A1 24 141
URTEIL VOM 7. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Matthieu Sartoretti,
Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gsponer,
3930 Visp,
gegen
EINWOHNERGEMEINDE Y _________, Vergabebehörde, vertreten durch Rechtsan-
walt Marco Eyer, 3900 Brig,
Z _________ AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,
3900 Brig,
(Arbeitsvergabe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zuschlagsverfügung vom 10. Juni 2024.
Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinde Y _________ (fortan Gemeinde oder Vergabebehörde)
schrieb die Beschaffung von Sanierungsarbeiten der A _________strasse am 25. April
2024 auf Simap im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibungsunterlagen sahen als Zu-
schlagskriterien den Preis mit 60 %, technische Lösung mit 15 %, Leistungsfähigkeit
Unternehmer, Qualifikation Personal mit 15 % und Nachhaltigkeit mit 10 % Gewichtung
vor. Für den Auftrag gingen fünf Offerten ein.
Die Öffnung der Eingaben erfolgte am 22. Mai 2024. Das Ingenieurbüro B _________
AG (fortan Ingenieurbüro), welches die Ausschreibungsunterlagen erstellt hatte, prüfte
und wertete die Angebote aus. Die Z _________ AG erreichte nach Prüfung und Bewer-
tung der Angebote auf Grundlage der in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschriebe-
nen Kriterien mit 4’455 Punkten den ersten Platz. Die X _________ AG wurde mit 4’450
Punkten Dritte. Die zweitplatzierte Anbieterin erzielte 4’452 Punkte. Nachfolgender Ta-
belle kann die detaillierte Punkteverteilung entnommen werden:
Z _________ AG
X _________ AG
Note
Gewichtet
Note
Gewichtet
Preis (60 % - 600)
2 555
3 000
Preis (600)
4.3
2 555
5.0
3 000
Technische Lösung (15 % - 150)
650
500
Bauprogramm (50)
5.0
250
3.0
150
Auftragsanalyse (50)
3.0
150
3.0
150
Baustelleninstallation, Verkehrskonzept (50)
5.0
250
4.0
200
Leistungsfähigkeit Unternehmer, Qualifikation
Personal (15 % - 150)
750
600
Kapazität, Maschinen (50)
5.0
250
5.0
250
Referenzen (50)
5.0
250
3.0
150
Schlüsselpersonen (50)
5.0
250
4.0
200
Nachhaltigkeit (15 % - 150)
500
350
Maschinen (25)
5.0
125
5.0
125
Anfahrt (25)
5.0
125
5.0
125
Umgang mit gefährlichen Stoffen (25)
5.0
125
4.0
100
ISO-Zertifikat (25)
5.0
125
0.0
0
Total
4 ’ 455
4 ’ 450
Der Gemeinderat vergab an der Gemeinderatssitzung vom 7. Juni 2024 gemäss Vor-
schlag
des
Ingenieurbüros
den
Zuschlag
für
die
Sanierungsarbeiten
der
A _________strasse der Z _________ AG zum Preis von Fr. 1'892’579.80. Anlässlich
dieser Gemeinderatssitzung trat der Vizepräsident in den Ausstand. Die Gemeinde teilte
ihren Vergabeentscheid der X _________ AG mit Verfügung vom 10. Juni 2024 mit. Die
(Offertvergleichs-)Tabelle lag der Zuschlagsverfügung bei.
B. Die X _________ AG (fortan Beschwerdeführerin) erhob gegen die Zuschlagsverfü-
gung der Gemeinde am 1. Juli 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"
In prozessualer Hinsicht:
kung zu erteilen.
es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren.
fängerin vertraulich zu behandeln.
schiebende Wirkung sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu
geben. Es sei zudem ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zu geben, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Akten der Beschwerdegegnerin
Stellung zu nehmen.
In materieller Hinsicht:
Die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben.
Die Zuschlagsempfängerin und die zweitrangierte Anbieterin seien vom Vergabeverfahren aus-
zuschliessen.
Der Beschwerdeführerin sei der Zuschlag zu erteilen.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zuschlag
zu erteilen.
Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ausschreibung zu wiederholen.
Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin
vom 10. Juni 2024 an die Zuschlagsempfängerin rechtswidrig ist."
C. Die Vergabebehörde beantragte am 30. Juli 2024 unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen die Abweisung der Beschwerde.
D. Die Z _________ AG (fortan Beschwerdegegnerin oder Zuschlagsempfängerin) be-
antragte am 31. Juli 2024 die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzu-
treten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdefüh-
rerin. Zudem forderte sie, die beantragte aufschiebende Wirkung zu verweigern und ihr
Angebot vertraulich zu behandeln und nicht zu edieren.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 2. September 2024, woraufhin die Vergabe-
behörde am 9. September 2024 duplizierte.
F. Das Kantonsgericht ersuchte am 5. August 2025 beim damaligen Vizepräsidenten
C _________ und beim die Ausschreibungsunterlagen erstellenden Ingenieurbüro
(B _________ AG) um schriftliche Auskunft. Das Ingenieurbüro antwortete am 29. Au-
gust 2025 und C _________ am 26. September 2025 (Datum des Poststempels).
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Das seit dem 1. Januar 2024 überarbeitete Gesetz über den Beitritt des Kantons
Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
barung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB,
SGS/VS 726.1-1) sind vorliegend anwendbar.
1.2 Ausschluss- und Zuschlagsentscheidungen von Vergabestellen sind Verfügungen
im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen welche innert 20 Ta-
gen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs.
1 lit. e und h, Art. 56 Abs. 1 IVöB, Art. 18 Abs. 1 kGIVöB). Die Vergabebehörde, vorlie-
gend die Gemeinde, ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 4 IVöB. Sie hat das offene
Verfahren nach Art. 18 IVöB gewählt. Das kGIVöB und die Verordnung über das öffent-
liche Beschaffungswesen vom 29. November 2023 (kVöB; SGS/VS 726.100) sind vor-
liegend anwendbar.
1.3 Die Vorschriften des Submissionsrechts enthalten – abgesehen von dem in casu
nicht einschlägigen Art. 56 Abs. 5 IVöB – keine Regeln über die Legitimation zur Anfech-
tung von vergaberechtlichen Entscheiden. Die Bestimmungen der kantonalen Gesetze
über die Verwaltungsrechtspflege sind gemäss Art. 55 IVöB für das Verfügungs- und das
Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. Zur Be-
schwerde ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG legitimiert, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat. Als Adressatin des angefochtenen Vergabeentscheids und un-
terliegende Anbieterin ist die Beschwerdeführerin durch diesen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art.
80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG grundsätzlich zur Beschwerdeführung
legitimiert ist. Gemäss bundes- und kantonsgerichtlicher Rechtsprechung ist die in einem
Vergabeverfahren abgewiesene Anbieterin allerdings nur zur Anfechtung des Zuschlags
legitimiert, wenn sie bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance hat, mit
ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder wenn sie eine neue Ausschreibung der Sub-
mission herbeiführen kann, so dass sie die Möglichkeit erhält, ein neues Angebot einzu-
reichen (BGE 150 II 123 E. 4.2; 141 II 14 E. 4.3 ff.; Bundesgerichtsurteil 2D_24/2023
vom 7. Mai 2025 E. 1.2.1; Kantonsgerichtsurteil A1 23 181 vom 26. Februar 2023 E. 1.3;
ZWR 2015 S. 72). Ist ihr Angebot im Voraus chancenlos und kommt auch keine neue
Ausschreibung in Frage, kann ihr die Aufhebung des angefochtenen Entscheides keinen
Vorteil verschaffen. Sie ist demzufolge nicht zu dessen Anfechtung legitimiert. Nicht be-
schwerdeberechtigt ist der Viertplatzierte, der einen Ausschluss des Erstplatzierten ver-
langt, weil er auch im Falle der Gutheissung seines Begehrens als Drittplatzierter den
Zuschlag nicht erhalten würde (Bundesgerichtsurteil 2D_74/2010 vom 31. Mai 2011
E. 1.3), ausser wenn der Unterschied zum Erstplatzierten relativ und absolut sehr klein
war (Bundesgerichtsurteil 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 1.3.2).
1.4 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Adressatin des Vergabeentscheids und
als nicht berücksichtigte Anbieterin durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung. Sie liegt an dritter Stelle und rügt eine Verletzung der
Ausstandspflicht sowie eine falsche Bewertung der Zuschlagskriterien. Sie verfolgt mit
ihrer Beschwerde eine Besserbewertung ihres Angebots. Die erst-, zweit- und drittplat-
zierte Anbieterin liegen punktemässig mit 4455, 4452 und 4450 Punkten derart nahe
beieinander, dass die Beschwerdeführerin, welche ein finanziell deutlich günstigeres An-
gebot deponiert hat, eine hinreichend realistische Chance auf den Zuschlag hat, falls
ihre Rügen begründet sind. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen (Art. 80
Abs. 1 lit. a und Art. 44 VVRG).
1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.6 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 1. Juli 2024 den Antrag ge-
stellt, ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das
Kantonsgericht hat am 3. Juli 2024 angeordnet, alle Vollziehungsvorkehren, insbeson-
dere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen, bis das Ge-
richt über das besagte Gesuch entschieden hat. Mit dem vorliegenden materiellen Ent-
scheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs.
1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können nur Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
56 Abs. 3 IVöB). Die Angemessenheit der Verfügung kann nicht überprüft werden (Art.
56 Abs. 4 IVöB).
2.2 Die vom Kantonsgericht zu Art. 16 (alte) Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 25. November 1994 (aIVöB; SGS/VS 726.1-1) resp. Art. 16 (altes) Ge-
setz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (akGIVöB; SGS/VS 726.1) entwi-
ckelte Rechtsprechung behält unter Art. 56 IVöB bzw. Art. 18 kGIVöB ihre Gültigkeit.
Danach überprüft die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene
Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten, sondern ist vom
Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein
soll (vgl. Kantonsgerichtsurteil A1 24 139 vom 26. September 2024 E. 2.1 mit Hinweis).
Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag
massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein er-
heblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; Bundesgerichtsurteil
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 7.4; Kantonsgerichtsurteil A1 23 181 vom 26.
Februar 2023 E. 3.2). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften
in Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein,
da es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim
Ermessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die An-
gemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Bundesgerichtsurteil
2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem
Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden Zuschlags-
kriterien tritt das Gericht aus diesem Grund nicht als Obernotengeber auf. Es kann nur
dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar
ist. Rein appellatorische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingrei-
fen und zur Korrektur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur
ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewer-
tung eines Kriteriums (Kantonsgerichtsurteil A1 19 107 vom 24. September 2019 E. 2).
2.3 Die Zuschlagsempfängerin moniert, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde
nicht genügend begründet habe. Obwohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Be-
schwerdeführerin einerseits effektiv in weiten Teilen appellatorischen Charakter auf-
weist, bringt diese andererseits doch bei einigen Rügen vor, inwiefern die Vergabebe-
hörde ihr Ermessen missbraucht haben soll. Dass sie sich im Rahmen ihrer Beschwerde
mit der Argumentation der Vergabestelle nicht im gewöhnlichen Masse auseinanderzu-
setzen vermag, erscheint als Konsequenz der herabgestuften Begründungspflicht der
Vergabebehörde und liegt gewissermassen in der Natur der Sache. Würde die Be-
schwerdeführerin unter diesen Vorzeichen nicht zur Beschwerde zugelassen, würde ihr
Anspruch auf richterliche Überprüfung des Vergabeentscheids (vgl. Art. 29a der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR
101]) verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr hinterlegten Urkun-
den. Das Kantonsgericht hat die von ihr eingereichten Dokumente zu den Akten genom-
men. Die Vergabebehörde hat am 30. Juli 2024 die amtlichen Akten des Vergabeverfah-
rens deponiert. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sach-
verhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beur-
teilung der rechtserheblichen Fragen.
4. Die
Beschwerdeführerin rügt vorab
eine Verletzung
der
Ausstandpflicht.
C _________, (ehemaliger) Vizepräsident der Gemeinde, arbeite bei der Zuschlagsemp-
fängerin als Projektleiter Bau. C _________ habe nachweislich für die Gemeinde als
Vizepräsident beim Vergabeverfahren mitgewirkt. Er sei bei der Offertöffnung anwesend
gewesen und habe das Protokoll eigenhändig unterschrieben. C _________ habe Abre-
den mit der Zuschlagsempfängerin getroffen, die den wirksamen Wettbewerb behindern
und erheblich beeinträchtigen würden. Deshalb sei die Zuschlagsempfängerin gemäss
Art. 23 Abs. 1 lit. f der (alten) Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe erst nach der Zuschlagserteilung durch ihren
Rechtsanwalt erfahren, dass der Vizepräsident der Vergabebehörde ebenfalls bei der
Zuschlagsempfängerin angestellt sei. Der Vizepräsident habe als Ressortleiter stets
Zugriff auf alle Informationen des Vergabeverfahrens. Er sei stets über die Details des
Vergabeverfahrens durch das Ingenieurbüro informiert worden. Der Zuschlagsempfän-
gerin sei aufgrund des Wissensvorsprungs mehr Informationen zur grossen Bedeutung
der Kopfsteinpflästerung zur Verfügung gestanden, als den anderen Mitbewerberinnen.
Weiter gibt die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass am 5. Juni 2024 eine Sitzung
zwischen den Gemeindevertretern und dem Ingenieurbüro in D _________ stattgefun-
den habe. Anlässlich dieser Sitzung seien die Ergebnisse der Analyse der Offerten vor-
gestellt worden. Es sei auffallend, dass der Offertvergleich des Ingenieurbüros das Da-
tum vom 6. Juni 2024 trage und der Vergabebehörde erst am 6. Juni 2024 zugestellt
worden sei. Es liege der Verdacht nahe, dass der Vergabeantrag nach der Sitzung vom
Die Beschwerdeführerin rügt mithin sowohl die Verletzung der Ausstandspflicht als auch
ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil, welcher zum Ausschluss der Zuschlagsempfänge-
rin zu führen habe.
4.1 Die Vergabebehörde hält diesbezüglich fest, dass der Vizepräsident an der Offer-
töffnung als Ressortverantwortlicher anwesend gewesen sei. Das Offertöffnungsproto-
koll der Angebote vom 22. Mai 2024 sei am 23. Mai 2024 der Beschwerdeführerin per
E-Mail zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hätte ihr Ausstandsbegehren unmit-
telbar danach hinterlegen müssen. Ein Untätigbleiben im Wissen um das Vorliegen eines
Ausstandgrunds gelte als Verzicht und führe grundsätzlich zur Verwirkung des An-
spruchs. Dessen ungeachtet sei der Vizepräsident der Vergabebehörde von sich aus in
den Ausstand getreten.
Auch die Zuschlagsempfängerin bestreitet dies. Nach ihren Informationen sei
C _________ in diesem Vergabeverfahren in den Ausstand getreten.
4.2 Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Recht auf ein faires Verfahren, wel-
ches unabhängige Behörden voraussetzt, ist im öffentlichen Beschaffungsrecht von be-
sonderer Bedeutung (Bundesgerichtsurteil 2C_103/2025 vom 17. September 2025
E. 1.1.5 mit Verweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil 2C_54/2025 vom
Beurteilung ihrer Angebote durch eine unabhängige Behörde bzw. durch ein unabhän-
giges Expertengremium (KUNZ-NOTTER, Handkommentar zum Schweizerischen Be-
schaffungsrecht, 2020, N. 2 zu Art. 13; GALLI / MOSER / LANG / STEINER, Praxis des öf-
fentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., 2013, N. 1071). Auf Seiten der Vergabebehörde
oder eines Expertengremiums dürfen am Vergabeverfahren nach Art. 13 Abs. 1 IVöB
keine Personen mitwirken, die an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben (lit.
a), mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder ein-
getragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen
(lit. b), mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie
oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. c),
Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren
(lit. d), oder aufgrund anderer Umstände, die für die Durchführung öffentlicher Beschaf-
fungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen (lit. e). Die Ausstandspflicht trifft
nicht nur, wer selbst verfügt oder entscheidet, sondern auch die Personen, die auf den
Entscheid bzw. das Zustandekommen der Verfügung Einfluss nehmen können (Kan-
tonsgerichtsurteil A1 19 64 vom 14. Juni 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen; GALLI / MO-
SER / LANG / STEINER, a.a.O., N. 1071). Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach
Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen (Art. 13 Abs. 2 IVöB). Gemäss Art. 13 Abs.
3 IVöB entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium über Ausstandsbegeh-
ren unter Ausschluss der betreffenden Person.
Im Weiteren finden sich die für Mitglieder der kommunalen Exekutivbehörden geltenden
Ausstandsregeln in Art. 90 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG;
SGS/VS 175.1) und Art. 10 Abs. 1 VVRG. Diese Bestimmungen weisen ähnliche Aus-
standsgründe wie die in Art. 13 IVöB Erwähnten auf (Kantonsgerichtsurteil A1 24 237
vom 16. April 2025 E. 4.2).
4.3 Die in der Auffangnorm (Art. 13 Abs. 1 lit. e IVöB) erwähnten anderen Umstände
sind anhand des Einzelfalls zu bestimmen
(Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-
3126/2023 vom 22. November 2023 E 4.2). Dabei kommt es weder auf das subjektive
Empfinden der Partei an, welche die Befangenheit behauptet, noch darauf an, ob der
Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass der Anschein der Befangenheit
durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (Bun-
desgerichtsurteil 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.1). Treffen verschiedener Um-
stände zusammen, die für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für
eine Ausstandspflicht aufweisen, kann dies zur begründeten Besorgnis der Befangenheit
führen. Es können insbesondere wirtschaftliche Interessen, in Form wirtschaftlicher Be-
ziehungsnähe (z. B. eines Arbeitsverhältnisses) oder im Rahmen eines Konkurrenzver-
hältnisses, den Anschein von Befangenheit wecken, wobei objektive Gründe auf eine
gewisse Intensität hindeuten müssen. Je intensiver und aktueller die Beziehungsnähe
ist, umso eher liegen ausstandsbegründende Umstände vor (Musterbotschaft vom 16.
Januar 2020 zur Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be-
schaffungswesen [IVöB; nachfolgend Musterbotschaft], S. 48).
Die Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Gerichtsmitgliedern
(Art. 30 Abs. 1 BV) dürfen nicht unbesehen auf Verwaltungsangestellte übertragen wer-
den. Amtliche Mehrfachbefassungen, die im öffentlichen Interesse liegen und in diesem
Sinne systembedingt sind, begründen keine unzulässige Vorbefassung. Ob eine sys-
tembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet
sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahren-
sart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu entscheiden (Bun-
desgerichtsurteil 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.4 Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 23 Abs. 1 lit. f akVöB ist vorliegend
nicht anwendbar (vgl. E. 1.1, neues Recht ab 1. Januar 2024). Im neuen Recht findet
sich dies in Art. 44 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 14 IVöB wieder. Anbieter können von einem
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie an der Vorbereitung der Beschaf-
fung beteiligt waren, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen
Anbieter nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. i
IVöB). Gemäss Art. 14 Abs. 1 IVöB sind Anbieter, die an der Vorbereitung eines Verga-
beverfahrens beteiligt waren, zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch
entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann
und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefähr-
det. Eine Vorbefassung liegt dann vor, «wenn ein Anbieter bei der Vorbereitung eines
Beschaffungsverfahrens mitgewirkt hat, beispielsweise durch das Verfassen von Pro-
jektgrundlagen, durch das Erstellen von Ausschreibungsunterlagen oder durch das In-
formieren des Auftraggebers über bestimmte technische Spezifikationen der zu beschaf-
fenden Leistungen. Nur eine qualifizierte Vorbefassung kann zum Verbot der Teilnahme
am Beschaffungsverfahren führen. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der beste-
hende Wissensvorsprung gegenüber den anderen Anbietern nur geringfügig ist, wenn
die ausgeschriebene Leistung nur von wenigen Anbietern erbracht werden kann oder
wenn die Mitwirkung des vorbefassten Anbieters sowie dessen Wissensvorsprung ge-
genüber den übrigen Anbietern zwecks Herstellung von Transparenz offengelegt sowie
ausgeglichen wird» (Musterbotschaft S. 49). Die vorbefasste Anbieterin kann versucht
sein, die bevorstehende Arbeitsvergabe auf das von ihr angebotene Produkt bezie-
hungsweise die von ihr angebotene Dienstleitung auszurichten oder sie kann die im Rah-
men der Vorbereitung der Beschaffung gewonnenen Kenntnisse bei der Erstellung der
Offerte einsetzen (Wissensvorsprung). Zudem besteht die Gefahr der Beeinflussung der
Vergabebehörde durch den vorgängigen persönlichen Kontakt (Bundesverwaltungsge-
richtsurteil A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 8.2.9 mit Hinweisen).
4.5 Die Abgrenzung von Ausstand und Vorbefassung ist nicht immer klar. Grundsätzlich
bezieht sich die Vorbefassung im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung nicht auf Ak-
teure der Auftraggeberseite, sondern auf solche der Anbieterseite. Derselbe Interessen-
konflikt kann sich jedoch auf beide Seiten auswirken (GALLI / MOSER / LANG / STEINER,
a.a.O., N. 1043 und 1082). JÄGER bezeichnet die zeitgleiche Anwendbarkeit der Aus-
standpflicht und des Ausschlussgrundes der Vorbefassung auf dieselbe Person als über-
lagerte Vorbefassung. Eine solche liegt vor, wenn eine private Fachperson oder ein Un-
ternehmen die Vergabebehörde nicht nur während der Vorbereitung, sondern auch nach
der Verfahrenseröffnung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens noch unterstützt
und gleichzeitig ein Angebot auf den öffentlichen Auftrag einreicht (JÄGER, a.a.O., S. 67
f.).
4.6 Die Vergabebehörde bestreitet die Rechtzeitigkeit der Ausstandsrüge, weshalb dies
vorab zu prüfen ist.
4.6.1 Verfahrensrechtliche Einwendungen sind frühestmöglich, das heisst nach Kennt-
nisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Eine Partei verstösst ge-
gen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium
oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Ein-
wand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Ver-
fahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, ver-
wirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ver-
fahrensvorschrift. Verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe sind nicht zu berücksichti-
gen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile
1C_620/2023 vom 17. Januar 2025 E. 3.3; 8C_449/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2). Im
Beschwerdeverfahren gegen den Vergabeentscheid sind erstmals erhobene Ausstands-
rügen im Zusammenhang mit Personen der Vorinstanz in der Regel nur noch dann zu
hören, wenn die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis von
den Ausstandsgründen hatte bzw. wenn deren Geltendmachung nicht möglich oder zu-
mutbar war (Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-1191/2020 vom 21. Oktober 2020 E.
4.3.3 mit Hinweisen). Eine verspätete Geltendmachung tritt in den Hintergrund, wenn die
betroffene Person von sich aus in den Ausstand hätte treten müssen. Dies ist dann der
Fall, wenn die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offen-
sichtlich sind, so dass die Person von sich aus den Ausstand hätte nehmen müssen
(BGE 150 I 68 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.6.2 Das Ingenieurbüro versandte am 23. Mai 2024 das Protokoll über die Öffnung der
Angebote sämtlichen Anbieterinnen per E-Mail (S. 113). Aus diesem Protokoll (S. 80) ist
ersichtlich, dass einerseits die Beschwerdegegnerin ein Angebot eingereicht hat und
dass andererseits C _________ als damaliger Vizegemeindepräsident das Protokoll un-
terzeichnet hat. Aus diesem Dokument geht hingegen nicht hervor, dass C _________
bei der Beschwerdegegnerin, einem grösseren Baubetrieb im Kanton Wallis, angestellt
ist. Da die Beschwerdeführerin vom Anstellungsverhältnis erst nach der Zuschlagsertei-
lung Kenntnis erhalten hat, ist das Ausstandsbegehren bzw. die Rüge der Verletzung
des Ausstandspflicht nicht verspätet erfolgt.
4.7 C _________ ist seit Ablauf der letzten Legislaturperiode (Ende 2024) nicht mehr
Mitglied des Gemeinderates von Y _________ (S. 475). Der ehemalige Vizepräsident
arbeitet bei der Zuschlagsempfängerin als Projektleiter. Für die vorliegend umstrittene
Arbeitsvergabe ist C _________ als verantwortlicher Projektleiter vorgesehen. Damit ist
er der Hauptverantwortliche für die Erfüllung des Werkvertrages und die Erstellung des
Werkes (Register 3 sowie Organigramm der Baustelle, Register 9, S. 5 f. der Offerte).
Sodann war C _________ als Vizepräsident der Gemeinde für die Dorfinfrastruktur ver-
antwortlich. C _________ ist einerseits auf der Auftragnehmerseite als (alleiniger) Pro-
jektleiter für den ausgeschriebenen Auftrag vorgesehen und andererseits als (damaliger)
Gemeindevizepräsident auf der Auftraggeberseite sowohl Mitglied der Entscheidbe-
hörde als auch Ressortverantwortlicher. Vor diesem Hintergrund besteht ein Ausstands-
grund nach Art. 13 Abs. 1 lit. e IVöB. Dem Gemeinderatsprotokoll vom 23. Juli 2024 ist
explizit zu entnehmen, dass der ehemalige Vizepräsident als Angestellter der Zuschlags-
empfängerin anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 7. Juni 2024 in den Ausstand ge-
treten ist (S. 114). In besagter Sitzung hat der Gemeinderat die Auswertung der ver-
schiedenen Offerten besprochen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der (damalige)
Vizepräsident bei der Beschlussfassung in den Ausstand getreten ist, er also dazu selbst
eine Interessenkollision erkannt hat. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich mit der Zeit
davor, sprich der Planung der Arbeitsvergabe, der Erstellung der Ausschreibungsunter-
lagen und der Offerteröffnung verhält.
4.8 Als Ressortverantwortlicher hat der ehemalige Vizepräsident vorbereitende Hand-
lungen im Hinblick auf die Arbeitsvergabe getätigt. Folglich ist zu überprüfen, ob diese
Mitwirkung in der Planung der auszuschreibenden Arbeiten das erforderliche Ausmass
von Art. 13 IVöB überschreitet.
Zu dieser Mitwirkung bezieht das Ingenieurbüro am 29. August 2025 wie folgt Stellung:
Herr C _________ war in die Planung der vorgesehenen Arbeiten involviert. Einerseits äusserte er die
Wünsche und Vorstellungen der Gemeinde Y _________, andererseits wurden ihm die erarbeiteten Pläne
jeweils zur Kontrolle zugestellt. Zudem fungierte Herr C _________ als Bindeglied zwischen den betroffenen
Anrainern und der B _________ AG. Die betroffenen Anrainer wurden durch die Gemeinde Y _________
eingeladen, um das vorgesehene Projekt zu präsentieren und Informationen zu den Hausanschlüssen (An-
zahl, Lage, Durchmesser usw.) so gut wie möglich in die Planung einbringen zu können. Ergänzend wurden
allfällige zusätzliche Anschlüsse für Elektrizität, Oberflächenwasser usw. besprochen. Darüber hinaus
wurde mit den Eigentümern die gewünschte Gestaltung der privaten Flächen zwischen Strassenrand und
Gebäudefassaden abgestimmt. Nach Abschluss der Planung erhielt Herr C _________ den Kostenvoran-
schlag in Form des provisorischen Leistungsverzeichnisses von der B _________ AG zur Kontrolle.
Der ehemalige Vizepräsident führt zur Planung der Arbeitsvergabe aus: In meiner Gemein-
deratsfunktion als verantwortlicher Gemeinderat für die Dorfinfrastruktur war ich von Beginn an für die Be-
treuung des Projekts verantwortlich. Das Planermandat wurde damals ordentlich ausgeschrieben und an
die Firma B _________ vergeben. Die Umschreibung des Planermandates erfolgte damals durch ein Inge-
nieurbüro aus dem Kanton Bern, der die Planerleistung für die Arbeiten gemäss den Vorgaben der SIA
beschrieben und dokumentiert hat. Die Vergabe der Arbeiten erfolgte nach den Eingängen der Offerten
ordentlich durch den Gemeinderat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vizepräsident in die Planung involviert war.
Er kommunizierte die Wünsche und Vorstellungen der Gemeinde, stand in Kontakt mit
den Anrainern und kontrollierte den Kostenvoranschlag. Er war mithin als Resortverant-
wortlicher der Dreh- und Angelpunkt zwischen den verschiedenen Akteuren (Gemeinde,
Ingenieurbüro und Anrainer). Er war für die Betreuung des Projekts von Seiten der Ge-
meinde verantwortlich und konnte sich von Anfang an in das Projekt einbringen.
Was die weiteren Schritte des Vergabeverfahrens betrifft, ist zu erwähnen, dass die Aus-
schreibungsunterlagen vom Ingenieurbüro ausgearbeitet wurden. Der Gemeinderat
bzw. C _________ als Ressortverantwortlicher und Vertreter der Bauherrschaft haben
dabei die üblichen Rahmenbedingungen wie Termine, Bauperimeter, Umfang der zu er-
ledigenden Arbeit (z.B. welche Werkleitungen sollen ersetzt werden) festgelegt (S. 489).
Der (damalige) Vizepräsident der Vergabebehörde figuriert zudem unter den anwesen-
den Personen der nicht öffentlichen Offertöffnung vom 22. Mai 2024 (S. 80). Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht hervorhebt, hat er das Offertöffnungsprotokoll unterzeich-
net. Neben ihm waren noch der Gemeindepräsident, der Gemeindeschreiber und ein
Mitarbeiter des Ingenieurbüros anwesend.
Die Evaluation der Offerten erfolgte anschliessend durch das Ingenieurbüro, ohne Mit-
wirkung von C _________ oder anderen Vertretern der Gemeinde.
Das Ingenieurbüro stellte die Ergebnisse der Bewertung der Gemeinde anlässlich einer
Sitzung am 5. Juni 2024 vor. An dieser Sitzung war neben dem Gemeindepräsidenten
auch C _________ anwesend. In den Akten ist kein entsprechendes Sitzungsprotokoll
enthalten, so dass nicht mit abschliessender Sicherheit feststeht, was anlässlich dieser
Sitzung besprochen wurde.
Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 7. Juni 2024, an welcher der Zuschlag
entschieden wurde, geht dazu Folgendes hervor: E _________ informiert über die Sitzung vom
vergangenen Mittwoch mit F _________ und G _________ von der B _________ AG in Visp. G _________
hat die Ergebnisse seiner Analyse der Offerten im Detail vorgestellt und seine Begründungen für die Bewer-
tung klar dargelegt.
Das Ingenieurbüro beteuert in ihrem Schreiben vom 29. August 2025, dass diese Prä-
sentation keinen Einfluss auf die Benotung gehabt hatte.
Wie die Beschwerdeführerin hervorhebt, datiert der vom Ingenieurbüro erstellte Offert-
vergleich (S. 116 f.) am auf die Präsentation folgenden Tag, dem 6. Juni 2024. Dieser
Offertvergleich schlägt die Z _________ AG als Zuschlagsempfängerin vor, wobei fest-
fehalten wird: Die Auswertung der Offerten zeigt, dass die Angebote folgender Anbieter gleichwertig sind:
X _________ AG, H _________ AG, Z _________ AG. Unter Berücksichtigung, dass die Pflästerung ca.
1/3 der Bausumme beträgt, hat die Z _________ AG mit der I _________ den erfahrensten Spezialisten als
Subunternehmer (S. 115).
Die Gemeinde reicht mit dem Beleg Nr. 9 einen Vergleich der Angebotssummen im Ver-
hältnis der Anteile Pflästerung (NPK 222) ein (S. 253). Dieser Vergleich (Angaben exkl.
MwSt.), der tabellarisch dargestellt ist, sieht wie folgt aus:
Bausumme
NPK 222 «Pflästerungen»
Anteil
X _________ AG
CHF 1'524'644.30
CHF 467'537.25
31 %
H _________ AG
CHF 1'549'288.00
CHF 496'350.00
32 %
Z _________ AG
CHF 1'750'767.60
CHF 488'192.75
28 %
Gestützt auf diesen Antrag des Ingenieurbüros hat der Gemeinderat am 7. Juni 2024
über den Zuschlag befunden. C _________ befand sich – wie bereits erwähnt – im Aus-
stand. Dem Gemeinderatsprotokoll von dieser Sitzung (S. 114) ist Folgendes zu entneh-
men: Der Gemeinderat bespricht die Auswertung, da die Offerten der X _________ AG, der H _________
AG und der Z _________ [AG]als gleichwertig zu betrachten sind, intensiv und im Detail. Der Rat ist sich
einig, dass die Pflästerung vom besten und erfahrensten Anbieter durchzuführen ist, denn dies ist ja auch
das sichtbarste Ergebnis nach der Sanierung und für den Erhalt und die Dauerhaftigkeit der Strassen von
grosser Bedeutung. Auch machen diese Arbeiten gemäss Information von G _________ rund einen Drittel
der Ausgaben aus. Aus diesem Grunde stellt E _________, wie er von der B _________ AG vorgeschlagen
wird, seinen Ratskollegen den Antrag den Auftrag an die Z _________ AG zu vergeben, da diese mit der
I _________ als Subunternehmer den erfahrensten Spezialisten für Pflästerungen aufweist.
4.9 Vorliegend hätte C _________ bereits bei der Offertöffnung und anlässlich der Sit-
zung mit dem Ingenieurbüro in den Ausstand treten müssen. Spätestens seit der Offer-
töffnung am 22. Mai 2024 – nach menschlichem Ermessen bereits früher – wusste der
damalige Vizepräsident, dass sein Arbeitgeber eine Offerte (in welcher er überdies als
Projektleiter eingesetzt wird) eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich insbe-
sondere die Teilnahme an der Sitzung vom 5. Juni 2024, an welcher die Evaluation der
Offerten vorgestellt wurde, als Gegebenheit, die geeignet ist, den Anschein der Befan-
genheit in objektiver Weise zu begründen. Dies umso mehr, da der Offertvergleich das
Datum vom 6. Juni 2024 aufweist. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher begrün-
det.
4.10 Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Eine in
Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffene Verfügung ist daher anfechtbar und
aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob ein materielles Interesse an ihrer Aufhe-
bung besteht. Unbeachtlich ist schliesslich, wie gross der Aufwand bei einer Wiederho-
lung des Verfahrens ist (Bundesverwaltungsgerichtsurteile B-1191/2020 vom 21. Okto-
ber 2020 E. 4.3.1; B-5452/2015 vom 19. Juni 2018 E. 4.1.2 je mit Hinweisen; Kantons-
gerichtsurteil A1 18 238 vom 28. Mai 2019 E. 5.6; GALLI / MOSER / LANG / STEINER,
a.a.O., N. 1087).
4.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, das im vorliegend zu beurteilenden Vergabe-
verfahren die Ausstandspflicht seitens des Vizepräsidenten der Gemeinde verletzt
wurde. Die Zuschlagsverfügung vom 10. Juni 2024 ist folglich aufgrund der Verletzung
der Ausstandspflicht von C _________ aufzuheben. Das Vergabeverfahren ist erneut
durchzuführen. Damit erübrigt es sich, die anderen Rügen der Beschwerdeführerin zu
überprüfen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit
den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde
sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor
der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie
seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1’500.00 festgesetzt.
5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert
und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht
der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar).
Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwal-
tungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 (Art. 39
GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des
Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen
Situation der Partei festzusetzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der
Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der
Streitsache angemessenen Aufwandes wird die Entschädigung für die anwaltlich vertre-
tene Beschwerdeführerin auf insgesamt Fr. 1’500.00 festgelegt und der Beschwerde-
gegnerin auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Zuschlagsverfügung vom 10. Juni 2024
wird aufgehoben.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 werden der Z _________ AG auferlegt.
Der X _________ AG wird eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 zu Lasten der
Z _________ AG zugesprochen.
Das Urteil wird der X _________ AG, der Z _________ AG und der Einwohnerge-
meinde Y _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 7. November 2025