ROEDEF /13n
BK xxx
BK xxx
BK xxx
BK xxx
RECHTSÖFFNUNGSENTSCHEID
VOM XXX 2014
in den nachfolgenden Betreibungen des Betreibungs- und Konkursamtes Visp
Nr. xxx / BK xxx
xxx <> xxx
Nr. x / BK x
xxx <> xxx
Nr. xxx / BK xxx
xxx <> xxx
Nr. xxx / BK xxx
xxx <> xxx
Stefanie Gruber, Richterin in Schuldbetreibung und Konkurs
Die beiden Schuldnerparteien liessen sich an der Rechtsöffnungsverhandlung vom xxx
durch Rechtsanwalt xxx vertreten, die Gläubigerparteien sind nicht erschienen. Einlei-
tend erklärt sich der Vertreter der Schuldner bereit, die vier Rechtsöffnungsgesuche
BK xxx; BK xxx, BK xxx und BK xxx in ein und derselben Sitzung zu behandeln.
Materiell machte der Rechtsvertreter diverse formelle und materielle Mängel geltend.
Er hinterlegt zu jedem der vier Rechtsöffnungsdossiers eine separate Stellungnahme
(vgl. Verzeichnis weiter unten).
Ursprünglich basiere das Verfahren auf den Sicherstellungsverfügungen des Dienst-
chefs der kantonalen Steuerverwaltung. Aber diese Verfügungen sei angefochten wor-
den, weshalb sie noch nicht rechtskräftig seien. Sie bilden demnach keinen genügen-
den Rechtsöffnungstitel. Eine Arrestprosequierung sei zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht möglich.
Weiter liege ein formeller Fehler vor: Das Inkasso- und Betreibungsamt verfüge über
keine Vertretungsbefugnis in Gerichtsverfahren. Rechtsanwalt xxx verweist insbeson-
dere auf Art. 6, Art. 8 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung zum Inkasso- und Eintrei-
bungsverfahren, welche keine genügende rechtliche Grundlage bildeten. D.h. ohne ei-
ne Vollmacht des Departements sei das Inkasso- und Betreibungsamt nicht zur Vertre-
tung bevollmächtigt.
Darüber hinaus sei die Betreibung auf eine Geldforderung anstelle einer Sicherheits-
leistung eingeleitet worden, was einen formellen Fehler darstelle. Eine solche Betrei-
bung sei nichtig und damit sei auch keine Pfändung möglich.
Die Gläubigerin verlange in ihrem Gesuch eine Parteienschädigung gestützt auf Art. 62
der Gebührenverordnung SchKG. Dieser Artikel sei nicht mehr in Kraft.
Rechtsanwalt xxx verweist für seine mündlichen Ausführungen auch auf die hinterleg-
ten schriftlichen Stellungnahmen. Schlussendlich fordere er aufgrund der Verfahrens-
mängel eine hohe Parteientschädigung. Die schuldnerischen Rechtsbegehren sind Be-
standteil der schriftlichen Stellungnahmen.
eingesehen
die nachfolgend aufgeführten Belege:
Gläubigerpartei:
Gesuch erwähnten Belege
Schuldnerpartei:
inklusive Belege gemäss jeweiligem Verzeichnis
Stellungnahme zur Betreibung Nr. xxx (betreffend BK xxx)
Stellungnahme zur Betreibung Nr. xxx (betreffend BK xxx)
Stellungnahme zur Betreibung Nr. xxx (betreffend BK xxx)
Stellungnahme zur Betreibung Nr. xxx (betreffend BK xxx)
erwägend
Die Verfahren BK xxx, xxx, xxx und xxx werden vereinigt, da sie auf denselben Tatsa-
chen beruhen und für sie dieselbe Verfahrensart – namentlich das summarische Ver-
fahren (Art. 251 Bst. b ZPO) – anwendbar ist (Art. 125 Bst. c ZPO i.V.m. Art. 71 Abs. 1
und 2 ZPO). Die beiden betriebenen Ehegatten haften solidarisch für die Steuerschul-
den und werden im Übrigen durch denselben Rechtsanwalt in diesen Verfahren vertre-
ten.
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, wie bspw. die
Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, erfüllt sind. Sind die Prozessvoraussetzun-
gen erfüllt, so tritt es auf eine Klage oder ein Gesuch ein (Art. 59 f. ZPO).
Auf den Zahlungsbefehlen in den Betreibungen Nr. xxx (betreffend BK xxx), Nr. xxx
(betreffend BK xxx), Nr. xxx (betreffend BK xxx) sowie Nr. xxx (betreffend BK xxx) des
Betreibungsamtes Visp wurden als Gläubiger der Staat Wallis bzw. die Schweizerische
Eidgenossenschaft (diese vertreten durch den Staat Wallis) aufgeführt, wobei das kan-
tonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren (nachfolgend: IBK) die ge-
nannten Parteien vertrat. Die entsprechenden Rechtsöffnungsgesuche wurden eben-
falls vom IBK eingereicht, mit ausdrücklichem Verweis auf die beigelegten Zahlungsbe-
fehle.
In Streitigkeiten, die erstinstanzlich von einem Gericht zu entscheiden sind, vertritt je-
des Departement sowie die Staatskanzlei den Staat Wallis, sofern es sich um Angele-
genheiten handelt, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 22. Juni 1988 betreffend die Vertretung des Staates vor den Gerichten, SGS
611.103 [nachfolgend: Reglement]). Das Reglement findet Anwendung im Rahmen der
Geschäftsführung und des Finanzhaushaltes des Staates sowie auf alle vermögens-
rechtlichen Streitigkeiten, die Dritte oder Amtsträger und den Staat betreffen und für
diesen finanzielle Auswirkungen haben. Dies unabhängig davon, ob es sich um Fi-
nanz- oder Verwaltungsvermögen handelt und ob die Streitigkeit öffentlich- oder privat-
rechtlicher Natur ist (Art. 1 Reglement). Die Vertretung des Staates bei Inkassoverfah-
ren richtet sich hingegen nach den spezialrechtlichen Bestimmungen (Art. 6 Regle-
ment).
Das Verfahren zum Inkasso und zur Eintreibung von Forderungen des Staates Wallis
ist in einer Verordnung des Staatsrates geregelt worden (Art. 1 der Verordnung vom
Verordnung]). Die Fakturierung, das Inkasso- und Mahnverfahren obliegen in einer ers-
ten Phase der zuständigen Dienststelle (vgl. Art. 2-5 Verordnung). Nach erfolglosem
Ablauf der Zahlungsaufforderungsfrist stellt die fakturierende Behörde ein Gesuch an
das IBK um Einleitung der Betreibung (vgl. Art. 10 Verordnung). Nach Übernahme des
Dossiers ist das IBK beauftragt, den Staat in seiner Eigenschaft als Gläubiger im Rah-
men der Verfahren im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu vertreten.
In diesem Rahmen hat es insbesondere die Aufgaben: Einleitung und Fortführung der
Betreibungs- und Arrestierungsverfahren, Eingabe in Konkurs- und Nachlassverfahren,
Fortführung der Konkurs- und Nachlassverfahren und sorgfältige Bewirtschaftung der
Verlustscheine (Art. 11 Verordnung).
Die beiden genannten Rechtserlasse des Staatsrates stützen sich auf dieselben
Rechtsgrundlagen und stehen damit rechtsetzungstechnisch auf gleicher Stufe. Das
Reglement stammt aus dem Jahr 1988 und behält für die Vertretung des Staates bei
Inkassoverfahren ausdrücklich spezialrechtliche Bestimmungen vor. Die (neuere) Ver-
ordnung aus dem Jahr 2006 stellt eine solche spezialrechtliche Regelung dar.
Die Formulierungen in der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren "Ver-
fahren zum Inkasso und zur Eintreibung von Forderungen des Staates Wallis" (Art. 1
Verordnung), "im Rahmen der Verfahren im Bereich des Schuldbetreibungs- und Kon-
kursrechts" sowie die Überschrift "Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren" (Art. 11
Verordnung) sind auslegungsbedürftig. Das IBK ist beauftragt, den Staat in seiner Ei-
genschaft als Gläubiger zu vertreten und zwar in Verfahren im Bereich des Schuldbe-
treibungs- und Konkursrechts. Die Vertretungsbefugnis bezieht sich nicht auf das In-
kasso im engeren Sinn (Fakturierung und Mahnwesen), da dieses in einer ersten Pha-
se ausschliesslich von den zuständigen Dienststellen durchgeführt wird. Erst nach er-
folglosem Ablauf der Zahlungsaufforderungsfrist wird das IBK mit der weiteren Eintrei-
bung der Forderung betraut. Aufgrund der offenen Formulierungen und dem Zweck
des Rechtserlasses ist die Vertretungsbefugnis des IBK speziell auf die Vertretung des
Staates in seiner Funktion als Gläubiger in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
zugeschnitten. In diesem Rahmen werden insbesondere die Einleitung und die Fortfüh-
rung der Betreibungs- und Arrestierungsverfahren ausdrücklich als Aufgaben des IBK
aufgelistet. Es handelt sich zwar beim Rechtsöffnungsverfahren um ein erstinstanzli-
ches summarisches Gerichtsverfahren, allerdings um ein rein betreibungsrechtliches,
welches sich auf die Vollstreckung eines Anspruchs beschränkt. Dieser Anspruch des
Staates ist in der überwiegenden Zahl der Betreibungen bereits durch eine rechtskräf-
tige Verwaltungsverfügung des zuständigen Departements oder durch ein Gerichtsur-
teil festgelegt worden. Der Entscheid über die Rechtsöffnung beinhaltet damit keine
materiellrechtliche Feststellung bzw. Festsetzung eines Anspruchs und hat keine un-
mittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Staat. Es wäre unverhältnismässig, kos-
tenintensiv und zeitaufwändig, für die Vollstreckung eines rechtskräftig verfügten oder
festgestellten Anspruchs des Staates jedes einzelne Rechtsöffnungsverfahren vom zu-
ständigen Departement oder der Staatskanzlei durchführen zu lassen. Dies kann nicht
Sinn und Zweck des Rechtserlasses sein. Das IBK vertrat bisher gemäss langjähriger
Praxis den Staat in allen Rechtsöffnungsverfahren. Organisationstechnisch ist das IBK
zudem eine Sektion der Kantonalen Steuerverwaltung, welche als Dienststelle zum
Departement für Finanzen und Institutionen gehört. Insbesondere die Betreibung für
Steuerschulden ist Aufgabe dieses Departements. Die Einleitung einer Betreibung und
das in zahlreichen Fällen daran anschliessende Rechtsöffnungsverfahren muss als
Fortführung der Betreibung im Sinne der Verordnung gewertet werden.
Nach der genannten Auslegung kann für das IBK eine genügende Vertretungsbefugnis
des Staates Wallis im Rechtsöffnungsverfahren abgeleitet werden. Auf das Rechtsöff-
nungsgesuch wird folglich eingetreten.
Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt,
welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind (Art. 38
Abs. 1 SchKG). Die Betreibung auf Sicherheitsleistung bezweckt nicht die Zahlung ei-
ner Forderung, sondern lediglich die Leistung einer Sicherheit. Ein Anspruch auf Si-
cherheitsleistung kann sich aus Gesetz, aus richterlichem Entscheid oder aus Vertrag
ergeben (vgl. D. Acocella, in: Basler Kommentar [BSK], 2. Auflage 2010, N 15 zu
Art. 38 SchKG). Das Verfahren ist dasselbe wie bei einer ordentlichen Betreibung auf
Bezahlung einer Geldforderung. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung kann jedoch
nur auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt werden (Art. 43 Ziff. 3 SchKG).
Der Gläubiger hat in seinem Betreibungsbegehren eine Betreibung auf Sicherheitsleis-
tung ausdrücklich zu verlangen und die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, zu
bezeichnen (vgl. S. Kofmel Ehrenzeller, BSK, N 38 und N 41 zu Art. 67 mit weiteren
Verweisen).
Die Aufforderung an den Schuldner im Zahlungsbefehl lautet, dass er innert 20 Tagen
Sicherheit zu leisten habe. Leistet der Schuldner den sicherzustellenden Betrag samt
Zinsen und Kosten, so erlischt die Betreibung auf Sicherheitsleistung. Leistet der
Schuldner auf die Aufforderung im Zahlungsbefehl nichts, so kann der Gläubiger das
Fortsetzungsbegehren stellen und das Betreibungsamt hat die Pfändung nach den all-
gemeinen Regeln durchzuführen. Der Gläubiger kann anschliessend die Verwertung
verlangen. Die vom Schuldner geleistete Sicherheit oder der Verwertungserlös werden
nicht an den Gläubiger ausbezahlt, sondern lediglich für ihn beim Betreibungsamt bzw.
auf seinen Namen bei der Depositenanstalt hinterlegt (Art. 9 und Art. 24 SchKG; vgl.
I. Jent-Sörensen, in: Kurzkommentar SchKG, N 9 zu Art. 38 SchKG, mit Verweisen auf
BGE 129 III 193 ff.). Mit der vollständigen Hinterlegung bzw. Sicherstellung erlischt die
Betreibung auf Sicherheitsleistung.
Der Gläubiger erwirbt an der hinterlegten Sicherheitsleistung ein Pfandrecht (vgl.
D. Acocella, a.a.O., N 18c zu Art. 38 SchKG mit weiteren Verweisen). Damit der Gläu-
biger die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen kann, muss er nachweisen, dass die
vom Schuldner zu erbringende Leistung nicht erbracht worden ist. Der Gläubiger hat
die Zustimmung des Schuldners beizubringen, ein Urteil vorzulegen oder eine Betrei-
bung auf Pfandverwertung einzuleiten (vgl. I. Jent-Sörensen, a.a.O., N 16 zu Art. 38
SchKG).
Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive
Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen
Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon-
kurs; SchKG; SR 281.1). Gerichtlichen Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer
(Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und kantonaler Verwaltungsbehörden (Art. 46 EGSchKG)
gleichgestellt. Handelt es sich um einen vollstreckbaren Entscheid eines schweizeri-
schen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive
Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht die betriebene Person durch Urkunden beweist, dass
die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Ver-
jährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Die Gläubigerin hinterlegt als Rechtsöffnungstitel die den Schuldnern ordnungsgemäss
eröffneten Sicherstellungsverfügungen:
a) der kantonalen Verwaltung der direkten Bundessteuer des Kantons Wallis vom
xxx (Referenznr. xxx). Der Sicherstellungsbetrag als Sicherheit zur Bezahlung der
ausstehenden Steuern für die Steuerjahre xxx sowie der Steuerbusse wird auf
Fr. xxx festgelegt, zuzüglich Zinsen zum Satz von 3% seit dem xxx.
b) der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom xxx (Referenznr.
xxx). Der Sicherstellungsbetrag als Sicherheit für die Bezahlung der ausstehenden
Kantonssteuern sowie der Steuerbusse für die Jahre xxx wird auf Fr. xxx festge-
setzt, zuzüglich Zinsen zum Satz von 4% seit dem xxx auf Fr. xxx.
Gestützt auf diese zwei Sicherstellungsverfügungen wurden auf Vermögenswerte der
Schuldner Steuerarreste gelegt.
Die Sicherstellungsverfügungen stützen sich auf die Art. 169 und Art. 170 des Bundes-
gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)
bzw. auf Art. 169 und Art. 170 des kantonalen Steuergesetzes vom 10. März 1976
(StG; SGS 642.1). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Best-
immungen des DBG. Da die kantonalen Bestimmungen des StG, sowie jene des StHG
und des DBG praktisch identisch sind, wird für die Kantonssteuern sinngemäss auf die
Rechtsprechung und Lehre im Bereich des DBG verwiesen.
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für
die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages
jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustel-
lenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie kann sowohl für bereits rechtskräftig
veranlagte Steuern wie auch für noch nicht definitiv veranlagte Steuern erlassen wer-
den. Die rechtskräftige Sicherstellungsverfügung hat im Betreibungsverfahren die glei-
chen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Die Sicherstellung muss in
Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürg-
schaft geleistet werden (Art. 169 DBG).
Die Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 169 DBG gilt gleichzeitig als Arrestbefehl
nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
(Art. 170 DBG).
Die Sicherstellungsverfügung bzw. der Steuerarrest können für Forderungen einge-
setzt werden, die auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung lauten. Auf den
Steuerarrest finden die Bestimmungen von Art. 271 ff. SchKG Anwendung, jedoch mit
den zwei Unterschieden, dass die Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 160 DBG als
Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG gilt und dass nur die in Art. 169 DBG genannten Ar-
restgründe zur Anwendung kommen (Art. 271 SchKG findet keine Anwendung). Ar-
restbehörde ist die für den Erlass der Sicherstellungsverfügung zuständige kantonale
Verwaltung für die direkte Bundessteuer (vgl. H. Frey, in: Kommentar zum Schweizeri-
schen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Auflage 2008, N 2 ff. zu Art. 170 DBG).
Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach
Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Art. 146
DBG ist anwendbar. Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine
aufschiebende Wirkung (Art. 169 DBG).
Gegen den Arrestbefehl ist die Einsprache nach Art. 278 SchKG nicht zulässig
(Art. 170 DBG). Will der Steuerschuldner den Arrestgrund bestreiten, steht ihm ledig-
lich das Rechtsmittel gegen die Sicherstellungsverfügung offen. Die Arrestforderung
kann er durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl bzw. mittels der Rechtsmit-
tel im Veranlagungsverfahren bestreiten (vgl. H. Frey, a.a.O., N 21 und N 23 zu
Art. 170 SchKG).
Der Gläubiger hat seinen Steuerarrest mittels Betreibung oder durch Klage innert
10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde zu prosequieren (Art. 279 SchKG; vgl.
auch vgl. H. Frey, a.a.O., N 1 und N 29 ff zu Art. 170 DBG). Folgende Möglichkeiten
sind zu unterscheiden:
zwecks Prosequierung des Steuerarrestes das Veranlagungs-, Nachsteuer- oder
Bussenverfahren innert Frist einleiten (vgl. Art. 279 SchKG, vgl. H. Frey, a.a.O.,
N 44 zu Art. 170 DBG mit Verweis auf BGE 121 III 184).
Steuerveranlagung oder rechtskräftige Sicherstellungsverfügung), so kann die Pro-
sequierung der Arrestforderung auf folgenden zwei Wegen mittels Betreibung erfol-
gen (vgl. R.M. Cadosch, in: Navigator DBG Kommentar, 2. Auflage 2008, N 188 f
zu Art. 170 DBG):
a. Wurde der Arrest für eine Forderung auf Geldzahlung gelegt, ist die Betrei-
bung auf Zahlung einzuleiten. Diese setzt einen rechtskräftigen Veranlagungs-
entscheid voraus. Die Betreibung auf Zahlung ist auch dann innert Frist einzu-
leiten, wenn der Steuerpflichtige gegen die Sicherstellungsverfügung Be-
schwerde erhoben hat. Der Sicherstellungsverfügung kommt in der genannten
Konstellation lediglich die Funktion eines Arrestbefehls zu (Art. 170 Abs. 1
DBG), nicht jedoch die Funktion eines Rechtsöffnungstitels (Art. 169 Abs. 1
DBG; vgl. H. Frey, a.a.O., N 32 ff zu Art. 170 DBG). Die rechtskräftige Steuer-
veranlagungsverfügung bildet den definitiven Rechtsöffnungstitel.
b. Wurde der Arrest für eine Forderung auf Sicherheitsleistung gelegt, ist die Be-
treibung auf Leistung einer Sicherheit einzuleiten. Es sind folgende zwei Fälle
zu unterscheiden:
i. Liegt nach Zustellung der Arresturkunde eine rechtskräftige Sicherstel-
lungsverfügung vor, hat die Steuerbehörde spätestens innert zehn Tagen
nach Zustellung der Arresturkunde die Betreibung auf Sicherheitsleistung
anzuheben. Die rechtskräftige Sicherstellungsverfügung gilt als auf Sicher-
heitsleistung lautender Forderungstitel und hat im Betreibungsverfahren die
gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (vgl. Art. 169
Abs. 1 DBG). Sofern rechtskräftig, stellt sie einen definitiven Rechtsöff-
nungstitel dar. Sie ist damit erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft mit-
tels Betreibung auf Sicherheitsleistung vollstreckbar (vgl. H. Frey, a.a.O.,
N 37 zu Art. 170 DBG). Der Sicherstellungsverfügung kommt in dieser
Konstellation nicht nur die Funktion eines Arrestbefehls zu, sondern gleich-
zeitig auch die Funktion eines Rechtsöffnungstitels (Art. 169 Abs. 1 DBG
i.V.m. Art. 165 Abs. 3 DBG; vgl. H. Frey, a.a.O., N 37 und N 40 zu Art. 170
DBG; vgl. R.M. Cadosch, a.a.O., N 187 zu Art. 169 DBG; vgl. D. Acocella,
in: Basler Kommentar [BSK], 2. Auflage 2010, N 18e zu Art. 38 SchKG).
Hat die Steuerbehörde bereits vor der Arrestlegung gestützt auf eine
rechtskräftige Sicherstellungsverfügung die Betreibung auf Sicherheitsleis-
tung eingeleitet, so gilt dies auch als Arrestprosequierung gemäss Art. 279
Abs. 1 SchKG.
ii. Liegt nach Zustellung der Arresturkunde noch keine rechtskräftige Sicher-
stellungsverfügung vor, so hat die Steuerbehörde innert zehn Tagen nach
Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung die Betreibung auf Sicher-
heitsleistung einzuleiten. Hat z.B. der Steuerpflichtige gegen die Sicherstel-
lungsverfügung Beschwerde erhoben, so ist die Betreibung auf Sicherheits-
leistung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einzuleiten. Als Er-
öffnung gilt der Zeitpunkt der Zustellung des Beschwerdeentscheides (vgl.
H. Frey, N 29 und N 38 zu Art. 170 DBG mit Verweis auf Art. 279 Abs. 4
SchKG).
Wurde die Betreibung auf Sicherheitsleistung in Unkenntnis einer hängigen
Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung und damit vor Eintritt der
Rechtskraft eingeleitet, so ist im Falle eines Rechtsvorschlags des Schuld-
ners das Rechtsöffnungsbegehren dennoch innert Frist zu stellen. Es ist je-
doch zu beantragen, dass der Rechtsöffnungsentscheid bis zur Rechtskraft
der Sicherstellungsverfügung aufzuschieben sei (vgl. H. Frey, N 40 zu
Art. 170 DBG).
Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Die Sicherstellungsverfü-
gung bzw. der Steuerarrest können sowohl für bereits rechtskräftig veranlagte Steuern
(Arrest für eine Forderung auf Geldzahlung) wie auch für noch nicht definitiv veranlagte
Steuern (Arrest für eine Forderung auf Sicherheitsleistung) erlassen und eingesetzt
werden. Der Steuerarrest kann auf verschiedene Arten prosequiert werden (Art. 279
SchKG).
Der Arrest für eine Forderung auf Geldzahlung (rechtskräftig veranlagte Steuern) durch
Betreibung auf Zahlung einer Forderung. Der Arrest für eine Forderung auf Sicherheits-
leistung (noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuern) entweder durch Klage (bzw.
durch Einleitung des Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Bussenverfahrens) oder durch
Betreibung auf Leistung einer Sicherheit (in diesem Fall muss die Sicherstellungsver-
fügung bereits rechtskräftig sein oder die formelle Rechtskraft abgewartet werden). Es
ist ausserdem klarzustellen, dass die Sicherstellungsverfügung nur in dem Fall, da sie
als Forderungstitel im Rechtsöffnungsverfahren für die Sicherheitszahlung benutzt
wird, bereits rechtskräftig sein muss. Dies wiederum setzt voraus, dass vorab die rich-
tige Betreibungsart eingeleitet worden ist.
Es ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerbehörde die Sicherstel-
lungsverfügung als Arrestbefehl und / oder Forderungstitel einsetzen kann. Die Steuer-
verwaltung kann auch bei Vorliegen einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung
noch entscheiden, ob sie den Steuerarrest durch Betreibung auf Sicherheitsleistung
oder durch Einleitung des Veranlagungsverfahrens (mit anschliessender Betreibung
auf Zahlung der Geldforderung) prosequieren will (vgl. H. Frey, N 46 zu Art. 170 DBG).
Die Betreibungsart bzw. der spezifische Betreibungszweck werden im Zahlungsbefehl
festgelegt und sind mit betreibungsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Die Verlet-
zung der im öffentlichen Interesse liegenden Vorschriften über die Betreibungsarten
führen zur Nichtigkeit der Betreibung. Eine Betreibung auf Geldzahlung kann nicht als
Betreibung auf Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Eine darauf basierende Pfän-
dung wäre nichtig (vgl. D. Acocella, a.a.O., N 18g, N 46 und N 48 zu Art. 38 SchKG).
Ein Arrest für eine Geldforderung kann nur mit einer Betreibung auf Zahlung einer
Geldforderung und nicht mit einer Betreibung auf Sicherheitsleistung prosequiert wer-
den (vgl. BGE 93 III 79). Auch der Steuerarrest fällt nach Art. 280 SchKG dahin, wenn
im Laufe des Verfahrens von der Betreibung auf Zahlung zur Betreibung auf Sicher-
heitsleistung gewechselt wird oder umgekehrt. Eine solche Betreibung verstösst gegen
zwingende gesetzliche Vorschriften (vgl. BGE 62 III 119, S. 121).
Im vorliegenden Fall erliess die kantonale Verwaltung der direkten Bundessteuer bzw.
die Steuerverwaltung des Kantons Wallis am xxx zwei Sicherstellungsverfügungen an
die Adresse der Schuldner. In diesen Verfügungen werden die Sicherstellungsbeträge
als Sicherheit zur Bezahlung der ausstehenden Steuern festgelegt. Aus diesen Doku-
menten geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob die Verfügungen auf Sicherstellung
für Geldzahlungen (d.h. für bereits rechtskräftig veranlagte Steuern) oder für Sicher-
heitsleistungen (d.h. für noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern) erlassen wurden.
Die Gläubigerin leitete bereits Ende xxx und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ge-
gen die Sicherstellungsverfügung die Betreibung ein. In den Zahlungsbefehlen vom xxx
in den Betreibungen:
Visp wurden die Schuldner aufgefordert, die Gläubiger für die angegebenen Forde-
rungen samt Betreibungskosten zu befriedigen. Unter Forderungsurkunden wird un-
ter anderem aufgeführt: Arrestprosequierung Nr. xxx (betreffend BK xxx) bzw.
Nr. xxx (betreffend BK xxx), Direkte Bundessteuern xxx sowie Steuerbusse (…)“.
Visp wurden die Schuldner ebenfalls aufgefordert, die Gläubiger für die angegebe-
nen Forderungen samt Betreibungskosten zu befriedigen. Unter den Forderungsur-
kunden wird unter anderem genannt: Arrestprosequierung Nr. xxx (betreffend BK
xxx) bzw. Nr. xxx (betreffend BK xxx), Kantonssteuern xxx und Steuerbusse (…)“.
In der Folge erliess das Betreibungs- und Konkursamt Visp am xxx gestützt auf die Si-
cherstellungsverfügungen die Arrestbefehle bzw. -urkunden in den Arresten:
Nr. xxx (BK xxx, xxx, Direkte Bundessteuern),
Nr. xxx (BK xxx, xxx, Kantonssteuern)
Nr. xxx (BK xxx, xxx, Direkte Bundessteuer)
Nr. xxx (BK xxx, xxx, Kantonssteuern).
Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde „Direkte Bundessteuern xxx
sowie Steuerbusse“ zuzüglich Mahnspesen bzw. „Kantonssteuern xxx und Steuerbus-
se…“ aufgeführt. Als Arrestgrund wird Art. 170 Abs. 1 DBG bzw. Art. 170 Abs. 1 StG
zitiert. In den Bemerkungen für den Arrestschuldner wird auf die Sicherstellungsverfü-
gungen nach Art. 169 f. DBG Bezug genommen. Gemäss Arresturkunden wurden die
Arreste am xxx vollzogen und die Urkunden an die Parteien versandt (vgl. Art. 276
Abs. 2 SchKG). Auch aus diesen Dokumenten kann nicht eindeutig geschlossen wer-
den, ob es sich nun um Steuerarreste für Geldforderungen oder für Sicherheitsleistun-
gen handelt.
Die Schuldner haben am xxx gegen die Sicherstellungsverfügungen der Steuerverwal-
tung des Kantons Wallis vom xxx bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern der
Jahre xxx sowie der direkten Bundessteuern xxx rekurriert.
Die Zahlungsbefehle wurden am xxx zugestellt. Die Schuldner erhoben Rechtsvor-
schlag. In den Zahlungsbefehlen wurde nirgends eine Pflicht der Schuldner zur Sicher-
stellung erwähnt. Es handelt sich damit um Betreibungen auf Zahlung von Geldforde-
rungen und nicht um Betreibungen auf Leistung von Sicherheiten. Auch der Hinweis
auf die jeweilige Arrestprosequierung führt nicht weiter, da wie gesagt sich auch aus
diesen Dokumenten nicht eindeutig ergibt, ob es sich nun um Steuerarreste für Geld-
forderungen oder für Sicherheitsleistungen handelt.
Am xxx reichte die Gläubigerin beim Bezirksgericht Visp das Rechtsöffnungsbegehren
ein, wobei sie die Zahlungsbefehle, die Arresturkunden und die Sicherstellungsverfü-
gungen hinterlegte. Die Sicherstellungsverfügungen seien gemäss Art. 169 Abs. 1
DBG bzw. Art. 169 Abs. 1 StG gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG
gleichgestellt. Die Bedingungen im Sinne von Art. 279 Abs. 2 SchKG seien erfüllt. Die
Gesuchstellerin hinterlegte keine rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen. Im
Rechtsöffnungsgesuch werden die Sicherstellungsverfügungen damit in ihren Funktion
als Arrestbefehle und gleichzeitig als Rechtsöffnungstitel hinterlegt. Es ist nachfolgend
zu prüfen, ob dieses Vorgehen in casu zulässig ist.
Der Rechtsanwalt der Schuldner hinterlegte in der Rechtsöffnungsverhandlung vom
xxx eine Kopie des Rekurses vom xxx gegen die Sicherstellungsverfügungen sowie ein
Schreiben der kantonalen Steuerrekurskommission vom xxx, in welchem diese bestä-
tigt, die genannte Beschwerde bzw. den Rekurs erhalten zu haben. Die Steuerverwal-
tung ihrerseits hat keine Unterlagen hinterlegt, welche nachweisen, dass die Sicher-
stellungsverfügungen im Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung bereits in Rechts-
kraft erwachsen wären.
Die Betreibungen bzw. die hinterlegten Zahlungsbefehle wurden auf Zahlung von Geld-
forderungen eingeleitet. Die Rechtsöffnungsgesuche müssen sich dementsprechend
auch auf die Zahlungen von Geldforderungen beziehen. Ein Wechsel auf Betreibungen
auf Leistung von Sicherheiten wäre unzulässig. Die Gläubigerin hat im vorliegenden
Verfahren keine rechtskräftigen Steuerveranlagungsverfügungen hinterlegt. Sie stützt
ihre Rechtsöffnungsgesuche nur auf die (noch nicht rechtskräftigen) Sicherstellungs-
verfügungen ab. Diese stellen jedoch wie weiter oben ausgeführt für die Betreibungen
auf Zahlung von Geldforderungen keine Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuche um Er-
teilung der definitiven Rechtsöffnung sind demnach mangels Titels abzuweisen.
Die Gläubigerin hat im vorliegenden Fall (eventuell) in Unkenntnis der hängigen Be-
schwerden bzw. Rekurse gegen die Sicherstellungsverfügungen die Betreibungen ein-
geleitet. Gemäss obigen Ausführungen hatte sie richtigerweise die Rechtsöffnungsge-
suche innert Frist eingereicht. Im Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung waren je-
doch die Sicherstellungsverfügungen gemäss vorliegenden Unterlagen noch nicht
rechtskräftig gewesen. Damit hätten sie im Betreibungsverfahren auch nicht die glei-
chen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (vgl. Art. 169 Abs. 1 DBG bzw.
Art. 80 SchKG). Die Gläubigerin hätte demnach ein Gesuch um Verfahrenssistierung
hinterlegen müssen. Sie hat jedoch nicht an der Sitzung teilgenommen und auch kein
Sistierungsgesuch deponiert. Mangels rechtskräftiger Sicherstellungsverfügungen
könnte ihr auch im Fall, da die von ihr eingeleiteten Betreibungen als auf Sicherheits-
leistung ausgelegt werden müssten, im Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung kei-
ne Rechtsöffnung gewährt werden können.
Die Gesuche um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sind aus allen diesen genann-
ten Gründen mangels (rechtskräftigen) Rechtsöffnungstiteln abzuweisen.
Ob die Steuerarreste von der Gläubigerin auf andere Art prosequiert wurden (z.B.
durch Einleitung der Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Bussenverfahren), ist unbekannt
und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens. Die Frage,
ob eine andere Arrestprosequierung vorliegt, wird aus diesen Gründen ausdrücklich of-
fen gelassen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gläubigerpartei auch die Spruchgebühr von
insgesamt Fr. 1‘300.-- für die Verfahren BK xxx, BK xxx, BK xxx und BK xxx zu tragen.
Sie wird mit den geleitsteten Kostenvorschüssen verrechnet (Art. 68 SchKG und
Art. 48 GebV SchKG).
Der Richter kann den obsiegenden Parteien auf deren Antrag eine angemessene Par-
teientschädigung für ihre Umtriebe zulasten der unterliegenden Partei zusprechen, wo-
bei vorliegend für die vier Verfahren BK xxx, BK xxx, BK xxx und BK xxx und unter Be-
rücksichtigung der hinterlegten Stellungnahmen sowie der Teilnahme des Rechtsan-
walts an der Rechtsöffnungsverhandlung eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘250.-- angebracht ist.
erkennt
In den Betreibungen Nr. xxx (BK xxx), Nr. xxx (BK xxx), Nr. xxx (BK xxx) und
Nr. xxx (BK xxx) des Betreibungs- und Konkursamtes Visp wird die Rechtsöff-
nung verweigert .
Die Spruchgebühr für die vier Verfahren BK xxx, BK xxx, BK xxx und BK xxx von
total Fr. 1‘300.-- tragen die Gläubigerparteien xxx. Die Spruchgebühr wird mit den
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Die Gläubigerparteien xxx bezahlen den Schuldnerparteien xxx eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 2‘250.-- für die vier Verfahren BK xxx, BK xxx,
BK xxx und BK xxx.
Visp, xxx 2014