A3 21 36
URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k
Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug des Gerichtsschreibers
Jean-Marc Klingele, Gerichtsschreiber ad hoc,
in Sachen
X _________ , Berufungskläger,
gegen
COMMUNE DE Y _________ , Vorinstanz,
(Kehrichtbusse)
Berufung gegen den Entscheid vom 12. Oktober 2021.
Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinde Y _________ (fortan: Gemeinde) informierte X _________
mit Schreiben vom 11. Mai 2021 darüber, dass ihm infolge eines Verstosses gegen das
Abfallreglement vom 1. Januar 2018 (homologiert durch den Staatsrat am 20. Dezember
2017; «réglement sur la gestion des déchets»; nachfolgend: Abfallreglement) eine Busse
drohe und gewährte ihm eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme. Am 14. Mai 2021 bezog
X _________ Stellung, wobei dieser den Vorwurf der illegalen Kehrichtentsorgung zu-
rückwies und betonte, nur die vorgeschriebenen Abfallsäcke zu verwenden. Die Ge-
meinde sprach X _________ in der Folge mit Strafverbal vom 3. September 2021 der
Übertretung ihres Abfallreglements schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von
Fr. 150.--.
B. Am 12. September 2021 erhob X _________ fristgerecht Einsprache gegen den
Strafbescheid vom 3. September 2021. Die Gemeinde wies die «Einsprache» mit Ent-
scheid vom 12. Oktober 2021 ab, sprach X _________ der Übertretung des Abfallregle-
ments schuldig und hielt an der Busse von Fr. 150.-- fest.
C.
Mit Schreiben vom 4. November 2021 zeigte X _________ der Gemeinde an, dass
er die Busse nicht akzeptiere und verlangte von der Gemeinde bis am 18. November
2021 «amtliche und belegbare» Beweise für die ihm vorgeworfene illegale Entsorgung
eines Abfallsackes. Die Gemeinde machte X _________ daraufhin am 8. November
2021 auf sein «Beschwerderecht» aufmerksam.
D.
Am 11. November 2021 legte X _________ schriftlich der Gemeinde erneut seine
Sicht der Dinge dar und bat die Gemeinde um erneute Überprüfung ihres Entscheids
sowie um Rückzug der verfügten Geldbusse. Gleichentags reichte X _________ gegen
den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021, gestützt auf die insoweit fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde, bei der Staatskanzlei des Kantons Wallis Be-
schwerde ein und beantragte die Aufhebung des Strafverbals. Dies, zumal er sich keiner
Schuld bewusst sei und den Vorwurf der Gemeinde entsprechend zurückweise.
E. Nach interner Weiterleitung der Beschwerde von X _________ seitens der Staats-
kanzlei an das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport übermittelte die
Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten am 17. November 2021 die Be-
schwerde schliesslich mangels Zuständigkeit ans Kantonsgericht.
F. Das Kantonsgericht stellte der Gemeinde die Eingabe von X _________ (fortan: Be-
rufungskläger) am 19. November 2021 als Berufung zur Vernehmlassung zu und er-
suchte die Gemeinde um Hinterlegung der vollständigen amtlichen Akten im Original.
G. Die Gemeinde liess sich am 14. Januar 2022 vernehmen und reichte die Vorakten
ein. Sie hielt an ihrem Strafverbal fest und verfügte Kosten zu Lasten des Berufungsklä-
gers. Sie beantragte damit sinngemäss die Abweisung des Rechtsmittels unter Kosten-
folge. Die Gemeinde führte aus, dass der Berufungskläger am 23. April 2021 bei der
Abgabestelle einen nicht gebührenpflichtigen Kehrichtsack («sac noir») in einen für ge-
bührenpflichtige Abfallsäcke vorgesehenen Behälter geworfen habe. Dabei sei der Be-
rufungskläger durch einen vereidigten Gemeindeangestellten (A _________) sowie
durch den Präfekten des Bezirks Conthey «überrascht» worden. Der Berufungskläger
sei schliesslich durch die Gemeindepolizei mittels Fahrzeughalter-Identifizierung ausge-
macht worden.
H. Das Kantonsgericht stellte die Eingabe der Gemeinde dem Berufungskläger zu und
setzte diesem zugleich eine Frist zur Stellungnahme sowie zur allfälligen Abgabe einer
Erklärung betreffend Durchführung einer Berufungsverhandlung.
I. Der Berufungskläger liess sich am 26. Januar 2022 vernehmen. Konkret liess er ver-
lauten, dass er am 23. April 2021 bei der Abgabestelle («place de voirie de Dzelon»)
gewesen sei, wobei seine Frau den Restabfall in einen taxpflichtigen Abfallsack in den
hierfür vorgesehenen Container geworfen habe. Im Übrigen hätte der betreffende Be-
amte von seinem Standort aus den Vorfall gar nicht sehen können. Zur Untermauerung
seines Einwands hinterlegte er eine Skizze der Entsorgungsstelle (mit eingezeichneter
Position des Sackeinwurfs, seines abgestellten Autos, des Gemeindefahrzeugs sowie
des Standorts der Gemeindeangestellten). Der Berufungskläger bestritt, dass er eine
unzulässige Handlung vorgenommen habe, wobei der eingeworfene Sack ein «taxé»-
Sack gewesen sei. Gestützt auf seine Darstellung ersuchte der Berufungskläger das
Gericht im Sinne von «in dubio pro reo» um Annullierung der Busse. Zur Frage einer
allenfalls gewünschten Berufungsverhandlung schwieg sich der Berufungskläger aus.
K. Die Stellungnahme des Berufungsklägers wurde der Gemeinde am 31. Januar 2022
zugestellt.
Erwägungen
1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kan-
tonalen oder kommunalen Gesetzesübertretungen erlassenen Entscheide sind mit Be-
rufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34h Abs. 1 VVRG; Art. 34i
Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizerischen Strafge-
setzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der erstinstanzliche Entscheid
ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten
und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt ausreichend
abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet wer-
den kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Sind hingegen die Voraussetzungen für ein summari-
sches Verfahren nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren
durch und hat hierfür nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Ver-
waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege oder der Sondergesetzgebung zu
verfahren (Art. 34l VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Der Ent-
scheid unterliegt direkt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 34l
VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO
das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Ent-
scheid bestätigen oder mildern (Art. 34m lit. f VVRG), eine «reformatio in peius» ist in
diesem Verfahrensstadium laut Gesetz jedoch unzulässig. Mangels gegenteiliger Best-
immungen erkennt das Polizeigericht erstinstanzlich über kommunalrechtliche Übertre-
tungen, unter Anwendung des VVRG (Art. 11 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einfüh-
rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009
[EGStPO; SGS/VS 312.0]; Art. 335 StGB).
Die Gemeinde Y _________ kennt in Art. 34 Abs. 1 des Abfallreglements die Bestim-
mung, wonach der «Conseil municipal» über eine Übertretung des entsprechenden Reg-
lements befindet. Der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde betreffend die
Kehrichtbusse ist demnach mit Berufung anfechtbar.
1.1 Vorliegend gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 34j Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 34l VVRG). Da der Berufungskläger vorliegend zu einer Busse verurteilt
wurde, ist er zur Berufung legitimiert (Art. 34m Abs. 1 lit. a VVRG). Die unrichtige Be-
zeichnung seiner Rechtsschrift als «Beschwerde» schadet in casu nicht, wenn bezüglich
des zulässigen Rechtsmittels sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138
II 501 E. 1.1; 133 II 409 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2016 vom 19. Juni
2017 E. 1.3).
1.2 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0)
regelt gemäss Art. 34m VVRG das Berufungsverfahren unter Vorbehalt der Bestimmun-
gen in dessen Abs. 1 lit. a – f. Der Einspracheentscheid der Gemeinde vom 12. Oktober
2021 enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „En application des articles 4 et 5 de la loi
sur la procédure et la juridiction administrative du Grand Conseil du Canton du Valais, la
présente décision est susceptible des recours au Conseils d’État, dans les 30 jours qui
suivent sa notification. Le recours est adressé par pli recommandé à l’autorité compé-
tente.“ Gemäss Art. 34k Abs. 3 VVRG sind Einspracheentscheide jedoch mit Berufung
bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar. Es entspricht einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz, dass einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein
Nachteil erwachsen darf (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; Urteil des Bundesgerichts
5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen, vgl. auch Art. 31 VVRG).
Die Berufungserklärung ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim zu-
ständigen Richter zu hinterlegen (Art. 34m Abs. 1 lit. b VVRG). Die Frist ist auch dann
eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden einer un-
zuständigen Behörde bei der Schweizerischen Post aufgegeben wird. Die unzuständige
Behörde ist verpflichtet, eine Eingabe, die nicht in ihre Zuständigkeit fällt, von Amtes
wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art. 91 Abs. 2 und 4 StPO; vgl. auch
Art. 39 Abs. 1 StPO und Art. 7 Abs. 3 VVRG). Indem der Berufungskläger die gegen den
Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 gerichtete und an die Staatskanzlei des
Kantons Wallis adressierte Rechtsmittelschrift am 11. November 2021 bei der Post auf-
gab, hat er die Rechtsmittelfrist eingehalten.
1.3 Das Rechtsmittel erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung gegen
einen administrativen Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht einge-
reicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91
StPO).
2. Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru-
fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kan-
tonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 18. Januar 2022 mitgeteilt, dass
das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm einge-
räumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung.
Der Berufungskläger liess sich diesbezüglich nicht vernehmen, weshalb von einem kon-
kludenten Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung auszugehen ist.
3. Der Berufungskläger bestreitet, gegen das Abfallreglement verstossen zu haben. Er
kritisiert im Wesentlichen, dass es keinen Beweis gebe, welcher belege, dass er einen
nicht taxpflichtigen Kehrichtsack in einen Container für taxpflichtigen Kehricht geworfen
habe. Mithin wäre der Beamte der Gemeinde im Tatzeitpunkt aufgrund seines Standorts
gar nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, ob ein taxpflichtiger oder ein sonstiger Keh-
richtsack in den Behälter geworfen worden sei. Im Übrigen wäre es durchaus möglich,
dass der betreffende Gemeindeangestellte beim Nachsehen im Container einen «non-
taxé»-Sack gefunden habe, der aber von einem früheren Entsorger stammt und den er
ungerechtfertigterweise ihm zugeordnet habe.
3.1 Der Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo») wird in Art. 6 Abs. 2
EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV festgehalten und hat damit Verfassungsrang. Auf Geset-
zesebene ist dieser Grundsatz in Art. 10 StPO verankert. Die Unschuldsvermutung ist
auf Beschuldigungen anwendbar, die von Strafbehörden des Bundes oder der Kantone
in einem Strafverfahren nach den Bestimmungen der StPO zu klären sind (Tophinke, in:
Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2.
A., 2014, N. 74 zu Art. 10 StPO). Entgegen dem Wortlaut von Art. 10 StPO haben auch
Verwaltungsbehörden Beweise frei zu würdigen. Voraussetzung für das Ausfällen einer
Strafe ist mithin ein ausreichend geklärter Sachverhalt, wobei eine solche Klärung nur
durch freie Beweiswürdigung erfolgen kann.
In Übereinstimmung mit der herrschenden schweizerischen Lehre und Rechtsprechung
gilt der Grundsatz von «in dubio pro reo» sowohl für die Verteilung der Beweislast als
auch für die Würdigung der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass nicht
von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts ausgegangen
werden darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn an der Schuld des Angeklagten hätte
gezweifelt werden müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt
werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,
d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel
bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklag-
ten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 120 Ia 31 E.
dung verurteilt wird, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 138 I 367 E. 6).
Misslingt der Schuldbeweis, ist die beschuldigte Person freizusprechen.
3.2 Die Gemeinde ist vorliegend durch die Ausfällung der Busse als Verwaltungsbe-
hörde in einer Strafsache aufgetreten. Als solche ist sie den Grundsätzen der Unschulds-
vermutung sowie der freien Beweiswürdigung verpflichtet. Der Einspracheentscheid der
Gemeinde vom 12. Oktober 2021 beruht letztlich einzig und allein auf dem Einsatzpro-
tokoll des rapportierenden Gemeindeangestellten vom 29. April 2021. Durch Gegen-
überstellung dieses Rapports mit den Stellungnahmen des Berufungsklägers resultiert
eine «Aussage-gegen-Aussage-Konstellation», wobei sich ernsthafte Zweifel an der von
der Gemeinde geschilderten Darstellung nicht beseitigen lassen. Aus dem Rapport des
Gemeindeangestellten lässt sich einzig ableiten, dass am 23. April 2021 ein nicht ge-
bührenpflichtiger Abfallsack in einen Container für gebührenpflichtige Abfallsäcke ge-
worfen worden sei und sich zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug des Berufungsklägers bei
der entsprechenden Abfallsammelstelle befunden haben soll. Ein rechtsgenüglicher Be-
weis für das dem Berufungskläger vorgeworfene Verhalten lässt sich darin allerdings
nicht erblicken. Indes vermag auch der Umstand, dass der entsprechende Gemeinde-
angestellte am 29. November 2018 einen Amtseid abgelegt hat, in objektiver Hinsicht
nichts daran zu ändern. Derweil bringt der Berufungskläger Einwände vor, welche an
dem von der Gemeinde skizzierten Sachverhalt zweifeln lassen. Jedenfalls muss aus
der schlichten Nichtbeachtung der Einwände des Beschuldigten durch die Gemeinde auf
eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung geschlossen werden. Mit
anderen Worten geht die Gemeinde durch das ausschliessliche Abstellen auf das Zeug-
nis des rapportierenden Beamten von einem für den Berufungskläger ungünstigen Sach-
verhalt aus. Die Gemeinde hätte an der Faktenlage zweifeln und weitere Sachverhalts-
abklärungen tätigen müssen. Indem sie jedoch davon absah und den Berufungskläger
mit einer Busse belegte, hat sie den Grundsatz von «in dubio pro reo» verletzt.
Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger ist vom
Vorwurf der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Abfallreglements freizu-
sprechen.
4. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) sind die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kos-
tentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Si-
cherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes
und in kantonalen Strafsachen in der StPO geregelt.
4.1 Art. 428 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die Verfahrenskos-
ten im Berufungsverfahren setzen sich nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO
aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall
zusammen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem
Kantonsgericht beträgt i.d.R. Fr. 380.-- bis Fr. 6 000.-- (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.
22 lit. f GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Um-
fangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie
ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Die rechtliche Beurteilung beinhaltete in erster
Linie die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanz, die Akten waren nicht um-
fangreich und die Berufung fiel in die Zuständigkeit des Einzelrichters. Somit rechtfertigt
es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 000.-- festzulegen. Diese ist von der Gemeinde als
unterliegende Partei zu tragen.
4.2 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient-
schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teil-
weise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach
Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf-
wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der nicht anwaltlich
vertretene Berufungskläger hat im Vorverfahren mehrere Stellungnahmen bei der Ge-
meinde eingereicht, wobei die entsprechenden Vorbringen im Wesentlichen überein-
stimmen. Dem Kantonsgericht legte er eine Berufungsschrift vor, welche anderthalb Sei-
ten umfasst. Der Aufwand ist insgesamt gering gewesen, anderweitige Aufwendungen
für die Ausübung der Verfahrensrechte sind nicht ersichtlich und werden auch nicht gel-
tend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungskläger einzig einen Auslagen-
ersatz in der Höhe von Fr. 200.-- zuzusprechen, welcher von der Gemeinde zu tragen
ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Berufungsklage wird gutgeheissen.
X _________ wird vom Vorwurf der Verletzung des Abfallreglements der Gemeinde
Y _________ freigesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 000.-- werden der Gemeinde auferlegt.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu Lasten der
Gemeinde Y _________ zugesprochen.
Das Urteil wird dem Berufungskläger und der Einwohnergemeinde Y _________
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 23. Februar 2022