A1 24 211
URTEIL VOM 3. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
KANTONSPOLIZEI WALLIS , andere Behörde,
(Beamtenrecht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2024.
Sachverhalt
A. X _________, welcher als Polizist in einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei der
Kantonspolizei des Kantons Wallis angestellt ist, ersuchte am 8. Mai 2023 um eine Be-
willigung für die Ausübung einer unselbstständigen oder sonstigen Nebenbeschäftigung.
Er gab an, als Chauffeur bei der A _________ AG (nicht dringliche Verlegungen mit
Ambulanz und Personenwagen) im Umfang von ca. 100 Stunden pro Jahr tätig sein zu
wollen. Die Kantonspolizei wies das Gesuch am 19. Oktober 2023 ab. Die dagegen von
X _________ eingereichte Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (Be-
schwerdeführer) am 7. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 28. August 2024
sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit
zu gestatten.
Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten des Kantons Wallis.
Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Der Beschwerdeführer legte dar, die Fahrten würden 1 - 3 Tage im Voraus geplant und
nur in der Freizeit stattfinden. Die Koordination mit seinem Hauptberuf stelle kein Prob-
lem dar. Auch der Name des Fahrgasts sei bereits im Voraus bekannt. Bei einem kurz-
fristigen Aufgebot durch die Kantonspolizei könne sein Vater als Ersatzfahrer einsprin-
gen, der solche Fahrten bereits seit Jahren durchführe. Die Vorinstanzen würden sich
auf die Gefahr der Interessenkollision berufen, dies jedoch nicht begründen. Es sei nicht
ersichtlich, zu welchen Interessenkollisionen es mit dem Beruf als Polizist kommen
könnte. Bei allfälligen Ausstandsgründen komme es gar nicht zu einem Transport. Die
Verweigerung der Ausübung der Nebentätigkeit sei nicht verhältnismässig. Es werde
Polizisten erlaubt, als Nebentätigkeit normale Taxifahrten durchzuführen. Ein Berufskol-
lege habe Lastwagen- und Busfahrten als Nebentätigkeit realisieren dürfen, obwohl er
als Chef der Gruppe Verkehr OW für die Kontrolle des Schwerverkehrs zuständig gewe-
sen sei. Die Ablehnung des Gesuchs sei unverhältnismässig und verletze Art. 30 Abs. 3
der Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22. Juni 2011 (kVPers;
SGS/VS 172.200) sowie Art. 9 der Weisung des Staatsrats.
C. Die Kantonspolizei verzichtete am 17. Oktober 2024 auf die Abgabe einer Stellung-
nahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
D. Der Staatsrat beantragte am 6. November 2024 die Abweisung der Beschwerde und
verzichtete auf eine Vernehmlassung.
E. Das Kantonsgericht edierte bei der Staatskanzlei am 3. November 2025 und am
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und als Kantonspoli-
zist, dessen Gesuch um Bewilligung einer Nebenbeschäftigung abgewiesen wurde,
durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung, sodass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48
VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den
Akten genommen. Der Staatsrat
hat am 6. November 2024 die Akten des
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und der Kantonspolizei eingereicht und am 5. No-
vember 2025 sowie am 12. November 2025 zusätzliche Dokumente hinterlegt. Es sind
keine weiteren Beweisanträge gestellt worden. Die vorhandenen Akten enthalten die
entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwä-
gungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätz-
liche Beweisabnahmen verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 3 kVPers sowie des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 2 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 11. November
2016 (PolG; SGS/VS 550.1) sind die Polizeibeamten, unter Vorbehalt der Art. 62 bis 71
PolG, der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt. Dem Polizeibeamten ist es
nicht gestattet, ein öffentliches Amt auf Kantons- oder Bundesebene auszuüben. Wenn
es ihm seine Aufgabe erlaubt, kann er auf Gemeindeebene ein öffentliches Amt ausüben
(Art. 70 Abs. 1 PolG). Die Mitglieder der Kantonspolizei dürfen keine Nebenbeschäfti-
gung ausüben, die mit ihrem Amt nicht vereinbar ist (Art. 70 Abs. 2 PolG). Die Ausübung
von vereinbaren Nebenbeschäftigungen kann, soweit erforderlich, unter gewissen Be-
dingungen, bewilligt werden (Art. 70 Abs. 3 PolG). Die Mitglieder der Kantonspolizei kön-
nen jederzeit zur Bewältigung von Vorfällen oder Ereignissen aufgeboten werden, wel-
che die öffentliche Sicherheit gefährden; dies ungeachtet von der gleichzeitigen Aus-
übung öffentlicher Ämter oder von Nebenbeschäftigungen (Art. 70 Abs. 4 PolG).
4.2.2 Unvereinbar mit der Angestelltentätigkeit in Vollzeit oder mit einem Beschäfti-
gungsgrad von mindestens 75 Prozent sind gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über
das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010 (kGPers; SGS/VS 172.2) jede
Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsgeschäften mit gewinnbrin-
gender Zielsetzung (lit. a) und die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat oder die Lei-
tung einer Erwerbsgesellschaft, es sei denn, der Angestellte handle im Auftrag des
Staatsrates oder mit seiner Bewilligung im Auftrag eines Gemeinwesens (lit. b). Ausnah-
men können zugelassen werden, wenn es sich um Unternehmungen mit Familiencha-
rakter oder mit hauptsächlich allgemeinen Interessen handelt (Abs. 2). Die Verordnung
kann die Ausübung anderer Nebenbeschäftigungen der Genehmigung unterwerfen,
wenn diese die gute Verrichtung von Aufgaben, welche an die Funktion gebunden sind,
infrage stellen oder wenn die Nebenbeschäftigung an die Funktion gebunden ist (Abs. 3).
Nebenbeschäftigungen, welche die einwandfreie Ausübung der beruflichen Aufgaben
offensichtlich nicht beeinträchtigen, müssen vom Dienstchef bewilligt werden (Art. 30
Abs. 1 kVPers). Beschäftigungen, welche a priori die einwandfreie Ausübung der beruf-
lichen Aufgaben beeinträchtigen könnten, sowie Nebenbeschäftigungen, die in einem
gewissen Bezug zur Funktion stehen, müssen von der Anstellungsbehörde bewilligt wer-
den (Abs. 2). Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Neben-
beschäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet oder falls
diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird (Abs. 3). Der Staatsrat
beschliesst mittels Weisungen die notwendigen Bestimmungen (Abs. 4).
4.2.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Weisungen des Staatsrats zum Bewilligungsverfahren
für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern für das Personal
des Staates Wallis vom 18. Dezember 2019 (S. 171 ff.) werden die Gesuche nach den
folgenden kumulativ zu erfüllenden Kriterien beurteilt: Die Vereinbarkeit der Nebenbe-
schäftigung mit der Funktion (lit. a); die nachteiligen Auswirkungen der Nebenbeschäfti-
gung auf die Funktion (lit. b) und der maximale kumulierte Beschäftigungsgrad (Tätigkeit
des Angestellten, Nebenbeschäftigung, öffentliches Amt) darf 120 Prozent nicht über-
schreiten (lit. c). Als unvereinbar mit der Funktion gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 die Aus-
übung eines Gewerbes und der Betrieb von Handelsgeschäften mit gewinnbringender
Zielsetzung sowie die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat oder der Leitung einer Er-
werbsgesellschaft. Eine Nebenbeschäftigung wirkt sich in folgenden Fällen nachteilig auf
die Funktion des Angestellten aus: Die Nebenbeschäftigung widerspricht dem Gesetz
oder den guten Sitten (lit. a), es besteht ein Interessenkonflikt gegenüber dem Arbeitge-
ber (lit. b), sie steht in einem direkten Zusammenhang zur Funktion und könnte das be-
rufliche Urteilsvermögen beeinflussen (lit. c), sie beansprucht den Angestellten in einem
Ausmass, welches die Qualität seiner Arbeit beeinträchtigt bzw. ihn daran hindert, sein
Pflichtenheft vollständig zu erfüllen (lit. d).
Gemäss Art. 4 der neuen Weisungen vom 26. Februar 2025 (S. 159 ff.) darf das Personal
eine Nebenbeschäftigung ausüben, sofern diese sich nicht nachteilig auf die Ausübung
der Funktion auswirkt (lit. a), keinen Interessenkonflikt zur Folge hat (lit. b), das berufliche
Urteilsvermögen des Angestellten im Rahmen seiner Tätigkeit nicht beeinflusst (lit. c),
den Angestellten nicht daran hindert, sein Pflichtenheft vollständig zu erfüllen (lit. d),
nicht dem Image der Institution oder der Funktion schadet (lit. e), nicht gegen die Loya-
litätspflicht verstösst (lit. f) und den kumulierten Beschäftigungsgrad (Arbeitspensum des
Angestellten, Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt) von 120 Prozent nicht über-
schreitet (lit. g).
4.3 Art. 27 BV garantiert die Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1), insbesondere die freie Aus-
übung einer privaten Erwerbstätigkeit (Abs. 2). In den sachlichen Schutzbereich der Ver-
fassungsgarantie fällt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit, die von einer natürlichen oder
juristischen Person gewerbsmässig ausgeübt wird und auf die Erzielung eines Gewinns
oder Einkommens gerichtet ist. Die Wirtschaftsfreiheit kann unter den Bedingungen von
Art. 36 BV eingeschränkt werden. Danach muss jede Einschränkung eines Grundrechts
auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), durch ein überwiegendes öffentli-
ches Interesse gerechtfertigt sein (Abs. 2) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachten (Abs. 3; vgl. zum Ganzen BGE 151 I 177 E. 4.1 mit Hinweisen). Beamte kön-
nen sich für nebenberufliche privatwirtschaftliche Tätigkeiten, welche in der Freizeit aus-
geübt werden und mit ihrer amtlichen Funktion in keinem Zusammenhang stehen, auf
die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) berufen. Eine Einschränkung derselben ist
jedoch zulässig, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts mit der Hauptbeschäftigung
besteht (BGE 121 I 326 E. 2a; Bundesgerichtsurteile 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020
E. 2.2; 8C_684/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2; HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht
der Schweiz, § 4, S. 155 ff.). Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss jedes staatliche Handeln
verhältnismässig sein, d. h., die von der Behörde gewählte Massnahme muss sich im
Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zu-
mutbar erweisen (BGE 148 II 475 E. 5 mit Hinweis). Selbst wenn ein Nebeneinander der
Tätigkeiten mit dem Risiko von Interessenkollisionen verbunden ist, kann ein Verbot der
Nebentätigkeit unverhältnismässig sein: So darf z. B. einer Gerichtsschreiberin die Tä-
tigkeit als Anwältin nur im Zuständigkeitsbereich ihres Bezirksgerichts, jedoch nicht im
ganzen Kanton untersagt werden (Bundesgerichtsurteil 2P.301/2005 vom 23. Juni 2006
E. 5.2, in: ZBl 107/2006 S. 586 ff., 589 ff.).
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2023 bei der Kantonspolizei ein Gesuch zur
Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Chauffeur (nicht dringliche Verlegung mit Am-
bulanz und PW) bei der A _________ AG eingereicht (S. 7 f.). Der Chef Mobile Einheit
Oberwallis hat dazu am 14. Mai 2023 eine negative Vormeinung abgegeben (S. 9): Der
Beschwerdeführer arbeite bei der Mobilen Einheit und leistet dort Schichtdienst. Die Ar-
beit bei einer anderen Blaulichtorganisation stelle eine spezielle Situation dar, welche zu
einem Interessenkonflikt und ebenfalls zu einem Konflikt mit dem Amtsgeheimnis führe.
Der Kreischef Gendarmerie Oberwallis hat am 15. Mai 2023 ebenfalls eine negative Vor-
meinung abgegeben (S. 9): Eine Mehrfachbeschäftigung bei Blaulichtorganisationen sei
bisher nicht toleriert worden. Auch die Vormeinung des Chefs der Gendarmerie ist am
Vorgesetzten verwiesen, die Zwänge des Berufs und die Wichtigkeit der Trennung der
Aktivitäten von «Blaulicht»-Partnern. Der Adjunkt des Kommandanten hat am 22. Mai
2023 eine negative Vormeinung abgegeben (S. 10): Er begründete diese mit der Unver-
einbarkeit der Nebentätigkeit und der Trennung der «Blaulicht»-Partner. Der Chef der
Gendarmerie hat das Gesuch des Beschwerdeführers am 23. Mai 2023 abgewiesen
(S. 10).
4.4.2 Am 25. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer eine Ergänzung zum Gesuch einge-
reicht (S. 11): Er präzisiert, es handle sich bei der beabsichtigten Nebenbeschäftigung
nicht um eine Mitgliedschaft bei einer Blaulichtorganisation oder eine Tätigkeit im Sani-
tätsnotdienst, sondern um eine reine Chauffeur-Tätigkeit. Der Gesuchsteller führt als
Beispiele Transporte mit Personenwagen oder Ambulanz von Touristen nach Sportun-
fällen zum Flughafen oder von Patientenüberführungen von Spital zu Spital (keine Dring-
lichkeit und keine Schwerverletzten, eventuell mit Anwesenheit von medizinischem
Fachpersonal), Taxitransporte von Personen nach Pannen oder Unfällen und Transporte
von Gruppen mit Kleinbus auf. Es bestehe keine Verpflichtung zu einer Mindesttätigkeit
gegenüber der A _________ AG. Der Auftrag betreffe spontane Gelegenheitsfahrten
während seiner Freizeit, welche seine vollberufliche Schichttätigkeit nicht beeinträchti-
gen würden. Es bestehe kein Risiko einer Vorteilsnahme oder Einflussnahme. Inwiefern
die Chauffeurtätigkeit hinsichtlich des Amtsgeheimnisses problematisch sein könnte, sei
nicht nachvollziehbar. Der Chef Mobile Einheit Oberwallis hat am 3. Juli 2023 an seiner
negativen Vormeinung festgehalten (S. 13): Bei Fahrten mit der Ambulanz handle es
sich um eine Blaulichtorganisation. Es können nicht ausgeschlossen werden, dass es zu
einem Notfall kommen könne. Der Kreischef der Gendarmerie Oberwallis hat am 10. Juli
2023 ebenso an seiner negativen Vormeinung festgehalten (S. 13): Er hat auf seine erste
Vormeinung verwiesen und ergänzt, ein Interessenkonflikt sei bei Fahrten mit einer Am-
bulanz oder beim Transport von Personen nach Unfällen offensichtlich. Am 30. Juli 2023
hat der Chef der Gendarmerie mit Verweis auf die Art. 7 und 9 der Richtlinien vom
positiv» ausfalle (S. 14 f.): Die Tätigkeit als Chauffeur bei Patiententransporten ohne
medizinische Tätigkeit oder Notfalleinsätze berge keinen Interessenkonflikt. Sie sei mit
derjenigen eines Car-Chauffeurs, welche bewilligt worden sei, gleichzusetzen. Die
blosse Tätigkeit als Chauffeur ohne Notfalleinsätze habe keine direkte Verbindung mit
der Tätigkeit als Polizist und beeinflusse das berufliche Urteilsvermögen nicht.
100 h/Jahr, d. h. ca. 2 h/Woche, entsprächen weniger als 5 %, womit die gesamte Tätig-
keit unter der maximal zulässigen Obergrenze von 120 % bleibe. Die Nebentätigkeit von
ca. 2 h pro Woche erreiche nicht ein Ausmass, welches die Arbeitsqualität zu
beeinträchtigen vermöge. Der Chef der Gendarmerie hat am 26. Juli 2023 dem Kom-
mandanten eine negative Vormeinung abgegeben (S. 16): Die Nebenbeschäftigung sei
unvereinbar mit der Notwendigkeit, die Aktivitäten der «Blaulicht»-Partner zu trennen.
4.4.3 Im August 2023 haben die Vorgesetzten dem Beschwerdeführer vorgeschlagen,
die gewünschte Chauffeurtätigkeit auf Fahrten mit Personenwagen, Taxis und Kleinbus-
sen zu beschränken und auf Fahrten mit Krankenwagen zu verzichten. Als Begründung
wird ausgeführt, das Führen von Fahrzeugen eines «Blaulicht»-Partners sei auch ohne
Notfallcharakter eine sehr ähnliche Tätigkeit wie die Haupttätigkeit. Die Arbeit der ver-
schiedenen «Blaulicht»-Partner sei klar zu trennen. Der Beschwerdeführer hat davon
Kenntnis genommen, ohne sich zustimmend oder ablehnend zu äussern (S. 17. ff.). Am
meinung betreffend das Fahren von Personenwagen, Taxis und Minibussen abgegeben
und eine negative Vormeinung für das Fahren von Ambulanzfahrzeugen für alle Arten
von Fahrten (S. 27 f.). Am 19. Oktober 2023 ist das (ergänzte) Gesuch des Beschwer-
deführers erneut abgelehnt worden (S. 31 f.). Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer
am 25. November 2023 zur Kenntnis gebracht worden (S. 36). Er hat dagegen am
die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer erneut angeboten, Personentransporte mit
anderen Fahrzeugen durchzuführen, jedoch ohne Fahrten mit Ambulanzfahrzeugen
(S. 49 ff.). Der Beschwerdeführer hat diesen Vorschlag abgelehnt (S. 57). Der Staatsrat
hat die Beschwerde am 28. August 2024 abgewiesen und erwogen, es könne nicht aus-
geschlossen werden, dass die Nebenbeschäftigung als Chauffeur bei der A _________
AG (Transporte mit Personenwagen oder Ambulanz) zu einem Interessenkonflikt mit der
Haupttätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist führen könne. Der Entscheid der Kan-
tonspolizei sei daher nicht zu beanstanden.
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für
die Massnahme sowie das öffentliche Interesse nicht. Die Frage, ob ein leichter oder
schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt, kann vorliegend offenbleiben: Den
nachfolgenden Überlegungen ist die Tatsache zugrunde zu legen, dass Praxis und Ge-
setz auch den Kantonspolizisten Nebenbeschäftigungen ermöglichen und die Tätigkeit
als Car-Chauffeur bewilligt worden ist. Die Vorinstanz stört sich insbesondere an Fahrten
mit Ambulanzfahrzeugen. Notfalleinsätze stehen hingegen laut Gesuchsteller nicht zur
Diskussion.
4.5.2 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats konkretisiert nicht, warum die Neben-
beschäftigung als Chauffeur zu einem Interessenkonflikt mit der Haupttätigkeit als Poli-
zist führen könnte.
4.5.3 In den Vormeinungen der Kantonspolizei wird unter anderen argumentiert, bei der
Tätigkeit des Chauffeurs handle es sich um eine sehr ähnliche Tätigkeit wie diejenige
des Kantonspolizisten.
Die Kantonspolizei hat den allgemeinen Auftrag, die öffentliche Sicherheit, die Aufrecht-
erhaltung der Ordnung sowie die Achtung der demokratischen Einrichtungen zu gewähr-
leisten, indem sie für die Einhaltung der Gesetze sorgt (Art. 3 Abs. 1 PolG). Sie soll
insbesondere konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit beseitigen und die Störung
der Ordnung beheben, den in ihrem Leben oder in ihrer körperlichen Integrität direkt
bedrohten Personen Beistand leisten, die Alarmierung und die Dringlichkeitsmassnah-
men in allen Schutzlagen der Bevölkerung einleiten und umsetzen sowie jene Aufgaben
erfüllen, die ihr das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von be-
sonderen und ausserordentlichen Lagen überträgt (Art. 4 Abs. 1 PolG). Die Kantonspo-
lizei erfüllt ausserdem die Aufgaben, die ihr durch die Schweizerische Strafprozessord-
nung (StPO) und deren Anwendungsgesetzgebung übertragen werden (Art. 5 Abs. 1
PolG). Insbesondere fahndet sie nach Straftaten, sammelt Indizien, sichert und analy-
siert Spuren und Beweise, erstellt den Tatbestand, fahndet nach den Verdächtigen,
nimmt sie allenfalls fest, stellt deren Identität fest, befragt sie und führt sie der zuständi-
gen Behörde zu (Art. 5 Abs. 2 PolG). Diese umfassende und vielfältige Verantwortung
im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt einem Chauffeur nicht zu. Er
ist einzig (aber immerhin) verantwortlich, seine Fahrgäste sicher und allenfalls pünktlich
von einem Ort zum anderen zu transportieren. Das gilt auch für die hier infrage stehende
Nebenerwerbstätigkeit, welche keine Notfalleinsätze umfasst.
4.5.4 Weiter soll gemäss der aus den Vormeinungen hervorgehenden Argumentation
der Kantonspolizei die Tätigkeit von Polizei und Sanität klar getrennt werden. Würde der
Beschwerdeführer bei Notfalleinsätzen der Sanität als Ambulanz-Fahrer arbeiten wollen,
wäre die Gefahr eines Interessenkonflikts wahrscheinlich gegeben: Der Beschwerdefüh-
rer könnte als Polizist bei Vorfällen oder Ereignissen möglicherweise nicht mehr aufge-
boten werden, weil er bereits mit der Sanität im Einsatz sein könnte (vgl. Art. 70 Abs. 4
PolG). Der Polizist wäre in seiner Nebenbeschäftigung mit strafrechtlich relevanten Vor-
fällen konfrontiert, unterläge aber dem Berufsgeheimnis von Gesundheitsfachpersonen
(Art. 36 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 [GG; SGS/VS 800.1]). Da der
Beschwerdeführer jedoch nicht bei Notfalleinsätzen, sondern bloss als Chauffeur bei im
Voraus geplanten und nicht dringenden Patiententransporten tätig werden will, vermag
das Gericht hier keinen Interessenkonflikt zu erkennen: Allein die Tatsache, dass die
Fahrt mit einem Ambulanzfahrzeug durchgeführt wird, vermag einen solchen nicht zu
begründen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers wäre dieselbe wie bei den Fahrten mit
Personenwagen, Taxi oder Kleinbus, welche die Kantonspolizei als unproblematisch ein-
stuft. Auch der Einwand der Kantonspolizei, es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass es bei einer Fahrt mit der Ambulanz zu einem Notfall komme, vermag nicht zu
überzeugen: Das Auftreten eines medizinischen Problems bei einem Fahrgast während
der Fahrt kann auch bei Taxi- oder Busfahrten nie ausgeschlossen werden, selbst wenn
das Risiko bei medizinischen Transporten naturgemäss höher ist. Dies rechtfertigt aber
das Tätigkeitsverbot nicht. Zudem hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, falls
notwendig würden die Patienten beim Transport von medizinischem Fachpersonal be-
gleitet; seine Tätigkeit beschränkt sich wie bei den Taxi- und Busfahren auf das blosse
Fahren.
4.5.5 Inwiefern die Tätigkeit als Chauffeur zu einem Konflikt mit dem Amtsgeheimnis
führen könnte, wie es die Kantonspolizei gemäss Vormeinungen befürchtet, jedoch nicht
näher ausführt, ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat erklärt, die Identität der
Fahrgäste sei im Voraus bekannt und es bestehe keine Verpflichtung gegenüber der
A _________ AG, bestimmte Fahrten zu übernehmen: Sollte ihm ein Fahrgast aus einer
polizeilichen Ermittlung bekannt sein, z. B. ein Unfallopfer, müsste er diese Fahrt folglich
nicht durchführen und den Auftrag verweigern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer gegenüber Fahrgästen seinen Hauptberuf als Kantonspoli-
zist, geschweige denn Amtsgeheimnisse preisgeben müsste. Vergleichbare Probleme
könnten zudem auch bei Taxitransporten entstehen, wenn ein Fahrgast gleichzeitig in
einem Strafprozess Partei wäre, und die Vorgesetzten scheinen dies – zu Recht – nicht
als Ausschlussgrund für diese Nebenerwerbstätigkeit zu qualifizieren.
4.5.6 Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Bewilligung der Neben-
beschäftigung als Chauffeur erweist sich als unverhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV
sowie Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV).
4.5.7 Dem Beschwerdeführer ist auch betreffend die gerügte Verletzung von Art. 30
kVPers zuzustimmen: Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Bewilligung ge-
mäss Art. 30 Abs. 3 kVPers sind nicht erfüllt. Es besteht a priori kein Risiko, dass die
Nebenbeschäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet
und sie ist auch nicht unvereinbar mit der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers. Falls
sich im Laufe der Zeit etwas anderes ergibt, kann die Bewilligung wieder zurückgezogen
werden. Im Übrigen kann offenbleiben, ob sein Gesuch vom 8. Mai 2023 nach intertem-
poralrechtlichen Grundsätzen gestützt auf Art. 7 ff. der Weisungen des Staatsrats vom
den Weisungen vom 26. Februar 2025 zu beurteilen ist: Die Nebenbeschäftigung als
Chauffeur ist sowohl gemäss den alten Weisungen als auch gestützt auf die neuen Wei-
sungen bewilligungsfähig.
5.
5.1 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid des Staatsrats vom 28. August 2024 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer
ist die ersuchte Bewilligung für eine Nebenbeschäftigung als Chauffeur bei der
A _________ AG durch die Kantonspolizei zu erteilen.
5.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be-
stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er-
hoben werden.
5.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91
Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Ge-
meindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei
auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst
die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Geset-
zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal-
tungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der
Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwi-
schen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs,
des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Verfahren vor
dem Staatsrat und dem Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 1’800.00 zugesprochen
(Mehrwertsteuer inklusive), welche vom Kanton zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats
vom 28. August 2024 wird aufgehoben. X _________ ist die ersuchte Bewilligung
für eine Nebenbeschäftigung als Chauffeur bei der A _________ AG durch die Kan-
tonspolizei zu erteilen.
X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 zulasten des Kantons
Wallis zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird X _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Kantons-
polizei Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 3. Dezember 2025