A3 21 23
URTEIL VOM 7. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Dr. Thierry Schnyder, urteilend gemäss
Art. 34m des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) i.V.m. Art. 398 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) unter Beizug der Gerichts-
schreiberin ad hoc, Alexandra Lengen,
in Sachen
X _________ , Berufungskläger,
gegen
POLIZEIGERICHT Y _________ ,
(Ordnungsbusse)
Berufung gegen den Entscheid vom 29. Juni 2021.
Sachverhalt
A. Mit Strafbescheid vom 18. Juni 2021 sprach das Polizeigericht der Gemeinde
A _________ (fortan: Polizeigericht) den Berufungskläger der Übertretung des Regle-
ments betreffend Lärmbekämpfung und Verkehr der Gemeinde A _________ vom
ment) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--.
B. Am 23. Juni 2021 erhob der Gebüsste dagegen Einsprache, in welcher er aufgrund
von Bildaufnahmen seines abgestellten Motorfahrzeuges eine Verletzung der Daten-
schutzvorschriften und die Verwendung unerlaubter Beweismittel geltend machte.
Gleichzeitig beantragte er die Neubeurteilung des Strafbescheids. Das Polizeigericht
wies die Einsprache mit Urteil vom 29. Juni 2021 ab, sprach den Opponenten der Über-
tretung von Art. 8 (Parkieren) des Verkehrsreglements schuldig und hielt an der Busse
von Fr. 100.-- fest.
C. Der Beschuldigte reichte gegen dieses Urteil am 5. Juli 2021 beim Staatsrat des Kan-
tons Wallis Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte eine erneute gesetzeskonforme
Überprüfung des Sachverhaltes. Er rügte sinngemäss die Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und/oder die unrichtige Rechtsanwendung.
D. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 übermittelte die Dienststelle für innere und kommu-
nale Angelegenheiten die Verwaltungsbeschwerde mangels Zuständigkeit ans Departe-
ment für Sicherheit, Institutionen und Sport mit der Bitte zur Weiterleitung ans Kantons-
gericht.
E. Das Kantonsgericht stellte den Parteien die Eingabe des Gebüssten am 13. Juli 2021
als Berufung zur Vernehmlassung zu.
F. Das Polizeigericht liess sich am 13. August 2021 vernehmen und verwies auf sein
Urteil. Es führte zudem aus, dass auf dem Gemeindegebiet genügend Parkplätze für
Motorräder zur Verfügung stünden. Darüber hinaus sei die Gemeinde beim Befahren
des Dorfzentrums in der Regel kulant, wenn dies lediglich zum Abladen oder kurzzeitig
erfolge. In casu sei jedoch nicht nur ein Fahrverbot missachtet, sondern auch das Mo-
torrad über Nacht im Parkverbot abgestellt worden.
G. Am 4. September 2021 replizierte der Berufungskläger und machte im Wesentlichen
geltend, dass die bei den Akten liegenden Fotos ohne seine Einwilligung gemacht wor-
den und damit privat erstellte Aufzeichnungen seien, welche aus Datenschutzgründen
rechtlich unzulässiges Beweismaterial darstellen würden. Falls neben diesen Fotos
keine anderen Beweise für das Vergehen vorliegen würden, sei die Busse zu annullie-
ren. Des Weiteren seien die Empfehlungen des Gemeindepräsidenten, Motorräder auf
Parkplätze abzustellen, die für zweispurige Fahrzeuge reserviert seien oder diese in ei-
ner Kurve zu parkieren, einerseits illegal und andererseits aus verkehrssicherheitstech-
nischen Gründen nicht ernsthaft zu empfehlen.
Erwägungen
1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kan-
tonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des
Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG;
Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB;
SR 311.0]). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren
ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbe-
scheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit
einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Über die
bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Übertretungen erkennt dabei erstinstanzlich
das Bezirksgericht, unter Vorbehalt der übertragenen Zuständigkeit an die Staatsanwalt-
schaft oder die durch die Spezialgesetzgebung bestimmte Verwaltungsbehörde, wobei
das anwendbare Verfahren durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt
wird (Art. 11 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]. Über kommunal-
rechtliche Übertretungen hingegen erkennt erstinstanzlich das Polizeigericht, unter An-
wendung des VVRG (Art. 11 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 lit. b EGStPO; Art. 335 StGB).
1.1 Unabhängig davon, ob die Parteien die Zuständigkeitsfrage aufwerfen, ergibt sich
für die Verwaltungsbehörde aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, dass die sachli-
che, örtliche und funktionelle Zuständigkeit als Verfahrens- und Prozessvoraussetzung
von Amtes wegen und in freier Kognition zu prüfen ist (Art. 7 Abs. 3 VVRG; vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG; SR 172.021]; Michel Daum/Peter Bieri, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], DIKE-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2. A., 2019, N 15 zu Art. 7 VwVG). Die Zuständigkeitsprüfung der Vor-
instanz ist dabei miteinzubeziehen, da die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zwingen-
der Natur ist (Art. 7 Abs. 2 VwVG) und auch eine mangelnde oder unrichtige Rechtsmit-
telbelehrung grundsätzlich keine gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit entstehen las-
sen kann (Michel Daum/Peter Bieri, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schind-
ler [Hrsg.], a.a.O., N 35 zu Art. 7 VwVG).
1.2 In casu ist zweifelhaft, ob das Polizeigericht A _________ vorliegend unter Berück-
sichtigung von Art. 11 EGStPO zum Erlass des erstinstanzlichen Einspracheentscheides
legitimiert war. Es ist mithin die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zu prüfen.
2. Gemäss Art. 1 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1)
können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes in einem verein-
fachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).
Nach Art. 15 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend
den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG; SGS/VS 741.1) sind unifor-
mierte Agenten der Kantonspolizei für den Einzug der durch Bundesrecht vorgesehenen
Ordnungsbussen zuständig. Das Verfahren wird durch das Bundesgesetz über Ord-
nungsbussen im Strassenverkehr geregelt. Den Agenten der Gemeindepolizei wird da-
bei die gleiche Befugnis für die auf ihrem Gebiet begangenen Widerhandlungen zuer-
kannt, wobei der Betrag dieser Ordnungsbussen in die Gemeindekasse geht (Art. 15
Abs. 2 AGSVG). Die Einsprache gegen den Strafbefehl wird gemäss den besonderen
Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung behandelt, d.h. dass sich das
Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren richtet (Art.
15 Abs. 4 AGSVG; Art. 357 Abs. 2 StPO; Thierry Schnyder/Flurina Steiner/Christian Per-
rig, Funktion und Verfahren des Walliser Polizeigerichts, ZWR 2019 S. 343 f.). Die zur
Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden
(i.c. das Polizeigericht) haben in einem solchen Fall die Befugnisse der Staatsanwalt-
schaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Der Bezirksrichter ist in erster Instanz zuständig und ent-
scheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 15 Abs. 4 AGSVG
i.V.m. Art. 356 Abs. 2 StPO).
2.1 Sowohl im Strafbescheid vom 18. Juni 2021 als auch im Einspracheentscheid vom
lement, welches in Art. 8 (Parkieren) i.V.m. Art. 20 (Bussen) ausdrücklich vorsieht, dass
bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Reglements, der Gemeinderat und
die Polizei berechtigt sind, gemäss dem Ordnungsbussengesetz, der Ordnungsbussen-
verordnung sowie den Anhängen I und II des Verkehrsreglements, Bussen zu verordnen
und einzukassieren, vorbehältlich der Bestimmungen der eidgenössischen und kantona-
len Gesetzgebung betreffend das Verfahren der strafrechtlichen Verfolgung sowie der
Strafen im Bereich des Strassenverkehrs. Weiter wird darin festgehalten, dass bei Nicht-
bezahlung der von den zuständigen Organen erhobenen Bussen innert 30 Tagen oder
wenn der Täter das Ordnungsbussenverfahren ablehnt, vom Polizeigericht der Ge-
meinde A _________ das ordentliche Verfahren unter Kostenfolgen eingeleitet wird. An-
dererseits stützt sich das Polizeigericht auf die veraltete Version der eidgenössischen
Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (aOBV; SR 741.031) sowie auf die eid-
genössische Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). Da
die Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11) am 1. Januar
2020 in Kraft getreten ist (Art. 6 OBV), gilt es diese auf den vorliegenden Sachverhalt
anzuwenden. Das kommunale Recht hat im vorliegenden Fall keine selbstständige Be-
deutung (Art. 335 Abs. 1 StGB).
2.2 Obwohl der Entscheid des Polizeigerichts (Busse von Fr. 40.-- für «Nichtlösung des
Parkzettels» und «nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen des Parkzettels am Fahr-
zeug») inhaltlich nicht mit der Begründung auf der zugehörigen Rechnung Nr. 10000775
übereinstimmt (Busse von Fr. 100.-- für Missachtung des Fahrverbots im Dorf
B _________), ahndete das Polizeigericht in casu letztendlich eine Übertretung nach
dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) unter Anwen-
dung der Bussenliste 1 des geltenden OBV (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 i.V.m. Art. 1 Abs. 4
OBG und Ziff. 202.2 sowie Ziff. 304.1 Anhang I OBV). Es handelt sich somit um eine
bundesrechtliche Übertretung. Der Berufungskläger hat mit seiner Eingabe vom 23. Juni
2021 schriftlich Einwände gegen die Ordnungsbusse erhoben, womit nach dem Gesag-
ten das ordentliche Strafprozessrecht zur Anwendung gelangt (Art. 15 Abs. 4 AGSVG;
vgl. Thierry Schnyder/Flurina Steiner/Christian Perrig, a.a.O., S. 343 f.). Das Polizeige-
richt A _________ war aufgrund von Art. 355 Abs. 1 StPO damit berechtigt und verpflich-
tet, die weiteren erforderlichen Beweise abzunehmen. Es kann danach gemäss Art. 355
Abs. 3 StPO vorgehen. Der Erlass eines Einspracheentscheids ist hingegen nicht vor-
gesehen, wenn die StPO anwendbar ist. Das Polizeigericht hat vielmehr eine Anklage
beim zuständigen Bezirksgericht zu erheben (vgl. Art. 355 Abs. 3 StPO; Art. 356 Abs. 2
StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 4 AGSVG). Erst ein allfälliger Ent-
scheid des Bezirksgerichts kann danach mit Berufung beim Kantonsgericht (Strafrecht-
liche Abteilung) angefochten werden.
3. Nach dem Gesagten besteht im jetzigen Verfahrenszeitpunkt keine Beschwerdemög-
lichkeit, weshalb auf die Beschwerde vorliegend nicht eingetreten wird. Da den Parteien
aus mangelhafter Eröffnung von Verfügungen kein Nachteil erwachsen darf (Art. 31
VVRG; Art. 38 VwVG), ist die vorliegende Sache aufgrund der fehlenden sachlichen Zu-
ständigkeit zum Erlass des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2021 mithin an das Po-
lizeigericht A _________ zurückzuweisen (Art. 91 Abs. 1 StPO). Dieses hat, nach erfolg-
tem Eingang der Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO vorzugehen.
4. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sind
die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigung, die Kostentragung, die Vertei-
lung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der
Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen
Strafsachen grundsätzlich in der StPO geregelt. Ohne gegenteilige Bestimmung ist die
Strafprozessordnung, welche die Verfolgung und die Beurteilung der Bundesrechtsüber-
tretungen regelt, analog auf die kantonalen Übertretungen anwendbar (Art. 2 und Art. 11
Abs. 3 EGStPO).
4.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 421 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder vom
Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 432 StPO). Im Rechtsmittelverfah-
ren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens,
wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Per-
son trägt die Verfahrenskosten hingegen nicht, wenn der Bund oder der Kanton diese
durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3
lit. a StPO). Auf eine Kostenauflage wird vorliegend ausnahmsweise verzichtet.
4.2 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient-
schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art.°429 Abs. 2 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch
eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punk-
ten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen
(Art. 436 Abs. 2 StPO). Mangels materieller Beurteilung der vorliegenden Sache und
mangels besonderen Aufwands des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, ist
in casu keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird die fehlende sachliche Zuständigkeit des Polizeigerichts A _________ zum
Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2021 festgestellt und die Sache wird zur weiteren
Bearbeitung im Sinne obiger Erwägungen an das Polizeigericht A _________ zu-
rückgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
Sitten, 7. Oktober 2021