A3 20 36
URTEIL VOM 9. APRIL 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34m
des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
Brigger,
in Sachen
X _________ , Berufungskläger,
gegen
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , Vorinstanz,
(Baubusse)
Berufung gegen den Entscheid vom 23. November 2020.
Sachverhalt
A. Die Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) sprach am 23. November 2020 eine
Baubusse von Fr.1 000.-- gegen X _________ aus. Die Gemeinde begründete, bei den
Unwettern vom 2./3. Oktober 2020 sei festgestellt worden, dass X _________ im Hoch-
wasserschutzkanal in den "B _________" eine nicht bewilligte Wasserfassung installiert
habe. Zudem werde X _________ dazu verpflichtet, die Wasserfassung umgehend zu-
rückzubauen. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die
Verfügung innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten
werden könne.
B. X _________ erhob dagegen am 4. Dezember 2020 Beschwerde beim Staatsrat und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde. Er führte aus, die
Wasserfassung sei nicht von ihm erstellt worden, er habe lediglich einen Schieber instal-
liert. Ausserdem sei die Wasserfassung für die Alpe "B _________" lebensnotwendig,
sie sei der einzige Zugang zu Wasser für ihn und die anderen Mitbesitzer und Pächter.
C. Am 10. Dezember 2020 leitet die Dienststelle für innere und kommunale Angelegen-
heiten (DIKA) die Eingabe von X _________ ans Kantonsgericht weiter. Die DIKA führte
aus, die Angelegenheit falle nicht in ihren Zuständigkeitsbereich; es handle sich um ei-
nen Einspracheentscheid, welcher gemäss Art. 34k VVRG der Berufung ans Kantons-
gericht unterliege.
D. Die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts nahm die Eingabe von
X _________ (fortan Berufungskläger) am 16. Dezember 2020 als Berufung entgegen
und sandte sie der Gemeinde zu mit der Aufforderung, die Verfahrensakten einzureichen
und mit der Einladung, eine Vernehmlassung einzureichen.
E. Am 3. Februar 2020 reichte die Gemeinde die Verfahrensakten ein und führte aus,
sie habe gestützt auf Art. 74 des Bau- und Zonenreglements vom 31. Dezember 2004
(homologiert durch den Staatsrat am 11. Mai 2205) eine Busse von Fr. 1 000.-- ausge-
sprochen sowie den Rückbau der Wasserfassung angeordnet. Die Wasserfassung für
die Alphütte des Berufungsklägers im Hochwasserschutzkanal sei nicht bewilligt worden
und habe bei den Unwettern am 2. und 3. Oktober 2020 dazu geführt, dass der Hoch-
wasserschutz unzureichend funktioniert habe. Es seien Schäden an der Forststrasse
entstanden, welche sich auf mehrere tausend Franken belaufen würden.
F. Der Berufungskläger reichte am 4. März 2020 eine Replik ein und führte aus, er habe
mit der Gemeinde vereinbart, im Frühjahr nach der Schneeschmelze vor Ort eine ein-
vernehmliche Lösung zu suchen. Der Hochwasserschutzkanal sei 2006/2007 erstellt
worden, wobei die von der höherliegenden Alpe "C _________" herführende Wasserlei-
tung unterbrochen und nicht wiederhergestellt worden sei. Die Alpe "B _________"
werde durch eine Rohrleitung, die in der ehemaligen Wasserleitung liege, mit Wasser
versorgt. Ein Wasseranschluss zu Versorgung der Alpe sei beim Bau des Hochwasser-
schutzkanals vorgesehen gewesen, es müssten dazu noch Pläne bei der Gemeinde vor-
handen sein. Er könne sich nicht vorstellen, dass sein Cousin, welcher damals für die
Belange der Erbengemeinschaft zuständig gewesen sei, der ersatzlosen Aufhebung der
Wasserleitung zugestimmt hätte, da die Alpe so gar nicht mehr nutzbar wäre.
G. Die Replik des Berufungsklägers wurde der Gemeinde am 8. März 2021 zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
Erwägungen
1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kan-
tonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des
Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 VVRG; Art. 335 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Straf-
verfügungen ergehen in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des
Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt
ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.--
geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Sind die Voraussetzungen für ein sum-
marisches Verfahren nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verfah-
ren durch und hat hierfür nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege oder der Sondergesetzgebung
zu verfahren (Art. 34l VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Der
Entscheid unterliegt direkt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 34l
VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO
das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Ent-
scheid bestätigen oder mildern (Art. 34m lit. f VVRG), eine reformatio in peius ist in die-
sem Verfahrensstadium laut Gesetz jedoch unzulässig.
1.1 Die Gemeinde hat dem Berufungskläger mit Verfügung vom 23. November 2020
eine Busse in der Höhe von Fr.1 000.-- auferlegt. Diese Bussenverfügung ist gemäss
Aktenlage ohne Anhörung des Berufungsklägers, d.h. im summarischen Verfahren er-
lassen worden. Im summarischen Verfahren geht dem Berufungsverfahren ein Ein-
spracheverfahren voraus (Art. 34k Abs. 1 VVRG). Demnach kann der Beschuldigte ge-
mäss den Bestimmungen der Art. 34a bis Art. 34g VVRG gegen den Strafentscheid Ein-
sprache erheben. Die Einsprache kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der
Behörde erhoben werden, die den Entscheid ausgesprochen hat (Art. 34a Abs. 2
VVRG). Einzig der Einspracheentscheid ist mit Berufung bei einem Richter des Kantons-
gerichts anfechtbar (Art. 34k Abs. 3 VVRG). Es liegt kein Einspracheentscheid der Ge-
meinde vor. Das Kantonsgericht kann folglich nicht auf die Berufung eintreten.
1.2 Die schriftliche Verfügung hat eine Belehrung über das zulässige ordentliche
Rechtsmittel mit Einschluss der Frist zu enthalten (Art. 29 Abs. 3 VVRG). Aus mangel-
hafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 31 VVRG). Die DIKA
hat die Eingabe des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht überwiesen, da sie sich in
der Sache nicht als zuständig erachtet (vgl. Art. 7 Abs. 3 VVRG). Nach Ansicht der DIKA
entspricht die Rechtsmittelbelehrung nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmit-
tel, da der Einspracheentscheid der Berufung ans Kantonsgericht unterliege. Es liegt
jedoch nach dem oben Gesagten kein Einspracheentscheid vor, weshalb die Eingabe
vom 4. Dezember 2020 als Einsprache zu behandeln ist. Die Angelegenheit wird zustän-
digkeitshalber an die Gemeinde überwiesen (Art. 7 Abs. 3 VVRG), welche einen Ein-
spracheentscheid i.S.v. Art. 34k VVRG zu fällen hat.
1.3 Zudem hat die DIKA übersehen, dass die Verfügung der Gemeinde vom 23. No-
vember 2020 nicht nur einen administrativen Strafentscheid darstellt, sondern auch eine
Wiederherstellungsverfügung i.S.v. Art. 57 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016
(BauG; SGS/VS 705.1) enthält, da die Gemeinde den Rückbau der Wasserfassung an-
geordnet hat. Bauentscheide der Gemeinde können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung
mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden (Art.
52 Abs. 1 BauG). Die Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde ist betreffend den verfügten
Rückbau der Wasserfassung korrekt gewesen. Die Eingabe vom 4. Dezember 2020 ist
diesbezüglich als Verwaltungsbeschwerde zu qualifizieren. Die Angelegenheit wird, was
den Rückbau der Wasserfassung angeht, zuständigkeitshalber an den Staatsrat über-
wiesen (Art. 7 Abs. 3 VVRG).
1.4 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 421 Abs.1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO;
SR 312.0]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren
Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs.
1 StPO), weshalb der Berufungskläger als unterliegend gilt.
Nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus
den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straf-fall
zusammen. Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des
Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im ge-
setzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquiva-
lenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
[GTar; SGS/VS 173.8]). Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren
vor dem Kantonsgericht beträgt in der Regel zwischen Fr. 380.-- und Fr. 6 000.-- (Art. 22
lit. f GTar). Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise ver-
zichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Da dem Berufungskläger aus der unvollständigen Rechts-
mittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (siehe oben E. 1.2), wird vorliegend keine
Gerichtsgebühr erhoben.
1.5 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient-
schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m.
Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Da der Berufungskläger weder ganz oder
teilweise freigesprochen wird und das Verfahren auch nicht eingestellt wird, hat er keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshal-
ber betreffend die Bussenverfügung an die Einwohnergemeinde A _________ und
betreffend die Wiederherstellungsverfügung an den Staatsrat überwiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Kosten erhoben.
Das Urteil wird dem Berufungskläger, der Einwohnergemeinde A _________ und
dem Staatsrat schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 9. April 2021