A1 25 8
URTEIL VOM 22. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder Einzelrichter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
SPITAL WALLIS - SPITALZENTRUM OBERWALLIS , 3900 Brig, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Sitten, Vorinstanz,
STADTGEMEINDE BRIG-GLIS , 3900 Brig-Glis, andere Behörde,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2024.
Eingesehen
die Beschwerde des Spital Wallis – Spitalzentrum Oberwallis (Beschwerdeführer)
vom 10. Januar 2025 an die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ge-
gen den Staatsratsentscheid vom 11. Dezember 2024 in Sachen Verweigerung der
Teil-, Betriebs- und Nutzungsbewilligung der Einstellhalle im 2. UG und des Parkings
im 1. UG;
das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025, mit dem die Beschwerde
zurückgezogen wird. Dieses Schreiben wurde den Parteien am 16. Mai 2025 zur
Kenntnisnahme zugestellt;
die übrigen Akten;
erwägend ,
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Feb-
ruar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) der Präsident oder ein delegierter Richter bei
Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden kann und
der Beschwerderückzug einen solchen Fall darstellt;
dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m.
Art. 58 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) so lange zurückgezogen wer-
den kann, als in der Sache selbst noch nicht entschieden worden ist;
dass dieses Erfordernis vorliegend gegeben ist;
dass daher das Verfahren A1 25 8 infolge Beschwerderückzugs als erledigt abge-
schrieben werden kann;
dass wegen des Beschwerderückzugs der Beschwerdeführer als unterliegende
Partei gilt, weshalb ihm die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind
(Art. 89 Abs. 1 VVRG);
dass die Entschädigungspflicht aufgrund des mutmasslichen Verfahrensausgangs
genau gleich fixiert würde;
3 -
dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammensetzen;
dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Ab-
teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 be-
trägt (Art. 25 GTar);
dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art.
3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt wird und sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Ver-
fahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
dass aufgrund dieser Kriterien sowie unter Berücksichtigung des geringen Umfangs,
eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 als angemessen erscheint, die dem
Beschwerdeführer auferlegt wird. Der Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet;
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario);
dass gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG den Behörden, welche obsiegen, in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen wird und vorliegend keine Gründe beste-
hen, von der Grundregel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Das Verfahren A1 25 8 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Spital Wallis – Spitalzentrum Ober-
wallis auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 verrech-
net. Der Rest wird zurückerstattet.
Das Urteil wird dem Spital Wallis – Spitalzentrum Oberwallis, dem Staatsrat des
Kantons Wallis und der Stadtgemeinde Brig-Glis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 22. Mai 2025