A3 24 15
URTEIL VOM 16. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Dr. Thierry Schnyder, urteilend gemäss
Art. 34m des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) i.V.m. Art. 398 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) unter Beizug der Gerichts-
schreiberin Samira Schnyder,
in Sachen
X _________ AG , Berufungsklägerin, vertreten durch Dr. iur. Rechtsanwalt Andreas
Gersbach, 8024 Zürich
gegen
DEPARTEMENT FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES UND KULTUR , Vorinstanz
(Busse für Verstoss gegen das Tabakwerbeverbot)
Berufung gegen den Entscheid vom 28. Mai 2024.
Sachverhalt
A. Das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (nachfolgend: DGSK) büsste
A _________ am 28. Mai 2024 mit Fr. 1'000.00 (Beilage 9) und fällte am 6. August 2024
folgenden Einspracheentscheid (Beilage 13):
Il est prononcé à l'encontre de Mme A _________ une amende de CHF 1'000.00 (mille francs),
additionnée d'un montant de CHF 8.-- (huit) pour le Fonds cantonal pour la promotion de la santé
et la prévention des maladies, la réclamation du 28 juin 2024 étant rejetée et la sanction prononcée
en date du 28 mai 2024 confirmée;
de charger le DSSC de la notification et de l'exécution de la présente décision.
B. Die X _________ AG (Berufungsklägerin) reichte dagegen am 4. September 2024
beim Kantonsgericht Wallis Berufung mit folgenden Anträgen ein (S. 2):
Der Einspracheentscheid vom 6. August 2024 und die zugrundeliegende Verfügung vom 28. Mai
2024 des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur vom 28. Mai 2024, durch die Leiterin
der Filiale der Berufungsklägerin in B _________ (X _________), Frau A _________, zur Bezah-
lung einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.00 wobei zur Bezahlung von CHF 8.00 an den Kantonalen
Fonds für Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten verpflichtet wurde, seien aufzu-
heben.
Dieser Berufung sei gestützt auf Art. 34m VVRG i.V. mit Art. 387 StPO aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten.
Das DGSK deponierte am 2. Oktober 2024 eine Stellungnahme samt zusätzlichen Fotos
(S. 51 ff.) sowie am 4. Oktober 2024 die Akten (S. 56 ff.). Die Berufungsklägerin reichte
am 30. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein (S. 60 ff.).
Erwägungen
1.
1.1 Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kan-
tonalen Übertretungen erlassene Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des
Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 VVRG;
Art. 335 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).
Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige
Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern
der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse
bis Fr. 5’000.00 geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Sind die Voraussetzun-
gen für ein summarisches Verfahren nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbehörde ein or-
dentliches Verfahren durch und hat hierfür nach den allgemeinen Bestimmungen des
VVRG oder der Sondergesetzgebung zu verfahren (Art. 34l VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. b
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009
[EGStPO; SGS/VS 312.0]). Der Entscheid unterliegt in diesem Fall direkt der Berufung
an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 34l VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmun-
gen von Art. 34m
lit. a-f VVRG
regelt die StPO das Berufungsverfahren
(Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mil-
dern (Art. 34m lit. f VVRG), eine reformatio in peius ist in diesem Verfahrensstadium laut
Gesetz jedoch unzulässig.
1.2 Es ist, wie am 6. September 2024 angekündigt, zunächst die Berufungslegitimation
der X _________ AG zu prüfen.
1.2.1 Die X _________ AG reicht in eigenem Namen Berufung ein. Dies ergibt sich ei-
nerseits klar aus der Berufung, in welcher die Berufungsklägerin argumentiert, legitimiert
zu sein und aus der hinterlegten Anwaltsvollmacht. Die Berufungsklägerin macht gel-
tend, dass sie zwar nicht die Verfügungsadressatin und damit formell beschwert sei,
jedoch sei sie materielle beschwert, zumal sie die Betreiberin der Filiale sei. Die direkte
Betroffenheit ergebe sich überdies aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
sowie des Einspracheentscheids, in welchen ihre Beteiligung im Vorfeld des Verfügungs-
erlasses ausdrücklich erwähnt werde.
1.2.2 Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt das Berufungsverfahren unter
Vorbehalt von Art. 34m lit. a-f VVRG (Art. 34m VVRG). Gemäss Art. 34m Abs. 1 lit. a
VVRG kann nur der Verurteilte Berufung einlegen. Hier weicht die kantonale Bestim-
mung von der StPO ab, welche auch für die Anklagebehörde (Art. 381 StPO) und für alle
Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse (Art. 382 StPO) die Möglichkeit vor-
sehen, ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation (BGE 106 IV 58 E. 1; Bundesgerichts-
urteil 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.5.4) und Bussen des Verwaltungsrechts sind
höchstpersönlicher Natur (Bundesgerichtsurteil 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E.
3.2; vgl. auch BGE 134 III 59 E. 2.3.2).
1.2.3 Die X _________ AG ist vorliegend nicht die beschuldigte oder erstinstanzlich ver-
urteilte Person. Die anwaltlich vertretene Gesellschaft hat die Berufung jedoch ausdrück-
lich in eigenem Namen und nicht etwa, wie in der Einsprache, in Vertretung oder im
Namen der mit Verfügung verurteilten Filialleiterin (diese ist nicht nur «formelle Adressa-
tin» [TB 1]) erhoben. Einzig die Verurteilte kann Berufung einlegen. Die vorgenannte
Bestimmung ist in ihrem Wortlaut klar und es besteht daher kein Raum für die Anwen-
dung von Art. 382 StPO.
Die Einwilligung der Verurteilten, dass die Berufungsklägerin ein Rechtsmittel gegen den
sie betreffenden Einspracheentscheid einlegen darf, sieht keine Vertretung der Gebüss-
ten vor, sondern einzig «déclare par la présente accepter que X _________ AG interjette
en appel contre les Decisions».
1.2.4 Die X _________ AG ist nicht berufungslegitimiert und auf die Berufung ist daher
nicht einzutreten. Da die verurteilte Filialleiterin die Strafverfügung nicht angefochten hat,
ist diese in Rechtskraft erwachsen.
2. Das Gericht hat somit über die Kosten zu befinden.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) ist
die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Ver-
teilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der
Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen
Strafsachen grundsätzlich in der StPO geregelt. Ohne gegenteilige Bestimmung ist die
Strafprozessordnung, welche die Verfolgung und die Beurteilung der Bundesrechtsüber-
tretungen regelt, analog auf die kantonalen Übertretungen anwendbar (Art. 2 und Art. 11
Abs. 3 EGStPO).
2.2 Nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten
im Berufungsverfahren aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Ausla-
gen im konkreten Straffall zusammen. Unter Hinweis auf Art. 422 Abs. 2 StPO sind Aus-
gaben namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeistän-
dung, Kosten für Übersetzungen, Kosten für Gutachten, Kosten für die Mitwirkung ande-
rer Behörden und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen. Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO
regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebüh-
ren fest. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kan-
tonsgericht beträgt in der Regel zwischen Fr. 380.00 und Fr. 6 000.00 (Art. 22 lit. f GTar).
Wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird, reduziert sich die Gebühr verhältnis-
mässig (Art. 14 Abs. 1 GTar). Vorliegend wurde auf die Berufung nicht eingetreten, so-
dass es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 festzulegen, welche bei die-
sem Verfahrensausgang vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.3 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient-
schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Da der Berufungskläger unterliegt, hat er
keinen Anspruch auf Parteientschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. a und c
StPO e contrario). Die StPO sieht keine Bestimmung vor, welche für die Behörden, die
obsiegen, eine Parteientschädigung vorsehen (vgl. auch Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorlie-
gend wird weder dem Berufungskläger noch der DGSK eine Parteientschädigung zuge-
sprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden der X _________ AG auferlegt.
Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird X _________ AG und dem Departement für Gesundheit, Soziales
und Kultur schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 16. Juli 2025