A3 21 31
URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k
Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) unter Beizug der Gerichtsschreiberin
Vanessa Brigger,
in Sachen
X _________ , Berufungskläger,
gegen
ADMINISTRATION COMMUNALE DE A _________ , Vorinstanz,
(Kehrichtbusse)
Berufung gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021.
Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan: Gemeinde) informierte X _________
mit Schreiben vom 3. Februar 2021 darüber, dass ein vereidigter Mitarbeiter der
Gemeinde am 11. Dezember [2020] bei einer Routinekontrolle festgestellt habe, dass
aus dem Fahrzeug mit dem Kontrollschild xxx recycelbarer Abfall ausgeladen und auf
dem Boden deponiert worden sei. Ihm drohe infolge des Verstosses gegen das
"réglement sur la gestion des déchets" der Gemeinde vom 9. November 2017
(homologiert durch den Staatsrat am 20. Dezember 2017; nachfolgend Abfallreglement)
eine Busse und es werde ihm eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme gewährt. Am
Februar 2021 bezog X _________ per E-Mail-Nachricht Stellung. Mit Verfügung vom
März 2021 sprach die Gemeinde X _________ der Übertretung des Abfallreglements
schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--. Die Gemeinde begründete
ihren Entscheid mit dem "geschilderten Fall" (le cas décrit) gemäss dem Protokoll der
Übertretung.
B. Am 20. April 2021 erhob X _________ fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung
vom 22. März 2021 und bat um Einsicht in die Akten. Die Gemeinde sandte ihm mit
Schreiben vom 25. Mai 2021 das am 15. Januar 2021 erstellte Protokoll der Übertretung
samt Foto zu. X _________ hielt mit Schreiben vom 22. Juni 2021 an seiner Einsprache
fest und führte aus, die auf dem Foto dargestellten Kartonschachteln samt Inhalt seien
nicht von ihm. Die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. September 2021
ab, sprach X _________ der Übertretung des Abfallreglements schuldig und hielt an der
Busse von Fr. 150.-- fest. Sie führte aus, ein vereidigter Mitarbeiter der Gemeinde habe
am 11. Dezember 2020 bei der Entsorgungsstelle "B _________" das Entladen und
reglementwidrige Deponieren von grossen Kartonschachteln aus dem Fahrzeug mit dem
Kontrollschild xxx festgestellt.
C. X _________ reichte gegen den Einspracheentscheid am 20. September 2021,
gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde, beim Staatsrat des Kantons
Wallis «Rekurs» ein und beantragte die Aufhebung der verfügten Busse. Er führte aus,
die Gemeinde könne keine Beweise vorlegen, dass der Abfall von ihm sei und er habe
keinen Kontrolleur vor Ort angetroffen.
D. Mit Schreiben vom 27. September 2021 übermittelte die Dienststelle für innere und
kommunale Angelegenheiten den «Rekurs» mangels Zuständigkeit ans Kantonsgericht.
E. Das Kantonsgericht nahm die Eingabe von X _________ (fortan: Berufungskläger)
als Berufung entgegen und stellte sie am 29. September 2021 der Gemeinde zur
Vernehmlassung zu.
F. Die Gemeinde liess sich am 28. Oktober 2021 vernehmen und führte aus, sie halte
an der verfügten Busse und den verfügten Kosten zu Lasten des Berufungsklägers fest.
Sie beantragte damit sinngemäss die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu
Lasten des Berufungsklägers. Die Gemeinde führte aus, dass der Berufungskläger am
worden sei, wie er zwei grosse Kartonschachteln neben dem dafür vorgesehenen
Sammelbehälter abgestellt habe. Nachdem der Fahrzeughalter ermittelt worden sei,
habe man am 15. Januar 2021 ein Protokoll der Übertretung erstellt. Es sei üblich, dass
die vereidigten Mitarbeiter der Gemeinde bei Verstössen die Kontrollschildnummer der
betroffenen Person notieren und anschliessend ein Protokoll anfertigen würden. Die
Person, welche die Übertretung begangen habe, sei im Besitz des Fahrzeugs des
Berufungsklägers gewesen und Letztgenannter habe den Namen der Person, welche im
Besitz des Fahrzeugs gewesen sei, nicht mitgeteilt. Die Gemeinde habe deshalb nach
gutem Glauben davon ausgehen können, dass es sich bei der fehlbaren Person um den
Berufungskläger selbst gehandelt habe.
G. Der Berufungskläger liess sich am 17. November 2021 vernehmen. Er führte aus, er
habe am besagten Tag keinen Beamten vor Ort gesehen und machte geltend, die
Gemeinde habe keine Beweise vorgelegt, welche ihn als Täter identifizieren würden.
H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 nahm die Gemeinde Stellung und legte die
Vereidigung des Mitarbeiters, welcher das Protokoll der Übertretung erstellt hatte, zu den
Akten. Die Gemeinde führte aus, dass sie sich entschieden habe, keine Video-
überwachung bei den Entsorgungsstellen einzurichten. Die Feststellung der Kontrol-
lschild-Nummern sei ein Mittel der Identitätsfeststellung. Falls der Berufungskläger am
besagten Tag nicht im Besitz seines Fahrzeugs gewesen sei, werde er aufgefordert, die
Identität der betroffenen Person bekanntzugeben. Die Stellungnahme der Gemeinde
samt Akten wurden dem Berufungskläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2021
zugestellt.
I. Der Berufungskläger reichte am 19. Januar 2022 eine Stellungnahme ein und führte
aus, es würden nach wie vor die Beweise fehlen, welche ihn als Täter identifizieren bzw.
bei der Begehung einer Straftat zeigen würden. Die beiden Kartonschachteln und deren
Inhalt würden nicht von ihm stammen.
Erwägungen
1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von
kantonalen oder kommunalen Gesetzesübertretungen erlassenen Entscheide sind mit
Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34h Abs. 1 VVRG;
Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der erstinstanzliche
Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des
Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt
ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.--
geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Mangels gegenteiliger Bestimmungen
erkennt das Polizeigericht erstinstanzlich über kommunalrechtliche Übertretungen, unter
Anwendung des VVRG (Art. 11 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO;
SGS/VS 312.0]; Art. 335 StGB). Die Gemeinde A _________ kennt in Art. 34 Abs. 1 des
Abfallreglements
die Bestimmung, wonach der «Conseil municipal» über eine
Übertretung des entsprechenden Reglements befindet. Der Einspracheentscheid der
Gemeinde vom 3. September 2021 betreffend Verstoss gegen das kommunale
Abfallreglement ist demnach mit Berufung anfechtbar.
1.1 Die auferlegte Busse gegen den Berufungskläger beträgt Fr. 150.--, weshalb das
summarische Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 34j Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 34l
VVRG). Da der Berufungskläger vorliegend zu einer Busse verurteilt wurde, ist er zur
Berufung legitimiert (Art. 34m Abs. 1 lit. a VVRG).
1.2 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0)
regelt gemäss Art. 34m VVRG das Berufungsverfahren unter Vorbehalt der
Bestimmungen in dessen Abs. 1 lit. a – f. Der Einspracheentscheid der Gemeinde vom
5 de la loi sur la procédure et la juridiction administrative du Grand Conseil du Canton
du Valais, la présente décision est susceptible des recours au Conseils d’État, dans les
30 jours qui suivent sa notification. Le recours est adressé par pli recommandé à
l’autorité compétente.“ Gemäss Art. 34k Abs. 3 VVRG sind Einspracheentscheide jedoch
mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar. Es entspricht einem
allgemeinen
Rechtsgrundsatz,
dass
einer
Partei
aus
einer
unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 31 VVRG; BGE 145 IV 259
E.1.4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020
E. 4.1
mit Hinweisen). Die unzuständige Behörde ist verpflichtet, eine Eingabe, die nicht in ihre
Zuständigkeit fällt, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten
(Art. 91 Abs. 2 und 4 StPO; vgl. auch Art. 39 Abs. 1 StPO und Art. 7 Abs. 3 VVRG). Die
Berufungserklärung ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim
zuständigen Richter zu hinterlegen (Art. 34m Abs. 1 lit. b VVRG). Die Frist ist auch dann
eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden einer
unzuständigen Behörde bei der Schweizerischen Post aufgegeben wird. Da der
Berufungskläger die gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021 gerichtete
und an den Staatsrat des Kantons Wallis adressierte Rechtsmittelschrift am
1.3 Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, wenn bezüglich des
zulässigen Rechtsmittels sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II
501 E. 1.1; 133 II 409 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017
E. 1.3). Das als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Berufungsklägers erfüllt die
formellen Voraussetzungen der Berufung gegen einen administrativen Strafentscheid
und ist fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG
i.V.m. Art. 90 ff. StPO).
2. Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des
Berufungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das
Kantonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2021
mitgeteilt, dass das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert
der ihm eingeräumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche
Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger hat in seiner Stellungnahme vom
um gegebenenfalls seine Aussagen unter Eid zu wiederholen. Da der Berufungskläger,
wie nachfolgend ausgeführt wird, vollumfänglich freizusprechen ist, verzichtet das
Gericht vorliegend auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung (vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 2.2).
3. Das Kantonsgericht hat die vom Berufungskläger eingereichten Dokumente zu den
Akten genommen. Die Gemeinde hat am 28. Oktober die amtlichen Akten eingereicht
und am 17. Dezember 2021 zusätzliche Dokumente hinterlegt. Die vorhandenen Akten
enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.
Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
4. Der Berufungskläger bestreitet, gegen das Abfallreglement der Gemeinde verstossen
zu haben. Er kritisiert im Wesentlichen, dass es keinen Beweis gebe, welcher die illegal
deponierten Kartonschachteln ihm zuweise oder mit seinem Fahrzeug in Verbindung
bringe.
4.1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs.
1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; Art. 10 Abs. 1 StPO). Die Unschuldsvermutung wird zudem durch Art. 6
Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung
der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für
die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als
Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass die Anklagebehörde bzw. das
Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre
Unschuld nachweisen muss. Das Gericht muss die beschuldigte Person freisprechen,
wenn der Schuldbeweis misslungen ist. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet der
Grundsatz in dubio pro reo nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; Esther Tophinke, in: Marcel Alexander
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. A., 2014, Art. 10 N. 80 ff.);
4.2 Im Einspracheenetscheid vom 3. September 2021 wird, was den dem
Berufungskläger vorgeworfenen Sachverhalt angeht, auf das Protokoll der Übertretung
(procès-verbal d'infraction) vom 15. Januar 2021 verwiesen (Beleg Nr. 11 der
Gemeinde). Gemäss der internen Notiz vom 20. August 2021 (Beleg Nr. 10 der
Gemeinde) des "service des travaux public" an den Gemeinderat hat ein vereidigter
Mitarbeiter der Gemeinde am 11. Dezember 2020 bei der Entsorgungsstelle
"B _________" das Entladen und reglementwidrige Deponieren von grossen
Kartonschachteln aus dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx festgestellt. Auch hier
wird als Beweismittel das von einem vereidigten Mitarbeiter der Gemeinde erstellte
Protokoll der Übertretung sowie ein Foto der entsorgten Kartonschachteln angeführt.
4.3 Das besagte Protokoll hält fest, es seien grosse Kartonschachteln auf dem Boden
hinter der Entsorgungsstelle deponiert gewesen (Belege Nrn. 1 und 8 der Gemeinde).
Der Zeitpunkt der Übertretung wird mit 11. Dezember 2020, 13:30 Uhr angegeben und
als Ort wird die Entsorgungsstelle "B _________" genannt. Das Protokoll hält zudem die
Kontrollschild-Nr. xxx fest sowie den Namen und die Adresse des Berufungsklägers.
Dem Protokoll liegt ein Foto von zwei auf dem Boden stehenden Kartonschachteln bei;
zu erkennen ist eine verschnürte Schachtel sowie eine offene Schachtel, welche
Geschirr enthält.
4.4 Der Mitarbeiter der Gemeinde, welcher das Protokoll erstellt und unterzeichnet hat,
führt in seinem Protokoll nicht aus, dass er persönlich am besagten 11. Dezember 2020
den Berufungskläger bei der reglementwidrigen Entsorgung von Kartonschachteln
beobachtet hat. Das Protokoll ist zudem erst am 15. Januar 2021 erstellt worden, mehr
als einen Monat nach dem angegebenen Zeitpunkt der Übertretung. Ob sich der
Mitarbeiter nach mehr als einem Monat noch korrekt an die festgestellte Kontrollschild-
Nr. erinnert hat, ist fraglich. Überdies geht aus der im Beleg Nr. 1 enthaltenen E-Mail
Nachricht hervor, dass die Gemeinde erst am 28. Januar 2021 anhand des
Kontrollschildes die Identität des Berufungsklägers ermittelt hat; das Protokoll muss
somit nach dem 15. Januar 2021 mit dem Namen und der Adresse des Berufungsklägers
ergänzt worden sein. Die Unterschrift in schwarzer Tinte statt blauer wie im übrigen
Protokoll lässt ebenfalls auf eine nach dem 15. Januar 2021 erfolgte Ergänzung des
Protokolls schliessen. Auf dem beigelegten Foto ist weder der Berufungskläger noch
sein Fahrzeug zu sehen (vgl. das Urteil A3 20 34 vom 26. Februar 2021 S. 5). Es sind
darauf auch keine anderen Hinweise erkennbar, dass die abgestellten Kartonschachteln
dem Berufungskläger gehört hätten, wie z.B. Etiketten mit seiner Empfängeradresse
(vgl. das Urteil A3 15 18 vom 16. Dezember 2016 S. 9). Aus dem Protokoll und dem Foto
geht nach dem Gesagten einzig hervor, dass der Mitarbeiter der Gemeinde am besagten
Boden deponierten Kartonschachteln sowie die
Kontrollschild-Nr. des Fahrzeugs des Berufungsklägers registriert hat. Die Ausführungen
der Gemeinde im Einspracheentscheid sowie im vorliegenden Berufungsverfahren, ihr
Mitarbeiter habe das Entladen von Abfall aus dem Fahrzeug des Berufungsklägers
beobachtet bzw. den Berufungskläger am 11. Dezember 2020 bei der reglementwidrigen
Abfallentsorgung überrascht,
widersprechen dem Protokoll, in welchem
keine
persönlichen Beobachtungen des Mitarbeiters beschrieben werden. Die Gemeinde ist
von einem für den Berufungskläger ungünstigen Sachverhalt ausgegangen, obwohl sie
aufgrund der Aktenlage daran hätte zweifeln müssen; damit verletzt der angefochtene
Einspracheentscheid die Unschuldsvermutung. Soweit die Gemeinde dem Berufungs-
kläger im vorliegenden Verfahren vorhält, die entsorgten Kartonschachteln seien ihm
zuzurechnen, da er der Halter des bei der Entsorgungsstelle registrierten Fahrzeugs sei
und nicht nachgewiesen habe, dass eine andere Person am besagten Tag sein
Fahrzeug genutzt habe, verletzt diese Sichtweise ebenfalls die Unschuldsvermutung:
Der Berufungskläger muss nicht seine Unschuld beweisen, sondern die Gemeinde muss
belegen, dass der Berufungskläger für die reglementwidrige Entsorgung verantwortlich
gewesen ist. Diesen Schuldbeweis vermag die Gemeinde aus den genannten Gründen
mit dem Protokoll vom 15. Januar 2021 und dem beigelegten Foto nicht zu erbringen.
5. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger
ist vom Vorwurf der Verletzung des Abfallreglements der Gemeinde A _________
freizusprechen.
5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) sind die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen,
die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse,
die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des
Bundes und in kantonalen Strafsachen in der StPO geregelt.
5.2 Art. 428 Abs. 1 StPO
sieht vor, dass die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die
Verfahrenskosten im Berufungsverfahren setzen sich nach Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen
im konkreten Straffall zusammen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder
Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt i.d.R. Fr. 380.-- bis Fr. 6 000.--
(Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 lit. f GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die
Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der
Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Unter
Berücksichtigung dieser Kriterien wird die Gerichtsgebühr im konkreten Fall auf
Fr. 1 000.-- festgesetzt. Diese ist von der Gemeinde als unterliegende Partei zu tragen.
5.3 Die Gemeinde hat in ihren Stellungsnahmen vom 28. Oktober 2021 und dem
Gemeinde ist im Berufungsverfahren nicht funktionell zuständig und damit nicht
berechtigt, im Berufungsverfahren über Kosten zu entscheiden. In der Regel sind
fehlerhafte
Verwaltungsakte
anfechtbar.
Nichtigkeit
wird
erst
angenommen,
wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme
der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht (Bundesgerichtsurteil 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016
E. 4.2). Die von der Gemeinde in ihren beiden Stellungnahmen verfügten Kosten von
Fr. 300.-- bzw. Fr. 450.-- entfalten daher keinerlei Rechtswirkung.
5.4 Das Kantonsgericht hat im Berufungsverfahren den Anspruch einer beschuldigten
Person auf Parteientschädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m
VVRG i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person
ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im
haftpflichtrechtlichen
Sinn
(Niklaus
Schmid/Daniel
Jositsch,
Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 6 zu Art. 429 StPO). Art. 429
Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche
den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Es handelt sich dabei um
eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten
Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt
wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., 2012, N. 1737).
5.5 Der nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger hat eine Berufung eingereicht,
welche zwei Seiten umfasst sowie zwei weitere kurze Stellungnahmen. Der Aufwand ist
insgesamt gering gewesen, anderweitige Aufwendungen für die Ausübung der
Verfahrensrechte sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es
rechtfertigt sich daher, dem Berufungskläger einzig einen Auslagenersatz in der Höhe
von Fr. 100.-- zuzusprechen, welcher von der Gemeinde zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen.
X _________ wird vom Vorwurf der Verletzung des Abfallreglements der Gemeinde
A _________ freigesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 000.-- werden der Gemeinde A _________ auferlegt.
Die Gemeinde A _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von
Fr. 100.--.
Das Urteil wird X _________ und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich
mitgeteilt.
Sitten, 22. Februar 2022