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URTEIL VOM 25. JANUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 76a und
Art. 80a Abs. 3 Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) sowie Artikel 7 ff. des kantonalen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
Vanessa Brigger,
in Sachen
X_________, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Gesuch-
steller,
gegen
DIENSTSTELLE FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Gesuchsgegner,
(Zwangsmassnahmen)
Haftverfügung vom 12. Januar 2023.
Eingesehen
die Verfügung der Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) vom 12. Januar
2023, wonach X_________, A_________ Staatsangehöriger, geboren am 11. Okto-
ber 1975, gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG zur Sicherstellung des Vollzugs des Weg-
oder Ausweisungsentscheides an den zuständigen Dublin-Staat für maximal sechs
Wochen in Haft genommen werde;
der Antrag auf Haftüberprüfung gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG vom 17. Januar 2023,
in welchem auch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde;
die E-Mail-Nachrichten der Rechtsanwältin von X_________ vom 23. Januar 2023;
die Stellungnahme der DBM vom 25. Januar 2023;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass X_________ (Gesuchsteller) die Aufhebung der Haftverfügung vom 12. Ja-
nuar 2023 und seine umgehende Entlassung aus der Administrativhaft (eventualiter
die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft), die Feststellung der Widerrecht-
lichkeit der Haftbedingungen und der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die
unentgeltliche Rechtspflege beantragen lässt;
dass die DBM in der Stellungnahme vom 25. Januar 2023 ausführt, ihr Haftent-
scheid sei zu bestätigen, da sich der Gesuchsteller kategorisch weigere, nach
C_________ zurückzukehren;
dass gemäss Art. 76a Ab. 1 AIG die zuständige Behörde die betroffene ausländische
Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen kann, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürch-
ten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will
(lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Mass-
nahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013) (lit. c);
dass nach Art. 76a Abs. 2 AIG mehrere konkrete Anzeichen genannt werden, welche
befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegwei-
sung entziehen will, unter anderem wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Aus-
land darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(lit. b);
dass die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten
Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft
wird (Art. 80a Abs. 3 AIG);
dass die Kriterien für die Gefahr des Untertauchens in Art. 76a Abs. 2 AIG abschlies-
send aufgeführt werden (BGE 142 I 135 E. 4.1);
dass die Untertauchensgefahr nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe
vermutet werden darf, sondern im Einzelfall geprüft und begründet werden muss
(vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung; Urteil 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018
E. 4.2);
dass die Haftanordnung nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens erfol-
gen darf und eine solche Gefahr nicht allein aufgrund der Verfahrenszuständigkeit
eines anderen Dublin-Staats bejaht werden darf (BGE 142 I 135 E. 4.2; Urteil
2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.1),
dass zur Annahme einer Untertauchensgefahr für sich allein nicht genügt, dass der
Betroffene illegal in die Schweiz eingereist ist, ebenso wenig wie die Tatsache, dass
er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt (BGE
129 I 139 E. 4.2.1);
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund blosser Aussagen,
sich der anstehenden Überstellung entziehen zu wollen, nur mit grösster Zurückhal-
tung eine Untertauchensgefahr angenommen und eine ausländische Person in Dub-
lin-Haft genommen werden kann, solange sich entsprechende Aussagen nicht in
konkreten Handlungen niederschlagen (Urteile 2C_27/2022 vom 9. Mai 2022 E. 3.5
u. 3.6 sowie 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2.3);
4 -
dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Haftverfügung nicht hin-
reichend begründet ist, wenn die Behörde einzig die einschlägigen Gesetzesartikel
nennt, der massgebliche Sachverhalt aus den Akten zusammengestellt werden
muss und keine minimal motivierte Subsumption unter die einschlägigen Bestim-
mungen erfolgt. Die Begründung des Haftentscheids muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müs-
sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (zum Ganzen Urteil des Bun-
desgerichts 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen);
dass auf das Asylgesuch von X_________ (Gesuchsteller) vom 15. Juli 2022 ge-
mäss Entscheid des Staatssekretariats für Migration SEM vom 20. Dezember 2022
nicht eingetreten worden ist und er in den zuständigen Dublin-Staat C_________
weggewiesen wird;
dass gemäss dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des SEM vom
ist;
dass gemäss der angefochtenen Haftverfügung der DBM vom 12. Januar 2023 die
Voraussetzungen für die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 76a
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AIG erfüllt seien, da ernstzunehmende Hinweise vermuten
lassen würden, dass der Gesuchsteller beabsichtige, sich der Wegweisung zu ent-
ziehen; sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich weigere, den Anweisun-
gen der Behörden Folge zu leisten;
dass der angefochtene Entscheid auf die Einvernahme des Gesuchstellers durch
die Kantonspolizei Wallis vom 12. Januar 2023 verweist, wonach dieser erklärt hat,
er sei nicht bereit, nach C_________ auszureisen; seine Frau und seine vier Kinder
lebten in der A_________ in seiner Herkunftsregion, die drei jüngeren Kinder (geb.
2000, 2003 und 2010) lebten bei der Mutter, der Älteste (geb. 1998) studiere in
C_________;
dass der angefochtene Entscheid keine Ausführungen zum Verhalten des Gesuch-
stellers enthält und er sich gemäss der Notiz am Ende des Einvernahmeprotokolls
der Kantonspolizei vom 12. Januar 2023 während der gesamten Anhörung koope-
rativ und freundlich verhalten hat;
5 -
dass allein die Aussage des Gesuchstellers, er wolle nicht nach C_________ aus-
reisen, da seine Familie in der A_________ lebe, keine erhebliche Gefahr des Un-
tertauchens im Sinne von Art. 76a Abs. 2 AIG begründet und die angefochtene Haft-
verfügung keine Ausführungen zum Verhalten bzw. zu konkreten Handlungen des
Gesuchstellers enthält;
dass die Haftvoraussetzungen gemäss Art. 76a AIG demnach nicht gegeben sind;
dass der Gesuchsteller zudem die Haftbedingungen in der Strafanstalt D_________
als widerrechtlich kritisiert,
dass die ausländerrechtliche Festhaltung in speziellen Vollzugsanstalten zu erfolgen
hat; diese müssen über genügend Plätze verfügen (Art. 16 Abs. 1 Richtlinie
2008/115; Art. 81 Abs. 2 Satz 1 AIG). In begründeten Ausnahmefällen kann die Haft
in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, wenn die Trennung von den ande-
ren Häftlingen - etwa durch eine eigenständige Abteilung - sichergestellt bleibt und
ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorge-
hen spricht. Der Grund für die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines nor-
malen Gefängnisses und nicht in einer speziellen Einrichtung - wie von Art. 16 Abs.
1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie als Regel vorausgesetzt - ist in der Haftverfügung
sachgerecht zu begründen, damit der Haftrichter die angegebenen Gründe im Hin-
blick auf die Zulässigkeit der Haft und der nach Art. 16 der Rückführungsrichtlinie
erforderlichen Haftbedingungen überprüfen kann (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Die wich-
tigen Gründe und die konkreten Abklärungen bezüglich der Unterbringung der aus-
reisepflichtigen Person sind in der Haftverfügung nachvollziehbar darzutun und zu
belegen (zum Ganzen BGE 146 II 201 E. 8);
dass sich der Gesuchsteller gemäss den Ausführungen der Anstaltsverantwortlichen
im "E_________" in F_________ in einem besonderen Sektor für Administrativhaft
befindet und dort nicht denselben Haftbedingungen unterliegt wie die Strafgefange-
nen; die Häftlinge im "E_________" hätten täglich während mehrerer Stunden die
Möglichkeit zu telefonieren, Sport zu treiben und spazieren zu gehen und könnten
die Mahlzeiten gemeinsam im Speisesaal einnehmen (S. 92 ff. Akten DBM);
dass die angefochtene Haftverfügung vom 12. Januar 2023 die Unterbringung des
Gesuchstellers in D_________ nicht sachgerecht begründet: In der Verfügung wird
gar nicht erwähnt, in welcher Vollzugsanstalt der Gesuchsteller inhaftiert wird; die
DBM hat diesbezüglich die Begründungspflicht verletzt;
6 -
dass die angefochtene Haftverfügung der DBM vom 12. Januar 2023 nach dem Ge-
sagten aufgehoben wird und der Gesuchsteller unverzüglich aus der Haft zu entlas-
sen ist,
dass sich daher eine Überprüfung der Haftbedingungen durch einen Augenschein in
der Strafanstalt D_________ erübrigt;
dass für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 89
Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]);
dass anlässlich der erstmaligen richterlichen Überprüfung der Dublin-Haft das Recht
auf unentgeltliche Verbeiständung nicht von den Erfolgsaussichten in der Sache
selbst abhängt und auch nicht erst nach einem bestimmten Zeitablauf entsteht und
daher einem bedürftigen Gesuchsteller die Verbeiständung unentgeltlich gewährt
werden muss (BGE 143 II 361 E. 3.3);
dass demnach ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen
Rechtsbeistand gemäss Art. 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege
vom 11. Februar 2009 (GUR; SGS/VS 177.7) besteht, sofern der Gesuchsteller nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt;
dass die Bedürftigkeit des im vorliegenden Verfahren obsiegenden Gesuchstellers
nicht mehr geprüft werden muss; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
damit gegenstandslos geworden;
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begeh-
ren die Rückerstattung der notwendigen Kosten gewährt, die ihr entstanden sind
(Art. 91 Abs. 1 VVRG);
dass die Entschädigung im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse
auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt
werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG);
dass die Entschädigung global festzusetzen ist und die Entschädigung an die be-
rechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten umfasst (Art. 4 GTar), die in Anwendung
der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdever-
fahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar);
7 -
dass aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der
Schwierigkeit des Falles dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller für das Verfahren
vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 200.-- zu-
gesprochen wird, welche vom Kanton zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die angefochtene Haftverfügung der Dienststelle für Bevölkerung und Migration vom
Januar 2023 wird aufgehoben.
X_________ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
X_________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 200.-- zu Lasten des Kantons
Wallis zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird X_________, der Dienststelle für Bevölkerung und Migration und
dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 25. Januar 2023