A3 22 26
URTEIL VOM 23. JANUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k
Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug des Gerichtsschreibers ad
hoc Jean-Marc Klingele,
in Sachen
X _________ , A _________, Berufungskläger,
gegen
DEPARTEMENT FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES UND KULTUR , Dienststelle Kultur,
Kantonales Amt für Archäologie, Route de la Piscine 10, 1950 Sitten, Vorinstanz,
(Diverses)
Berufung gegen den Entscheid vom 31. Mai 2022.
Sachverhalt
A. Am 10. Dezember 2019 um 06:30 Uhr stellte die Kantonsarchäologin der Dienststelle
für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (fortan DHDA) im Rahmen eines Kontroll-
gangs auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ eine Verletzung der archäologischen
Vormeinung bezüglich des Dossiers Nr. xx2 (xxx) am Objekt «C _________» der Gene-
ralunternehmung (fortan GU) D _________ GmbH auf der Parzelle Nr. xx1, Plan-Nr. xxx,
im Orte genannt «E _________», fest. Entgegen den von der DHDA in ihrem Vernehm-
lassungsbericht vom 19. Juni 2018 formulierten Bedingungen wurde auf besagter
Parzelle mit den Erdarbeiten begonnen, ohne vorgängig die DHDA entsprechend zu
informieren.
B. Daraufhin ordnete die Archäologin der DHDA noch am gleichen Tag auf telefoni-
schem Weg den dringenden Baustopp der Bauarbeiten auf besagter Parzelle an. Am
Folgetag wurden die Profile des Aushubs für das erste Untergeschoss des künftigen
Mehrfamilienhauses kontrolliert und am 16. Dezember 2019 wurde die Einstellung der
Bauarbeiten
per Verfügung
bestätigt. In
dieser wies die DHDA
die
GU
D _________ GmbH darauf hin, dass sämtliche Interventionen im betroffenen Teil der
Fundstelle verboten seien, bis archäologische Grabungen, Prospektionen und
Forschungen abgeschlossen seien. Die Wiederaufnahme der Arbeiten erfordere das
schriftliche Einverständnis der DHDA, wobei sich diese die Einleitung strafrechtlicher
Schritte wegen allfälliger Vergehen gegen das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz
vom 13. November 1998 (kNHG; SGS/VS 451.1) ausdrücklich vorbehalte. Am 16. De-
zember 2019 teilte die DHDA X _________ zudem mit, dass die am 11. Dezember 2019
durchgeführte Kontrolle zu keiner Präsenz von archäologischen Befunden geführt hätte.
Nichtdestotrotz sei es unerlässlich, dass die Gesamtheit der verbleibenden Erdarbeiten
unter Begleitung der DHDA zu erfolgen hätten. Zur Ermöglichung dieser Überwachung
wurde die GU D _________ GmbH indes verpflichtet, der DHDA den geplanten Zeitpunkt
der Wideraufnahme der ausstehenden Erdarbeiten für das zweite Untergeschoss mitzu-
teilen.
C. Am 9. April 2020 teilte die DHDA dem Kantonalen Bausekretariat (fortan KBS) mit,
dass nach erfolgter archäologischer Begleitung das Projekt Nr. xx2 nunmehr von der
archäologischen Belastung befreit sei. Dem Interventionsbericht des Kantonalen Amts
für Archäologie erhellt im Übrigen, dass die Erdarbeiten für das zweite Untergeschoss
zwar eng begleitet, Grabungen jedoch keine durchgeführt worden sind.
D.
In der Folge leitete die DHDA ein Strafverfahren gegen die GU D _________ GmbH
ein und räumte ebendieser mit Schreiben vom 16. September 2021 im Rahmen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 19 Abs. 1 VVRG die Möglichkeit ein, eine
Stellungnahme einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 bezeich-
nete die GU D _________ GmbH ihren Geschäftsführer X _________ als die für die
Angelegenheit verantwortliche Person. In Bezug auf die Bauarbeiten wird vorgebracht,
dass man sich vorgängig über eventuelle Schutzzonen informiert hätte, wobei keine
Schutzzone für das betreffende Gebiet ersichtlich gewesen sei. Vor Baubeginn des
geplanten Mehrfamilienhauses habe X _________ den Baubewilligungsentscheid der
Gemeinde B _________ kontrolliert. Da in besagtem Entscheid nicht speziell auf die
Meldepflicht der Archäologie hingewiesen worden sei, sei die Meldung des Baubeginns
bei der Archäologie übersehen worden. Die Meldung sei von X _________ weder
absichtlich noch fahrlässig missachtet worden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021
eröffnete das Kantonale Amt für Archäologie X _________ abermals die Möglichkeit zur
Hinterlegung entsprechender Erklärungen und ersuchte diesen um Einsicht in dessen
finanzielle Situation zwecks Ermittlung der persönlichen Verhältnisse.
E. Am 23. März 2022 wurde X _________ als Auskunftsperson durch das Kantonale
Amt für Archäologie befragt. Dabei bestätigte er seine schriftlichen Ausführungen und
räumte ein, einen Fehler begangen zu haben. Er nehme zwar immer zu Beginn der Bau-
arbeiten die Zusammenfassung der Baubewilligung zur Kenntnis. In diesem Falle sei
aber nur geschrieben gewesen, dass der Entscheid positiv sei. Das Dokument der Ar-
chäologie sei ihm wohl entgangen. Früher sei in den Baubewilligungen speziell auf die-
sen Punkt hingewiesen worden. Auf der offiziellen Gemeindekarte von B _________ sei
diese Stelle nicht in der homologierten Zone eingeteilt. X _________ bestätigte sodann
den Erhalt des Syntheseberichts. Dieser sei bei der Baubewilligung dabei gewesen. Ab-
schliessend merkte er an, dass es nicht im Interesse der GU D _________ GmbH
gewesen sei, etwas zu «probieren».
F. Am 31. Mai 2022 erliess das Kantonale Amt für Archäologie einen Verwaltungsstraf-
entscheid (Projekt-Nr. xxx.xxx.xxx) gegen X _________. Dabei wird auf die Feststellung
der DHDA vom 10. Dezember 2019 verwiesen, wonach die GU D _________ GmbH die
Erdarbeiten begonnen hätte, ohne das Kantonale Amt für Archäologie zu informieren.
Dieses Verhalten stelle einen Verstoss gegen die Baubewilligung und gegen kantonales
Recht im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG dar. Die Baubewilligung der Gemeinde
B _________ verweise auf die Synthese der Stellungnahmen der konsultierten kantona-
len Instanzen vom 10. September 2018. Dieser Gesamtbericht sei schliesslich zum
Gegenstand der Bewilligung erklärt worden. Damit hätte die GU D _________ GmbH
Kenntnis von der ihr auferlegten Verpflichtung gehabt, wonach sie mindestens zwei
Wochen vor Beginn der Erdarbeiten die DHDA hätte benachrichtigen müssen. Vor dem
Unterbruch der Arbeiten sei bereits eine Fläche von 344 m2 mit einer durchschnittlichen
Tiefe von 1.5 m ausgehoben gewesen. Die in der Folge durch die DHDA ausgeführten
Untersuchungen hätten keine archäologischen Überreste aufgedeckt. Bei der archäolo-
gischen Begleitung der verbleibenden Erdarbeiten seien zwei neolithische Feuerstellen
festgestellt worden. X _________ habe schliesslich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt
nicht widerlegen können. Dieser habe den Verweis auf die Vormeinung der DHDA of-
fensichtlich übersehen, was eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des verantwortlichen
und in der Baubranche bewanderten Beschuldigten darstelle. Gegen X _________ seien
noch keine Bussen wegen Widerhandlungen gegen das kNHG ausgesprochen worden,
Betreibungen gegen ihn seien keine offen und aufgrund des Monatseinkommens von
Fr. 7 000.-- könne von stabilen finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden. In An-
betracht sämtlicher Umstände, namentlich der von der Übertretung betroffenen Fläche,
der Tiefe der ausgeführten Erdarbeiten sowie der dargelegten finanziellen Situation von
X _________, erweise sich eine Busse von Fr. 7 500.-- als angemessen, um dessen
Verhalten zu sanktionieren.
G. Gegen den Entscheid der DHDA erhob X _________ (fortan Berufungskläger) am
sung» des Verwaltungsstrafentscheids. Konkret beanstandet er die Höhe der Busse
sowie das Vorgehen der DHDA. Wenn Bussen in solchen Höhen geltend gemacht
werden könnten, sollte zumindest entweder der Bauherr persönlich mittels eingeschrie-
benem Brief auf die Bedingungen des positiven Bauentscheids hingewiesen werden
oder sollte die Gemeinde aufgefordert werden, den Baugesuchsteller entsprechend zu
informieren. Das Vorgehen der DHDA erwecke mithin den Eindruck, über das Ausspre-
chen von Bussen Mehreinnahmen zu generieren. Ihm resp. der GU D _________ GmbH
seien durch die begleiteten Ausgrabungen bereits erhebliche Mehrkosten entstanden.
H. Das Kantonsgericht bestätigte dem Berufungskläger am 1. Juli 2022 den Erhalt
seiner Berufung und ersuchte das Kantonale Amt für Archäologie um Zustellung der
amtlichen Akten.
I.
Am 19. August 2022 hinterlegte das Kantonale Amt für Archäologie schliesslich sein
Dossier mit Belegverzeichnis und beantragte in der gleichentags eingereichten Beru-
fungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung.
Namentlich seien die Rügen des Berufungsklägers unzutreffend. Auflagen würden als
sog. Nebenbestimmungen Bestandteil der entsprechenden Verfügung bilden und seien
dem Verfügungsadressaten somit nicht (zusätzlich) separat zu eröffnen oder zur Kennt-
nis zu bringen. Die Baubewilligung der Gemeinde B _________ vom 12. Februar 2019
führe unter den eingesehenen Akten das «Ergebnis der Stellungnahmen der Kantonalen
Dienststellen» an und nenne an erster Stelle die Vormeinung des Kantonalen Amts für
Archäologie. Im Zuge der Gesuchsbeurteilung halte der Bauentscheid sodann fest, die
Auflagen und Bemerkungen der kantonalen Instanzen seien einzuhalten. Entsprechend
werde im Entscheiddispositiv der Synthesebericht der konsultierten kantonalen Instan-
zen zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärt. Diesen Sachverhalt habe der
Berufungskläger anlässlich der Anhörung vom 23. März 2022 grundsätzlich anerkannt
und darauf hingewiesen, dass er den Verweis auf die Vormeinung der DHDA übersehen
habe. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, habe er damit zwar nicht vorsätzlich,
jedoch fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine Auflage im Zusammenhang mit einer
Bewilligung missachtet und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 34
Abs. 1 lit. b kNHG erfüllt. Die Berufung erweise sich damit als unbegründet und sei
abzuweisen. Der Vorwurf, wonach das Kantonale Amt für Archäologie durch Bussen
Mehreinnahmen generieren wolle, sei schliesslich in aller Form zurückzuweisen.
Es gebe im Rahmen der Konsultation lediglich eine Vormeinung zu Handen der Baube-
willigungsbehörde ab; die Reaktion des Bauentscheids erfolge hingegen durch die
zuständige Baubewilligungsbehörde selbst; in casu durch die Gemeinde B _________,
und nicht durch das kantonale Amt. Insofern habe es denn auch keinen direkten Einfluss
auf Inhalt und Gestaltung der Baubewilligung, weshalb der Vorwurf der «Mehreinnah-
men-Generierung» gänzlich unbegründet sei. Schliesslich wurde noch darauf hingewie-
sen, dass sämtliche kantonalen Vormeinungen unter Verweis auf den Synthesebericht
zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärt würden; einzige Ausnahme bilde
vorliegend die Vormeinung der Dienststelle für Mobilität (DFM), da sich diese Dienst-
stelle zum ursprünglich eingereichten Baugesuch negativ geäussert habe und insofern
einen Spezialfall darstelle.
J.
Die Eingabe des Kantonalen Amts für Archäologie wurde dem Berufungskläger
zugestellt, wobei diesem zugleich eine Frist zur Stellungnahme sowie zur allfälligen
Abgabe einer Erklärung betreffend Durchführung einer Berufungsverhandlung einge-
räumt wurde. Der Berufungskläger liess sich diesbezüglich nicht vernehmen.
Erwägungen
1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von
kantonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter
des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG;
Art. 335 StGB). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren
ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbe-
scheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit
einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Unter
Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungs-
verfahren (Art. 34m VVRG). Sind die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren
nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren durch und hat
hierfür nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsver-
fahren und die Verwaltungsrechtspflege oder der Sondergesetzgebung zu verfahren
(Art. 34l VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Der Entscheid
unterliegt direkt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 34l VVRG).
Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das
Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid
bestätigen oder mildern, eine reformatio in peius ist hingegen unzulässig (Art. 34m lit. f
VVRG).
1.1 Das Verfahren richtet sich vorliegend nach den Art. 34l ff. VVRG (Art. 34i Abs. 2
VVRG). Gemäss Art. 34m VVRG regelt die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) das Berufungsverfahren, unter Vorbehalt der lit. a bis f des genannten Artikels.
Die unrichtige Bezeichnung seiner Rechtsschrift als «Einsprache» schadet dem Beru-
fungskläger nicht, wenn bezüglich des zulässigen Rechtsmittels sämtliche Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 501 E. 1.1; 133 II 409 E. 1.1; Urteil des Bundes-
gerichts 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.3).
1.2 Der Berufungskläger ist als Beschuldigter zur Berufung legitimiert (Art. 34m lit. a
VVRG). Das Rechtsmittel erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung ge-
gen einen Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden,
weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).
2. Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru-
fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das
Kantonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 23. August 2022 mitgeteilt,
dass das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm
eingeräumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhand-
lung. Der Berufungskläger liess sich diesbezüglich nicht vernehmen, weshalb von einem
stillschweigenden Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung auszugehen ist.
Im Übrigen hat er keine Beweisanträge gestellt.
3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger auf der fraglichen Parzelle auf
dem Gebiet der Gemeinde B _________ Aushubarbeiten ausführen liess, ohne das
Kantonale Amt für Archäologie vorgängig, mindestens aber zwei Wochen vor Beginn der
Arbeiten, zu informieren. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Baubewilligung
der Gemeinde B _________ vom 12. Februar 2019 auf den Synthesebericht der konsul-
tierten kantonalen Instanzen verweist, wobei dieser Bericht mitunter die Stellungnahme
der DHDA vom 19. Juni 2018 und damit besagte Informationspflicht zum Gegenstand
hat. Ferner bestätigte der Berufungskläger im Rahmen der Anhörung vom 23. März 2022
den Erhalt des entsprechenden Berichts zusammen mit dem positiven kommunalen
Bauentscheid. Wie das Kantonale Amt für Archäologie korrekt ausführt, wird durch Ver-
weis auf die Stellungnahmen der kantonalen Behörden mitunter auch die erwähnte
Orientierungspflicht zum integralen Bestandteil der Baubewilligung. Da der Berufungs-
kläger gemäss eigenen Angaben das Kantonale Amt für Archäologie nicht vorgängig
informiert hat, hat er gegen eine Auflage der erteilten Baubewilligung verstossen und
damit den objektiven Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG erfüllt.
4.
Was die subjektive Seite von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG anbelangt, erblickt das
Kantonale Amt für Archäologie im Verhalten des Berufungsklägers eine pflichtwidrige
Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB.
4.1
Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss dem in
casu einschlägigen Art. 34 Abs. 1 lit. b knHG wird mit Busse bis Fr. 20'000.-- bestraft,
wer absichtlich oder fahrlässig eine Bedingung oder Auflage im Zusammenhang mit ei-
ner Bewilligung oder einer kantonalen oder kommunalen Subventionsverfügung nicht
einhält. Demnach wird vorliegend neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Tatbe-
gehung mit Strafe bedroht.
4.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich-
tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB).
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der
er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist
(Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten
Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit
dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu
beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1;
143 IV 138 E. 2.1). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit
auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt
werden (BGE 106 IV 80 E. 4b, Urteil 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2.1).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die
Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg
führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen
Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen resp. erkennen können und müssen. Für die
Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Sodann muss das Verhal-
ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens
wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1).
4.3 Die GU D _________ GmbH gab im Rahmen ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2021
Folgendes zu Protokoll: «Die Meldung wurde von X _________ nicht absichtlich oder
fahrlässig missachtet.» Anlässlich seiner Befragung durch das Kantonale Amt für
Archäologie gab der Berufungskläger schliesslich an: «Grundsätzlich bewusst, dass dies
in meiner Verantwortung war. War ganz klar ein Fehler von mir.» Zudem führte er in
Bezug auf den Inhalt der Baubewilligung aus: «In diesem Falle war nur geschrieben,
dass der Entscheid positiv sei. Es fehlte das Amt für Archäologie. Mir war dies gar nicht
richtig bewusst. Das Dokument der Archäologie ist mir wohl entgangen. Weshalb blieb
die Meldung der Archäologie aus? Früher wurde in der Baubewilligung speziell auf jeden
Punkt einzeln eingegangen.»
Aus den Vorbringen des Berufungsklägers anlässlich seiner Befragung lässt sich
schliessen, dass dieser zwar die Baubewilligung «kontrolliert» hat, dabei aber nicht die
erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, wie man sie von einem branchenkundigen
Unternehmer, welcher sich insbesondere auf die Erstellung von Bauten aller Arten
spezialisiert hat und in diesem Bereich seit rund 20 Jahren tätig ist (vgl. Zentraler
Firmenindex des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister [www.zefix.ch]; Eintrag
zur GU D _________ GmbH) ohne Weiteres erwarten darf. Selbst wenn es zutreffen
sollte, dass die in der Vergangenheit erteilten Baubewilligungen tatsächlich auf die ein-
zelnen behördlich festgehaltenen Bedingungen und Auflagen besonders Bezug
nahmen, befreit dies den (erprobten) Bauherrn nicht von seiner Pflicht, die Baubewilli-
gung einer genauen Prüfung zu unterziehen. Dem Berufungskläger musste und muss
bereits zu Beginn der Lektüre der Baubewilligung bewusst sein, welche weitreichenden
Konsequenzen ein allfälliges Überlesen einzelner Punkte nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung potentiell mit sich bringen kann.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger ein Fehlverhalten im
Rahmen seiner Befragung durch das Kantonale Amt für Archäologie auch selbst einge-
standen hat. Dieser Einsicht entspricht denn auch der Umstand, dass der Berufungsklä-
ger die Bestrafung als solche in seiner Berufungsschrift nicht beanstandet. Zusammen-
fassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fahrlässiges Handeln des Berufungs-
klägers zu bejahen.
4.4 Es sind weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe erkennbar. Folglich
hat sich der Berufungskläger nach Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG strafbar gemacht.
5. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Busse sowie das Vorgehen der
Dienststelle. In Bezug auf das gerügte Vorgehen wird vorgebracht, dass zumindest der
Bauherr persönlich per eingeschriebenem Brief oder durch Aufforderung seitens der
Gemeinde auf die Bedingungen des positiven Entscheids sollte hingewiesen werden.
Aufgrund des appellatorischen Charakters dieses Vorbringens ist hierauf nicht
weitereinzugehen. Die nachfolgenden Ausführungen setzen sich demnach ausschliess-
lich mit der gerügten Bussenhöhe auseinander.
5.1 Die Spezialgesetzgebung enthält
hinsichtlich der Bussenregelung
vom
allgemeinen Strafrahmen abgesehen - keine besonderen Vorschriften, weshalb auf die
allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abzustellen ist (Art. 71 Abs. 1
EGStGB). Das Berufungsverfahren bei kantonalrechtlichen Übertretungen wird - unter
Vorbehalt der Bestimmungen in Art 34m lit. a bis f VVRG - durch die Schweizerische
Strafprozessordnung geregelt (Art.34m VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. a EGStPO).
5.2 Der Richter bestimmt nach Massgabe von Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der
Busse je nach den Verhältnissen des Täters. Dieser soll eine Sanktion erleiden, die
seinem Verschulden angemessen ist. Die Bemessung der Busse richtet sich im Übrigen
nach den allgemeinen Regeln von Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 104 StGB), wonach der
Richter bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB).
Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und
Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage gewesen ist, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
5.3 Das Gericht hat bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und Täterkomponente
zu unterscheiden (BGE 142 IV 315 E. 5 ff.; 134 IV 60 E. 5.1 ff.; Hug, in: Donatsch/Flachs-
mann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, N. 5 ff. zu Art. 47 StGB m.w.H.).
Die Tatkomponente erfordert eine Gewichtung der objektiven und subjektiven
Tatschwere. Das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts
gilt als Gradmesser der objektiven Tatschwere. Der Richter hat die Verwerflichkeit der
konkreten Tat im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten einzuordnen
(Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 63). Die objektive Tatschwere
lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag,
Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen
Beweggründe bemessen. Die Intensität des deliktischen Willens bildet die subjektive
Tatschwere. Beweggründe, Ziele und kriminelle Energie des Täters sind zu prüfen
(Hans Mathys, a.a.O., N. 59 ff., N. 101). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die
Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 127 IV 101; Hans Wiprächtiger/ Stefan Keller, in: Basler Kommentar StGB
I, N. 117 zu Art. 47 StGB). Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich
aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder
herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Kom-
ponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit
und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N.
227 ff.).
Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die
finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen muss bei Bussen
nicht ausgewiesen werden, wie stark das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse
gewichtet worden sind (Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB I, N. 19 zu
Art. 106 StGB). Mit anderen Worten ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder
Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt
(BGE 136 IV 55 E. 5.6). Jedoch genügt die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungs-
faktoren nicht. Stattdessen muss grundsätzlich begründet werden, in welchem Grad die
einzelnen Faktoren (strafmindernd oder straferhöhend) in die Waagschale geworfen
werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.3.2). Das
bedeutet nicht, dass eine gewisse Standardisierung bei der Strafzumessung nicht er-
laubt wäre (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A3 21 8 vom 1. Oktober 2021 E. 9). Vielmehr
dürfen für geringfügige Massendelikte Tarife oder Straftaxen verwendet werden
(vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eisten in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., 2013, Art. 47 N. 45). Dabei ist jedoch wenigs-
tens (aber immerhin) erforderlich, dass die büssende Behörde in insgesamt nachvoll-
ziehbarer und überprüfbarer Art und Weise das Verhalten des Fehlbaren würdigt. Wird
die Bussenhöhe nicht ausreichend begründet, liegt eine Verletzung von Art. 50 StGB vor
(Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.3.2).
5.4 Die Vorinstanz äussert sich im Verwaltungsstrafentscheid eher knapp zur Strafzu-
messung. Sie stützt sich auf die Fläche (344 m2) und die durchschnittliche Tiefe (1.5 m)
der ausgeführten Erdarbeiten sowie die finanziellen Mittel des Beschuldigten, welche
vorgängig abgeklärt worden sind. Nicht ersichtlich ist hingegen, wie die Vorinstanz bei
der Bemessung im Einzelnen vorgeht. Auch in ihrer Berufungsantwort unterlässt es das
Kantonale Amt für Archäologie, ihre Bussenbemessung näher zu erläutern. Obwohl, wie
zuvor aufgezeigt, im Verwaltungsstrafentscheid nicht ausgewiesen werden muss, wie
das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse prozentual gewichtet wurden, entbin-
det dies nicht von einer nachvollziehbaren Festsetzung der Busse im Einzelfall. Dies gilt
umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall ein nicht unerheblicher Bussenbetrag
festgelegt wurde. Die vom Kantonalen Amt für Archäologie vorgenommene blosse
Bezeichnung der für die Strafzumessung erforderlichen Faktoren (Fläche sowie Tiefe
der Grabung) genügt diesen Anforderungen nicht. Es müsste stattdessen zumindest
angegeben werden, wie diese Werte einzuordnen sind resp. welche strafmindernden
oder straferhöhenden Konsequenzen sich aus diesen Grössen ergeben. Vorliegend ist
unklar, inwiefern sich die obgenannten Werte in der ausgefällten Busse widerspiegeln.
Bereits in diesem Umstand liegt eine Verletzung von Art. 50 StGB.
5.5 In Anbetracht des geringen Verschuldens des Berufungsklägers erscheint die Busse
in casu nicht schuldangemessen, weshalb eine richterliche Korrektur der Strafzumes-
sung vorgenommen werden muss. Vorab ist festzuhalten, dass der Berufungskläger
fahrlässig gehandelt hat. Tatbezogen ist in objektiver Hinsicht des Weiteren zu berück-
sichtigen, dass kein Schaden durch das Verhalten des Berufungsklägers entstanden ist
resp. keine archäologischen Überreste in Mitleidenschaft gezogen wurden. Der Beru-
fungskläger hat subjektiv weder mit krimineller Energie noch aus deliktischen Beweg-
gründen gehandelt. Täterbezogen wirkt sich strafmindernd aus, dass gegen den
Beschuldigten in der Vergangenheit bisher keine Bussen wegen Widerhandlungen
gegen das kNHG ausgesprochen wurden. Schliesslich hat er die Tat eingestanden und
sieht sein Fehlverhalten ein, was ebenfalls strafreduzierend zu berücksichtigen ist.
Einzig die stabilen finanziellen Verhältnisse wirken sich leicht straferhöhend aus.
5.6
In Berücksichtigung der hiervor genannten Strafzumessungskriterien ist die
ausgesprochene Busse von Fr. 7 500.-- zu hoch angesetzt worden. Sie ist daher auf
Fr. 4 500.-- zu reduzieren.
6. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) ist
die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Ver-
teilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der
Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen
Strafsachen grundsätzlich in der StPO geregelt. Ohne gegenteilige Bestimmung ist die
Strafprozessordnung, welche die Verfolgung und die Beurteilung der Bundesrechtsüber-
tretungen regelt, analog auf die kantonalen Übertretungen anwendbar (Art. 2 und Art. 11
Abs. 3 EGStPO).
6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 421 Abs.1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem
Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Fällt die Rechtsmitte-
linstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 424 Abs. 1
StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die
Gebühren fest.
6.2 Die Berufung wird vollständig gutgeheissen. Der Berufungskläger beanstandet in
rechtlich relevanter Art und Weise einzig die Höhe der Busse und verlangt eine entspre-
chende Anpassung des vorinstanzlichen Strafbescheids. Mit der Reduktion der Busse
wird dem Begehren des Berufungsklägers entsprochen, weshalb die Kosten des Beru-
fungsverfahrens grundsätzlich von der unterlegenen Partei und damit vom Kanton Wallis
zu tragen wären. Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in
ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse
handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der
Regel jedoch keine Kosten auferlegt (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorlie-
gend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Kosten
erhoben werden.
6.3 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient-
schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teil-
weise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art.
436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen-
dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Bei einem teilweisen
Obsiegen in den Nebenpunkten im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO besteht der Entschä-
digungsanspruch in Analogie zu Art. 429 StPO. Der Anspruch nach Art. 436 Abs. 2 StPO
geht allerdings weiter als der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO. So wird mit-
unter auch die Verurteilung zu einer milderen Strafe von Art. 436 Abs. 2 StPO erfasst
(Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 3.4). Der beschuldigten
Person steht dann eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen zu, welche
wie bei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Kosten des Wahlverteidigers sowie die persönli-
chen Aufwendungen für die eigenen Verteidigungskosten umfassen (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 6.3). Der so verstandene Entschädi-
gungsanspruch erlaubt es, auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen.
6.4 Infolge der Reduktion des Bussenbetrags obsiegt der Berufungskläger in vorliegen-
dem Verfahren, weshalb ihm ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für
seine Aufwendungen zusteht. Der Berufungskläger hat eine Berufungsschrift verfasst,
mit welcher er den vorinstanzlichen Entscheid anficht. Diese ist allerdings äusserst
knapp gefasst. Dementsprechend befasst sich die Berufungsschrift lediglich lapidar mit
dem vorinstanzlichen Entscheid und erscheint insgesamt eher als appellatorische
Unmutsbekundung denn als eigentliche Rechtsschrift. Mithin ist der Aufwand aus Sicht
des Berufungsklägers insgesamt gering gewesen, anderweitige Aufwendungen für die
Ausübung der Verfahrensrechte sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge-
macht. Es rechtfertigt sich daher, dem nicht anwaltlich vertretenen Berufungskläger
einzig einen Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 100.-- zuzusprechen, der vom Staat
Wallis zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Berufung wird gutgeheissen.
Die X _________ auferlegte Busse wird reduziert. Sie beträgt neu Fr. 4’500.--.
Der vorinstanzliche Schuldspruch gegen X _________ aufgrund dessen Wider-
handlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG wird bestätigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Kanton Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 100.--.
Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Gesundheit, Soziales und
Kultur schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 23. Januar 2023