjährungsfrist setzt also voraus, dass eine

Forderung aus Tatsachen abgeleitet wird, welche die objektiven und

subjektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen (BGE 118 V 198

E. 4 a) und dass die anwendbare strafrechtliche Verjährungsfrist länger

als die zivilrechtliche ist. Sowohl relative wie auch absolute Fristen

können auf diese Weise verlängert werden. Der Sinn dieser Regel ist,

die zivilrechtliche Verjährung mit der strafrechtlichen zu harmonisie-

ren, weil es stossend wäre, wenn der Täter zwar noch bestraft werden

könnte, die Wiedergutmachung des zugefügten Schadens aber nicht

mehr verlangt werden dürfte (BGE 122 III 5 E. 2b; Brehm, a.a.O., N. 67

zu Art. 60 OR; Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjäh-

rungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, § 91, S. 200 ff.). Entsprechend

unterliegt grundsätzlich nur der Anspruch, der gegenüber dem Täter

besteht, der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Als Ausnahme

davon findet die längere strafrechtliche Frist auch Anwendung auf

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Erben des Straftäters oder auch auf die juristische Person, die für das

schuldhafte Verhalten eines Organs haftet. Die längere strafrechtliche

Verjährungsfrist trifft auch juristische Personen bezüglich der Haftung

für ihre Organe (Däppen, a.a.O., N. 11 f. mit Hinweisen auf BGE 122 III

202 E. 9c, 111 II 439 f., 112 II 189 f. E. c).

Dagegen ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE

122 III 225) die längere strafrechtliche Verjährungsfrist bei der Hilfs-

personenhaftung gemäss Art. 55 OR nicht anwendbar. Nach dem Sinn

von Art. 60 Abs. 2 OR rechtfertigt sich nämlich die Anwendung der län-

geren strafrechtlichen Verjährungsfrist nur dort, wo der Dritte zivil-

rechtlich in gleicher Weise haftet wie der Täter. Gründet demgegen-

über die Haftung des Dritten auf eigenem Fehlverhalten, auch wenn

dieses kein Verschulden darstellt, drängt es sich nicht auf, die Straf-

barkeit des Täters verjährungsrechtlich dem Dritten anzurechnen.

b) Vorliegend ist somit die strafrechtliche Verjährungsfrist nur

anwendbar, wenn A. bei der Beklagten Organstellung hatte.

aa) Die Organhaftung erfasst nicht nur die Mitglieder des Verwal-

tungsrates, sondern alle mit der Geschäftsführung betraute Personen.

Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut im Sinne dieser

Bestimmung gelten nicht nur Entscheidungsorgane, die ausdrücklich als

solche ernannt worden sind. Auch Personen, die tatsächlich Organen

vorbehaltene Entscheide treffen oder die Willensbestimmung der Gesell-

schaft massgebend mitbestimmen, fallen in den Anwendungsbereich der

genannten Bestimmung. Für die Organverantwortlichkeit ist zudem

erforderlich, dass die nach der internen Organisation tatsächlich mit der

Leitung der Gesellschaft befasste Person in eigener Entscheidungsbe-

fugnis die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen hat, sie also

selbständig und eigenverantwortlich handelt. Blosse Mithilfe bei der Ent-

scheidung genügt demgegenüber für eine Organstellung nicht (Bundes-

gerichtsurteil 4C.208/2001 vom 29. Oktober 2001).

Keine Organstellung hat ein Mitarbeiter, der lediglich in einem

stark eingeschränkten Geschäftsbereich die ihm übertragene Tätigkeit

selbständig ausübt. Erforderlich ist vielmehr, dass er die Willensbil-

dung des Unternehmens zu beeinflussen vermag oder, die Leitung auf-

grund selbständiger Entschlüsse innehält (BGE 117 II 573). Die aktien-

rechtliche Verantwortung für die Geschäftsführung trifft grundsätzlich

nur die oberste Leitung einer Gesellschaft, die oberste Schicht der Hie-

rarchie (BGE 128 III 31 f., 124 III 420 f., 114 V 214, 114 V 79 E. 3; Krneta,

Praxiskommentar Verwaltungsrat, 2. A., Bern 2005, N. 2069).

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Nicht Organfunktion haben in der Regel Kreditgeber und Berater

(Widmer/Banz, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 754 OR) und Prokuri-

sten (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. A. 2004, § 18 N. 108) oder Bau-

führer (BGE 87 II 187). Ein Prokurist kann nur ganz ausnahmsweise

Organstellung erhalten, wenn er gesellschaftsintern eine organtypi-

sche Entscheidungsfunktion ausübt oder nach aussen einen entspre-

chenden Anschein erweckt (BGE 128 II 31; Forstmoser/Meier-

Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 37 N. 17;

Widmer/Banz, a.a.O., N. 7; Krneta, a.a.O., N. 2074).

bb) Dass A. Organ im dargelegten Sinne war, hat der Kläger, der

sich darauf beruft, nicht substanziiert behauptet, geschweige denn

nachgewiesen (Art. 8 ZGB). ...

cc) Mangels substanziierter Behauptung und Nachweises ist somit

festzuhalten, dass A. weder durch Gesetz, Statuten oder aufgrund der

faktischen Organisation an der Willensbildung der Beklagten teilhaben

und auch nicht mit entsprechender rechtlicher oder tatsächlicher Ent-

scheidungskompetenz ausgestattet war. Selbst wenn er in einem stark

eingeschränkten Geschäftsbereich, wie dem Aquirieren und der Betreu-

ung der Kunden für die Niederlassung in ... und der Führung derselben

mehr oder weniger selbständig war, genügt dies nicht, um von einer

Organstellung von A. zu sprechen. Er gehörte nie zu den Personen, «...

qui tiennent les leviers de commandes de l’entreprise» (BGE 122 III 225,

E. 4a S. 227). Dementsprechend war er nicht Organ der Beklagten und

die strafrechtliche Verjährungsfrist kommt vorliegend nicht zum Tra-

gen. Da A. nicht Organ der Beklagten war, ist deren diesbezügliche Ver-

antwortlichkeit nicht gegeben (BGE 101 Ib S. 422 E. 5b S. 436).

  1. a) Nach dem Gesagten beurteilt sich somit vorliegend die Frage

der Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 OR. Es kann offen bleiben, wann der

Kläger genau Bescheid über den Schädiger und die Höhe des Scha-

dens wusste und somit die einjährige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR

zu laufen begann. Die Verjährung tritt nämlich auch ein, wenn der

Geschädigte den Schaden oder dessen Verursacher nicht kennt, was

nach Ablauf des zehnten Jahres seit der schädigenden Handlung der

Fall ist. Von da an überwiegt der Schutz des Schuldners und die Ver-

jährung wirkt insofern «absolut» (Brehm, a.a.O., N. 64 zu Art. 60 OR).

Tatsächlich erfolgte das schadensverursachende Ereignis am

  1. Oktober 1987. An diesem Tage wurde der Betrag von Fr. 500’000.–

vom Baukonto des Klägers bezogen und ab diesem Datum bezahlte

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dieser jeweils auch Passivzinsen, vorerst pro Quartal, später pro Halb-

jahr. Die absolute Verjährung ist daher am 21. Oktober 1997 eingetre-

ten, es sei denn die Verjährungsfrist sei nach Massgabe von Art. 135

OR unterbrochen worden.

b) Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung unterbrochen: durch

Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich

durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestel-

lung (Ziff. 1); durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor

einem Gerichte oder Schiedsgerichte sowie durch Eingabe im Kon-

kurse und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch (Ziff. 2).

aa) Vorliegend erfolgte bis zum 21. Oktober 1997 keine Unterbre-

chung der Verjährungsfrist. Dies wurde denn auch nicht behauptet

und dem Dossier können auch bis zu diesem Zeitpunkt keine verjäh-

rungsunterbrechende Handlungen entnommen werden.

bb) Erst nach Eintritt der absoluten Verjährung am 21. Oktober

1997 unterzeichnete A. am 14. August 1998 zu Gunsten der Beklagten

eine Schuldanerkennung über den Betrag von Fr. 500’000.– und die vom

Kläger bezahlten Hypothekarzinsen. Diese Schuldanerkennung unter-

zeichnete er gemäss Vereinbarung desselben Tages «zur Abdeckung all-

fälliger Verpflichtungen der UBS AG zu Gunsten von X.». Aufgrund der

Schuldanerkennung bezahlte A., Valuta 31. August 1998, den Betrag von

Fr. 150’000.– bei der Beklagten ein. Dieser Betrag wurde samt Zins am

  1. März 2002 an den Kläger weitergeleitet.

Neben der Tatsache, dass die Schuldanerkennung und die Überwei-

sung des Betrags von Fr. 150’000.– samt Zinsen an den Kläger nachweis-

lich nach dem 21. Oktober 1997 erfolgten, stellt die sich in den Akten

befindende Schuldanerkennung von A. vom 14. August 1998 und mit die-

ser zusammen das Besprechungsprotokoll keine Schuldanerkennung

der UBS AG gegenüber dem Kläger dar. Die Beklagte erklärte nie, X.

etwas zu schulden, sondern wollte sich lediglich schadlos halten für all-

fällige Verpflichtungen gegenüber X. Da die Beklagte keine Schuld gegen-

über X. anerkannte, kann die Weiterleitung des von A. an die Beklagte

bezahlten Betrages an den Kläger keine Abschlagszahlung darstellen.

cc) Auch die gegen die Beklagte am 15. Mai 2000 und 2. April

2003 eingeleiteten Betreibungen wirken nicht verjährungsunterbre-

chend, da sie zum einen nicht innert der 10-jährigen absoluten Ver-

jährungsfrist eingereicht wurden und zum andern der in Betreibung

gesetzte Betrag nicht bekannt ist.

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  1. Die eingeklagte Forderung ist daher verjährt und die Klage ist

deshalb abzuweisen. Selbst bei Annahme der vertraglichen Haftung

und bei Anwendung von Art. 127 OR bliebe das Ergebnis dasselbe, da

die Forderung auch diesfalls verjährt wäre. Die 10-jährige Verjäh-

rungsfrist begann nämlich an dem Zeitpunkt zu laufen, da die Sorg-

faltspflichtverletzung erfolgte (BGE 106 II 140 E. 2 f.).

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Schlagwörter

bank liabilityorgan statusprescriptioninterruption of limitationfraudcivil tort liability