RVJ / ZWR 2024
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KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. November 2023*–*
A3 23 18
Übertretung des kantonalen Jagdgesetzes und Patententzug
Jagdbewilligung zu sein (Art. 46 Abs. 1 lit. b kJSG; E. 3.6 und 3.13).
bedroht hat (Art. 14 Abs. 1 lit. c kJSG; E. 3.13 und 5).
Infraction à la loi cantonale sur la chasse et retrait du permis
sans être titulaire du permis de chasse (art. 46 al. 1 let. b LcChP ; consid. 3.6 et 3.13).
surveillant de la faune sauvage (art. 14 al. 1 let. c LcChP ; consid. 3.13 et 5).
Aus den Erwägungen
3.6 Der Angeklagte behauptet in der ersten und zweiten Einsprache
und der Berufungserklärung, den Hund nicht «geführt» (in der französi-
schen Fassung von Art. 46 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Jagd und den
Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 17. November 2017
[kJSG] ist von «rabatteur» die Rede) zu haben. Das Tier sei, laut erster
Einsprache vom 14. Februar 2023, von X. «geführt» worden. Dies trifft
gemäss Berufungsverfahren in dieser Absolutheit in keinem Fall zu. Der
Beschuldigte hat seinen Hund über die Flurstrasse bis zum Dickicht
selbst an der Leine geführt und will ihn erst dort X. übergeben haben.
Er hätte damit (noch) nicht aktiv an der Jagd teilgenommen, wohl aber
seinen Hund bereits «geführt».
(…)
3.13 Das Gericht folgt aufgrund obiger Ausführungen der Darstellung
des Wildhüters. Der Betroffene hat den Hund selbstständig über die
Forststrasse in den Wald unterhalb der Jagdposten gebracht und dort
entleint. Er hat dies später im Telefonat zugegeben und zunächst ge-
hofft, der Wildhüter lasse die Angelegenheit nach einer fernmündlichen
Ermahnung und einer Schutzbehauptung auf sich beruhen. Der Ange-
klagte hat sich, als der Jagdaufseher stattdessen eine Anzeige ange-
kündigt hat, geärgert, worauf das Gespräch eskaliert ist. Der
Berufungskläger hat dem Beamten Schläge angedroht, so dass der
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Jagdaufseher darauf verzichtet hat, die Sache unmittelbar vor Ort mit
dem Beschuldigten weiterzubesprechen.
(…)
5. Auch die rechtlichen Voraussetzungen zum Patententzug sind in der
Berufungserklärung, nicht aber während der Verhandlung vom Be-
schuldigten thematisiert worden. Ein Entzug von einem bis fünf Jahren
ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c kJSG auch vorgesehen, wenn ein Jäger
ein Wildschutzorgan «bedroht» hat (« l’a menacé »). Es braucht dazu
nach Wortlaut der Bestimmung keine «schwere Drohung / menace
grave» nach Art. 180 StGB, vielmehr geht es bei der Strafbestimmung
von Art. 46 Abs. 2 lit. b kJSG insgesamt darum, nicht die Arbeit des
Aufsehers zu behindern. Eine Drohung ist nachgewiesen und sie wird
auch im Einspracheentscheid, der im Verwaltungsstrafverfahren als
Anklageschrift gilt (Bundesgerichtsurteil 6B_199/2010 vom 19. August
2010 E. 2.3; zum ohnehin nur eingeschränkten Anklagegrundsatz im
Bussenverfahren vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_183/2017 vom 24. No-
vember 2017 E. 5.3), thematisiert (S. 17). Der Wildhüter hat deswegen
unmittelbar nach dem Vorfall darauf verzichtet, sich vor Ort zum Beru-
fungskläger zu begeben, weshalb die Äusserung ein gewisses Gewicht
hat. Der Patententzug ist, auch in Anbetracht der Vorstrafe und unter
Verweis auf der Qualifizierung nach Art. 14 Abs. 2 lit. b kJSG nicht un-
verhältnismässig.
6.
6.1 Die Berufung wird nach dem hiervor Ausgeführten vollumfänglich
abgewiesen […].