A1 24 81
URTEIL VOM 19. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Four-
nier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Dr. Rechtsanwalt Beat Stalder
und Rechtsanwältin Tina M. Heim, Bern,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
STIFTUNG Y _________ , Beschwerdegegnerin,
EINWOHNERGEMEINDE Z _________ , betroffener Dritter,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Februar 2024.
Sachverhalt
A. Die Stiftung Y _________ reichte am 1. September 2021 bei der Kantonalen Bau-
kommission (fortan KBK) ein Baugesuch für ein Gesundheitszentrum A _________/
Z _________ und Wohnungsbau auf den Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 ein. Stifter sind
die Gemeinden Z _________ und A _________. Dieses Bauvorhaben wurde im Amts-
blatt Nr. xx1 vom xx.xx1 2021 veröffentlicht. X _________ erhob u. a. am 29. Oktober
2021 gegen das Projekt Einsprache. Nachdem die Dienststelle für Immobilien und Bau-
liches Erbe (DIB) am 19. November 2021 eine negative Stellungnahme zum nachge-
suchten Bauvorhaben abgab (S. 162-165), reichte die Stiftung Y _________ der KBK
am 12. September 2022 ein abgeändertes Projekt für das Gesundheitszentrum samt
Wohnungsbau ein. Das Kantonale Bausekretariat (KBS) informierte die Einsprecher am
redimensionierte Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. xx1 vom xx.xx2 2022 publiziert.
X _________ sprach am 21. Oktober 2022 erneut gegen das (abgeänderte) Bauvorha-
ben ein.
B. Die KBK erteilte der Stiftung Y _________ am 16. März 2023 die Baubewilligung
unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von X _________ ab. Die
dagegen von Letztgenanntem am 4. Mai 2023 beim Staatsrat eingereichte Beschwerde
wies dieser am 28. Februar 2024 ab.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Entscheid des Staatsrates vom 28. Februar 2024 sei aufzuheben und die Baubewilligung
für das Vorhaben auf den Parzellen B _________ Gbbl. - Nrn. xxx1 und xxx2 sei zu verweigern,
gesuch zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
D. Die Stiftung Y _________ (Beschwerdegegnerin) beantragte am 13. Mai 2024 unter
Kosten und Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde.
E. Die Gemeinde Z _________ (fortan Gemeinde) bezog am 13. Mai 2024 zur Be-
schwerde Stellung. Sie stellte keine Rechtsbegehren.
F. Der Staatsrat verzichtete am 29. Mai 2024 auf die Abgabe einer Vernehmlassung
und beantragte gestützt auf den Staatsratsentscheid die Abweisung der Beschwerde. Er
übermittelte die Stellungnahme der KBK vom 21. Mai 2024.
G. Die Akten wurden auf Ersuchen des Beschwerdeführers am 19. Juni 2024 zur Ein-
sicht zugestellt.
H. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Dezember 2024 Unterlagen betreffend Stras-
senlärmsanierung ein. Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde äusserten sich je-
weils am 15. Januar 2025 zu den nachgereichten Unterlagen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in
den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Be-
schwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids und als (Stock-
werk-)Eigentümer der Parzelle Nr. xxx3, welche unmittelbar an die Baugesuchsparzellen
Nrn. xxx1 und xxx2 angrenzt, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.
44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form-
und in Berücksichtigung der Gerichtsferien (24. März 2024 bis und mit dem 8. April 2024;
Art. 79a lit. a VVRG) fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer rügt Art. 21 Abs. 3 des Bau- und Zonenreglements der ehe-
maligen Gemeinde B _________ vom 27. Juni 2012 (genehmigt durch den Staatsrat am
Bauten und Anlagen (ZöBA) der Festsetzung durch den Gemeinderat im Einzelfall über-
lassen werde, verletze übergeordnetes Recht. Der Gemeinderat könne öffentliche Bau-
ten nach Belieben bewilligen, ohne Einbezug der Urversammlung. Diese Blanketter-
mächtigung verstosse nicht nur gegen das Legalitätsprinzip, sondern auch gegen die
bauliche Zuständigkeitsordnung des Kantons Wallis.
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid diesbezüglich aus, eine Verletzung
des Legalitätsprinzips könne nicht bejaht werden, zumal den Gemeinden bei der Festle-
gung der zulässigen Nutzungen im Baureglement ein weiter Ermessensspielraum zu-
komme. In der ZöBA sei eine entsprechende Flexibilität notwendig: Eine Kirche benötige
beispielsweise andere Gestaltungsmöglichkeiten als der Bau einer öffentlichen Tiefga-
rage. Zudem sei das BZR von der Urversammlung angenommen worden, wobei der
Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens nicht dagegen interveniert habe.
3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 1bis Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG; SGS/VS 701.1) informiert der Gemeinderat
die Bevölkerung über die zu erarbeitenden Pläne durch Veröffentlichung im Amtsblatt
und öffentlichen Anschlag. Während einer Frist von mindestens 30 Tagen hat jedermann
Gelegenheit, vom Vorentwurf Kenntnis zu nehmen und schriftlich Vorschläge einzu-
reichen. Sobald das Projekt ausgearbeitet ist, überweist der Gemeinderat es an die
Dienststelle für Raumentwicklung zur Vorprüfung (Art. 33 Abs. 2 kRPG). Reglemente
und Zonennutzungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Bekannt-
machung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt und öffentlichen Anschlag in der
Gemeinde (Art. 34 Abs. 1 kRPG). Einsprachen gegen Planungsmassnahmen sind be-
gründet und schriftlich innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt an den
Gemeinderat zu richten (Art. 34 Abs. 2 und 3 kRPG). Wer nicht fristgemäss Einsprache
erhebt, kann im weiteren Verfahren seine Rechte nicht mehr geltend machen, ausser es
werden später Änderungen am Nutzungszonenplan oder Reglement vorgenommen,
was in der Veröffentlichung zu vermerken ist. Die Pläne und Reglemente sowie die Ein-
spracheakten, zu welchen eine Stellungnahme des Gemeinderates gehört, werden der
Urversammlung unterbreitet (Art. 36 Abs. 1 kRPG). Die Urversammlung berät die Zo-
nenpläne und Reglemente und nimmt sie an (Art. 36 Abs. 2 kRPG). Die Entscheide des
Gemeinderates und der Urversammlung unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat
(Art. 37 Abs. 1 kRPG). Die Beschwerde muss innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung
der Entscheide der Urversammlung im Amtsblatt erfolgen (Art. 37 Abs. 3 kRPG), wobei
die durch das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vorgesehenen Beschwerde-
fristen die Gültigkeit der Abstimmung betreffend vorbehalten bleiben. Nach der Veröf-
fentlichung überweist der Gemeinderat die von der Urversammlung angenommenen Zo-
nennutzungspläne und Reglemente dem Staatsrat zur Genehmigung (Art. 38 Abs. 1
kRPG). Der Genehmigungsentscheid des Staatsrats kann Gegenstand einer Be-
schwerde an das Kantonsgericht bilden (Art. 38 Abs. 3 kRPG).
3.2 Nutzungspläne weisen eine besondere Rechtsnatur auf: Sie stehen zwischen Erlass
und Verfügung. Es handelt sich um Rechtsakte, mit denen das Gemeinwesen die zuläs-
sige Nutzung von Grundstücken (nach Art, Ort und Mass) im Detail und verbindlich re-
gelt, wobei einzelnen Teilen eines Gebiets eine bestimmte Nutzung zugewiesen wird.
Verfahrensrechtlich werden Nutzungspläne den Regeln der Einzelaktanfechtung unter-
stellt (BGE 147 II 300 E. 2.3; 121 II 317 E. 12c; je mit Hinweisen). Die akzessorische
oder vorfrageweise Überprüfung von Nutzungsplänen auf ihre Rechtmässigkeit anläss-
lich eines konkreten Rechtsanwendungsakts – wie die Erteilung einer Baubewilligung –
ist grundsätzlich ausgeschlossen (Bundesgerichtsurteil 1C_368/2021 vom 29. August
2022 E. 2.1). Die Nutzungspläne müssen bei ihrem Erlass angefochten werden, ansons-
ten sie im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 (RPG; SR 700) rechtsbeständig werden, und können, anders als Normen, im Bau-
bewilligungsverfahren nicht mehr vorfrageweise überprüft werden (Bundesgerichtsur-
teile 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.3; 1C_48/2022 vom 29. März 2023 E.
4.3). Den Nutzungsplänen gleichgestellt werden praxisgemäss Bauvorschriften, die mit
einem Zonenplan derart eng verbunden sind, dass sie als Teile desselben betrachtet
werden müssen (BGE 147 II 300 E. 2.3; 106 Ia 383 E. 3 b). Die vorfrageweise (akzesso-
rische) Normenkontrolle ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sich der Betroffene bei
Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben
konnte, er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidi-
gen, oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzun-
gen seit Planerlass so erheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig gewor-
den sein könnte und das Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegen-
stehenden Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit gemäss Art. 21
Abs. 2 RPG überwiegt (Bundesgerichtsurteile 1C_451/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.3;
1C_249/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.2).
3.3
3.3.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die umstrittene Bestimmung (Art. 21 Abs. 3 BZR)
derart eng mit dem Zonennutzungsplan verbunden ist, dass sie als Teil desselben zu
betrachten ist. Bejahendenfalls ist die akzessorische Normenkontrolle grundsätzlich
nicht zulässig.
Das Bundesgericht entschied in BGE 106 1a 383 (E. 3b), dass Art. 51 Ziff. 6 des kom-
munalen Baugesetzes der Gemeinde Zuoz, welcher die umstrittene Quartierplanpflicht
begründete, nicht den generellabstrakten Charakter anderer baupolizeilicher Bestim-
mungen aufweise, sondern sich ausschliesslich auf die im Zonenplan eingezeichnete
Zone 2A beziehe und die in diesem Gebiet geltende rechtliche Ordnung beschreibe.
Diese Vorschriften stünden an Stelle einer Planlegende. Sie seien die für das Verständ-
nis des Planes notwendigen Erläuterungen, mit anderen Worten Bestandteile des Zo-
nenplanes selbst. Der Zonenplan und die in Art. 51 BauG enthaltenen Zonenvorschriften
würden ein untrennbares Ganzes bilden, so dass sie den gleichen Anfechtungsregeln
wie der Zonenplan unterstünden. Im Urteil 1P.193/1997 und 1P.195/1997 vom 5. Sep-
tember 1997 (E. 3) qualifizierte das Bundesgericht Art. 54 der Bau- und Zonenordnung
von Winterthur, welcher die Möglichkeit der interzonalen Ausnützungsverschiebung für
das gesamte Baugebiet der Gemeinde regelte, als generell abstrakter Natur. Diese Vor-
schrift könne in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zur Anwendung gelangen, be-
dürfe der Konkretisierung durch Verfügung und unterliege der akzessorischen Überprü-
fung im Anwendungsfall (Zbl 100/1999 S. 218 ff., S. 223). In BGE 133 II 353 (E. 3.3)
entschied das Bundesgericht, dass die von der umstrittenen Planungszone gesicherten
Anordnungen des Nachtrags III des Baureglements der Stadt Will keine generell abs-
trakten Normen darstellen würden. Die in den Art. 47 Abs. 4 und 59a BauR vorgesehe-
nen Bauhöhen- und Grenzabstandsvorschriften seien mit dem Zonenplan der Stadt Wil
derart eng verbunden, dass man sie als Teile dieses Nutzungsplans betrachten müsse.
Als solche seien sie vor Bundesgericht den Regeln über die Einzelaktanfechtung unter-
worfen.
3.3.2 Art. 21 BZR betreffend die ZöBA hat folgenden Wortlaut:
"1Die Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen der öffentlichen
Hand bestimmt.
2Diesen Bauten und Anlagen sind solche gleichgestellt, die von einer privaten Bauherrschaft
erstellt werden und der öffentlichen Nutzung dienen.
3Die Bauvorschriften werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und pri-
vaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt.
4Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist der Lärmempfindlichkeitsstufe II oder III zuge-
wiesen."
Art. 21 Abs. 3 BZR bezieht sich ausschliesslich auf die ZöBA, welche auf dem Gebiet
der ehemaligen Gemeinde B _________ ausgeschieden wurde. Sie kommt mithin nicht
in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zur Anwendung. Vorliegend werden jedoch
keine Bauvorschriften festgelegt, vielmehr wird diese Kompetenz an den Gemeinderat
delegiert. Besagter Abs. 3 ist derart offen formuliert, dass – anders als im oben erwähn-
ten Fall mit der Quartierplanpflicht (BGE 106 1a 383) – auch das Verfahren nicht festge-
legt wurde. Da Art. 21 Abs. 3 BZR keine detaillierten Vorschriften enthält, wird das nach-
folgende Baubewilligungsverfahren nicht präjudiziert. Vor diesem Hintergrund ist eine
vorfrageweise Überprüfung der umstrittenen Bestimmung zulässig. Nachfolgend ist Art.
21 Abs. 3 BZR auf seine Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen.
3.4
3.4.1 Die kantonalen Gerichte sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflich-
tet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfra-
geweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (akzessori-
sche Normenkontrolle; vgl. BGE 127 I 185 E. 2 mit Hinweisen). Damit verbunden ist
grundsätzlich auch die Pflicht der kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkanntes
kantonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (TSCHANNEN, Staatsrecht der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft, 5. A., 2021, § 11 N. 506 mit Hinweisen). Im Rahmen der
akzessorischen Normenkontrolle kann lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur An-
wendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt ge-
rügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. SCHIESSER, Die akzessorische
Prüfung, Diss., 1984, S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist dabei die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen
Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu
überprüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete
Norm als solche, sondern lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt auf-
gehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1; 128 I 102 E. 3; Bundesgerichtsurteil
6B_623/2018 vom 22. August 2018 E. 1.2.2). Bei der akzessorischen Normenkontrolle
prüft die Beschwerdeinstanz vorfrageweise, ob der Rechtssatz, auf den sich die Verfü-
gung stützt, gegen übergeordnetes Recht verstösst (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentli-
ches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N. 1760). Folglich kann neben der Verfassungsmäs-
sigkeit auch die Gesetzesmässigkeit überprüft werden, wenn die entsprechende Norm
höherrangig ist.
3.4.2 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer
gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Das Legalitätsprinzip besagt, dass
ein staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinrei-
chend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist
(BGE 141 II 169 E. 3.1). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abs-
trakt festlegen, sondern hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sach-
verhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen
Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungs-
rechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerech-
ten Entscheidung ab (Bundesgerichtsurteil 2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 4.1 mit
Hinweisen).
3.4.3 Die Urversammlung ist gemäss kantonaler Gesetzgebung das zuständige Organ
für den Erlass von Zonenplänen und Reglementen (Art. 36 Abs. 2 kRPG), welche vom
Gemeinderat ausgearbeitet werden (vgl. auch E. 3.1). Die Gemeinden bestimmen in ei-
nem Zonen- und Baureglement die innerhalb der verschiedenen Zonen zulässigen Nut-
zungen (Art. 13 Abs. 1 kRPG). Gemäss Abs. 2 bestimmt das Reglement u. a. namentlich
die Art und das Ausmass der baulichen Nutzung (lit. a); die Bauabstände und die Mög-
lichkeit der geschlossenen Bauweise (lit. b); die Erschliessung (lit. c); die Gestalt und
Form der Bauten (lit. d); die Anordnung und Gestaltung der Aussenräume (lit. e); und
den Landschaft-, Ortsbild- und Objektschutz (lit. f). Die mit Planungsaufgaben betrauten
Behörden verfügen über einen erheblichen Ermessensspielraum, namentlich bei der Er-
füllung von raumwirksamen Aufgaben (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG; Bundesgerichtsurteil
1C_760/2021 vom 24. Januar 2023 E. 5.2). Dabei muss die vom Nutzungsplan geschaf-
fene rechtliche Situation definitiv sein. Es ist deshalb nicht zulässig, im Nutzungsplan
eine Massnahme zu ergreifen, deren genaue Tragweite erst später umschrieben wird.
Die Rechtslage muss klar und eindeutig sein (MOOR, in Kommentar zum Bundesgesetz
über die Raumplanung, 2010, N. 29 zu Art. 14). Mit der Zonenplanung wird die zweck-
mässige Nutzung des Bodens durch verbindliches örtliches Festlegen der je zugelasse-
nen Bodenverwendung geregelt. «Inhaltsleere» Nutzungspläne sind unzulässig, wobei
der Präzisionsgrad freilich von der Art der ausgeschiedenen Zone abhängt und nicht
pauschal bestimmt werden kann (WALDMANN / HÄNNI, Handkommentar zum Raumpla-
nungsgesetz, 2006, N. 25 zu Art. 2 RPG). Müssen bestimmte Entscheidungen über die
zulässige Bodennutzung im Zeitpunkt des Planerlasses dennoch offenbleiben oder drän-
gen sich vorübergehende Anordnungen auf, so sind die hierfür bereitgestellten Instru-
mente einzusetzen, nämlich die besonderen Nutzungszonen nach Art. 18 Abs. 2 RPG
oder Planungszonen nach Art. 27 RPG (TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richt- und
Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, N. 62 zu Art. 2 RPG).
3.4.4 GSPONER erachtet eine Delegation der Rechtssetzungsbefugnisse von Bauvor-
schriften in einer ZöBA an den Gemeinderat als gerechtfertigt (GSPONER, Die Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen, Diss., 2000, S. 137). Das Bundesgericht befasste sich
im Urteil 1C_449/2015 vom 25. Februar 2016 mit einem ähnlich gelagerten Fall wie dem
Vorliegenden: Das oberste Gericht überprüfte im Rahmen der Beurteilung einer Baube-
willigung betreffend einer in der ZöBA gelegen Fernwärmezentrale die Zulässigkeit einer
Bauvorschrift (Art. 13 Abs. 2 der Bauordnung der politischen Gemeinde St. Gallen). Es
führte Folgendes aus:
"4.2.1 Art. 13 BO/St. Gallen bestimmt, dass die Zahl der Geschosse, die Gebäudehöhe, die Gebäu-
delänge, die Gebäudetiefe sowie der grosse und der kleine Grenzabstand für die einzelnen Zonen
gemäss der Tabelle im Anhang geregelt werden (Abs. 1). In Zonen, für welche die Tabelle keine Re-
gelung enthält und für welche keine Sonderbauvorschriften erlassen worden sind, werden die Grund-
masse und Gestaltungsanforderungen unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen
im Einzelfall festgelegt. Gegenüber benachbarten Zonen gelten mindestens die Abstände der angren-
zenden Bauklassen (Abs. 2).
4.2.2. Die Tabelle zu Art. 13 BO/St. Gallen gemäss Anhang enthält für die Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen keine Regelung und es wurden vorliegend keine Sonderbauvorschriften erlassen. An-
wendung findet folglich Art. 13 Abs. 2 BO/St. Gallen. Gegenüber dem der Wohnzone W4a zugehören-
den Grundstück der Beschwerdeführerin gilt ein grosser Grenzabstand von 10 m (vgl. Tabelle zu Art.
13 BO/St. Gallen gemäss Anhang BO/St. Gallen). Dieser ist unbestrittenermassen eingehalten. Die
Grundmasse des geplanten Gebäudes (Geschosszahl, Gebäudehöhe, -länge und -tiefe) sind alsdann
unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall festzulegen.
Zu prüfen ist vorab, ob diese Bestimmung, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, gegen das
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) verstösst.
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Unterschiedlichkeit der möglichen Nutzungsarten in der Zone
für öffentliche Bauten und Anlagen bedinge eine offene Regelung ohne Bauklassen und detaillierte
Nutzungsbestimmungen. Die Norm sei genügend bestimmt, da die Abstandsvorschriften der benach-
barten Bauklassen als anwendbar erklärt würden und zudem in jedem Fall öffentliche und private In-
teressen zu berücksichtigen seien.
4.3.2. Diese Ausführungen verletzen kein Bundesrecht.
Art. 13 Abs. 2 BO/St. Gallen enthält eine klare Regelung des Grenzabstands, indem die Abstandsvor-
schriften der benachbarten Bauklassen für anwendbar erklärt werden. Im Übrigen ist die Vorschrift
offen gefasst. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist es indes zulässig, die Bauvorschriften in der
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen offen zu umschreiben, da die öffentlichen Nutzungsarten sehr
unterschiedlich sein können (z.B. Schulhaus, Spital, Kehrichtverbrennungsanlage usw.). In einem die
Gemeinde Arosa betreffenden Fall erwog das Bundesgericht, das kommunale Baugesetz sehe für die
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen keine fest definierten Kennzahlen für die maximale Ausnüt-
zungsziffer sowie für die Gebäudehöhe und -länge vor, sondern bestimme einzig, dass die Vorschriften
der angrenzenden Zonen angemessen zu berücksichtigen seien. Der Gemeinde stehe insoweit ein
gewisser Spielraum zu, der pflichtgemäss und willkürfrei auszuüben sei. Dies habe die Gemeinde
getan. Das Projekt (ein Pflegeheim) sei hinsichtlich der Gebäudemasse nicht unhaltbar (vgl. Urteil
1C_234/ 2012 vom 29. August 2012 E. 4.5 mit Hinweisen; siehe auch nachfolgend E. 4.5.2).
Ausgehend von der dargestellten bundesgerichtlichen Praxis, welche in der Zone für öffentliche Bau-
ten und Anlagen offene Regelungen als zulässig erachtet, verletzt auch die vorliegend zu beurteilende
Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 BO/St. Gallen kein Bundesrecht. Indem die Abstandsvorschriften der
benachbarten Bauklassen für anwendbar erklärt werden und die Baubehörde zur Berücksichtigung
der öffentlichen und privaten Interessen verpflichtet wird, ist dem Bestimmtheitserfordernis bzw. dem
Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV Genüge getan."
Offen umschriebene Bauvorschriften sind in der ZöBA mithin grundsätzlich zulässig. Ne-
benbei sei erwähnt, dass das Bundesgericht im soeben zitierten Urteil die Zulässigkeit
der Bestimmung (konkrete Normenkontrolle) überprüft hat.
Der Gemeinderat legt gemäss dem vorliegend umstrittenen Art. 21 Abs. 3 BZR die Bau-
vorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu
Fall für Bauvorhaben in der ZöBA fest. Die ZöBA fehlt in der Tabelle zu den Zonenvor-
schriften (vgl. Anhang A zum BZR) gänzlich. Das BZR definiert für die ZöBA – mit Aus-
nahme des Grenzabstands (Art. 58 BZR) – die zulässigen Hauptdimensionen nicht. Dies
wird gemäss Art. 21 Abs. 3 BZR an den Gemeinderat delegiert. Letzterer ist mithin be-
fugt, die Bauvorschriften im Rahmen der Prüfung eines konkreten Bauvorhabens fest-
zulegen.
3.4.5 Der Grenzabstand (Art. 58 BZR) ist vorliegend auch in der ZöBA einzuhalten.
Gleich wie im Urteil 1C_449/2015 ist der Gemeinderat ferner zur Berücksichtigung der
öffentlichen und privaten Interessen verpflichtet (Art. 21 Abs. 3 BZR). Das Kantonsge-
richt kommt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die umstrittene Bestimmung
(Art. 21 Abs. 3 BZR) das Legalitätsprinzip nicht verletzt. Folglich ist der Gemeinderat
befugt, für die ZöBA Bauvorschriften festzulegen. Nachfolgend ist konsequenterweise
zu überprüfen, ob der Gemeinderat in casu entsprechende Bauvorschriften festgelegt
hat.
3.5
3.5.1 Dem Gemeinderat wird ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt, indem er die
Bauvorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen im Ein-
zelfall festlegen kann. Dennoch soll damit dem Gemeinwesen als Bauherrin nicht die
grösstmögliche Freiheit verschafft werden. Mittels der Festlegung von materiellen Leit-
planken, die es bei der Bestimmung der Bauvorschriften einer ZöBA zu berücksichtigen
gilt, wird der Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde begrenzt (GSPONER,
a.a.O., S. 137 f.). Der Gemeinderat ist mithin in seinem Ermessen nicht gänzlich frei.
Vielmehr hat sich der Gemeinderat an den allgemeinen Bestimmungen der Bau- und
Zonenordnung, dem Nutzungsziel der ZöBA, der Referenzzone, den Vorschriften der
Nachbarzone, den baulichen Charakteristiken des Quartiers sowie den nachbarlichen
und öffentlichen Interessen zu orientieren, um sein Ermessen pflichtgemäss auszuüben
(GSPONER, a.a.O., S. 139 ff.; Verwaltungsgerichtsurteil des Kantons Zug V 2016 43 vom
3.5.2 Der Beschwerdeführer verweist mit Recht auf die Tatsache, dass der Gemeinde-
rat im konkreten Fall keine Bauvorschriften erlassen hat. In den Akten befindet sich kein
entsprechender Gemeinderatsbeschluss, welcher Regeln für die sich in der ZöBA befin-
denden Baugesuchsparzellen festlegt. Da vorliegend nicht der Gemeinderat sondern die
KBK die zuständige Baubewilligungsbehörde ist, konnte er die Bauvorschriften auch
nicht im Rahmen der Prüfung des konkreten Bauvorhabens festlegen. Dasselbe gilt für
die Ausarbeitung des Bauvorhabens: Baugesuchstellerin ist die Stiftung Y _________ –
und nicht die Gemeinde, resp. deren Gemeinderat. Mithin fehlen für die ZöBA Bauvor-
schriften. Ob der Gemeinderat bewusst auf den Erlass von Bauvorschriften verzichtet
hat, spielt keine Rolle, da der Gesetzgeber den Erlass von Bauvorschriften (Art. 21 Abs.
3 BZR) explizit vorgesehen hat. Nachfolgend ist somit zu prüfen, wie es sich – bei gänz-
lichem Fehlen von Bauvorschriften für die ZöBA – verhält.
3.6
3.6.1 Der kommunale Gesetzgeber (bzw. der mittels Delegation beauftragte Gemeinde-
rat) ist nicht verpflichtet, in der ZöBA ausdrücklich eine maximale Anzahl Vollgeschosse
und eine maximale Gebäudehöhe vorzusehen. Bei Fehlen solcher Bestimmungen ha-
ben jedoch, laut Rechtsprechung des Kantonsgerichts, die in dieser Zone zu erstellen-
den Gebäude hinsichtlich Geschosszahl und Gebäudehöhe nicht allzu wesentlich von
den umliegenden Gebäuden abzuweichen und dürfen das Ortsbild nicht verunstalten
(Kantonsgerichtsurteil A1 2013 235, S. 7; die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde
wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_817/2013 vom 21. März 2014 ab). Dies gilt auch
hinsichtlich der Gebäudegrundmasse. Derlei statuiert Art. 52 Abs. 2 BZR, wonach sämt-
liche Hoch- und Tiefbauten in die Umgebung einzuordnen sind. Es ist zu prüfen, ob diese
Rechtsprechung bestätigt werden kann.
3.6.2 Im Urteil 1C_234/2012 vom 29. August 2012 (E. 4.5) in Sachen Gemeinde Arosa
kam das Bundesgericht zum Schluss, das Projekt sei hinsichtlich der Gebäudemasse
nicht unhaltbar. Das Bundesgericht erwog, die vorgesehene Gebäudelänge von 60,98 m
und die geplante Gebäudehöhe von 16,02 m (in einer Gebäudeecke) berücksichtigten
die in der angrenzenden Dorfzone geltenden Vorschriften (Gebäudelänge von höchs-
tens 50 m und Gebäudehöhe von maximal 13,90 m) angemessen (Bundesgerichtsurteil
1C_449/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.5.2). Auch im Urteil 1C_449/2015 vom
beurteilen waren, erwog das Bundesgericht, dass sich die Abweichungen von der an-
grenzenden Zone (Wohnzone W4a) in einem ähnlichen Rahmen wie im soeben erwähn-
ten Fall 1C_234/2012 bewegen würden (Gebäudelänge 49,3 m statt 40 m; Gebäudetiefe
19,3 m statt 14 m; massgebliche Gebäudehöhe 14,66 m statt 14,5 m). Entscheidend
falle ins Gewicht, dass die Ausmasse der Fernwärmezentrale im Wesentlichen technisch
bedingt seien und sich das projektierte Gebäude mit der bestehenden Bausubstanz und
der Umgebung vertrage.
Es liegt kein Grund vor, von der bisherigen Walliser Rechtsprechung abzuweichen.
3.6.3 Die Baugesuchsparzelle Nr. xxx1 grenzt im Westen an die Dorfkernzone (Art. 9
BZR) und im Süden an die Wohnzone Unnerfeld (Art. 13 BZR). In diesen beiden Zonen
dürfen Gebäude mit den maximalen Grundmassen 12 m x 14 m erstellt werden (vgl. Art.
65 BZR sowie Anhang A). Das geplante Wohngebäude weist eine Gebäudelänge von
29.41 m und eine Gebäudebreite von 12.34 m auf. Das Gesundheitszentrum ist mit einer
Gebäudelänge von 31.51 m und einer Gebäudebreite von 13.35 m projektiert (S. 12).
Die Abweichungen sind im konkreten Fall – anders als in den beiden oben erwähnten
Fällen (vgl. E. 3.6.2) – erheblich. Die Gebäudelänge wird sowohl für das Wohngebäude
als auch das Gesundheitszentrum um mehr als das Doppelte überschritten. Die Abwei-
chungen von den in den angrenzenden Zonen zugelassenen Hauptdimensionen über-
schreiten in casu das Mass des Zulässigen. Unter diesem Gesichtswinkel erweist sich
die Beschwerde als begründet.
3.6.4 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, vorliegend seien die Bauvorschriften im
Rahmen der Ausarbeitung des Bauvorhabens vom Gemeinderat implizit festgelegt wor-
den, müsste das Rechtsmittel gutgeheissen werden. Diesfalls käme das vorliegend ur-
teilende Gericht zum Schluss, dass mit der Festsetzung der Gebäudelänge um mehr als
das Doppelte des in den Nachbarzonen zulässige Mass der Ermessensspielraum der
Baubewilligungsbehörde überschritten worden wäre. Es ginge nicht an, dass mit von der
Grundnutzungsordnung vorgenommenen Abweichungen, die planerisch und demokra-
tisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert werden könnte (vgl. dazu
Bundesgerichtsurteil 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E 3.4.5 betreffend einen Gestal-
tungsplan). Würde ein Gemeinderat derart von den Hauptdimensionen der angrenzen-
den Zonen abweichen wollen, fiele dies in die Kompetenz der Urversammlung.
3.7 Hinzu kommt, dass sich die Baugesuchsparzelle Nr. xxx1 im Geltungsbereich des
Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung
(ISOS) befindet (S. 469), wie der nachfolgende Kartenausschnitt zeigt:
Die Baugesuchsparzelle (vom Kantonsgericht eingefügte blaue Markierung) ist der Um-
gebungszone VII (Aufnahmekategorie ab: unerlässlicher bzw. empfindlicher Teil des
Ortsbilds) mit Erhaltungsziel a zugewiesen. Als Zielvorgabe definiert das ISOS in diesem
Perimeter das Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche. Grundsätzlich
gilt der Perimeter nicht als Baugebiet und sogar standortgebundene Bauten sollen stren-
gen Gestaltungsvorschriften unterliegen. Das Inventarblatt zur (ehemaligen) Gemeinde
B _________ sieht Folgendes vor:Im Osten legt sich zwischen die neuen Quartiere und
den Dorfkern ein von Wiesen und Gärten geprägter Freiraum, der für die Ablesbarkeit
der einzelnen Ortsteile und als Pufferzone gegen die Neubauten hin von grosser Bedeu-
tung ist (VII). Er lässt zudem das stattliche Schiff der Pfarrkirche gut zur Geltung kommen
(S. 393). Die Empfehlungen des Inventarblatts halten sodann fest, dass auf das Über-
bauen der Umgebungen I, II, III und VII verzichtet werden könne, da der Ort genügend
Neubaubereiche besitze.
3.7.1 Beim ISOS handelt es sich um ein Inventar des Bundes von Objekten mit natio-
naler Bedeutung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bundesgesetz über den Natur- und Heimat-
schutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451). Durch die Aufnahme eines Objekts von natio-
naler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem
Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederher-
stellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung ver-
dient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung
von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (vgl. Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 NHG). Soweit
keine solche in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales
Recht gewährleistet. Die Bundesinventare sind diesfalls nur (aber immerhin) bei der Nut-
zungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im
Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich
bei der Anwendung von ästhetischen Generalklauseln (sog. mittelbare Anwendung des
ISOS; Bundesgerichtsurteile 1C_265/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 1C_58/2021 vom
Juli 2023 E. 4.1; 1C_459/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3; 1C_635/2018 vom
März 2020 E. 3.1.2). Das BZR nimmt gemäss Art. 35 auf «ISOS-Gebiete» Bezug.
Art. 52 Abs. 2 BZR fordert beim Bau den Schutz des einmaligen Charakters des Ortsbil-
des.
3.7.2 Das ISOS ist in casu – da keine Bundesaufgabe vorliegt – lediglich mittelbar an-
wendbar: Der Gemeinderat muss bei der Festlegung der Bauvorschriften die Schutzziele
des ISOS (Erhaltungsziel a: kein Baugebiet, strenge Gestaltungsvorschriften für stand-
ortgebundene Bauten) in die Interessenabwägung miteinbeziehen, was sich auch aus
dem BZR ergibt. Die kommunale Exekutive hat es jedoch – wie bereits erwähnt (vgl. E.
3.3) – unterlassen, Bauvorschriften – die auch den Schutzinteressen des ISOS Rech-
nung tragen würden – festzulegen. Der Gemeinderat durfte die Festlegung von Bauvor-
schriften umso weniger unterlassen, zumal sich die Baugesuchsparzelle Nr. xxx1 im Gel-
tungsbereich des ISOS befindet. Eine eigentliche Interessensabwägung hat folglich nicht
stattgefunden.
3.7.3 Das NHG enthält keine förmlichen Anforderungen, wie den Anliegen des ISOS
Rechnung zu tragen ist. In materieller Hinsicht bedeutet eine hinreichende Berücksichti-
gung des ISOS, dass die einzelnen Einträge zu beachten und gegen allfällige entgegen-
stehende Interessen wie etwa das Bedürfnis nach Wohnraum und den Grundsatz der
inneren Verdichtung (Art. 1 Abs. 2 lit. abis und Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG) abzuwägen sind.
Es genügt dabei nicht, wenn die ISOS-Einträge nur wiederholt werden; vielmehr müssen
sie ernsthaft in die Überlegungen einbezogen werden. Auch reicht es nicht aus, die ent-
gegenstehenden Interessen bloss generell anzurufen, sondern es muss geprüft werden,
welches Gewicht ihnen unter den jeweiligen konkreten Umständen zukommt (Bundes-
gerichtsurteile 1C_459/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 4.3; 1C_328/2020 vom 22. März
2022 E. 3.5.1). Die Rechtsmittelinstanz darf nicht allein das Abwägungsergebnis beur-
teilen. Gerade bei der von offenen Normen geprägten Nutzungsplanung wirkt die Inte-
ressenabwägung selbst rechtsbildend. Zur Überprüfung der Richtigkeit des Entschei-
dungsinhalts ist daher grundsätzlich die Interessenabwägung, die zu dieser Entschei-
dung geführt hat, massgeblich einzubeziehen. Dies bedingt, dass die zuständige Be-
hörde die wesentlichen Schritte ihrer Interessenabwägung (Ermittlung, Beurteilung und
Optimierung der Interessen) offenlegt (Bundesgerichtsurteil 1C_328/2020 vom 22. März
2022 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die Ermittlung der Interessen schliesst einen Selektions-
vorgang mit ein. Es sind nur die "relevanten" Interessen zu ermitteln (Art. 3 Abs. 1 lit. a
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]), d.h. nur diejenigen, die
aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht für das Vorhaben bedeutsam sind. In einem zwei-
ten Schritt sind die ermittelten Interessen zu bewerten und zu gewichten. Interessen, die
sich in der Beurteilung als nebensächlich erwiesen haben, dürfen für den letzten Schritt,
dem Abwägen der ermittelten und bewerteten Interessen, aus der Argumentation ent-
lassen werden (Bundesgerichtsurteil 1C_75/2023 vom 15. August 2024 E. 6.1).
3.7.4 Die KBK hielt in der Baubewilligungsverfügung (S. 100) fest, dass die Gesuchstel-
lerin bei der Ausarbeitung des Projekts darauf bedacht war, den Anliegen des Ortsbild-
schutzes Rechnung zu tragen. So sei das Projekt im Rahmen eines Wettbewerbs entwi-
ckelt worden, wobei die Bestimmungen der Projektaufgabe ein eigenes Kapitel hinsicht-
lich ISOS mit Vorgaben der kantonalen Fachdienststelle beinhaltet habe. Weiter seien
die Pläne aufgrund der Beurteilung der DIB überarbeitet worden. Letztgenannte habe
sich am 21. August 2022 positiv zum angepassten Projekt geäussert und dieses als mit
dem ISOS vereinbar beurteilt. Die Interessen des Heimat- bzw. Ortsbildschutzes seien
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mithin berücksichtigt worden. Es seien keine
Gründe ersichtlich, von der Einschätzung der kantonalen Fachdienststelle abzuweichen.
Dem Interesse des Heimat- bzw. Ortsbildschutzes stehe das öffentliche Interesse der
Gesuchstellerin und der Gemeinde an der Gewährleistung einer medizinischen Grund-
versorgung der Region gegenüber: Die Sicherstellung der medizinischen Grundversor-
gung stelle aufgrund des fortgeschrittenen Alters der beiden in B _________ praktizie-
renden Hausärzte eine Herausforderung für die Gemeinde und die Region dar. Die Ge-
meinden Z _________ und A _________ beabsichtigen diese Herausforderung mit dem
vorliegenden Bauprojekt nicht nur kurzfristig, sondern nachhaltig anzugehen und den
befürchteten Verlust der medizinischen Versorgung vor Ort zu verhindern. Vor dem Hin-
tergrund dieser für die Region wesentlichen öffentlichen Interessen, werde das ISOS im
Rahmen der Baubewilligung, welche keine Bundesaufgabe darstelle, genügend berück-
sichtigt und seinen Schutzbestimmungen werde durch die verlangten Projektänderun-
gen gebührend Rechnung getragen.
3.7.5 Die Standortanalyse (S. 414-421) vom 12. Oktober 2018 der C _________ AG
vergleicht die beiden Orte B _________ und D _________, wobei zehn Faktoren in einer
Vergleichsmatrix berücksichtigt wurden. Die Verfasser der Standortanalyse empfehlen,
den Standort B _________ für die Erstellung eines Gesundheitszentrums für die Region
Z _________ zu wählen. Das Kriterium Nr. 3 (Baurecht, Raumplanung) sieht für
B _________ in der tabellarischen Auflistung Folgendes vor: Keine Umzonung notwen-
dig. Aus raumplanerischer Sicht ideal, Parzelle liegt zentral im bestehenden Siedlungs-
gebiet. Dem Kriterium Nr. 7 (Ausbau und Entwicklungspotential) ist für B _________ zu
entnehmen: Bestehende Parzelle lässt eine spätere bauliche Entwicklung zu. Südöstli-
*cher Parzellenbereich kann abparzelliert werden.*Die Tatsache, dass für den Standort
B _________ der ISOS-Eintrag mit dem Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit
als Kulturland oder Freifläche, insbesondere: kein Baugebiet) gilt, blieb in der Standort-
analyse unerwähnt. Dies darf jedoch, auch wenn die öffentliche Gesundheit ein erhebli-
ches öffentliches Interesse darstellt, nicht ausser Acht gelassen werden.
3.7.6 Wie die KBK in der angefochtenen Baubewilligung zu Recht darauf hinweist,
wurde im Rahmen des Projektwettbewerbs für das Gesundheitszentrum auch das ISOS
thematisiert. Die bauliche Entwicklung des Wettbewerbsperimeters hätte laut Jurybericht
vom 12. Dezember 2019 in Berücksichtigung der Empfehlungen des ISOS im Rahmen
der aktuellen Überlegungen primär auf der östlichen Hälfte der Parzelle Nr. xxx1 ange-
strebt werden sollen. Weiter ist dem Jurybericht diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:
Die Bebauungsstruktur des Ortes würde in der Folge zu den Nachbarparzellen im Osten
und Süden des Wettbewerbsperimeters verdichtet und würde den Abstand zum histori-
schen Ortsrand respektvoll wahren. Mit einem angepassten Regelmass (Volumen, Di-
mensionen, Abstände) kann der Architekturwettbewerb zu einer ortsbildverträglichen Lö-
sung führen (Jurybericht vom 12. Dezember 2019, S. 13). Das umstrittene Bauvorhaben
wurde aber – entgegen den Überlegungen des Projektwettbewerbs – nicht auf der östli-
chen Hälfte der Parzelle Nr. xxx1 projektiert, sondern auf der Westlichen. Der Situations-
plan zeigt folgendes Bild:
Das Gesundheitszentrum würde gemäss den bewilligten Plänen dem geschützten alten
Dorfkern – anstatt der neuen Dorfstruktur – angegliedert.
3.7.7 Die DIB hat am 19. November 2021 eine negative Stellungnahme zum nachge-
suchten Bauvorhaben abgegeben (S. 162-165), was zu einer Projektänderung durch die
Stiftung Y _________ führte. Die darauf folgende positive Vormeinung der DIB vom
August 2022 (Beleg Nr. 28) fiel im Vergleich zur ersten negativen Darlegung vom
November 2021 knapper aus. Die Zustimmung wurde erteilt, da einerseits die beiden
Baukörper redimensioniert (Reduktion des Wohngebäudes von 36.56 m auf 29.41 m und
des Gesundheitszentrums von 34.99 m auf 31.51 m) und die Zufahrt zur Einstellhalle
offen gestaltet wurde und andererseits die Fassadengestaltung und Materialisierung des
Gesundheitszentrums angepasst wurden.
Inwiefern durch die erwähnte Reduktion der einzelnen Bauvolumina das vom ISOS fest-
gelegte Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche als
primäre Vorgabe; kein Baugebiet) genügend berücksichtigt wurde, geht aus der neuerli-
chen Vormeinung allerdings nicht hervor. Auch hier fehlt eine Interessenabwägung.
3.7.8 Das umstrittene Bauprojekt (zwei grosse Gebäude) steht in deutlichem Wider-
spruch zu den ISOS-Schutzbestimmungen (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland
oder Freifläche; kein Baugebiet, strenge Gestaltungsvorschriften für standortgebundene
Bauten), so dass eine detaillierte Interessenabwägung unumgänglich ist. Eine solche ist
aus den Akten nicht zu erkennen. Auch die Baubewilligungsbehörde (KBK) hat keine
Interessenabwägung vorgenommen. Sie verweist in Bezug auf den Heimat- bzw. Orts-
bildschutz auf den Projektwettbewerb sowie die positive Vormeinung der DIB, ohne aber
die Abwägung vorzunehmen. Die KBK hat sich mithin zu wenig mit dem öffentlichen
Interesse an der Erhaltung der Freifläche auseinandergesetzt und dies mit anderen In-
teressen abgewogen.
3.7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels einer umfassenden Interessen-
abwägung die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist.
3.8 Die Beschwerde ist mithin aus mehreren Gründen gutzuheissen: Zum Einen hat der
Gemeinderat entgegen dem expliziten Wortlaut von Art. 21 Abs. 3 BZR keine Bauvor-
schriften erlassen und das umstrittene Bauvorhaben weicht hinsichtlich der Hauptdimen-
sionen vom zulässigen Mass der angrenzenden Zonen wesentlich ab (E. 3.6.3). Zum
Anderen wurden die durch das ISOS verkörperten öffentlichen Interessen nicht (rechts-
genüglich) in einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt (E. 3.7.8). Es er-
übrigt sich, auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Der ange-
fochtene Staatsratsentscheid vom 28. Februar 2024 ist vor diesem Hintergrund aufzu-
heben.
4.
4.1 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen. Bei diesem Verfahrens-
ausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegend, mit den entsprechenden Folgen für
die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teilweise erlas-
sen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der
Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermö-
gensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten,
werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Die Beschwerdegeg-
nerin wird von dieser Grundregel nicht erfasst, weshalb sie die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Gerichtskosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie
seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1’500.00 festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 1’500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein-
dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf-
erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in
Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwer-
deverfahren zwischen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund
des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal-
les wird dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kan-
tonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’500.00 zugesprochen, wel-
che von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Staatsratsentscheid vom
Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 werden der Stiftung Y _________ auferlegt.
X _________ erhält den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 zurückerstat-
tet.
Die Stiftung Y _________ schuldet X _________ eine Parteientschädigung von
Fr. 2’500.00.
Das Urteil wird X _________, der Stiftung Y _________, der Einwohnergemeinde
Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 19. Februar 2025