Accelerated appeal must contain clear prayers

C1 05 4Kantonsgericht08.07.2005Dismissed

Zusammenfassung

X. challenged a cantonal non-entry decision in a civil case governed by accelerated procedure. The Federal Court held that, because there is no oral appeal hearing in that procedure, the written appeal must itself contain a clear prayer for relief and the final arguments. X.'s brief did not allow the court to determine unambiguously whether he sought only dismissal of the claim or also maintained his earlier counter-requests. The refusal to enter into the appeal was therefore not excessive formalism, and cantonal law did not require a short period to cure the defect. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 309 Abs. 1 and 2 ZPO/VS; accelerated appeal proceedings; requirements for the appeal brief: in written-only appellate procedure the brief must itself contain the relief sought and the appellant's complete and final arguments. If the request for relief cannot be clearly ascertained from the brief, even in light of the grounds and the circumstances, the appeal is inadmissible. The prohibition of excessive formalism under Art. 29 Abs. 1 BV is not violated where the appellate court insists on compliance with these requirements. Cantonal procedural law does not generally provide a cure period for defects in appellate briefs; such a mechanism would impermissibly prolong appeal deadlines (consid. 1, 2.3-2.6).

Gesamter Gesetzestext

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KGE (Zivilgerichtshof I) vom 8. Juli 2005 i.S. X. c. Y. (Berufung). Bundesge-

richtsurteil (I. Zivilabteilung) 4.P.236/2005 vom 10. November 2005.

Berufung im beschleunigten Verfahren: Form und Inhalt der Berufungsdenk-

schrift.

– Im beschleunigten Verfahren findet keine Berufungsverhandlung statt; die Beru-

fungsschrift muss deshalb die Begehren und die endgültige Darlegung der Argu-

mente des Berufungsklägers enthalten (E. 1).

– Auf eine Berufung, welche diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist

grundsätzlich nicht einzutreten (E. 1d; Bundesgerichtsurteil, E. 2.3 und 2.4).

– Das kantonale Prozessrecht lässt im Rechtsmittelverfahren eine Nachfrist zur

Behebung von Mängeln nicht zu (Bundesgerichtsurteil, E. 2.6).

Appel en procédure accélérée: forme et contenu du mémoire d’appel.

– En procédure d’appel, il n’y a pas de débat d’appel; c’est pourquoi le mémoire

d’appel comporte les conclusions et l’exposé définitif des arguments de la par-

tie appelante (consid. 1).

– Un appel qui ne satisfait pas à ces exigences légales est en principe irrecevable

(consid. 1; ATF, consid. 2.3 et 2.4).

– Le droit procédural cantonal ne prévoit pas un délai complémentaire permettant

de rectifier les vices d’un mémoire d’appel (ATF, consid. 2.6).

Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts

  1. d) Im beschleunigten Verfahren wickelt sich das Berufungsver-

fahren schriftlich ab; es findet - im Gegensatz zum ordentlichen Ver-

fahren (Art. 224 ZPO) - von Gesetzes wegen keine mündliche Beru-

fungsverhandlung statt (Art. 309 Abs. 2 ZPO). Deshalb hat die

Berufungsschrift die Begehren und die vollständige und endgültige

Darlegung der Argumente des Berufungsklägers zu enthalten (Art. 309

Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 215, 217 und 225 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von X.

enthält keine Berufungsanträge; sie entspricht damit nicht den gesetz-

lichen Anforderungen der Walliser ZPO, weshalb darauf - zumal bei

anwaltlicher Vertretung - nicht einzutreten ist.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im beschleunig-

ten Verfahren die Berufungsschrift gemäss Art 309 Abs. 1 ZPO/VS die

Berufungsanträge enthalten muss. Er hält jedoch dafür, das Kantons-

gericht habe mit der Verneinung eines genügenden Berufungsantrags

das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Forma-

lismus verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art.

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55 OG sei ein Antrag genügend formuliert, wenn sich sein Inhalt ent-

weder aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen

Urteil ohne weiteres ergebe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden

Fall erfüllt, weil in der Berufungsbegründung angegeben worden sei,

das erstinstanzliche Urteil werde «vollumfänglich» angefochten und

der Beschwerdeführer vor erster Instanz die Abweisung der Klage

beantragt habe. Unter diesen Umständen sei eindeutig und zweifels-

frei erkennbar gewesen, dass er auch im Berufungsverfahren eine

Abweisung der Klage habe beantragen wollen. Dies hätte das Kan-

tonsgericht denn auch erkannt, soweit es sich materiell mit der Beru-

fung auseinandergesetzt habe.

2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und

gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Aus dieser Bestimmung wird das Verbot der formellen Rechtsverwei-

gerung durch überspitzten Formalismus abgeleitet. Ein solcher liegt

vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine

schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck

wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer

Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f. mit

Hinweisen). Dies ist zu bejahen, wenn eine Partei auf der unglücklichen

Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegeh-

rens behaftet wird, obwohl sich dessen Sinn unter Berücksich-

tigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls

oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne weiteres ermitteln

lässt (Urteil des Bundesgerichts 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005, E. 1.1 mit

Hinweisen).

2.4 Im vorliegenden Fall lässt sich entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers aus dem Hinweis in der Berufungsbegründung,

dass er das Urteil des Bezirksgerichtes Visp vom 27. August 2004 «voll-

umfänglich» anfechte, selbst dann nicht auf einen klaren Antrag

schliessen, wenn man die vom Beschwerdeführer in seiner Klageant-

wort vom 27. Februar 2003 gestellten Begehren in die Deutung einbe-

zieht. Diese lauteten wie folgt:

«1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten

ein Mietvertrag betreffend besteht.

  1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 2. Oktober 2002 auf

den 31. Januar 2003 unwirksam ist.»

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Das Bezirksgericht hat am 27. August 2004 das auf Räumung lau-

tende Klagebegehren gutgeheissen und alle anders lautenden Rechts-

begehren abgewiesen. Zur Begründung gab es an, da zwischen den Par-

teien kein Mietvertrag bestehe, brauchte es sich nicht mehr mit den

beiden widerklageweise gestellten Feststellungsbegehren auseinander-

zusetzen. Aus dem Begehren auf vollumfängliche Aufhebung dieses

Urteils ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer an den vor

der ersten Instanz gestellten Anträgen insgesamt, d.h. mit den Feststel-

lungsbegehren, festhalten oder er nur die Klageabweisung beantragen

wollte. Für die erste Variante spricht der Umstand, dass der Beschwer-

deführer nicht ausdrücklich auf die Feststellungsbegehren verzichtete.

Dagegen spricht, dass sich die Begründung der Berufung mit den

Feststellungsbegehren nicht befasst. Demnach bleibt auch bei der

Berücksichtigung der Berufungsbegründung unklar, welche genauen

Anträge der Beschwerdeführer stellen wollte. Daraus folgt, dass das

Kantonsgericht nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus

verstiess, wenn es annahm, es fehle ein klarer Berufungsantrag.

2.5 Weiter macht der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend,

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es überspitzt for-

malistisch, wenn eine mögliche Konversion eines Rechtsmittels nicht

vorgenommen würde.

Das Bundesgericht hat eine unterlassene Konversion einer Beru-

fung in eine Nichtigkeitsklage als überspitzt formalistisch erachtet,

weil es angenommen hat, selbst für einen beruflichen Rechtsvertreter

sei die Wahl des richtigen Rechtsmittels nicht ohne Schwierigkeiten

möglich gewesen, was dadurch bestätigt werde, dass das Gericht

zunächst eine Stellungnahme zur Berufung verlangt habe und der

Gegenanwalt sich zur Berufung habe vernehmen lassen, ohne deren

Unzulässigkeit geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts

5P.20/2001 vom 2. April 2001 E. 4). Dagegen erachtete das Bundesge-

richt eine Konversion einer eidgenössischen Berufung in eine staats-

rechtliche Beschwerde als unzulässig, weil der mögliche Rechtsmit-

telweg leicht erkennbar und die Wahl des richtigen Rechtsmittels für

einen Rechtsanwalt ohne Schwierigkeiten möglich ist (BGE 120 II 270

E. 2 S. 272; vgl. auch Urteil 5P.20/2001 vom 2. April 2001 E. 3).

Im vorliegenden Fall war für einen Anwalt ohne Schwierigkeiten

erkennbar, dass ein beschleunigtes Verfahren vorlag. Demnach hat

das Kantonsgericht mit dem Beharren auf der Beachtung der für die-

ses Verfahren geltenden Anforderungen an die Berufung nicht gegen

das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen.

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2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Kan-

tonsgericht habe überspitzt formalistisch gehandelt, indem es ihm

keine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Berufungsschrift ansetzte.

Dazu sei das Kantonsgericht gemäss Art. 66 ZPO/VS und dem in Art.

62 ZPO/VS verankerten Prinzip von Treu und Glauben verpflichtet

gewesen.

Art. 66 ZPO/VS trägt den Titel «Behauptungspflicht und Rechts-

begehren». Nach Abs. 1 dieser Bestimmung müssen die Parteien dem

Richter den Sachverhalt des Rechtsstreites darlegen. Unter Vorbehalt

der Offizialmaxime werden im Verfahren nur die behaupteten Tatsa-

chen berücksichtigt. Abs. 2 regelt die Frist zur Geltendmachung ech-

ter Noven. Abs. 3 bestimmt, dass der Richter, wenn es den Vorträgen,

Denkschriften und schriftlichen Darlegungen an der erforderlichen

Klarheit, Vollständigkeit oder Bestimmtheit fehlt, den Parteien die

Gelegenheit geben soll, diese Mängel zu beheben. Gemäss Art. 128

Abs. 1 ZPO/VS setzt der Richter, wenn die Klageschrift formelle Män-

gel oder Unklarheiten enthält, dem Kläger von Amtes wegen oder auf

Gesuch einer Partei eine einzige Frist zur Verbesserung unter Andro-

hung, dass im Unterlassungsfall auf die Klage nicht eingetreten werde.

Diese Bestimmungen beziehen sich auf das Klagen und nicht auf das

Rechtsmitttelverfahren. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmun-

gen im Rechtsmittelverfahren verbietet sich grundsätzlich, weil sonst

die Rechtsmittelfristen verlängert würden (vgl. Michel Ducrot, Le droit

judiciaire privé valaisan, S. 488).

Da das kantonale Prozessrecht im Rechtsmittelverfahren eine

Nachfristsetzung zur Behebung von Mängeln grundsätzlich nicht

zulässt, verstiess das Kantonsgericht nicht gegen das Verbot des über-

spitzten Formalismus, wenn es dem Beschwerdeführer keine solche

Nachfrist setzte. Insoweit ist auch eine Verletzung des Prinzips von

Treu und Glauben zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer anwalt-

lich vertreten war und ein beschleunigtes Verfahren vorlag, bei wel-

chem Verfahrensverzögerungen zu vermeiden sind.

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Schlagwörter

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