A2 25 2
URTEIL VOM 20. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts, Dr. Thierry Schnyder, unter Beizug der Gerichts-
schreiberin Petra Stoffel,
in Sachen
X _________ und Y _________ , Gesuchsteller,
gegen
KANTONSGERICHT,
INSPEKTORAT DER OBLIGATORISCHEN SCHULZEIT , Vorinstanz,
(Erläuterung & Revision)
Revision Urteil des Kantonsgerichts A3 22 25 vom 9. Dezember 2022.
Sachverhalt
A. Der Schulinspektor des Inspektorats der obligatorischen Schulzeit des Kantons Wal-
lis auferlegte X _________ und Y _________ am 12. April 2022 wegen einer Verletzung
von Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 16 des Reglements betreffend Urlaube
und die im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnah-
men vom 14. Juli 2004 (SGS/VS 411.10; fortan: RUD) eine Busse von Fr. 600.00. Das
Schulinspektorat wies die dagegen eingereichte Einsprache am 23. Mai 2022 ab.
B. Die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis wies die dagegen von
X _________ und Y _________ eingereichte Berufung am 9. Dezember 2022 ab (Ver-
fahren A3 22 25). Es sprach X _________ und Y _________ der Verletzung der Pflicht,
ihre Kinder zur Schule zu schicken gemäss Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 und Art.
16 RUD schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 600.00. Die Gerichtskosten
von Fr. 1 200.00 wurden unter solidarischer Haftbarkeit X _________ und Y _________
auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C. Der Staatsrat widerrief die Busse am 12. November 2024 in Anwendung von Art. 32
VVRG.
D. X _________ und Y _________ (Gesuchsteller) wandten sich am 10. Januar 2025
ans Kantonsgericht und beantragten die Rückerstattung der im Verfahren A3 22 25 be-
zahlten Gerichtskosten von Fr. 1 200.00 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 600.00,
da das Schulinspektorat seinen Bussenentscheid vom 12. April 2022 am 12. November
2024 widerrufen habe.
Erwägungen
1.
1.1 Die Gesuchsteller beantragen sinngemäss die Abänderung des unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Kantonsgerichtsurteils A3 22 25 vom 9. Dezember 2022. Mas-
sgebend sind nach Art. 34m VVRG die Revisionsbestimmungen der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0).
1.2 Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzu-
reichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu bele-
gen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichts für die
Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend das Urteil A3 22 25 vom 9. Dezember
2022 zuständig (Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; HEER / COVACI,
Basler Kommentar StPO, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 410 StPO). Eine im früheren Verfah-
ren zu einer Strafe verurteilte Person ist legitimiert (HEER / COVACI, a.a.O., N. 16 zu Art.
410 StPO). Die Gesuchsteller bringen als Revisionsgrund den Widerruf der Busse durch
das Schulinspektorat vom 12. November 2024 vor und sind als Berufungskläger im
früheren Verfahren A3 22 25 legitimiert. Auf das Revisionsgesuch wird daher eingetre-
ten.
2.
2. Das Schulinspektorat hat im kantonalen Verwaltungsstrafprozess das Gesetz über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anzuwenden (Art. 34h
VVRG). Es hat am 12. November 2024 einen im VVRG - nicht aber in der Schweizeri-
schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) - vorgesehenen ver-
waltungsrechtlichen Rechtsbehelf (Widerruf gemäss Art. 32 VVRG) angewandt, um die
von ihm ausgesprochene Busse vom 12. April 2022 zu annullieren. Er bestätigt auch,
die fixierte Busse nicht einzufordern (Ziff. 2). Diese Verfügung ist mittlerweile rechtskräf-
tig und vom Kantonsgericht materiell nicht mehr zu prüfen.
2.2 Der Staatsrat wendet zu Recht das VVRG an, das Kantonsgericht hingegen die
StPO. Das Kantonsgericht hat als Rechtsmittelinstanz, anders als das Schulinspektorat,
primär die StPO zu beachten (Art. 34m Abs. 1 VVRG). Anders als das VVRG kennt die
StPO keinen Widerruf des Urteils durch die Erstinstanz, vorgesehen ist einzig eine Re-
vision durch die Berufungsinstanz nach Art. 410 ff. StPO. Die vorliegende Situation ist in
der StPO so nicht geregelt.
2.3 Das Berufungsurteil A3 22 25 vom 9. September 2022 hat in der Hauptsache die
Rechtmässigkeit der Sanktion vom 12. April 2022 bestätigt. Dieses Kantonsgerichtsurteil
wird aufgrund der späteren, rechtskräftigen Verfügung des Schulinspektorats vom
gegenstandslos.
3. Das Kantonsgericht hat somit zu prüfen, wie die Kostenfolgen zu regeln sind.
3.1 Das Berufungsurteil A3 22 25 vom 9. Dezember 2022 ist einerseits in Rechtskraft
erwachsen. Es ist keineswegs ersichtlich, warum dieses zum Zeitpunkt seiner Ausfällung
falsch oder gar nichtig gewesen wäre. Der am 12. November 2024 verfügte Widerruf der
Sanktion stellt als erst nach dem Berufungsentscheid entstandene Gegebenheit keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Das spräche für die Fort-
setzung der Kostenauflage im Verfahren A3 22 25. Das Urteil A3 22 25 vom 9. Dezember
2022 wird andererseits in der Hauptsache aufgrund neu eingetretener Umstände (Wi-
derruf und nachträglicher Verzicht auf das Busseninkasso durch die nach VVRG zustän-
dige Instanz) gegenstandslos. Dies wiederum spräche für den Erlass der am 9. Dezem-
ber 2022 fixierten Kosten und das Zusprechen einer Parteientschädigung. Das Kantons-
gericht erachtet es insgesamt als gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten in den
Verfahren A3 22 25 plus A3 25 2 zu verzichten (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Die bereits bezahlten Gerichtskosten
werden folgerichtig zurückerstattet.
Das Gericht verzichtet gleichzeitig in den Prozessen A3 22 25 plus A3 25 2 auf das
Zusprechen von Parteientschädigungen, auch weil die Gesuchsteller nicht anwaltlich
vertreten sind, deren Aufwand gering ist und sie sich mit der geforderten Höhe der Par-
teientschädigung von Fr. 600.00 deutlich überklagt hätten (Art. 4 GTar).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Der Widerruf der Busse führt zu folgender Abänderung des Urteils A3 22 25 vom
Dezember 2022.
Gegenstandslos.
Gegenstandslos.
Gegenstandslos.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.
Die bezahlten Gerichtskosten von Fr. 1 200.00 werden X _________ und Y _________
antragsgemäss zurückerstattet.
Das Urteil wird X _________ und Y _________, dem Inspektorat der obligatorischen
Schulzeit sowie dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Für das vorliegende Verfahren A2 25 2 werden weder Kosten erhoben noch Partei-
entschädigungen zugesprochen.
Sitten, 20. Januar 2025