A3 22 38
ENTSCHEID VOM 26. APRIL 2023
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k
Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug der Gerichtsschreiberin Car-
men Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Berufungskläger,
gegen
POLIZEIGERICHT DER GEMEINDE Y _________ , vertreten durch den Präsidenten
Vorinstanz,
KANTONSPOLIZEI WALLIS , vertreten durch Oberstleutnant Z _________, Verwal-
tungs- und Rechtsangelegenheiten, betroffener Dritter,
(Diverses)
Berufung gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2022.
Sachverhalt
A. Am 8. März 2022 wurde X _________ von der Regionalpolizei Y _________ das
Strafverbal vom 1. März 2022 zugestellt, gemäss welchem dieser wegen Diensterschwe-
rung nach Art. 9 des Polizeireglements der Gemeinde Y _________ vom 31. März 2009,
homologiert durch den Staatsrat am 2. September 2009, zu einer Busse von Fr. 150.00
verurteilt wurde. Anlässlich des Eishockeyspiels EHC Y _________ - EHC A_________
hätte die Kantonspolizei die Mitglieder einer Gruppe einer Personenkontrolle unterzie-
hen wollen. Als diese aufgefordert worden seien, die Ausweise vorzuweisen, habe
X _________ die Anwesenden angewiesen, der polizeilichen Anordnung keine Folge zu
leisten. X _________ sei mehrmals aufgefordert worden, seine Identität bekannt zu ge-
ben, was er verweigert habe. Des Weiteren habe er sich über die Polizeiagenten lustig
gemacht und diese beleidigt. Erst nach weiteren Aufforderungen habe er schliesslich
dazu bewegt werden können, einen Ausweis vorzuzeigen. Aufgrund seines Verhaltens
habe X _________ den Dienst erschwert.
B. X _________ erhob am 15. März 2022 Einsprache gegen die Bussenverfügung der
Regionalpolizei Y _________. Er bestritt den von den Polizeiagenten vorgebrachten
Sachverhalt und legte seine Sicht der Dinge dar. Er sei insbesondere weder provokativ
noch beleidigend gewesen und habe sich nach Erkundigen und Bekanntgabe der Dienst-
nummer des einen Polizeiagenten ausgewiesen.
C. Am 17. Mai 2022 führte das Polizeigericht der Gemeinde Y _________ (fortan Poli-
zeigericht) im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Beweisabnahmesitzung durch.
Es wurden die beiden beteiligten Polizeiagenten sowie X _________ einvernommen.
Anlässlich dieser Sitzung reichte X _________ zusätzliche Dokumente ein, namentlich
Stellungnahmen seiner Bekannten über ihn als Person sowie über das Geschehene.
D. Das
Polizeigericht
hiess
die
Einsprache
mit
Einspracheentscheid
vom
Unschuldsvermutung nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Kantonspolizei
die unzweifelhafte Schuld des Beschuldigten beweisen müsse. Diesen absoluten
Schuldbeweis erbringe die Kantonspolizei durch das äusserst knapp gehaltene Strafver-
bal, dessen Sachverhalt überdies Lu
̈ cken aufweise, nicht. Das Polizeigericht sei nicht
mit absoluter Bestimmtheit von der Version der Polizeibeamten, wonach der Beschul-
digte den Dienst der Polizeibeamten erschwert habe, überzeugt.
E. X _________ (fortan Berufungskläger) reichte am 2. November 2022 (Postaufgabe)
gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht Wallis ein und beantragte sinn-
gemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie eine Neubeurteilung der Ge-
schehnisse durch das Kantonsgericht. Er monierte weiter, die einvernommenen Polizei-
agenten seien voreingenommen gewesen, da ihnen im Vorfeld Beweismaterial ausge-
händigt worden sei, was Art. 56 lit. f der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verletze. Dies ver-
schweige das Urteil. Schliesslich sei ihm eine Parteientschädigung für den investierten
Zeitaufwand sowie die Fahrspesen und Falschanschuldigungen seitens der Polizei aus-
zurichten.
F. Das Kantonsgericht stellte die Berufung der Kantonspolizei Wallis und dem Polizei-
gericht am 7. November 2022 mit der Möglichkeit zur Hinterlegegung einer allfälligen
Vernehmlassung zu. Gleichzeitig wurde das Polizeigericht ersucht, die vollständigen
amtlichen Akten zu hinterlegen.
G. Das Polizeigericht reichte am 9. November 2022 fristgerecht die amtlichen Akten
beim Kantonsgericht ein, verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf seinen
Einspracheentscheid.
H. Die Kantonspolizei reichte am 7. Dezember 2022 fristgerecht die Vernehmlassung
ein. Sie monierte, die im Entscheid enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen würden stark
von denen der Kantonspolizei abweichen. Unter anderem habe der Berufungskläger
eine aktive Rolle eingenommen und den anwesenden Personen entsprechende Anwei-
sungen erteilt, sich den Anordnungen der Polizei zu widersetzen und sich nicht auszu-
weisen.
I. Der Berufungskläger reichte am 28. Dezember 2022 eine Stellungnahme ein und
machte wiederholt geltend, dass die Polizeiagenten sich zwecks der Beweisabnahme-
sitzung abgesprochen hätten und damit befangen gewesen seien. Er monierte, das
Urteil sei aufgrund der Unschuldsvermutung gefällt worden, obwohl er genügend Be-
weise vorgetragen habe. Weiter beantragte er eine Prüfung um Kostengutsprache.
Schliesslich legte er erneut seine Sichtweise des Sachverhalts dar. Auf die Durchführung
einer Verhandlung hat der Berufungskläger nicht ausdrücklich bestanden.
Erwägungen
1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von
kantonalen oder kommunalen Gesetzesübertretungen erlassenen Entscheide sind mit
Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34h Abs. 1 VVRG
Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der erstinstanzliche Ent-
scheid kann in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschul-
digten und mit summarisch begründetem Strafbescheid ergehen, sofern der Sachverhalt
ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.--
geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Die Schweizerische Strafprozessordnung
regelt das Berufungsverfahren unter Vorbehalt von Art. 34m lit. a-f VVRG (Art. 34m
VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mildern, eine
reformatio in peius ist hingegen unzulässig (Art. 34m lit. f VVRG).
1.1 Das Polizeigericht hat den Berufungskläger am 1. März 2022 ohne vorherige Anhö-
rung zu einer Busse in der Höhe von Fr. 150.-- verurteilt. Am 15. März 2022 hat der
Berufungskläger gegen die Bussenverfügung eine Einsprache eingereicht. Das Polizei-
gericht hat die Einsprache am 7. Oktober 2022 gutgeheissen und die Bussenverfügung
aufgehoben. Der Einspracheentscheid kann mit Berufung an einen Richter des Kantons-
gerichts angefochten werden (Art. 34k Abs. 3 VVRG). Vorliegend wurde die Berufung
form- und fristgerecht eingereicht (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).
1.2 Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt das Berufungsverfahren unter Vor-
behalt von Art. 34m lit. a-f VVRG (Art. 34m VVRG). Gemäss Art. 34m Abs. 1 lit. a VVRG
kann nur der Verurteilte Berufung einlegen. Art. 382 Abs. 1 StPO sieht vor, dass jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann.
1.3 Es stellt sich vorliegend die Frage, inwiefern der Berufungskläger, dessen Einspra-
che vom Polizeigericht gutgeheissen wurde, noch ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Überprüfung des Einspracheentscheids hat.
1.3.1 Die Legitimation ist eine Eintretensvoraussetzung für den Rechtsmittelentscheid.
Er bedarf daher in jedem Fall eines rechtlich geschütztes Interesses an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ein solches ergibt sich daraus, dass die
betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten
betroffen, d.h. beschwert ist. Der Begriff der Beschwer wird mithin gleichbedeutend mit
demjenigen des rechtlich geschützten Interesses verwendet (vgl. Martin Ziegler/Stefan
Keller, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung / Jugendstrafprozessordnung, 2. A.,
2014 N. 1 zu Art. 382 StPO; Viktor Lieber in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah
Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
StPO, 3. A., 2020, N. 7 zu Art. 382; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. Sep-
tember 2017 E. 2.3). Die beschuldigte Person kann ein freisprechendes Urteil ebenso
wenig wie eine Einstellungsverfügung mangels Beschwer anfechten, selbst wenn sie
eine für sie nachteilige Begründung enthalten (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N. 9 zu Art. 382).
Bei einem freisprechenden Urteil ist der Beschuldigte nicht beschwert (vgl. Martin Zieg-
ler/Stefan Keller, a.a.O., N. 1 zu Art. 382 StPO). Der Freispruch «mangels Beweisen»
oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu
einem «Freispruch zweiter Klasse». Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die
gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) man-
gels Tatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld. Ob eine rechtsu-
chende Person vom angefochtenen Entscheid beschwert ist, ergibt sich aus dem Dispo-
sitiv. Es besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an der zusätzlichen Prüfung und
positiven Feststellung, dass eine folgenlose Verfahrenseinstellung (mit Wirkung eines
Freispruchs) nicht "nur" wegen eines materiellstrafrechtlichen Strafbefreiungsgrundes
geboten ist, sondern dass es darüber hinaus auch noch zum Vornherein an jeglicher
strafrechtlichen Schuld bzw. Tatbestandsmässigkeit fehlt. Ein Anspruch auf gerichtliche
Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ab-
leiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts, 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2, 6B_237/2017
vom 20. März 2017 E. 2).
1.3.2 Im Einspracheentscheid kam das Polizeigericht zum Schluss, dass die Strafan-
zeige wegen Diensterschwerung insgesamt in sich nicht stringent sei und verschiedene
logische Lücken aufweise. Aufgrund der Unschuldsvermutung müsse nicht der Beschul-
digte seine Unschuld, sondern die Kantonspolizei die unzweifelhafte Schuld des Be-
schuldigten beweisen. Diesen absoluten Schuldbeweis erbringe die Kantonspolizei
durch ein äusserst knapp gehaltenes Strafverbal, dessen Sachverhalt überdies Lücken
aufweise, nicht. Daher sei das Polizeigericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung
unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen nicht mit absoluter Bestimmtheit
von der Version der Polizeibeamten überzeugt, dass der Beschuldigte den Dienst der
Polizeiagenten erschwert habe. Folglich werde die ausgesprochene Busse gegen den
Beschuldigten aufgehoben.
1.3.3 Das Polizeigericht hat den Beschuldigten demnach nicht verurteilt, sondern die
ihm auferlegte Busse aufgehoben. Es fehlt ihm damit aufgrund des oben Erwähnten ein
rechtlich geschütztes Interesse an einer erneuten Überprüfung dieses Einspracheent-
scheids hinsichtlich des Freispruchs aufgrund der Unschuldsvermutung. Er ist diesbe-
züglich durch den Einspracheentscheid nicht beschwert. Auf diesen Antrag wird deshalb
nicht eingetreten.
1.3.4
Auch auf die Rüge der Voreingenommenheit der aussagenden Polizeibeamten
wird aus den nachfolgend genannten Gründen nicht eingetreten. Wie bereits oben dar-
gelegt, fehlt es dem Beschuldigten an einem rechtlich geschützten Interesse, da seine
Einsprache ohnehin gutgeheissen und die Bussenverfügung aufgehoben wurde und der
Beschuldigte nicht beschwert ist. Auch wenn auf die Rüge eingetreten würde, wäre sie
abzuweisen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS
312.0]) wird für kantonalrechtliche Übertretungen vor einer Verwaltungsbehörde das an-
wendbare Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege geregelt. Damit ist Art. 56 StPO, den der Berufungskläger als verletzt
ansieht, im Einspracheverfahren gar nicht erst anwendbar. Darüber hinaus wäre auch
Art. 10 VVRG, welcher den Ausstand im Einspracheverfahren regelt, nicht verletzt. Ge-
mäss diesem müssen Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten
haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
mit einer Partei in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind; Vertre-
ter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; wenn ein
Verwandter oder ein Verschwägerter, bis einschliesslich zweiten Grades, als Anwalt,
Vertreter oder Beauftragter einer der Parteien handelt; oder aus andern Gründen befan-
gen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 VVRG). Vorliegend handelt es sich bei den Polizeiagen-
ten aber nicht um die Personen, welche die Einspracheverfügung getroffen oder vorbe-
reitet haben, so dass gar kein Fall von Voreingenommenheit resp. ein Ausstandstatbe-
stand vorliegen würde. Zudem hatte das Polizeigericht die Aussagen der Polizeiagenten
sowieso als in sich nicht stringent gewertet und die Bussenverfügung schliesslich auf-
grund der Unschuldsvermutung aufgehoben. Auch wenn ein Fall von Art. 10 VVRG vor-
gelegen hätte, bleibt es fraglich, ob dieser Vorwurf, den der Berufungskläger erst im
Rahmen des Berufungsverfahrens und nicht bereits im Einspracheverfahren vorge-
bracht hatte, zu spät erfolgte.
1.3.5 Auf den Antrag der Parteientschädigung für den investierten Zeitaufwand sowie
Fahrspesen und Falschanschuldigungen seitens der Polizei wird hingegen eingetreten.
Dem Berufungskläger wurde im Einspracheentscheid keine Parteientschädigung zuge-
sprochen, so dass er diesbezüglich beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung dieses Punktes hat.
1.4 Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru-
fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kan-
tonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 mitgeteilt,
dass ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung bis zum 2. Januar 2023 das
Gericht davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Der Be-
rufungskläger hat auf die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich bestanden,
womit er konkludent auf eine solche verzichtet hat.
1.5 Das Kantonsgericht hat die vom Berufungskläger eingereichten Dokumente zu den
Akten genommen. Das Polizeigericht hat am 9. November 2022 seine Vernehmlassung
samt Akten eingereicht. Im Übrigen hat der Berufungsklägerin keine Beweisanträge ge-
stellt.
2. Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufungserklärung, er bestehe auf eine
Parteientschädigung für den investierten Zeitaufwand sowie Fahrspesen und Falschan-
schuldigungen seitens der Polizei. Das Polizeigericht hielt in seinem Einspracheent-
scheid fest, dass der Beschuldigte weder in seiner Einsprache noch anlässlich der Ein-
vernahme an der Sitzung vom 17. Mai 2022 eine Parteientschädigung verlangt habe, so
dass ihm auch keine solche zuzusprechen sei.
2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 EGStPO wird für kantonalrechtliche
Übertretungen vor einer Verwaltungsbehörde das anwendbare Verfahren durch das Ge-
setz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt. Art. 91
Abs. 1 VVRG sieht vor, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegen-
den Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden
sind, gewährt.
2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger, wie das Polizeigericht richtig
erkannt hat, weder in seiner Berufungserklärung noch anlässlich seiner Einvernahme an
der Beweisabnahmesitzung eine Parteientschädigung beantragt hat. Damit hat das Po-
lizeigericht dem Berufungskläger zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Rüge ist damit als unbegründet abzuweisen.
3. Die Berufung wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) sind die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kos-
tentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Si-
cherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes
und in kantonalen Strafsachen in der StPO geregelt.
3.2 Art. 428 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die Verfahrenskos-
ten im Berufungsverfahren setzen sich nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO
aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall
zusammen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem
Kantonsgericht beträgt i.d.R. Fr. 380.-- bis Fr. 6 000.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
22 lit. f GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Um-
fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird die
Gerichtsgebühr im konkreten Fall auf Fr. 800.-- festgesetzt. Diese ist vom Berufungsklä-
ger als unterliegende Partei zu tragen.
3.3 Der Berufungskläger als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 und Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Das Polizeigericht hat keine Parteientschädigung geltend gemacht.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Berufungskläger auferlegt.
Der vorliegende Entscheid wird dem Berufungskläger, dem Polizeigericht der
Gemeinde Y _________ und der Kantonspolizei Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. April 2023