A3 22 34
ENTSCHEID VOM 27. JANUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k
Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug des Gerichtsschreibers ad
hoc Jean-Marc Klingele,
in Sachen
X _________ , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Aron Pfammatter,
Bahnhofstrasse 10, 3900 Brig-Glis,
gegen
DEPARTEMENT FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES UND KULTUR , Kantonales Amt für
Archäologie, Rue de la Piscine 10, 1950 Sitten, Vorinstanz,
(Diverses)
Berufung gegen den Entscheid vom 27. September 2022.
Sachverhalt
A. Am 16. Dezember 2021 um 09:15 Uhr stellte die Kantonsarchäologin der Dienststelle
für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (fortan DHDA) im Rahmen eines Kontroll-
gangs im Ortsteil A _________ auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ eine
Verletzung der archäologischen Vormeinung bezüglich des Dossiers Nr. xx_xx (xx_xx1)
am Objekt «Mehrfamilienhaus» auf der Parzelle Nr. xxx1, Plan-Nr. y, im Orte genannt
«C _________», fest. Entgegen den von der DHDA in ihrem Vernehmlassungsbericht
vom 12. Juni 2018 formulierten Bedingungen wurde auf besagter Parzelle mit den Erd-
arbeiten begonnen, ohne vorgängig die DHDA entsprechend zu informieren.
B. In der Folge leitete die DHDA ein Strafverfahren ein und räumte mit Schreiben vom
Baubewilligungsverfahren aufgetreten war, im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 19 Abs. 1 VVRG die Möglichkeit ein, entsprechende Erklärungen
vorzubringen. Am 22. Juli 2022 reichte X _________ eine Stellungahme ein und ent-
schuldigte sich für die von ihm versäumte vorgängige Benachrichtigung des Kantonalen
Amts für Archäologie. Er habe es verpasst, das Amt zu benachrichtigen. Mit den Aus-
hubarbeiten sei indes bereits am 4. November 2021 begonnen worden. Sie hätten den
Vorfall erst realisiert, als die Kantonsarchäologin sich telefonisch gemeldet habe. Er
bedauere diesen Vorfall sehr, zumal er bereits seit 1982 mit Kirchenrestaurierungen und
damit verbunden mit Ausgrabungen zu tun habe. Seinem Schreiben legt X _________
Fotografien bei, die den entsprechenden Aushub belegen sollen. Auf den Dokumentati-
onen sei ersichtlich, dass im Rahmen der Ausgrabungen keine Grabstätten, Mauerreste
oder sonstige Funde angetroffen worden seien. Er versichere, keine allfälligen Funde
zerstört zu haben.
C. Am 23. August 2022 forderte das Kantonale Amt für Archäologie X _________ auf,
die Lohnauszüge der drei vergangenen Monate, dessen letzte Steuerverfügung sowie
einen Betreibungsregisterauszug zu hinterlegen. Gleichzeitig eröffnete das Amt
X _________ abermals die Möglichkeit, sich zu der Angelegenheit zu äussern. In Bestä-
tigung seines erstmaligen Schreibens brachte er am 25. August 2022 ergänzend vor,
dass zur Zeit des Baubeginns die Baubewilligung bereits über zweieinhalb Jahre alt ge-
wesen sei und er die entsprechende Bedingung in der Baubewilligung zu seinem Leid-
wesen übersehen habe. Er deponierte die Steuerveranlagungsverfügung und den Be-
treibungsregisterauszug. Lohnauszüge wurden mangels Ausübung einer unselbständi-
gen Erwerbstätigkeit keine hinterlegt.
D. Am 27. September 2022 erliess das Kantonale Amt für Archäologie einen Verwal-
tungsstrafentscheid wegen Nichteinhalten einer Bedingung oder Auflage im Zusammen-
hang mit einer Baubewilligung gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Natur-
und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG; SGS/VS 451.1) und sprach gegen
X _________ eine Busse in der Höhe von Fr. 12 500.-- aus, zuzüglich Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 374.--. Das Kantonale Amt für Archäologie führte aus, dass eine
Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG vorliege, da sich X _________ nicht an die mit
der Baubewilligung zusammenhängende Bedingung gehalten habe. Namentlich sei die
Ausführung der Erdarbeiten ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit der DHDA erfolgt,
was ein Verstoss gegen die Baubewilligung sowie gegen kantonales Recht (kNHG) dar-
stelle.
E. Gegen den Entscheid der DHDA reichte X _________ (nachfolgend Berufungskläger)
am 7. Oktober 2022 fristgerecht Berufung bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts ein und stellte folgende Anträge:
«1. Der Entscheid des Kantonalen Amts für Archäologie sei aufzuheben und der Berufungskläger sei
wegen Verstosses gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG zur Bezahlung einer Busse von maximal Fr. 3'000.-
neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen.
Der Berufungskläger hält in einem ersten Teil seiner materiellen Begründung fest, dass
ausschliesslich die Strafzumessung Gegenstand der Berufung sei. Dementsprechend
werde gerügt, dass die Vorinstanz Art. 106 Abs. 3 StGB falsch angewendet und gegen
Art. 50 StGB verstossen habe. Der Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 34 Abs.
1 lit. b kNHG werde hingegen nicht angefochten. Anschliessend macht der Berufungs-
kläger Ausführungen in Bezug auf die seines Erachtens rechtsfehlerhaft vorgenommene
Strafzumessung. Mithin verstosse die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung zum einen
gegen Art. 106 Abs. 3 StGB, der eine verschuldensangemessene Sanktion verlange.
Zum anderen sei die Strafzumessung nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz be-
nenne zwar einerseits ausschliesslich verschuldensmindernde Umstände, schöpfe den
Strafrahmen andererseits aber zu 62.5 % aus. Mit anderen Worten spreche die Vo-
rinstanz eine Busse aus, welche in Relation zum Strafrahmen einem deutlich höheren
Verschulden entspreche als aus der Begründung ersichtlich werde. Damit lasse sie die
verschuldensmindernden Faktoren ausser Acht und wende Art. 106 Abs. 3 StGB rechts-
fehlerhaft an. Des Weiteren verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nach Art. 50
StGB, wenn sie kumulativ festhalte, «in Anbetracht aller Umstände» erweise sich eine
derart hohe Busse als angemessen. Für den Berufungskläger werde damit nicht ersicht-
lich, welche angeblichen Strafzumessungsfaktoren – ausser der namentlich genannten
– die Vorinstanz berücksichtigt habe. Insbesondere nicht nachvollziehbar sei, wie sich
die finanzielle Situation des Berufungsklägers auf die Bussenhöhe ausgewirkt habe, zu-
mal die Vorinstanz diese weder als straferhöhender noch als strafmindernder Faktor
ausweise. Dasselbe gelte bezüglich der betroffenen Fläche und der mittleren Tiefe der
Erdarbeiten. Eine derart summarische Begründung verunmögliche es dem Berufungs-
kläger, die Strafzumessung nachzuvollziehen. Berücksichtige man, dass der Berufungs-
kläger lediglich fahrlässig gehandelt habe, gegen ihn in der Vergangenheit noch keine
Bussen wegen Widerhandlungen gegen das kNHG verhängt worden seien, das Baupro-
jekt eine kleine Fläche sowie eine geringe Tiefe betreffe, er über ein durchschnittliches
Einkommen verfüge und er sich stets kooperativ gezeigt und seinen Fehler sofort einge-
standen habe, rechtfertige sich eine Busse von maximal Fr. 3 000.--.
F. Das Kantonale Amt für Archäologie hinterlegte daraufhin innert offener Frist seine
Berufungsantwort. Trotz unterlassener Datierung der betreffenden Rechtsschrift beste-
hen keine Zweifel, dass die eingeräumte Frist eingehalten wurde. Die Berufungsantwort
ist dem Kantonsgericht am 9. November 2022 zugegangen und wurde noch am gleichen
Tag dem Berufungskläger übermittelt. Das Kantonale Amt für Archäologie stellte fol-
gende Rechtsbegehren:
«1. Die Berufung von X _________ sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Kantonale Amt für Archäologie nimmt Bezug auf das Urteil des Kantonsgerichts
A3 21 8 vom 1. Oktober 2021, wobei dieses unter E. 9 festhalte, dass eine gewisse
Schematisierung der Bussen zwar durchaus möglich sei, hingegen auch berücksichtigt
werden müsse, ob die Übertretung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sei, der Beschul-
digte bereits früher verurteilt worden sei, wie sich seine finanzielle Situation präsentiere
etc. Die damalige Bemessung sei anhand der betroffenen Fläche in Quadratmeter er-
folgt, multipliziert mit einem Geldbetrag in Franken. Als Reaktion auf A3 21 8 sei diese
(frühere) Berechnungsweise angepasst worden, wobei die Busse seither in zwei Schrit-
ten berechnet werde. Während nunmehr in einem ersten Schritt die Grabungsfläche so-
wie die durchschnittliche Grabungstiefe der Erdarbeiten berücksichtigt würden, solle im
Anschluss den Täterkomponenten Rechnung getragen werden. Mit anderen Worten
werde der in einem ersten Schritt ermittelte Ausgangsbetrag im Anschluss mit diversen
Faktoren (Vorsatz/Fahrlässigkeit, Rückfälligkeit, finanzielle Situation, Widergutma-
chung/Bemühen um Ausgleich) nach oben oder unten korrigiert. Diese Faktoren kämen
schliesslich folgendermassen zur Anwendung:
« a) Intention
a.1) Par négligence :
facteur 1
a.2) Intentionnel :
facteur 1.5
b) Récidive
facteur 2
c) Situation financiere de l’administré
c.1) Indigence : revenu net mensuel inférieur à 5000.- CHF :
facteur 1/2
c.2) Intermédiaire : revenu net mensuel de 5000.- CHF :
facteur 1
c.3) Aisée : revenu net mensuel de > 7000.- CHF :
facteur 1.25
d) Réparation / effort pour compenser
d.1) poursuite réduite :
facteur 2/3
d.2) poursuite très réduite :
facteur 1/3
d.3) possibilité de renoncer à poursuivre :
facteur 0 »
Die Vorinstanz wendet die Kriterien auf den vorliegenden Fall an und kommt zum
Schluss, dass das fragliche Bauwerk ein Mehrfamilienhaus von nicht unbedeutenden
Ausmassen darstelle und in einer archäologisch sensiblen Zone liege. Die Durchführung
der Bodenarbeiten ohne vorgängige Orientierung des Kantonalen Amts für Archäologie
hätten es schliesslich verunmöglich, das Vorhandensein archäologischer Funde zu über-
prüfen und diese allenfalls zu retten. Das am Ort der Baute potenziell vorhandene ar-
chäologische Erbe sei damit unwiederbringlich zerstört. Von den Erdarbeiten sei eine
Fläche von 270 m2 und eine durchschnittliche Tiefe von 3.5 m betroffen. Für diese Werte
gelange ein Satz von Fr. 40.-- pro m2 zur Anwendung. Dies ergebe unter dem Blickwinkel
der Tatschwere eine Ausgangsbusse von Fr. 10 000.--. Die Übertretung sei schliesslich
fahrlässig begangen worden, weshalb der tabellarisch vorgesehene Faktor 1 angewandt
werde. Da gegen den Berufungskläger in der Vergangenheit noch keine Bussen wegen
Widerhandlungen gegen das kNHG verhängt worden seien, würde unter dem Kriterium
Rückfälligkeit kein erhöhender Faktor angewendet. Des Weiteren hat das Kantonale Amt
für Archäologie die finanzielle Situation gewürdigt und wendet nach Einsicht in die ein-
gereichten Unterlagen den Faktor 1.25 an. Unter dem Aspekt Widergutmachung / Be-
mühen um Ausgleich gelange kein Faktor zur Anwendung, da aufgrund des Fortschritts
der Bauarbeiten keine Kompensation mehr möglich gewesen sei. Aus alledem resultiere
letztlich eine Busse von Fr. 12 500.-- (Fr. 10 000 * 1 * 1.25), wobei das Kantonale Amt
für Archäologie festhält, dass die Bemessung der Busse einzelfallbezogen und unter
Berücksichtigung der tat- und täterbezogenen Komponenten erfolgt sei. Ihr Vorgehen
sei nicht zu beanstanden. Von einer fehlerhaften Strafzumessung könne nicht die Rede
sein. Im Verwaltungsstrafentscheid müsse überdies gemäss Urteil des Kantonsgerichts
A3 21 33 vom 30. Juni 2022 nicht ausgewiesen werden, wie das Verschulden und die
finanziellen Verhältnisse gewichtet worden seien. Es sei ausserdem nicht zu beanstan-
den, wenn die Vorinstanz im Sinne einer Aufzählung die gewichtigsten Faktoren
(Grabungsfläche und Grabungstiefe, Verschulden sowie die finanziellen Verhältnisse)
aufführe und auf weitere verweise. Das Kantonale Amt für Archäologie resümiert, dass
sich die Vorbringen des Berufungsklägers als unberechtigt erweisen würden und der
angefochtene Entscheid im Einklang mit Recht und Gesetz stehe. Daher sei die Beru-
fung antragsgemäss abzuweisen.
G. Die Eingabe des Kantonalen Amts für Archäologie wurde im Anschluss dem Beru-
fungskläger zugestellt, wobei diesem zugleich eine Frist zur Stellungnahme sowie zur
allfälligen Abgabe einer Erklärung betreffend Durchführung einer Berufungsverhandlung
eingeräumt wurde. Letzteres verknüpft mit dem Hinweis, dass ohne ausdrückliche, an-
derslautende Erklärung ohne Verhandlungen und mithin aufgrund der Akten entschieden
werde.
H.
Am 29. November 2022 hinterlegte der Berufungskläger eine Stellungnahme zur
Berufungsantwort des Kantonalen Amts für Archäologie. Der Berufungskläger hält an
seinen Rechtsbegehren fest. Er führt aus, dass die Vorinstanz in ihrer Berufungsantwort
erstmalig vorbringe, nach welcher effektiven Berechnungsgrundlage sie die ausgespro-
chene Busse festgelegt habe. Im angefochtenen Entscheid habe sie diese Berechnung
nicht offengelegt, weshalb für den Berufungskläger nicht erkennbar gewesen sei, wie die
betroffene Fläche und die mittlere Tiefe der Erdarbeiten bei der Zumessung der Busse
gewichtet worden seien. So würden die pauschalen Angaben, wonach eine Fläche von
270 m2 betroffen sei und die mittlere Tiefe 3.5 m betrage, dem Berufungskläger keinen
Aufschluss darüber geben, wie sich diese Faktoren auf die Höhe der Busse ausgewirkt
hätten. Aus der Entscheidbegründung der Vorinstanz gehe beispielsweise nicht hervor,
ob die betroffene Fläche gross war und sich dieser Faktor damit straferhöhend ausge-
wirkt habe. Dasselbe gelte denn auch für die finanziellen Verhältnisse des Berufungs-
klägers. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht gemäss Art.
50 StGB verletzt und der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzu-
heben. Sodann lege die Vorinstanz eine Tabelle ins Recht, welche für die Ermittlung der
«Ausgangsbusse» von derart niedrigen Quadratmeterzahlen ausgehe, dass nahezu
sämtliche Bauwerke entweder in die zweite (50-200 m2; Faktor 1.5) oder in die dritte
(>200 m2; Faktor 2) fallen würden. Damit werde dem Kriterium der Schwere der Tat eine
im Verhältnis zu den übrigen Strafzumessungskriterien überhöhte Bedeutung beigemes-
sen und es würden zu hohe Ausgangswerte geschaffen, welche sich durch die von der
Vorinstanz in ihrem zweiten Berechnungsschritt vorgenommene Multiplikation gar noch
verschärfe. Dies gelte «mutatis mutandis» auch für die Grabungstiefe. Im Ergebnis sei
die bereits in Schritt 1 der Strafzumessung vorgenommene Bussenberechnung als nicht
rechtskonform zu qualifizieren. Was den zweiten Berechnungsschritt und damit die
Berücksichtigung der Täterkomponenten anbelangt, werde bei der fahrlässigen Tatbe-
gehung der Faktor 1 und bei der vorsätzlichen Tatbegehung der Faktor 1.5 angewendet.
Dies habe zur Folge, dass sich fahrlässiges Handeln nicht verschuldensmindernd, son-
dern lediglich neutral auswirke, was ein unzulässiges Vorgehen darstelle. Stattdessen
wäre für die fahrlässige Begehung der Faktor 0.5 einzusetzen. Eine allfällige Kooperati-
onsbereitschaft des Bestraften sei sodann per se im Berechnungsschema der
Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Vorliegend habe sich der Berufungskläger je-
denfalls stets kooperativ gezeigt, indem er die Vorinstanz mit sämtlichen Informationen
versorgt und sogar Fotos der betreffenden Baugrube zugestellt habe, welche zeigen
würden, dass sich am fraglichen Standort keine archäologischen Objekte befunden hät-
ten. Ebenfalls seien weder der angeblich tadellose Leumund des Berufungsklägers noch
dessen äusserst gewissenhaftes und gesetzeskonformes Verhalten berücksichtigt wor-
den. Diese Aspekte hätte die Vorinstanz ebenfalls strafreduzierend berücksichtigen
müssen. Zusammenfassend müsse für den Sanktionierten erkennbar sein, nach wel-
chen Faktoren die Strafe zugemessen werde und wie sich diese auf die Höhe der Busse
auswirken würden. Nur so könne dieser nachvollziehen, ob eine rechtsgleiche Sanktion
ausgefällt worden sei.
Erwägungen
1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kan-
tonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des
Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG;
Art. 335 StGB). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren
ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbe-
scheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit
einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Unter Vor-
behalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsver-
fahren (Art. 34m VVRG). Sind die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren
nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren durch und hat hier-
für nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege oder der Sondergesetzgebung zu verfahren (Art. 34l
VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Der Entscheid unterliegt di-
rekt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 34l VVRG). Unter Vorbehalt
der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren
(Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mil-
dern, eine reformatio in peius ist hingegen unzulässig (Art. 34m lit. f VVRG).
1.1 Das Verfahren richtet sich vorliegend nach den Art. 34l ff. VVRG (Art. 34i Abs. 2
VVRG). Gemäss Art. 34m VVRG regelt die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) das Berufungsverfahren, unter Vorbehalt der lit. a bis f des genannten Artikels.
1.2 Der Berufungskläger ist als Beschuldigter zur Berufung legitimiert (Art. 34m lit. a
VVRG). Das Rechtsmittel erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung ge-
gen einen Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden,
weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).
2. Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru-
fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kan-
tonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 9. November 2022 mitgeteilt,
dass das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm
eingeräumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhand-
lung. Der Berufungskläger liess sich diesbezüglich nicht vernehmen, weshalb von einem
stillschweigenden Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung auszugehen ist.
3. Der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten
wurde, sowie dessen Subsumtion unter Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG werden vom Beru-
fungskläger nicht bestritten. Dementsprechend stellt Letzterer in seiner Berufung klar,
dass der Schuldspruch wegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG nicht angefochten werde und
Gegenstand der Berufung daher einzig die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzu-
messung sei. In diesem Zusammenhang wird gerügt, dass die Vorinstanz
Art. 106
Abs. 3 StGB falsch angewendet und damit gegen Art. 50 StGB verstossen habe.
3.1 Die Spezialgesetzgebung enthält hinsichtlich der Bussenregelung - vom allgemei-
nen Strafrahmen abgesehen - keine besonderen Vorschriften, weshalb auf die allgemei-
nen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abzustellen ist (Art. 71 Abs. 1 EGStGB). Das
Berufungsverfahren bei kantonalrechtlichen Übertretungen wird - unter Vorbehalt der
Bestimmungen in Art 34m lit. a bis f VVRG - durch die Schweizerische Strafprozessord-
nung geregelt (Art.34m VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. a EGStPO).
3.2 Der Richter bestimmt nach Massgabe von Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der
Busse je nach den Verhältnissen des Täters. Dieser soll eine Sanktion erleiden, die sei-
nem Verschulden angemessen ist. Die Bemessung der Busse richtet sich im Übrigen
nach den allgemeinen Regeln von Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 104 StGB), wonach der Rich-
ter bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das
Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be-
troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und
Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage gewesen ist, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
3.3 Das Gericht hat bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und Täterkomponente
zu unterscheiden (BGE 142 IV 315 E. 5 ff.; 134 IV 60 E. 5.1 ff.; Hug, in: Donatsch/Flachs-
mann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, N. 5 ff. zu Art. 47 StGB m.w.H.).
Die Tatkomponente erfordert eine Gewichtung der objektiven und subjektiven
Tatschwere. Das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts
gilt als Gradmesser der objektiven Tatschwere. Der Richter hat die Verwerflichkeit der
konkreten Tat im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten einzuordnen (Hans
Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 63). Die objektive Tatschwere lässt
sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung,
Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,
der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemes-
sen. Die Intensität des deliktischen Willens bildet die subjektive Tatschwere. Beweg-
gründe, Ziele und kriminelle Energie des Täters sind zu prüfen (Hans Mathys, a.a.O., N.
59 ff., N. 101). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren,
desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV
101; Hans Wiprächtiger/ Stefan Keller, in: Basler Kommentar StGB I, N. 117 zu Art. 47
StGB). Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umstän-
den, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden.
Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die
persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatver-
halten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N. 227 ff.).
Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die
finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen muss bei Bussen
nicht ausgewiesen werden, wie stark das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse
gewichtet worden sind (Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB I, N. 19 zu Art.
106 StGB). Mit anderen Worten ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV
55 E. 5.6). Ganz grundsätzlich werden an die Begründung der Bussenhöhe keine allzu
hohen Anforderungen gestellt (Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 23 zu Art. 106 StGB). Je-
doch genügt die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungsfaktoren nicht. Nach Art.
50 StGB sind daher nicht nur die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände
festzuhalten, sondern es muss begründet werden, in welchem Grad die einzelnen Fak-
toren (strafmindernd oder straferhöhend) in die Waagschale geworfen werden (Urteil des
Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.3.1). Das bedeutet nicht, dass
eine gewisse Standardisierung bei der Strafzumessung nicht erlaubt wäre (vgl. Urteil des
Kantonsgerichts A3 21 8 vom 1. Oktober 2021 E. 9). Vielmehr dürfen für geringfügige
Massendelikte Tarife oder Straftaxen verwendet werden (vgl. Stefan Trechsel/Heidi Af-
folter-Eisten in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom-
mentar, 2. A., 2013, Art. 47 N. 45). Dabei ist jedoch wenigstens (aber immerhin) erfor-
derlich, dass die büssende Behörde in insgesamt nachvollziehbarer und überprüfbarer
Art und Weise das Verhalten des Fehlbaren und die konkreten Verhältnisse des Einzel-
falls würdigt (Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 34 zu Art. 106 StGB). Wird die Bussenhöhe
nicht ausreichend begründet, liegt eine Verletzung von Art. 50 StGB vor (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.3.2).
4. Die Vorinstanz äussert sich im Verwaltungsstrafentscheid eher knapp zur Strafzu-
messung. Sie stützt sich dabei auf die Fläche und Tiefe der ausgeführten Erdarbeiten
sowie die finanziellen Mittel des Beschuldigten, welche vorgängig abgeklärt worden sind.
Weder ist ersichtlich, wie die Vorinstanz bei der Berechnung vorgeht, noch welche wei-
teren Kriterien von ihr berücksichtigt worden sind. Hingegen geht sie in ihrer Berufungs-
antwort auf die Bemessung der Busse näher ein und legt dar, aufgrund von welchen
Faktoren sich die Höhe der Busse zusammenstellt. Der Berufungskläger bringt im Rah-
men seiner Stellungnahme vom 29. November 2022 jedoch vor, dass die Vorinstanz
diese Berechnung im angefochtenen Entscheid nicht offengelegt habe. An diesem Punkt
stützt er sich (erneut) auf die bereits im Rahmen der Berufung vorgebrachte Argumen-
tation. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Berufungsantwort nunmehr
eine entsprechende Begründung in Bezug auf die Strafzumessung geliefert hat, ist die
neuerliche Rüge im Ergebnis als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV zu werten. Ob eine solche in Gehörs-
verletzung Bezug auf den angefochtenen Entscheid vorliegt, kann vorliegend jedoch of-
fenbleiben. Dies, zumal selbst eine allenfalls ausgemachte Verletzung dieses Anspruchs
mangels ausreichender Begründung in casu als geheilt zu betrachten wäre. Demnach
wäre selbst bei einer festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, da eine solche Rückwei-
sung offenkundig zu einem formalistischen Leerlauf (vgl. hierzu BGE 138 II 77 E. 4 und
4.3 mit Hinweisen) und damit zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde.
4.1 Wie zuvor erwähnt, begründet die Vorinstanz in ihrer Berufungsantwort die von ihr
vorgenommene Strafzumessung in zwei Schritten. Ausgangslage bilde die betroffene
Fläche. Daneben werde jedoch auch die durchschnittliche Grabungstiefe berücksichtigt.
In einem zweiten Schritt werde sodann mit Beizug verschiedener Faktoren dem konkre-
ten Einzelfall Rechnung getragen. Berücksichtigt werden namentlich die Kriterien Vor-
satz/Fahrlässigkeit, Rückfälligkeit, finanzielle Situation und Wiedergutmachung/Bemü-
hen um Ausgleich. Diese Aspekte wirken sich schliesslich entweder straferhöhend (>1)
oder strafmindernd (<1) aus. Sofern die relevanten Umstände des Einzelfalls berück-
sichtigt werden und die (pauschale) Gewichtung der Faktoren zu einem methodisch ver-
tretbaren Ergebnis führen ist dieses Vorgehen an sich grundsätzlich nicht zu beanstan-
den,
4.2 Der Berufungskläger rügt in casu, dass die von der Vorinstanz gewählten Quadrat-
meterzahlen derart niedrig angesetzt seien, dass nahezu sämtliche Bauwerke entweder
in die zweite Kategorie (50-200 m2) oder in die dritte Kategorie (> 200 m2) fallen würden.
Im Ergebnis werde damit dem Kriterium der Schwere der Tat eine im Verhältnis zu den
übrigen Strafzumessungskriterien überhöhte Bedeutung beigemessen, wodurch letztlich
zu hohe Ausgangswerte geschaffen würden. Die Berechnungsmethode sei bereits unter
diesem ersten Schritt als nicht rechtskonform zu betrachten. Dasselbe gelte sinngemäss
für die Grabungstiefe.
Die vom Berufungskläger vertretene Ansicht vermag nicht zu überzeugen. Zwar leuchtet
ein, dass die überwiegende Zahl der (realisierten) Bauwerke hinsichtlich der Fläche ent-
weder in die zweite Kategorie (50-200 m2) oder in die dritte Kategorie (>200 m2) fällt.
Demgegenüber führen weder die Flächenzahlen noch die durchschnittlichen Tiefen für
sich allein zu erheblichen Bussenhöhen. Erst die Kombination von Fläche und Tiefe der
Grabung kann unter Umständen zu Bussen führen, die relativ hoch ausfallen. Dabei
sind die tatsächlichen Auswirkungen des sanktionierten Verhaltens jedoch nicht derart
unbedeutend, dass von einer «überhöhten» Bedeutung des Kriteriums der Tatschwere
auszugehen wäre. Vielmehr können Grabungsarbeiten in bedeutendem Umfang dazu
führen, dass archäologische Zeugnisse unwiderruflich in erheblichem Umfang zerstört
werden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des grossen behördlichen Ermessens-
spielraums sowie der Zulässigkeit eines gewissen Schematismus erscheint vertretbar,
dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung der objektiven Tatschwere eine
gesteigerte Bedeutung zugemessen hat. Infolgedessen kann der Ausgangsbetrag von
Fr. 10 000 resp. der 1. Schritt der Strafzumessung bestätigt werden.
4.3
Sodann erachtet es der Berufungskläger als unzulässig, wenn in Bezug auf die
Strafzumessung bei fahrlässiger Tatbegehung der Faktor 1, bei vorsätzlicher Tatbege-
hung hingegen der Faktor 1.5 angewandt würde. Dieses Vorgehen führe nämlich dazu,
dass sich fahrlässiges Handeln nicht verschuldensmindernd, sondern lediglich neutral
auswirke. Ferner wird vorgebracht, dass die Kooperationsbereitschaft sowie der mut-
masslich tadellose Leumund des Berufungsklägers nicht berücksichtigt worden seien.
Im Übrigen wird die Ansicht der Vorinstanz bestritten, wonach im Rahmen der Strafzu-
messung nicht ausgewiesen werden müsse, wie das Verschulden und die finanziellen
Verhältnisse gewichtet würden.
4.4 Wenngleich der Vorinstanz beizupflichten ist, dass im Rahmen der Ausfällung einer
Busse nicht begründet werden muss, wie Verschulden und finanzielle Verhältnisse im
Einzelnen genau gewichtet wurden, entbindet dies, wie oben bereits dargetan, die ver-
fügende Behörde nicht von einer insgesamt nachvollziehbaren und überprüfbaren Straf-
zumessung. Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen ihres zweiten Bemessungs-
schritts mithilfe von zum Voraus festgelegten Faktoren die persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers gewürdigt. Damit nimmt sie im Ergebnis eine (pauschale) Gewichtung
der von ihr gewählten Verschuldensaspekte vor. Obwohl gegen dieses Vorgehen als
solches, wie bereits im Urteil des Kantonsgerichts A3 21 33 vom 30. Juni 2022 festge-
halten wurde, nichts einzuwenden ist, müssen die von der Behörde gewählten Zumes-
sungsfaktoren und deren (pauschale) Gewichtung zu einem gesamthaft schlüssigen und
nachvollziehbaren Strafzumessungsergebnis führen. Diesen Anforderungen vermag die
zur Diskussion stehende Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen.
4.5
Bereits was die Würdigung der subjektiven Seite der Tatkomponente anbelangt,
kann es nicht angehen, dass eine fahrlässige Tatbegehung des Fehlbaren nicht strafre-
duzierend berücksichtigt wird. Welche Höhe in Bezug auf den strafreduzierenden Faktor
einzusetzen ist, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben. Dies, zumal es sich diesbe-
züglich um eine Frage handelt, die in den Ermessenspielraum der kantonalen Behörde
fällt und demnach von dieser zu beantworten ist. Die übrigen gewählten «schematisier-
ten» Kriterien sind an sich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen
scheint die Vorinstanz ganz grundsätzlich zu verkennen, dass der von ihr gewählte
Schematismus nicht dazu führen darf, dass relevante Umstände des Einzelfalls gänzlich
unbeachtet bleiben. Mit anderen Worten spricht zwar per se nichts gegen eine schema-
tische Anwendung von Täterkomponenten. Werden jedoch nicht sämtliche relevanten
Komponenten a priori tabellarisch in das Strafzumessungsraster implementiert, müssen
die fehlenden Elemente einzelfallweise (strafmindernd oder straferhöhend) berücksich-
tigt werden. Demzufolge ist dem Berufungskläger denn auch zuzustimmen, wenn er vor-
bringt, dass das geltend gemachte kooperative Verhalten sowie der behauptete tadel-
lose Leumund von der Vorinstanz unzulässigerweise nicht berücksichtigt worden seien.
Zusammenfassend erscheint die ausgesprochene Busse von Fr. 12 500.-- jedenfalls
nicht nachvollziehbar, sondern verschliesst sich einer (vollständig) adäquaten, einzelfall-
weisen und damit schuldangemessenen Strafzumessung. Demzufolge muss die ausge-
sprochene Busse korrigiert werden.
An dieser Stelle sei im Übrigen angemerkt, dass dem Kantonsgericht in casu Rügen
vorgelegt werden, welche lediglich zum Teil mit denjenigen des Urteils des Kantonsge-
richts A3 21 33 vom 30. Juni 2022 verglichen werden können. In referenziertem Urteil
wurde in genereller Art und Weise moniert, dass nicht erkennbar sei, aus welchen Kom-
ponenten sich die Busse zusammensetze, wobei bestritten wurde, dass sich die Vo-
rinstanz überhaupt mit der Täter- und Tatkomponente nach Art. 47 StGB auseinander-
gesetzt habe. Vorliegend werden jedoch die einzelnen Kriterien sowie deren Gewichtung
beanstandet. Der Vorinstanz kann folglich aus dem blossen Verweis auf besagtes Urteil
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.6 In Anbetracht des eher geringen Verschuldens des Berufungsklägers erscheint die
Busse im Ergebnis nicht schuldangemessen. Unklar ist, ob und in welchem Umfang vor-
liegend tatsächlich archäologische Überreste in Mitleidenschaft gezogen wurden. Damit
muss man zwangsläufig zu Gunsten des Berufungsklägers vom Fehlen eines entspre-
chenden Schadens ausgehen. Subjektiv hat der Berufungskläger fahrlässig gehandelt.
Damit ist auch klar, dass der Berufungskläger weder mit krimineller Energie noch aus
deliktischen Beweggründen gehandelt hat. Strafschärfend wirkt sich derweil die Möglich-
keit der Vermeidung des Fehlverhaltens aus. Dem Berufungskläger hätte als erfahrener
branchenkundiger Architekt ein entsprechendes Versäumnis grundsätzlich nicht passie-
ren dürfen. Stattdessen darf von einem bewanderten Unternehmer in der Baubranche
grundsätzlich eine genauere Analyse des Bauentscheids erwartet werden. Der Beru-
fungskläger scheint in subjektiver Hinsicht reuig zu sein. Täterbezogen wirkt sich sein
guter Leumund strafmindernd aus. Demnach sind gegen den Beschuldigten in der Ver-
gangenheit bisher keinerlei Bussen wegen Widerhandlungen gegen das kNHG ausge-
sprochen wurden. Schliesslich hat er die Tat eingestanden und sieht sein Fehlverhalten
ein, was ebenfalls strafreduzierend zu berücksichtigen ist. Schliesslich wirken sich die
überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse leicht strafschärfend aus.
4.7 In Berücksichtigung der hiervor genannten Strafzumessungskriterien ist die ausge-
sprochene Busse von Fr. 12 500.-- zu hoch angesetzt worden. Sie wird daher auf Fr. 6
000.-- reduziert.
5. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) ist
die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Ver-
teilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der
Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen
Strafsachen grundsätzlich in der StPO geregelt. Ohne gegenteilige Bestimmung ist die
Strafprozessordnung, welche die Verfolgung und die Beurteilung der Bundesrechtsüber-
tretungen regelt, analog auf die kantonalen Übertretungen anwendbar (Art. 2 und Art. 11
Abs. 3 EGStPO).
5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 421 Abs.1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem
Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Fällt die Rechtsmitte-
linstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vo-
rinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 424 Abs. 1
StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die
Gebühren fest.
5.2 Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Der Berufungskläger hat ausschliesslich
die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der Busse beanstandet, wobei er einen Bussenbe-
trag von maximal Fr. 3 000.-- gefordert hat. Mit der Reduktion der Busse von Fr. 12 500.-
rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¼ dem Berufungskläger
und zu ¾ dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
5.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts-
gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge-
bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO
setzen sich die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren aus den Gebühren zur De-
ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter Hinweis
auf Art. 422 Abs. 2 StPO sind Ausgaben namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung
und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Kosten für Gutachten,
Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebüh-
ren fest. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kan-
tonsgericht beträgt in der Regel zwischen Fr. 380.-- und Fr. 6 000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
5.4 Im vorliegenden Fall sind die Akten nicht umfangreich gewesen und die Berufung
ist in die Zuständigkeit des Einzelrichters gefallen. Es hat keine Berufungsverhandlung
stattgefunden. Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint
eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 000.-- angemessen. Diese sind gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO bei diesem Ausgang des Verfahrens zu ¼ (Fr. 250.--) dem Berufungskläger auf-
zuerlegen und werden im Umfang von ¾ (Fr. 750.--) nicht erhoben.
5.5 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient-
schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teil-
weise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art.
436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen-
dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Bei einem teilweisen
Obsiegen in den Nebenpunkten im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO besteht der Entschä-
digungsanspruch in Analogie zu Art. 429 StPO. Der Anspruch nach Art. 436 Abs. 2 StPO
geht allerdings weiter als der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO. So wird mit-
unter auch die Verurteilung zu einer milderen Strafe von Art. 436 Abs. 2 StPO erfasst
(Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 3.4). Der beschuldigten
Person steht dann eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen zu, welche
wie bei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Kosten des Wahlverteidigers sowie die persönli-
chen Aufwendungen für die eigenen Verteidigungskosten umfassen (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 6.3). Der so verstandene Entschädi-
gungsanspruch erlaubt es, auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen.
5.6 Der Berufungskläger hat teilweise obsiegt und hat Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung für seine Aufwendungen. Eine anwaltlich vertretene Partei hat gemäss
Art. 36 Abs. 1 lit. j Gtar Anspruch auf Fr. 1 100.-- bis Fr. 8 800.-- für das Berufungs- und
Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger
hat eine Berufung im Umfang von 5 Seiten und eine Stellungnahme von 4 Seiten einge-
reicht. Es stellten sich keine komplexen rechtlichen Fragen und der Aufwand für die Re-
daktion besagter Rechtsschriften erscheint insgesamt gering. Für das Berufungsverfah-
ren erscheint ein volles Honorar von total Fr. 1 200.-- inkl. MwSt. und Auslagen ange-
messen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Berufungskläger für das Beru-
fungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von Fr. 900.-- (3/4 von Fr. 1 200.--)
inkl. MwSt. und Auslagen zuzusprechen, welche vom Kanton zu bezahlen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
Die X _________ auferlegte Busse wird reduziert. Sie beträgt neu Fr. 6 000.--.
Der vorinstanzliche Schuldspruch gegen X _________ aufgrund dessen Wider-
handlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG wird bestätigt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren gehen zu ¼, entsprechend Fr. 250.--,
zu Lasten von X _________ und werden zu ¾, entsprechend Fr. 750.--, nicht erho-
ben.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 900.-
Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Gesundheit, Soziales und
Kultur schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 27. Januar 2023