A2 23 53
URTEIL VOM 27. AUGUST 2024
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es
wirken
mit:
Dr.
Thierry
Schnyder,
Richter,
sowie
Vanessa
Brigger,
Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Julen,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Regierungsgebäude, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________ , andere Behörde,
(Akteneinsicht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid vom 18. Oktober 2023.
Sachverhalt
A. X _________ reichte bei der Einwohnergemeinde Y _________ (Gemeinde) am
gen Typ A (ganzjähriger Betreib) für sein Taxiunternehmen «Taxi A _________» ein. Die
Gemeinde verfügte am 19. Mai 2022, X _________ erhalte keine ganzjährige Taxibewil-
ligungen Typ A. Eine dagegen eingereichte Einsprache wies die Gemeinde mit Ein-
spracheentscheid vom 27. September 2022 ab.
B. Dagegen reichte X _________ am 28. Oktober 2022 eine Verwaltungsbeschwerde
beim Staatsrat des Kantons Wallis ein. In der Beschwerde beantragte X _________ un-
ter anderem Akteneinsicht in die Bewerbungs- und Zuschlagsunterlagen der Mitbewer-
ber und die an die Chauffeure von Taxi A _________ erteilten Bussenverfügungen. Am
bungs- und Zuschlagsunterlagen der Mitbewerber ab und hiess das Begehren um Ein-
sicht in die Bussenverfügungen der Chauffeure gut.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
lung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Entscheiddisposiv Nr. 1 des Zwischenentscheides sei aufzuheben.
Es seien folgende Unterlagen bei der Einwohnergemeinde Y _________ zu edieren:
Bewerbungs- und Zuschlagunterlagen der Mitbewerber;
Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zusprechen.
Die kosten von Verfahren und Entscheid werden der Beschwerdeführerin auferlegt."
Der Beschwerdeführer rügte, sein Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 25 des Gesetzes
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG; SGS/VS 172.6) sei verletzt worden. Aufgrund der Erteilung der Konzessionen
bestünden erhebliche Zweifel an der rechtsgleichen und willkürfreien Beurteilung, der
Beizug der Bewerbungs- und Zuschlagsunterlagen der Mitbewerber sei zur Prüfung die-
ser Frage unerlässlich. In Anbetracht der Tatsache, dass sein Bruder und er dieselben
Bewerbungsunterlagen eingereicht hätten, jedoch unterschiedlich beurteilt worden
seien, bestünden erhebliche Zweifel an der rechtsgleichen Beurteilung der Mitbewerber,
was die Vorinstanz verkannt habe.
D. Der Staatsrat beantragte am 22. November 2023 die vollumfängliche und kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
E. Die Gemeinde beantragte am 20. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie führte aus, die Kritik an einzel-
nen Kriterien lasse nicht auf eine rechtsungleiche Behandlung oder gar Willkür schlies-
sen. Der Beschwerdeführer nenne keine Beweise für eine ungleiche oder willkürliche
Beurteilung der Kriterien oder einen Ermessensmissbrauch. Er habe Einsicht in die ei-
genen Unterlagen erhalten. Der Einsicht in die Unterlagen der anderen Bewerber stün-
den deren schützenswerte Interessen entgegen.
F. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. Januar 2024, hielt an seinen Rechtsbegehren
fest und bekräftige seine Argumente, es bestehe begründeter Verdacht auf eine rechts-
ungleiche und willkürliche Bewertung, weshalb Einsicht in die Akten der Mitbewerber zu
gewähren sei. Er ergänzte, ein teilweises Geheimhaltungsinteresse der Mitbewerber an
der Wahrung von Berufsgeheimnissen sei unbestritten. Dies betreffe insbesondere
Finanzauskünfte, Jahresrechnung und Businessplan. Bezüglich der weiteren Akten be-
stehe kein Interesse an der Geheinhaltung (z.B. der Nachweis des 24-Stunden-Betriebs,
die Printwerbung, das Erscheinungsbild der Chauffeure, die Bewertungsliste).
G. Die Gemeinde duplizierte am 28. Juni 2024 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
Die unbewiesenen und teilweise tatsachenwidrigen Behauptungen des Beschwerdefüh-
rers würden keine Einsicht in die Akten der Mitbewerber rechtfertigen. Es gelinge ihm
nicht, Verdachtsmomente für eine Ungleichbehandlung darzulegen. Die Bewerbungen
des Beschwerdeführers und seines Bruders würden teilweise erhebliche Unterschiede
aufweisen.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 18. Oktober 2023 lehnt das Be-
gehren des Beschwerdeführers um Akteneinsicht in die Bewerbungs- und Zuschlagsun-
terlagen der Mitbewerber ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, welcher das
Verfahren vor dem Staatsrat nicht abschliesst (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.3; UHL-
MANN / WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], WALD-
MANN / KRAUSKOPF [Hrsg.], 3. A., 2023, N. 19 zu Art. 44).
1.2 Vor- oder Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können, sind selbständig anfechtbar (Art. 41 Abs. 2 VVRG). Als selbständig
anfechtbare Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG gelten insbeson-
dere auch Verfügungen über die Ermittlung des Sachverhalts nach Art. 17 bis 28 (Art.
42 Abs. 1 lit. d VVRG). Der Beschwerdeführer wendet sich vorliegend gegen eine Zwi-
schenverfügung, welche ihm das Recht auf Akteneinsicht nach Art. 25 VVRG teilweise
verweigert. Es handelt sich daher beim angefochtenen Entscheid um eine selbständig
anfechtbare Zwischenverfügung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 VVRG. Gemäss Art. 65 Abs. 3 lit. b
VVRG kann gegen Vor- oder Zwischenentscheide, die selbständig anfechtbar sind, eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereicht
werden, was auch aus Art. 72 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VVRG hervorgeht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Adressat des angefochtenen
Staatsratsentscheids, welcher ihm die Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber ver-
weigert, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung
oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG
zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die Edition der Vorakten und die
von ihm hinterlegten Urkunden. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer und
von der Gemeinde eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Am 22. Novem-
ber 2023 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der
Gemeinde eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Die vorhande-
nen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genü-
gen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen
Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 25 VVRG sei
verletzt worden. Er legt dar, im Verwaltungsverfahren vor dem Staatsrat bringe er vor,
die Gemeinde erteile die Taxibewilligungen nach willkürlichen Kriterien und verletze die
Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsgleichheit. Insbesondere sei beim verlangten Nach-
weis, während 10 Jahren einen Garagenplatz zu haben, eine ungleiche Gewichtung un-
angebracht, was nur bei Einsicht in die Unterlagen der übrigen Bewerber geprüft werden
könne. Die Garagen seien im Hinblick auf den Ort und die Qualität zu vergleichen und
zu überprüfen. Die Tauglichkeit dieses Kriteriums sei zweifelhaft. Dasselbe gelte für die
Möglichkeiten des Fahrzeugunterhalts. Zudem werde die 24-Stunden-Erreichbarkeit bei
der Bewertung angezweifelt, obwohl diese im Betriebskonzept belegt werde, was an der
rechtsgleichen Beurteilung zweifeln lasse. In Anbetracht der Tatsache, dass sein Bruder
und er dieselben Bewerbungsunterlagen eingereicht hätten, jedoch unterschiedlich be-
urteilt worden seien, bestünden erhebliche Zweifel an der rechtsgleichen Beurteilung der
Mitbewerber, was die Vorinstanz verkannt habe.
4.2 Die Gemeinde entgegnet, das Gesuch des Beschwerdeführers sei nicht vollständig
gewesen, sein Bewerbungsdossier habe ergänzt werden müssen. Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens sei einzig das Akteneinsichtsrecht, nicht die Rügen der Verletzung
der Rechtsgleichheit oder Wirtschaftsfreiheit. Die Behauptungen des Beschwerdefüh-
rers widersprächen den Tatsachen und stünden in keinem Bezug zum Begehren um
Einsicht in die Akten. Seine Kritik an einzelnen Kriterien lasse nicht auf eine rechtsun-
gleiche Behandlung oder gar Willkür schliessen. Für alle Bewerber würden dieselben
Kriterien gelten, was der Beschwerdeführer selbst anerkenne. Er und sein Bruder hätten
die 24-Stunden-Erreichbarkeit nicht klar dargelegt, andere Bewerber hätten dies getan.
Aus den Argumenten des Beschwerdeführers lasse sich keine Notwendigkeit der Akten-
einsicht in die Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber ableiten. Die Bewerbungen des
Beschwerdeführers und seines Bruders seien aufgrund des Verhaltens und der techni-
schen Voraussetzungen unterschiedlich bewertet worden. Er habe Einsicht in die eige-
nen Unterlagen erhalten. Der Einsicht in die Unterlagen der anderen Bewerber stünden
deren schützenswerten Interessen entgegen. Er nenne keine Beweise für eine ungleiche
oder willkürliche Beurteilung der Kriterien oder einen Ermessensmissbrauch.
4.3 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, die Akten des fraglichen verwal-
tungsrechtlichen Verfahrens am Sitz der Behörde oder bei einer von dieser bezeichneten
Amtsstelle einzusehen, sofern die Übermittlung keinen unverhältnismässigen Aufwand
verursacht (Art. 25 Abs. 1 VVRG). Sie kann grundsätzlich gegen Entgelt die Ausstellung
von Kopien verlangen (Abs. 2). Wird die Partei von einem Anwalt vertreten, der in einem
kantonalen Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste eingetragen ist, kann die Akte
auf Anfrage und gegen Bezahlung eines berechneten Pauschalbetrags zur Einsicht-
nahme an seine Kanzlei geschickt werden (Art. 3). Erfordern wesentliche öffentliche oder
private Interessen die Geheimhaltung eines Aktenstückes gegenüber einer Partei, so
erwägt die Behörde die Möglichkeit, dieses Aktenstück dem Vertreter der Partei vertrau-
lich zu eröffnen (Art. 26 Abs. 1 VVRG). Die Behörde kann sich darauf beschränken, den
wesentlichen Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben (Abs.
2). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses
zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die
Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gele-
genheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Abs. 3).
4.4 Der Staatsrat legt dar, es handle sich beim von der Gemeinde durchgeführten Ver-
fahren zur Vergabe der Taxibewilligungen nicht um einen Prozess des öffentlichen Be-
schaffungswesens. Die Gemeinde trete nicht als Nachfragerin von öffentlichen Gütern
und Dienstleistungen auf, sondern als Anbieterin des öffentlichen Grunds für die Aus-
übung einer privaten Erwerbstätigkeit. Das öffentliche Beschaffungsrecht sei nicht direkt
anwendbar, es handle sich um einen Kriterienwettbewerb. Streitgegenstand sei einzig
die Frage, ob das Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers nach den festgelegten
Kriterien korrekt beurteilt worden sei. Das Rechtmittelverfahren könne - im Gegensatz
zum Vergabeverfahren - nicht zur Verdrängung von Gesuchstellern führen, welche eine
Bewilligung erhalten haben.
Der Kriterienwettbewerb ähnle einem Prüfungsverfahren, jeder Gesuchsteller werde se-
parat bewertet. Daher sei wie bei einem Prüfungsverfahren Zugang zu allen Dokumen-
ten zu gewähren, die notwendig seien um die Prüfungsbewertung nachzuvollziehen. Bei
einer Prüfungsbewertung sei zwar eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten ent-
halten, es sei aber nicht massgebend, ob andere Kandidaten die Aufgaben besser oder
schlechter erledigt hätten. Der Quervergleich sei nicht entscheidend. Das Aktenein-
sichtsrecht erstrecke sich daher in der Regel nicht auf die Arbeiten der anderen Kandi-
daten bzw. vorliegend Bewerber. Das öffentliche Interesse an einer praktikablen Durch-
führung von Prüfungsbeurteilungen sowie die privaten Interessen der übrigen Kandida-
ten oder Bewerber würde durch eine Einsicht in deren Arbeiten bzw. Bewerbungen tan-
giert. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn konkrete Verdachtsmomente vorgebracht
würden, welche auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen liessen.
Die Gemeinden würden bei der Regelung der Nutzung des öffentlichen Grundes Auto-
nomie und einen weiten Ermessensspielraum geniessen. Die Beschwerdeinstanz sei
nicht befugt, eine Neubewertung der Kriterien vorzunehmen oder die Dossiers aller Mit-
bewerber erneut zu prüfen. Einzig die Urkunden, welche die Bewerbung bzw. das Ge-
such des Beschwerdeführers betreffen, seien als Akten des Verfahrens zu betrachten.
Der Umfang des Akteneinsichtsrechts richte sich nach den schützenswerten Interessen,
welche der Gesuchsteller geltend machen könne. Der Beschwerdeführer mache gel-
tend, dass die Einsicht in die Akten seiner Mitbewerber notwendig sei, um zu prüfen, ob
bei der Bewertung dieser Dossiers gleich vorgegangen worden sei wie bei seinem Dos-
sier. Ohne Einsicht könne nicht beurteilt werden, wie die Kriterien bei den einzelnen Be-
werbern berücksichtigt worden seien. Folglich verlange der Beschwerdeführer eine nicht
statthafte Überprüfung, ob ihm im Quervergleich mit anderen Bewerbern die richtige
Punktzahl zugesprochen worden sei. Er bringe keine konkreten Verdachtsmomente ei-
ner rechtsungleichen Behandlung vor. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwer-
deführer bei mangelnder Einsicht in die Dossiers der Mitbewerber seine Verfahrens-
rechte nicht wahrnehmen könne. Es lägen keine überwiegenden Interessen an der Ein-
sicht in die Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber vor.
Hingegen seien die dem Taxiunternehmen des Beschwerdeführers gemäss Bericht der
Regionalpolizei angelasteten Bussen Teil des Bewertungsbogens und damit auch des
verwaltungsrechtlichen Verfahrens geworden. Bei den Bussenverfügungen der
Gemeinde an die Chauffeure von «Taxi A _________» handle es sich daher um im ver-
waltungsrechtlichen Verfahren entscheidrelevante Akten, weshalb die Gemeinde in
diese Einsicht gewähren müsse.
4.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) wird als
Bedingung für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte auch das Recht auf Einsicht in
die Akten abgeleitet (BGE 144 II 427 E. 3.1; WALDMANN, Basler Kommentar Bundes-
verfassung, 2015, N. 54 zu Art. 29 BV). Es bezieht sich auf sämtliche Akten eines Ver-
fahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Inte-
resse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde
die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 146 IV 218
E. 3.1.1; 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Anspruch gilt indessen nicht absolut. Es
findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an be-
rechtigten Interessen Dritter (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2; 130 III 42 E. 3.2.1; 129 I 249 E.
3). Wird der Anspruch aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls
Aussonderung eingeschränkt, darf auf solchermassen geheim gehaltene Akten nur in-
soweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungs-
möglichkeit bekannt gegeben wird (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
4.6 Das Bundesgericht hat betreffend die Vergabe von Taxibetriebsbewilligungen der
Stadt Luzern kürzlich festgehalten, dass die Verweigerung der Einsicht in die Unterlagen
der anderen Bewerber vor der Verfassung standhält (Urteil des Bundesgerichts
2D_28/2023 vom 21. März 2024 E. 3 ff.). Es hat die analoge Anwendung der Rechtspre-
chung betreffend Einsicht in die Unterlagen von Prüfungskandidaten durch die Luzerner
Behörden nicht beanstandet, da das strittige Vergabeverfahren gewisse Ähnlichkeiten
zu einem Prüfverfahren aufweist: Es gehe nicht primär um die Auswahl einer oder weni-
ger Personen, die am besten geeignet sind, sondern darum, ob die Bewerber die Aus-
schreibungskriterien erfüllen. Dazu sei ein Quervergleich zwischen verschiedenen Mit-
bewerbern nicht entscheidend. Die Akteneinsicht diene in diesem Fall primär dazu, die
Beurteilung der eigenen Bewerbung nachzuvollziehen und allenfalls ein Rechtsmittel da-
gegen einzulegen (Urteil des Bundesgerichts 2D_28/2023 vom 21. März 2024 E 3.3.1).
Gegen ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht haben einerseits die privaten Interessen
der übrigen Mitwerber gesprochen, da deren Unterlagen vertrauliche Informationen ent-
halten könnten. Andererseits hätte die Gewährung eines umfassenden Akteneinsichts-
rechts in die 180 eingegangenen Dossiers zu einem kaum zu bewältigenden Aufwand
sowie zu Verfahrensverzögerungen geführt und hätte sich als wenig praktikabel erwie-
sen. Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Anhalts- oder Verdachtspunkte vorge-
bracht, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen liessen und ausnahmsweise
die Einsicht in die Unterlagen der anderen Bewerber rechtfertigen könnten (Urteil des
Bundesgerichts 2D_28/2023 vom 21. März 2024 E. 3.3.2 f.).
4.7 Die Gemeinde hat am 20. bzw. 27. Januar 2022 die Vergabe von 19 Taxibewilligun-
gen Typ A, Jahresbewilligung mit einer Laufzeit von 10 Jahren, ausgeschrieben (S. 140
ff.). Sie hat sich dabei am öffentlichen Beschaffungsrecht und an früheren Erkenntnissen
orientiert (S. 146 f.). Sie hat im Einspracheentscheid vom 27. September 2022 festge-
halten, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, Einsicht in sein eigenes Be-
werbungsdossier und die Rangliste der Bewerbungen zu nehmen (S. 1 ff. und 42 f.). Es
werde keine Einsicht in die Dossiers der anderen Bewerber gewährt, da diese Perso-
nendaten (Zuschlagskriterium «Führungs- und Organisationerfahrung») sowie Ge-
schäftsgeheimnisse (Zuschlagskriterium «Betriebskonzept») enthielten. Eine Schwär-
zung der Dossiers würde diese unlesbar machen und zudem einen unverhältnismässi-
gen Aufwand verursachen.
4.8 Der Beschwerdeführer hat mehrmals die Möglichkeit erhalten, seine eigne Bewer-
bung (S. 89 ff.) samt Ergänzungen (S. 54 ff.), deren Bewertung (S. 44 ff.) sowie die
Rangliste aller Bewerbungen (S. 42 f.) einzusehen (S. 297 und 403). Er kritisiert diverse
der für die Beurteilung der Bewerbungen festgelegten Kriterien als willkürlich oder unge-
eignet und äussert allgemeine Zweifel an der korrekten Bewertung dieser Kriterien. Er
bringt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente für eine rechtsun-
gleiche Behandlung der Bewerber vor. Die Argumentation, er und sein Bruder seien un-
terschiedlich beurteilt worden, obwohl sie dieselben Bewerbungsunterlagen eingereicht
hätten, ist nicht stichhaltig: Der Bruder des Beschwerdeführers führt ein eigenes Taxiun-
ternehmen. Trotz der Zusammenarbeit der Brüder handelt es sich daher nicht um iden-
tische Bewerbungsunterlagen (vgl. Verfahren A2 23 52).
4.9 Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass keine überwiegenden
Interessen des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der Mit-
bewerber vorliegen. Gemäss der oben zitierten Rechtsprechung ist vorliegend ein Quer-
vergleich zwischen verschiedenen Mitbewerbern nicht entscheidend, eine Einsicht in die
Unterlagen der anderen Bewerber ist nicht erforderlich, damit der Beschwerdeführer die
Beurteilung seiner eigenen Bewerbung nachvollziehen kann. Die privaten Interessen der
übrigen Bewerber an der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen und das öffentli-
che Interesse an einer praktikablen Durchführung der Beurteilung der Bewerbungen
überwiegen vorliegend sein Interesse an der Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Taxibewilligung beinhalte eine Betriebs-
bewilligung und eine Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes. Es bestünden
daher auch Elemente einer Sondernutzungskonzession, weshalb das Vergaberecht zu-
mindest sinngemäss anwendbar sei. Er ergänzt in seiner Replik, es bestehe kein Inte-
resse an der Geheimhaltung von Angaben der Mitbewerber betreffend den Nachweis
des 24-Stunden-Betriebs, die Printwerbung oder das Erscheinungsbild der Chauffeure.
5.2 Die Gemeinde hat dazu festgehalten, bei der Taxibewilligung Typ A handle es sich
um eine Berufs- resp. Gewerbebewilligung, verbunden mit einer Polizeibewilligung für
den gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes. Da es sich um Polizeibe-
willigungen und nicht um eine Konzession handle, sei die Wahl eines offenen Bewer-
bungsverfahrens, das nicht dem öffentlichen Vergaberecht unterstehe, zulässig.
5.3 Bei den A-Taxibewilligungen der Gemeinde mit dem Recht zur Nutzung von Stand-
plätzen auf öffentlichem Grund handelt es sich um Bewilligungen für gesteigerten Ge-
meingebrauch und nicht um Konzessionen, wie die Gemeinde zu Recht hervorhebt (Ur-
teil des Kantonsgerichts A1 14 284 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2 und 5.3 mit Hinweisen).
Es handelt sich daher nicht um eine Verleihung einer Konzession als öffentlicher Auftrag
i.S.v. Art. 9 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15.11.2019 (IVöB; SGS/VS 726.1-1).
5.4 Aus einer analogen Anwendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaf-
fungswesen kann der Beschwerdeführer im Übrigen kein Recht auf Einsicht in die Be-
werbungsunterlagen der Mitbewerber ableiten:
5.4.1 Bei der Vergabe von Aufträgen gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit der Angaben
der Anbieter (Art. 11 Abs. 1 lit. e IVöB; Art. 11 lit. g der interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994; BGE 139 II 489 E.
3.3). Im Submissionsverfahren besteht gemäss Lehre und Rechtsprechung nur ein ein-
geschränktes Akteneinsichtsrecht. Das in anderen Bereichen übliche allgemeine Akten-
einsichtsrecht muss bei Submissionsverfahren gegenüber dem Interesse der Anbieter
an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offerten
zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-how grundsätzlich zurücktreten.
Aufgrund des Interesses an der vertraulichen Behandlung der Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisse besteht ohne Zustimmung der Betroffenen kein allgemeiner An-
spruch auf Einsichtnahme in die Konkurrenzofferten. Diese Regelung gilt auch im
Rechtsmittelverfahren. Regelmässig enthalten auch Protokolle über Unternehmerge-
spräche, Verhandlungsprotokolle und die technische Auswertung der Offerte vertrauli-
che Informationen, welche einer Einsichtnahme in diese Dokumente entgegenstehen
(vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E.
3.1, 2P.173/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 2.5 und 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003
E. 2.1; GALLI / MOSER / LANG / STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
5.4.2 Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses sind geschäftlich relevante Informatio-
nen, d.h. Informationen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preis-
kalkulation etc. betreffen und demnach einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmänni-
schen Charakter aufweisen. Betreffend Marktanteile eines einzelnen Unternehmens,
Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Bezugs- und Absatzquellen und die
interne Organisation eines Unternehmens besteht in der Regel ein objektives Geheim-
haltungsinteresse (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 f. mit Hinweisen).
5.4.3 In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, inwieweit im kantonalen Be-
schwerdeverfahren aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhal-
tungsinteresse und dem Recht auf Akteneinsicht der beschwerdeführenden Anbieterin
vertrauliche Informationen der Konkurrenz bekannt gegeben werden müssen (Urteile
des Bundesgerichts 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 4.1.1 und 2P.226/2002 vom
Beschwerde gegen Vergabeentscheide, ZBl 104/2003 S. 22 ff.). WOLF hebt den Grund-
satz hervor, wonach sich der Beschwerdeentscheid nur auf Unterlagen stützen dürfe,
welche den Parteien zugänglich seien; werde die Einsicht in ein Aktenstück aus über-
wiegenden Interessen an der Geheimhaltung verweigert, müsse der betroffenen Partei
zumindest dessen wesentlicher Inhalt mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben werden,
sich dazu zu äussern (WOLF, a.a.O., S. 22 ff.).
5.4.4 Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Angaben zum 24-Stunden-Betrieb,
zu den Werbeaktivitäten und zum Auftritt und Erscheinungsbild gehören zum Zuschlags-
kriterium 3 «Betriebskonzept» (vgl. S. 143). Es handelt sich um geschäftlich relevante
Informationen zur Betriebsorganisation der Mitbewerber, an welcher ein Geheimhal-
tungsinteresse besteht (siehe oben E. 5.4.2). Wie bereits dargelegt hat der Beschwer-
deführer die Möglichkeit erhalten, seine eigene Bewertung sowie die Rangliste der Be-
werbungen einzusehen, aus der die Schlussnote und Rangierung jeder Bewerbung her-
vorgeht. Er bringt bloss allgemeine Kritik an der Auswahl und Bewertung der Kriterien,
jedoch keine konkreten Verdachtsmomente für eine rechtsungleiche Behandlung der
Bewerber vor (siehe oben E. 4.8). Er vermag daher kein überwiegendes Interesse an
der Bekanntgabe von vertraulichen Informationen der anderen Bewerber zur Betriebs-
organisation darzulegen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, mit Verfügung vom 31. August 2023 seien zwei
Taxibewilligungen, auf die nachträglich verzichtet worden sei, neu an B _________ ver-
geben worden. Weshalb er und sein Bruder bei dieser zweiten Zuteilung keine Bewilli-
gung erhalten hätten und die Familie B _________ mittlerweile insgesamt über
15 Bewilligungen verfüge, sei unerklärlich. Der Verdacht der rechtsungleichen Beurtei-
lung der Bewerber manifestiere sich, da B _________ nun vier Bewilligungen erhalte,
obwohl der Beschwerdeführer überhaupt keine erhalten habe.
6.2 Die Gemeinde entgegnet, die Behauptungen betreffend die zwei nicht beanspruch-
ten Taxibewilligungen seien unverständlich. Diese Bewilligungen seien an die nächst-
rangierte Bewerberin desselben Verfahrens vergeben worden, was zulässig sei. Es habe
kein neues Verfahren stattgefunden. Die Familie B _________ verfüge über vier selb-
ständige im Handelsregister eingetragene Betriebe und jede Bewerbung sei einzeln
nach denselben Kriterien geprüft worden. Der Beschwerdeführer stelle unbewiesene Be-
hauptungen auf.
6.3 Die Gemeinde hat dem Bruder des Beschwerdeführers am 11. September 2024
mitgeteilt, es sein insgesamt 19 Taxibewilligungen vergeben worden, davon je zwei an
zwei neue Bewilligungsnehmer (S. 345). Einer dieser Neuzugänge habe im August 2023
erklärt, auf die beiden Bewilligungen zu verzichten. Die zwei freigewordenen Bewilligun-
gen seien am 31. August 2023 an die nächstrangierte Bewerberin aus dem Vergabever-
fahren auf den Rängen 20 und 21 vergeben worden. Die Tabelle der Rangierungen vom
auf den Rängen 20 und 21 befinden (S. 42).
6.4 Für die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ein zweites Bewerbungsverfah-
ren durchgeführt worden, finden sich keinerlei Hinweise in den Akten. Der Beschwerde-
führer selbst hat das genannte Schreiben der Gemeinde vom 11. September 2023 hin-
terlegt (S. 345, Beilage Nr. 7 zu Verwaltungsgerichtsbeschwerde), wonach die zwei frei-
gewordenen Bewilligungen an die Bewerbungen auf den Rängen 20 und 21 des Bewil-
ligungsverfahrens 2022 vergeben worden sind. Die Rangierungen der Bewerbungen ge-
hen unzweifelhaft aus der vom Gemeinderat erstellten Tabelle hervor, welche das Datum
vom 17. Mai 2022 trägt. Demnach sind die ersten zwei unberücksichtigten Bewerbungen
auf den Rängen 20 und 21 diejenigen von B _________. Die Bewerbungen des Be-
schwerdeführers hingegen liegen auf den Rängen 30, 31, 41,50 und 53, die nicht be-
rücksichtigten seines Bruders auf den Rängen 34, 44 und 51. Die Gemeinde hat die
Vergabe folglich gemäss der im Mai 2022 erstellten Rangliste vorgenommen. Aus die-
sem Vorgehen kann kein begründeter Verdacht auf eine Ungleichbehandlung des Be-
schwerdeführers und seiner Familie abgeleitet werden.
6.5 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Neuzuteilung zweier Bewilligungen kein
überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe von vertraulichen Informationen der an-
deren Bewerber ableiten.
7. Der Beschwerdeführer hat mehrmals die Möglichkeit erhalten, die Verfahrensakten
einzusehen, welche auch eine Tabelle mit den Schlussnoten und Rangierungen aller
Mitbewerber enthalten. Die Gemeinde hat damit den wesentlichen Inhalt der übrigen
Bewerbungen bekanntgeben (Art. 26 Abs. 2 VVRG). Es liegt kein überwiegendes Inte-
resse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe von Geschäftsgeheimnissen der Mit-
bewerber vor. Die Verweigerung der Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der Mitbe-
werber verletzt weder Art. 25 VVRG noch Art. 29 Abs. 2 BV.
8.
8.1 Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Ver-
fahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für
den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
8.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00
und Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.00 fest-
gesetzt.
8.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, wird in der Regel keine Partei-
entschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund,
von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt.
Das Urteil wird X _________, Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staats-
rats des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 27. August 2023