60
RVJ / ZWR 2026
Verwaltungsstrafrecht
Droit pénal administratif
KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. Oktober 2024*–*A3
23 31
Zuständigkeit bei Übertretung eines Fahrverbots
Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge, Motorräder
und Motorfahrräder anzuordnen und zu signalisieren (E. 8).
Bundes gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz zu sanktionieren (E. 9 ff.).
nungsbusse geahndet werden. Das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde ist für
die Verfolgung und Beurteilung der Angelegenheit zuständig. Gegen den Strafbefehl
des Polizeigerichts kann Einsprache erhoben werden. Das Bezirksgericht entscheidet
bei Aufrechterhalten der Einsprache bzw. Anklageerhebung. Dagegen ist die Berufung
bei der Strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts möglich. Das angerufene Ge-
richt ist unzuständig, in der Sache ein Urteil zu fällen. Die Bussenverfügung ist aufzu-
heben und die Angelegenheit zur Beurteilung an das zuständige Polizeigericht
zurückzuweisen (E. 12 f.).
Compétence en cas d'infraction à une interdiction de circuler
territoire des restrictions fonctionnelles de la circulation sous la forme d'une interdiction
de circuler pour les véhicules à moteur, les motocycles et les cyclomoteurs (consid. 8).
en raison de la compétence exclusive de la Confédération (consid. 9 ss).
sanctionnée par une amende d'ordre. Le Tribunal de police, en tant qu'autorité pénale
en matière de contraventions, est compétent pour poursuivre et juger l'affaire.
L'ordonnance pénale du Tribunal de police peut faire l'objet d'une opposition. Le
Tribunal de district statue lorsque l'opposition (ou la mise en accusation) est
maintenue. Ce jugement peut ensuite faire l’objet d’un appel auprès de la Cour pénale
du Tribunal cantonal. En l’espèce, la juridiction saisie n'était pas compétente pour se
prononcer sur le fond. Dès lors, l'amende doit être annulée et l'affaire renvoyée au
Tribunal de police compétent pour qu’il se prononce (consid. 12 s.).
RVJ / ZWR 2026
61
Aus den Erwägungen
8.
8.1 Die örtlichen Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG,
die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale angezeigt werden, sind ge-
stützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a SSV durch Verfügung zu erlassen, sowie
versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Sie unter-
liegen damit der Publikationspflicht (GIGER, Orell Füssli Kommentar,
N. 13 zu Art. 3 SVG). Die kantonalen und kommunalen Verfügungen
werden anschliessend in den ordentlichen Publikationsorganen der
Kantone und Gemeinden veröffentlicht, wobei die Signale erst ange-
bracht werden dürfen, wenn die ihr zugrundeliegende Verfügung voll-
streckbar wird (WALDMANN / KRAEMER, Basler Kommentar, 2014, N. 32
zu Art. 5 SVG). Angebrachte Signale, welche den Vorschriften der Sig-
nalisationsverordnung entsprechen, sind verbindlich. Die dem Stras-
senbenützer
vorgeschriebene
Beachtung
eines
Signals
unter
Androhung von Strafe setzt jedoch voraus, dass dieses rechtsbestän-
dig ist (MAEDER, Basler Kommentar, 2014, N. 20 zu Art. 27 SVG).
Art. 27 Abs. 1 SVG verlangt vom Verkehrsteilnehmer die Beachtung
der vorschriftsgemäss beschlossenen und angebrachten Signale (BGE
126 IV 48 E. 2a; 99 IV 164 E. 5; 98 IV 120 E. 2). Die örtlichen Verkehrs-
anordnungen, welche entsprechend signalisiert werden, regeln einen
spezifischen Sachverhalt und richten sich an einen grösseren, nicht in-
dividuell bestimmten Personenkreis. Den Verkehrssignalen liegt mithin
eine Allgemeinverfügung zugrunde (Bundesgerichtsurteil 1C_109/2022
vom 28. August 2023 E. 4.2; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8.A., 2020, § 13 N. 933).
8.2 Als Allgemeinverfügungen gelten Anordnungen, die nicht individu-
ell-konkret, sondern generell-konkret sind (BGE 134 II 272 E. 3.2;
126 II 300 E. 1a; 125 I 313 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts
2C_585/2009 vom 31. März 2010 E. 2.2). Die Allgemeinverfügung ist
demnach eine Rechtsform zwischen Rechtssatz und Verfügung. Wie
die Verfügung regelt sie einen konkreten Fall, jedoch richtet sie sich im
Unterschied zu dieser an einen grösseren, individuell nicht bestimmten
Adressatenkreis, wobei dieser offen (unbestimmt) oder geschlossen
(bestimmbar) sein kann (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., § 13 N. 935).
62
RVJ / ZWR 2026
Betreffend das Verfahren und den Rechtsschutz werden Allgemeinver-
fügungen rechtlich grundsätzlich wie eine gewöhnliche Verfügung be-
handelt (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., § 13 N. 944 mit
Hinweisen). Es gelten dieselben Legitimationsvoraussetzungen wie für
die Individualverfügungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_642/2018
vom 10. April 2019 E. 3.3). Demgegenüber haben vor Erlass einer All-
gemeinverfügung nur diejenigen Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
che durch die Allgemeinverfügung aktuell in ihren schutzwürdigen
Interessen betroffen sind, nicht aber die übrigen (virtuellen) Adressa-
ten, die Teil der Allgemeinheit sind (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentli-
ches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N. 419; HÄFELIN / MÜLLER /
UHLMANN, a.a.O., § 13 N. 945 mit Hinweisen). Im Übrigen erfolgt die
Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nicht durch individuelle Er-
öffnung, sondern wie für einen Rechtssatz mittels Publikation (Art. 36
lit. d Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG; SR 172.021]). In Bezug auf ihre Anfechtbarkeit werden
Allgemeinverfügungen nur dann wie Verfügungen behandelt, wenn sie
ohne konkretisierende Anordnung einer Behörde angewendet und voll-
zogen werden können (BGE 139 V 143 E. 1.2; 139 V 72 E. 3.1.1;
134 II 272 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2251/2015
vom 9. Juni 2016 E. 4.4 m.w.H.). Ferner sollten kantonale Allgemein-
verfügungen wie zum Beispiel örtliche Verkehrsregelungen im Verfah-
ren
der
abstrakten
Normenkontrolle
anfechtbar
sein;
beschwerdeberechtigt sind dabei die virtuellen Adressaten, denen ge-
genüber die Allgemeinverfügung den Charakter eines Einzelfallerlas-
ses hat (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 1724). Gemäss der
Rechtsprechung ist die vorfrageweise Kontrolle der Rechtmässigkeit
von Allgemeinverfügungen im Anwendungsfall zulässig, wenn der Kreis
der Adressaten offen ist und diese durch die Anordnung der Allgemein-
verfügung nur virtuell betroffen werden (BGE 125 I 313 E. 2b). In
BGE 134 II 272 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung jedoch re-
lativiert und entschieden, dass die akzessorische Überprüfung einer All-
gemeinverfügung zulässig ist, sofern diese über einen offenen
Adressatenkreis verfügt, die Adressaten nur virtuell betroffen werden
und die Rechtssicherheit durch die vorfrageweise Überprüfung nicht in
Frage gestellt wird (E. 3.3; so auch BVGE 2008/18 E. 2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7634/2015 vom 24. April 2018 E. 2).
8.3 Im vorliegenden Fall stützt sich das im Raum A. signalisierte Fahr-
verbot auf ein kommunales Reglement.
RVJ / ZWR 2026
63
8.3.1 Erlasse (Rechtssätze) sind Anordnungen genereller und abstrak-
ter Natur, die für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gelten und
eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln und mithin Allge-
meinverbindlichkeit
beanspruchen
(Urteil
des
Bundesgerichts
1C_109/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1). Ein von den Stimmberech-
tigten erlassenes kommunales Reglement ist ein formelles Gesetz,
dass grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen
Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV darstellen kann (Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_109/2017 vom 3. Juli 2018 E. 4.1 mit Hin-
weis auf BGE 142 I 49 E. 7.3; 135 III 633 E. 5.1.1; 131 I 333 E. 4.3; 127
I 60 E. 2e). Dies unter der Voraussetzung, dass das kantonale Recht
die Gemeinden gestützt auf Art. 50 Abs. 1 BV zu einer entsprechenden
Regelung ermächtigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2017 vom
Der Gemeinderat führt die laufenden Geschäfte (Art. 35 Abs. 2 lit. e
Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]). Er übt
seine Befugnisse jedoch in den von der Gesetzgebung bestimmten
Grenzen aus (Art. 35 Abs. 1 GemG). Art. 8 Abs. 1 AGSVG sieht vor,
dass die Urversammlung auf dem Reglementsweg und unter Vorbehalt
der Genehmigung durch den Staatsrat die Bestimmungen betreffend
die vollständigen Fahrverbote oder die zeitlich begrenzten Beschrän-
kungen des Verkehrs auf den Gemeindestrassen und –wegen im Sinne
von Art. 3 Abs. 3 SVG (lit. a), sowie die Bestimmungen betreffend die
funktionellen Beschränkungen des Verkehrs auf den Gemeindestras-
sen und –wegen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (lit. b) beschliessen
kann. Der Gemeinderat hätte mithin gegen übergeordnetes kantonales
Recht verstossen, wenn er die Allgemeinverfügung selbst erlassen
hätte. Die Urversammlung hat das Verkehrsreglement der Gemeinde
B. am 23. September 1990 angenommen. Dieses ist mit der vom
Staatsrat erteilten Genehmigung am 5. Dezember 1990 in Kraft getre-
ten. Der Staatsrat hat die heute geltende Version am 21. Oktober 2009
homologiert. Es handelt sich mithin um ein formelles Gesetz.
8.3.2 Der Grossrat hat sich anlässlich der Märzsession 1987 hinsicht-
lich der Einführung des Ausführungsgesetzes zum Strassenverkehrs-
gesetz mit der Regelung der Zuständigkeit zur Anordnung von
vollständigen Fahrverboten sowie von begrenzten Verkehrsbeschrän-
kungen auf kommunalen Strassen auseinandergesetzt. Anlass zur Dis-
kussion gab dabei der damalige Art. 5 AGSVG (heute Art. 8 AGSVG)
64
RVJ / ZWR 2026
der vorsah, dass die Urversammlung ausschliesslich als zuständig er-
klärt wird, um in einem Reglement Bestimmungen betreffend die voll-
ständigen Verbote oder die zeitlich begrenzten Beschränkungen auf
kommunalen Strassen zu erlassen (Bulletin des séances du Grand
Conseil du Canton du Valais, Session de mars 1987, S. 378). Der
Grossrat hat diese Problematik in der Septembersession 1987 erneut
aufgegriffen und festgehalten, dass im Rahmen der Kompetenzauftei-
lung der Erlass von allgemeinen Bestimmungen auf dem Reglements-
weg in die Zuständigkeit der Urversammlung (Gesetzgebungsorgan)
fällt, während der Gemeinderat (Exekutive) dafür zuständig ist, einen
konkreten Einzelfall zu entscheiden (Bulletin des séances du Grand
Conseil du Canton du Valais, Session de septembre 1987, S. 255). In
diesem Zusammenhang hat der Grossrat ferner präzisiert, dass es im
Strassenverkehrsrecht auch noch Vorschriften gibt, die sich nur auf ei-
nen konkreten Anwendungsfall beziehen aber eine unbestimmte Zahl
von Leuten betreffen und mit einem Signal angeordnet werden. Ge-
meint sei dabei insbesondere die Verkehrsbeschränkung für eine be-
stimmte
Strasse,
welche
beispielsweise
mit
einem
Signal
«Vortrittsverbot» oder «Strasse gesperrt» angeordnet wird. Es handle
sich dabei um einen konkreten Anwendungsfall, welcher laut Bundes-
gericht bei der Exekutive bleiben soll. Aus diesen Gründen ist der Art. 8
AGSVG als «Kann-Bestimmung» ausgestaltet, während Art. 9 SVG
vorsieht, dass der Gemeinderat dafür zuständig ist, in konkreten Ein-
zelfällen vollständige Verbote oder zeitlich begrenze Beschränkungen
des Verkehrs oder funktionelle Beschränkungen auf den Gemein-
destrassen anzuordnen (Bulletin des séances du Grand Conseil du
Canton du Valais, Session de septembre 1987, S. 256).
8.3.3 Das Bundesgericht hat mit Verweis auf den BGE 130 I 134 erwo-
gen, die Kantone und Gemeinden seien nicht befugt, den motorisierten
Verkehr auf ihrem Hoheitsgebiet per Rechtssatz generell zu beschrän-
ken. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SVG sei einzig der
Bund bzw. der Bundesrat befugt, durch Rechtssatz für das ganze Ho-
heitsgebiet der Schweiz geltende Beschränkungen des Motorfahrzeug-
und Fahrradverkehrs anzuordnen, ohne diese auf dem Strassennetz
auszuschildern. Die Kantone seien lediglich berechtigt, für bestimmte
Strassen auf ihrem Gebiet Verkehrsbeschränkungen mittels Verfügung
und Signalisation anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2019
vom 22. Mai 2020 E. 6.1).
RVJ / ZWR 2026
65
8.4 Das Gericht hält nach dem Gesagten abschliessend fest, dass in
der vorliegenden Situation der Erlass einer Allgemeinverfügung und ei-
nes kommunalen Gesetzes nicht grundverschieden sind. Adressaten
einer Allgemeinverfügung haben vor deren Erlass grundsätzlich keinen
Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Bekanntmachung erfolgt wie beim
Erlass einer generell-abstrakten Anordnung mittels Publikation. Auch
kantonale Allgemeinverfügungen sollten grundsätzlich im Verfahren
der abstrakten Normenkontrolle überprüft werden können, zumindest
jedoch im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle. Hinsichtlich der
Tragweite der Verkehrsbeschränkung kann festgehalten werden, dass
die im Verkehrsreglement der Gemeinde B. vorgesehene Verkehrsbe-
schränkung im Rahmen eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge nicht wie
im BGE 130 I 143 behandelten Fall das gesamte Kantonsgebiet, son-
dern lediglich das Gemeindeterritorium betrifft. Der Perimeter ist somit
kleiner. Diese Regelung geht bedeutend weniger weit und stellt mithin
eine weniger starke Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Ver-
kehrsteilnehmer dar. Eine weitere Relativierung erfolgt, weil auch die
Zufahrt nach B. bereits wegen eines Staatsratsbeschlusses (Beschluss
betreffend die Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs auf der
Kantonsstrasse C.: als zulässig bestätigt in BGE 105 IV 66) generell
eingeschränkt ist. Einschneidender ist das Verkehrsreglement hinge-
gen dahingehend, dass der motorisierte Verkehr innerhalb des Ge-
meindegebiets stärker eingeschränkt ist, als auf der Zufahrtsstrasse
von D. nach B.
Es ist schliesslich auf das Bundesgerichtsurteil 1C_109/2022 vom
nem Reglement des Gemeinderats von Morschach in Bezug auf die
Verkehrsbeschränkungen erwogen hat, dass diese keine generell-abs-
trakte Norm, sondern eine generell-konkrete Allgemeinverfügung dar-
stelle. Wie erwähnt (vgl. E. 8.3.1) obliegt es gemäss Walliser
Gesetzgebung der Urversammlung, eine vergleichbare Einschränkung
vorzusehen, welche anschliessend auch noch vom Staatsrat zu homo-
logieren ist.
Das Kantonsgericht schliesst, dass die vorliegende kommunale Ein-
schränkung des Verkehrs auf jeden Fall zulässig ist.
9.
9.1 Die Bestrafung eines Verkehrsteilnehmers wegen einer Verletzung
der Verkehrsregeln nach den Art. 26 ff. SVG erfolgt gestützt auf Art. 90
66
RVJ / ZWR 2026
SVG, welche als Blankettstrafbestimmung zwischen drei Qualifikations-
niveaus von Verkehrsregelverletzungen unterscheidet (FIOLKA, Basler
Kommentar, 2014, N. 5 f. zu Art. 90 SVG). Es handelt sich dabei um
eine Bestimmung, welche aufgrund des allgemeinen und abstrakten
Wortlauts ohne entsprechende Ergänzung durch konkrete Verkehrs-
vorschriften keine genügende Urteilsgrundlage darstellt (GIGER, a.a.O.,
N. 1 zu Art. 90 SVG mit Hinweis). Das durch Art. 90 SVG geschützte
Rechtsgut ist mithin von der verletzten Verkehrsregel abhängig (FIOLKA,
a.a.O., N. 7 zu Art. 90 SVG). Art. 90 Abs. 1 SVG ist subsidiär zu den
qualifizierten Tatbeständen von Abs. 2-4 und setzt als abstraktes Ge-
fährdungsdelikt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des
Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bun-
desrats voraus (FIOLKA, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 90 SVG). Nach Art. 100
Ziff. 1 SVG sind sowohl vorsätzliche wie auch fahrlässige Handlungen
strafbar. Die einfache Verletzung einer Verkehrsregel nach Art. 90
Abs. 1 SVG hat eine Busse zur Folge. Es handelt sich mithin um eine
bundesrechtliche Übertretungsbestimmung.
9.2 Art. 27 SVG stellt eine Verkehrsregel dar, welche in Abs. 1 vorsieht,
dass Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befol-
gen sind. Ihr konkreter Regelungsgehalt ergibt sich aus den jeweiligen
Signalen, Markierungen und Weisungen (MAEDER, a.a.O., N. 5 zu
Art. 27 SVG). Signale mit Vorschriftscharakter sind örtliche Verkehrs-
anordnungen, welche im Gegensatz zu den allgemeinen Verkehrsre-
geln nach Art. 5 Abs. 1 SVG nicht für das Gebiet der ganzen Schweiz,
sondern für einen begrenzten Wirkungs- und Geltungsbereich gelten
(MAEDER, a.a.O., N. 9 zu Art. 27 SVG). Voraussetzung für die Verbind-
lichkeit der Signale ist, dass sie rechtsbeständig sind (E. 8.1).
9.3 Art. 53 Abs. 1 VR stellt eine Bestimmung dar, welche die Verlet-
zung einer kommunalen Verkehrsbestimmung, in concreto Art. 3 Abs. 2
VR, mit Busse bedroht. Art. 53 Abs. 1 VR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 VR hat
weder die Sanktionierung von Widerhandlungen gegen das kantonale
Verwaltungs- und Prozessrecht im Sinne von Art. 335 Abs. 2 StGB
noch die Ausführung des Strassenverkehrsgesetzes gestützt auf
Art. 106 Abs. 2 SVG zum Zweck. Sofern Art. 53 Abs. 1 VR die Missach-
tung einer örtlichen Verkehrsanordnung für Motorfahrzeuge sanktioniert,
handelt es sich mithin um ergänzendes kommunales Übertretungsstraf-
recht.
RVJ / ZWR 2026
67
10. Es ist zu prüfen, wie es sich verhält, wenn eine kommunale Bestim-
mung und eine Bundesbestimmung auf denselben Sachverhalt Anwen-
dung zu finden beanspruchen.
10.1 Art. 49 Abs. 1 BV statuiert den Grundsatz, wonach das Bundes-
recht dem kantonalen Recht übergeordnet ist und im Konfliktfall entge-
genstehendem kantonalen Recht vor geht (BIAGGINI, Orell Füssli
Kommentar, 2. A., 2017, N. 2 zu Art. 49 BV). Die Vorrangregel erstreckt
sich auf die gesamte der kantonalen Ebene zuzuordnenden Rechts-
masse, unter Einschluss des kommunalen Rechts (BIAGGINI, a.a.O.,
N. 4 zu Art. 49 BV). Ein Konflikt zwischen Bundesrecht und kantonalem
Recht setzt ferner voraus, dass sich Bund und Kanton mit dem gleichen
Lebenssachverhalt befassen (TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, 5. A., 2021, § 22 N. 840). Gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung schliesst der Grundsatz des Vorrangs
von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV in Sachgebieten, welche die
Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch
die Kantone, die denselben Zweck wie das Bundesrecht verfolgt, aus
(BGE 150 IV 161 E. 3.1; 144 I 113 E. 6.2; 142 II 425 E. 4.1; 138 I 468
E. 2.3.1; 138 356 E. 5.4.2; 131 I 223 E. 3.2). Die Kantone können folg-
lich zum gleichen Regelungsgegenstand keine eigenen Vorschriften er-
lassen, was auch für Rechtsfragen gilt, die der Bundesgesetzgeber
nicht aufgegriffen hat (TSCHANNEN, a.a.O., § 22 N. 856). In Sachgebie-
ten, die das Bundesrecht nicht abschliessend regelt, dürfen die Kan-
tone nur Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des
Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder
vereiteln (vgl. BGE 144 I 113 E. 6.2). Die Vorrangregel greift ferner nur
für «entgegenstehendes» kantonales Recht, weshalb inhaltlich mit dem
Bundesrecht übereinstimmende Vorschriften der Kantone nicht vor-
rangbelastet sind (TSCHANNEN, a.a.O., § 22 N. 842).
10.2 Gemäss Art. 106 Abs. 3 SVG bleiben die Kantone zuständig zum
Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausge-
nommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder, sowie für Eisenbahnfahr-
zeuge, da diese vom Bundesrecht abschliessend geregelt werden
(BGE 150 IV 161 E. 3.5; WALDMANN / KRAEMER, a.a.O., N. 13 zu
Art. 106 SVG). Dies gilt auch für kantonales Übertretungsstrafrecht, da
Art. 106 Abs. 3 SVG als lex specialis der Norm von Art. 335 Abs. 1
StGB, welche die Kantone zur Gesetzgebung über das Übertretungs-
strafrecht insoweit ermächtigt, als es nicht Gegenstand der Bundesge-
setzgebung ist, vorgeht (BGE 150 IV 161 E. 3.5; WALDMANN / KRAEMER,
68
RVJ / ZWR 2026
a.a.O., N. 13 zu Art. 106 SVG). Die Kantone sind im Gebiet des Stras-
senverkehrsrechts zum Erlass eines ergänzenden Übertretungsstraf-
rechts mithin nur insoweit befugt, als die kantonalen Vorschriften nicht
Motorfahrzeuge, Fahrräder oder Eisenbahnfahrzeuge betreffen (BGE
150 IV 161 E. 3.5). Vorbehalten bleiben anderweitige Regelungen im
Gesetz oder in den Ausführungsverordnungen des Bundesrats, die den
Kantonen auch für diese Fahrzeuge Rechtsetzungsbefugnisse delegie-
ren (WALDMANN / KRAEMER, a.a.O., N. 13 zu Art. 106 SVG mit Hinweis).
Vorschriften welche sich nicht direkt auf den Strassenverkehr beziehen,
namentlich die Regelung des Verfahrens über gestützt auf die Stras-
senverkehrsgesetzgebung des Bundes erlassene Rechtsanwendungs-
akte sowie Bestimmungen, welche ausschliesslich strafprozessualer
Natur sind, stellen demgegenüber keine ergänzenden Vorschriften im
Sinne von Art. 106 Abs. 3 SVG dar (BGE 150 IV 161 E. 3.3; WEISSEN-
BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge-
setz mit Änderungen nach Via Sicura, 2. A., 2014, N. 3 zu
Art. 106 SVG; WALDMANN / KRAEMER, a.a.O, N. 15 zu Art. 106 SVG).
11. Es kann mithin zusammenfassend festgehalten werden, dass (1.)
die Urversammlung der Gemeinde B. befugt ist, auf ihrem Gemeinde-
gebiet funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrver-
bots für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder anzuordnen,
die Einschränkungen jedoch entsprechend zu signalisieren sind. Die
Gemeinde B. hat die auf ihrem Gemeindegebiet geltenden örtlichen
Verkehrsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 2 VR sowie die zugehö-
rigen Ausnahmen im Raum A. und mithin im Dorfeingang signalisiert
(vgl. Bildaufnahmen, S. 128 ff.). Die Verkehrsanordnung ist somit von
sämtlichen Verkehrsteilnehmern zu beachten und die Missachtung der-
selben kann entsprechend sanktioniert werden. Für den Erlass einer
kommunalen Übertretungsbestimmung zur Sanktionierung einer Ver-
kehrsregelverletzung, welche denselben Zweck wie das Bundesrecht
verfolgt, besteht hingegen (2.) aufgrund der umfassenden Zuständig-
keit des Bundes kein Platz. Ein Verstoss gegen das im Raum A. signa-
lisierte Fahrverbot ist gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz und
demnach in Anwendung einer bundesrechtlichen Übertretungsbestim-
mung zu sanktionieren.
12.
12.1 Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften und insbeson-
dere Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 SVG können ferner in An-
wendung des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2018 (OBG; SR
RVJ / ZWR 2026
69
314.1) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbusse geahndet
werden (FIOLKA, a.a.O., N. 35. zu Art. 90 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 1
OBG ist das Ordnungsbussenverfahren anwendbar, wenn ein ermäch-
tigtes Polizeiorgan eine in der Bussenliste des Bundesrats (Anhang 1
zur Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2016 [OBV;
SR 314.11]) enthaltene Übertretung selbst beobachtet hat (MAEDER,
a.a.O., N. 106 ff. zu Art. 27 SVG). Art. 4 OBG regelt die Ausnahmen, in
denen das Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar ist. Die Einord-
nung als Ordnungsbussentatbestand, einfacher, grober oder krasser
Verkehrsregelverletzung hängt dabei von den objektiven und subjekti-
ven Umständen des Einzelfalls ab (MAEDER, a.a.O., N. 114 zu Art. 27
SVG).
12.2 Das Ordnungsbussenverfahren ist, wenn seine Voraussetzungen
gegeben sind, obligatorisch anzuwenden. Die Fälle, in denen eine dem
Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im
ordentlichen Verfahren zu ahnden sind, werden durch Gesetz und Ver-
ordnung
abschliessend
geregelt
(Urteil
des
Bundesgerichts
6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1). Das OBG ist u.a. nicht
anwendbar, wenn Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessord-
nung erforderlich sind, die im entsprechenden Gesetz nicht genannt
sind (Art. 4 Abs. 3 lit. d OBG). Der Anwendungsbereich dieser Norm ist
offen formuliert, zumal die Strafprozessordnung viele solcher Verfah-
renshandlungen enthält. Das Ordnungsbussenverfahren entfällt unter
anderem dann, wenn eine Einvernahme als notwendig erscheint (KAI-
SER, Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr, Strassen-
verkehr 3/2020, S. 13).
12.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 SSV verbieten Teilfahrverbote den Ver-
kehr für bestimmte Fahrzeuge, namentlich für Motorwagen (lit. a), Mo-
torräder (lit. b), sowie Motorfahrräder (lit. c), wobei die drei
Verbotssignale gemäss Absatz 2 innerorts in einem Signal dargestellt
werden können (Anhang 2 Ziffer 2 lit. a Nr. 2.14 SSV). Die Bussenliste
des Bundesrats in Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung sieht für
das Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen»
(Nr. 304 Ziffer 3) eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 100.00 vor.
Das Polizeigericht hat allerdings zu prüfen, ob es das OBG und den
entsprechenden Katalog überhaupt anwenden kann, zumal der Beru-
fungskläger vor Bussenerlass einen Sachverhaltsirrtum behauptet hat,
was zusätzliche Abklärungen erfordert.
70
RVJ / ZWR 2026
13.
13.1 Welche Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeiten im Ver-
waltungsstrafrecht gelten, ergibt sich grundsätzlich aus der materiellen
Regelung (SCHNYDER / STEINER / PERRIG, Funktion und Verfahren des
Walliser Polizeigerichts, ZWR 2019, S. 338). Übertretungen des kanto-
nalen Rechts werden in der Regel nach Art. 34i Abs. 2 VVRG durch die
zuständigen Verwaltungsbehörden in einem Verwaltungsstrafverfah-
ren, welches sich hauptsächlich nach den Art. 34h ff. VVRG richtet, ge-
ahndet. Bundesrechtliche Übertretungen werden demgegenüber durch
die Strafbehörden in einem gerichtlichen Verfahren sanktioniert
(Art. 34i Abs. 1 VVRG). Nach Art. 15 Abs. 1 AGSVG sind die unifor-
mierten Agenten der Kantonspolizei für den Einzug der durch Bundes-
recht vorgesehenen Ordnungsbussen zuständig. Das Verfahren wird
durch das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
geregelt. Die gleiche Befugnis wird den Agenten der Gemeindepolizei
für die auf ihrem Gebiet begangenen Widerhandlungen zuerkannt
(Art. 15 Abs. 2 AGSVG). Die Strafverfolgungsbehörden haben bei Bus-
sen nach Ordnungsbussengesetz zu differenzieren, ob kantonale oder
kommunale Beamte die Sanktion ausgesprochen haben. Im ersten Fall
ist das Departement für die Strafverfolgung zuständig, sonst das kom-
munale Polizeigericht (SCHNYDER / STEINER / PERRIG, a.a.O., S. 344).
13.2 Das Polizeigericht ist eine strafrechtliche Gemeindeverwaltungs-
behörde (Art. 6a Abs. 1 RPflG). In Bereichen in denen der Kanton dem
Polizeigericht nach Art. 17 Abs. 1 StPO die Verfolgung und Beurteilung
von Übertretungen des Bundesrechts übertragen hat, beurteilt das Po-
lizeigericht als Übertretungsstrafbehörde Übertretungen des Bundes-
rechts in einem Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den
Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens gemäss Art. 352 ff. StPO
(ZWR 2021, S. 320). Das Polizeigericht hat dabei staatsanwaltliche Be-
fugnisse (Art. 357 Abs. 1 StPO). Es kann einen Strafbefehl erlassen,
gegen welchen innert 10 Tagen eine schriftliche Einsprache erhoben
werden kann. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechts-
kräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO analog; vgl. BGE 120 I Ia 82
E. 6d/cc). Hält das Polizeigericht nach einer Einsprache am Strafbefehl
fest und erhebt Anklage, entscheidet das Bezirksgericht über die Gül-
tigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 355 Abs. 3 lit. a und
lit. d sowie Art. 356 Abs. 2 StPO sinngemäss i.V.m. Art. 357 Abs. 2
StPO; Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO). Gegen den Ent-
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scheid des Bezirksgerichts ist die Berufung bei der Strafrechtlichen Ab-
teilung des Kantonsgerichts möglich (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 14
Abs. 1 EGStPO; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 EGStPO).
13.3 Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Berufungskläger
nach Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht
hat. Bejahendenfalls liegt mithin eine bundesrechtliche Übertretung vor.
Der Regionalpolizist hat die vom Beschuldigten begangene Verkehrs-
regelverletzung selbst festgestellt, weshalb er gestützt auf das Ord-
nungsbussengesetz eine Ordnungsbusse hätte aussprechen müssen.
Dies hat nach dem Gesagten im gerichtlichen Verfahren zu erfolgen.
Demnach wäre das Polizeigericht als Übertretungsstrafbehörde in ei-
nem Übertretungsstrafverfahren für die Verfolgung und Beurteilung der
vorliegenden Angelegenheit zuständig gewesen. Gegen diesen Straf-
befehl hätte der Berufungskläger anschliessend beim Polizeigericht
Einsprache erheben können, wobei das Bezirksgericht Visp bei Auf-
rechterhalten der Einsprache bzw. Anklageerhebung über die Gültigkeit
des Strafbefehls und der Einsprache zu entscheiden hätte. Dagegen
wäre schliesslich die Berufung bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts möglich. Das angerufene Gericht ist vorliegend mithin
unzuständig, in der Sache ein Urteil zu fällen. Die Bussenverfügung
vom 11. September 2023 ist in der Folge aufzuheben und die Angele-
genheit zur Beurteilung an das Polizeigericht als zuständige Übertre-
tungsstrafbehörde zurückzuweisen.
Mit Urteil 6B_969/2024 vom 3. April 2025 ist das Bundesgericht auf die
von der Einwohnergemeinde B. gegen das vorstehende Urteil erho-
bene Beschwerde nicht eingetreten.