A3 24 25
URTEIL VOM 22. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Dr. Thierry Schnyder, urteilend gemäss
Art. 34m des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) i.V.m. Art. 398 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) unter Beizug der Gerichts-
schreiberin Samira Schnyder,
in Sachen
X _________ AG , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer, Brig-Glis
gegen
EINWOHNERGEMEINDE Y _________ , Vorinstanz
(Baubusse)
Berufung gegen die Bussenverfügung vom 20. November 2024
Verfahren
A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Y _________ (Gemeinde) sprach gegen
die X _________ AG am 20. November 2024 eine Baubusse von Fr. 192 000.00 aus.
B. Die X _________ AG (Berufungsklägerin) reichte gegen diesen Entscheid am
fung ein und beantragte:
Prozessual
Das Verfahren sei unmittelbar nach seiner Eröffnung zu sistieren.
Materiell
Die am 20.11.2024 zu Lasten der Berufungsklägerin ergangene Bussenverfügung der Einwoh-
nergemeinde Y _________ sei als nichtig zu erklären.
Subsidiär:
Die am 20.11.2024 zu Lasten der Berufungsklägerin ergangene Bussenverfügung der Einwoh-
nergemeinde Y _________ sei durch einen Freispruch zu ersetzen.
Auf jeden Fall:
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Einwohnergemeinde Y _________ aufzu-
erlegen.
C. Das Kantonsgericht übermittelte am 8. Januar 2025 eine Kopie des Rechtsmittels an
die Vorinstanz mit der Aufforderung, die Verfahrensakten und eine allfällige Vernehm-
lassung einzureichen. Die Gemeinde hinterlegte am 31. Januar 2025 eine Stellung-
nahme sowie die Akten. Die Berufungsklägerin replizierte mit Eingabe vom 21. Februar
2025, woraufhin die Gemeinde am 31. März 2025 eine weitere Stellungnahme ein-
reichte.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kan-
tonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des
Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG;
Art. 335 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Der erstinstanzliche Entscheid unterliegt direkt der Berufung an einen Richter des Kan-
tonsgerichts (Art. 34l VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f
VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den
angefochtenen Entscheid bestätigen oder mildern (Art. 34m lit. f VVRG), eine reformatio
in peius ist in diesem Verfahrensstadium laut Gesetz jedoch unzulässig.
1.2 Die Berufungsklägerin ist als Verurteilte ausdrücklich zur Berufung legitimiert
(Art. 34m lit. a VVRG). Das Kantonsgericht tritt im Übrigen auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ein (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).
2. Die Berufungsklägerin beantragt die Verfahrenssistierung bis zum Entscheid über die
Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung, welche derzeit beim Staatsrat
hängig sei. Die Gemeinde ist damit nicht einverstanden und bestreitet den Zusammen-
hang zwischen den Verfügungen.
2.1 Das VVRG enthält keine expliziten Bestimmungen über die Voraussetzungen für die
Sistierung eines Verfahrens. Nach Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann das Verfahren sistiert
werden, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt
und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Diese Bestimmung ist im
Rechtsmittelverfahren analog anzuwenden (Bundesgerichtsurteil 1B_259/2018 vom 26
Juni 2018 E. 2). Grundsätzlich gilt in Strafsachen indes ein Beschleunigungsgebot (vgl.
Art. 5 StPO), sodass die Sistierung eines Strafverfahrens nur ausnahmsweise in Be-
tracht fällt.
2.2 Es besteht freilich, wie von der Berufungsklägerin gelten gemacht wird, ein sachli-
cher Zusammenhang zwischen den Verfahren, indes hängt der vorliegende Prozess
nicht vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend die Wiederherstellungsverfü-
gung ab. Die Auferlegung einer Busse kann unabhängig einer allfälligen Wiederherstel-
lungsverfügung beurteilt werden. Auch die vorliegend ausgesprochene Rückweisung
spricht gegen eine Sistierung. Das Gesuch wird daher abgewiesen.
3. Die Berufungsklägerin bringt vor, die Bussenverfügung sei nichtig. Sie begründet, sie
sei die falsche Adressatin, die Verfügung nenne die rechtlichen Grundlagen nicht, die
Busse sei höher als der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen, ihr sei das rechtliche Ge-
hör verweigert worden und die Verfügung sei nicht oder nur ungenügend begründet. Die
dem Anfechtungsobjekt anhaftenden Mängel seien in ihrer Kumulation derart schwer
und offensichtlich, dass die Busse nichtig sei, was die Rechtssicherheit nicht gefährde.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind fehlerhafte Verfügungen
in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung
rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung nimmt das Bun-
desgericht nur an, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet
ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernst-
haft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nich-
tigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwie-
gender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht,
z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzuneh-
men. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes
wegen zu beachten (vgl. statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; 137 I 273 E. 3.1, je mit
Hinweisen). Die Praxis nimmt nur bei ganzgewichtigen Verfahrensfehlern, die ohne Wei-
teres erkennbar sind, Nichtigkeit an. Selbst die Verweigerung des rechtlichen Gehörs
zieht nicht in jedem Falle Nichtigkeit nach sich (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1111 und 1116).
3.2 Die Berufungsklägerin rügt vorliegend insbesondere eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, der Begründungspflicht, des Anklagegrundsatzes sowie eine Verletzung von
Art. 61 Abs. 1 BauG. Dies sind Gründe, die den Entscheid anfechtbar, indes nicht nichtig
machen. Betreffend die Rüge des falschen Adressaten ist anzumerken, dass die Ge-
meinde bewusst den Entscheid der Berufungsklägerin zugestellt hat. Letztere war, selbst
wenn sich ihre Rolle nicht klar aus den Akten ergibt, in das Verfahren involviert, diente
als Ansprechperson für die Gemeinde und war zu einem bestimmten Zeitpunkt die Ei-
gentümerin des betreffenden Grundstücks. Dass es sich bei der Berufungsklägerin um
die falsche Adressatin handelt, ist jedenfalls nicht offensichtlich oder leicht erkennbar.
Die Baubusse ist, auch unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen zu Verfah-
rensfehlern, freilich anfechtbar, jedoch nicht nichtig.
4. Die Berufungsklägerin rügt in mehreren Punkten eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs.
4.1 Zunächst wird bemängelt, dass der Berufungsklägerin im Verfahren vor der Ge-
meinde das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, wobei ohnehin nicht zu erkennen sei,
welches Verfahren angewendet worden sei.
4.1.1 Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne
vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbe-
scheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit
einer Busse bis Fr. 5 000.00 geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Sind die
Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbe-
hörde ein ordentliches Verfahren durch und hat hierfür nach den allgemeinen Bestim-
mungen des VVRG oder der Sondergesetzgebung zu verfahren (Art. 34l VVRG; Art. 38
Abs. 2 lit. b Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Feb-
ruar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]).
4.1.2 Die Höhe der vorliegend umstrittenen Busse von Fr. 192 000.00 sprengt den Rah-
men des summarischen Verfahrens und indiziert damit das ordentliche Verfahren. Dass
die Gemeinde grundsätzlich das ordentliche Verfahren als anwendbar erachtete, wider-
spiegelt sich auch in der Rechtsmittelbelehrung, welche eine Berufung an das Kantons-
gericht vorsieht. Nach Art. 19 Abs. 1 VVRG haben die Parteien Anspruch, von der zu-
ständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung
ergeht. Im ordentlichen Verfahren ist dem Beschuldigten wenigstens einmal Gelegenheit
zu geben, zu den vorgeworfenen Straftaten Stellung zu nehmen und ihn anzuhören (Art.
21 und Art. 22 VVRG e contrario; Art. 29 Abs. 2 BV). Damit der Anspruch auf rechtliches
Gehör überhaupt wahrgenommen werden kann, hat die zuständige Behörde den Be-
schuldigten grundsätzlich zur Stellungnahme aufzufordern (HÄNER, Bedeutung der straf-
prozessualen Mindestgarantien für verwaltungsrechtliche Sanktionen, in: Verwaltungs-
strafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 27). Der Berufungsklägerin
ist nicht angezeigt worden, dass ein Bussenverfahren eröffnet wurde, und ihr wurde ins-
besondere auch nicht im Rahmen eines solchen Verfahrens das rechtliche Gehör ge-
währt. Die Korrespondenz der Gemeinde mit der Berufungsklägerin über die letzten
Jahre vermag den Anforderungen nicht zu genügen, zumal in dieser Korrespondenz eine
drohende Baubusse nicht thematisiert wurde. Es ist daher festzuhalten, dass das recht-
liche Gehör der Berufungsklägerin verletzt wurde.
Ob dieses allenfalls von der Berufungsinstanz geheilt werden kann, kann vorliegend of-
fenbleiben, zumal der Entscheid ohnehin an die Gemeinde zurückzuweisen ist, wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen.
4.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Begründung der Bussenverfügung sei nur rudimen-
tär. Sie nenne keine gesetzlichen Grundlagen und die Verfügung sei an die falsche Ad-
ressatin gerichtet worden. Sie sei weder die Eigentümerin der Grundstücke noch die
Gesuchstellerin, Projektverantwortliche, Bauherrin, Architektin, Bauleiterin oder Bauun-
ternehmerin.
4.2.1 Die Anklageschrift bestimmt nach dem Anklagegrundsatz den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip).
Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der be-
schuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 149 IV 128 E.
1.2 mit weiteren Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt
der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist.
Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Der Betroffene muss, und dies ist
entscheidend, genau wissen, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein
Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorberei-
ten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen An-
schuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 15. Januar 2024 E.
2.2; BGE 143 IV 63 E. 2.2. mit Hinweisen). Eine Straftat kann gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO
nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die
Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: Die der beschuldigten Per-
son vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u. a. die "Zeit
[...] der Tatausführung" zu beschreiben. Das Gesetz verlangt nicht das (präzise) Datum,
sondern die" Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums
erfolgen kann. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung
(Bundesgerichtsurteile 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1 und 7B_248/2022 vom
tionsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die beschuldigte Person genau
weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben
kann (Bundesgerichtsurteil 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.4).
4.2.2 Auch das Baubussenverfahren hat den Anklagegrundsatz zu beachten. Die Ge-
meinde untersucht den Sachverhalt, spricht die Verantwortliche Person schuldig und
sanktioniert sie deswegen. Die Gemeinde muss, um der Umgrenzungs- und Informa-
tionsfunktion zu entsprechen, in der Bussenverfügung in aller Deutlichkeit aufzeigen,
welcher Sachverhalt der beschuldigten Person zu Last gelegt wird und gegen welche
Bestimmung sie mit ihrem Verhalten verstossen haben soll. Es besteht eine ähnliche
Rechtslage wie im Bereich des Strafbefehlsverfahrens (Art. 352 ff. StPO). Wenn gegen
den Strafbefehl Einsprache erhoben wird, kann dieser als Anklage gelten (Art. 356 Abs.
1 Satz 2 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 1.4).
Es handelt sich beim Strafbefehl dann um einen "Anklageersatz" (Bundesgerichtsurteil
2C_257/2018 vom 11. November 2019 E. ii.2.4.2 f.).
4.2.3 Nach Art. 61 Abs. 1 wird bestraft, wer als Verantwortlicher (insbesondere als Ei-
gentümer, Gesuchsteller, Projektverantwortlicher, Bauherr, Architekt, Ingenieur, Baulei-
ter, Bauunternehmer) Bauarbeiten ausführt oder ausführen lässt, ohne im Besitze einer
Baubewilligung zu sein, oder dessen Baubewilligung noch nicht rechtskräftig geworden
ist, der zuständigen Behörde den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten nicht
anzeigt, die Bedingungen und Auflagen der erteilten Baubewilligung nicht einhält, eine
Baubewilligung aufgrund ungenauer Angaben beantragt, ohne Wohn- oder Nutzungsbe-
willigung eine Baute oder Anlage bewohnt, vermietet oder benutzt, baupolizeilichen An-
ordnungen nicht nachkommt, die ihm gegenüber ergangen sind (lit. a), wer einer ihm
vom vorliegenden Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt (lit. b) oder wer in
irgendeiner anderen Weise gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder
dessen Ausführungsbestimmungen verstösst (lit. c). In schweren Fällen, insbesondere
bei Ausführung von Bauten und Anlagen trotz rechtskräftigem Bauabschlag, bei Verlet-
zung der Vorschriften aus Habgier oder im Wiederholungsfall, kann nach Abs. 2 der Be-
stimmung die Busse bis auf Fr. 200 000.00 erhöht werden und können widerrechtliche
Gewinne gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezo-
gen werden.
4.2.4 Die Bussenverfügung der Gemeinde vom 20. November 2024 verweist auf Art. 61
BauG. Dieser Artikel sieht in fünf Absätzen diverse Tatvarianten vor. Die anwendbaren
Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen, das heisst nicht nur der Artikel, son-
dern auch erfüllte Absätze oder Ziffern (HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. A.,
2023, N. 40 zu Art. 325 StPO). Die angefochtene Verfügung, die aufgrund ihrer Höhe
einen beachtlichen Eingriff darstellt und folglich entsprechend zu begründen ist, präzi-
siert indes nicht, auf welchen Absatz sie sich stützt. Es ist mithin unklar, welcher Sach-
verhalt einen Straftatbestand erfüllen soll und entsprechend auch, für welche Tatbe-
standsvariante bzw. Tatbestandsvarianten dem Beschwerdeführer eine Busse auferlegt
werden soll. Insbesondere gehen der Beschuldigte und die Gemeinde vorliegend gerade
nicht von demselben Vorwurf aus, spricht die Berufungsklägerin doch von Abs. 1 der
Bestimmung und macht die Gemeinde in ihren Stellungnahmen die Erfüllung von Abs. 2
geltend. Soweit sich der Vorwurf jedoch auf Abs. 2 beziehen sollte, fehlt es in der Verfü-
gung an der Darlegung, inwiefern es sich um einen schweren Fall handeln sollte. Es wird
weder Habgier noch ein Wiederholungsfall in der Verfügung genügend begründet.
4.2.5 In Ihrer Stellungnahme führt die Gemeinde aus, die Berufungsklägerin sei jeweils
die Planverfasserin gewesen. Sie habe den Baubeginn gemeldet, am 10. Juli 2019 ein
Abänderungsgesuch gestellt und am 28. Juli 2020 ein Abänderungsgesuch für den
neuen Eigentümer eingereicht. Sie sei die Kontaktperson betreffend die Bau- und Abän-
derungsgesuche gewesen. Die Bussenverfügung erwähnt zwar, dass die Berufungsklä-
gerin ein Abänderungsgesuch gestellt hat. Inwiefern sie indes als Verantwortliche im
Sinne von Art. 61 Abs. 1 BauG gilt, zumal die Berufungsklägerin gemäss eigenen Anga-
ben keine der in der Bestimmung beispielhaft genannten Rollen innehat, führt die Bus-
senverfügung nicht aus. Schliesslich fehlen Angaben dazu, inwiefern die Berufungsklä-
gerin in der Sache, genauer dem Umstand, dass das Gebäude entgegen der Baubewil-
ligung teilweise auf angrenzenden Grundstücken steht, ein Verschulden trifft.
4.2.6 Der angefochtene Strafentscheid erfüllt nach dem Gesagten die Anforderungen
an den Inhalt einer Anklageschrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO nicht und
verletzt mithin den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO. Aufgrund der festgestellten
Verletzung des Anklageprinzips fehlt eine der Prozessvoraussetzungen. Die Anklage
wird somit gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO an die Gemeinde zur Ergänzung und Korrektur
zurückgewiesen. Die Rechtshängigkeit wird zurück an die Gemeinde übertragen.
5. Es braucht grundsätzlich nicht auf die übrigen Rügen sowie die Beweisanträge ein-
gegangen zu werden. Dies erscheint jedoch aus prozessökonomischen Gründen sinn-
voll zu sein:
Art. 63 Abs. 2 BauG ermöglicht laut konstanter Rechtsprechung des Kantonsgerichts die
Sanktionierung juristischer Personen. Die Gemeinde hat jedoch abzuklären und in der
Anklageschrift darzulegen, warum die betroffene Gesellschaft sanktioniert wird.
Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die Höhe einer allfälligen Baubusse nach den Ver-
hältnissen des Täters zu bestimmen ist; er soll die Strafe erleiden, die seinem Verschul-
den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Strafe muss innerhalb des vorgegebe-
nen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters bemessen werden. Dabei werden
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet-
zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han-
delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Die Gemeinde wird die Höhe der vorliegend
umstrittenen Baubusse anhand dieser Kriterien festlegen und in ihrer Verfügung entspre-
chend zu begründen haben. Die betroffene Fläche kann freilich bei der Strafzumessung
als Kriterium für die objektive Tatschwere berücksichtigt werden, darf jedoch nicht das
einzig relevante Merkmal sein. Die Gemeinde hat sich auch zum subjektiven Tatver-
schulden und zur Täterkomponente zu äussern und allenfalls Abklärungen zutreffen.
Es stellt sich ohnehin die Frage, ob die Gemeinde bei ihrem Vorgehen eine Gewinnab-
schöpfung gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 2 BauG hat vornehmen wollen. Der Gewinn
müsste in dem Fall jedoch fundierter ermittelt werden.
6. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden.
6.1 Nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten
im Berufungsverfahren aus den Gebühren zur Deckung und den Auslagen im konkreten
Straffall zusammen. Unter Hinweis auf Art. 422 Abs. 2 StPO sind Ausgaben namentlich
Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für
Übersetzungen, Kosten für Gutachten, Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden und
Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und
Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Die Ge-
richtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht be-
trägt in der Regel zwischen Fr. 380.00 und Fr. 6 000.00 (Art. 22 lit. f GTar). Das Kan-
tonsgericht verzichtet vorliegend ausnahmsweise auf die Fixierung von Gerichtskosten,
da ein Rückweisungsentscheid vorliegt.
6.2
6.2.1 Das Kantonsgericht hat den Anspruch auf Parteientschädigung von Amtes wegen
zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die
beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen
sie eingestellt, so hat sie nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch
auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah-
rensrechte. Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Grundsatz des Obsie-
gens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (WEHRENBERG / FRANK, Basler Kommen-
tar, 3. A., 2023, N. 6 zu Art. 436 StPO).
6.2.2 Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Berufungsklägerin hat Anspruch
auf eine reduzierte Entschädigung für ihre Aufwendungen. Die Beschuldigte ist bei die-
sem Verfahrensausgang für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ent-
schädigen. Eine anwaltlich vertretene Partei hat gemäss Art. 36 GTar Anspruch auf
Fr. 1 000.00 bis Fr. 8 800.00 für das Berufungs- und Revisionsverfahren vor dem Kan-
tonsgericht. Die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewendete Zeit und die finanzielle Situation der Partei sind
bei der Bemessung zu beachten (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der Sistierungsantrag wird ab-
gelehnt, ebenso das Feststellungsersuchen. Es erfolgt auch kein Freispruch, sondern
ein Rückweisungsentscheid. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat eine 12-sei-
tige Berufung sowie eine 7-seitige Stellungnahme eingereicht. Eine Verhandlung ist nicht
durchgeführt worden. Angesichts der von der Gemeinde ausgesprochenen Busse in der
Höhe von Fr. 192 000.00 ist es für die Berufungsklägerin um viel gegangen. Die Ange-
legenheit ist noch nicht abgeschlossen und wird primär aus formellen Gründen an die
Gemeinde zurückübermittelt. Der Rechtsvertreter wird schliesslich seiner Mandantin das
Urteil zur Kenntnis bringen müssen. Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands,
der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls wird der anwaltlich vertretenen Beru-
fungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zugespro-
chen (Mehrwertsteuer inklusive). Die Entschädigung ist von der Gemeinde zu bezahlen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
Das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit wird abgewiesen.
Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde
Y _________ zurückgewiesen, wobei die Rechtshängigkeit auf die Einwohnerge-
meinde Y _________ übergeht.
Die Einwohnergemeinde Y _________ bezahlt der X _________ AG eine Partei-
entschädigung von Fr. 500.00.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
Das Urteil wird der X _________ AG sowie der Einwohnergemeinde Y _________
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 22. Juli 2025