BK 14 390
ENTSCHEID VOM 10. DEZEMBER 2014
Bezirksgericht von Visp
Untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Beschwerdesachen
Elsbeth Imoberdorf, Ersatzrichterin
in Sachen
X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M_________
gegen
Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes N_________ , Beschwerdegegner
(Arrestvollzug)
Verfahren
A. Auf Begehren der A_________ AG erliess die Arrestrichterin des Bezirks
N_________ am 8. September 2014 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 und 6 SchKG
für eine Forderung von Fr. 19‘846.77.– nebst Zins zu 5 % auf Fr. 19‘346.77 seit dem
befehl gegen X_________. Der Arrestbefehl erfasst die Leistungsansprüche von
X_________ gegenüber der BVG Sammelstiftung B_________. Das Betreibungs- und
Konkursamt des Bezirkes N_________ vollzog den Arrest Nr. xxx1 und sandte die
Arresturkunde mittels eingeschriebener Postsendung am 1. Oktober 2014 dem Rechts-
vertreter von X_________, Rechtsanwalt Dr. M_________, zu.
B. Gegen den Arrestvollzug gelangte X_________ mit Beschwerde vom 11. Oktober
2014 an das Bezirksgericht N_________ als untere Behörde in SchKG-Beschwer-
desachen und stellte folgende Rechtsbegehren:
Die gemäss Arrestbefehl des Bezirksgerichts N_________ vom 8. September 2014 im Arrest
Nr. xxx2 vom Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes N_________ verfügte Verarrestierung
der BVG-Rente der BVG Sammelstiftung B_________, in monatlicher Höhe von CHF 4‘201.85 sei
aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung von Belegen zum
Notbedarf einzuräumen.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
U.K. & E.F.
Die Begründung der Beschwerde ergibt sich soweit erforderlich aus den nachste-
henden Erwägungen.
C. Das Bezirksgericht N_________ forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
Oktober 2014 auf, die von ihm angekündigten Belege zum Notbedarf bis zum
Oktober 2014 einzureichen. Am letzten Tag der angesetzten Frist hinterlegte der
Beschwerdeführer beim Gericht drei Belege und teilte mit, dass aktuell keine weiteren
Unterlagen nachgereicht werden könnten.
D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wies das Bezirksgericht N_________ das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, zog auf Antrag des
Beschwerdeführers die Akten der Verfahren BK 14 356 und BK 14 391 bei und wies
die übrigen Beweisanträge ab.
E. Am 13. November 2014 teilte das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes
N_________ mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG) kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtli-
chen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes
bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
1.1 Im Kanton Wallis ist das Bezirksgericht die untere Aufsichtsbehörde in
Beschwerdesachen (Art. 20 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG]), weshalb dieses vorliegend sachlich
zuständig ist.
1.2 Beim vorliegend angefochtenen Arrestvollzug handelt es sich um eine Verfügung
eines Vollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG und damit um ein zulässiges
Anfechtungsobjekt (Urteile des Bundesgerichts 5A_672/2010 vom 17. Januar 2011
E. 1.1; 5A_330/2011 vom 22. September 2011 E. 1.1).
1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen
Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595
E. 3). In casu richtet sich der Arrestbefehl zwar gegen den Beschwerdeführer. Dieser
behauptet nun aber, die verarrestierte BVG-Rente gehöre nicht ihm, sondern seiner
Ehegattin. Es fragt sich deshalb, ob der Beschwerdeführer in einem solchen Fall
überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht dies (BGE 111 III 49
E. 2; 113 III 141 E. 3b), weshalb dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation
zuzusprechen ist.
1.4 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an dem der
Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden
(Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an
(Dieth/Wohl, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 17 SchKG).
Dort wo das Gesetz eine bestimmte Art der Kenntnisgabe verlangt, wird die Frist erst
dadurch ausgelöst, ungeachtet dessen, ob der Betroffene schon früher um die
Verfügung wusste oder nicht (BGE 135 III 232 E. 2.4 mit Hinweisen). In Bezug auf die
Arresturkunde schreibt Art. 276 Abs. 2 SchKG vor, dass das Betreibungsamt dem
Schuldner eine Abschrift der Arresturkunde zuzustellen hat. Die Beschwerdefrist
beginnt somit mit der Zustellung der Arresturkunde zu laufen. Im vorliegenden Fall hat
das Betreibungsamt die Arresturkunde am 1. Oktober 2014 bei der Post aufgegeben,
sodass der Beschwerdeführer diese frühestens am 2. Oktober 2014 in Empfang
nehmen konnte. Die Beschwerde ist somit fristgerecht eingereicht worden.
1.5 Als Beschwerdegründe können Rechtsverletzungen und Unangemessenheit
geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). So kann namentlich die
Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswerte gerügt werden. Eine Überprüfung des
Arrestbefehls ist auf dem Beschwerdeweg jedoch nicht möglich, weshalb auf Rügen,
welche die Eigentumsverhältnisse an den Arrestgegenständen betreffen, nicht einge-
treten wird (BGE 129 III 203 E. 2 und 3; Stoffel, in: Basler Kommentar, SchKG II,
führer in seiner Beschwerde geltend macht, die verarrestierte Rente habe er an seine
Ehefrau abgetreten und gehöre deshalb nicht mehr zu seinem Vermögen, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rente der BVG Sammelstiftung B_________
sei für ihn und seine Familie unbedingt und vollumfänglich notwendig und damit nicht
pfänd- und arrestierbar. Die Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse habe er dem
Betreibungsamt aus verschiedenen Gründen (Abwesenheit des Rechtsvertreters und
dessen anschliessende Beanspruchung in anderen unaufschiebbaren Sachen sowie
Instruktions- und Kommunikationsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Rechtsvertreter) nicht rechtzeitig mitgeteilt und belegt werden können, weshalb leider
die Beschwerde nötig sei.
2.1 Arrestierbar ist auf Grund des Verweises von Art. 275 SchKG auf Art. 91–109
SchKG grundsätzlich nur, was auch pfändbar wäre (BGE 113 III 10 E. 2). Ansprüche
auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge sind nach Eintritt der Fälligkeit soweit pfänd- und arrestierbar, als sie nach
dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht
unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 e contrario i.V.m.
Art. 275 SchKG).
2.2 Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung der
pfänd- und arrestierbaren Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen
gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge nötig sind, von Amtes wegen
abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner hier von jeder
Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die
wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise
anzugeben. Dies hat bereits anlässlich des Arrestvollzugs zu geschehen. Im
Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist es dafür zu spät (vgl. BGE 119 III 70
E. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.1;
5A_392/2012 vom 19. Juli 2012; 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006 E. 2.2).
2.3 Das Betreibungs-und Konkursamt N_________ hat den Beschwerdeführer am
per E-Mail aufgefordert, es seien die Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse
offenzulegen.
Da
der
Beschwerdeführer
dieser
Aufforderung
einzig
aus
organisatorischen Gründen nicht nachgekommen war, arrestierte das Betreibungs- und
Konkursamt N_________ die fälligen Ansprüche gegenüber der BVG Sammelstiftung
B_________ vollumfänglich. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Recht-
sprechung ist das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden und die
Beschwerde abzuweisen.
2.4 Noch wenn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die nachträgliche Darlegung
der Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse zulässig wäre, würde sich am
Verfahrensausgang nichts ändern. Der Beschwerdeführer listete in seiner Beschwerde
auf, wie hoch sein Einkommen und sein Notbedarf ist, legte eine Verfügung der BVG
Sammelstiftung B_________ und ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung
bei und stellte die Hinterlegung von Belegen betreffend den Notbedarf in Aussicht. Da
gemäss Art. 22 Abs. 2 EGSchKG die angerufenen Beweismittel zusammen mit der
Beschwerde einzureichen sind, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat,
hielt das Bezirksgericht N_________ gestützt auf Art. 23 EGSchKG den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 an, die Beschwerde zu
verbessern, indem es ihn aufforderte, die Belege zum Notbedarf bis zum 27. Oktober
2014 nachzureichen. Daraufhin hinterlegte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014
eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zwischen ihm und seiner Ehegattin zur
Abtretung von Rentenansprüchen, eine Beitragsbescheinigung vom 22. Oktober 2014
der AOK C_________ Die Gesundheitskasse über EUR 535.68 sowie einen
Mietvertrag vom 2. Januar 2012. Die dem Gericht nun vorliegenden Belege (inkl.
diejenige der beigezogenen Dossiers BK 14 356 und BK 14 391) genügen nach wie
vor nicht zur Bestimmung, wie weit die Rente der BVG Sammelstiftung B_________
pfänd- und damit arrestierbar ist, da es zum einen durchaus möglich ist, dass der
Beschwerdeführer noch über weitere Einkommensquellen verfügt. Er hätte zumindest
Steuerunterlagen einreichen müssen, welche einen zuverlässigen Überblick über seine
Einkommensverhältnisse gewähren. Zum anderen fehlen immer noch wesentliche
Unterlagen zur Bestimmung des Notbedarfs. Weshalb diese fehlenden Unterlagen bis
heute nicht eingereicht werden konnten, hat der Beschwerdeführer im Übrigen nie
plausibel erklärt.
3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Visp, 10. Dezember 2014