Arrest of BVG pension upheld for lack of proof of exemption

BK 14 390Bezirksgericht Visp10.12.2014Dismissed

Zusammenfassung

X_________ challenged the execution of an arrest over his BVG pension claims by the Betreibungs- und Konkursamt of the district of N_________. He argued the pension was indispensable for him and his family and also sought more time to file evidence and a stay of effect. The Visp District Court held the complaint was timely and that he had standing, but it would not examine ownership claims regarding the arrested asset. On the merits, the court found that arrestable pension claims had not been shown to be exempt because the debtor had failed to substantiate his income and essential needs in time and the later-produced documents were still insufficient. The complaint was dismissed insofar as admissible; no costs or compensation were awarded.

Regest

Art. 17, 20a, 22, 23, 275, 276, 93 and 92 SchKG; arrest of occupational pension claims and scope of supervisory complaint: claims to benefits of occupational or vested-benefit institutions are arrestable after maturity to the extent they are not indispensable for the debtor and family. The debtor must cooperate by disclosing the decisive income and need-related facts and by producing the available evidence already at the enforcement stage; mere ex post substantiation in complaint proceedings is generally too late (consid. 2.2). The supervisory complaint may challenge the arrest of unseizable assets, but it cannot be used to review the arrest order itself or to litigate ownership of the arrested assets (consid. 1.5).

Gesamter Gesetzestext

BK 14 390

ENTSCHEID VOM 10. DEZEMBER 2014

Bezirksgericht von Visp

Untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Beschwerdesachen

Elsbeth Imoberdorf, Ersatzrichterin

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M_________

gegen

Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes N_________ , Beschwerdegegner

(Arrestvollzug)



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Verfahren

A. Auf Begehren der A_________ AG erliess die Arrestrichterin des Bezirks

N_________ am 8. September 2014 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 und 6 SchKG

für eine Forderung von Fr. 19‘846.77.– nebst Zins zu 5 % auf Fr. 19‘346.77 seit dem

  1. Dezember 2013 und Zins zu 5 % auf Fr. 500.– seit dem 6. Juni 2014 einen Arrest-

befehl gegen X_________. Der Arrestbefehl erfasst die Leistungsansprüche von

X_________ gegenüber der BVG Sammelstiftung B_________. Das Betreibungs- und

Konkursamt des Bezirkes N_________ vollzog den Arrest Nr. xxx1 und sandte die

Arresturkunde mittels eingeschriebener Postsendung am 1. Oktober 2014 dem Rechts-

vertreter von X_________, Rechtsanwalt Dr. M_________, zu.

B. Gegen den Arrestvollzug gelangte X_________ mit Beschwerde vom 11. Oktober

2014 an das Bezirksgericht N_________ als untere Behörde in SchKG-Beschwer-

desachen und stellte folgende Rechtsbegehren:

Die gemäss Arrestbefehl des Bezirksgerichts N_________ vom 8. September 2014 im Arrest

Nr. xxx2 vom Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes N_________ verfügte Verarrestierung

der BVG-Rente der BVG Sammelstiftung B_________, in monatlicher Höhe von CHF 4‘201.85 sei

aufzuheben.

Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung von Belegen zum

Notbedarf einzuräumen.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

U.K. & E.F.

Die Begründung der Beschwerde ergibt sich soweit erforderlich aus den nachste-

henden Erwägungen.

C. Das Bezirksgericht N_________ forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

  1. Oktober 2014 auf, die von ihm angekündigten Belege zum Notbedarf bis zum

  2. Oktober 2014 einzureichen. Am letzten Tag der angesetzten Frist hinterlegte der

Beschwerdeführer beim Gericht drei Belege und teilte mit, dass aktuell keine weiteren

Unterlagen nachgereicht werden könnten.

D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wies das Bezirksgericht N_________ das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, zog auf Antrag des

Beschwerdeführers die Akten der Verfahren BK 14 356 und BK 14 391 bei und wies

die übrigen Beweisanträge ab.


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E. Am 13. November 2014 teilte das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes

N_________ mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte.

Sachverhalt und Erwägungen

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG) kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtli-

chen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes

bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

1.1 Im Kanton Wallis ist das Bezirksgericht die untere Aufsichtsbehörde in

Beschwerdesachen (Art. 20 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG]), weshalb dieses vorliegend sachlich

zuständig ist.

1.2 Beim vorliegend angefochtenen Arrestvollzug handelt es sich um eine Verfügung

eines Vollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG und damit um ein zulässiges

Anfechtungsobjekt (Urteile des Bundesgerichts 5A_672/2010 vom 17. Januar 2011

E. 1.1; 5A_330/2011 vom 22. September 2011 E. 1.1).

1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung

eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen

Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595

E. 3). In casu richtet sich der Arrestbefehl zwar gegen den Beschwerdeführer. Dieser

behauptet nun aber, die verarrestierte BVG-Rente gehöre nicht ihm, sondern seiner

Ehegattin. Es fragt sich deshalb, ob der Beschwerdeführer in einem solchen Fall

überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Verfügung hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht dies (BGE 111 III 49

E. 2; 113 III 141 E. 3b), weshalb dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation

zuzusprechen ist.

1.4 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an dem der

Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden

(Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an

(Dieth/Wohl, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 17 SchKG).


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Dort wo das Gesetz eine bestimmte Art der Kenntnisgabe verlangt, wird die Frist erst

dadurch ausgelöst, ungeachtet dessen, ob der Betroffene schon früher um die

Verfügung wusste oder nicht (BGE 135 III 232 E. 2.4 mit Hinweisen). In Bezug auf die

Arresturkunde schreibt Art. 276 Abs. 2 SchKG vor, dass das Betreibungsamt dem

Schuldner eine Abschrift der Arresturkunde zuzustellen hat. Die Beschwerdefrist

beginnt somit mit der Zustellung der Arresturkunde zu laufen. Im vorliegenden Fall hat

das Betreibungsamt die Arresturkunde am 1. Oktober 2014 bei der Post aufgegeben,

sodass der Beschwerdeführer diese frühestens am 2. Oktober 2014 in Empfang

nehmen konnte. Die Beschwerde ist somit fristgerecht eingereicht worden.

1.5 Als Beschwerdegründe können Rechtsverletzungen und Unangemessenheit

geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). So kann namentlich die

Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswerte gerügt werden. Eine Überprüfung des

Arrestbefehls ist auf dem Beschwerdeweg jedoch nicht möglich, weshalb auf Rügen,

welche die Eigentumsverhältnisse an den Arrestgegenständen betreffen, nicht einge-

treten wird (BGE 129 III 203 E. 2 und 3; Stoffel, in: Basler Kommentar, SchKG II,

  1. Aufl. 2010, N. 23, 27 und 29 f. zu Art. 274 SchKG). Soweit also der Beschwerde-

führer in seiner Beschwerde geltend macht, die verarrestierte Rente habe er an seine

Ehefrau abgetreten und gehöre deshalb nicht mehr zu seinem Vermögen, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rente der BVG Sammelstiftung B_________

sei für ihn und seine Familie unbedingt und vollumfänglich notwendig und damit nicht

pfänd- und arrestierbar. Die Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse habe er dem

Betreibungsamt aus verschiedenen Gründen (Abwesenheit des Rechtsvertreters und

dessen anschliessende Beanspruchung in anderen unaufschiebbaren Sachen sowie

Instruktions- und Kommunikationsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem

Rechtsvertreter) nicht rechtzeitig mitgeteilt und belegt werden können, weshalb leider

die Beschwerde nötig sei.

2.1 Arrestierbar ist auf Grund des Verweises von Art. 275 SchKG auf Art. 91–109

SchKG grundsätzlich nur, was auch pfändbar wäre (BGE 113 III 10 E. 2). Ansprüche

auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen

Vorsorge sind nach Eintritt der Fälligkeit soweit pfänd- und arrestierbar, als sie nach

dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht

unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 e contrario i.V.m.

Art. 275 SchKG).


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2.2 Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung der

pfänd- und arrestierbaren Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen

gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge nötig sind, von Amtes wegen

abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner hier von jeder

Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die

wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise

anzugeben. Dies hat bereits anlässlich des Arrestvollzugs zu geschehen. Im

Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist es dafür zu spät (vgl. BGE 119 III 70

E. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.1;

5A_392/2012 vom 19. Juli 2012; 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006 E. 2.2).

2.3 Das Betreibungs-und Konkursamt N_________ hat den Beschwerdeführer am

  1. Sep–tember 2014 telefonisch und am 23. September 2014 dessen Rechtsvertreter

per E-Mail aufgefordert, es seien die Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse

offenzulegen.

Da

der

Beschwerdeführer

dieser

Aufforderung

einzig

aus

organisatorischen Gründen nicht nachgekommen war, arrestierte das Betreibungs- und

Konkursamt N_________ die fälligen Ansprüche gegenüber der BVG Sammelstiftung

B_________ vollumfänglich. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Recht-

sprechung ist das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden und die

Beschwerde abzuweisen.

2.4 Noch wenn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die nachträgliche Darlegung

der Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse zulässig wäre, würde sich am

Verfahrensausgang nichts ändern. Der Beschwerdeführer listete in seiner Beschwerde

auf, wie hoch sein Einkommen und sein Notbedarf ist, legte eine Verfügung der BVG

Sammelstiftung B_________ und ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung

bei und stellte die Hinterlegung von Belegen betreffend den Notbedarf in Aussicht. Da

gemäss Art. 22 Abs. 2 EGSchKG die angerufenen Beweismittel zusammen mit der

Beschwerde einzureichen sind, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat,

hielt das Bezirksgericht N_________ gestützt auf Art. 23 EGSchKG den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 an, die Beschwerde zu

verbessern, indem es ihn aufforderte, die Belege zum Notbedarf bis zum 27. Oktober

2014 nachzureichen. Daraufhin hinterlegte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014

eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zwischen ihm und seiner Ehegattin zur

Abtretung von Rentenansprüchen, eine Beitragsbescheinigung vom 22. Oktober 2014

der AOK C_________ Die Gesundheitskasse über EUR 535.68 sowie einen

Mietvertrag vom 2. Januar 2012. Die dem Gericht nun vorliegenden Belege (inkl.


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diejenige der beigezogenen Dossiers BK 14 356 und BK 14 391) genügen nach wie

vor nicht zur Bestimmung, wie weit die Rente der BVG Sammelstiftung B_________

pfänd- und damit arrestierbar ist, da es zum einen durchaus möglich ist, dass der

Beschwerdeführer noch über weitere Einkommensquellen verfügt. Er hätte zumindest

Steuerunterlagen einreichen müssen, welche einen zuverlässigen Überblick über seine

Einkommensverhältnisse gewähren. Zum anderen fehlen immer noch wesentliche

Unterlagen zur Bestimmung des Notbedarfs. Weshalb diese fehlenden Unterlagen bis

heute nicht eingereicht werden konnten, hat der Beschwerdeführer im Übrigen nie

plausibel erklärt.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Visp, 10. Dezember 2014

Schlagwörter

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