A3 22 1
URTEIL VOM 28. MÄRZ 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k
Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug des Gerichtsschreibers ad
hoc, Jean-Marc Klingele,
in Sachen
X _________ , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki,
gegen
INTERKOMMUNALES POLIZEIGERICHT A _________ , vertreten durch den
Präsidenten B _________, Vorinstanz,
(Diverses)
Berufung gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2021.
Sachverhalt
A.
Das interkommunale Polizeigericht C _________, D _________, E _________ und
F _________
A _________ (fortan Polizeigericht) sprach X _________ mit Strafbe-
scheid vom 18. Januar 2021 der Übertretung von Art. 12 des Polizeireglements der Ge-
meinde D _________ vom 22. Oktober 2014 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse
von Fr. 200.--. Zudem auferlegte es X _________ Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 170.--.
B.
Am 11. Februar 2021 erhob X _________ Einsprache gegen den Strafbescheid des
Polizeigerichts. Dabei beantragte er die vollumfängliche und ersatzlose Aufhebung des
Strafverbals sowie die Beurteilung der Angelegenheit im ordentlichen Verfahren nach
Art. 34l VVRG und in Dreierbesetzung i.S.v. Art. 6a Abs. 1 des Gesetzes über die
Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.1; RPflG). X _________ begründete
seine Einsprache mitunter damit, dass der Polizeigerichtspräsident B _________ über
keinerlei Kompetenz verfüge, in der Angelegenheit als Einzelrichter zu entscheiden.
Dies, zumal weder der Sachverhalt geklärt noch ein gültiges Geständnis von ihm abge-
legt worden sei. Zudem könne der Polizeigerichtspräsident ihn nicht als natürliche Per-
son büssen, wenn er einen Strafbescheid gegen die G _________ AG erlasse. Des Wei-
teren führte X _________ aus, dass am 20. Dezember 2020 kein Baulärm verursacht
worden sei und an besagtem Datum niemand in der H _________ Fliesen zugeschnitten
habe. Was Letzteres anbelangt, präzisierte X _________, dass am 20. Dezember 2020
lediglich letzte kosmetische Arbeiten vorgenommen worden seien, um die H _________
am darauffolgenden Montag wiedereröffnen zu können. An den vorangehenden Werk-
tagen hätten sie Fliesen mit der Schneidmaschine geschnitten. Der betreffende Polizist
habe an jenem Sonntag die noch nicht weggeräumte Fliesenschneidmaschine und einen
Haufen mit an den vorhergehenden Werktagen zurechtgeschnittenen Reservefliesen
gesehen. Unter Berufung auf das Reglement betreffend die Gesundheits- und Sicher-
heitskontrolle von öffentlichen Badeanlagen vom 20. Dezember 2000 (SGS/VS 818.300)
führte X _________ aus, dass ein Gastgewerbebetrieb wie die G _________ AG für
Sonntagsarbeit keine Bewilligung benötige. Vielmehr dürfe die H _________ auch an
Sonntagen betrieben werden, wobei der Betreiber nach kantonalem Recht nicht nur be-
rechtigt, sondern gar verpflichtet sei, auch am Sonntag Reinigungsarbeiten vorzuneh-
men.
C.
Das Polizeigericht lud am 12. März 2021 X _________ zur Anhörung auf den
dung sowie die (erneute) Einladung vor ein «korrekt zusammengesetztes Gericht». Das
Polizeigericht vertrat demgegenüber die Ansicht, dass es korrekt zusammengesetzt sei,
gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und lud X _________ am 13. April
2021 erneut zur Anhörung vor.
D.
Am 26. April 2021 fand vor dem Polizeigericht die Anhörung von X _________ sowie
des Zeugen I _________, Stv. Leiter der Regionalpolizei J _________ – D _________
(K _________) statt. X _________ machte erneut auf die seines Erachtens nicht rechts-
konforme Zusammensetzung des Polizeigerichts aufmerksam und schilderte seine Sicht
der Dinge. I _________ gab derweil an, dass er an jenem Tag ausgerückt sei und im
Aussenbereich der Anlage einen Kärcher und einen Fliesenschneider gehört habe. Drin-
nen seien die Plättliarbeiter noch beschäftigt gewesen. Draussen im Freibad im
Schwimmbecken seien zwei Kärcher im Einsatz gewesen. Die Ausführungen von
X _________ seien sonst korrekt. Im Übrigen seien ausser dem Geräusch der Trenn-
scheibe keine Geräusche hörbar gewesen. Das Geräusch der Schneidmaschine sei aus
derselben Richtung wie die Kärchergeräusche gekommen. Gleich beim Ausgang habe
die Trennscheibe gelegen, wobei er keinen damit habe schneiden sehen und die Trenn-
scheibe nicht angefasst und nicht auf Wärme kontrolliert habe. Bezüglich dem Kärcher
sei er Augen- und Ohrenzeuge. Die Trennscheibe habe er hingegen nur gehört.
E.
Mit Schreiben vom 30. April 2021 wurde der Anzeigeerstatter, L _________, durch
das Polizeigericht aufgefordert, einen schriftlichen Bericht zu den Gegebenheiten vom
namentlich an, an jenem Tag neben dem Aussenbad der H _________ deutlich Baulärm
wahrgenommen zu haben. Ihm sei sofort klar gewesen, dass dort Plättli oder Steinzeug
zugeschnitten würden, weswegen er der Regionalpolizei einen telefonischen Hinweis
gegeben habe.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 beantrage X _________ die Befragung von diver-
sen Zeugen. Mit Beschluss des Polizeigerichts vom 10. August 2021 wurde dieser An-
trag teilweise gutgeheissen. Das Polizeigericht kündigte an, einen der von X _________
bezeichneten Zeugen auszuwählen und einzuvernehmen.
G.
X _________ beantragte am 17. September 2021 erneut die unmittelbare Anhörung
sämtlicher beantragter Zeugen. Namentlich solle auch der Anzeigeerstatter einvernom-
men und dessen Vorleben sowie persönliche Verhältnisse nach Art. 164 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; StPO) abgeklärt
werden.
H.
Am 24. September 2021 wurden X _________ sowie der vom Polizeigericht ausge-
wählte Zeuge M _________ zur Anhörung auf den 27. Oktober 2021 vorgeladen. Die
übrigen beantragten Zeugen wurden vom Polizeigericht abgelehnt. Dies mit der Begrün-
dung, wonach der relevante Sachverhalt bereits rechtsgenüglich erstellt sei. Mithin er-
weise sich der Beweisantrag der Verteidigung auf Einvernahme der übrigen Arbeitneh-
mer des Beschuldigten und die Beweisabnahme über bereits rechtsgenüglich erwiesene
Sachverhaltselemente i.S.v. Art. 318 StPO als nicht erforderlich. Überdies teilte das Po-
lizeigericht X _________ mit, dass einzelne der beantragten Zeugen zur Tatzeit gar nicht
anwesend gewesen seien und, dass der Beweiswert der anbegehrten Zeugeneinver-
nahmen ohnehin nur beschränkt sein dürfte, da die Zeugen allesamt in einem Anstel-
lungs- und Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten stünden.
I.
Am 27. Oktober 2021 fand die Anhörung des Zeugen M _________ vor dem Poli-
zeigericht statt, wobei X _________ zu Beginn der Sitzung den Ausstand sämtlicher Mit-
glieder des Polizeigerichts beantragte und zudem abermals auf die seiner Meinung nach
bestehende falsche Zusammensetzung des Gerichts hinwies. Den Ausstandsantrag be-
gründete X _________ gemäss Protokoll damit, dass das Polizeigericht im (Beweis-)Ent-
scheid vom 25. Februar 2021 den Sachverhalt hinsichtlich der Benutzung der Plätt-
lischneidmaschine als rechtsgenüglich betrachtet habe, wobei die Tatsachen gerade
nicht rechtsgenüglich erstellt seien. Das Verfahren sei daher nicht mehr offen. Das Poli-
zeigericht wies diesen Antrag nach Beratung ab. M _________ gab im Wesentlichen zu
Protokoll, dass er am 20. Dezember 2020 den ganzen Tag draussen gearbeitet, jedoch
nicht gesehen habe, ob die Fliesenschneidmaschine benutzt worden sei.
J.
Am 16. Dezember 2021 wies das Polizeigericht die Einsprache von X _________
ab, sprach diesen der Übertretung von Art. 12 des Polizeireglements der Gemeinde
D _________ schuldig, hielt an der Busse von Fr. 200.-- fest und erhob Verfahrenskos-
ten in der Höhe von neu Fr. 500.--.
K.
Gegen diesen Entscheid reichte X _________ (fortan Berufungskläger) am
tonsgerichts ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei vorfrageweise die Nichtigkeit des Entscheids des Interkommunalen Polizeigerichts
A _________ vom 16. Dezember 2021 festzustellen.
Eventualitersei der Entscheid des Interkommunalen Polizeigerichts A _________
vom
zusprechen.
Subeventualiter sei der Entscheid des Interkommunalen Polizeigerichts A _________ vom
Entscheid zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz zu verpflichten ist, in rechtmässiger Zusammen-
setzung einen rechtmässigen Entscheid zu fällen.
Parteientschädigung von Fr. 650.00 zuzusprechen und die Gemeinden
D _________,
C _________, E _________ und F _________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten,
X _________ Fr. 650.00 zu zahlen.
E _________ und F _________.
Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Staates Wallis."
L.
Das Kantonsgericht stellte dem Polizeigericht die Eingabe des Berufungsklägers
am 12. Januar 2022 zu und ersuchte das Polizeigericht um Hinterlegung der vollständi-
gen amtlichen Akten im Original. Gleichzeitig eröffnete das Kantonsgericht dem Polizei-
gericht die Möglichkeit zur Hinterlegung einer allfälligen Stellungnahme.
M.
Am 12. Januar 2022 hinterlegte der Berufungskläger eine Beschwerde betreffend
«Behandlung
der
Ausstandsgesuche
gegen
den
Polizeigerichtspräsidenten
B _________ und die Polizeirichter N _________, O _________ und P _________» und
formulierte folgende Rechtsbegehren:
"1.Es sei vorfrageweise die Nichtigkeit des Entscheids des Interkommunalen Polizeigerichts
A _________ über die Gesuche auf Ausstand des Polizeigerichtspräsidenten B _________ und
der Polizeirichter N _________, O _________ und P _________ vollumfänglich festzustellen.
Eventualiter sei der Entscheid über die Gesuche auf Ausstand des Polizeigerichtspräsidenten
B _________ und der Polizeirichter N _________, O _________ und P _________ vollumfänglich
aufzuheben.
O _________ und Polizeirichter P _________ in den Ausstand zu versetzen.
Polizeirichter N _________
und/oder Polizeirichter O _________
und/oder Polizeirichter
P _________ mitgewirkt haben, aufzuheben und diese Prozesshandlungen seien von unbefange-
nen Polizeirichtern zu wiederholen.
E _________ und F _________.
Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Staates Wallis."
N.
Das Kantonsgericht stellte die Beschwerde am 17. Januar 2022 dem Polizeigericht
zu. Dieses verzichtete auf eine Vernehmlassung und hinterlegte am 1. Februar 2022 die
Akten.
O.
Das Kantonsgericht stellte das Schreiben des Polizeigerichts dem Berufungskläger
zu und setzte ebendiesem eine Frist zur allfälligen Abgabe einer Erklärung betreffend
Durchführung einer Berufungsverhandlung. Mit Schreiben vom 4. März 2022 hielt der
Berufungskläger zwar dem Grundsatz nach an der Durchführung einer Verhandlung mit-
samt Befragung der in der Berufungsschrift genannten Personen fest. Gleichzeitig liess
der Berufungskläger jedoch verlauten, dass sich bei einer allfälligen richterlichen Nich-
tigkeitsfeststellung hinsichtlich des angefochtenen Einspracheentscheids die Durchfüh-
rung einer entsprechenden Verhandlung selbstredend erübrige.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kan-
tonalen oder kommunalen Gesetzesübertretungen erlassenen Entscheide sind mit Be-
rufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34h Abs. 1 VVRG; Art. 34i
Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizerischen Strafge-
setzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der erstinstanzliche Entscheid
ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten
und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt ausreichend
abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet wer-
den kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m
lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Das Gericht
kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mildern (Art. 34m lit. f VVRG), eine
«reformatio in peius» ist in diesem Verfahrensstadium laut Gesetz jedoch unzulässig.
Mangels gegenteiliger Bestimmungen erkennt das Polizeigericht erstinstanzlich über
kommunalrechtliche Übertretungen, unter Anwendung des VVRG (Art. 11 Abs. 2 und
Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]; Art. 335 StGB). Der Präsident oder ein
vom Präsidenten delegiertes Mitglied des Polizeigerichts kann gemäss Art. 6a Abs. 4
lit. a RPflG als Einzelrichter entscheiden, wenn (lit. a) die beschuldigte Person den Sach-
verhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und eine Busse
von höchstens 500 Franken zur Bestrafung der Übertretung angemessen scheint.
Vorliegend haben die Einwohnergemeinden C _________, D _________, E _________
und F _________ ein interkommunales Polizeigericht zur Beurteilung von kommunal-
rechtlichen Übertretungen geschaffen. Da der Polizeigerichtspräsident den Sachverhalt
als ausreichend geklärt betrachtet und eine Busse von nicht mehr als Fr. 500.-- ausge-
sprochen hat, hat dieser gestützt auf Art. 6a Abs. 4 lit. a sowie Art. 34j VVRG und folglich
ohne vorgängige Anhörung des Berufungsklägers einen Strafbescheid gegen diesen er-
lassen. Die dagegen erhobene Einsprache wies schliesslich das Gesamtpolizeigericht
mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020 ab. Gegen diesen Entscheid ist die
Berufung zulässig.
1.1 Der Berufungskläger hinterlegte nebst seiner Berufungsschrift auch eine Be-
schwerde gegen den Entscheid des Polizeigerichts betreffend «Behandlung der Aus-
standsgesuche gegen den Polizeigerichtspräsidenten B _________ und die Polizeirich-
ter N _________, O _________ und P _________». Der in der Beschwerde geforderte
Ausstand der betreffenden Polizeirichter wurde bereits in der Berufung geltend gemacht
und sinngemäss begründet. Demzufolge erübrigt sich eine separate Beurteilung der Be-
schwerde. Mithin fehlt es an einem aktuellen Interesse sowie einem praktischen Nutzen
bei einem allfälligen für den Beschwerdeführer positiven Verfahrensausgang hinsichtlich
der Beschwerde. In Bezug auf diese ergeht daher ein Nichteintretensentscheid.
1.2 Der Berufungskläger ist als Verurteilter zur Berufung legitimiert (Art. 34m lit. a
VVRG).
1.3 Das Rechtsmittel erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung gegen
einen administrativen Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht einge-
reicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91
StPO).
2.
Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru-
fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kan-
tonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 3. Februar 2022 mitgeteilt, dass
das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung bis zum 7. März 2022
davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Innert offener
Frist teilte der Berufungskläger mit, dass er zwar an der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung festhalte. Dabei brachte er aber vor, dass sich die Durchführung einer ent-
sprechenden Verhandlung vor dem Kantonsgericht erübrige, wenn dieses die Nichtigkeit
des angefochtenen Entscheids feststelle.
3.
Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Der Berufungs-
kläger macht in erster Linie geltend, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
nichtig sei. Als Begründung hierfür bringt er einerseits eine ursprüngliche Fehlbesetzung
des Polizeigerichts vor. Demnach sei der angefochtene Entscheid durch vier Richter,
davon vier Gemeinderäte, gefällt worden. Andererseits soll sich die geltend gemachte
Nichtigkeit auch aus einer vorinstanzlichen Missachtung der Vorschriften über den Aus-
stand ergeben. Bei der Rüge der Nichtigkeit handelt es sich um eine Rechtsverletzungs-
rüge.
3.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Entscheide nichtig, wenn der ihnen
anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129 I 361 E. 8). In Betracht kommen ausschliesslich
schwerwiegende, nicht heilbare Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, wobei dies-
falls die Rückweisung der Angelegenheit zwecks Wahrung der Parteirechte unumgäng-
lich ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2018 E. 4.2.1;
6B_843/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2).
Dies ist etwa der Fall bei fehlender Zuständigkeit (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozess-
ordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, 2. A., 2014, N. 1 zu Art. 409 StPO), einer
Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3), bei nicht richtiger Besetzung des
Gerichts (Urteile des Bundesgerichts 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3;
6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3) oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher
Anklage- oder Zivilpunkte. In all diesen Fällen hätte die Nachholung der in der ersten
Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge und würde den
durch Art. 32 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101; BV) gewährten
Anspruch verletzen. Mithin wäre ein solches Verfahren nicht mehr als «fair» i.S.v. Art. 6
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; 0.101)
zu qualifizieren. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechts-
anwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3;
Urteil des Bundesgerichts 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.3.2).
4.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet auch das Recht
auf Beurteilung durch die zuständige, rechtmässig zusammengesetzte und unabhängige
Behörde. Für Gerichtsbehörden (sowie gerichtsähnliche Behörden) wird dieser An-
spruch in Art. 30 BV konkretisiert. Er gilt aber aufgrund des Fairnessgebots von
Art. 29 Abs. 1 BV auch für alle anderen Behörden (insbesondere die Verwaltung und die
Exekutivbehörden). Mithin garantiert Art. 29 Abs. 1 BV dem Bürger eine korrekte Zusam-
mensetzung der Verwaltungsbehörde, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_865/2010 vom 13. April 2011 E. 2.4; 2P.26/2003
vom 1. September 2003 E. 3.4).
4.1 Das Kriterium der ordnungsgemässen Zusammensetzung nach Art. 29 BV verlangt,
dass die Behörde nach Massgabe des einschlägigen Organisations- und Verfahrens-
rechts zusammengesetzt sein und vollständig sowie ohne Anwesenheit Unbefugter ent-
scheiden muss (BGE 137 I 340 E. 2.2; 127 I 128 E. 3c). Einzelne Mitglieder, die in den
Ausstand treten wollen oder müssen oder an der Mitwirkung verhindert sind, sind soweit
möglich zu ersetzen. Art. 29 Abs. 1 BV schliesst ein gewisses Ermessen bei der Beset-
zung des Spruchkörpers oder beim Entscheid über den Beizug von Ersatzmitgliedern
nicht aus, solange dies im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und nach sachlichen Kri-
terien geschieht (BGE 137 I 340 E. 2.1). Im Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom
len, wobei diese nicht im Sinne der einschlägigen Studienordnung zusammengesetzt
war. Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorschrift über die Zusam-
mensetzung des Prüfungsgremiums eine wichtige Verfahrensregel darstelle, die klar for-
muliert und im Hinblick auf die prozedurale Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit streng
zu befolgen sei. Dabei sei indes nicht von Belang, ob sich die unzulässige Anzahl von
Prüfenden konkret auf das Ergebnis ausgewirkt habe oder nicht. Vielmehr sei die ein-
deutige Verfahrensregel als solche zu befolgen. Als Konsequenz davon schloss das
Bundesgericht auf eine Verletzung von Art. 29 BV, wenn zu viele Mitglieder eines
Spruchkörpers (Überbesetzung) mit einer zahlenmässig bestimmten Grösse am fragli-
chen Entscheid mitwirken. Zudem kam das Bundesgericht in zitiertem Entscheid zum
Schluss, dass die Nichteinhaltung eines gesetzlichen Quorums eine willkürliche Anwen-
dung der Studienordnung darstelle. Im Übrigen begeht die Behörde, welche in unvoll-
ständiger Besetzung entscheidet, eine formelle Rechtsverweigerung. Besteht eine Be-
hörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer
abweichenden gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken.
4.2 Die Organisation des Polizeigerichts wird in Art. 6a RPflG geregelt. Dessen Abs. 1
sieht vor, dass das Polizeigericht aus drei Mitgliedern besteht, wobei gemäss Abs. 2
höchstens ein Mitglied des Gemeinderats vertreten sein darf. Abs. 5 besagter Bestim-
mung hält sodann fest, dass die Gemeinden vereinbaren können, ein interkommunales
Polizeigericht in einer im Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (SGS/VS 175.1; GemG)
vorgesehenen Form zu schaffen. Der Staatsrat verweist in seiner Botschaft auf Art. 110
ff. GemG und stellt klar, dass das interkommunale Polizeigericht mit der gleichen Orga-
nisation wie das kommunale Polizeigericht ausgestattet wird; seine Mitglieder werden
durch das Exekutivorgan der durch die Vereinbarung bezeichneten Gemeindegruppe
ernannt (Botschaft des Staatsrats zum Gesetz betreffend die Änderung des geltenden
Rechts über die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und
kommunalen Rechts und die Verhängung von Ordnungsbussen S. 4, Junisession 2012
S. 753). Art. 108 GemG hält als Grundsatz fest, dass die Gemeinden zur Erfüllung ihrer
Aufgaben insbesondere mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten können. Diese
Möglichkeit der interkommunalen Kooperation kann mitunter in Form einer Vereinbarung
oder eines Vertrags erfolgen (Art. 108 Abs. 2 lit. a GemG). Für die Zusammenarbeit auf
der Grundlage des öffentlichen Rechts sieht Art. 112 Abs. 1 GemG vor, dass zwei oder
mehrere Gemeinden für den Betrieb eines öffentlichen Dienstes ohne Rechtspersönlich-
keit oder eines Verwaltungsdienstes eine Vereinbarung abschliessen können. Sofern die
vorgenannten Voraussetzungen von Art. 6a RPflG erfüllt sind, steht demnach der Schaf-
fung eines interkommunalen Polizeigerichts nichts entgegen. Der Berufungskläger stellt
dies nicht in Abrede, sondern bringt selbst vor, dass in der Tat nichts dagegen einzu-
wenden sei, wenn Gemeinden sich für Aufgaben wie beispielsweise eine gemeinsam
betriebene Kläranlage oder ein gemeinsam betriebenes Polizeigericht zusammentun.
Gleichzeitig präzisiert der Berufungskläger, dass indes klar sei, dass diese Zusammen-
arbeit innerhalb der gesetzlichen Schranken und nicht ausserhalb des Gesetzes gesche-
hen soll.
4.3 Der Berufungskläger begründet seine Rüge hinsichtlich der von ihm behaupteten
ursprünglich fehlerhaften Besetzung des Polizeigerichts damit, dass der in casu gebil-
dete Spruchkörper gleich zwei Bestimmungen des Art. 6a RPflG verletze. So habe das
Polizeigericht einen Spruchkörper aus vier (statt aus drei) Richtern gebildet, die darüber
hinaus allesamt Gemeinderäte seien. Es sei geradezu offensichtlich, dass die Vorinstanz
in dieser Hinsicht rechtswidrig zusammengekommen sei.
Das Polizeigericht seinerseits verwies ebenfalls auf «Art. 6bis RPflG» (recte: Art. 6a
RPflG) sowie auf Art. 108 ff. und Art. 112 GemG, wonach zwei oder mehrere Gemeinden
für den Betrieb eines öffentlichen Dienstes ohne Rechtspersönlichkeit oder eines Ver-
waltungsdienstes eine Vereinbarung abschliessen können. Die A _________ Gemein-
den D _________, C _________, E _________ und F _________ hätten von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Vereinbarung betreffend Errichtung eines inter-
kommunalen Polizeigerichts (fortan interkommunale Vereinbarung) abgeschlossen.
Diese interkommunale Vereinbarung wurde nach vorgängiger Anfrage durch das Kan-
tonsgericht von der Gerichtsschreiberin des interkommunalen Polizeigerichts dem Kan-
tonsgericht übermittelt. Mit Schreiben vom 22. März 2022 wurde die entsprechende in-
terkommunale Vereinbarung dem Berufungskläger zugestellt. Sodann führte das Poli-
zeigericht aus, dass es sich aus den Herren O _________, N _________, P _________
und B _________ zusammensetze. Obschon alle Mitglieder als Gemeinderäte der an-
geschlossenen Gemeinden amten würden, würde lediglich der Gemeinderat des jewei-
ligen Ortes der Übertretung als Gemeinderat und somit als Präsident fungieren. Die an-
deren nähmen lediglich als Mitglieder Einsitz. Demzufolge sei das Polizeigericht geset-
zeskonform zusammengesetzt.
4.4 Die interkommunale Vereinbarung sieht betreffend Zusammensetzung des Polizei-
gerichts in Ziff. 2.1 lit. a vor, dass sich dieses aus drei Mitgliedern, wovon eines als Prä-
sident tätig ist, sowie einem Gerichtsschreiber, der Inhaber eines Universitätstitels in
Rechtswissenschaft ist und über beratende Stimme verfügt, zusammensetzt. Vorliegend
haben jedoch zweifellos vier Personen über den Vorfall vom 20. Dezember 2020 befun-
den, den Berufungskläger der Übertretung von Art. 12 des Polizeireglements der Ge-
meinde D _________ schuldig gesprochen und ebendiesen mit einer Busse von
Fr. 200.-- bestraft. Weshalb das Polizeigericht in casu in Vierer- statt in Dreierbesetzung
entschieden hat, ist nicht ersichtlich und im Ergebnis denn auch unerheblich. Dies, zumal
die Beurteilung des angeblichen Verstosses gegen Art. 12 des Polizeireglements der
Gemeinde D _________ durch ein Vierergremium bereits an sich eine Verletzung von
Art. 6a Abs. 1 RPflG und damit des einschlägigen kantonalen Organisations- und Ver-
fahrensrechts darstellt. Zudem verstösst die Zusammensetzung des Polizeigerichts in
der betreffenden Angelegenheit gegen Ziff. 2.1 lit. a der interkommunalen Vereinbarung.
Sodann wird durch die vorliegend vorgenommene Konstitution des Polizeigerichts auch
Art. 6a Abs. 2 RPflG sowie Ziff. 4.1 der interkommunalen Vereinbarung verletzt. Gemäss
erstgenannter Bestimmung darf das Polizeigericht höchstens ein Mitglied des Gemein-
derates vertreten. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Gewährleistung der Ge-
waltentrennung und damit eines Minimums an institutioneller Unabhängigkeit. Da der
angefochtene Entscheid durch vier Gemeinderäte gefällt wurde, stellt dieser eine Geset-
zesverletzung dar. Gemäss Ziff. 4.1 der interkommunalen Vereinbarung setzt sich das
ausführende Organ des Polizeigerichts aus einem Gemeinderat der angeschlossenen
Gemeinden und zwei Mitgliedern zusammen. Dabei amtet der einsitznehmende Ge-
meinderat als Präsident. Aus dem klaren Wortlaut und aus dem Gesamtzusammenhang
können diese Formulierungen nur so verstanden werden, dass das Polizeigericht nebst
einem Gemeinderat aus den vier angeschlossenen Gemeinden, welcher zugleich als
Präsident amtet, aus zwei Mitgliedern besteht. Diese zwei Mitglieder sind gerade nicht
Gemeinderäte. Anders ergibt diese Formulierung keinen Sinn. Dass das Polizeigericht
im Rahmen der Entscheidfindung dennoch aus vier Gemeinderäten zusammengesetzt
war, stellt ebenfalls bereits an sich eine Verletzung von Art. 6a Abs. 2 RPflG dar. Hinzu
kommt, dass auf der letzten Seite der interkommunalen Vereinbarung unter
«Einige zusätzliche Ausführungen» als «Vorgeschlagene Personen» getreu dem
soeben aufgezeigten Wortlaut von Ziff. 4.1 ebenfalls nur ein Gemeinderat vorgeschlagen
wird. Die anderen vorgeschlagenen Mitglieder sind nicht als Gemeinderäte, sondern als
ehemalige Gerichtspersonen auf kommunaler Ebene aufgeführt. Weshalb dennoch vier
Gemeinderäte in der Sache entschieden haben, erscheint nicht nachvollziehbar.
4.5 Nach dem Gesagten stellt der Entscheid der Vorinstanz eine Rechtsverletzung dar
und ist bereits aus vorgenannten Gründen aufzuheben.
5.
Der Berufungskläger macht, wie oben bereits erwähnt, auch eine Missachtung des
Verfahrens über den Ausstand durch die Vorinstanz geltend. Der Vollständigkeit halber
und insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Kriterium der behördlichen
Unparteilichkeit um ein zwingend zu beachtendes Kriterium für ein (neuerliches) Verfah-
ren vor der Vorinstanz handelt, ist ferner auch über diese Rüge zu entscheiden.
5.1 Der Einzelne hat Anspruch darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen
Behörde entschieden wird (sog. subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Aus-
standspflicht für jene Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein ei-
genes, persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Die Aus-
standspflicht verlangt nicht den Nachweis einer tatsächlichen Befangenheit, zumal eine
solche kaum je nachgewiesen werden kann (BGE 138 IV 142 E. 2.1). Es reicht vielmehr
aus, wenn die Umstände den Anschein der Prävention erwecken und eine voreingenom-
mene Tätigkeit des Behördenmitglieds befürchten lassen. Es dürfen nur objektiv festge-
stellte Umstände berücksichtigt werden. Rein individuelle Eindrücke einer der Prozess-
parteien sind nicht ausschlaggebend (BGE 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 III 605
E. 3.2.1). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungs-
beamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits fest-
gelegt haben (Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, 2001, S. 535). Die für Ge-
richte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbese-
hen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Un-
zulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängi-
ger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen,
dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufga-
ben einhergeht (BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom
Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen.
Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher
Aufgaben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung im öffentlichen Interesse und ist sie in
diesem Sinne systembedingt, so liegt darin nicht bereits per se eine unzulässige Vorbe-
fassung. Vielmehr müssen vor diesem Hintergrund die Anforderungen an die Unpartei-
lichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden im Einzelfall unter Berücksichtigung ih-
rer jeweils vorgegebenen Funktionen und Organisation sowie des Streitgegenstands des
betreffenden Verfahrens bestimmt werden (BGE 125 I 119 E. 3; Urteil des Bundesge-
richts 1C_150/2009 vom 8. September 2005 E. 3.5).
5.2 Was das Verfahren betreffend Ausstand anbelangt, lassen sich dem Bundesrecht
zwar keine spezifischen Vorgaben entnehmen. Demgegenüber versteht es sich von
selbst, dass ein entsprechendes Verfahren den rechtsstaatlichen Grundsätzen
(Art. 5 BV) und den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) zu entsprechen hat.
Auf kantonaler Ebene hält Art. 10 Abs. 3 VVRG fest, dass im Falle einer Streitigkeit über
die Frage des Ausstands eines Mitglieds einer Kollegialbehörde ebendiese unter Aus-
schluss des betreffenden Mitglieds entscheidet. Des Weiteren hält die interkommunale
Vereinbarung unter Ziff. 4.1 fest, dass bei Ausstand von Mitgliedern der Präsident deren
Ersatz ernennt.
Dem Anhörungsprotokoll vom 27. Oktober 2021 lässt sich ein Ausstandsbegehren des
Berufungsklägers in Bezug auf den Polizeigerichtspräsidenten B _________ sowie hin-
sichtlich der übrigen bis zu jenem Zeitpunkt mitwirkenden Polizeigerichtsmitglieder, d.h.
P _________, N _________ sowie O _________, entnehmen. Gemäss Protokollauszug
hat der Berufungskläger diesen Antrag damit begründet hat, dass das Polizeigericht im
Entscheid vom 25. Oktober 2021 den Sachverhalt hinsichtlich der Benutzung der Plätt-
lischneidmaschine als rechtsgenüglich erwiesen qualifiziert habe. Die Tatsachen seien
jedoch gerade nicht rechtsgenüglich erstellt. Wieso denn auch noch Herr M _________
vorgeladen worden sei, sei nicht ersichtlich, zumal sich ja das Polizeigericht bezüglich
des Sachverhalts bereits festgelegt habe. Daher sei das Verfahren nicht mehr offen.
Dem Protokoll lässt sich sodann entnehmen, dass das Polizeigericht nach Beratung die-
sen Antrag abgewiesen hat. In seiner Berufungsschrift bringt der Berufungskläger na-
mentlich vor, dass keine summarische, mündliche Begründung des Entscheids erfolgt
sei. Auf Nachfrage der Rechtsvertretung des Berufungsklägers wurde ebendiesem vom
Polizeigerichtspräsidenten mitgeteilt, dass die Begründung für die Abweisung aus-
schliesslich schriftlich erfolge. Sodann bringt der Berufungskläger vor, dass er in E. 7
des angefochtenen Entscheids nun erstmals lese, dass die Herren B _________, O
_________, N _________ und P _________ «alle Mitglieder» des Polizeigerichts seien.
Infolgedessen wäre gemäss Art. 35 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 RPflG ein vom Staatsrat
bestellter Gerichtshof von drei Mitgliedern für die Behandlung von Ausstandsgesuchen
zuständig gewesen. Dass die erwähnten Personen allerdings sämtliche Mitglieder des
Polizeigerichts darstellen, wird vom Berufungskläger bestritten.
Schliesslich rügt der Berufungskläger die Art und Weise wie das Polizeigericht über sein
Ausstandsbegehren entschieden hat. So hätten die vier Richter, deren Ausstand ver-
langt worden sei, die vier Ausstandsgesuche in globo beraten und abgewiesen – immer
in Anwesenheit des jeweils abgelehnten Richters. Mit anderen Worten hätten die betref-
fenden Richter über ihren eigenen Ausstand entschieden. Der Berufungskläger will in
der Behandlung der Ausstandsgesuche ein gesetzwidriges Vorgehen erblicken und
schliesst auf eine Verletzung von Art. 10 VVRG, Art. 35 RPflG, Art. 5 KV, Art. 30 Abs. 1
BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
5.3 Das Vorgehen des Polizeigerichts hinsichtlich der Behandlung der Ausstandsgesu-
che des Berufungsklägers ist in der Tat in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig zu quali-
fizieren. Bereits der Umstand, wonach das Polizeigericht in Anwesenheit sämtlicher Mit-
glieder über die jeweiligen Ausstandsgesuche des Berufungsklägers befunden hat, lässt
sich nicht mit Art. 10 Abs. 3 VVRG in Einklang bringen. Die vom Ausstandsbegehren
jeweils betroffene Gerichtsperson hätte stattdessen korrekterweise den Raum verlassen
müssen. Dasselbe gilt betreffend Beurteilung des eigenen Ausstands. Diesbezüglich ist
dem Berufungskläger beizupflichten, dass es in der Tat nicht angehen kann, wenn ein
Behördenmitglied über seinen jeweils eigenen Ausstand befindet. Da sich das Aus-
standsbegehren gegen sämtliche in der betreffenden Angelegenheit zuständigen Poli-
zeirichter (inkl. Polizeigerichtspräsidenten) richtet, wäre über den Ausstand durch drei
Ersatzpersonen im Sinne von Ziff. 2.1 lit. b der interkommunalen Vereinbarung zu
entscheiden gewesen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mangels separater
Eröffnung und Begründung des Entscheids über das Ausstandsbegehren das Polizeige-
richt auch gegen Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 42 Abs. 1 lit. b VVRG verstossen hat.
5.4 Auch unter diesen Aspekten erscheint der Entscheid des Polizeigerichts fehlerhaft.
6.
Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid
weist schwere Verfahrensmängel auf und entfaltet infolge Nichtigkeit keinerlei Rechts-
wirkungen.
6.1 Leidet das erstinstanzliche Verfahren an wesentlichen Mängeln, welche im Beru-
fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht nach Art. 409
StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen
Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht
zurück. Die Berufung hat demnach (ausnahmsweise) kassatorische Wirkung. Dies in
Abweichung des Grundsatzes, wonach das Berufungsgericht ein neues Urteil fällt, wel-
che an die Stelle des erstinstanzlichen Urteils tritt (Art. 408 StPO). Die erste Instanz ist
indes an die in der Rückweisung ausgesprochene Rechtsauffassung und die erteilten
Weisungen gebunden. Das Berufungsgericht gibt der Vorinstanz verbindliche Weisun-
gen darüber, wie das Hauptverfahren zu wiederholen und zu ergänzen ist. Setzt sich die
untere Instanz über die verbindlichen Weisungen hinweg, liegt eine Rechtsverweigerung
vor, die ohne Weiteres zur Aufhebung des zweiten Entscheids führt. Das erstinstanzliche
Gericht ist schliesslich – soweit sich im neuen Verfahren nicht Tatsachen ergeben, die
ihm im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten – an das Verbot der
«reformatio in peius» gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (Schmid/Jositsch, Schwei-
zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N. 6 zu
Art. 409 StPO).
6.2 Aufgrund der vom Kantonsgericht festgestellten Nichtigkeit wird die Angelegenheit
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Infolgedessen erübrigen sich
weitere rechtliche Ausführungen in der Sache. Insbesondere bedarf es keinerlei materi-
eller Ausführungen zum Vorfall vom 20. Dezember 2020. Auch erübrigt sich eine Ausei-
nandersetzung mit den übrigen gerügten Punkten (offensichtlich falsche Sachverhalts-
feststellung, willkürliche Begründung, usw.). Ob letztlich ein Verstoss gegen Art. 12 des
Polizeireglements der Gemeinde D _________ vorliegt oder nicht, ist von der Vorinstanz
abzuklären. Dementsprechend wird das interkommunale Polizeigericht angewiesen, die
Ermittlungen betreffend den Vorfall vom 20. Dezember 2020 erneut an die Hand zu neh-
men und die hierzu nötigen Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Dabei haben sich die
bisher in der Sache tätigen Polizeirichter (inkl. Polizeigerichtspräsident) in den Ausstand
zu begeben. Dies, zumal das Verfahren infolge Vorbefassung der bisherigen Polizeirich-
ter kaum mehr als offen betrachtet werden kann. Wie es sich mit der persönlichen Be-
fangenheit des Polizeigerichtspräsidenten B _________ verhält, kann indes offenblei-
ben. An Stelle des bisherigen Spruchkörpers haben die Ersatzgerichtspersonen ihres
Amtes zu walten. Da die in der interkommunalen Vereinbarung vorgeschlagenen Poli-
zeirichter offensichtlich nicht mit den bisher tätigen Polizeirichter übereinstimmen, ist
nicht ohne Weiteres klar, ob die im Vereinbarungstext vorgeschlagenen Ersatzpersonen
denn auch tatsächlich als solche eingesetzt worden sind. Jedenfalls ist es an den Ge-
meinden C _________, D _________, E _________ und F _________ die entsprechen-
den Ersatzpersonen des interkommunalen Polizeigerichts zu bestellen. Sollte dies noch
nicht geschehen sein, ist dies nachzuholen und dem Berufungskläger die Zusammen-
setzung des Polizeigerichts vorgängig in geeigneter Weise bekannt zu geben. Nach der
Praxis des Bundesgerichts ist dem Genüge getan, wenn der Rechtsuchende die Namen
der in Frage kommenden Amtspersonen einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem
Staatskalender oder dem Internet entnehmen kann (Urteile des Bundesgerichts
5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.2.2; 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E. 2.4). Im Üb-
rigen gilt Art. 21 Abs. 1 RPflG analog. Über ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen
einen oder mehrere Ersatzrichter wäre schliesslich gemäss Art. 10 Abs. 3 VVRG vorzu-
gehen. Sollte sich ein allfälliges Begehren gegen sämtliche Ersatzmitglieder des neu
zusammengesetzten Polizeigerichts richten, ist hingegen Art. 35 Abs. 4 i.V.m. Art. 21
Abs. 2 RPflG einschlägig. In beiden Fällen ist der Ausstandsentscheid schriftlich und
separat dem Gesuchsteller zu eröffnen (vgl. Art. 42 Abs. 1 lit. b VVRG) und mit einer
korrekten Rechtmittelbelehrung zu versehen. Der Entscheid ist mit Beschwerde an den
Staatsrat anfechtbar (vgl. Art. 43 Abs. 2 VVRG).
7.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) sind die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen,
die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse,
die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des
Bundes und in kantonalen Strafsachen in der StPO geregelt.
7.1 Art. 428 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die Verfahrenskos-
ten im Berufungsverfahren setzen sich nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO
aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall
zusammen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem
Kantonsgericht beträgt i.d.R. Fr. 380.-- bis Fr. 6 000.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m.
Art. 22 lit. f GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des
Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Die rechtliche Beurteilung beschränkte sich auf
die Beurteilung von Fragen formeller Natur. Die Akten waren nicht umfangreich und die
Berufung fiel in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Es rechtfertigt sich daher, die Ge-
richtsgebühr auf Fr. 1 000.-- festzusetzen und der Gemeinde D _________ aufzuerle-
gen.
7.2 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient-
schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teil-
weise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach
Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf-
wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Berufungsklä-
ger ist anwaltlich vertreten. Dessen Rechtsvertretung macht in seiner Berufung für das
Verfahren vor dem interkommunalen Polizeigericht eine Parteientschädigung von
Fr. 650.-- geltend. Aufgrund der diversen Eingaben und Anhörungen ist dieser Betrag
gerechtfertigt. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht beantragt der Berufungskläger
eine Entschädigung, welche nach richterlichem Ermessen festzulegen sei. Dem Kan-
tonsgericht legt der Berufungskläger die Berufung vom 11. Januar 2022 vor. Diese um-
fasst fast 19 Seiten. Der Aufwand vor Kantonsgericht ist insgesamt als gering bis mittel-
mässig zu bewerten. Anderweitige Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrens-
rechte sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es rechtfertigt sich
daher, dem Berufungskläger für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Entschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1 000.-- zuzusprechen. Der Gesamtentschädigungsbetrag von
Fr. 1 650.-- ist von der Gemeinde D _________ zu tragen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Berufung wird gutgeheissen.
Es wird die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festgestellt. Dieser wird auf-
gehoben und im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Entscheids zur Neubeur-
teilung an das interkommunale Polizeigericht A _________ zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 000.-- werden der Gemeinde D _________ auferlegt.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 650.-- zu Lasten der
Gemeinde D _________ zugesprochen.
Das Urteil wird dem Berufungskläger und dem interkommunalen Polizeigericht
A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 28. März 2022