A3 21 33
URTEIL VOM 30. JUNI 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k
Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug der Gerichtsschreiberin ad
hoc Michèle Garbely,
in Sachen
X _________ , Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, act Ad-
vokatur und Notariat, Furkastrasse 25, Postfach 140, 3900 Brig-Glis,
gegen
DEPARTEMENT FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES UND KULTUR , Vorinstanz,
(Diverses)
Berufung gegen den Entscheid vom 16. September 2021.
Sachverhalt
A. Am 23. April 2018 stellte die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäolo-
gie (nachfolgend: DHDA) bei einer Kontrolle in A _________ eine Verletzung der archä-
ologischen Vormeinung bezüglich der Dossiers Nr. 2016-xxx (xx’xxx) und Nr. 2017-xxx
(xx’xxx) am Objekt „B _________“ fest. Entgegen der in der Baubewilligung enthaltenen
Bedingung vom xxx 2017 wurden die Erdarbeiten abgeschlossen und die Unterge-
schosse betoniert, ohne dies vorgängig der DHDA mitzuteilen.
B. In der Folge leitete die DHDA ein Strafverfahren gegen X _________ ein und räumte
diesem mit Schreiben vom 23. Mai 2019 im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör gemäss Art. 19 Abs. 1 VVRG die Möglichkeit ein, entsprechende Erklärungen vor-
zubringen. In der Stellungnahme vom 7. Juni 2019 bestätige X _________, bezüglich
Dossier Nr. 2016-1119 die Pflicht zur vorgängigen Mitteilung der Aushubarbeiten, wel-
che jedoch aufgrund der grossen Zeitspanne von ihm sowie auch von der Bauleitung
ohne jegliche Absicht unterblieben sei. Hingegen bestritt er die Missachtung der archä-
ologischen Vormeinung bezüglich der Bohrbewilligung im Dossier Nr. 2017-3152. Es sei
zwar diesbezüglich um die Bewilligung ersucht worden, jedoch hätte man sich zu einem
späteren Zeitpunkt aufgrund des Vorhabens eines neuen Energie-Netzes der
C _________ AG für dieses Vorgehen entschieden. Die C _________ AG hätte sodann,
nach vorgängiger Anfrage, eine Probebohrung ausgeführt.
C. Am 16. September 2021 erliess das Kantonale Amt für Archäologie einen Verwal-
tungsstrafentscheid wegen Nichteinhalten einer Bedingung oder Auflage im Zusammen-
hang mit einer Baubewilligung gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Natur-
und Heimatschutz vom13. November 1998 (kNHG; SGS/VS 451.1) und sprach gegen
X _________ eine Busse in der Höhe von Fr. 12'500.-- aus, zuzüglich Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 374.--. Es führte aus, dass eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. b
kNHG vorliege, da sich X _________ nicht an die mit der Baubewilligung zusammen-
hängende Bedingung gehalten habe, namentlich indem die Ausführung der Erdarbeiten
ohne vorgängige Kontaktaufnahme mit der DHDA erfolgt sei, was ein Verstoss gegen
die Baubewilligung sowie gegen kantonales Recht (kNHG) darstelle.
D. Gegen den Entscheid der DHDA erhob X _________ (nachfolgend Berufungskläger)
am 27. September 2021 Berufung beim Kantonalen Amt für Archäologie. Nachdem die
Berufung in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 VVRG am 26. Oktober 2021 ans Kan-
tonsgericht weitergeleitet wurde, setzte das Kantonsgericht dem Berufungskläger ge-
stützt auf Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO eine 30 tägige Frist zur Verbesse-
rung der Eingabe sowie Hinterlegung des angefochtenen Verwaltungsstrafentscheids.
E. Mit Eingabe vom 23. November 2021 zeigte Rechtsanwältin Chantal Carlen die Be-
auftragung der anwaltlichen Interessenwahrung von X _________ an und ersuchte um
eine Fristerstreckung. Nach Gewährung einer solchen, erfolgte mit Eingabe vom 17. De-
zember 2021 eine Verbesserung der Berufung durch den Berufungskläger bzw. dessen
Rechtsvertreterin, wobei folgende Rechtsbegehren gestellt wurden:
"1. Der Verwaltungsstrafentscheid des kantonalen Amtes für Archäologie vom 16. September 2021
wird vollumfänglich aufgehoben.
chen.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
X _________ wird eine Parteientschädigung zugesprochen."
Der Berufungskläger machte geltend, das Akkusationsprinzip sei auch im Verwaltungs-
strafverfahren anwendbar und vorliegend verletzt, da der Sachverhalt in der Anklage zu
wenig bestimmt sei. Weiter hätte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Einerseits sei das rechtliche Gehör nicht dem Berufungskläger, sondern der
immo GmbH gewährt worden und anderseits hätte die Vorinstanz sich nicht mit den Vor-
bringen des Berufungsklägers auseinander gesetzt, womit diese im Entscheid unberück-
sichtigt blieben. Sodann würden die Voraussetzungen für eine Bestrafung nicht vorlie-
gen, zumal die Arbeiten weder durch den Berufungskläger in Auftrag gegeben, noch
durch diesen bezahlt worden seien, da die Arbeiten nicht im Zusammenhang mit der
Realisierung des Bauvorhabens, für welche die Bewilligung ersucht wurde, standen,
sondern im Zusammenhang mit dem Projekt der C _________ AG «D _________». So
fehle es sowohl an einem Verstoss gegen die Bewilligung als auch gegen kantonales
Recht (Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG). Weiter sei die Begründungspflicht hinsichtlich der
Strafzumessung, insbesondere Art. 47 StGB, verletzt, da die erheblichen Umstände und
deren Gewichtung nicht ersichtlich seien. Zudem sei die überlange Verfahrensdauer im
Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden. Endlich bringt der Berufungs-
kläger noch ein fehlendes Unrechtsbewusstsein vor, da er davon ausgegangen sei, dass
die Mitteilung an die verfügende Behörde ausreichen würde, womit es zum Vorhinein an
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung scheitere oder gar ein Rechtsirrtum
nach Art. 21 StGB vorliege.
F. Mit Berufungsantwort vom 1. Februar 2022 beantragte die Vorinstanz die vollumfäng-
liche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. In
formeller Hinsicht brachte die Vorinstanz vor, es sei fraglich, ob die am 17. Dezember
2021 eingereichte Berufungsschrift noch im Rahmen der zulässigen Verbesserung of-
fensichtlicher Mängel i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO liege oder ob es sich um eine neue
Eingabe mit neuer Begründung handle. In materieller Hinsicht bringt die Vorinstanz hin-
sichtlich der Rüge des fehlenden strafbaren Verhaltens vor, dass es sich um zwei ver-
schiedene Dossiers und somit zwei verschiedene Verletzungen handle; die Verletzung
bezüglich des Neubaus eines Mehrfamilienhauses (Baudossier Nr. 2016-xxx) und die
Verletzung betreffend Bohrbewilligung (Baudossier Nr. 2017-xxx) im Zusammenhang
mit dem Projekt «D _________», wobei dies dem Berufungskläger gemäss Stellung-
nahme vom 7. Juni 2019 durchaus bewusst gewesen sei. Aus dem Schreiben betreffend
Eröffnung des Strafverfahrens sei zudem zu entnehmen, dass das Strafverfahren primär
wegen der Verletzung bezüglich des Neubaus eines Mehrfamilienhauses eingeleitet
worden sei. Da der Berufungskläger die Vorwürfe betreffend das Baudossier Nr. 2017-
xxx bestritt, sei diese Verletzung nicht weiter behandelt worden, es sei einzig diejenige
betreffend die Baubewilligung in Sachen Neubau des Mehrfamilienhauses (Baudossier
Nr. 2016-xxx) sanktioniert worden, wobei der Berufungskläger diesen Tatvorwurf aner-
kannt habe.
Die Ausführungen hinsichtlich des fehlenden Unrechtsbewusstseins seien als reine
Schutzbehauptungen zu betrachten, da sie widersprüchlich seien. Der Berufungskläger
habe nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Mitteilung an die Gemeinde
ausreiche, da in der archäologischen Vormeinung unmissverständlich formuliert sei,
dass der Gesuchsteller die Dienststelle für Hochbau und Denkmalpflege und Archäolo-
gie zu informieren habe. Zudem hätte der Berufungskläger in der Stellungnahme vom
Abrede gestellt, dass das Unterlassen der Meldung nicht vorsätzlich geschehen sei, je-
doch sei nach Art. 34 Abs. 1 kNHG auch die fahrlässige Missachtung strafbar.
Zu den Vorbringen betreffend den unklaren Verfügungsadressaten führt die Vorinstanz
aus, dass juristische Personen für kantonale Übertretungen der vorliegenden Art i.d.R.
nicht strafbar gemacht werden könnten (Urteil des Kantonsgericht A3 20 9 vom 28. Juli
2020 E. 3). Zudem sei eine alleinige Sanktionierung zulässig. Sodann liege auch keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal sich der Berufungskläger umfänglich ge-
äussert und die Vorinstanz sich sodann auch genügend mit den vorgebrachten Argu-
menten auseinandergesetzt habe. Sofern sich die Argumentation des Berufungsklägers
auf das Baudossiers Nr. 2017-xxx beziehe, würde sich eine Auseinandersetzung erüb-
rigen, da dieses Dossier nicht mehr Teil des vorliegenden Verfahrens bilde.
Bezüglich der Rüge der fehlerhaften Strafzumessung bringt die Vorinstanz vor, die Be-
rechnungsweise der Busse sei mit Urteil des Kantonsgerichts A3 21 8 vom 1. Oktober
2021 E. 9 angepasst worden. Diese sei nun in zwei Schritten zu berechnen. Ausgangs-
punkt bilde nach wie vor die von den Erdarbeiten betroffene Fläche, wobei auch die
Grabungstiefe zu berücksichtigen sei. In einem zweiten Schritt werde der Ausgangsbe-
trag mit diversen Faktoren nach unten oder oben korrigiert. So seien dies die Faktoren
Vorsatz / Fahrlässigkeit, Rückfälligkeit, finanzielle Situation, Widergutmachung / Bemü-
hen um Ausgleich. Die Bemessung der Busse sei einzelfallbezogen und unter Berück-
sichtigung der tat- und täterbezogenen Komponenten erfolgt. Das Berechnungsschema
sei auch beim vorliegenden Fall angewendet worden, wobei die vom Berufungskläger
eingereichten Dokumente betreffend die finanzielle Situation miteinbezogen worden
seien. Die überlange Verfahrensdauer sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass
die Hauptaufgabe des KAA das Erhalten, Erfassen, Dokumentieren und Auswerten des
archäologischen Erbes seien (Art. 27 Abs. 2 bis und Abs. 3 kNHG). Die Behandlung der
Baudossier würde dabei so beförderlich wie möglich neben den Hauptaufgaben erledigt
werden. Eine Reduktion sei vorliegend nicht angezeigt.
G. In der Replik vom 7. März 2022 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren
fest und verwies im Wesentlichen auf die Berufungserklärung. In formeller Hinsicht bringt
der Berufungskläger vor, es würde sich keineswegs um eine inhaltlich neue Rechtsmit-
teleingabe handeln, es seien lediglich die Anforderungen von Art. 385 StPO erfüllt wor-
den. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ergäbe sich aus dem Schreiben be-
treffend Eröffnung eines Strafverfahrens nicht, dass es sich primär um das Dossier
Nr. 2016-119 (Neubau eines Einfamilienhauses handle). Während des gesamten Ver-
fahrens hätte keine klare Trennung zwischen den beiden Dossiers stattgefunden und es
sei auch nicht zwischen den verschiedenen ausgeführten Arbeiten differenziert worden.
Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz sei es nicht korrekt, dass die Baubewilligung
vom 14. Februar 2017 den Antragssteller verpflichte, der Dienststelle für Hochbau,
Denkmalpflege und Archäologie den Zeitpunkt der Aufnahme der Bautätigkeit mindes-
tens eine Woche im Voraus mitzuteilen, denn in der Baubewilligung werde lediglich auf
den Synthesebericht vom 17. Januar 2017 verwiesen, wobei dieser diverse Auflagen
und Bedingungen verschiedener Dienststellen enthalte, nicht aber diejenigen der Dienst-
stelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie. Hierzu werde lediglich auf eine Stel-
lungnahme verwiesen. Da die Bedingungen nicht in der Bewilligung selber aufgeführt
seien, würden sie nicht zu einer Mitteilungspflicht verpflichten. Weiter macht der Beru-
fungskläger geltend, dass es nach wie vor unklar sei, wie die Berechnung der Busse
erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, wie gross die betroffene Fläche insgesamt sei und
wie gross die Schädigung durch Bohrarbeiten gewesen sei, womit allfällige Erdarbeiten
durch den Berufungskläger gar keine schädlichen Auswirkungen haben konnten.
H. In der Dupilk vom 28. März 2022 hielt die Vorinstanz die gestellten Rechtsbegehren
aufrecht und verwies auf die Berufungsantwort vom 1. Februar 2022, hob jedoch hervor,
dass die betroffene Baubewilligung zweifelsfrei im angefochtenen Entscheid bezeichnet
worden sei. Mithin treffe es nicht zu, dass die Bedingung der damaligen DHDA nicht mit
der Baubewilligung vom 14. Februar 2017 verfügt worden sei, da die Bedingungen der
kantonalen Baukommission vom 17. Januar 2017 integrierenden Bestandteil der Baube-
willigung bilden würden. Die Berechnung der Fläche basiere auf den Angaben des
Grundriss-Planes sowie des Schnittes, womit jedoch zur Bemessung der Busse 250 m2
die Obergrenze bilde. Der Wert von Fr. 40.-- pro Quadratmeter ergebe sich, in Abhän-
gigkeit der Grabungsfläche und –tiefe, aus einer Tabelle und somit aus objektiven Krite-
rien. Endlich würden auch keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vorliegen,
womit sich der Berufungskläger der Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG schuldig
gemacht habe.
I. In der Triplik vom 5. April 2022 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren
fest und verwies vollumfänglich auf die Ausführungen der Berufung bzw. Replik. Ergän-
zend wurde erneut vorgebracht, dass aus dem Schreiben der DHDA vom 23. April 2018
eben gerade nicht hervorgehe, wer in welcher Weise gegen welche Bedingungen und
Auflagen welches Dossiers verstossen habe, womit eine Verletzung des Akkusations-
prinzip vorliege. Weiter wäre die Vorinstanz gemäss Art. 50 StGB verpflichtet gewesen,
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung im Ver-
waltungsstrafentscheid aufzuzeigen und nicht erst im Berufungsverfahren nachzuschie-
ben.
Erwägungen
1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kan-
tonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des
Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG;
Art. 335 StGB). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren
ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbe-
scheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit
einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Unter Vor-
behalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsver-
fahren (Art. 34m VVRG). Sind die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren
nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren durch und hat hier-
für nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege oder der Sondergesetzgebung zu verfahren (Art. 34l
VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Der Entscheid unterliegt di-
rekt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 34l VVRG). Unter Vorbehalt
der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren
(Art. 34m VVRG) Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mil-
dern, eine reformatio in peius ist hingegen unzulässig (Art. 34m lit. f VVRG).
1.1 Im vorliegenden Verfahren stellte der Berufungskläger die Berufungserklärung, ent-
gegen der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsstrafentscheids vom 16. September
2021, an die Vorinstanz zu. Die unzuständige Behörde ist gemäss Art 7 Abs. 3 VVRG
verpflichtet, eine Eingabe die nicht in ihre Zuständigkeit fällt, von Amtes wegen an die
zuständige Behörde weiterzureichen. Die Vorinstanz leitete die Berufung ans Kantons-
gericht weiter, welches gemäss Art. 34l VVRG zuständig ist.
1.2 Die 30 tägige Frist zur Hinterlegung einer Berufung gemäss Art. 34 lit. b VVRG ist
auch dann eingehalten, wenn die Eingabe zuhanden einer unzuständigen Behörde bei
der Schweizerischen Post abgegeben wird (Art. 14 Abs. 1 VVRG; Art. 91 Abs. 2 und 4
StPO). Indem der Berufungskläger die gegen den Verwaltungsstrafentscheid vom
Schweizerischen Post aufgab, hat er die Rechtsmittelfrist eingehalten.
1.3 Dem Berufungskläger wurde gestützt auf Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 385 Abs. 1
StPO eine Frist von 30 Tagen zur Verbesserung der Eingabe angesetzt, worauf die
Rechtsvertretung des Berufungsklägers eine Rechtsschrift mit dem Titel „Verbesserung
der Berufung“ einreichte. Die Vorinstanz bringt in der Berufungsantwort vor, es sei frag-
lich, ob es sich bei dieser Eingabe um eine Verbesserung oder um eine inhaltlich neue
Rechtsmitteleingabe mit neuer Begründung handle, zumal ursprünglich im Wesentlichen
ein falscher Verfügungsadressat gerügt worden sei. Gemäss Art. 34m VVRG i.V.m. Art.
385 Abs. 1 StPO ist in der Berufung gegen einen Verwaltungsstrafentscheid genau an-
zugeben, welche Punkte angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Ent-
scheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Aus der Ein-
gabe vom 27. September 2021 ging weder hervor, dass es sich um eine Berufung han-
delte, noch enthielt sie die nötige Begründung oder die Angabe der einschlägigen Be-
weismittel. Mit der Einreichung der Eingabe „Verbesserung der Berufung“ vom 17. De-
zember 2021 verbesserte und konkretisierte der Berufungskläger bzw. dessen Rechts-
vertretung die Berufung unter Angabe der einschlägigen Beweismittel umfassend, was
aufgrund der vorherigen, viel zu knappen Eingabe, notwendig war und demnach nicht
zu beanstanden ist. Zudem erfolgte die Verbesserung auf Anordnung der Rechtsmitte-
linstanz, welche gestützt Art. 385 Abs. 2 StPO eine Eingabe zur Verbessrung zurück-
weist, wenn sie den Anforderungen nicht entspricht.
1.4 Der Berufungskläger ist als Beschuldigter zur Berufung legitimiert (Art. 34m lit. a
VVRG). Das Rechtsmittel erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung ge-
gen einen Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden,
weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).
1.5 Das Verfahren richtet sich vorliegend nach den Art. 34l ff. VVRG (Art. 34i Abs. 2
VVRG). Gemäss Art. 34m VVRG regelt die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) das Berufungsverfahren, unter Vorbehalt der lit. a bis f des genannten Artikels.
2. Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru-
fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kan-
tonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 3. Februar 2022 mitgeteilt, dass
das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm einge-
räumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung.
Der Berufungskläger äussert sich in der Stellungnahme vom 7. März 2022 dahingehend,
dass er auf eine mündliche Berufungshandlung verzichte.
2.1 Das Kantonsgericht hat die vom Berufungskläger eingereichten Dokumente zu den
Akten genommen. Im Übrigen hat der Berufungskläger keine Beweisanträge gestellt. Die
Vorinstanz hat ihre Akten am 1. Februar 2022 eingereicht.
3. Der Berufungskläger bringt vor, das Akkusationsprinzip, welches auch im Verwal-
tungsstrafrecht zur Anwendung komme, sei verletzt, indem der Sachverhalt zu wenig
bestimmt sei. Die Vorinstanz scheine sich selber nicht im Klaren darüber zu sein, gegen
welche bestimmte Person sich der vorgeworfene Sachverhalt überhaupt richte, bzw. wer
die vorgeworfene Tat überhaupt begangen haben soll. Aus dem angefochtenen Ent-
scheid gehe nicht hervor, wer in welcher Weise gegen welche Bedingungen und Aufla-
gen welches Dossiers verstossen habe. Es sei nicht klar, wen die DHDA tatsächlich ins
Recht fassen wolle.
3.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift
und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, falls erforderlich kann das Gericht die An-
klage zur Ergänzung oder Berichtigung zurückweisen (Abs. 2). Die Verfahrensleitung hat
gemäss Abs. 1 der Bestimmung jedoch weiter zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzun-
gen erfüllt sind (lit. b) und ob Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Zu den Prozessvo-
raussetzungen gehört auch die Beachtung des Anklagegrundsatzes (Jeremy Stephen-
son/Roberto Zalunardo-Walser in: Basler Kommentar zur Schweizer Strafprozessord-
nung, 2. A. Basel 2014, N. 3 zu Art. 329 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen,
so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO).
Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) kann eine Straftat nur gerichtlich be-
urteilt werden, wenn die Strafbehörde gegen eine bestimmte Person wegen eines genau
umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die An-
klageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information
der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat
die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend kon-
kretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3
mit Hinweis). Der Strafbefehl gilt im Strafbefehlsverfahren als Anklageschrift (Art. 356
Abs. 1 StPO). Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der vor-instanzliche Strafentscheid als
Anklageschrift (Art. 34k Abs. 3 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2010 vom
Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle
einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache bestimmt
(BGE 140 IV 188 E. 1.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO muss die Ankla-
geschrift unter anderem die beschuldigte Person nennen (lit. d), möglichst kurz, aber
genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort,
Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) sowie die erfüllten Straftatbestände
unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g) bezeichnen. Nach
Art. 353 Abs. 1 StPO enthält der Strafbefehl insbesondere die Bezeichnung der beschul-
digten Person (lit. b), den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt
wird (lit. c) und die dadurch erfüllten Straftatbestände (lit. d) sowie die Sanktion (lit. e).
Die Angabe des erfüllten Tatbestands ist Teilaspekt des Anklageprinzips nach Art. 9
StPO und erfüllt eine Informationsfunktion. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen
sind in der Anklageschrift genau zu bezeichnen und zwar nicht nur der Artikel, sondern
auch die Absätze oder Ziffern (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO; Stefan Heimgartner/Marcel
Niggli, in: Marcel Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
gilt das Anklageprinzip eingeschränkt und es genügt, wenn die beschuldigte Person an-
hand der Bussenverfügung nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Verfah-
rens bildet (Urteile des Bundesgerichts 6B_183/2017 vom 24. November 2017 E 5.3;
6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2).
3.2 Vorliegend wurde der Berufungskläger von der DHDA mit Schreiben vom 23. Mai
2019, welches persönlich an ihn adressiert und auch an ihn gerichtet war, eingeladen,
sich im Vorgang zum Erlass einer allfälligen Busse zu erklären und die nötigen Doku-
mente einzureichen. Dieser Anweisung ist der Berufungskläger mit Stellungnahme vom
das kantonale Amt für Archäologie X _________ für schuldig und sprach eine Busse in
der Höhe von Fr. 12'500.-- aus. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Verwaltungsstraf-
entscheid genügend präzise umschrieben ist und die erforderlichen Angaben enthält und
somit dem Anklageprinzip genügt.
3.3 Der Entscheid vom 16. September 2021 war an „X _________“ adressiert. Er ver-
weist u.a. auf eine schriftliche Erklärung des Berufungsklägers vom 7. Juni 2019 und
bringt klar zum Ausdruck, dass die Nichteinhaltung einer Bedingung der Baubewilligung
vom 14. Februar 2017 zum Abbruch eines Wohnhauses sowie Bau eines Mehrfamilien-
hauses im Orte genannt beim E _________ gebüsst wird. Es ist somit auch ersichtlich,
welches der beiden im raumstehenden Dossiers betroffen ist. Aus der Verfügung ist zu
entnehmen, dass X _________ die Erdarbeiten begonnen hat, ohne die DHDA vorgän-
gig zu informieren und dieses Verhalten einen Verstoss gegen die erteilte Baubewilli-
gung sowie gegen kantonales Recht (Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG) darstellt. Die Verfügung
nennt den anwendbaren Artikel und zeigt auf, inwiefern der festgestellte Sachverhalt den
objektiven Tatbestand erfüllt. Aus der Anklageschrift geht klar hervor, welche Person und
welches Dossier betroffen ist sowie das Verhalten, welches unter Strafe gestellt wird.
Auch die zur Anwendung gelangte Gesetzesbestimmung kann entnommen werden. Aus
den in der Anklageschrift aufgeführten Umständen (Verweis auf Stellungnahme des Be-
rufungsklägers sowie Ausführung, dass der Berufungskläger in Kenntnis der Baubewilli-
gung und der damit auferlegten Verpflichtung war) ist auch der subjektive Tatbestand
genügend umschrieben, womit sich weitere Ausführungen bezüglich der Schuldform er-
übrigen. Der angefochtene Verwaltungsstrafentscheid erfüllt somit den Anklagegrund-
satz.
4. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er
bringt vor, die Vorinstanz hätte sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und
diese im Entscheid unberücksichtigt gelassen.
4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf
rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der Behörde
verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in
ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage
geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesent-
lichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt und so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des
Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter-
ziehen kann. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. zum Gan-
zen BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). Die Begründungs-
dichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sach-
lage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold
Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfas-
sung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung recht-
lich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf
rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Die Begrün-
dungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich auch aus dem kantona-
len Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welches ausdrücklich festhält,
dass Verfügungen zu begründen sind.
4.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass das Schreiben vom 23. Mai 2019 an den Beru-
fungskläger adressiert gewesen ist, was zudem auch an der Anrede „Sehr geehrter Herr
Bücher“ ersichtlich sei. Der Berufungskläger habe die Möglichkeit gehabt, sich vollum-
fänglich zu erklären. Des Weiteren habe sie sich auch mit den vorgetragenen Argumen-
ten auseinandergesetzt, sofern sich die Argumentation jedoch auf das Baudossier
Nr. 2017-xxx beziehe, würde sich eine Auseinandersetzung erübrigen, da dieses Dos-
sier nicht mehr Teil des Verfahrens bilde.
4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, war das Schreiben vom 23. Mai 2019 an den
Berufungskläger adressiert und gerichtet. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde dies
nichts am Umstand ändern, dass der Berufungskläger die Möglichkeit hatte, sich umfas-
send zu äussern und dies mit Eingabe vom 7. Juni 2019 auch tat. Mithin hatte sich die
Vorinstanz auch mit diesen Vorbringen befasst, wobei deren Argumentation schlüssig
war, dass sie sich über einen Sachverhalt, welcher nicht mehr Bestandteil des Verfah-
rens ist, nicht äussern müsste. Der Umstand, dass die unterlassene Meldung im Zusam-
menhang mit dem Baudossier Nr. 2017-xxx nach der Stellungnahme nicht mehr unter
Strafe gestellt worden ist, macht überdies deutlich, dass sich die Vorinstanz mit der Ar-
gumentation des Berufungsklägers auseinandergesetzt hatte und einsichtig war. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör ist somit nicht zu beanstanden.
5. Weiter bringt der Berufungskläger vor, es habe ihm am Unrechtsbewusstsein im
Sinne von Art. 21 StGB gefehlt, womit es zum Vorherein an einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Tatbegehung und damit am subjektiven Tatbestand fehle. Die Bedingung
zur Information der Behörden über den Baubeginn habe in der Baubewilligung figuriert,
dadurch habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Mitteilung an die
Gemeinde, als verfügende Behörde, ausreiche.
5.1 Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) liegt vor, wenn der Täter aus zureichenden Grün-
den annahm, er sei zur Tat berechtigt. Wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit
des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde
zuvor näher informieren. In diesem Sinn gilt ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung
in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässig-
keit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder, wenn er weiss, dass
eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht
genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts
6B_920/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.3).
5.2 Der Berufungskläger wurde am 14. Februar 2017 über den Zuspruch der Baubewil-
ligung informiert. Diese wurde mit einer grossen Anzahl Auflagen bewilligt. Eine dieser
Auflagen sieht vor, dass die Bedingungen der kantonalen Baukommission vom 17. Ja-
nuar 2017 integrierter Bestandteil der Baubewilligungsverfügung bilden und zwingend
einzuhalten sind. Die Bedingungen sind im Bericht „Synthese der Stellungnahme der
konsultierten Instanzen“, welcher nach verschiedenen Themenbereichen und Dienststel-
len gegliedert ist, aufgeführt. Beim Titel Dienstelle für Hochbau, Denkmalpflege und Ar-
chäologie wird auf eine Stellungnahme vom 18. Mai 2016 verwiesen, welche dem Bericht
beigelegt wurde. Der Baubewilligung ist zu entnehmen, dass sowohl der Bericht „Syn-
these der Stellungnahme der konsultierten Instanzen vom 17. Januar 2017“, als auch
die Stellungnahme „Amt für Archäologie vom 18. Mai 2016“ der Baubewilligung beigelegt
war. Es stellt sich vorliegend die Frage, wie substantiiert Auflagen und Bedingungen in
einer Baubewilligung aufgeführt sein müssen und ob allenfalls ein zweifacher Verweis
auf weitere Dokumente zulässig ist. Mit anderen Worten müsste geklärt werden, ob ei-
nem Baugesuchsteller zugemutet werden darf, dass er neben den in der Baubewilligung
ausgeführten Auflagen noch weitere Auflagen zu befolgen hat. Dies kann jedoch auf-
grund nachfolgender Gründe offengelassen werden.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 forderte die DHDA den Berufungskläger aufgrund der
Feststellung der Verletzung der archäologischen Vormeinung vom 15. Mai 2016 auf,
dazu Stellung zu beziehen. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2019 führte der Berufungs-
kläger aus, dass er über die Mitteilungspflicht bezüglich des Dossier Nr. 2016-1119
(recte 2016-119) in Kenntnis war und bestätigte ebenfalls den Erhalt des Dokuments der
archäologischen Vormeinung. Er begründete die Unterlassung der Meldung damit, dass
zwischen Zustellung der Baubewilligung bzw. Kenntnisnahme des archäologischen Dos-
siers am 14. Februar 2017 und dem Beginn der Erdarbeiten eine grosse Zeitspanne von
rund einem Jahr liege und es ihm sowie der Bauleitung dadurch unterblieben sei, die
Meldung zu erstatten. Dieser Pflichtverletzung sei man sich nicht bewusst gewesen. Hin-
gegen sei die Gemeinde A _________ und das kantonale Amt für Zivilschutz rechtzeitig
informiert worden. Die Ausführungen des Berufungsklägers zeigen auf, dass er in Kennt-
nis der Baubewilligung auferlegten Auflage war, auch wenn sie nicht explizit in der Bau-
bewilligung ausformuliert gewesen ist. Er hatte zusätzlich zur Erteilung der Baubewilli-
gung auch das Dokument betreffend die archäologische Vormeinung erhalten, auf wel-
chem in einem Rahmen mit fettgedruckter Schrift die Auflage aufgeführt war. Die nach-
träglichen Vorbringen des Berufungsklägers im Beschwerdeverfahren vermögen daran
nichts zu ändern. Der Berufungskläger bezog sich sodann in der Stellungnahme auch
auf das richtige Dossier (Nr. 2016-119), womit die Rüge, er hätte nicht genau gewusst,
um welches der beiden Dossiers es ginge, ebenfalls fehlgeht. Mithin hatte er in der Stel-
lungnahme die beiden Dossiers klar in Abschnitte unterteilt und einzeln abgehandelt. Es
ist deshalb erstellt, dass der Berufungskläger die ihm auferlegte Auflage kannte,
wodurch ein fehlendes Unrechtsbewusstsein und ein Rechtsirrtum ausgeschlossen ist.
6. Der Berufungskläger rügt, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Komponenten sich die
Busse zusammensetze. Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass die Vorinstanz sich mit
der Täter- und Tatkomponente nach Art. 47 StGB auseinandergesetzt habe. Das Gericht
hätte gemäss Art. 50 StGB die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und
deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegung in den Grundzügen wiederzuge-
ben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar sei.
6.1 Die Spezialgesetzgebung enthält - vom allgemeinen Strafrahmen abgesehen -
keine besonderen Vorschriften, weshalb auf die allgemeinen Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches abzustellen ist (Art. 71 Abs. 1 EGStGB). Das Berufungsverfahren bei kan-
tonalrechtlichen Übertretungen wird - unter Vorbehalt der Bestimmungen in Art 34m lit. a
bis f VVRG - durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt (Art.34m VVRG;
Art. 38 Abs. 2 lit. a EGStPO).
6.2 Der Richter bestimmt nach Massgabe von Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der
Busse je nach den Verhältnissen des Täters. Dieser soll eine Sanktion erleiden, die sei-
nem Verschulden angemessen ist. Die Bemessung der Busse richtet sich im Übrigen
nach den allgemeinen Regeln von Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 104 StGB), wonach der Rich-
ter bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das
Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be-
troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und
Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage gewesen ist, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
6.3 Das Gericht hat bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und Täterkomponente
zu unterscheiden (BGE 142 IV 315 E. 5 ff.; 134 IV 60 E. 5.1 ff.; Hug, in: Donatsch/Flachs-
mann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, N. 5 ff. zu Art. 47 StGB m.w.H.).
Die Tatkomponente erfordert eine Gewichtung der objektiven und subjektiven Tat-
schwere. Das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts gilt
als Gradmesser der objektiven Tatschwere. Der Richter hat die Verwerflichkeit der kon-
kreten Tat im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten einzuordnen (Hans Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 63). Die objektive Tatschwere lässt sich am
Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachscha-
den etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Wil-
lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Die
Intensität des deliktischen Willens bildet die subjektive Tatschwere. Beweggründe, Ziele
und kriminelle Energie des Täters sind zu prüfen (Hans Mathys, a.a.O., N. 59 ff., N. 101).
Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101; Hans
Wiprächtiger/ Stefan Keller, in: Basler Kommentar StGB I, N. 117 zu Art. 47 StGB). Die
verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit
der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massge-
bend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen
Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Ge-
ständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N. 227 ff.).
Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden und sekundär die fi-
nanziellen Verhältnisse massgebend, wobei nicht ausgewiesen werden muss, wie stark
das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse gewichtet worden sind (Stefan Heim-
gartner, in: Basler Kommentar StGB I, N. 19 zu Art. 106 StGB). Die beschuldigte Person
kann nicht verpflichtet werden, Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen
und angesichts des Bagatellcharakters der Übertretung ist es in der Regel unverhältnis-
mässig und auch aus Gründen des Datenschutzes problematisch, Auskünfte bei Dritt-
personen einzuholen. Fehlen Angaben, sind die finanziellen Verhältnisse anhand der
vorhandenen Informationen zu schätzen (Stefan Heimgartner, a.a.O., N. 33 zu Art. 106
StGB).
6.4 Die Vorinstanz äussert sich im Verwaltungsstrafentscheid eher knapp zur Strafzu-
messung. Sie stützt sich namentlich auf die Fläche und Tiefe der ausgeführten Erdar-
beiten sowie die finanziellen Mittel des Beschuldigten, welche vorgängig abgeklärt wor-
den sind. Es ist weder ersichtlich, wie die Vorinstanz bei der Berechnung vorgeht, noch
welche weiteren Kriterien berücksichtigt worden sind. Hingegen geht sie in der Be-
schwerdeantwort auf die Bemessung der Busse näher ein und legt dar, aufgrund von
welchen Faktoren sich die Höhe der Busse zusammenstellt. Die Busse werde in zwei
Schritten berechnet. Ausgangslage bilde die betroffene Fläche. Daneben werde jedoch
auch die durchschnittliche Grabungstiefe berücksichtigt. In einem zweiten Schritt werde
sodann mit Beizug verschiedener Faktoren dem konkreten Einzelfall Rechnung getra-
gen, wie beispielsweise Vorsatz/Fahrlässigkeit, Rückfälligkeit, finanzielle Situation usw.
Dieses Vorgehen erscheint verständlich und schlüssig, weshalb die Berechnung nicht
zu beanstanden ist. Wie zuvor aufgezeigt, muss im Verwaltungsstrafentscheid nicht aus-
gewiesen werden, wie das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse gewichtet wor-
den sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz im Sinne einer Auf-
zählung die drei gewichtigsten Faktoren (Grabungsfläche, –tiefe und finanziellen Ver-
hältnisse des Berufungsklägers) aufführt und auf weitere verweist. Es kann vorliegend
nicht von einer fehlerhaften Strafzumessung die Rede sein. Insofern der Berufungsklä-
ger geltend macht, bei der Berechnung der Busse sei die Vorinstanz zu schematisch
vorgegangen, verkennt er dabei, dass dem Einzelfall durch Berücksichtigung der ver-
schiedenen Faktoren Rechnung getragen wurde. Zudem ist eine gewisse Standardisie-
rung bei der Strafzumessung erlaubt (Kantonsgerichtsurteil A3 15 18 vom 16. Dezember
2016 S. 11). Die Strafzumessung ist bis dahin nicht zu beanstanden.
6.5 Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass eine Verletzung des Beschleunigungs-
gebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO vorliege, da das Verfahren über dreieinhalb Jahre
gedauert habe, was zu einer Strafmilderung hätte führen müssen, jedoch aber unbe-
rücksichtigt blieb.
6.6 Das in Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Be-
hörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, nachdem die beschul-
digte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde, und es mit der gebotenen Beförderung
voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (vgl.
auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II). Das
Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren und verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die
gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170;
BGE 130 I 269 E. 3.3 S. 274). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer rich-
tet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall im Rahmen einer Ge-
samtbetrachtung zu würdigen. Die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach-
verhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Be-
schuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten
bilden dafür Kriterien (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist
für sich allein nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast
und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgängliche Unterbrüche er-
leidet, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist
nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu
Tage tritt. Die ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Handlung etwas rascher
hätte vorgenommen werden können (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; Urteile
des Bundesgerichts 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; 6B_1303/2018 vom 9. Sep-
tember 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebo-
tes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sank-
tionen die Anrechnung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schul-
digsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in
extremen Fällen die Einstellung
des Verfahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteil des
Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2, nicht publ. in BGE 146 IV 1).
6.7 Die Feststellung der Verletzung der archäologischen Vormeinung erfolgte am
April 2018. Im Anschluss daran wurde der Berufungskläger mit Schreiben vom
Mai 2019, rund 13 Monate später, aufgefordert, eine entsprechende Stellungnahme
abzugeben. In dieser Zeit wurden keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen.
Knapp zweieinhalb Jahre nach Eingang der fristgerechten Stellungnahme wurde der
Verwaltungsstrafentscheid vom 16. September 2021 dem Berufungskläger zugesandt.
Während dieser Zeit stand das Verfahren wiederum still. Es liegen keine plausiblen
Gründe vor, die eine derartige Verzögerung rechtfertigen könnten. Der Sachverhalt war
keineswegs komplex, der Strafentscheid richtete sich nur an einen Beschuldigten, die
gebotenen Untersuchungshandlungen waren überschaubar und die Akten nicht umfang-
reicht. Das Verfahren dauerte vom Zeitpunkt der Feststellung der Verletzung bis zur
Ausstellung des Verwaltungsstrafentscheids rund drei Jahre und 5 Monate, was gemäss
dem Vorbringen des Berufungsklägers eine zu lange Dauer darstellt. Daran vermögen
auch die vorgebrachten Gründe der DHDA nichts ändern, die Behandlung von Baudos-
siers würden nicht zur ihren Hauptaufgaben gehören, diese würden jedoch so beförder-
lich wie möglich neben den Hauptaufgaben behandelt werden. Dieses Argument geht
allein schon deshalb ins Leere, weil Behörden dazu verpflichtet sind, ein eingeleitetes
Verfahren zügig voran zu treiben. Zudem war der Aufwand seitens der DHDA im vorlie-
genden Verfahren mehr als überschaubar. Die DHDA bringt selber vor und betont es zu
Recht, dass das Beschleunigungsgebot dazu dient, dass Strafverfahren innerhalb ange-
messener Zeit zu erledigen, da ein Strafverfahren für die beschuldigte Person regelmäs-
sig eine starke psychische und teilweise berufliche bzw. gesellschaftliche Belastung ha-
ben kann. Es ist dem Berufungskläger nicht zumutbar, 3.5 Jahre auf den Abschluss des
Verfahrens zu warten. Die Vorinstanz verkennt, dass auch ein Verfahren bezüglich einer
Übertretung viele Unsicherheiten mit sich bringt und eine nicht zu unterschätzende Be-
lastung darstellen kann, was sich auch an der Höhe der Busse widerspiegelt.
6.8 In Berücksichtigung der Natur und Schwierigkeit der Sache, der Gesamtdauer des
Verfahrens bis zum Berufungsentscheid und insbesondere der wiederholten mehrmona-
tigen Stillstände des Verfahrens während des Untersuchungsstadiums ist eine Verlet-
zung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 EMKR, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO)
festzustellen. Die Verletzung rechtfertigt indes weder die Einstellung des Verfahrens
noch eine Befreiung der Strafe. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
6.9 In Berücksichtigung der hiervor genannten Strafzumessungskriterien sowie des Be-
schleunigungsgebots ist die ausgesprochene Busse von Fr. 12'500.-- zu hoch angesetzt
worden und auf Fr. 9'000.-- zu reduzieren.
7. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) ist
die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Ver-
teilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der
Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen
Strafsachen grundsätzlich in der StPO geregelt. Ohne gegenteilige Bestimmung ist die
Strafprozessordnung, welche die Verfolgung und die Beurteilung der Bundesrechtsüber-
tretungen regelt, analog auf die kantonalen Übertretungen anwendbar (Art. 2 und Art. 11
Abs. 3 EGStPO).
7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 421 Abs.1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem
Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die Kosten des Rechts-
mittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so
befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs.3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrens-
ausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grunds-
ätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Tatbestände,
die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO;
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl
2006, S. 1329). Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung
der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
7.2 Die Berufung wird betreffend der Höhe der angeordneten Busse gutgeheissen. Hin-
gegen wird die Berufung in den übrigen Punkten abgewiesen. Aufgrund der Reduktion
der Busse rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Berufungs-
kläger und ¼ der Gemeinde aufzuerlegen.
7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichts-
gebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art
der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Ge-
bührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO
setzen sich die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren aus den Gebühren zur De-
ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter Hinweis
auf Art. 422 Abs. 2 StPO sind Ausgaben namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung
und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Kosten für Gutachten,
Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebüh-
ren fest. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kan-
tonsgericht beträgt in der Regel zwischen Fr. 380.-- und Fr. 6 000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
7.4 Im vorliegenden Fall sind die Akten nicht umfangreich gewesen und die Berufung
ist in die Zuständigkeit des Einzelrichters gefallen. Es hat keine Berufungsverhandlung
stattgefunden. Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint
eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- angemessen. Diese sind gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO bei diesem Ausgang des Verfahrens zu ¾ (Fr. 750.--) dem Berufungskläger auf-
zuerlegen und werden im Umfang von ¼ (Fr. 250.--) nicht erhoben.
7.5 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient-
schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teil-
weise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art.
436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen-
dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Im Vordergrund steht
bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn (Niklaus
Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A.,
2018, N. 6 zu Art. 429 StPO). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit
den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens
erwachsen sind. Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des
Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen
muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafpro-
zessrechts, 3. A., 2012, N. 1737).
7.6 Der Berufungskläger hat teilweise obsiegt und hat Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung für seine Aufwendungen. Eine anwaltlich vertretene Partei hat gemäss
Art. 36 Gtar Anspruch auf Fr. 1'100.-- bis Fr. 1'800.-- für das Berufungs- und Revisions-
verfahren vor dem Kantonsgericht. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat eine
Berufung im Umfang von 7 Seiten, eine Replik im Umfang von 6 Seiten sowie eine Triplik
im Umfang von 5 Seiten eingereicht, wobei er sich eingehend mit dem vorgeworfenen
Sachverhalt befasst hat. Für das Berufungsverfahren erscheint ein volles Honorar von
total Fr. 2'400.-- inkl. MwSt. und Auslagen angemessen. Entsprechend dem Verfahren-
sausgang ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine anteilsmässige Ent-
schädigung von Fr. 600.-- (1/4 von Fr. 2'400.--) inkl. MwSt. und Auslagen zuzusprechen,
welche vom Kanton zu bezahlen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
X _________ wird der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG schuldig
gesprochen.
X _________ wird mit einer Busse von Fr. 9'000.-- bestraft.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren gehen zu ¾, entsprechend Fr. 750.--
zu Lasten von X _________ und zu 1/4, entsprechend Fr. 250.--, nicht erhoben.
Der Kanton bezahlt X _________ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.--.
Das Urteil wird dem Berufungskläger und dem Departement für Gesundheit, Sozia-
les und Kultur schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 30. Juni 2022