Foreigners law fine reduced for individual sentencing assessment

A3 07 29Kantonsgericht11.10.2007Partially Granted

Zusammenfassung

A.B. was convicted of employing a Croatian national without the required residence and work authorization for roughly 42 months. The administrative authority imposed a CHF 5,000 fine and upheld it on objection. On appeal, the cantonal court held that a standard per-month tariff for illegal employment may be acceptable only in minor cases, but that in a case of this gravity the penalty must be individually assessed. Considering both aggravating and mitigating factors, the court found the CHF 5,000 fine excessive and reduced it to CHF 3,500.

Regest

Art. 23 Abs. 4 Satz 1 ANAG, Art. 24 ANAG, Art. 106 Abs. 3 StGB, Art. 47 StGB; Bussenbemessung bei Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen. Die Bemessung der Busse hat sich nach dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Täters zu richten; eine schematische Standardisierung kann höchstens im Bagatellbereich genügen. Liegt die Sanktion deutlich ausserhalb eines leichten Falles, ist eine individuelle Würdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände erforderlich (vgl. E. 5.2 f.). Lang andauernde illegale Beschäftigung wirkt erheblich erschwerend, kann aber durch entlastende Elemente wie behördliche Passivität, ordnungsgemässe Abrechnung von Sozialleistungen und Quellensteuern, fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie strafrechtliche Vorbelastungsfreiheit relativiert werden. Eine ohne solche Einzelfallprüfung festgesetzte Busse ist übersetzt und zu reduzieren.

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsstrafrecht

Droit pénal administratif

KGE vom 11. Oktober 2007 i.S. A.B. c. Dienststelle für Zivilstandswesen und

Fremdenkontrolle

Fremdenpolizei

– Bussenbemessung.

– Festsetzung der Bussenhöhe bei Vergehen gegen Bestimmungen über den Aufent-

halt von Ausländern in der Schweiz.

– Standardisierung der Bussen?

Police des étrangers

– Fixation du montant de l’amende.

– Règles applicables à la fixation du montant de l’amende réprimant une infraction

aux dispositions sur le séjour et l’établissement des étrangers.

– Peut-on standardiser les amendes?

Gekürzter Sachverhalt

X. beschäftigte die kroatische Staatsangehörige A., die weder über

eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung verfügte, vom Dezem-

ber 2002 bis Juni 2006 in ihrem Hotel bzw. Restaurationsbetrieb. Da A.

schon längere Zeit am Ort gewohnt und X. die Sozialkassen und die

Quellensteuern für A. korrekt abgerechnet habe sowie seitens der

staatlichen Instanzen keine Reaktion gekommen sei, habe X. angenom-

men, die Beschäftigung sei in Ordnung.

Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle

(Dienststelle) verurteilte X. am 25. Juni 2007 wegen Verletzung der

fremdenpolizeilichen Bestimmungen zu einer Busse von Fr. 5’000.– und

hielt diese auf Einsprache hin aufrecht. Die Verurteilte appellierte dage-

gen an das Kantonsgericht, das mit Urteil des Einzelrichters vom

  1. Oktober 2007 die Busse auf Fr. 3’500.– reduzierte.

Erwägungen

(...)

  1. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Berufungsklägerin

sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Art. 23

Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer [ANAG ; SR 142.20]) erfüllt und keine

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Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen. Es

bleibt somit noch zu prüfen, ob die von der Dienststelle ausgespro-

chene Busse von Fr. 5’000.– das deliktische Verhalten der Berufungsklä-

gerin angemessen berücksichtigt.

5.1 Wie gesehen (vgl. E. 4.1 hiervor), erstreckt sich der in Art. 23

Abs. 4 Satz 1 ANAG vorgesehene Strafrahmen für Vorsatzdelikte bis zu

Fr. 5’000.—, wobei der Richter in hier nicht interessierenden Fällen

nicht an diese Höchstbeträge gebunden ist.

5.2 Die Spezialgesetzgebung enthält ausser dem Bussenrahmen

keine besonderen Vorschriften, weshalb auch hier auf die allgemeinen

Bestimmungen des StGB abzustellen ist (Art. 24 ANAG). Der Richter

bestimmt nach Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der Busse je nach den

Verhältnissen des Täters, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem

Verschulden angemessen ist. Die Bemessung der Busse richtet sich im

Übrigen nach den allgemeinen Regeln des Art. 47 StGB, wonach der

Richter bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Ver-

hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters

berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün-

den und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden

(Art. 47 Abs. 2 StGB).

5.3 Die Dienststelle begründete die Höhe der Busse insbesondere

mit der langen, sprich 42-monatigen Beschäftigungsdauer ohne ent-

sprechende Bewilligung, was das Vorliegen eines leichten Falles aus-

schliesse. Gemäss der Praxis der Dienststelle werde grundsätzlich

pro Monat ohne Arbeitsbewilligung eine Busse von Fr. 300.– verlangt,

was im vorliegenden Fall einen Betrag von Fr. 12’900.– ergäbe. Da dies

den gesetzlichen Höchstrahmen sprengen würde, sei der Betrag auf

Fr. 5’000.– zu reduzieren. In Anbetracht der Schwere der Übertretung

und der Praxis der Dienststelle sei die ausgesprochene Busse daher

angemessen.

5.4 Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass eine der-

artige Standardisierung, wie sie die Dienststelle vornimmt, wohl Gel-

tung für den Bagatellbereich haben kann (Urteil [des Kantonsgerichts]

vom 2. Februar 2007 i.S. B.J. c/ Dienststelle E. 8 ; Stefan Trechsel,


Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich

1997, N. 7 zu Art. 48 StGB). Die ausgesprochene Busse liegt aber weit

ausserhalb dieses Bereichs, weshalb sich zumindest eine kurze Würdi-

gung der individuellen Strafzumessungselemente im Einzelfall auf-

drängt. Für den vorliegenden Fall ist mit der Dienststelle zu betonen,

dass die lange Dauer der illegalen Beschäftigung im Rahmen der Straf-

zumessung stark erschwerend zu berücksichtigen ist. Demgegenüber

ist zu Gunsten der Berufungsklägerin in Betracht zu ziehen, dass sie für

die Arbeitnehmerin neben den Sozialleistungen auch die Quellensteuer

entrichtete und gegenüber dem Staat mithin nicht verbarg, eine Aus-

länderin ohne Bewilligung zu beschäftigen, was seitens der Behörden

über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren interventionslos hin-

genommen wurde. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beru-

fungsklägerin das Ausmass ihrer Verfehlung nicht bewusst war, wenn

sie angibt, die Arbeitnehmerin sei im Ort aufgewachsen und daselbst

bestens integriert gewesen. Schliesslich ist der Berufungsklägerin zu

Gute zu halten, dass sie bislang in den Registern der kantonalen

Beschäftigungsinspektion nie in Erscheinung getreten ist. In Würdi-

gung auch dieser bislang unberücksichtigt gebliebenen Elemente ist

die von der Dienststelle ausgesprochene Busse von Fr. 5’000.– über-

setzt und die Dienststelle hat damit Art. 47 StGB verletzt. Das Kantons-

gericht erachtet eine Busse von Fr. 3’500.– als Tat und Verschulden

angemessen.

(...)

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