A1 24 163
URTEIL VOM 7. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti,
Richter, sowie Vanessa Brigger Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
(Strassenverkehr)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juli 2024.
Sachverhalt
A. X _________ wurde am 17. November 2021 wegen Überschreitung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit um 21 bis 24 km/h mit einer Busse bestraft. Die Dienststelle für
Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS) des Kantons Wallis aberkannte X _________
am 6. Februar 2024 seinen ausländischen Führerausweis für immer mit einer Sperrfrist
von fünf Jahren. Die DSUS stütze ihre Verfügung auf Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit.
f, Art. 16d Abs. 3, Art. 17 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 3 SVG sowie Art. 33 Abs. 4 und Art. 45
Abs. 1 VZV. Sie entzog einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung die aufschie-
bende Wirkung. Der Staatsrat des Kantons Wallis wies die dagegen eingereichte Ver-
waltungsbeschwerde am 3. Juli 2024 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen
seinen Entscheid die aufschiebende Wirkung.
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob X _________ (Be-
schwerdeführer) am 25. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"
Prozessual
zuzuerkennen.
Materiell
Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen.
Der Entscheid 2024.02795 des Staatsrats vom 3. Juli 2024 in Sachen Sicherungsaberkennung
des Führerausweises für immer sei aufzuheben.
Kosten
tungsgerichtsbeschwerde trage der Kanton Wallis.
tungsgerichtsbeschwerde eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zugespro-
chen."
Der Beschwerdeführer rügte vorab, der Staatsrat habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, indem er die als Beweismittel beantragte Einvernahme des für das Straf-
verfahren im Kanton Tessin zuständigen Richters nicht durchgeführt habe und auf seine
in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei. Er legte in der Sa-
che dar, sein Fahrzeug sei am 5. September 2021 im Kanton Tessin bei einer Geschwin-
digkeitsmessung der Kantonspolizei mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21
km/h erfasst worden. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» sei jedoch durch
Bäume und Sträucher verdeckt gewesen. Der fragliche Strassenabschnitt unterscheide
sich äusserlich nicht vom vorausgehenden sowie nachfolgenden Strassenabschnitt, wo
die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h gelte. Die Qualifikation als mittelschwere Wider-
handlung verletze Bundesrecht: Es handle sich, wenn überhaupt, lediglich um eine
leichte Widerhandlung. Ein Verkehrssignal müsse leicht und rechtzeitig erkannt werden
können. Weder das Signal noch der Innerortscharakter des fraglichen Strassenab-
schnitts sei für ihn erkennbar gewesen. Aufgrund seines Sachverhaltsirrtums (Art. 13
StGB) betreffend die Höchstgeschwindigkeit sei der subjektive Tatbestand nach Art. 90
Abs. 1 SVG nicht erfüllt. Subsidiär sei sein Verhalten aufgrund der aussergewöhnlichen
Umstände lediglich als leichte Widerhandlung zu beurteilen. Er habe ernsthafte Gründe
gehabt, sich nicht in einer Tempo-50-Zone zu wähnen. Es sei höchstens eine Verwar-
nung auszusprechen. Es sei zudem willkürlich, ihn als unverbesserlich zu bezeichnen.
Er sei seit dem Ablauf der letzten Massnahme fast zwei Jahre ohne einen Vorfall gefah-
ren. Schliesslich habe er sich nach Treu und Glauben auf die Auskunft der Tessiner
Behörden verlassen dürfen, wonach er nicht mit einer verwaltungsrechtlichen Mass-
nahme rechnen müsse.
C. Die DSUS beantragte am 13. August 2024 die Abweisung der Beschwerde und die
Kostentragung durch den Beschwerdeführer. Gegen Letzteren seien bereits mehrere
administrative Massnahmen ausgesprochen worden, mehrheitlich wegen Überschrei-
tung der Höchstgeschwindigkeit. Es sei ein Sicherungsentzug seines Führerausweises
verfügt worden, da er mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug einen Verkehrsunfall mit
Sachschaden verursacht habe, obwohl sein Führerausweis bereits entzogen gewesen
sei. Diese Massnahme sei aufgrund eines positiven verkehrspsychologischen Gutach-
tens am 10. Oktober 2019 aufgehoben worden. Keine zwei Jahre später habe er erneut
eine mittelschwere Widerhandlung begangen, was nach Art. 16 Abs. 2 lit. f SVG zum
Entzug des Führerausweises bzw. zur Aberkennung des ausländischen Führerauswei-
ses für immer führe. Er habe sich immer wieder über die Verkehrsregeln hinweggesetzt
und stelle eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dar.
D. Der Staatsrat beantragte am 21. August 2024 die Abweisung der Beschwerde.
E. Der Beschwerdeführer hielt am 5. September 2024 an seinen Rechtsbegehren und
Argumenten fest. Er machte zudem geltend, die DSUS habe sein Wiedererwägungsge-
such nicht behandelt und ihm am 12. August 2024 widersprüchliche Auszüge aus dem
Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) - Subsystem IVZ-Massnahmen zugestellt.
F. Das Kantonsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde am 27. September 2024 ab (Verfahren A2 24 31).
G. Die DSUS reichte am 4. Oktober 2024 auf Nachfrage des Gerichts zusätzliche Do-
kumente und Informationen ein.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass er
gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung
legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des-
halb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm eingereichten Urkun-
den, die Edition der amtlichen Akten sowie die schriftliche Einvernahme von
A _________, welcher als für das Strafverfahren im Kanton Tessin zuständiger Richter
zugesichert habe, es werde kein Administrativverfahren eingeleitet.
3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) und die Parteien können die Abnahme relevanter Beweise einfordern
(BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann jedoch abge-
schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die
entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweg-
genommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 150 V 263 E. 6.1; 141 I 60 E. 3.3;
ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a.
zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt
wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
3.3 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer hinterlegten Dokumente zu den
Akten genommen. Am 21. August 2024 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungsbe-
schwerdeverfahrens und der DSUS eingereicht. Am 4. Oktober 2024 hat die DSUS zu-
sätzliche Unterlagen hinterlegt. Die Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten
Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur
Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berück-
sichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Be-
weismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb
wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere die Einvernahme der für das
Strafverfahren zuständigen Richters (siehe dazu unten E. 7.3) – verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Staatsrat habe seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, indem er die als Beweismittel beantragte Einvernahme des für das
Strafverfahren zuständigen Richters nicht durchgeführt habe. Zudem habe die Vo-
rinstanz die von der DSUS vorgenommene Qualifikation der Unverbesserlichkeit ge-
stützt, ohne auf seine in der Beschwerde vorgebrachten Argumente einzugehen. Auch
auf seine Rüge betreffend die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als mit-
telschwere Widerhandlung sei sie nicht eingegangen. Dadurch habe der Staatsrat das
rechtliche Gehör verletzt.
4.2 Der Staatsrat hat erwogen, der Beschwerdeführer habe seine Einsprache zurück-
gezogen und den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen lassen. Ihm sei zwischen 2010
und 2018 bereits vier Mal der Führerausweis entzogen worden, der Verfahrensdualis-
mus sei ihm daher geläufig gewesen. Es habe ihm bekannt sein müssen, dass es neben
dem Strafverfahren auch zu einem Administrativverfahren kommen würde. Er müsse
sich den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt, welcher im Wesentlichen auf dem
Polizeibericht beruhe, auch im Administrativverfahren entgegenhalten lassen. Die DSUS
habe auf eigene Sachverhaltsfeststellungen verzichten und auf den Strafbefehl bzw. den
Polizeibericht abstellen dürfen, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass dieser
widersprüchlich oder offensichtlich falsch sei. Weder der Strafrichter noch die «Sezione
della circolatione» des Kantons Tessin seien zuständig und der Beschwerdeführer hätte
die Unrichtigkeit der Auskünfte aufgrund seiner Führerausweisentzüge zwischen 2010
und 2018 erkennen müssen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Grundsatz
von Treu und Glauben berufen. Auf die Einvernahme des Strafrichters werde in antizi-
pierter Beweiswürdigung verzichtet.
Der Beschwerdeführer vermöge seine Behauptung, das Verkehrsschild «Höchstge-
schwindigkeit 50 generell» sei nicht erkennbar gewesen und die Kontrolle sei an einem
Ort durchgeführt worden, welcher keinen Innerortscharakter aufweise, mithilfe der ein-
gereichten Fotodokumentation nicht zu belegen. Die Mehrheit der Fotos weise eine
schlechte Qualität auf und sei aus einer zu grossen Distanz aufgenommen worden; es
sei darauf nichts zu erkennen, was die Behauptung des Beschwerdeführers stützen
würde. Vielmehr widerlege das Foto Nr. 3 die Behauptung: Darauf sei das Verkehrs-
schild trotz Vegetation klar erkennbar, obwohl es aus einem ungünstigeren Blickwinkel
aufgenommen worden sei, als ihn die Autofahrer von der Fahrbahn hätten. Weder dem
Polizeibericht noch dem Strafbefehl könne entnommen werden, dass die Sicht auf das
Verkehrsschild eingeschränkt gewesen wäre.
Gemäss Rechtsprechung liege ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine mittel-
schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn innerorts die Höchst-
geschwindigkeit um 21 - 24 km/h überschritten werde. Der Beschwerdeführer habe un-
bestritten innerorts die Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten und somit eine
mittelschwere Widerhandlung begangen. Ihm sei der Führerausweis bereits vier Mal ent-
zogen worden, seit dem letzten Entzug seien noch keine fünf Jahre vergangen, weshalb
der Führerausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG für immer zu entziehen sei. Zudem sei
der Beschwerdeführer aufgrund der erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung nach den
vorangegangenen vier Entzügen des Führerausweises als unverbesserlich i.S.v. Art.
16d Abs. 3 lit. a SVG zu betrachten. Die DSUS habe den ausländischen Führerausweis
gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f und Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 45 VZV zu
Recht für immer aberkannt.
4.3
4.3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines
solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und
Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mit-
wirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in ei-
nem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174
E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2).
4.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter
anderem auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie
sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und muss nicht
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn an die hö-
here Instanz weiterziehen kann. Die Behörde hat die Überlegungen, von denen sie sich
hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wenigstens kurz zu benennen (vgl.
BGE 151 IV 175 E. 3.2.1; 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1).
4.4 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, auf die Einvernahme des
Strafrichters werde in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, da der Beschwerdefüh-
rer die Unrichtigkeit der Auskunft habe erkennen müssen. Er kann aus denselben Grün-
den wie das Kantonsgericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Erhebung weiterer
Beweismittel verzichten (siehe oben E. 3.1 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Ent-
scheid weiter ausgeführt, weshalb sie von einer mittelschweren Widerhandlung ausgeht.
Sie hat auch begründet, weshalb sie eine Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers
annimmt bzw. weshalb sie die von der DSUS verfügte Aberkennung des Führerauswei-
ses für immer als rechtmässig beurteilt. Sie hat damit ihre Begründungspflicht erfüllt. Ob
die Begründung zutreffend ist, stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der
materiellrechtlichen Beurteilung dar (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; siehe nachfolgend E.
5.1 ff. und 6.1 ff.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Qualifikation der von ihm begangenen Geschwin-
digkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung verletze Bundesrecht. Er
macht geltend, aufgrund eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) betreffend die Höchst-
geschwindigkeit sei der subjektive Tatbestand nach Art. 90 Abs. 1 SVG gar nicht erfüllt.
Subsidiär sei sein Verhalten aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände lediglich als
leichte Widerhandlung zu beurteilen. Er habe ernsthafte Gründe gehabt, sich nicht in
einer Tempo-50-Zone zu wähnen. Die Geschwindigkeitsübertretung sei schlimmsten-
falls als leichte Widerhandlung zu qualifizieren. Es sei höchsten eine Verwarnung aus-
zusprechen. Bei der Beurteilung seines Verschuldens betreffend diesen letzten Vorfall
dürfe seine strassenverkehrsrechtliche Vorgeschichte nicht berücksichtigt werden. Ob-
jektiv liege zwar eine mittelschwere Widerhandlung vor. Der Staatsrat habe es jedoch
unterlassen, sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und den tatsächli-
chen Grad des Verschuldens festzulegen. Ein Strafurteil vermöge die Verwaltung grund-
sätzlich nicht zu binden. Das Verwaltungsgericht sei in der Würdigung des Sachverhalts
frei, selbst wenn ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Signale seien gemäss Art. 103
Abs. 2 SSV so aufzustellen, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse
verdeckt werden. Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
werde mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» dort angezeigt, wo die dichte
Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Bei der Beurteilung, ob sich
eine Strasse im dicht bebauten Gebiet einer Ortschaft befinde, sei nicht bloss auf ein
kurzes Teilstück, sondern auf das ganze umliegende Gebiet zu achten. Verbots und Ge-
botssignale würden nur verpflichten, wenn sie vorschriftsgemäss angebracht und ohne
Weiteres wahrnehmbar seien. Verkehrszeichen, deren Aufstellung nicht der SSV ent-
sprächen und durch Verkehrsteilnehmer nicht oder nur schwer erkannt werden könnten,
würden keine Bindungswirkung entfalten. Auch ortsfremde Verkehrsteilnehmer müssten
Signale ohne besondere Aufmerksamkeit erkennen können. Es sei aufgrund der gesam-
ten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals das Vorliegen des subjek-
tiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG auszuschliessen vermöge. Der subjektive
Tatbestand sei nicht erfüllt, wenn sich ein Lenker aus nachvollziehbaren Gründen nicht
im Bereich einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit wähne. Für einen ortsfremden Len-
ker wie ihn sei weder das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» noch der Inner-
ortscharakter des fraglichen Strassenabschnitts erkennbar gewesen. Er habe sich in ei-
nem Sachverhaltsirrtum befunden und den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1
SVG nicht erfüllt.
5.2 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27
Abs. 1 SVG). Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf
allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für
Fahrzeuge beträgt nach Art. 4a VRV unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen 50 km/h in Ortschaften (lit. a) und 80 km/h ausserhalb von
Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen (lit. b). Die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt im ganzen dicht bebauten Gebiet der Ortschaft;
sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) und endet beim
Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die
aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile
direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine
Ortschaft einfahren, ist sie auch ohne Signalisation zu beachten, sobald die dichte
Überbauung beginnt (Art. 4a Abs. 2 VRV). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder
«Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder
Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der
Autobahn» (4.02) (Art. 4a Abs. 3 VRV).
5.3
5.3.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs.
1 SVG). Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen
aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art.
45 Abs. 1 VZV).
5.3.2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das
Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Lern-
fahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs.
2 SVG). Das SVG unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren
Widerhandlung (Art. 16a-c SVG; vgl. BGE 150 II 505 E. 6.1). Eine leichte Widerhandlung
begeht nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Ver-
schulden trifft. Gemäss Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes
Verschulden kumulativ vorliegen (BGE 136 II 447 E. 3.2;135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinwei-
sen; Bundesgerichtsurteile 1C_182/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1; 1C_599/2024
vom 29. Oktober 2024 E. 4.1). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in
Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privile-
gierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und
nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Eine
schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verlet-
zung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine
qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Ge-
fährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und
das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Gleiches gilt bei
einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden
(BGE 150 II 505 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_691/2023 vom 12. September
2024 E. 3.1.2; 1C_650/2017 vom 28. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Gefahr für
die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch
bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr
besteht, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls die Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 149 II 96 E. 5.3.1
ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28. März 2018 E. 2.1; 1C_273/2016
vom 5. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweis).
5.3.3 Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende
Verkehrsregeln. Das Einhalten von Geschwindigkeitsvorschriften ist wesentlich für die
Verkehrssicherheit; übersetzte Geschwindigkeit ist eine der Hauptursachen für schwere
Unfälle im Strassenverkehr. Wer Geschwindigkeitsvorschriften missachtet, gefährdet
Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmender. Fahrzeuglenker haben Geschwindig-
keitsbegrenzungen deshalb besondere Aufmerksamkeit zu schenken (BGE 123 II 37 E.
1c; Bundesgerichtsurteil 1C_691/2023 vom 12. September 2024 E. 3.3.2). Im Bereich
der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der
Rechtssicherheit genaue Limiten zur Abgrenzung leichter, mittelschwerer und schwerer
Widerhandlungen festgelegt (vgl. Art. 16a, 16b und 16c SVG). Das Bundesgericht hat
diese Limiten mehrfach bestätigt und darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufig-
keit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar
sei (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar
2014 E. 2.5; 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5; 1C_83/2008 vom 16. Oktober
2008 E. 2.6).
5.3.4 Die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h
um 21 bis 24 km/h führt ohne Prüfung der konkreten Umstände objektiv zumindest zu
einem mittelschweren Fall. Dieser zieht grundsätzlich einen Führerausweisentzug nach
sich. Diese Praxis befreit die Entzugsbehörde jedoch nicht von der Pflicht, die Umstände
des Einzelfalls genauer zu prüfen. Denn sie hat in allen Fällen des erwähnten Geschwin-
digkeitsbereichs auch das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens abzuklären
und zu gewichten, damit sie entscheiden kann, ob allenfalls ein schwerer Fall (Art. 16
Abs. 3 SVG) vorliegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren beziehungs-
weise schweren Fall angemessen ist (BGE 128 II 86 E. 2b; 126 II 202 E. 1a; 126 II 196
E. 2a; Bundesgerichtsurteile 1C_132/2014 vom 1. Juli 2014 E. 4; 1C_488/2013 vom
leichter Fall in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat,
er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich; unter Umständen entfällt
sogar jeder Schuldvorwurf: Es ist denkbar, dass es am subjektiven Tatbestand mangelt,
eine analoge Anwendung von Art. 13 ff. oder auch von Art. 54 StGB ist unter Umständen
in Betracht zu ziehen (BGE 128 II 86 E. 2a; 126 II 202 E. 1a; 124 II 97 E. 2c; Bundesge-
richtsurteil 1C_328/2008 vom 25. November 2008 E. 2.5 mit Hinweisen).
5.4
5.4.1 Zur Ahndung von Verkehrsdelikten sieht das Schweizer Recht das System des
doppelten Straf- und Verwaltungsverfahrens vor: Der Strafrichter entscheidet über die
strafrechtlichen Sanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheits-
strafe) gemäss den Strafbestimmungen des SVG (Art. 90 ff. SVG) und des Strafgesetz-
buches (Art. 34 ff., 106 und 107 StGB), während die zuständigen Verwaltungsbehörden
über die in Art. 16 ff. SVG vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen (Verwarnung oder
Führerausweisentzug) entscheiden (BGE 139 II 95 E. 3.2). Im Verhältnis von Straf- und
Verwaltungsrecht sind die Verwaltungsbehörden mit Blick auf die Einheit der Rechtsord-
nung im Grundsatz an die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil oder in einem
Strafbefehl gebunden. Eine grundlos von den strafrechtlichen Erkenntnissen abwei-
chende Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden könnte zu widersprüchlichen Ent-
scheiden führen. Es ist sodann mit Treu und Glauben nicht vereinbar, eine strafrechtliche
Verurteilung in Rechtskraft erwachsen zu lassen und im anschliessenden Verwaltungs-
verfahren deren tatsächlichen Grundlagen infrage zu stellen (BGE 150 II 519 E. 4.5 mit
Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet,
darf nur dann von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils abwei-
chen, wenn sie ihren Entscheid auf Tatsachen stützt, die dem Strafrichter unbekannt
gewesen oder von diesem nicht berücksichtigt worden sind, wenn die Beurteilung des
Strafrichters eindeutig den festgestellten Tatsachen widerspricht oder wenn der Straf-
richter nicht alle Rechtsfragen geklärt hat (BGE 139 II 95 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.4.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Polizeibericht der Kantonspolizei des Kantons
Tessin am 5. September 2021 um 14:44 im Ort B _________ auf der Via C _________
in Richtung D _________ bei geltender Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer
Geschwindigkeit von 71-74 km/h gefahren (S. 6). Der Bericht hält weiter fest, im Ereig-
niszeitpunkt sei der Verkehr normal und die Fahrbahn trocken gewesen. Der Beschwer-
deführer ist am 17. November 2021 wegen Überschreitung der allgemeinen Höchstge-
schwindigkeit um 21 bis 24 km/h gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse bestraft
worden (S. 20). Die gegen den Strafbefehl eingereichte Einsprache hat er zurückgezo-
gen (S. 14). Er bestreitet den im Polizeibericht und im Strafbefehl beschriebenen
Sachverhalt im Verwaltungsverfahren nicht. Der Beschwerdeführer bringt jedoch zusätz-
lich vor, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Er sei überzeugt gewesen,
sich im Ausserortsbereich zu befinden, da das Verkehrssignal «Höchstgeschwindigkeit
50 generell» durch Bäume und Sträucher verdeckt gewesen sei. Dies verletze Art. 103
Abs. 2 SSV. Der lange, gerade und nicht dicht bebaute Strassenabschnitt weise keine
Merkmale einer Dorfstrasse auf, weshalb der Innerortscharakter für einen ortsfremden
Lenker wie ihn nicht erkennbar gewesen sei.
Eine solche Argumentation wäre auch im Strafprozess relevant gewesen, weshalb sich
die Frage stellt, warum er diese nicht bereits dort vorgebracht hat. Allein dies erweckt
Misstrauen in diese zusätzliche Begründung.
5.4.3 Nach Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach
dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn er in einer irrigen Vorstellung
über den Sachverhalt gehandelt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vor-
sicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige
Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
5.4.4 Der Beschwerdeführer hat Fotos und Kartenabschnitte von «Google Street View»
eingereicht (S. 16 f. und 125 f.), welche seine Behauptung, er habe das Verkehrssignal
sowie den Innerortscharakter der Strasse nicht erkennen können, stützen sollen. Der
Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Fotos eine schlechte Qualität aufweisen und
entweder aus einer zu grossen Distanz oder nicht von der Fahrbahn aus aufgenommen
worden sind.
5.4.5 Notorische oder gerichtsnotorische Tatsachen sind nicht beweisbedürftig. Noto-
risch sind allgemein bekannte bzw. der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugängli-
che Tatsachen, selbst wenn die Behörde sie ermitteln muss (WIEDERKEHR / PLÜSS, Pra-
xis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 610). Allgemein zugängliche elektroni-
sche Karten wie «Google Maps» oder die darin enthaltenen Informationen gelten als
allgemein bekannte Tatsachen (Bundesgerichtsurteile 1C_293/2024 vom 12. August
2024 E 2.2 mit Hinweisen; 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.1).
5.4.6 Die vom Gericht konsultierten Karten und Fotos von «Google Maps» und «Google
Street View» (www.google.ch/maps, letztmals abgerufen am 23. September 2025) zei-
gen auf, dass das auf dem Bild 3 des Beschwerdeführers gezeigte Verkehrssignal
«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» auf der Via C _________ von der Fahrbahn aus
gut erkennbar ist. Es sind ausserdem mehrere Gebäude sichtbar. Die Karten und Fotos
zeigen weiter, dass sich auf der Via C _________ sowohl südlich auch als nördlich des
auf dem Bild 3 gezeigten Verkehrssignals jeweils ein weiteres Signal «Höchstgeschwin-
digkeit 50 generell» befindet: Ganz im Süden des Ortes B _________ ist neben dem gut
sichtbaren Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» auch das Signal «Kinder» klar
zu erkennen, welches auf beiden Strassenseiten vorhanden ist. Es sind mehrere Ge-
bäude sowie die Werbetafel eines Hotels sichtbar. Im Norden des Ortes stehen entlang
der Via C _________ zahlreiche Häuser und es ist eine Kirche zu sehen. Es befindet
sich dort ein weiteres gut sichtbares Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» sowie
ein Ortsschild.
Es ist festzuhalten, dass die «Google Street View»-Fotos im August 2014 aufgenommen
worden sind, mehrere Jahre vor der vom Beschwerdeführer am 5. September 2021 be-
gangenen Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Zustand der Vegetation beim auf dem
Bild 3 gezeigten Verkehrssignal kann sich in dieser Zeit freilich verändert haben, aller-
dings verweist der Beschwerdeführer selbst genau auf dieses Foto. Das spricht somit
nicht dafür, als hätte sich der Zustand zu seinen Ungunsten verändert. Nicht wesentlich
verändert haben werden sich im Übrigen die Bauten, d. h. aufgrund der Fotos aus dem
Jahr 2014 kann abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer zum Deliktszeitpunkt er-
kannt haben muss, dass er sich in einem Dorf befunden hat. Es ist weiter nicht davon
auszugehen, dass die übrigen auf den Fotos aus dem Jahr 2014 sehr gut ersichtlichen
Verkehrssignale «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» im Deliktzeitpunkt ersatzlos ent-
fernt worden sein könnten. Die Geschwindigkeitsbegrenzung hat nämlich sowohl 2014
als auch 2021 gleich existiert.
5.4.7 Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Verkehrssignal «Höchstgeschwin-
digkeit 50 generell» sei durch Vegetation verdeckt und der Innerortscharakter der
Strasse sei für ihn nicht erkennbar gewesen, ist nach der Konsultation der Karten (auf
welchen der Siedlungscharakter der Örtlichkeit, durch welche die Strasse führt, ebenso
erkennbar ist) und Fotos auf «Google Maps» nicht nachvollziehbar. Sie muss als Schutz-
behauptung bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf einen
Sachverhaltsirrtum berufen.
5.5 Es besteht daher kein Grund, die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindig-
keitsüberschreitung als leichte Widerhandlung zu beurteilen. Die Vorinstanzen haben die
Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 bis
24 km/h zu Recht als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert (siehe oben E. 5.3.4).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei willkürlich, ihn als unverbesserlich zu be-
zeichnen. Er sei seit dem Ablauf der letzten Massnahme fast zwei Jahre ohne einen
Vorfall gefahren. Er verweist zudem auf ein Wiedererwägungsgesuch und widersprüch-
liche Auszüge aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) - Subsystem IVZ-
Massnahmen.
6.2 Die DSUS hat den ausländischen Führerausweis des Beschwerdeführers sowohl
gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VZV als auch gestützt auf Art.
16d Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VZV für immer aberkannt und eine Sperrfrist von
5 Jahren verfügt. Der Staatsrat hat dies in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids
bestätigt.
6.3 Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Sicherungs- und Warnungsent-
zug des Führerausweises. Durch einen Sicherungsentzug soll die zu befürchtende Ge-
fährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig
verhindert werden. Es ist daher unerheblich, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt
hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 150 II 537 E. 2.2; 141 II 220 E. 3.1 f. mit
Hinweisen). Es handelt sich beim Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16b
Abs. 2 lit. e bzw. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG sowie beim Ausweisentzug für immer gemäss
Art. 16b Abs. 2 lit. f bzw. Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG um Sicherungsentzüge, welche Kraft
unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung der fehlenden Fahreignung an die Tatsache
anknüpfen, dass ein Fahrzeuglenker innerhalb einer bestimmten Zeitspanne wiederholt
mittelschwere oder schwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften
begangen hat (BGE 141 II 220 E. 3.2; 139 II 95 E. 3.4.1; RÜTSCHE / WEBER, Basler Kom-
mentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5, 32 und 34 zu Art. 16b SVG sowie N. 4, 58
und 60 zu Art. 16c SVG).
6.4 Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis unbestrittenermassen (vgl. S. 102
und 107) bereits vier Mal jeweils aufgrund einer schweren Widerhandlung entzogen wor-
den, letztmals am 28. August 2018 auf unbestimmte Zeit, jedoch mindestens für 24 Mo-
nate (S. 1 ff., 11, 38 und 154 ff.). Da er drei Jahre nach diesem Entzug des Führeraus-
weises auf unbestimmte Zeit am 5. September 2021 erneut eine mittelschwere Wider-
handlung begangen hat, ist ihm gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG von Gesetzes wegen
der Führerausweis für immer zu entziehen. Er vermag aus dem von der DSUS am
Geburtsdatum als auch der Heimatort entsprechen nicht den Daten des Beschwerde-
führers, vgl. S. 153) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal ihm gleichentags der
korrekte Auszug zugestellt worden ist (S. 154 ff.). Aus der Tatsache, dass die Administ-
rativbehörden erst über zwei Jahre nach der Widerhandlung vom 5. September 2021
aktiv geworden sind (aufgrund eines Informatik-Problems bei der Sezione della circola-
zione des Kantons Tessin, vgl. S. 168), vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichts A2 24 31 vom
wählten Bildern einen Sachverhaltsirrtum zu behaupten, belegt im Übrigen keinerlei Ein-
sicht in sein Fehlverhalten (siehe oben E. 5.4 ff.).
6.5 Dem Sicherungsentzug wegen Unverbesserlichkeit gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a
SVG kommt die Funktion eines Auffangtatbestands zu, dessen Anwendungsbereich ei-
genständig zu bestimmen ist: Weder kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen für ei-
nen (Kaskaden-) Sicherungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. f oder Art. 16c Abs. 2 lit. e
SVG zwingend auch ein Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG in Betracht,
noch ist ein solcher in jedem Fall ausgeschlossen (Bundesgerichtsurteile 1C_459/2022
vom 9. März 2023 E. 3.1 und 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023 E. 4.3; JEANNERET ET
AL., Code suisse de la circulation routière commenté, 5. A., 2024, N. 8.5 zu Art. 16b
SVG). Der von einem Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG Betroffene be-
findet sich jedoch in derselben Situation wie der von einem Sicherungsentzug gemäss
Art. 16b Abs. 2 lit. f oder Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG Betroffene; der Führerausweis wird
ihm definitiv entzogen und er kann frühestens nach fünf Jahren wieder einen Führeraus-
weis beantragen (Kantonsgerichtsurteil A1 21 69 vom 22. März 2022 E. 4.1.1; JEANNE-
RET ET AL., a. a. O., N. 9.3 und 9.1 zu Art. 16d SVG).
6.6 Vorliegend sind die Voraussetzungen des (Kaskaden-) Sicherungsentzugs nach Art.
16b Abs. 2 lit. f SVG erfüllt, weshalb die Aberkennung des ausländischen Führerauswei-
ses des Beschwerdeführers für immer mit Sperrfrist von 5 Jahren bereits aus diesem
Grund zu Recht ausgesprochen worden ist. Es kann offenbleiben, ob zusätzlich die Vo-
raussetzungen für einen Entzug wegen Unverbesserlichkeit gemäss Art. 16d Abs. 3 lit.
a SVG erfüllt sind, welcher dieselbe Rechtsfolge zeitigt.
6.7 Der Beschwerdeführer legt, abgesehen von seiner Kritik an der Bezeichnung «un-
verbesserlich», nicht dar, inwiefern die gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG i.V.m. Art. 45
Abs. 1 VZV verfügte Aberkennung des Führerausweises für immer rechtswidrig sein
sollte, und dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die
DSUS habe sein Wiedererwägungsgesuch nicht behandelt, so ist eine allfällige
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Staatsrat zu rich-
ten (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 VVRG sowie Art. 12 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes
über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September
1987 [AGSVG; SGS/VS 741.1]).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich nach Treu und Glauben auf die
Auskunft der Tessiner Behörden verlassen dürfen, wonach er nicht mit einer verwal-
tungsrechtlichen Massnahme rechnen müsse. Der zuständige Gerichtspräsident habe
ihm nach Rücksprache mit der Sezione della circolazione des Kantons Tessin im Rah-
men des Strafverfahrens versichert, er müsse lediglich eine Busse bezahlen und habe
mit keinen weiteren Konsequenzen zu rechnen. Er habe seine Einsprache aufgrund die-
ser Zusicherung zurückgezogen. Er habe sich entgegen den Ausführungen des Staats-
rats auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen dürfen, die Behörden des Kantons Tessin
seien hinsichtlich seines ausländischen Führerausweises ebenso zuständig wie die Wal-
liser Behörden.
7.2 Nach dem in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glau-
ben kann eine unrichtige Auskunft einer Behörde unter folgenden Voraussetzungen
Rechtswirkungen entfalten (vgl. BGE 151 II 364 E. 5.1.1; 150 I 1 E. 4.1; 143 V 95
E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2):
Es handelt sich um eine vorbehaltlose Auskunft,
welche sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht,
und von einer Behörde erteilt worden ist, die hierfür zuständig gewesen ist oder von
der betroffenen Person aus zureichenden Gründen als zuständig hat betrachtet wer-
den dürfen,
die betroffene Person hat die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erken-
nen können
und hat im Vertrauen auf die Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende
Dispositionen getroffen,
die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der
Auskunftserteilung
und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt
dasjenige des Vertrauensschutzes nicht.
7.3 Der Staatsrat hat einerseits zu Recht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer auf-
grund seiner vorangegangenen Führerausweisentzüge hat bekannt sein müssen, dass
es neben dem Strafverfahren auch zu einem Administrativverfahren kommt, weshalb er
auf eine allfällige unrichtige Auskunft des Strafrichters bezüglich des verwaltungsrechtli-
chen Verfahrens nicht hat vertrauen dürfen (vgl. oben E. 4.2 und 5.4.1).
Andererseits überwiegt im vorliegenden Fall ohnehin das Interesse an der Durchsetzung
des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes: Beim Führerausweisentzug
gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG besteht die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der
fehlenden Fahreignung aufgrund der bisherigen Widerhandlungen des Fahrzeugführers
(siehe oben E. 6.3 ff.). Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen unbeachtlich einer all-
fälligen unrichtigen Auskunft der Behörden gegenüber dem nicht fahrgeeigneten Fahr-
zeugführer vor Letzterem geschützt werden. Selbst wenn der für das Strafverfahren im
Kanton Tessin zuständige Richter die behaupteten Aussagen gemacht hätte, was im
Übrigen sehr unwahrscheinlich erscheint, und der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit
der Auskunft nicht hätte erkennen können, ginge es mit Blick auf die im öffentlichen In-
teresse liegende Verkehrssicherheit nicht an, aufgrund dieser Auskunft auf den Siche-
rungsentzug zu verzichten.
Der Sachverhalt wäre schliesslich im vorliegenden Administrativverfahren unstrittig, da
einzig ein Sachverhaltsirrtum behauptet wird. Letzterer bildet aber gemäss obigen Aus-
führungen eine Schutzbehauptung. Dem Beschwerdeführer ist folglich durch seinen Ein-
spracherückzug kein Nachteil erwachsen, selbst wenn dieser aufgrund einer fehlerhaf-
ten Vertrauensgrundlage erfolgt wäre.
8.
8.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Bei diesem Verfahrensaus-
gang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen
für die Kostentragung und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
8.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen
werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel
abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Ge-
mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5'000.00
(Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und
Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.00 festgesetzt (Art.
13 GTar). Die Kosten werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein
Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt und mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Das Urteil wird X _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Bundes-
amt für Strassen (ASTRA) schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 7. November 2025