A1 25 22
A2 25 6
URTEIL VOM 12. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Kantonsrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschrei-
berin,
in Sachen
Dr. X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregori Werder,
8021 Zürich,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
(Gesundheitswesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Januar 2025.
Sachverhalt
A. Das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Kultur (DGSK) des Kantons Wal-
lis verfügte am 12. November 2024 nach Vormeinung der beratenden Aufsichtskommis-
sion der Gesundheitsberufe (BAKGB) den vorsorglichen Entzug der Berufsausübungs-
bewilligung auf unbestimmte Zeit von Dr. X _________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH in A _________ und B _________. Das DGSK führte aus, der Ent-
scheid in der Sache werde nach Erhalt eines Gutachtens gefällt, welches Aufschluss
darüber geben solle, ob Dr. X _________ über die physischen und psychischen Fähig-
keiten zur Berufsausübung verfüge. Dr. X _________ habe wiederholt ein gefährliches
Verhalten an den Tag gelegt, welches geeignet sei, die physische, psychische und se-
xuelle Gesundheit seiner Patienten und Patientinnen ernsthaft zu gefährden, namentlich
die nicht angemeldete Abgabe von Medikamenten im «off-label-use», nicht gemeldete
und nicht bewilligte Substitutionsbehandlungen, die Fortführung der Behandlung einer
Patientin, die sich in ihn verleibt hatte, der Austausch zahlreicher Textnachrichten mit
zwei Patientinnen, die zugegebene sexuelle Beziehung mit einer Patientin sowie die
mögliche sexuelle Beziehung mit einer zweiten Patientin, ein Geschenk von Fr. 150.00
an eine Patientin, der Cannabiskonsum mit einer Patientin in seiner Praxis und eine
mögliche Verletzung des Berufsgeheimnisses. Das DGSK entzog einer allfälligen Be-
schwerde gegen einen Entscheid aufgrund der genannten Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit die aufschiebende Wirkung. Der Staatsrat wies die gegen den Entscheid des
DGSK eingereichte Beschwerde am 28. Januar 2025 ab.
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob Dr. X _________
(Beschwerdeführer) am 10. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der
Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegeh-
ren:
" 1. Vorliegende Beschwerde sei umgehend und superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
rats vom 28. Januar 2025 sei ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die Berufs-
ausübungsbewilligung somit wieder zu erteilen.
Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheides gehen zulasten des Kantons.
Der Staat bezahlt dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung sowohl für
das Verfahren vor dem Staatsrat als auch für vorliegendes Verfahren vor Kantonsgericht."
Der Beschwerdeführer machte geltend, der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungs-
bewilligung sei unverhältnismässig. Die Massnahme sei nicht geeignet, da sich die Situ-
ation seiner Patienten sogar verschlimmern könnte. Der Entzug sei als schwerwie-
gendste Massnahme auch nicht erforderlich, da die Supervision positiv verlaufen sei,
seit über einem Jahr keine weiteren Beanstandungen vorliegen würden und keine Risi-
ken bestünden. Zudem sei ihm der Entzug nicht zumutbar, da ihm ein immenser wirt-
schaftlicher Schaden entstehe und die Unschuldsvermutung beachtet werden müsse.
C. Das Kantonsgericht verfügte am 26. Februar 2025, da gemäss dem angefochtenen
Entscheid eine Gefahr für die Patienten und Patientinnen bestehe, werde die aufschie-
bende Wirkung nicht superprovisorisch wiederhergestellt.
D. Am 27. Februar 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, es bestehe ein Fach-
kräftemangel im Oberwallis, was die psychiatrische Versorgung angehe.
E. Der Staatsrat beantragte am 12. März 2025 die Abweisung der Beschwerde und ver-
zichtete auf eine Stellungnahme. Er verwies zudem auf das Schreiben der Dienststelle
für Gesundheitswesen (DGW), welche der Staatskanzlei am 3. März 2025 mitgeteilt
hatte, die für die Begutachtung des Beschwerdeführers vorgesehenen Experten seien
aufgrund eines Interessenkonflikts in den Ausstand getreten und hätten zwei andere Ex-
perten vorgeschlagen.
F. Der Beschwerdeführer mandatierte am 24. April 2025 einen neuen Rechtsanwalt,
dem am 30. April 2025 die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt wurden. Der Rechts-
anwalt sandte die Akten am 5. Mai 2025 ans Kantonsgericht zurück, ohne sich in der
Sache zu äussern.
Erwägungen
1.
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich vorliegend gegen einen vom Staatsrat bestätig-
ten Entscheid des DGSK, wonach ihm vorsorglich die Berufsausübungsbewilligung ent-
zogen wird. Der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung schliesst das Ver-
fahren vor dem DGSK nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenbescheid (vgl. BGE
150 II 566 E. 2.2; 150 II 537 E. 2.4; UHLMANN / WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., 2023, N. 19 zu Art. 44). Vor- oder Zwischenverfü-
gungen, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, sind selbst-
ständig anfechtbar (Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]). Als selbststän-
dig anfechtbare Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG gelten insbe-
sondere auch Verfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 lit. e
VVRG). Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid des Staatsrats um einen Be-
schwerdeentscheid betreffend eine selbstständig anfechtbare vorsorgliche Massnahme,
gegen den gemäss Art. 65 Abs. 3 lit. c VVRG eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
einen Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereicht werden kann.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, welcher ihm
die Berufsausübungsbewilligung vorsorglich entzieht, durch diesen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass er gemäss Art.
80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutre-
ten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den Antrag gestellt, seiner Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen
(Verfahren A2 25 6). Das Kantonsgericht hat am 26. Februar 2025 angeordnet, die auf-
schiebende Wirkung werde nicht superprovisorisch wiederhergestellt. Mit dem vorliegen-
den materiellen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Übrigen ge-
genstandslos.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den
Akten genommen. Am 3. März 2025 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsverfah-
rens und der Staatsanwaltschaft eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweisanträge
gestellt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhalts-
elemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Staatsrat sei auf die wirtschaftlichen Folgen des
Entzugs der Berufsausübungsbewilligung überhaupt nicht eingegangen, wodurch er
seine Begründungspflicht verletzt habe.
4.2 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
spruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar, welches alle Befugnisse
umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1 mit Hinweisen). Dazu
gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äus-
sern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Vorausset-
zung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf,
was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vor-
gänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem auch die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Trag-
weite des Entscheids erkennen und ihn an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die
Behörde hat die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt, wenigstens kurz zu benennen (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1;
jeweils mit Hinweisen).
4.3 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dem Beschwerdeführer
werde die mehrfache Verletzung von Berufspflichten vorgeworfen, namentlich die uner-
laubte Abgabe von Medikamenten mit Suchtpotenzial im «off-label-use» und das Nicht-
melden dieser Praxis, die Weiterbehandlung einer Patientin, die eingeräumt habe, sehr
verliebt in ihn zu sein, der rege Nachrichten-Austausch mit zwei Patientinnen, die zuge-
gebene sexuelle Beziehung mit einer ehemaligen Patientin und der Vorwurf einer sexu-
ellen Bezeigung mit einer weiteren Patientin, das Geschenk in der Höhe von Fr. 150.00
an eine Patientin, der Konsum von Cannabis mit einer Patientin in seiner Praxis und eine
mögliche Verletzung des Berufsgeheimnisses. Die Unschuldsvermutung finde bei si-
chernden Massnahmen im Verwaltungsverfahren keine Anwendung; dieses Verfahren
weise keine strafrechtliche Komponente auf, die Massnahmen dienten dem Schutz der
Patienten und nicht der Bestrafung des Arztes. Der Behörde komme ausserdem beim
Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein erheblicher Ermessensspielraum zu und sie
könne sich auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränken. Es
würden unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens Hinweise bestehen, dass der Be-
schwerdeführer die unabdingbare therapeutische Distanz zu seinen Patientinnen nicht
einhalte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die sexuelle Beziehung mit einer Pa-
tientin erst nach Abschluss der Therapie aufgenommen zu haben, so könne er daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten: Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen
Therapeut und Patientin, welches sexuelle Handlungen ausschliesse, bestehe auch
nach Beendigung der Therapie noch eine Zeit lang weiter, die Lehre gehe von einem
Zeitraum von 2 Jahren nach Ende der Therapie aus. Auch die diversen privaten Text-
Nachrichten und Telefonanrufe, Treffen ausserhalb der Praxisräume sowie Treffen aus-
serhalb der Bürozeiten sowie an Wochenenden und Geschenke in Form von Geld oder
Champagner seien Indizien für das Nichteinhalten der therapeutischen Distanz. Die Vo-
rinstanz hat weiter dargelegt, die unerlaubte Medikamentenabgabe sei erwiesen. Der
Beschwerdeführer habe ausserdem zugeben, mit einer Patientin in seinen Praxisräum-
lichkeiten Cannabis konsumiert zu haben. Die genannten Vorfälle zeigten ein unpassen-
des Verhalten des Beschwerdeführers, welches geeignet sei, die physische, psychische
und sexuelle Gesundheit seiner Patienten ernsthaft in Gefahr zu bringen.
Der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei zweifelsohne dazu geeig-
net, den Kontakt zu Patienten zu unterbinden. Da ein gewichtiger Teil der Vorfälle aus-
serhalb der Praxisräumlichkeiten und teilweise auch ausserhalb der Bürozeiten und an
Wochenenden geschehen sei, wären die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Er-
satzmassnahmen, nämlich die Anwesenheit einer Drittperson während den Therapiesit-
zungen oder die Installation eine Überwachungskamera in der Praxis, nicht zielführend.
Andere mildere Massnahmen, welche den Schutz der Patienten gewährleisten würden,
seien nicht ersichtlich, der vorsorgliche Entzug sei erforderlich. Das öffentliche Interesse
an der Gewährleistung der Sicherheit der Patienten überwiege das private Interesse des
Beschwerdeführers an der Weiterführung seiner Praxis. Es gebe eine genügende An-
zahl Psychiater in der Region, welche die Fortführung der Behandlung der Patienten des
Beschwerdeführers während der Praxisschliessung gewährleisten könnten. Der vorsorg-
liche Entzug der Berufsausübungsbewilligung erweise sich als verhältnismässig.
4.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. November 2024 an den Staatsrat
hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die wirtschaftlichen Folgen eines Entzuges der
Berufsausübungsbewilligung seien für ihn gravierend bzw. immens (S. 172 Dossier
Staatsrat). Er hat jedoch keine weiteren Ausführungen zu seiner wirtschaftlichen Lage
gemacht und keinerlei Dokumente hinterlegt, welche über seine finanzielle Situation Auf-
schluss geben würden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Staatsrat zu den wirt-
schaftlichen Folgen hätte äussern sollen, ihm sind keine Angaben zur finanziellen Situ-
ation des Beschwerdeführers vorgelegt worden. Die Vorinstanz hat daher der Begrün-
dungspflicht genüge getan, indem sie dargelegt hat, das öffentliche Interesse an der
Gewährleistung der Sicherheit der Patienten überwiege das private Interesse des Be-
schwerdeführers an der Weiterführung seiner Praxis.
5.
5.1 Das Medizinalberufegesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit unter
anderem die Qualität der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanme-
dizin (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medi-
zinalberufe [MedBG; SR 811.11]). Dazu werden Regeln zur Ausübung der universitären
Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung umschrieben (Art. 1 Abs. 3 lit. e
MedBG). Ärztinnen und Ärzte gelten gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG als universitäre
Medizinalberufe. Die Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in eigener fachlicher Verantwortung
bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34
MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechen-
des eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch
Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kennt-
nisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, ver-
fügt (Art. 36 Abs. 1 lit. MedBG). Sind die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
oder werden nachträglich Tatsachen festgestellt, aufgrund derer sie hätte verweigert
werden müssen, so wird die Bewilligung entzogen (Art. 38 Abs. 1 MedBG).
5.2 Die Bewilligung für die Ausübung eines Medizinalberufs in eigener fachlicher Ver-
antwortung wird vom Departement erteilt (Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Ausübung
der Gesundheitsberufe vom 20. September 2023 [VAG; SGS/VS 811.100]). Das Depar-
tement, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gesundheitswesen fällt, ist auch für die
Aufsicht über die Gesundheitsberufe zuständig (Art. 70 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes
vom 12. März 2020 [GG; SGS/VS 800.1]; Art. 8 Abs. 1 und Art. 2 der Verordnung über
die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe vom 25. November 2020 [VBGB; SGS/VS
811.102]). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung
nicht mehr erfüllt, wird die Bewilligung eingeschränkt oder entzogen, wobei das Depar-
tement befugt ist, allfällige vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (Art. 56 Abs. 1 und 4
GG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 VBGB).
5.3 Das DGSK hat den Entzug der Berufsausübungsbewilligung vorsorglich verfügt. Der
definitive Entscheid soll erfolgen, sobald ein Gutachten vorliegt, welches aufzeigen soll,
ob der Beschwerdeführer über die für die Ausübung des Berufs nötigen physischen und
psychischen Fähigkeiten verfügt. Bei der vorsorglichen Anordnung einer Massnahme
entscheidet die Behörde mit einem reduzierten Prüfungsmassstab auf Grundlage der
vorhandenen Akten und allenfalls der Anträge der Gesuchsteller (KIENER, VwVG, Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. A., 2019, N. 12 zu Art. 56).
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungs-
bewilligung sei unverhältnismässig. Die Massnahme sei nicht geeignet, da sich die Situ-
ation seiner Patienten sogar verschlimmern könnte. Die Lage im Bereich der Psychiatrie
im Kanton Wallis sei prekär, was gerichtsnotorisch sei. Ende 2024 sei ein Patient ver-
storben, was durch die Weiterführung der Therapie eventuell hätte verhindert werden
können. Mehrere Patienten in kritischer Situation würden aufgrund des Fachkräfteman-
gels im Oberwallis wohl keine anderen Therapiemöglichkeiten erhalten. Er betreue in
der Regel zwischen 40 und 50 Patienten pro Woche. Der Entzug sei als schwerwie-
gendste Massnahme auch nicht erforderlich. Er habe sich einer Supervision unterzogen
und diese nach dem Abschlussbericht auf eigene Initiative weitergeführt. Die Supervi-
sion sei positiv verlaufen. Die beanstandeten Probleme seien gelöst worden. Es sei in
seiner mehrjährigen Tätigkeit abgesehen vom laufenden Strafverfahren und der Abgabe
des Makatussin-Sirups zu keinen Beanstandungen gekommen. Er sei bereit, sich begut-
achten zu lassen. Ein Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei dazu nicht notwendig.
Seit den Strafanzeigen habe es keine Beanstandungen mehr gegeben und die Thematik
mit der Medikamentenabgabe sei gelöst und nicht mehr relevant. Der Entzug der Be-
rufsausübungsbewilligung sei ihm überdies auch nicht zumutbar. Die wirtschaftlichen
Folgen des Entzuges seien für ihn gravierend. Er müsse für den Unterhalt seiner 4-jäh-
rigen Tochter aufkommen. Zudem gelte die Unschuldsvermutung im Strafverfahren, wel-
che indirekt auch im vorliegenden Verfahren wirke. Die Vorinstanzen würden die Aussa-
gen der Privatklägerinnen im Strafverfahren völlig ungefiltert als wahr annehmen, obwohl
diese betreffend die angeblichen Vorfälle als kritisch zu beurteilen seien. Dies zeige auch
der Bericht von Prof. Dr. C _________.
5.4.2 Der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung greift unbestritten in die
freie Berufsausübung des Beschwerdeführers ein, welche einen Teilgehalt der Wirt-
schaftsfreiheit darstellt (VALLENDER / HETTICH, Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 13 zu Art. 27 BV). Einschränkungen von Grund-
rechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der Verhältnis-
mässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass eine behördliche Mass-
nahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles
geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumli-
cher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Eine
Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger
schweren Eingriff erreicht werden kann. Die entgegenstehenden privaten und öffentli-
chen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und
zueinander in Bezug zu setzen. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorlie-
gen (BGE 149 I 291 E. 5.8; 149 I 49 E. 5.1; 142 I 49 E. 9.1, jeweils mit Hinweisen).
5.4.3
5.4.3.1 Der Staatsrat hat dargelegt, der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbe-
willigung sei zweifelsohne dazu geeignet, den Kontakt des Beschwerdeführers zu Pati-
enten zu unterbinden. Es gebe eine genügende Anzahl Psychiater in der Region, welche
die Fortführung der Behandlung der Patienten des Beschwerdeführers während der Pra-
xisschliessung gewährleisten könnten.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, der Entzug sei nicht geeignet, die Sicherheit
seiner Patienten zu gewährleisten, sondern führe zu deren Gefährdung aufgrund der
gerichtsnotorischen Unterversorgung, kann nicht gefolgt werden: Das Zwangsmassnah-
men- sowie Straf- und Massnahmenvollzugsgericht hat in den Jahresberichten der Wal-
liser Gerichte 2023 und 2024 die bereits in früheren Berichten angesprochene Schwie-
rigkeit, psychiatrische Experten zu finden, angesprochen. Es handelt sich dabei um die
Schwierigkeit, im Oberwallis psychiatrische Experten zu finden, die innert kürzester Zeit
die für den Entscheid über Berufungen gegen ärztliche Anordnungen von fürsorgeri-
schen Unterbringungen erforderlichen Gutachten erstellen können (Jahresbericht der
Walliser Gerichte 2024 S. 76 f.; Jahresbericht der Walliser Gerichte 2023, S. 67 f., ab-
rufbar unter https://www.vs.ch/de/web/tribunaux/rapports). Aus dieser spezifischen
Problematik, welche nicht zuletzt auf den kontinuierlichen Anstieg der Anzahl Berufun-
gen in den letzten Jahren zurückzuführen ist (vgl. Jahresbericht der Walliser Gerichte
2023, S. 65), kann jedoch nicht auf eine allgemeine psychiatrische und psychotherapeu-
tische Unterversorgung der Bevölkerung im Oberwallis geschlossen werden. Im Übrigen
kann ein allfälliger Mangel an Therapieplätzen im Oberwallis keine Gefährdung der Pa-
tientensicherheit rechtfertigen: Es ist den Patienten und Patientinnen durchaus möglich,
sich ausserhalb des Kantons in Behandlung zu begeben, wie es eine der ehemaligen
Patientinnen des Beschwerdeführers getan hat (vgl. S. 210 Dossier Staatsanwaltschaft).
Zudem können sich Patientinnen und Patienten des Beschwerdeführers während der
Praxisschliessung jederzeit ans Psychiatriezentrum Oberwallis (PZO) des Spitals Wallis
wenden. Das PZO ist sowohl für akute psychische Krisen und Notfälle (24-Stunden Pi-
kettdienst) als auch für die Betreuung von Menschen mit chronischen Krankheitsverläu-
fen zuständig (https://www.spitalwallis.ch/unsere-fachbereiche/fachbereiche-von-a-bis-
z/psychiatrie-und-psychotherapie/psychiatrie-zentrum-oberwallis, abgerufen am 24. Ap-
ril 2025), was dem Beschwerdeführer, welcher vor seiner selbstständigen Tätigkeit als
Arzt im PZO gearbeitet hat, bekannt sein dürfte (S. 111 und 149 Dossier Staatsrat).
5.4.3.2 Zur Erforderlichkeit der Massnahme führt der Staatsrat aus, da ein gewichtiger
Teil der Vorfälle ausserhalb der Praxisräumlichkeiten und teilweise auch ausserhalb der
Bürozeiten und an Wochenenden geschehen sei, wären die vom Beschwerdeführer vor-
geschlagenen Ersatzmassnahmen, nämlich die Anwesenheit einer Drittperson während
den Therapiesitzungen oder die Installation eine Überwachungskamera in der Praxis,
nicht zielführend. Andere mildere Massnahmen, welche den Schutz der Patienten ge-
währleisten würden, seien nicht ersichtlich, der vorsorgliche Entzug sei erforderlich.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich gelten, eine Weiterführung der Supervision
genüge als mildere Massnahme. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die von
Prof. Dr. C _________ durchgeführte Supervision bezieht sich einzig auf die unerlaubte
Abgabe von Medikamenten (S. 88 ff. und S. 107 ff. Dossier Staatsrat). Der Bericht der
Supervisorin und ihre mit den kantonalen Behörden geführte Korrespondenz thematisiert
nur die Medikamentenabgabe des Beschwerdeführers. Es finden sich keine Hinweise in
den Akten, wonach die Supervisorin von den diversen anderen Vorfällen (Weiterbehand-
lung einer Patientin, die verliebt in den Beschwerdeführer war, Nachrichten-Austausch
mit zwei Patientinnen, zugegebene sexuelle Beziehung mit einer ehemaligen Patientin,
Geschenk an eine Patientin, Konsum von Cannabis mit einer Patientin in der Praxis)
Kenntnis gehabt hätte. Folglich sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
die meisten den Behörden bekannt gewordenen Probleme durch die Supervision gar
nicht thematisiert, geschweige denn gelöst worden.
Ein Psychotherapeut, der eine sexuelle Beziehung mit einer Patientin eingeht, respek-
tiert den professionellen therapeutischen Rahmen nicht, den er einhalten muss. Er miss-
braucht das Vertrauen der Patientin, welche seine Dienste in Anspruch nimmt, und sei-
nen Einfluss auf die Patientin, um persönliche Vorteile zu erlangen. Er verliert so seine
Unabhängigkeit und seine Integrität als Fachmann. Das Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen Patientin und Therapeut kann während Jahren fortbestehen, weshalb es unerheb-
lich ist, ob die intime Beziehung noch während der Therapie oder unmittelbar nach der
Beendigung eingegangen wird (DONZALLAZ, Traité de droit médical, Volume II., 2021, N.
5102 und 5117 zu Art. 40 lit. a MedBG). Die Weiterführung der Supervision der Medika-
mentenabgabe des Beschwerdeführers würde eine Ausnützung des Abhängigkeitsver-
hältnisses gegenüber weiteren Patientinnen sowie anderweitige Überschreitungen des
professionellen therapeutischen Rahmens nicht verhindern.
5.4.3.3 Der Staatsrat hat erwogen, das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der
Sicherheit der Patienten überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an der
Weiterführung seiner Praxis. Der vorsorgliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung
erweise sich als verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer kann sich entgegen seiner Ansicht im Verwaltungsverfahren nicht
auf die Unschuldsvermutung berufen: Es handelt sich beim Entzug der Bewilligung für
die Ausübung eines universitären Medizinalberufs gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG um
eine administrative Massnahme und nicht um eine strafrechtliche Sanktion. Das Verfah-
ren des Bewilligungsentzugs nach Art. 38 Abs. 1 MedBG stellt keine strafrechtliche An-
klage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Der Entzug dient der Absicherung jener
persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilli-
gungserteilung verfügen musste, und bezweckt einzig den polizeirechtlich motivierten
Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. dazu die Bundesgerichtsurteile 2C_387/2021
vom 4. November 2021 E. 7.2.2; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.1 f.).
Auch der Vorwurf, die Vorinstanzen würden die Aussagen der Privatklägerinnen im Straf-
verfahren völlig ungefiltert als wahr annehmen, geht fehl: Der Staatsrat hat sich auf die
vom Beschwerdeführer im Strafprozess gemachten Aussagen gestützt, insbesondere
sein Eingeständnis, dass er nach Beendigung der Therapie eine einvernehmliche sexu-
elle Beziehung mit einer Patientin eingegangen ist (S. 87 f. und S. 163 f Dossier Staats-
anwaltschaft). Der Beschwerdeführer kann aus dem noch nicht abgeschlossenen Straf-
verfahren, welches zwei ehemalige Patientinnen gegen ihn angestrengt haben, nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Die Supervision hat die im Strafprozess erhobenen Vor-
würfe gar nicht thematisiert, aus dem Bericht der Supervisorin vermag der Beschwerde-
führer diesbezüglich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (siehe oben
E. 5.4.3.2).
Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf die wirtschaftlichen Folgen der Praxis-
schliessung und seine Unterhaltspflichten, ohne dies zu substanziieren oder Dokumente
zu seiner finanziellen Situation vorzulegen (siehe oben E. 4.4). Die Vorinstanz hat daher
zu Recht dargelegt, das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit der
Patienten überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung
seiner Praxis.
6.
6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Bei diesem Verfahrensaus-
gang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen
für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
6.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen
werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel
abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Ge-
mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und
Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.00 festgesetzt
(Art. 13 GTar).
6.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, wird in der Regel keine Partei-
entschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund,
von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden X _________ auferlegt.
Das Urteil wird X _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mit-
geteilt.
Sitten, 12. Mai 2025