A1 24 189
URTEIL VOM 8. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Four-
nier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen,
3900 Brig-Glis,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________ , andere Behörde,
(Raumplanung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. Juli 2024.
Sachverhalt
A. Die Gemeinde Y _________ (fortan Gemeinde) legte mit Publikation im Amtsblatt Nr.
xx
vom
xx.xx
2018
den
Gewässerraum
unter
anderem
des
Gewässers
A _________ auf dem Gemeindegebiet Y _________ öffentlich auf. Dagegen erhob u.a.
X _________ am xx.xx1 2019 Einsprache (S. 38).
B. Die Gemeinde übermittelte am 14. Februar 2019 das Auflagedossier zur Ausschei-
dung des Gewässerraums der Gewässer samt den eingereichten Einsprachen dem
Staatstrat (bzw. dessen Instruktionsorgan) zur Genehmigung.
C. Das Instruktionsorgan, der Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für
Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (fortan Instruktionsorgan), lud am 14. Oktober
2019 X _________ zu einer Einspracheverhandlung vom 13. November 2019 ein. An
dieser Verhandlung wurde beschlossen, den Gewässerraumkorridor unter Berücksichti-
gung der Topographie entlang der aufgenommenen Gewässerachse zu definieren, wo-
bei das Gewässer innerhalb des Korridors liegen muss.
D. Die Gemeinde legte am xx.xx2 2022 im Amtsblatt Nr. xx1 den Gewässerraum im
Bereich A _________ neu auf. X _________ erhob dagegen am xx.xx3 2022 erneut
Einsprache (S. 47).
E. Der Staatsrat fixierte im Plangenehmigungsentscheid vom 17. Juli 2024 (eröffnet am
F. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (fortan
Beschwerdeführer) am 12. September 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der
Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegeh-
ren:
"
PRIMÄR
In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der Plangenehmigungsentscheid des Staats-
rats vom 17. Juli 2024 betreffend die Festlegung der Gewässerräume in der Gemeinde
Y _________ auf Höhe der Parzelle Plan yyy Nr. xxx im Bereich A (1) _________ und
A (2) _________ — zumindest ab dem sichtbaren Knick des Gewässers bis und mit dessen
verrohrtem Abschnitt bis zum Bahntrassee — vollumfänglich aufzuheben.
SUBSIDIÄR
Es sei der natürliche Gewässerverlauf über die Parzelle Plan yyy Nr. xxx1 wiederherzustellen
unter Festlegung des entsprechenden Gewässerraumes bzw. der natürliche Gewässerverlauf
über die Parzelle Plan yyy Nr. xxx1 in die Festlegung des mit Auflageprojekt vom August 2022
ausgeschiedenen Gewässerraums auf Höhe der Parzelle Plan yyy Nr. xxx im Bereich
A (1) _________ und A (2) _________ — zumindest ab dem sichtbaren Knick des Gewässers
bis und mit dessen verrohrtem Abschnitt bis zum Bahntrassee — miteinzubeziehen.
TERTIÄR
Es sei der Gewässerraum in der Gemeinde Y _________ auf Höhe der Parzelle Plan yyy Nr.
xxx im Bereich A (1) _________ und A (2) _________ — zumindest ab dem sichtbaren Knick
des Gewässers bis und mit dessen verrohrtem Abschnitt bis zum Bahntrassee — gemäss Ver-
einbarung zwischen Herrn X _________ und der Gemeinde Y _________ im 25. Juli 2017 auf
1.5 m zu reduzieren.
Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sind dem Fiskus aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzuspre-
chen."
G. Das Kantonsgericht übermittelte das Rechtsmittel am 16. September 2024 an die
Vorinstanz mit der Aufforderung, die Verfahrensakten und eine allfällige Vernehmlas-
sung einzureichen. Auch die Gemeinde erhielt die Möglichkeit zur Vernehmlassung.
H. Die Gemeinde verzichtete mit undatierter Eingabe (erhalten am 18. Oktober 2024)
auf eine Stellungnahme und verwies auf die Unterlagen und Ausführungen des Planer-
büros «B_________ AG» (fortan Ingenieurbüro).
I. Die Vorinstanz beantragte am 13. November 2024 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Am 1. Januar 2023 ist das überarbeitete Gesetz über die Naturgefahren und den
Wasserbau vom 10. Juni 2022 (GNGWB; SGS/VS 721.1) in Kraft getreten. Nach Art. T1-
1 GNGWB gilt besagtes Gesetz ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid,
der nach dem 1. Januar 2023 gefällt wird, hat sich danach zu richten. Vorliegende
Rechtsstreitigkeit beruht auf dem Plangenehmigungsentscheid vom 17. Juli 2024. Dem-
entsprechend ist für das vorliegende Verfahren das neue Gesetz anwendbar.
1.2 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantons-
gericht anfechtbar ist.
1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 Abs.
1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Das Interesse eines Beschwerdeführers gilt als
schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch das Beschwerde-
verfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem
einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I
7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist
als Adressat des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids vom 17. Juli 2024 und
als Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, die gemäss Plangenehmigungsentscheid im Ge-
wässerraum zu liegen kommt, berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Än-
derung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
1.4 Auf die im Übrigen form- und in Berücksichtigung der Gerichtsferien (15. Juli bis und
mit dem 15. August 2024; Art. 79a lit. b VVRG) fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
Hat eine Vorinstanz oder ein besonderes unabhängiges Fachgremium eine besondere
Fachkompetenz, die dem Gericht selbst abgeht, so kann und hat das Gericht dies zu
respektieren. Es soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen
von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde oder die fachkundige Vorinstanz
abweichen (BGE 141 II 14 E. 8.3; 139 II 185 E. 9.3 mit Hinweisen; Bundesverwaltungs-
gerichtsurteil A-359/2018 vom 20. November 2018 E. 10.4).
3. Der Beschwerdeführer fordert als Beweismittel die von ihm hinterlegten Urkunden,
die Zeugeneinvernahme von C_________, ehemaliger Bewirtschafter der Parzelle
Nr. xxx1 sowie die Edition der Auflagedossiers des Gewässerraums (Auflageprojekte
vom Oktober 2017 und vom August 2022) durch das Departement für Mobilität, Raum-
entwicklung und Umwelt.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146
IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E.
6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies
trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt
verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den
Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be-
weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3;
KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den
Akten genommen. Die Vorinstanz hat die Vorakten am 13. November 2024 hinterlegt.
Die vorhandenen Unterlagen enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltsele-
mente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen, namentlich
auf die beantragte Einvernahme, verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in formeller Hinsicht die Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Der angefochtene Entscheid gehe mit keinem Wort auf seine Rügen
ein, wonach ein sichtbarer Knick im unteren Teil der Parzelle Nr. xxx bestehe, welcher
auf die Bautätigkeit auf Nachbarparzelle Nr. xxx1 zurückzuführen sei. Das Wasser sei
von der Parzelle Nr. xxx1 in Richtung der Parzelle Nr. xxx abgelenkt worden. Angesichts
des künstlich geschaffenen Knicks hätte auf die Festlegung des Gewässerraums ver-
zichtet werden müssen. Trotz eines entsprechenden Vorbehalts in der Stellungnahme
des Ingenieurbüros vom 12. Februar 2019 sei der ursprüngliche Gewässerlauf nicht im
Detail abgeklärt worden.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör; er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens
nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar
(KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in
erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genü-
gend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und
minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E. 2.2; 127 III 193 E. 3; Bundesgerichtsurteil
1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung
haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individu-
alrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN / MÜL-
LER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003).
4.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung
eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behör-
den ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3
VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu motivieren sind. Der Sinn
und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine
Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Motivation eines Entscheids
muss deshalb so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent-
scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass
sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheid-
findung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und er-
forderlich erscheinen. Die Erklärung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1
mit Hinweisen; 136 I 184 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_460/2020 vom 4. September
2020 E. 5.1; Kantonsgerichtsurteil A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Dichte
und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen (STEIN-
MANN / SCHINDLER / WYSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommen-
tar, 4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar
ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern
der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Kantonsgerichtsurteil A1 21 123 vom
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom xx.xx1 2019 geltend
machte, der Gewässerverlauf auf dem von der Gemeinde aufgelegten Plan vom xx.xx
2019 entspreche nicht dem aktuellen und tatsächlichen Gewässerverlauf, wurde dieser
im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 13. November 2019 angepasst. Der Ge-
wässerraum verläuft nun in den Abschnitten im Bereich des A _________s
(A (2) _________ und A (1) _________) aufgrund der vorherrschenden Kegeltopogra-
phie linksseitig. Die Pläne wurden aktualisiert und mit Publikation im Amtsblatt Nr. xx1
vom xx.xx2 2022 neu aufgelegt. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem angepass-
ten Gewässerverlauf im Bereich des Abschnitts A (1) _________ bis zum sichtbaren
Knick des Gewässerverlaufs bzw. bis zur Verrohrung im unteren Teil der Parzelle Nr.
xxx1 gemäss Situationsplan vom August 2022 einverstanden. Gemäss der (zweiten)
Einsprache vom xx.xx3 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Verrohrung
A _________ im unteren Teil der Parzelle Nr. xxx den rot gestrichelten Gewässerraum
wegzulassen. Begründet wurde dies damit, dass der Wasserlauf nach dem rechten Win-
kel verrohrt ist. Dies sei rechtsungleich, da für den weiter unten ebenfalls verrohrten
Wasserlauf kein Gewässerraum mehr vorgesehen sei. Sei das Gewässer u.a. künstlich
angelegt oder sehr klein, könne auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wer-
den. Beides treffe in casu zu.
4.4 Die Vorinstanz hat am 17. Juli 2024 anhand des neuen Gewässerverlaufs die hier
entscheidrelevanten materiellen Voraussetzungen von Art. 41a der Gewässerschutzver-
ordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) aufgeführt. Sie hat argumentiert,
aus welchem Grund (Hochwasserschutz) nicht auf die Ausscheidung des Gewässer-
raums verzichtet werden könne. Sie ist auch auf die behauptete Verletzung des Rechts-
gleichheitsgrundsatzes eingegangen und hat motiviert, dass eine rechtsungleiche Be-
handlung nicht ersichtlich sei, kein Sonderopfer vorliege und nicht substantiiert geltend
gemacht werde, inwiefern eine stossende rechtsungleiche Behandlung gegenüber an-
deren Eigentümern in gleichen Verhältnissen vorliegen würde. Der Opponent vergleiche
zwei ungleiche Abschnitte miteinander. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Ent-
scheid mit den vorgebrachten Rügen ausreichend auseinandergesetzt. Die Vorinstanz
hat somit sämtliche in der Einsprache aufgeworfene Rügen in einer ausreichenden Art
und Weise behandelt, so dass der Beschwerdeführer ihren Rechtsstandpunkt genügend
verstand, um vorliegendes Rechtsmittel begründet einzureichen. Ein Anspruch auf Be-
handlung aller Parteistandpunkte ergibt sich aus dem rechtlichen Gehör nicht. Die Rüge
des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist
abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht eine falsche Anwendung von
Art. 41a GSchV. Die massgebende natürliche Gerinnesohlenbreite des A _________ im
Bereich A (2) _________ und A (1) _________ auf Höhe der Parzelle Nr. xxx betrage
höchstens 15 cm gemäss Durchmesser des in diesem Bereich vorhandenen Rohres. Es
handle sich dabei um ein Kleinstgewässer, bei welchem gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit.
d GschV grundsätzlich auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden
könne. Es werde vehement bestritten, dass ein öffentliches Interesse «Hochwasser-
schutz» im Bereich des A _________ bestehe. Indem für den A _________, insbeson-
dere für den verrohrten Teil, der Gewässerraum nicht konsequent bis unter das
Bahntrassee ausgeschieden werde und der Staatsrat als Begründung angebe, es handle
sich um zwei verschiedene Abschnitte des Gewässers, verzichte der Staatsrat auf eine
Ermessensausübung, was eine Rechtsverletzung darstelle.
5.1 Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom
Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Ge-
währleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), den Schutz vor Hochwas-
ser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c). In Anwendung von Art. 36a Abs. 2 GSchG
hat der Bundesrat die Einzelheiten in Art. 41a ff. GSchV geregelt.
Die Kantone können die Festlegung des Gewässerraums auf die Gemeinden übertra-
gen. Neben anderen Kantonen hat sich auch der Kanton Wallis für eine solche kommu-
nale Kompetenz entschieden: Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b GNGWB bestimmen die Ge-
meinden für Fliessgewässer und Seen, die ihnen gehören, den Gewässerraum. Die zu-
ständige Behörde für die Genehmigung der Gewässerräume ist jedoch der Staatsrat
(Art. 14 Abs. 8 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GNGWB).
5.1.1 Art. 41a GSchV bestimmt die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer. Aus-
gangspunkt für die Breite des Gewässerraums ist die natürliche Gerinnesohle, d.h. die
natürliche Breite des Gewässers. Die Gerinnesohlenbreite ist die natürliche mittlere
Breite der Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes (FRITZ-
SCHE, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz, 2016, N. 49 zu
Art. 36a GSchG). Sie entspricht bei naturnahen Fliessgewässern dem Bereich, der frei
von höheren Wasser- und Landpflanzen ist (Bundesgerichtsurteile 1C_540/2021 vom
URP 2022 176). Diese Breite ist nicht immer statisch. Bei verbauten Gewässern ist die
aktuelle Gerinnesohle mit einem Korrekturfaktor zu multiplizieren, welcher bei einge-
schränkter Breitenvariabilität 1.5, bei fehlender Breitenvariabilität 2.0 beträgt (FRITZSCHE,
a.a.O., N. 49 zu Art. 36a GSchG; Gewässerraum, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung
und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, 2024, S. 34). In anderen als für die
Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums
für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 Meter natürlicher Breite
mindestens 11 Meter betragen (Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV).
5.1.2 Auf die Festlegung des Gewässerraums kann namentlich bei sehr kleinen Gewäs-
ser verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41a
Abs. 5 lit. d GSchV). Der Verzicht gebietet eine Interessenabwägung (FRITZSCHE, a.a.O.
N. 61 zu Art. 36a GSchG). Überwiegende Interessen sind insbesondere Interessen des
Hochwasserschutzes (FRITZSCHE, a.a.O. N. 62 zu Art. 36a GSchG; Erläuternder Bericht
zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 20. April 2011, BAFU, S. 12). Die
Grundsätze des Hochwasserschutzes sind in Art. 3 des Bundesgesetzes über den Was-
serbau vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.100) geregelt. Die Kantone gewährleisten den
Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raum-
planerische Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 WBG). Für die Umsetzung der Anforderungen
von Art. 3 WBG müssen die Hochwasserrisiken und die Schadenspotenziale im konkre-
ten Raum bekannt sein (HEPPERLE, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Was-
serbaugesetz, 2016, N. 9 zu Art. 3 WBG). Die Kantone haben die Gefahrengebiete zu
bezeichnen (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994
[WBV; SR 721.100.1]). Hierfür werden Gefahrenkarten erstellt (Art. 27 Abs. 1 lit c WBV),
entsprechend den Richtlinien des BAFU (Art. 20 lit. b und 27 Abs. 2 WBV). Gefahren-
karten sind fachliche Grundlagen, die nach wissenschaftlichen Kriterien realisiert werden
(STUTZ, Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, URP 2012, S.
121; HEPPERLE, a.a.O, N. 10 zu Art. 3 WBG). Ob eine Gefahrensituation vorliegt, be-
stimmt sich einzig nach hydrologischen und damit naturwissenschaftlichen Gesichts-
punkten (STUTZ, a.a.O., S. 121; FRITZSCHE/BERZ, Zürcher Planungs- und Baurecht,
Band 2, 7. A., 2024, S. 1272). Die Gefahrenkarte als solche ist eine Sachverhaltsdar-
stellung. Sie soll, in Gefahrenstufen abgestuft, Angaben zur Gefahrenart, zur räumlichen
Ausdehnung und zum Grad der Gefährdung enthalten (Bundesverwaltungsgerichtsurteil
A-7595/2010 vom 2. Mai 2011 E. 7.1; FRITZSCHE/BERZ, a.a.O S. 1272).
Die Erarbeitung der Karten und Berichte erfolgt durch spezialisierte Ingenieurbüros.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann sich die Behörde bzw. im Streitfall das Ge-
richt auf die technischen Unterlagen grundsätzlich abstützen (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4;
Bundesgerichtsurteil 1C_405/2011 vom 26. April 2012 E. 2.6). Mit der Validierung durch
die Dienststelle ist die Gefahrenkarte für die zuständige Behörde verbindlich (Art. 9 Abs.
5 GNGWB) und ist als Grundlage in der Raumplanung zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]).
5.2 Der Staatsrat genehmigte am 17. Juli 2024 den Gewässerraum A _________. Die
natürlichen Gerinnesohlenbreiten wurden durch das Ingenieurbüro anhand historischer
Luftbilder, der aktuellen Situation (dem aktuellen Gewässersystem, Geschiebehaushalt,
System mit / ohne Geschiebesammler, etc.) inklusive Feldbegehungen vom 19. Oktober
2015 und 28. Oktober 2015 sowie anhand von Berechnungen der Regimebreite be-
stimmt. Die Sachverständigen haben, wo kein natürlicher Abschnitt und keine ausrei-
chenden Grundlagen zur Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite vorhanden
waren, diese anhand des mittleren Wasserstandes und des Korrekturfaktors bestimmt
(Technischer Bericht Neuauflage Gewässerraum A _________ vom August 2022, S. 3
ff. – fortan: Technischer Bericht).
5.2.1 Das Ingenieurbüro hat für die vom Beschwerdeführer beanstandeten Abschnitte
A (2) _________ und A (1) _________ folgende natürliche Gerinnesohlenbreiten be-
rechnet: Der Abschnitt A (2) _________ weist eine bestehende Gerinnesohlenbreite von
weniger als 0.5 Metern auf. Die Sachverständigen haben für die fehlende Breitenvaria-
bilität einen Korrekturfaktor von 2.0 angewendet. Daraus ergibt sich für den Abschnitt
A (2) _________ eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 1 Meter. Der Abschnitt
A (1) _________ weist eine bestehende Gerinnesohlenbreite von 1 Meter auf. Es handelt
sich um einen naturnahen Zustand, weshalb kein Korrekturfaktor beachtet wird. Daraus
ergibt sich für den Abschnitt A (1) _________ eine natürliche Gerinnesohlenbreite von
1 m (Technischer Bericht S. 4). Die beiden Abschnitte A (2) _________ und
A (1) _________ liegen ausserhalb von Schutzgebieten von nationaler Bedeutung. Der
minimale Gewässerraum für die Abschnitte A (2) _________ und A (1) _________ be-
trägt somit gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV 11 Meter.
5.2.2 Gründe für eine Abweichung vom minimalen Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 3
oder 4 GSchV sind aus den Unterlagen nicht ersichtlich und werden vom Beschwerde-
führer auch nicht geltend gemacht (Technischer Bericht, S. 5). Es sind auch keine trifti-
gen Argumente ersichtlich, von der berechneten natürlichen Gerinnesohlenbreite des
Ingenieurbüros abzuweichen. Die vom Beschwerdeführer angegebene natürliche Gerin-
nesohlenbreite von 15 cm durch Messung des in diesem Bereich vorhandenen Rohr-
durchmessers entspricht darüber hinaus nicht der korrekten Ermittlung der natürlichen
Gerinnesohlenbreite (vgl. oben E. 5.1.1.). Der Beschwerdeführer verkennt die Unter-
scheidung zwischen bestehender und natürlicher Gerinnesohlenbreite, indem er letztere
nur aufgrund der bestehenden Gerinnesohlenbreite ohne Berücksichtigung eines Kor-
rekturfaktors kalkuliert hat. Es ist vorliegend ohnehin nicht ausschlaggebend, ob die na-
türliche Gerinnesohlenbreite 15 cm oder 1 Meter beträgt: Fliessgewässer mit einer Ge-
rinnesohlenbreite von weniger als 2 Metern müssen gemäss Art. 41 Abs. 2 GSchV über
einen Gewässerraum von mindestens 11 Metern verfügen. Eine Ausnahme ist im vorlie-
genden Fall, gemäss nachfolgenden Ausführungen, nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz
hat somit den Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV korrekt festlegt.
5.2.3 Was den vom Beschwerdeführer erwähnten Knick betrifft, zeigt der Planausschnitt
folgendes Bild (Ausschnitt aus dem Situationsplan A (1) _________ vom August 2022):
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der ausgeschiedene Gewässerraum (rote
Markierung) nicht eins-zu-eins dem Knick im Gewässer (blaue Linie) folgt. Daher würde
selbst eine Abflachung der Ausbuchtung (zwischen der Parzelle Nr. xxx2 bis zum ver-
rohrten Teil des Wasserlaufs), nichts am ausgeschiedenen Gewässerraum ändern.
5.2.4 Es ist schliesslich noch zu prüfen, ob allenfalls auf die Festlegung des Gewässer-
raums gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV verzichtet werden kann.
5.2.4.1 Gemäss der hydrologischen Gefahrenkarte des Kantons Wallis liegt die Parzelle
des Beschwerdeführers (Nr. xxx) im nördlichen Teil mehrheitlich in der mittleren Gefah-
renstufe (blau) und im restlichen Teil in der geringen Gefahrenstufe (gelb). Auf besagter
Parzelle besteht somit eine geringe bis mittlere Hochwasser- bzw. Seitenwassergefähr-
dung. Es sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Nichtberück-
sichtigung der (hydrologischen) Gefahrenkarte rechtfertigen würde. Der Bereich, wel-
cher der mittleren Gefahrenstufe zugeteilt wird, erstreckt sich oberhalb der Bahnlinie
xxx
xxx2
xxx1
weiter über die an der Parzellengrenze des Beschwerdeführers angrenzende Kurve der
D_________ sowie über die Parzelle Nr. xxx3. Die Fläche, welche der geringen Gefah-
renstufe gemäss Gefahrenkarte zugeteilt wird, erstreckt sich weiter über einen Teil der
Parzellen Nr. xxx4 und Nr. xxx5. Unterhalb der Bahnlinie wurde kein Gewässerraum
ausgeschieden.
5.2.4.2 Es ist an dieser Stelle der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, ober- und unter-
halb der Bahnlinie könne aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten und Umstände
kein universeller, allgemein geltender Gewässerraum definiert werden. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, seine Parzelle liege insgesamt mehrheitlich in der geringen Ge-
fahrenstufe, weshalb vom fraglichen Seitengewässer praktisch keine Hochwassergefahr
ausgehe, ist unbehelflich. Da seine Parzelle Nr. xxx gemäss Gefahrenkarte in der gerin-
gen und mittleren Gefahrenstufe zu liegen kommt und da gemäss technischem Bericht
Hochwasserschutzmassnahmen am Fliessgewässer A _________ laut der Vorstudie
«Hochwasserschutz Fliessgewässer Y _________» weiterverfolgt werden (Technischer
Bericht S. 2 f.), ist die Vorinstanz aus Gründen des Hochwasserschutzes korrekt zum
Schluss gekommen, auf die Festlegung des Gewässerraums könne nicht verzichtet wer-
den. Auch das Ingenieurbüro hat diesbezüglich bestätigt, dass auf diesem Abschnitt der
Raum für angepasste Hochwasserschutzmassnahmen – welche noch zu definieren
seien – sichergestellt werden sollen (Schreiben vom 12. Februar 2019). Auf die Aus-
scheidung eines Gewässerraums kann deshalb nicht gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. d GschV
verzichtet werden. Ein Ermessensspielraum besteht somit nicht. Es kann daher offen
bleiben, ob es sich allenfalls um ein Kleingewässer im Sinne von Art. 41a Abs. 5 lit. d
GSchV handeln könnte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Ausscheidung des Gewässerraums auf seiner
Parzelle Nr. xxx verletze die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV. Die Bautätigkeit auf
seiner Parzelle werde auf Höhe des ausgeschiedenen Gewässerraums faktisch verun-
möglicht. Er könne dadurch die von der Gemeinde rechtskräftig bewilligten Parkplätze
nicht realisieren. Dies stelle eine materielle Enteignung dar. Der Sachverhalt sei von der
Vorinstanz falsch dargestellt worden.
6.1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse lie-
gende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt wer-
den (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Die Behörde kann für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen
bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 lit.
a-d GSchV). Mit dem Gewässerraum wird durch öffentlichrechtliche Massnahmen in die
Rechtsstellung des betroffenen Grundeigentümers eingegriffen. Dies berührt die Eigen-
tumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101). Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteig-
nung gleichkommen, werden gemäss Art. 26 Abs. 2 BV voll entschädigt. Die Ausschei-
dung eines Gewässerraums führt in der Regel zur Entschädigungslosigkeit. Das Vorlie-
gen einer materiellen Enteignung stellt die Ausnahme dar (FRITZSCHE, a.a.O. N. 158 zu
Art. 36a GSchG). Grundrechtseinschränkungen gemäss Art. 36 BV bedürfen einer ge-
setzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt
sein (Abs. 2), verhältnismässig sein (Abs. 3) und dürfen den Kerngehalt des Grundrechts
nicht verletzen (Abs. 4).
6.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 Enteignungsgesetz vom 8. Mai 2008 (kEntG; SGS/VS 710.1)
hat jener, der eine Entschädigung aus materieller Enteignung geltend macht, ein begrün-
detes Gesuch mit bezifferten Anträgen an den Präsidenten des Expertenkollegium zu
richten, sofern keine Einigung unter den Parteien zustande kommt. Die Forderung richtet
sich gegen das öffentliche Gemeinwesen, welches die Eigentumsbeschränkung verur-
sacht (Art. 62 Abs. 2 kEntG). Nach Art. 63 kEntG entscheidet über das Recht auf eine
Entschädigung und gegebenenfalls deren Höhe eine Schätzungskommission. Die Re-
geln des Schätzungsverfahrens sind sinngemäss anwendbar. Allfällige Entschädigungs-
ansprüche aus materieller Enteignung sind in einem separaten Enteignungsverfahren
nach Art. 62 ff. kEntG geltend zu machen. Das Gericht hat im vorliegenden Prozess nicht
über enteignungsrechtliche Fragen zu befinden.
6.3 Die Gemeinde erteilte dem Beschwerdeführer am 26. September 2016 die Baube-
willigung für die Erstellung eines Wohnhauses mit Garagenanbau für die Dauer von drei
Jahren. Am 25. Juli 2017 schloss die Gemeinde mit dem Beschwerdeführer eine Verein-
barung ab, in welcher sich der Beschwerdeführer verpflichtete, die geplanten Parkplätze
mit abschliessender Stützmauer auf der Parzelle Nr. xxx in einem Abstand von 1.5 m zur
Parzellengrenze Nr. xxx1 zu erstellen. Aus dem Luftbild 2023 (abrufbar unter
https://www.vsgis.ch/, zuletzt besucht am 17. Dezember 2024) ist ersichtlich, dass das
Wohnhaus realisiert wurde. Die Parkplätze im westlichen Teil der Parzelle Nr. xxx wur-
den hingegen nicht erstellt. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich weder aus den
Akten, noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. Letzterer gibt in diesem
Zusammenhang an, er könne die von der Gemeinde rechtskräftig bewilligten Parkplätze
aufgrund der Ausscheidung des Gewässerraums nicht realisieren. Der Beschwerdefüh-
rer führt in seiner Stellungnahme vom 26. November 2024 weiter aus, das vorliegende
Plangenehmigungsverfahren habe massgebliche Auswirkungen auf die Umsetzung der
Vereinbarung vom 25. Juli 2017. Das Kantonsgericht hält dazu allerdings fest, dass der
Einfluss des neu fixierten Gewässerraum auf bereits bestehende Baubewilligungen und
allfällige Ersatzforderungen nicht in diesem Prozess zu prüfen sind.
6.3.1 Der Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV ist zudem gerechtfertigt. Es
besteht eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV. Die Aus-
scheidung des Gewässerraums ist durch das öffentliche Interesse am Hochwasser-
schutz gerechtfertigt. Sie ist geeignet, der künftigen Hochwassergefahr zu begegnen und
die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Ein milderes Mittel zur Erreichung des ange-
strebten Ziels ist nicht ersichtlich. Die Ausscheidung des Gewässerraums steht auch
nicht ausser Verhältnis zu den beeinträchtigten Rechten des Beschwerdeführers. Insge-
samt ist die Ausscheidung des Gewässerraums somit verhältnis- und rechtmässig.
6.3.2 Im Übrigen sind allfällige Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung in
einem separaten Enteignungsverfahren nach Art. 62 ff. kEntG geltend zu machen. Das
Gericht hat im vorliegenden Verfahren nicht über enteignungsrechtliche Fragen zu be-
finden. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit als unbegründet abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsge-
bots (Art. 8 BV) durch eine Ungleichbehandlung der Parzelleneigentümer im Bereich des
A _________. Dieser reiche bis unter das Bahntrassee. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern
es sich ober- und unterhalb des Bahntrassees um zwei verschiedene Abschnitte des
Gewässers handle, zumal der A _________ bis hinunter zum E_________ führe. Die
Verrohrung des A _________ beginne auf Höhe der Parzelle Nr. xxx1 und reiche bis
unter das Bahntrassee. Die Parzelleneigentümer im Bereich des verrohrten Gewässers
unterhalb der Bahnlinie würden anders als die Parzelleneigentümer oberhalb der Bahn-
linie ungleich behandelt, da die Ausscheidung des Gewässerraums beim Bahntrasse ihr
Ende finde, obwohl konsequenterweise, trotz Eindolung des Fliessgewässers, der Ge-
wässerraum auch hier auszuscheiden gewesen wäre, wenn der Staatsrat das öffentliche
Interesse geltend mache.
7.1 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV gilt für den Be-
reich der Rechtsanwendung, dass die Behörden verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte
mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher
Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5; 136 I 121 E.
5.2; 131 I 105 E. 3.1; 125 I 161 E. 3a). Die sachlichen Gründe für eine Ungleichbehand-
lung gleichartiger Sachverhalte bzw. eine Gleichbehandlung verschiedenartiger Sach-
verhalte müssen im Einzelfall anhand des Zwecks der Norm und des Erlasses, der in
der übrigen Rechtsordnung zum Ausdruck kommenden Wertvorstellungen und im Hin-
blick auf die Vergleichbarkeit der tatbestandserheblichen Sachverhaltselemente be-
stimmt werden (BGE 131 I 91 E. 3.4; WALDMANN, Basler Kommentar Bundesverfassung,
2015, N. 40 zu Art. 8 BV).
7.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 5.2.4.1), ist der oberhalb der Bahnlinie gelegene
nördliche Teil der Parzelle Nr. xxx bezüglich Seitenwassergefährdung der mittleren Ge-
fahrenstufe (blau) zugeordnet. Der restliche, südlich gelegene Teil der Parzelle Nr. xxx
sowie eine Teilfläche der oberhalb der Bahnlinie gelegenen Parzelle Nr. xxx4 werden
bezüglich Seitenwassergefährdung in die geringe Gefahrenstufe (gelb) eingeteilt. Der
A _________ wird im Bereich des Abschnitts A (2) _________ auf Höhe der Parzelle Nr.
xxx1 eingedolt und fliesst als verrohrtes Gewässer unter der Bahnlinie weiter bis zum
E_________.
Die Parzellen Nrn. xxx6, xxx7, xxx8, xxx9, xxx10, xxx11, xxx12, xxx13, xxx14 im Bereich
des Abschnittes A (3)_________ sind gemäss Gefahrenkarte keiner Gefahrenstufe zu-
geteilt. In diesem Bereich gewässerabwärts östlich der Bahnlinie sind daher keine über-
wiegenden Interessen im Sinne des Hochwasserschutzes oder sonstige überwiegende
Interessen ersichtlich. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann
auf die Ausscheidung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer ein-
gedolt ist (Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV). Es handelt sich dabei um eine «Kann-Bestim-
mung». Die Behörde kann nach einer Interessenabwägung im Rahmen ihres Ermessens
über einen Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums entscheiden. Eine Un-
gleichbehandlung ist daher durch die unterschiedliche Einstufung der Gefährdung ober-
und unterhalb der Bahnlinie – was die oben erwähnten Parzellen betrifft – gerechtfertigt.
Aus dem Technischen Bericht ergibt sich weiter, aufgrund der MG-Bahnlinie, der Kan-
tonsstrasse und der überbauten Wohnzone im Bereich des Abschnittes A (3)_________
sei eine Ausdolung des A _________ unterhalb der Bahnlinie kaum realisierbar. Eine
Ausdolung oder Umleitung des A _________ sei nicht zweckmässig und der Hochwas-
serschutz des A _________ könne langfristig nur durch eine Kapazitätserhöhung der
Rohrleitung ab der MG-Bahnlinie verbessert werden. Diese sei im Rahmen des ÖV-Hub-
Projekts vorgesehen. Aus diesem Grund werde in diesem Bereich kein Gewässerraum
ausgeschieden (Technischer Bericht, S. 4). Eine Ausscheidung des Gewässerraums im
Bereich des Abschnitts A (3)_________ ist somit aufgrund der genannten Sachzwänge
nicht möglich. Es liegt mithin ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vor. Die
Ungleichbehandlung der einzelnen Parzelleneigentümer ist – einerseits aufgrund der un-
terschiedlichen Gefährdung und andererseits aufgrund der Sachzwänge – sachlich ge-
rechtfertigt. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV ist zu vernei-
nen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist als unbegründet abzuweisen.
Selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorläge – was in casu nicht der Fall ist, zumal ein
sachlicher Grund vorliegt – wären die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im
Unrecht nicht erfüllt. Die Fälle müssten in den erheblichen Sachverhaltselementen über-
einstimmen und dieselbe Behörde müsste in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen
und zudem zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu
wollen (Bundesgerichtsurteil 1C_186/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2). Abgesehen da-
von, dass die Fälle – wie oben erwähnt – nicht übereinstimmen, würde es sowohl an der
ständigen abweichenden Praxis vom Gesetz, als auch dem Willen, künftig nicht geset-
zeskonform entscheiden zu wollen, fehlen.
8. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Bei die-
sem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den ent-
sprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Partei-
entschädigung.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Regel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss.
Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00
und
Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 000.00 festgesetzt
(Art. 13 GTar).
8.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein
Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.00 werden X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 8. Januar 2025