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URTEIL VOM 22. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder Einzelrichter; Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
W _________ , X _________ , Y _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch
Dr. Rechtsanwalt Philipp Carlen, 3900 Brig,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Z _________ , andere Behörde,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juli 2024.
Eingesehen
die von der Kantonalen Baukommission (KBK) am 31. Oktober 2023 verfügte Ar-
beitseinstellung, welche an die Erbengemeinschaft A _________ (B _________;
nachfolgend Erbengemeinschaft), z. H. W _________, adressiert wurde. Die KBK
hielt dabei fest, dass das im Orte genannt «C _________» (Koordinaten xxx-xxx)
ausgeführte Bauvorhaben die Errichtung eines Erkundungstunnels im Gletscher
und das Ausbringen neuer Vliese umfasse, wobei diese Bauarbeiten offensichtlich
baubewilligungspflichtig seien. Sie forderte die Erbengemeinschaft auf, umgehend
jegliche Arbeiten im Orte «C _________» bis zum Entscheid der KBK betreffend
eine allfällige Baubewilligung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
sofort einzustellen;
den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 3. Juli 2024, wonach die Be-
schwerde vom 13. November 2023 abgewiesen wurde. Der Staatsrat kam zum
Schluss, dass die Arbeitseinstellung nicht nichtig sei, auch wenn sie an die Erben-
gemeinschaft eröffnet worden sei, zumal ein formalistischer Leerlauf zu verhindern
ist. Da Rechtsanwalt Philipp Carlen mit der Dienststelle für Umwelt wegen der Räu-
mungsarbeiten der Gletscherabdeckungen in Kontakt stand, durfte die KBK davon
ausgehen, dass er als Vertreter der Gesellschaft resp. der Erbengemeinschaft
handle. Die Arbeitseinstellung der KBK sei verhältnismässig und die Beschwerde
sei als unbegründet abzuweisen;
die dagegen bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts einge-
reichte Beschwerde W _________, X _________ und Y _________ (fortan Be-
schwerdeführer) vom 18. Juli 2024, in welcher folgende Rechtsbegehren gestellt
wurden:
" 1. Primär: Es sei festzustellen, dass der angefochtene Staatsratsentscheid vom 3. Juli 2024 und
die angefochtene Verfügung der KBK vom 31. Oktober 2023 wegen gravierender Formmängel
nichtig sind.
fochtene Arbeitseinstellungsverfügung vom 31. Oktober 2023 der KBK, als auch der Entscheid
des Staatsrates vom 3. Juli 2024 seien kostenpflichtig, zu Lasten des Fiskus aufzuheben.
die Vernehmlassungen des Staatsrats vom 21. August 2024, der KBK vom 13. Au-
gust 2024 und der Einwohnergemeinde Z _________ vom 23. August 2024;
die übrigen Akten;
erwägend
dass der angefochtene Entscheid des Staatsrats vom 3. Juli 2024 die von der KBK
am 31. Oktober 2023 als vorsorgliche Massnahme angeordnete Arbeitseinstellung
bestätigt. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Verfahren vor
der KBK nicht abschliesst (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_12/2024 vom 1. Juli 2024
E. 2.2 mit Verweis auf BGE 139 V 42 E. 2.3; UHLMANN / WÄLLE-BÄR, Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. A., 2023, N. 19 zu Art. 44);
dass gemäss Art. 65 Abs. 3 lit. c des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) gegen
vorsorgliche Massnahmen, die selbständig anfechtbar sind, eine Verwaltungsge-
richtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereicht werden
kann;
dass sich die vorsorgliche Massnahme auf Art. 28a VVRG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des
Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG; SGS/VS 705.1) stützt. Gemäss die-
sen gesetzlichen Grundlagen handelt es sich um eine Anordnung, die im Hinblick
auf einen endgültigen Entscheid in Sachen Baubewilligung bzw. Wiederherstellung
ergangen ist und bis zum Abschluss des Hauptverfahrens eine einstweilige Rege-
lung trifft (KIENER, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., 2014, § 6 N. 1). Anordnungen, die wie die vorliegende akzessorisch
zu einem Hauptverfahren sind, stellen Zwischenentscheide dar (Art. 41 f. VVRG;
Bundesgerichtsurteil 2C_222/2024 vom 19. März 2025 E. 1.2.1);
dass gegen eine solche Zwischenverfügung die Beschwerde nur zulässig ist, soweit
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 41 Abs. 2
VVRG). Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 41
Abs. 2 VVRG gelten insbesondere auch Verfügungen betreffend vorsorgliche Mas-
snahmen (Art. 42 Abs. 1 lit. e VVRG);
dass es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil vorab um einen Nachteil
rechtlicher Natur handeln muss. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil muss
somit auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid
nicht oder nicht vollständig behebbar sein (Bundesgerichtsurteil 2C_876/2021 vom
Ansicht des Bundesgerichts vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Ver-
längerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 147 III 159 E. 4.1;
Bundesgerichtsurteil 1B_23/2023 vom 6. April 2023 E. 1.3.1). Sofern es dem Be-
schwerdeführer bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung wie dem vorliegenden
Baustopp nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Ver-
fahrens zu verhindern, kann ein anderes, auch wirtschaftliche Anliegen beinhalten-
des schutzwürdiges Interesse, ausreichen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 f.; 134 II 137 E.
1.3.1 mit Hinweisen; UHLMANN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,
2018, N. 3 ff. zu Art. 93 BGG);
dass ein allfälliger finanzieller Nachteil zwar zweifellos einen wirtschaftlichen und
damit grundsätzlich massgeblichen Nachteil darstellt. Entscheidend ist aber, ob er
wieder gutzumachen wäre oder nicht. Nun ist aber nicht ersichtlich, dass ein solcher
Nachteil nicht wieder gutzumachen wäre. Eine letztlich resultierende finanzielle Ein-
busse stellt für die Beschwerdeführer grundsätzlich noch keinen irreversiblen Nach-
teil dar (vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1; BGE 125 II 613 E. 4b; Bundesgerichtsurteil
2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.2);
dass allfällige finanzielle Differenzen bei einem Obsiegen im Hauptverfahren rück-
wirkend ausgeglichen werden könnten. Ist die Frage des nicht wieder gutzumachen-
den Nachteils somit zu verneinen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Be-
schwerdeführer legen nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Vorliegend wurde nicht ein Be-
nutzungsverbot der bestehenden Eisgrotte verfügt, was allenfalls eine (rein finanzi-
elle) Umsatzeinbusse zur Folge haben könnte. Der Baustopp betrifft einen 9 m lan-
gen Sondierstollen, welcher im Hinblick auf die Erstellung einer neuen (künftigen)
Eisgrotte erstellt wurde. Eine allfällige (künftige) Umsatzeinbusse einer neuen Eis-
grotte wäre sodann ebenfalls ein rein finanzieller Nachteil;
dass mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist;
dass Nichtigkeit jederzeit und von Amtes wegen von sämtlichen staatlichen Instan-
zen zu beachten ist (Bundesgerichtsurteil 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1);
dass sollte sich der angefochtene Staatsratsentscheid als nichtig erweisen, mangels
entsprechendem Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Die
Nichtigkeit des Staatsratsentscheids müsste dabei im Urteilsdispositiv festgestellt
werden (Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-1286/2016 vom 15. August 2017 E.
1.5);
5 -
dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel anfechtbar sind. Nichtigkeit einer
Verfügung wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn (1.) der ihr anhaftende
Mangel besonders schwer wiegt, wenn (2.) er offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und wenn (3.) zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsäch-
lich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie krasse Verfah-
rensfehler in Betracht (Bundesgerichtsurteil 1C_655/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.2);
dass die Beschwerdeführer rügen, sowohl der angefochtene Staatsratsentscheid
als auch die Baueinstellungsverfügung sei an den falschen Adressaten gerichtet
worden. Der Baustopp und der angefochtene Beschwerdeentscheid hätten an die
Kollektivgesellschaft «D _________» adressiert werden sollen, zumal diese die Eis-
grotte betreibe. Sowohl die KBK-Verfügung als auch der angefochtene Staatsrats-
entscheid leide an einem gravierenden Mangel, weshalb diese nichtig seien;
dass Art. 56 BauG nicht explizit vorsieht, wem eine Baueinstellungsverfügung zu
eröffnen ist. Dies im Gegensatz zur Wiederherstellungsverfügung (Art. 57 Abs. 1
BauG), welche als Adressaten den Störer (Zustandsstörer und / oder Verhaltens-
störer) vorsieht. Die Adressaten einer Baueinstellungsverfügung bestimmen sich
grundsätzlich analog jenen der Wiederherstellungsverfügung (ZAUGG / LUDWIG,
Baugesetz des Kantons Bern, 5. A., 2020, N. 6c zu Art. 46). Das Baugesetz sieht
für die Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens neu im seit dem 1. Februar 2023
anwendbaren Art. 60a Abs. 1 BauG denn auch vor, dass die Baupolizeibehörde ihre
erste Korrespondenz in Papierformat an den Störer richtet. Verhaltensstörer ist
grundsätzlich derjenige, der die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für
deren Verhalten er verantwortlich ist, verursacht hat. In der Regel ist dies die Bau-
herrschaft. Als Zustandsstörer gilt derjenige, der über die Sache, welche den ord-
nungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dabei han-
delt es sich grundsätzlich um den Grundeigentümer (BGE 122 II 65 E. 6a; vgl. auch
BGE 145 III 121 E. 4.1, 144 II 332 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 1C_180/2021 vom
d.h. sie sind nicht identisch, empfiehlt es sich, die Baueinstellungsverfügung an
beide zu richten, sofern die Rechtswidrigkeit auf ein Handeln der Bauherrschaft zu-
rückzuführen ist (ZAUGG / LUDWIG, a.a.O., N. 12 zu Art. 46);
dass die Baueinstellungsverfügung unbestrittenermassen nicht dem Grundeigentü-
mer eröffnet wurde. Da in casu kein Baugesuch bei der KBK eingereicht wurde, gilt
es nachfolgend die Bauherrschaft zu eruieren;
6 -
dass gemäss dem Handelsregisterauszug die «D _________» (nachfolgend Kollek-
tivgesellschaft) aus drei Gesellschaftern besteht: der am 22. August 2022 verstor-
bene A _________ (genannt B _________) selig (Einzelunterschrift), X _________
(ohne Zeichnungsberechtigung) und Y _________ (ohne Zeichnungsberechtigung).
Zweck ist der Betrieb eines Kaufhauses und einer Eisgrotte E _________ sowie
verwandter
Geschäfte
(vgl.
https://vo.chregister.ch/cr-portal/auszug/aus-
zug.xhtml?uid=CHE-109.383.630; zuletzt besucht am 7. Mai 2025);
dass die Kollektivgesellschaft mithin u.a. eine Eisgrotte betreibt. Die Errichtung oder
Erstellung der Eisgrotte wird hingegen nicht explizit vom Gesellschaftszweck er-
fasst;
dass aus der eingereichten Beschwerde hervorgeht, W _________ sei von dieser
Kollektivgesellschaft angestellt (S. 70);
dass die Kollektivgesellschaft in der Regel mit dem Tod eines Gesellschafters auf-
gelöst wird (Art. 574 Abs. 1 i.V.m. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes be-
treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obli-
gationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Unter Vorbehalt einer anderslau-
tenden Vereinbarung treten die Erben als Erbengemeinschaft in die, sich in Liqui-
dation befindende, Gesellschaft ein und werden am Gesellschaftsvermögen ding-
lich berechtigt (STAEHELIN, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. A., 2024, N. 2
zu Art. 574 OR). Durch Nachfolge- oder Fortsetzungsklauseln kann die Liquidation
der Gesellschaft verhindert werden (vgl. dazu STAEHELIN, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 576
OR). Wie es sich vorliegend verhält, geht aus den Akten nicht hervor;
dass gemäss eigener Aussage der Beschwerdeführer A _________ (genannt
B _________) selig im Grundbuch als Eigentümer sämtlicher Liegenschaften in
C _________ eingetragen sei, die u.a. auch dem Betrieb der Eisgrotte E _________
dienen würden (S. 70). Weiter halten die Beschwerdeführer fest: «Des weiteren sind
sowohl X _________ als auch der Unterzeichnete [W _________]Mitpächter der
2/3 Gletscher-Nutzungsrechte im Pachtvertrag mit dem Staat Wallis, bzw. der
F _________ AG welche den Staat vertritt. Y _________ tritt hinsichtlich dieses
Pachtvertrages als Erbin an die Stelle von B _________, der ebenfalls Mitpächter
war»(S. 70);
dass der erwähnte Pachtvertrag nicht bei den Akten liegt;
7 -
dass in Berücksichtigung des soeben Erwähnten der Ansicht der Beschwerdeführer
nicht gefolgt werden kann, die Baueinstellungsverfügung (sowie der Staatsratsent-
scheid) hätte der Kollektivgesellschaft eröffnet werden sollen. Die Beschwerdefüh-
rer machen einerseits nicht geltend, dass auch die Kollektivgesellschaft Pächterin
wäre. Andererseits ist nicht aktenkundig, wie es nach dem Tod des einzelzeich-
nungsberechtigten Gesellschafters mit der Gesellschaft steht: befindet sie sich in
Liquidation oder wird sie mit den bestehenden Gesellschaftern (Fortsetzungsklau-
sel) oder mit den Erben (Nachfolgeklausel) fortgeführt. Zudem ist die Errichtung/
Erstellung der Eisgrotte nicht explizit vom Gesellschaftszeck abgedeckt. Das Ge-
richt kommt mithin zum Schluss, dass weder die Baueinstellungsverfügung noch
der angefochtene Staatsratsentscheid der Kollektivgesellschaft hätte eröffnet wer-
den müssen;
dass bereits aufgrund des fehlenden Mangels nicht von einer Nichtigkeit des Bau-
stopps sowie des Staatsratsentscheids ausgegangen werden kann;
dass die Beschwerdeführer weiter geltend machen, als Adressat habe der Staatsrat
– wie bereits die KBK – einzig die Erbengemeinschaft, ohne Angaben der einzelnen
Mitglieder, aufgeführt. Eine Erbengemeinschaft sei nicht der richtige Verfügungsad-
ressat, da diese als solche nicht parteifähig im Sinne von Art. 6 lit. a VVRG sein
könne. Dieser Mangel sei gravierend, weshalb sowohl die KBK-Verfügung als auch
der Staatsratsentscheid nichtig seien. Die Ausführungen des Staatsrats, wonach es
sich um überspitzten Formalismus handle und der Mangel geheilt worden sei, wür-
den bestritten;
dass die Erbengemeinschaft gemäss der Erbenbescheinigung vom 16. September
2022 aus drei gesetzlichen Erben besteht (Beilage 2 des Belegs Nr. 8);
dass im Rubrum des angefochtenen Staatsratsentscheids nicht die einzelnen Erben
mit Namen aufgeführt sind, sondern einzig die Erbengemeinschaft. Gleich verhält
es sich beim Verfügungsadressat der Baueinstellung. Da die Erbengemeinschaft
keine juristische Person ist, genügt dieses Vorgehen – ohne die namentliche Nen-
nung der einzelnen Erben – nicht (vgl. dazu auch Kantonsgerichtsurteil A1 2001 244
vom 5. April 2002 E. 2.1);
dass aus der mangelhaften Bezeichnung des Verfügungsadressats der Baueinstel-
lung sowie der beschwerdeführenden Partei im Rubrum des staatsrätlichen Ent-
scheids nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden kann: Der Kreis
der Betroffenen ist aufgrund der Erbenbescheinigung einerseits genau bestimmbar
(vgl. auch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil A-4357/2012 vom 24. Juni 2014
E. 1.3.2). Andererseits gehen aus dem angefochtenen Staatsratsentscheid die ein-
zelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft namentlich hervor. Die einzelnen Mitglie-
der der Erbengemeinschaft haben sowohl von der Verfügung der KBK als auch vom
angefochtenen Staatsratsentscheid Kenntnis erhalten, zumal sie dagegen Be-
schwerden erhoben haben. Mithin kann nicht gesagt werden, der angefochtene Ent-
scheid sowie die KBK-Verfügung sei nicht rechtsgenüglich eröffnet worden. Vorlie-
gend ist den Beschwerdeführern durch die unkorrekte Parteibezeichnung kein
Nachteil (vgl. Art. 31 VVRG) entstanden. Daran ändert der Umstand, dass die ein-
zelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht im Rubrum des Staatsratsent-
scheids bzw. in der Adresse der Arbeitseinstellung erwähnt werden, nichts. Vorlie-
gen erweist sich weder der angefochtene Staatsratsentscheid noch die KBK-Verfü-
gung wegen ungültiger Eröffnung geradezu als nichtig;
dass nach dem Gesagten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten
und keine Nichtigkeit festgestellt wird. Das Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dieser
Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist
nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädi-
gung massgebend;
dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei gelten, welche in der Regel die
Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen haben (Art. 89 Abs. 1 VVRG);
dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammensetzen;
dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Ab-
teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 be-
trägt (Art. 25 GTar);
dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzleidecken soll (Art.
3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt wird;
9 -
dass aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeits-
grads die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 000.00 festgesetzt wird. Der Betrag
wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet;
dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung haben (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und den staatlichen Be-
hörden eine solche nicht zusteht (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und es werden keine Nichtigkeiten fest-
gestellt.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 000.00 werden W _________, X _________ und
Y _________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr.
1 500.00 wird mit den Gerichtskosten verrechnet. Der Saldo von Fr. 500.00 wird
W _________, X _________ und Y _________ zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird W _________, X _________ und Y _________, der Einwohnerge-
meinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 22. Mai 2025