No criminal sanction for refusal to conclude procurement contract

A3 08 31Kantonsgericht15.09.2008Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The municipality awarded X. AG a contract for metal construction works, then fined it CHF 11,000 and excluded it from future tenders after X. AG refused to sign the contract, citing a pricing misunderstanding. On appeal, the single judge of the cantonal court held that sanctions under the procurement rules apply to violations of procurement procedure, not to the post-award contract phase governed by private contract law. If the municipality suffered loss, it had to sue in civil law. The court also found the alleged intentional speculative bidding unproven and applied the presumption of innocence. The appeal was therefore upheld and the municipal decision annulled.

Omnilex-Regeste

Art. 19 GIVöB; sanctions for violations of procurement rules do not extend to conduct after a final award that falls within the private-law phase of contract conclusion. The award is distinct from the contract; refusal of the awarded bidder to conclude the contract is not, by itself, a punishable procurement offence. Where the authority alleges a deceptive or speculative bidding strategy, it must prove the incriminating facts with criminal-law certainty; general allegations are insufficient. In case of doubt, the rule in dubio pro reo applies (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

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Verwaltungsstrafrecht

Droit pénal administratif

KGVS A3 08 31

KGE (öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter) vom 15. September 2008 i.S. X. AG

c. Gemeinde Y.

Strafrechtliche Sanktionen und Massnahmen im Beschaffungsrecht

− Bei Widerhandlungen gegen die Vergabestimmungen hat der Auftraggeber die

Möglichkeit, strafrechtliche Sanktionen auszusprechen (Art. 19 Abs. 2 IVöB; Art. 19

GIVöB).

− Die Weigerung des berücksichtigten Submittenten, den Vertrag abzuschliessen,

stellt keinen Straftatbestand dar.

Sanctions et mesures de nature pénale en droit des marchés publics

− En cas de violation des dispositions en matière de marchés publics, l'adjudicateur

peut prendre des mesures de nature pénale (art. 19 al. 2 IAIMP; art. 19 Lmp).

− Si l'adjudicataire refuse de passer contrat, il ne commet pas un acte pénalement

punissable.

Gekürzter Sachverhalt

Die Gemeinde Y. schrieb im offenen Verfahren die allgemeinen

Metallbauarbeiten für den Neubau einer Mehrzweckhalle aus. Die X. AG erhielt

den Zuschlag, der in Rechtskraft erwuchs. Einige Zeit später teilte die X. AG

der Gemeinde mit Bedauern mit, sie hätte im Angebot bei den Treppen &

Podesten anlässlich einer "Ausführungsbesprechung mit dem Architekten (..)

folgenden Irrtum in der Auslegung der Konstruktion und der Preise festgestellt,

die erheblich sind", so dass eine Ausführung für sie nicht mehr zumutbar sei.

Sie habe den Irrtum auch nicht anlässlich der Preisbestätigung vom 24. April

2008 erkannt, teile ihn nun aber sofort nach Entdeckung mit, um der Gemeinde

Kosten zu ersparen. Sie sei bereit, einen Beitrag zu leisten, sofern die

Gemeinde unter Termindruck geraten sollte.

In den folgenden Besprechungen konnte keine Einigung mit der

Gemeinde, die auf dem Abschluss des Vertrages beharrte, erzielt werden. Die

Gemeinde erliess daraufhin am 23. Juni 2008 eine Bussenverfügung gegen die

X. AG über Fr. 11'000.--. Sie stützte ihre Verfügung auf Art. 19 des Gesetzes

über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB; SGS/VS 726.1) und

begründete diese damit, dass Art. 19 GIVöB den Auftraggeber ermächtige, bei

"Widerhandlungen gegen die Vertragsbestim mungen Bussen bis zu Fr.

50'000.--" auszu-


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sprechen. Das Fehlverhalten der X. AG habe der Gemeinde

einen grossen finanziellen Schaden, aber auch eine zeitliche

Verschiebung mit massiven Umdisponierungen beim Arbeitsablauf

verursacht. Die X. AG hätte spätestens bei der einverlangten

Preisbestätigung

die

entsprechenden

Vorbehalte

wegen

des

Kalkulationsfehlers anbringen sollen. "In Anbetracht der hohen

Auftragssumme von Fr. 122'689.30 sowie der zeitlichen Verzögerungen

mit den damit verbundenen Mehraufwendungen" sei die Busse in der

festgesetzten Höhe gerechtfertigt. Zusätzlich wurde die X. AG für die

nächsten fünf Jahre für alle Vergabeverfahren der Gemeinde ausg

eschlossen.

Dagegen reichte die X. AG am 18. Juli 2008 beim Einzelrichter

des Kantonsgerichts eine Berufung ein, die dieser mit Urteil vom 15.

September 2008 guthiess.

Erwägungen

(….)

  1. Art. 19 Abs. 1 GIVöB gibt dem Auftrageber die Möglichkeit,

u.a. bei Widerhand-lungen gegen die Vergabebestimmungen eine

Busse von bis zu Fr. 50'000.-- auszusprechen. Das GVIöB sieht also im

Falle von Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen, und nicht

gegen

die

Vertragsbestimmungen

wie

die

Gemeinde

in

der

Bussenverfügung ausführte, Sanktionen vor. Es stellt sich im Folgenden

die Frage, ob das Verhalten der X. AG im vorliegenden Fall ein

Verhalten gegen die Vergabestimmungen darstellt.

    1. Die schweizerische Doktrin und Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem Zuschlag des Auftrags und dem Abschluss des Vertrags.

Der Zuschlag ist eine Verfügung des öffentlichen Rechts, die dem

Vertragsabschluss vorausgeht und mit der sich die Vergabebehörde

entscheidet, mit wem und worüber ein Vertrag abgeschlossen werden soll

(Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, 2007, Rz 701), und die das

Vergabeverfahren grundsätzlich abschliesst. Der Zuschlag stellt auch nicht

die Annahme der Offerte und damit von Gesetzes wegen den Abschluss

des Vertrages dar, ansonsten der Art. 18 der Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; 726.1) seines Sinnes

entleert würde, der ausdrücklich von einem Zustand zwischen Zuschlag

und Vertragsabschluss ausgeht (vgl. auch Peter Gauch, Zuschlag und

Verfügung, ein Beitrag zum öffentlichen Vergaberecht, in: Mensch und

Staat, Festschrift für Thomas Fleiner zum


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  1. Geburtstag, hrsg. von Peter Hänni, Freiburg 2003, S. 602 ff.; Ders.,

Der verfrüht abgeschlossene Beschaffungsvertrag, in: BR 2003 S. 4).

Das Kantonsgericht ist in seinem Urteil A1 02 171 vom 21. November

2002 (ZWR 2003 S. 74 ff.) ebenfalls von dieser Rechtslage

ausgegangen und hat festgehalten, Fragen des Vertragsabschlusses,

ob das Angebot noch verbindlich und der Zuschlagsempfänger sowie

der Auftraggeber den Vertrag überhaupt und zu welchen Bedingungen

abschliessen müsse, betreffe das Privatrecht und unterliege nicht mehr

der Kontrollbefugnis des Richters im Beschaffungsverfahren. In jenem

Fall focht die Anbieterin den ihr erteilten Zuschlag mit dem Bege hren

an, die Gemeinde sei anzuhalten, den Zuschlag um einen bestimmten

höheren Betrag zu erteilen, da sie sich in einer Position geirrt habe.

    1. Vorliegend weigerte sich die Berufungsklägerin, nachdem

der Zuschlag ihr rechtskräftig erteilt worden war, den Vertrag zu den von

ihr offerierten Bedingungen abzuschliessen. Dabei geht es der

Berufungsklägerin

insbesondere

um

eine

Position

des

Leistungsverzeichnisses, bei der sie sich nach ihren Angaben die

konkrete Ausführung einer Leistung anders als die Auftraggeberin

vorgestellt hatte. Dieser Streitpunkt betrifft, wie im Falle von ZWR 2003

S. 74 ff., den Vertragsabschluss, der grundsätzlich dem privaten

Vertragsrecht unterstellt ist. Damit ist aber auch das Verhalten der

Berufungsklägerin in der Phase nach dem rechtskräftigen Zuschlag vom

privaten Vertragsrecht beherrscht. Falls somit die Gemeinde mit der

verfügten Busse die Berufungsklägerin dazu zwingen wollte, den

Vertrag doch abzuschliessen, oder sie für ihre Weigerung bestrafen

wollte, bediente sie sich als dem privaten Vertragsrecht unterworfene

Partei zu Unrecht öffentlichrechtlicher Sanktionsmassnahmen. Insoweit

die Gemeinde über die Busse den finanziellen Schaden, der ihr durch

die

Weigerung

der

Berufungsklägerin

zum

Vertragsabschluss

entstanden war, ausgleichen wollte, griff sie ebenfalls zu einer in diesem

Rahmen verpönten Massnahme. Als dem Privatrecht unterworfen, hätte

sie die X. AG auf dem ordentlichen Zivilweg auf Ersatz desjenigen

Schadens verklagen müssen, der ihr durch ein vertragswidriges

Verhalten (Treu und Glauben, culpa in contahendo) entstanden war.

    1. Es kann somit zusammengefasst werden, dass die

Gemeinde

im

Beschaffungsrecht

nicht

einen

Anbieter

mit

strafrechtlichen Sanktionen zu einem Verhalten anhalten oder zwingen

kann, das grundsätzlich durch das private Vertragsrecht geregelt ist.

Dazu darf sie sich einzig der im Vertragsrecht vorgesehenen Mittel

bedienen. Ist sie allenfalls


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durch

ein

Verhalten

des

Zuschlagsempfängers

nach

dem

rechtskräftigen Zuschlag geschädigt, kann sie den von ihr behaupteten

Schaden nicht über die Aussprechung einer Busse ausgleichen,

sondern muss wie ein Privater vorgehen.

  1. Die Gemeinde wirft der X. AG aber auch ein widerrechtliches

Verhalten im Ver gabeverfahren vor. Danach habe die Anbieterin

bewusst einen spekulativen (tiefen) Preis eingegeben, um den Auftrag

zu erhalten und dann mit dem Irrtum nach dem Zuschlag den Preis

heraufzudiskutieren. Falls dieser Vorwurf zuträfe, würde die Gemeinde

mit der Busse ein widerrechtliches Verhalten sanktionieren, das die der

X. AG im Vergabeverfah ren im Hinblick auf den Zuschlag an den Tag

gelegt hat. In diesem Sinn hätte die Berufungsklägerin tatsächlich

Regeln des Vergabeverfahrens verletzt.

    1. Die Gemeinde erhebt diesen Vorwurf jedoch generell und

ohne dafür die im Strafrecht notwendigen Beweise als Anklägerin

rechtsgenüglich zu erbringen. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb

die Berufungsklägerin spätestens anlässlich der Preisbestätigung den

Irrtum hätte erkennen müssen. War die der X. AG im Zeitpunkt der

Offerteingabe einem Irrtum unterlegen, befand sie sich auch anlässlich

der Preisbestätigung in einem solchen, zumal die Gemeinde die der X.

AG nicht auf einen erheblichen Preisunterschied in dieser Position

gegenüber den andern Bewerbern hingewiesen hat. So bleibt es aber

bei einem generellen Vorwurf, den die Angeschuldigte vehement

bestreitet und der für eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausreicht.

Sie legt auch nicht ansatzweise dar, dass die Berufungsklägerin

aufgrund

der

Ausschreibungsunterlagen

und

insbesondere

der

technischen Skizzen keinem Irrtum hätte unterliegen dürfen. Dieses

arglistige Vorgehen der Berufungsklägerin hätte die Anklage jedoch in

der Instruktion nachweisen müssen.

    1. Denn das Ziel des Strafverfahrens ist es, den Schuldigen

der Strafe zuzuführen und den Unschuldigen vor Strafe zu bewahren.

Dies erfordert, dass die Anschuldigungen genau geprüft werden. Dazu

hat die Untersu chungsbehörde, im konkreten Fall die Gemeinde, den

Sachverhalt aus eigener Initiative zu ermitteln und das Beweismaterial

zusammenzutragen, das für und gegen den Angeschuldigten spricht.

Dabei gilt der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze

der Men-


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schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleitete

Grundsatz in dubio pro reo, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld des Angeklagten von seiner Unschuld ausgegangen wird. Als

Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der

Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten

ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver

Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht

hat, wie ihn die Anklage darstellt. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des

Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen

muss (vgl. zum Ganzen ZWR 2003 S. 61 ff. mit zahlreichen weiteren

Hinweisen).

    1. Gestützt auf diese Sach- und Beweislage bestehen

vorliegend bei objektiver Betrachtung beim Richter erhebliche und

berechtigte Zweifel, dass die Berufungsklägerin tatsächlich bewusst

einen

spekulativen

Preis

bei

der

umstrittenen

Position

des

Leistungsverzeichnisses eingesetzt hat, um damit die Gemeinde zu

täuschen und das preislich tiefste Angebot zu hinterlegen. Auch wenn

es sich um einen inneren Sachverhalt handelt, dessen Nachweis meist

schwierig ist, hat die Gemeinde als Anklagebehörde doch das

Fehlverhalten stichhaltig mit Indizien nachzuweisen, was ihr im

vorliegenden Fall offensichtlich nicht gelungen ist. Gestützt auf den

Grundsatz „in dubio pro reo“ und in Berücksichtigung des Grundsatzes

der freien richterlichen Beweiswürdigung kann der Berufungsklägerin

nicht der Vorwurf der absichtlichen Täuschung der Behörde gemacht

werden. Somit ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene

Entscheid aufzuheben.

Schlagwörter

public procurementawardcontract conclusionfineexclusionpresumption of innocenceburden of proofcivil law remediesadministrative sanctions

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a municipality may impose a criminal-type fine for a bidder's refusal to conclude the contract after a final award in procurement proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The refusal to conclude the contract concerns the civil-law contract phase, not a violation of procurement rules that would justify criminal-type sanctions under the procurement legislation.

Extrahierte Begründung

The award and the contract conclusion are distinct. Once the award is final, disputes about whether the contract must be concluded and on what terms belong to private contract law. A public authority may not use punitive procurement sanctions to force contract conclusion or compensate its own loss; it must pursue ordinary civil-law remedies.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality proved that X. AG intentionally submitted a speculative price to obtain the award and then attempted to renegotiate after the award.

Extrahierter Entscheid

No. The accusation was not established with the necessary proof; serious doubts remained, so the presumption of innocence prevailed.

Extrahierte Begründung

The municipality did not substantiate why the bidder should have detected the alleged mistake earlier, nor did it prove an intentionally deceitful bidding strategy. In criminal matters, the authority bears the burden of proof; unresolved doubts must benefit the accused.

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