ROEVERW /15.2
BK 19 113
RECHTSÖFFNUNGSENTSCHEID
VOM 29. MAI 2019
in der Betreibung Nr. xxx
des Betreibungs- und Konkursamtes A _________
X _________ <> Y _________
Elsbeth Imoberdorf, Richterin in Schuldbetreibung und Konkurs
eingesehen
die nachfolgend aufgeführten Belege:
Gläubigerpartei:
Rechtsöffnungsgesuch vom 15. April 2019 (Datum der Postaufgabe) inklusive
die im Gesuch erwähnten Belege
Replik vom 13. Mai 2019
Schuldnerpartei:
Stellungnahme vom 2. Mai 2019
Duplik vom 21. Mai 2019
erwägend
1. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp ist auf Grund des Wohnsitzes der
Schuldnerpartei in A _________ gegeben (Art. 84 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1
SchKG). Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1
lit. b EGSchKG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO ist das
summarische Verfahren (Art. 252–256 ZPO) anwendbar.
2.
2.1 Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive
Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen
Entscheid (definitiver Rechtsöffnungstitel) beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Vollstreckba-
ren Gerichtsentscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungs-
behörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, wird
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht die betriebene Person durch Urkunden
beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist,
oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Des Weiteren wird die provisorische Rechtsöffnung gewährt, sofern die Forderung auf
einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift der Schuldnerpar-
tei bekräftigten Schuldanerkennung beruht und dieselbe nicht Einwendungen, welche
diese zu entkräften vermögen, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).
2.2 Im vorliegenden Fall stellt die gesuchstellende Partei folgenden Antrag:
Gestützt auf beiliegende Rechnung Nr. xxx vom 25. November 2009 stelle ich hiermit im Sinne der
Art. 80/82 SchKG das Rechtsöffnungsbegehren für
Fr. 1'312.20
nebst Zins zu 5 % seit 26.02.2019
Fr. 73.30
Kosten Zahlungsbefehl 3071416
Fr. 608.00
Kosten Entscheid Staatsrat
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Beklagten.
Dem Gesuch hat sie die im Rechtsbegehren erwähnte Rechnung sowie die Schreiben
vom 23. Februar 2016, 18. März 2016, 20. Mai 2016 und 22. August 2017, den Zah-
lungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx, den Entscheid der Aufsichtsbehörde über die No-
tare vom 9. Januar 2019 und der Verlustschein infolge Konkurs vom 17. August 2017
beigelegt. Eine Darstellung des relevanten Sachverhalts unterblieb im Gesuch. In ihrer
Replik holte sie dies teilweise nach, indem sie einzelne Tatsachenbehauptungen auf-
stellte.
2.3 Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheid-
relevanten Sachverhalts untersteht das Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich der Ver-
handlungsmaxime. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien
dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Be-
weismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das
bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten
Anspruchs in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträgen in schlüssiger Weise
und hinreichend substantiiert zu behaupten sowie mit Beweisofferten zu untermauern
sind. Es geht deshalb auch im Summarverfahren nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen
einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" werden
kann. Mit einem solchen Vorgehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und
Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im
Ergebnis weitgehend aushebeln. Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für
Behauptungen, die in den Parteivorträgen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort)
form- und fristgerecht behauptet wurden, können in sachverhaltlicher Hinsicht zum Pro-
zessstoff erhoben und beim Entscheid berücksichtigt werden. Entsprechend genügt es
nicht, wenn sich eine bestimmte Tatsache oder das Klagefundament lediglich aus den
eingereichten Urkunden ergibt, ohne dass sich eine Partei in ihren Vorträgen auf sie
berief. Solche (nicht behaupteten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsma-
xime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zü-
rich RT170196 vom 12. März 2018 E. 3.3.3; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs-
und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 130 ff.).
Im Rechtsöffnungsverfahren gilt zwar der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das
Gericht hat unter anderem von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungs-
titel vorliegt und ob die Identität zwischen Gläubiger und Betreibenden, Betriebenen und
dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner und der in Betreibung gesetzten
und der im Rechtsöffnungstitel verurkundeten Forderung gegeben ist (BGE 141 I 97 E.
5.2; Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 50 zu Art. 84 SchKG; Vock, in: Hunkeler
[Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. A., Basel 2014,
N. 18 zu Art. 84 SchKG). Die Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime im
Rechtsöffnungsverfahren ändert jedoch nichts daran, dass es letztlich den Parteien ob-
liegt, die Tatsachen vorzubringen und Beweismittel zu nennen, welche für eine vom
Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu klärende Frage relevant sind. Die Parteien
bleiben deshalb ungeachtet der (beschränkten) Untersuchungsmaxime für die Sachver-
haltsermittlung verantwortlich (Müller/Vock, a.a.O., S. 132). Das Gericht ist insbeson-
dere nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende
Unterlagen einzuholen (Staehelin, a.a.O., N. 51 zu Art. 84 SchKG; Vock, a.a.O., N. 19
zu Art. 84 SchKG).
2.4 Die Gesuchstellerin beantragt unter anderem die Rechtsöffnung für eine Forderung
von Fr. 1'312.20 nebst Zins zu 5 % seit 26. Februar 2019 gemäss Rechnung vom 25.
November 2009 (Notariatskosten für Kaufvertrag). Diese im Rechtsöffnungsbegehren
erwähnte Rechnung stellt für sich allein keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82
SchKG dar, zumal sie vom Rechnungsadressat nicht unterzeichnet worden ist. Indes
wurde dem Gesuch in Bezug auf diese Forderung ein Verlustschein infolge Konkurs bei-
gelegt, in welchem vermerkt ist, dass der Konkursit die Forderung anerkannt hat, so dass
dieser Verlustschein einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG gleichgestellt ist
(Art. 265 Abs. 1 SchKG). Beim darin ausgewiesenen Schuldner handelt es sich jedoch
nicht um die betriebene Person und den Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren.
Zwar berechtigt eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG nicht nur zur pro-
visorischen Rechtsöffnung gegen den Anerkennenden, sondern auch gegen alle Perso-
nen, welche von Gesetzes wegen für diese Schulden haften. Eine Schuldanerkennung
des von Gesetzes wegen haftenden Schuldners ist diesfalls nicht erforderlich (Staehelin,
a.a.O., N. 53 zu Art. 82 SchKG; Vock, a.a.O., N. 9 zu Art. 82 SchKG). Nach den oben
aufgeführten Grundsätzen müssen jedoch im Rechtsöffnungsgesuch zumindest die Haf-
tung begründenden Tatsachen dargelegt werden. Dabei genügt es nicht, wenn sich
diese einzig aus den eingereichten Schreiben ergibt. Überdies muss der Haftung be-
gründende Tatbestand vom Gläubiger liquide nachgewiesen werden (Staehelin, a.a.O.,
N. 53 zu Art. 82 SchKG; Vock, a.a.O., N. 9 zu Art. 82 SchKG). So hätte dem Gericht
zumindest der im Schreiben vom 23. Februar 2016 erwähnte öffentlich beurkundete
Kaufvertrag zwischen dem Gesuchsgegner und dem im Verlustschein ausgewiesenen
Schuldner vorgelegt werden müssen. Die Gesuchstellerin ist diesen Obliegenheiten
nicht nachgekommen, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch in Bezug auf die Forderung
gemäss Rechnung vom 25. November 2009 abzuweisen ist.
2.5 Nebst den Notariatskosten verlangt die Gläubigerpartei die Rechtsöffnung für den
Betrag von Fr. 608.-- (entstandene Kosten für die Entbindung vom Berufsgeheimnis; vgl.
Replik vom 13. Mai 2019). Als Rechtsöffnungstitel käme allenfalls der Staatsratsent-
scheid vom 9. Januar 2019 in Betracht, bei welchem es sich um eine Verfügung im Sinne
von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handelt. Gemäss diesem Entscheid ist Gläubigerin der
darin festgelegten Gebühr der Kanton Wallis und die Schuldner Notar X _________. Es
sind somit weder der im Rechtsöffnungstitel aufgeführte Gläubiger mit dem Betreiben-
den noch der Betriebene mit dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner
identisch. Zwar setzte die Entbindung vom Berufsgeheimnis die Einleitung des Rechts-
öffnungsverfahrens voraus. Ohne Vorliegen eines Urteils, in welchem der Schuldner zum
Ersatz der aus der Entbindung des Berufsgeheimnisses entstandenen Kosten verpflich-
tet wird, kann jedoch keine Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 30 zu
Art. 80 SchKG). Das Rechtsöffnungsbegehren ist folglich auch hinsichtlich der Kosten
für die Entbindung vom Berufsgeheimnis abzuweisen.
3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gläubigerpartei die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Höhe der Gerichts-
gebühr richtet sich nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG;
SR 281.35) und wird für das vorliegende Gerichtsverfahren auf Fr. 155.-- festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gläubigerpartei geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet. Überdies verbleiben die Kosten des Zahlungsbefehls bei der Gläubi-
gerpartei.
Das Gericht kann der nicht berufsmässig vertretenen obsiegenden Partei auf deren An-
trag eine Parteientschädigung (Ersatz notwendiger Auslagen und in begründeten Fällen
eine angemessene Umtriebsentschädigung) zulasten der unterliegenden Partei zuspre-
chen (Art. 95 Abs. 3 Ziff. a und c ZPO und Art. 105 f. ZPO). Da in casu die Vorausset-
zungen für die Zusprache einer Umtriebsentschädigung nicht erfüllt sind, ist der Schuld-
nerpartei lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 30.-- für den Ersatz notwendiger
Auslagen zuzusprechen.
erkennt
Das Begehren um Gewährung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Be-
treibungs- und Konkursamtes A _________ wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 155.-- werden X _________ auferlegt und mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 73.30 hat X _________ zu
tragen.
X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 30.--.
Visp, 29. Mai 2019