A1 24 157
URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichts-
schreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Erika
Antille,
3960 Sierre,
gegen
DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG , Vorinstanz,
(Strafvollzugsmassnahmen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2024.
Eingesehen
die Beschwerde von X _________ (Beschwerdeführer) vom 18. Juli 2024 an die
Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis gegen die Verfügung der
Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. Juni 2024 betreffend Diszip-
linarsanktion (Arrest) sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege;
der Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. November 2024, mit welchem das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren A2 24 27) abgewiesen und verfügt
wurde, die beschwerdeführende Partei habe für das Verfahren A1 24 157 innert
30 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten;
die übrigen Akten;
erwägend;
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Feb-
ruar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) der Präsident oder ein delegierter Richter bei of-
fensichtlicher Unzulässigkeit als Einzelrichter entscheiden kann und die Nichtleistung
des Kostenvorschusses einen solchen Fall darstellt;
dass die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine
Beschwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil in der Sache selbst führen kann;
dass als Prozessvoraussetzungen beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit,
die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das
Rechtsschutzinteresse, die Legitimation sowie die formrichtige und rechtzeitige
Rechtsvorkehr gelten (WIEDERKEHR / PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrens-
rechts, 2020, N. 1523; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 244 N. 693 ff.);
dass die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, als Rechtsfrage von
Amtes wegen zu prüfen ist und es diesbezüglich keiner Rügen seitens der Gegen-
partei bedarf (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Art. 44 ff. des Gesetzes über das Ver-
waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG;
SGS/VS 172.6]; Kantonsgerichtsurteil A1 03 112 vom 13. November 2003;
KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., S. 244 N. 693 ff.);
dass die angerufene Instanz auf die Beschwerde mangels prozessualer Zulässigkeit
nicht einzutreten hat, wenn die Prozessvoraussetzungen - wie eine allfällige Kosten-
vorschusspflicht - nicht erfüllt sind (Kantonsgerichtsurteil A1 24 73 vom 3. Juni 2024
mit Hinweisen; KIENER / RÜTSCHE / KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021,
N. 1213 f. und N. 1683);
dass die Beschwerdeinstanz von der beschwerdeführenden Partie einen Kostenvor-
schuss verlangen kann, wobei sie ihr hierzu eine Frist von 30 Tagen setzt und ihr
androht, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Art. 90 VVRG; Bun-
desgerichtsurteil 1C_513/2017 vom 25. Mai 2018 E. 3.1);
dass der Beschwerdeführer am 5. November 2024 unter Androhung der Säumnis-
folge (Nichteintreten) durch das urteilende Gericht aufgefordert wurde, innert 30
Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1 000.00 zu bezahlen;
dass der Entscheid am 6. November 2024 mit eingeschriebenen Brief versandt
wurde;
dass die Sendung gemäss „Sendungsverfolgung“ der Post am 7. November 2024
am Postschalter Siders zugestellt wurde;
dass die 30-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 15 Abs. 1
i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG am Tag nach der Zustellung zu
laufen beginnt;
dass die 30-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses somit am 8. November
2024 zu laufen begonnen und am Montag, 9. Dezember 2024 geendet hat;
dass innert dieser Frist und bis heute beim Kantonsgericht in dieser Sache kein Kos-
tenvorschuss eingegangen ist, weshalb gestützt auf Art. 90 und Art. 13 VVRG an-
drohungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei
gilt, welcher in der Regel die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen hat
(Art. 89 Abs. 1 VVRG);
4 -
dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammensetzen;
dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Ab-
teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 be-
trägt (Art. 25 GTar);
dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art.
3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan-
ziellen Situation festgesetzt wird und sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Ver-
fahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
dass die Behörde ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten
kann (Art. 14 Abs. 2 GTar);
dass es somit gerechtfertigt erscheint, dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von
Fr. xx aufzuerlegen;
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario);
dass den staatlichen Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zusteht und
vorliegend kein Grund besteht, davon abzuweichen (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. xx werden X _________ auferlegt.
Dieses Urteil wird X _________ und der Dienststelle für Straf- und Massnahmen-
vollzug mitgeteilt.
Sitten, 18. Dezember 2024