A1 24 241
URTEIL VOM 15. JANUAR 2026
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig-
Glis,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2024.
Sachverhalt
A. Der kantonale Lebensmittelkontrolleur A _________ führte am 15. Februar 2024 im
Restaurant B _________ in C _________ eine Inspektion durch, nachdem im Betrieb
bereits zuvor anlässlich der Inspektionen vom 7. September 2022 und vom 13. Februar
2023 Mängel festgestellt und Massnahmen zu deren Behebung angeordnet worden wa-
ren. Der Inspektionsbericht (Verfügung) vom 16. Februar 2024 nannte als verantwortli-
che Person X _________. Die Verfügung listete 23 Mängel auf und ordnete jeweils Mas-
snahmen zu deren Behebung sowie Fristen an. Die Verfügung hielt weiter fest, die Mas-
snahmen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 17, 18, 19, 21 und 22 seien bereits aufgrund
einer früheren Kontrolle angeordnet worden. Die Feststellungen dieser Inspektion wür-
den zeigen, dass die Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden seien. Der vorlie-
gende Fall werde gestützt auf Art. 37 Abs. 1 LMG der zuständigen Strafverfolgungsbe-
hörde angezeigt. Der stellvertretende Kantonschemiker wies die von X _________ da-
gegen eingereichte Einsprache am 4. April 2024 ab und bestätigte die Entscheide ge-
mäss Inspektionsbericht vom 16. Februar 2024. Der Staatsrat des Kantons Wallis wies
die von X _________ gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde am
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (Be-
schwerdeführer) am 22. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öf-
fentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 16.10.2024 auf-
gehoben.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Vorinstanz.
Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe sich vor
dem Erlass des Inspektionsberichts nicht äussern können. Zudem sei die Begründungs-
pflicht verletzt, die Vorinstanzen hätten nicht dargelegt, welche bei der Inspektion im Jahr
2023 verlangten Massnahmen nicht umgesetzt worden seien. Er sei erst seit dem
weit die Behörden sich auf Inspektionen vor diesem Zeitraum beziehen würden, so sei
er dafür nicht verantwortlich. Massnahmen, welche bei der Inspektion des Restaurants
D _________ verfügt worden seien, könnten ihm ebenfalls nicht entgegengehalten wer-
den, es handle sich um einen anderen Betrieb. Die Vorinstanzen hätten verkannt, dass
er seit der Inspektion 2023 alle nötigen Massnahmen umgesetzt habe. Es handle sich
entgegen der Auffassung der Vorinstanzen um einen leichten Fall.
C. Die Kantonschemikerin verzichtete am 9. Dezember 2024 auf eine Stellungnahme
zur Beschwerde und stellte keine Anträge.
D. Der Staatsrat beantragte am 18. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. Er
verwies auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
vom 21. Mai 1996 (SGS/VS 817.1; fortan: GABLG) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und als
für die Produktesicherheit verantwortliche Person gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 der Le-
bensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR
817.02) durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung
oder Aufhebung, sodass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG
zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm eingereichten Urkun-
den, die Edition der amtlichen Akten der Vorinstanz sowie seine Parteibefragung.
3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) und die Parteien können die Abnahme relevanter Beweise einfordern
(BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann jedoch abge-
schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entschei-
dende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme-
ner Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 150 V 263 E. 6.1; 141 I 60 E. 3.3;
ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a.
zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt
wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
3.3 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer hinterlegten Dokumente zu den
Akten genommen. Der Staatsrat hat am 18. Dezember 2024 die Akten des Verwaltungs-
beschwerdeverfahrens und der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
(DVSV) eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt zusätzlich seine Befragung zum
Inhalt des mit dem Lebensmittelkontrolleur geführten Telefongesprächs. Der Inhalt die-
ser Unterredung ist vorliegend jedoch rechtlich nicht relevant (siehe unten E. 4.2 ff.). Die
Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.
Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in an-
tizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurtei-
lenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen –
insbesondere eine Parteibefragung – verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Er bringt vor, die Vorinstanz sei betreffend das Recht auf Anhörung vor Erlass der Ver-
fügung zu Unrecht davon ausgegangen, das Telefongespräch vom 16. Februar 2024
zwischen ihm und dem Lebensmittelkontrolleur sei irrelevant. Der Inhalt des Gesprächs
sei mangels Aktennotiz unklar. Ebenfalls unklar sei, ob das Gespräch überhaupt vor dem
Verfassen des Inspektionsberichts stattgefunden habe bzw. ob die Diskussion dabei be-
rücksichtig worden sei. Zudem ändere das Telefongespräch nichts an der mangelnden
Kommunikation bzw. der Nichtaufforderung zur Aushändigung der Listen seitens des
Kontrolleurs. Weiter sei die Begründungspflicht verletzt worden. Im Inspektionsbericht
werde entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht konkret dargelegt, welche auferlegten
Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden seien. Der Verweis auf eine Heilung der
Verletzung der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren sei unbehelflich, es sei
nach wie vor unklar, um welche Massnahmen es sich handle.
4.2
4.2.1 Der Inspektionsbericht vom 16. Februar 2024 hält fest, dass der Lebensmittelkon-
trolleur A _________ am 15. Februar 2024 von 08:30 bis 09:30 eine Lebensmittelkon-
trolle im Restaurant B _________ durchgeführt hat. Als verantwortliche Person wird der
Beschwerdeführer genannt und als anwesende Person E _________. Die Beschreibung
der Inspektion protokolliert, es seien das Selbstkontrollkonzept, die Produkte, die Pro-
zesse und Tätigkeiten sowie die räumlich-betrieblichen Voraussetzungen kontrolliert
worden und während der Inspektion seien Fotos gemacht worden. Der Bericht führt an-
schliessend die festgestellten Mängel auf, welche nach Art. 33 bis 36 LMG gemäss den
genannten Massnahmen behoben werden müssen. Zusammengefasst hält der Bericht
folgende Mängel fest:
der Inspektion nicht vorgezeigt werden. Massnahmen: Ein dokumentiertes Selbstkontrollkonzept erstellten.
Massnahmen: Herkunft für jede Tierart angeben.
können. Massnahmen: schriftliche Auskunft über Allergene.
mittel in allen Räumen und Einrichtungen schützen.
praxis», die Qualität ist nicht gewährleistet. Massnahmen: Die Waren unverzüglich entsorgen.
dorben. Die Fleischoberfläche ist zum Teil angetrocknet, schmierig und es ist ein Fehlgeruch wahrnehmbar.
Massnahmen: Ware entsorgen.
nahmen: zu reinigen.
des Warenlagers.
den). Massnahmen: zu reinigen und zu desinfizieren.
kuummaschine, Aufschnittmaschine, Kitchen Aid, Eiswürfelmaschine (Biofilm), Schockfreezer (Schimmel-
befall) etc. Massnahmen: zu reinigen und ggf. zu desinfizieren.
reinigen oder aus dem Verarbeitungsraum entfernen.
Auftauen der Lebensmittel im Kühlschrank oder der Kühlzelle bei max. +5 °C, in der Mikrowelle oder in
kaltem Wasser. Die Lebensmittel in einer Kühleinrichtung lagern (max. +5 °C oder nach Vorgabe des Pro-
duzenten).
von Kreuzkontaminationen Behälter nicht direkt auf dem Boden lagern.
Kirschsauce, Esslöffel in der Sauce). Massnahmen: Schöpfbesteck nicht in den Behältnissen mit Lebens-
mitteln lassen, um das Risiko einer Kontamination zu minimieren.
Lebensmittel). Massnahmen: Die verschiedenen Typen von Lebensmittel trennen (roh/gekocht) um eine
Kreuzkontamination zu verhindern.
getauten Riesencrevetten +7.5 – +8.1 °C) Massnahmen: Die Lebensmittel sind bei maximal +2 °C zu lagern.
tauten oder eingefrorenen Lebensmittel (z. B. fehlendes Produktionsdatum bei vorgekochten Teigwa-
ren/Penne und Spätzli, bei Rotweinrisotto sowie bei Kuchen und Patisserie). Massnahme: Versehen Sie alle
Lebensmittel, die Sie verpacken, verarbeiten, einfrieren oder auftauen mit dem jeweiligen Datum, um die
Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Lieferanteninformationen zu Lebensmitteln sind aufzubewahren, bis
das Produkt konsumiert worden ist.
18: Mangel: Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist bei diversen Produkten abgelaufen (z. B. Dürüm-Fladen
abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdaten sind sämtliche Betriebs- und Lagereinrichtungen zu kontrollieren
und auszusortieren.
entsorgen.
fice und Bar. Massnahmen: Material einrichten.
reich Kücheneingang ab, die Decke weist Wasserflecken und Schimmelbildung auf. Die Dichtungen/Silikon-
fugen im Bereich Waschbecken sind verschimmelt/defekt. Öffnungen und Löcher in den Wänden. Diverse
unverschlossene Installationsöffnungen und sichtbare Dämmstoffe. Mehrere Risse und fehlende Flie-
sen/Sockelfliesen. Defekte Isolation im Bereich Wasserfilter/Zu- und Ableitungen. Abblätternde Deckenfarbe
im Bereich Kühlgerät der Kühlzelle etc. Massnahmen: instand halten/ersetzen.
stellen, dass eine Temperatur von max. + 5 °C eingehalten werden kann.
Der Bericht hält anschliessend unter der Rubrik «Folgen» fest, die Massnahmen Nrn. 1,
2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 17, 18, 19, 21 und 22 seien bereits bei einer früheren Kontrolle
genannt worden. Die Feststellungen der vorliegenden Kontrolle würden zeigen, dass
diese Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden seien. Der Fall werde gestützt auf
Art. 37 Abs. 1 LMG bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde angezeigt.
4.2.2 Der Einspracheentscheid vom 4. April 2024 hält einleitend fest, für ein allfälliges
Strafverfahren sei nicht die DVSV, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig. Weiter
wird erwogen, der in der Einsprache zitierte Art. 18 GABLG, wonach in besonders leich-
ten Fällen auf eine Strafanzeige verzichtet werden und die verantwortliche Person ver-
warnt werden könne, sei überholt. Im revidierten LMG sei eine Verwarnung nicht mehr
vorgesehen. Die einschlägige gesetzliche Grundlage sei Art. 37 Abs. 1 LMG, wonach
die Vollzugsbehörden der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen
Vorschriften des LMG anzeigen. In leichten Fällen könnten sie auf eine Strafanzeige
verzichten (Art. 37 Abs. 2 LMG). Die DVSV stufe den vorliegenden Fall nicht als leicht
ein: Der Beschwerdeführer sei die verantwortliche Person der beiden Betriebe Restau-
rant B _________ und Restaurant D _________ und habe als Verantwortlicher wieder-
holt und mehrfach die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden: Gemäss Art. 21 Abs. 1
lit. d VVRG müsse die Behörde die Parteien vor dem Erlass der Verfügung nicht anhö-
ren, wenn der Entscheid durch Einsprache angefochten werden könne. Dies sei vorlie-
gend der Fall. Zudem habe ein Telefongespräch zwischen dem Lebensmittelkontrolleur
und dem Einsprecher vor dem Erlass der Verfügung stattgefunden, was gemäss Art. 21
Abs. 1 lit. d VVRG nicht zwingend gewesen wäre. Anlässlich der Inspektion vom 7. Sep-
tember 2022 sei der Einsprecher von den anwesenden Mitarbeitern als verantwortliche
Person bezeichnet worden. Die fehlende Meldung (Meldepflicht gemäss Art. 20 LGV)
sei im Inspektionsbericht beanstandet worden mit dem Vermerk «Betriebsübernahme im
Dezember 2021». Der Rapport sei am 10. September 2022 an den Einsprecher als ver-
antwortliche Person versandt worden, wogegen dieser nicht eingesprochen habe. So-
fern er sich damals nicht als verantwortliche Person betrachtet habe, hätte er gegen den
Inspektionsbericht 2022 einsprechen können und müssen. Zudem sei sein Name bereits
damals als Referenz auf der Speisekarte vermerkt gewesen. Bei der Inspektion vom
gehandelt. Die Nachkontrolle beziehe sich jeweils auf den vorherigen Inspektionsbericht
und dieselbe verantwortliche Person. Wechsle die verantwortliche Person, so spreche
man nicht von einer Nachkontrolle. Der Beschwerdeführer habe nie vorgebracht, er sei
nicht die verantwortliche Person und habe gegen die an ihn in den Jahren 2022 und
2023 zugestellten Verfügungen nicht eingesprochen. Die Inspektionsberichte der Jahre
2024, 2023 und 2022 würden die Mängel jeweils klar auflisten. Bei der Konsultation der
Berichte lasse sich transparent nachvollziehen, dass die in der Verfügung 2024 unter
«Folgen» genannten Massnahmen bereits in den früheren Berichten erwähnt worden
seien.
Die Betriebe seien gemäss Art. 80 LGV verpflichtet, die Leitlinie «Gute Verfahrenspraxis
im Gastgewerbe» (GVG) der Gastrobranche vom 21. September 2018 als minimalen
Standard einzuhalten. Der Einsprecher habe die GVG verletzt: Es habe vor Ort keine
gesamtheitliche und dokumentierte Selbstkontrolle vorgezeigt werden können. Das Pro-
duktionsjournal über die vorproduzierten Speisen sei nur für die Zeitspanne vom 1. bis
werden und vor Ort im Betrieb sein, damit es bei einer unangemeldeten Inspektion ein-
gesehen werden könne. Das Personal müsse entsprechend geschult sein und Auskunft
geben können, es müsse die Vorgaben kennen und umsetzen. Der bei der Kontrolle
anwesende Chefkoch habe angegeben, noch keine (übersetzten) Dokumente erhalten
zu haben, er wisse aber, dass sich das Lebensmittelrecht nicht von demjenigen im EU-
Raum unterscheide. Es habe keine Kommunikationsprobleme aufgrund der Sprache ge-
geben.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung des EDI betreffend die Information über Le-
bensmittel vom 16. Dezember 2016 (LIV; SR 817.022.16) müsse für offen in Verkehr
gebrachte Lebensmittel schriftlich und gut sichtbar darauf hingewiesen werden, dass In-
formationen zu Allergenen mündlich eingeholt werden können und dass die Informatio-
nen dem Personal schriftlich vorliegen oder eine fachkundige Person sie unmittelbar er-
teilen kann. Dieser schriftliche Hinweis sei vor Ort für die Gäste nicht vorhanden gewe-
sen. Der Chefkoch habe zudem als fachkundige Person keine Auskunft geben können
über die Zusammensetzung und Allergene der Kalbsbratwürste.
Es seien eine grosse Anzahl von nicht oder ungenügend geschützten Lebensmitteln
festgestellt und durch Fotos dokumentiert worden. Insbesondere beim Foto auf S. 41
Anhang 13 handle es sich um eine gravierende Situation. Gemäss Art. 10 LGV müsse
die verantwortliche Person dafür sorgen, dass Lebensmittel nicht durch Mikroorganis-
men, Rückstände und Kontaminanten oder auf andere Weise nachteilig verändert wer-
den. Sie müsse alle Massnahmen und Vorkehrungen treffen, die notwendig sind, um
eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen die im Umgang mit Lebensmit-
teln verwendeten Gegenstände und die Transportmittel sowie die zur Herstellung, zur
Lagerung und zum Verkauf von Lebensmitten bestimmten Räume müssten sauber und
in gutem Zustand gehalten werden. Dies sei nicht der Fall gewesen, wie dem Anhang
13 zu entnehmen sei. Die Anhänge 14 – 18 betreffend die früheren Inspektionen würden
ähnliche Zustände aufzeigen. Ein erhöhtes Gästeaufkommen rechtfertige die sehr man-
gelhafte Hygiene nicht. Die verantwortliche Person müsse die Anforderungen von Art. 10
LGV stets erfüllen. Auch die weiteren Einwände für die Rechtfertigung der Nichteinhal-
tung von Art. 10 LGV seien irrelevant, namentlich folgende: Verdorbene Produkte hätten
in der Küche nichts zu suchen, ob sie für das Personal vorgesehen seien, sei irrelevant.
Die Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung wie die Kühltemperatur seien auch bei der
Verpflegung für das Personal einzuhalten. Betreffend Rückverfolgbarkeit sei es nicht ge-
nügend, eine Meinung zu einem Produkt zu haben. Die Rückverfolgbarkeit sei bei einem
grossen Anteil der Produkte nicht gewährleistet gewesen. Auch betreffend abgelaufene
Produkte oder Schöpfkellen in den Lebensmitteln sei Art. 10 LGV stets und kontinuierlich
zu gewährleisten. Nicht erst die Inspektion sollte Anlass für die Einhaltung sein. Ein Was-
serschaden und winterliche Temperaturen würden nichts daran ändern, dass die Loka-
litäten die Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung gemäss Art. 10 LGV und Art. 6 und
7 HyV erfüllen müssten, es bestehe die Möglichkeit von Fristverlängerungen.
Der Einsprecher habe die gesetzlichen Anforderungen nicht eingehalten und seine Ver-
antwortung zur Selbstkontrolle nicht wahrgenommen. Er habe die Einhaltung der Anfor-
derungen nicht überprüft oder überprüfen lassen und die notwendigen Massnahmen
nicht umgesetzt. Es sei nicht ein einzelner Inspektionsbericht ausschlaggebend, es
handle sich um einen Status (Betriebszustand), welcher ein Betrieb im Rahmen der
Pflicht zur Selbstkontrolle ständig gewährleisten müsse, unabhängig von einer Kontrolle.
Dies sei auf vielen Stufen nicht der Fall, die Mängel seien durch Fotos belegt. Die ver-
antwortliche Person habe die Lebensmittelgesetzgebung in sehr vielen Punkten gravie-
rend missachtete. Es seien hier elementare Aspekte hervorzuheben, welche in einem
Lebensmittelbetrieb zum Standard gehören würden: Reinigung, Hygiene, Rückverfolg-
barkeit, Trennung von rohen und gekochten Lebensmitteln, Schutz der Lebensmittel,
Lebensmittelverderb. Die Entscheide gemäss dem Inspektionsbericht würden der Le-
bensmittelgesetzgebung entsprechen. Die Einsprache sei abzuweisen.
4.2.3 Der Staatsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d
VVRG müsse die Behörde die Parteien nicht vorgängig anhören, wenn die Verfügung
durch Einsprache angefochten werden könne. Da der Beschwerdeführer den Inspekti-
onsbericht mittels Einsprache habe anfechten können, sei der Inhalt des Telefonats vom
die Frage, ob der Chefkoch während der gesamten Zeit der Inspektion anwesend war,
sei hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs irrelevant. Die Begründungs-
pflicht sei eingehalten worden: Der Inspektionsbericht vom 16. Februar 2024 führe die
festgestellten Mängel und die angeordneten Massnahmen/Folgen sehr detailliert auf.
Auch der Einspracheentscheid sei ausführlich begründet und der Beschwerdeführer
habe dessen Tragweite offensichtlich erkennen können, da er in der Lage gewesen sei,
diesen sachgerecht anzufechten und darzulegen, aus welchen Gründen er ihn als falsch
erachte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei unbegründet. Ohnehin
hätte eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor
dem Staatsrat geheilt werden können.
Der Beschwerdeführer verkenne, dass die gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 LGV für die Si-
cherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände verantwortliche Person nicht mit
der für die Betriebsführung verantwortlichen Person/Inhaberin der Betriebsbewilligung
nach Art. 4 des Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel
mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004 (GBB; SGS/VS 935.3) identisch sein
müsse. Der Beschwerdeführer sei in den Inspektionsberichten der Jahre 2022, 2023 und
2024 jeweils als verantwortliche Person aufgeführt. Er habe somit bereits vor dem
wahrgenommen. Dem vorliegenden Verfahren liege die Inspektion vom 15. Februar
2024 zugrunde, zu diesem Zeitpunkt sei er zusätzlich Inhaber der Betriebsbewilligung
gewesen. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei für frühere Inspektionen nicht verant-
wortlich, sei unbegründet.
Auch die Rüge des Beschwerdeführers, er habe alle Massnahmen seit der letzten In-
spektion im Jahr 2023 umgesetzt, sei unbegründet: Es treffe wohl zu, dass der Bericht
2023 festgehalten habe, dass einzig die im Bericht 2022 angeordneten Massnahmen
Nrn. 16, 17 und 18 noch nicht umgesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer verkenne
jedoch, dass die Inspektion 2023 erneut Anlass zu neuen Massnahmen gegeben habe
und dass es sich zum Teil um Mängel handle, welche bereits bei früheren Kontrollen
festgestellt worden seien, namentlich die Massnahmen Nrn. 5, 10, 11, 14, 15 und 16.
Die Inspektion 2024 habe gezeigt, dass wiederum Mängel festgestellt worden seien,
welche bereits früher erwähnt worden seien, dies betreffe die Massnahmen Nrn. 1, 2, 3,
4, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 17, 18, 19, 21 und 22. Die Vorinstanz habe deutlich aufgezeigt,
welche bereits früher angeordneten Massnahmen nicht umgesetzt worden seien, es
handle sich nicht um bloss drei Massnahmen.
Es liege schliesslich gestützt auf Art. 37 LMG im Ermessen der DVSV, ob sie Wider-
handlungen gegen das LMG bei der Strafverfolgungsbehörde anzeige. Die Beurteilung
der Strafanzeige obliege der Staatsanwaltschaft. Gemäss Inspektionsbericht seien am
welche durch zahlreiche Fotos dokumentiert seien. Diverse Massnahmen seien bereits
bei früheren Kontrollen erwähnt und nicht korrekt umgesetzt worden. Der Staatsrat
schliesse sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach es sich hierbei nicht um einen
leichten Fall handle. Die Fotos würden schon länger existierende Schmutzansammlun-
gen zeigen. Der Einwand, das Reinigungspersonal sei erst für 10 Uhr, d. h. nach der
Kontrolle, vorgesehen gewesen, sei unbegründet: Ein Lebensmittelbetrieb müsse stetig
sauber gehalten werden. Es könne im Übrigen auf die schlüssigen Ausführungen des
Einspracheentscheids verwiesen werden. Die Beschwerde werde abgewiesen.
4.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines
solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Ein-
sicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir-
kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1;
149 I 153 E. 2.2). Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in erster Linie
durch die kantonalen Verfahrensvorschriften bestimmt und kann über die Minimalgaran-
tie von Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehen (BGE 135 I 279 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile
1C_119/2024 vom 14. März 2025 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_143/2014 vom
Gemäss Art. 19 Abs. 1 VVRG haben die Parteien grundsätzlich Anspruch, von der zu-
ständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung
ergeht. Das VVRG enthält jedoch in Art. 21 f. verschiedene Ausnahmen von dieser Re-
gel. Unter anderem braucht die Behörde die Parteien nicht vorgängig anzuhören, wenn
die Verfügung durch Einsprache angefochten werden kann (Art. 21 Abs. 1 lit. d VVRG).
Durch die Einsprache mit Rechtsmittelfunktion ist der Gehörsanspruch gewahrt: Die
betroffene Person kann sich im Einspracheverfahren ohne Verfahrensnachteile äussern
(DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
spruch auf rechtliches Gehör, sondern um eine Frage der Modalität der Gehörsgewähr-
leistung (SUTTER, VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar,
Satz 2 ATSG oder Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG) die Behörde von der Pflicht, die Parteien
vor Verfügungen anzuhören, die mit Einsprache anfechtbar sind, liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor (BGE 142 III 599 E. 2.5; 132 V 368 E. 4.1 ff.; 132 V 387
E. 4.1).
4.4 Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen des
Einspracheverfahrens wahrnehmen können. Die DVSV hat sich im Einspracheentscheid
einlässlich mit den Argumenten und Einwänden des Beschwerdeführers auseinander-
gesetzt. Der Lebensmittelkontrolleur hat den Beschwerdeführer telefonisch über die
durchgeführte Kontrolle informiert, wozu er im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches
Gehör nicht verpflichtet gewesen wäre. Daher hat der Staatsrat zu Recht mit Verweis
auf Art. 21 Abs. 1 lit. d VVRG festgehalten, die DVSV habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht verletzt und das Telefongespräch bzw. dessen Inhalt sei in diesem Zusam-
menhang nicht relevant.
4.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter an-
derem auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn an die hö-
here Instanz weiterziehen kann. Die Behörde hat die Überlegungen, von denen sie sich
hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wenigstens kurz zu benennen
(vgl. BGE 151 IV 175 E. 3.2.1; 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1).
4.6 Der Inspektionsbericht vom 16. Februar 2024 hat die bei der am 15. Februar 2024
durchgeführten Kontrolle festgestellten Mängel sowie die angeordneten Massnahmen
ausführlich dokumentiert und klar bezeichnet, welche Massnahmen bereits bei früheren
Kontrollen angeordneten worden und daher nicht korrekt umgesetzt worden sind. Zudem
hat sich die DVSV im Einspracheentscheid einlässlich mit den Rügen des Beschwerde-
führers auseinandergesetzt und erneut detailliert und mit Verweis auf die Fotodokumen-
tation den seit der Kontrolle 2022 mangelhaften Zustand des Betriebs Restaurant
B _________ beschrieben. Der Beschwerdeführer ist in der Lage gewesen, die Trag-
weite des Inspektionsberichts und des Einspracheentscheids zu erkennen, zumal er
diese bei der DVSV bzw. beim Staatsrat entsprechend begründet angefochten hat. Der
Staatsrat hat zu Recht keine Verletzung der Begründungspflicht durch die DVSV er-
kannt. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erneut die bei der Kontrolle am
bereits bei früheren Kontrollen erwähnt und nicht korrekt umgesetzt worden seien
(vgl. S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Die Behauptung des Beschwerdeführers,
es sei von den Behörden nicht dargelegt worden, welche auferlegten Massnahmen in-
wiefern nicht korrekt umgesetzt worden seien, ist unbegründet. Die Vorinstanzen sind
ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Eine allenfalls rechtlich fehlerhafte Begrün-
dung stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dies ist eine Frage
des materiellen Rechts (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Dies gilt insbesondere für die
Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht von einer unvollständigen Dokumentation der
Selbstkontrolle ausgegangen sind (siehe unten E. 6.4).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei erst seit dem 1. Februar 2023 Inhaber der Be-
triebsbewilligung für das Restaurant B _________. Zuvor sei F _________ Inhaberin der
Betriebsbewilligung gewesen. Soweit die Behörden sich auf Inspektionen vor diesem
Zeitraum beziehen würden, so sei er dafür nicht verantwortlich. Massnahmen, welche
bei der Inspektion des Restaurants D _________ verfügt worden seien, könnten ihm
ebenfalls nicht entgegengehalten werden, es handle sich um verschiedene Betriebe.
Gemäss Art. 4 GBB trage der Inhaber der Betriebsbewilligung die alleinige Verantwor-
tung für sämtliche Belange, somit auch für die Einhaltung der Lebensmittelgesetzge-
bung. Allfällige Massnahmen wie eine Betriebsschliessung könnten nur gegenüber dem
Bewilligungsinhaber verfügt werden. Die Vorinstanz verletze Recht bzw. handle willkür-
lich, wenn sie dies ausser Betracht lasse.
5.2 Gemäss 73 Abs. 1 LGV ist für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenstän-
debetrieb eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeich-
nen. Als verantwortliche Person gilt nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 LGV eine natürliche Person,
die in einem Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb im Auftrag der Betriebs-
oder Unternehmensleitung gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die
Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände trägt. Die verantwortliche Per-
son sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die An-
forderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden
(Art. 74 Abs. 1 LGV). Sie überprüft die Einhaltung dieser Anforderungen oder lässt sie
überprüfen und ergreift erforderlichenfalls umgehend die zur Wiederherstellung des ge-
setzlichen Zustandes notwendigen Massnahmen (Art. 74 Abs. 2 LGV). Sie sorgt dafür,
dass nur Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden, die der
Lebensmittelgesetzgebung entsprechen (Art. 74 Abs. 3 LGV). Zudem kommen ihr kon-
krete Pflichten im Zusammenhang mit der Rücknahme und dem Rückruf von Lebens-
mitteln bei einer möglichen Gesundheitsgefährdung zu (Art. 84 LGV). Sie ist die direkte
Ansprechpartnerin der Vollzugsbehörden und die «Schlüsselfigur» bei der Umsetzung
der Selbstkontrolle innerhalb des Betriebs (Bundesgerichtsurteil 2C_453/2024 vom
Die Betriebs- oder Unternehmensleitung ist für die Produktesicherheit im Betrieb verant-
wortlich, wenn keine verantwortliche Person bestimmt ist (Art. 73 Abs. 2 LGV). Es han-
delt sich hierbei um eine Auffangregelung für diejenigen Fälle, in welchen nicht ausdrück-
lich eine verantwortliche Person im Sinn von Art. 73 Abs. 1 LGV bezeichnet worden ist.
Die Bestimmung ist nicht zu eng auszulegen, da sie der Gewährleistung der Produkte-
sicherheit und der Einhaltung der damit zusammenhängenden lebensmittelrechtlichen
Vorschriften dient und zu vermeiden ist, dass in einem Betrieb keine natürliche Person
für die Durchsetzung des Lebensmittelrechts verantwortlich gemacht werden kann (Bun-
desgerichtsurteil 2C_453/2024 vom 20. Oktober 2025 E. 4.3.2).
5.3 Die Auffassung des Beschwerdeführers, nur die Inhaberin der Betriebsbewilligung
könne die für die Produktesicherheit verantwortliche Person bzw. Adressatin des Inspek-
tionsberichts sein, geht fehl: Das Lebensmittelrecht verlangt einzig, dass die für die Pro-
duktesicherheit verantwortliche natürliche Person über eine Geschäftsadresse in der
Schweiz verfügt. Es muss sich dabei nicht um diejenige Person handeln, welche die
Betriebs- oder Unternehmensleitung innehat. Im Inspektionsbericht vom 9. September
2022 betreffend die am 7. September 2022 durchgeführte Inspektion im Restaurant
B _________ ist der Beschwerdeführer als verantwortliche Person aufgeführt (S. 82 ff.).
Gemäss den Akten und den Ausführungen der DVSV hat der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung nicht eingesprochen (S. 4, 442), was Letzterer auch nicht behauptet.
Die Inspektion vom 13. Februar 2023 wird im Inspektionsbericht vom 17. Februar 2023
als Nachkontrolle zur Überprüfung der 2022 verfügten Massnahmen bezeichnet und
führt folgerichtig erneut den Beschwerdeführer als verantwortliche Person auf (S. 90 ff.).
Diese Verfügung ist ebenfalls nicht angefochten worden. Der Beschwerdeführer ist folg-
lich bereits im September 2022 die für die Produktesicherheit im Restaurant
B _________ verantwortliche Person gewesen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz
alle nötigen Massnahmen umgesetzt. Der Inspektionsbericht 2023 nenne einzig die Mas-
snahmen Nrn. 16, 17 und 18 aus dem Inspektionsbericht 2022 als offen. Diese seien
umgesetzt worden. Der Inspektionsbericht 2024 erwähne unter «Folgen», die auferleg-
ten Massnahmen seien nicht korrekt umgesetzt, ohne aufzuzeigen, welche Massnah-
men inwiefern nicht umgesetzt worden sein sollten. Der Inspektionsbericht könne sich
nicht auf bei der Inspektion des Restaurants D _________ angeordnete Massnahmen
beziehen, es handle sich um einen anderen Betrieb. Der Beschwerdeführer sei während
der am 15. Februar 2024 von 8:30 bis 9:30 Uhr durchgeführten Inspektion nicht vor Ort
gewesen. Der Chefkoch sei nicht während der ganzen Inspektion anwesend gewesen
und sei nicht aufgefordert worden, die Listen vorzuweisen. Der Chefkoch spreche nur
Englisch. Es habe Kommunikationsprobleme gegeben. Alle Listen hätten vorgelegen.
Das Putzpersonal sei für 10.00 Uhr vorgesehen gewesen. Die Küche sei bei der Kon-
trolle noch nicht einsatzbereit gewesen, sie sei erst um 12:00 Uhr geöffnet worden.
6.2
6.2.1 Der Inspektionsbericht vom 16. Februar 2024 führt entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers unter der Rubrik «Folgen» ganz klar auf, welche Massnahmen nach
Auffassung der DVSV nicht korrekt umgesetzt worden sind, nämlich die Massnahmen
Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 17, 18, 19, 21 und 22 (S. 17, vgl. oben E. 4.2). Dabei
handelt es sich gemäss der Auflistung im Inspektionsbericht um folgende Massnahmen:
für jede Tierart angeben. 3. Schriftliche Auskunft über Allergene. 4. Die Lebensmittel in
allen Räumen und Einrichtungen schützen. 5. Die Waren, welche nicht den Vorgaben
der «Guten Herstellungspraxis» entsprechen, unverzüglich entsorgen. 6. Verdorbene
Ware entsorgen. 7. Schmutzige Apparaturen und Kücheneinrichtungen reinigen. 9. Ver-
unreinigte Kühl- und Tiefkühleinrichtungen reinigen und desinfizieren. 10. Verunreinigte
Apparate und Einrichtungen reinigen und ggf. desinfizieren. 13. Zur Vermeidung von
Kreuzkontaminationen Lebensmittelbehälter nicht direkt auf dem Boden lagern. 17. Ver-
sehen Sie alle Lebensmittel, die Sie verpacken, verarbeiten, einfrieren oder auftauen mit
dem jeweiligen Datum, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Lieferanteninforma-
tionen zu Lebensmitteln sind aufzubewahren, bis das Produkt konsumiert worden ist.
reichen vorgefundenen Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdaten sind
sämtliche Betriebs- und Lagereinrichtungen zu kontrollieren und auszusortieren.
räume instand halten. 22. Defekte Dichtungen in den Kühlschubladen ersetzen.
6.2.2 Der Inspektionsbericht vom 17. Februar 2023 hat unter anderem folgende Mass-
nahmen angeordnet (S. 90 ff.): 1. Ein dokumentiertes Selbstkontrollkonzept erstellen.
Einhaltung der guten Herstellungspraxis. 3. Schutz der Lebensmittel in allen Räumen
Reinigung von schmutzigen Installationen und Apparaturen der Kühleinrichtungen.
Reinigung und ggf. Desinfektion der verunreinigten Apparate und Einrichtungen 8. Le-
bensmittelbehälter nicht direkt auf dem Boden lagern. 11. Datierung von Lebensmitteln,
um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. 14. Waren mit abgelaufenem Mindesthalt-
barkeitsdatum entsorgen. 15. Waren mit abgelaufenem Verbrauchsdatum entsorgen.
genannten Massnahmen Nrn. 1, 4, 5, 7, 9, 10, 13, 17, 18, 19 und 22 sind folglich bereits
im Inspektionsbericht 2023 angeordnet worden.
6.2.3 Der Inspektionsbericht vom 9. September 2022 hat unter anderem folgende Mass-
nahmen angeordnet (S. 82 ff.): 5. Herkunft von Fleisch und Fisch für jede Tierart ange-
ben. 6. Schriftliche Auskunft über Allergene. 7. Verdorbene Ware entsorgen. 9. Reini-
gung und ggf. Desinfektion der verunreinigten Apparate und Einrichtungen. 11. Datie-
rung von Lebensmitteln, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. 13. Waren mit ab-
gelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum entsorgen. 14. Waren mit abgelaufenem Ver-
brauchsdatum entsorgen. 15. Kühlzelle instand halten. 17. Produktionsräume instand
halten. 18. Einrichtungen instand halten. 19. Defekte Dichtungen in den Kühlschubladen
ersetzen. Die im Inspektionsbericht 2024 genannten Massnahmen Nrn. 2, 3, 6, 7, 17,
18, 19, 21 und 22 sind folglich bereits im Inspektionsbericht 2022 angeordnet worden.
Zu erwähnen bleibt, dass für das Instandhalten der Mängel in den Produktionsräumen
im Inspektionsbericht vom 9. September 2022 eine Frist bis zum 6. März 2023 festge-
setzt worden ist (Massnahme Nr. 17), welche bei der Kontrolle am 13. Februar 2023
noch nicht abgelaufen war. Diese Massnahme ist im Inspektionsbericht 2023 nicht er-
neut aufgeführt. Diese Instandhaltungsarbeiten in den Produktionsräumen (z. B. abblät-
ternde Deckenfarbe, Öffnungen und Löcher in den Wänden, diverse unverschlossene
Installationsöffnungen und sichtbare Dämmstoffe, mehrere Risse und fehlende Flie-
sen/Sockelfliesen) sind gemäss der Massnahme Nr. 21 des Inspektionsberichts 2024
immer noch offen.
6.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe alle früher angeordneten Mass-
nahmen umgesetzt, ist nach der Konsultation der bereits in den Inspektionsberichten
vom 9. September 2022 und vom 17. Februar 2023 angeordneten Massnahmen unzu-
treffend. Sein Einwand, das Reinigungspersonal sei erst für 10:00 Uhr, d. h. nach der
Inspektion, vorgesehen gewesen, vermag daran nichts zu ändern: Wie die DVSV richtig
festgehalten hat, sind die Anforderungen von Art. 10 LGV, wozu das Sauberhalten der
zur Herstellung und Lagerung von Lebensmitten bestimmten Räume gehört, stets und
kontinuierlich zu gewährleisten (siehe oben E. 4.2.2).
Betreffend das dokumentierte Selbstkontrollkonzept kann ebenfalls auf den Einsprache-
entscheid verweisen werden: Das Selbstkontrollkonzept ist unvollständig gewesen und
dem bei der Inspektion anwesenden Chefkoch ist bewusst gewesen, dass Dokumente
fehlen (siehe oben E. 4.2.2). Zudem belegt die grosse Anzahl der bei der Inspektion am
gesetzgebung, dass die Selbstkontrolle unzureichend gewesen ist.
7.
7.1. Betreffend die Strafanzeige bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz um einen leichten Fall. Der Staatsrat verweise auf
Massnahmen aus der Zeit, bevor er Inhaber der Betriebsbewilligung gewesen sei oder
auf Massnahmen, die einen anderen Betrieb betreffen würden.
7.2 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlun-
gen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an (Art. 37 Abs. 1 LMG). In leichten Fäl-
len können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 37 Abs. 2 LMG). Der Bundesrat
hält in der Botschaft zum LMG betreffend die Strafanzeige fest, in der Praxis habe sich
gezeigt, dass sich die mit dem Gesetz verfolgten Ziele oft besser erreichen lassen, wenn
zwischen den Vollzugsbehörden und den Kontrollierten ein klärendes Gespräch statt-
finde, anstatt dass repressive Massnahmen angeordnet werden. Aus diesem Grund
seien zwei Änderungen an der bisherigen Regelung vorgenommen worden: Der Verzicht
auf eine Strafanzeige hat keine Verwarnung mehr zur Folge und es kann nicht nur in
besonders leichten Fällen, sondern bereits in leichten Fällen auf eine Strafanzeige ver-
zichtet werden. Den Vollzugsbehörden solle demzufolge beim Einreichen einer Strafan-
zeige ein breites Ermessen zustehen. Bei der Ausübung dieses Ermessen seien selbst-
verständlich die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot sowie die übrigen Verfassungs-
grundsätze zu beachten (Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Ge-
brauchsgegenstände vom 25. Mai 2011, BBl 2014 5623 f.).
7.3 Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Sie übt ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft aus bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung
(BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 143 V 369 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Eine Ermessensüber-
schreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen in einem Bereich ausübt, wo ihr das
Gesetz keines eingeräumt hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtssatz gar keine Ermes-
sensbetätigung gestattet, aber auch, wenn die Behörde eine Massnahme trifft, die der
Rechtssatz nicht zur Wahl stellt, d. h. wo, sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte
wählt. Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die Behörde sich als gebunden
betrachtet, obschon ihr nach Gesetz Ermessen eingeräumt wird, oder dass sie auf eine
Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (Bundesgerichtsur-
teile 8C_136/2024 vom 26. September 2024 E. 4.2.2; 8C_555/2022 vom 8. Februar
2023 E. 4.2, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde
zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen,
dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, relevante
Umstände nicht berücksichtigt oder keine vollständige Prüfung der relevanten Umstände
vornimmt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechts-
ungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit verletzt (BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 148 V 419 E. 5.4; 142 II 268 E. 4.2.3
mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 8C_136/2024 vom 26. September 2024 E. 4.2.2;
8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen).
7.4 Die DVSV hat im Einspracheentscheid dargelegt, weshalb sie den Fall nicht als
leicht einstuft: Der Beschwerdeführer sei die für die Produktesicherheit verantwortliche
Person der beiden Betriebe Restaurant B _________ und Restaurant D _________ und
habe als Verantwortlicher wiederholt und mehrfach die Vorschriften der Lebensmittelge-
setzgebung verletzt. Der Staatsrat verweist auf das Ermessen der DVSV betreffend das
Einreichen einer Strafanzeige gemäss Art. 37 LMG und schliesst sich der Ansicht an,
wonach es sich nicht um einen lichten Fall handle: Gemäss dem Inspektionsbericht 2024
seien 23 Mängel festgestellt und durch zahlreiche Fotos protokolliert worden. Diverse
Massnahmen seien bereits bei früheren Kontrollen erwähnt und nicht korrekt umgesetzt
worden. Die Beurteilung als nicht mehr leichter Fall, welche gemäss Art. 37 Abs. 1 LMG
die Einreichung einer Strafanzeige zur Folge hat, ist nach den bei den drei Kontrollen im
Restaurant B _________ festgestellten zahlreichen Verstössen gegen die Lebensmittel-
gesetzgebung sachlich begründet. Die DVSV hat ihr Ermessen im Rahmen von Art. 37
LMG pflichtgemäss ausgeübt. Ob bei einer strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens
des Beschwerdeführers auch die im Betrieb D _________ durchgeführten Kontrollen zu
berücksichtigen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klärung
dieser Frage ist Sache der Staatsanwaltschaft.
8.
8.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Bei diesem Verfahrensaus-
gang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen
für die Kostentragung und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
8.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen
werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel
abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Ge-
mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5'000.00
(Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwie-
rigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.00 festgesetzt (Art. 13
GTar). Die Kosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
8.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein
Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt und mit den von
ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Das Urteil wird X _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mit-
geteilt.
Sitten, 15. Januar 2026