A1 24 140
URTEIL VOM 26. SEPTEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Four-
nier, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
ARGE R _________ , Beschwerdeführerin, bestehend aus S _________
AG
T _________ AG, U _________ SA, alle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Isler,
8005 Zürich,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vergabebehörde,
ARGE V _________ , Beschwerdegegnerin, bestehend aus W _________ AG,
X _________ SA, Y _________ SA, und Z _________ SA, alle vertreten durch Rechts-
anwalt Marc Wyssen, 3930 Visp,
(Arbeitsvergabe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zuschlagsverfügung vom 5. Juni 2024.
Sachverhalt
A. Der Kanton Wallis (fortan Vergabebehörde) schrieb am 15. September 2023 im
Amtsblatt des Kantons Wallis und auf Simap die Beschaffung von Baumeisterarbeiten
für den V _________ im offenen Verfahren aus. Für den Auftrag gingen drei Offerten
ein. Am 5 Juni 2024 erteilte der Staatsrat des Kantons Wallis den Zuschlag der ARGE
V _________ zum Preis von Fr. 68'780’241.95.
B. Gegen den Vergabeentscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhob die ARGE
R _________ (Beschwerdeführerin) am 28. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechts-
begehren:
" 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde zunächst superprovisorisch und alsdann definitiv die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und der Vorinstanz zu verbieten, den Vertrag mit den Be-
schwerdegegnerinnen abzuschliessen;
Der Zuschlag der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerinnen sei aufzuheben;
Der Zuschlag sei direkt durch das Gericht den Beschwerdeführerinnen zu erteilen;
Eventualiter zu Antrag 3 sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
mit der Weisung, den Zuschlag den Beschwerdeführerinnen zu erteilen;
öffentlichen oder privaten, nachgewiesenen Interessen entgegenstehen. Anschliessend sei den
Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu ergänzen bzw. es sei nach
erfolgter Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerinnen ein zweiter Schriftenwechsel anzu-
ordnen;
des Unterkriteriums Z1.2 "Glaubwürdigkeit des Preises" aller drei Angebote sei den Beschwer-
deführerinnen vor dem definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
deführerinnen Gelegenheit zu geben, die geheim zu haltenden Teile ihres Angebots zu bezeich-
nen;
gegnerinnen."
Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör, da die Begründung der Vergabebehörde für die Nichtberücksichtigung ihres Ange-
bots Art. 34 aKVöB verletze. Das Kriterium «Nachhaltigkeit» sei kein ausgeschriebenes
Zuschlagskriterium. Die Vergabebehörde habe das Transparenzgebot verletzt, indem
sie dieses Kriterium mit einer Gewichtung von 30 % bei der Bewertung berücksichtigt
habe. Die Gewichtung des Preises (Kriterium Z1.1) betrage nur noch 34 %, dies sei eine
völlig andere Ausgangslage. Die Benotung des Kriteriums Nachhaltigkeit sei zudem nicht
nachvollziehbar und bevorzuge lokale Anbieterinnen ohne sachlichen Grund, da auf den
statuarischen Sitz der einzelnen Gesellschaften abgestellt werde. Dies Verletze das Dis-
kriminierungsverbot sowie das Gleichbehandlungsgebot. Die Beschwerdeführerin sei für
das Unterkriterium Z1.2 Glaubwürdigkeit des Preises mindestens mit der Note 4 (gut) zu
bewerten. Sie habe das preisgünstigste Angebot eingereicht, ihr sei der Zuschlag zu
erteilen.
C. Die ARGE V _________ (Beschwerdegegnerin oder Zuschlagsempfängerin) bean-
tragte am 29. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei
sowie die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin sowie eine angemessene
Parteientschädigung. Zudem beantragte sie die Abweisung des Gesuchs um aufschie-
bende Wirkung und die Verweigerung der Akteneinsicht betreffend ihre Offerte und Ge-
schäftsgeheimnisse. Die Beschwerdeführerin sei als Drittplatzierte nicht zur Beschwerde
legitimiert. Die Beschwerdeführerin habe die Zuschlagsverfügung und die Bewertungs-
tabelle erhalten, die Begründungspflicht gemäss Art. 34 akVöB sei erfüllt. Der Vergabe-
behörde komme bei der Festlegung, Gewichtung und Bewertung der Zuschlagskriterien
ein erhebliches Ermessen zu. Eine widerrechtliche Vergabe sei vor diesem Hintergrund
nicht ersichtlich.
D. Das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) beantragte
am 30. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem
beantragte das DMRU, die vertraulichen Akten (Ordner 2) seien vom Recht auf Akten-
einsicht auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin habe als drittplatzierte Anbieterin
keine realistische Aussicht, den Zuschlag zu erhalten, weshalb sie nicht zur Beschwerde
legitimiert sei. Auf das vorliegende Verfahren sei das bis zum 31. Dezember 2023 gel-
tende Recht anwendbar. Die Vergabebehörde sei ihrer Begründungspflicht gemäss Art.
34 akVöB nachgekommen. Nach der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden neuen
Gesetzgebung sei das Kriterium «Nachhaltigkeit» zwingend erforderlich. Der Kanton
habe dieses Kriterium schon vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung angewandt.
Daher sei es vorliegend mit 30 % berücksichtigt worden. Es sei nicht auf den statuari-
schen Sitz der Unternehmung abgestellt worden, sondern auf einen Standort mit guter
Zentralität zum Projekt. Es sei die Notenskala 3 - 6 gewählt worden, da der Staatsrat
davon ausgehe, dass alle Unternehmen eine Grundbasis an Nachhaltigkeit erfüllen wür-
den. Beim Kriterium Z1.2 seien der Beschwerdeführerin zwei Punkte abgezogen worden,
da einige Preispositionen spekulativ seien. Die Gewichtung und Bewertung des Preis-
kriteriums sei korrekt.
E. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Juli 2024 die vom Kantonsgericht verlangten
Handelsregisterauszüge ein.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Am 1. Januar 2024 sind das überarbeitete Gesetz 15. März 2023 über den Beitritt
des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 15. November 2019 (kGIVöB; SGS/VS 726.1) sowie die überarbeitete
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Novem-
ber 2019 (IVöB; SGS/VS 726.1-1) in Kraft getreten. Nach Art. 64 Abs. 1 IVöB werden
Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten ebenjener Vereinbarung eingeleitet worden sind,
nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt (Bundesgerichtsurteil 2C_848/2022 vom
Kantons Wallis zur Beschaffung von Baumeisterarbeiten für den V _________, welches
am 15. September 2023 mittels Ausschreibung im offenen Verfahren eingeleitet wurde.
Daher ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren das bisherige Recht anwendbar.
1.2 Ausschluss- und Zuschlagsverfügungen von Vergabestellen sind Verfügungen im
Sinne von Art. 15 Abs. 1bis der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be-
schaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 (aIVöB). Der Vergabeent-
scheid des Staatsrats vom 5. Juni 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des
Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (akGIVöB) und damit auch
gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS 172.6) dar, gegen welche innert zehn Tagen
beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 16 akGIVöB; Art. 15 Abs.
2 und Abs. 2bis aIVöB). Die Vergabebehörde, vorliegend der Kanton Wallis, ist eine Auf-
traggeberin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a akGIVöB. Sie hat das offene Verfahren nach
Art. 9 akGIVöB gewählt.
1.3 Die in diesem Prozess anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten
keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden.
Gemäss Art. 15 f. akGIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation
ergänzend anzuwenden (vgl. GALLI / MOSER / LANG / STEINER, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., 2013, N. 1296). Demzufolge ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 44 VVRG zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als
Adressatin des angefochtenen Vergabeentscheids und als nicht berücksichtigte Anbie-
terin ist die Beschwerdeführerin durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die in ei-
nem Vergabeverfahren abgewiesene Anbieterin ist zur Anfechtung des Zuschlags nur
legitimiert, wenn sie bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance hat, mit
ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder wenn sie eine neue Ausschreibung der Sub-
mission herbeiführen kann, so dass sie die Möglichkeit erhält, ein neues Angebot einzu-
reichen (BGE 141 II 14 E. 4.3 ff.; Kantonsgerichtsurteil A1 19 83 vom 23. August 2019
E. 1.1; ZWR 2015 S. 72). Ist ihr Angebot hingegen bereits zum Voraus chancenlos und
kommt auch keine neue Ausschreibung in Frage, kann ihr die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides keinen Vorteil verschaffen – sie ist demzufolge nicht zu dessen An-
fechtung legitimiert. Nicht beschwerdeberechtigt ist der Viertplatzierte, der einen Aus-
schluss des Erstplatzierten verlangt, weil er auch im Falle der Gutheissung seines Be-
gehrens als Drittplatzierter den Zuschlag nicht erhalten würde (Bundesgerichtsurteil
2D_74/2010 vom 31. Mai 2011 E. 1.3), ausser wenn der Unterschied zum Erstplatzierten
relativ und absolut sehr klein war (Bundesgerichtsurteil 2D_49/2011 vom 25. September
2012 E. 1.3.2). Als zweifelhaft betrachtet wird die Legitimation des Drittplatzierten (Bun-
desgerichtsurteil 2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 1).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist in casu als Adressatin des Vergabeentscheids durch
diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie belegt
zwar «nur» den dritten Rang, rügt jedoch eine Verletzung des Transparenzgebotes so-
wie eine falsche Bewertung der Zuschlagskriterien. Die Beschwerdeführerin hat eine
hinreichend realistische Chance auf den Zuschlag oder eine Neuausschreibung, falls
ihre Rügen begründet sind, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist (Art. 80 Abs. 1 lit. a
und 44 VVRG).
1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.6 Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, ihrer Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Kantonsgericht hat am 2. Juli
2024 angeordnet, alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Vertragsabschluss be-
treffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid
wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 16 Abs. 1 aIVöB). Die Unangemessenheit der Verfügung kann jedoch nicht
geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 2 aIVöB).
2.1 Aus Art. 16 aIVöB resp. Art. 16 akGIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger
Rechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine ange-
fochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft,
sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfü-
gung mangelhaft sein soll (Kantonsgerichtsurteil A1 11 155 vom 15. März 2012 E. 2).
Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag
massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein er-
heblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Bundesgerichtsurteil
2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Kantonsgerichtsurteil A1 02 168 vom
klang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es
lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermes-
sen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die Angemes-
senheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Bundesgerichtsurteil 2P.85/2001
vom 6. Mai 2002 E. 3.2). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem Vergabeverfah-
ren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden Zuschlagskriterien tritt das
Gericht aus diesem Grund nicht als Obernotengeber auf. Es kann nur dort eingreifen,
wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appel-
latorische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Kor-
rektur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der
Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteri-
ums (Kantonsgerichtsurteil A1 19 107 vom 24. September 2019 E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Urkun-
den sowie die Edition der Akten der Vergabebehörde.
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfän-
gerin eingereichten Belege zu den Akten genommen. Am 30. Juli 2024 hat das DMRU
die Akten des Vergabeverfahrens eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweisanträge
gestellt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhalts-
elemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes. Das
Zuschlagskriterium «Nachhaltigkeit» sei mit einer Gewichtung von 30 % bewertet wor-
den, obwohl es in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten
gewesen sei.
4.2 Der Zuschlag erfolgt gemäss Art. 31 Abs. 1 akVöB an das wirtschaftlich günstigste
Angebot. Bei der Bewertung ist das Preis-/Leistungsverhältnis zu beachten. Dabei kön-
nen neben dem Preis je nach Natur des Auftrags differenzierte Kriterien berücksichtigt
werden, namentlich: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Fähigkeit, Erfahrung, Referen-
zen, Bildung, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit der Leistung,
technischer Wert, Ästhetik, Kreativität und Infrastruktur. Die Gewichtung des Preises
sollte für anspruchsvolle Leistungen in der Regel sechzig Prozent nicht übersteigen (Art.
31 Abs. 2 akVöB).
4.3 Die Vergabebehörde hat in der am 15. September 2023 publizierten Ausschreibung
unter Ziffer 2.10 folgende Zuschlagskriterien bekanntgegeben (Ordner 1 Beleg Nr. 10
Dokument-Nr. 01.0, Beilage 3 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde):
«Finanzielles Angebot: - Betrag des Angebots (70 %) - Stimmiges und glaubwürdiges Angebot
(Plausibilität), Vollständige und nachvollziehbare Preisanalysen, Kalkulationsgrundlagen (30 %)
Gewichtung (70 %)
Technisches und Administratives Angebot: - Termine: Plausibilität Bauprogramm, Leistungsannah-
men, Abläufe, Massnahmen zur Termingewährleistung und Parallelitäten der Bauabläufe (40 %) -
Auftragsanalyse Strassenbau, Auftragsanalyse Voreinschnitte inkl. bergseitiger Stützwände, Be-
schrieb des Bauverfahren Strassenbau inkl. talseitiger Stützbauwerke mit den notwendigen Provi-
sorien (40 %) - Organisation Baustelle / Baustellenkader / Referenzen (10 %) - Projektmanagement
(5 %) - Qualität des Angebotsdossiers (5 %) Gewichtung (30 %)»
In Ziffer 3.4 der Ausschreibungsunterlagen werden die in der Ausschreibung publizierten
Zuschlagskriterien sowie Unterkriterien widerholt, das Unterkriterium «Auftragsanalyse»
wird präzisiert (Ordner 1 Beleg Nr. 10 Dokument-Nr. 01.0):
In den Ziffern 3.4.2 und 3.4.3 der Ausschreibungsunterlagen werden die Bewertung der
Zuschlagskriterien und die Unterkriterien detaillierter beschrieben. Die Nachhaltigkeit
wird dabei nicht erwähnt.
4.4 Der Grundsatz der Transparenz ist für öffentliche Beschaffungen der Kantone und
Gemeinden in Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober
1995 (BGBM; SR 943.02) und Art. 1 Abs. 3 lit. c aIVöB verankert. Er verlangt gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass Eignungs- und Zuschlagskriterien
in der Ausschreibung bekannt gegeben werden. Eine nachträgliche Änderung dieser Kri-
terien ist grundsätzlich unzulässig. Die Zuschlagskriterien sind nach prozentualer Ge-
wichtung oder zumindest nach der Reihenfolge zu nennen. Die Angabe von Unterkrite-
rien ist unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zwingend erforderlich, sofern sie bloss
die Hauptkriterien konkretisieren (statt vieler BGE 143 II 553 E. 7.7 mit Hinweisen). Die
kantonale Praxis ist uneinheitlich bei den Gesichtspunkten, welche die Vergabebehör-
den den Anbietern in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen bekannt
zu geben haben (GALLI / MOSER / LANG / STEINER, a.a.O., N. 954). Art. 2 Abs. 1 lit. k
akVöB verlangt, dass die Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien mit Angabe
ihrer Gewichtung enthalten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsge-
richts folgt daraus, dass die Vergabebehörde auch die Unterkriterien mit der jeweiligen
Gewichtung den Anbietern im Voraus bekannt geben muss, wenn sie Unterkriterien fest-
legt und einigen davon eine höhere Bedeutung zumessen will als anderen (Bundesge-
richtsurteil 2P.172/2002 vom 10. März 2003 E. 2.3; ZWR 2016 S. 25 E. 3.1 f.; Kantons-
gerichtsurteile A1 18 238 vom 28. Mai 2019 E. 7.2.1; A1 18 152 vom 20. Dezember 2018
E. 2.3 und A1 11 29 vom 10. Juni 2011 E. 7b; vgl. auch BGE 130 I 241 E. 5.1; 125 II 86
E. 7c).
4.5 Die Dienststelle für Mobilität hat im Bericht vom 16. Mai 2024 dargelegt, es liege
eine Auswertung der Offerten durch die IG A _________ sowie eine Zweitmeinung des
externen Experten vor (Ordner 2 Beleg Nr. 4). Auf Wunsch der DMRU sei das Kriterium
Nachhaltigkeit hinzugefügt worden. Dieses sei gemäss der aktuellen Gesetzgebung
zwingend erforderlich und werde vom Bund seit Jahren angewandt. Der Kanton Wallis
wolle seine Vorbildfunktion wahrnehmen und das Kriterium allgemein umsetzen. Aus
diesem Grund werde die Nachhaltigkeit mit 30 % in der Bewertung der Angebote be-
rücksichtigt. Die Punktzahl der Auswertung der Zweitmeinung sei dementsprechend mit
dem Kriterium Nachhaltigkeit (30 %) ergänzt worden. Die Bewertung der Angebote prä-
sentiere sich wie folgt (Ordner 2 Belege Nr. 4 und 7):
Die IG A _________ hat aufgrund ihrer Bewertung der Offerten den Antrag gestellt, den
Auftrag an die dritte Mitbieterin zu vergeben, welche mit der Gesamtpunktzahl 4.04 am
besten bewertet wird. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin erreicht mit der Gesamt-
punktzahl 3.56, nach dem Angebot der Beschwerdeführerin, welche 3.86 Punkte erhal-
ten hat, am wenigsten Punkte (Ordner 2 Beleg Nr. 5). Die Zweitmeinung der
B _________ SA kommt in ihrem Bericht vom 16. April 2024 zum selben Ergebnis: Das
Angebot der dritten Mitbieterin erreicht den 1. Rang vor dem Angebot der Beschwerde-
führerin auf dem 2. Rang und dem Angebot der Zuschlagsempfängerin auf Rang drei
(Ordner 2 Beleg Nr. 6). Keine der beiden Auswertungen beantragt die Berücksichtigung
eines zusätzlichen Zuschlagskriteriums «Nachhaltigkeit».
4.6 Die Vergabebehörde bringt vor, sie habe gemäss der seit 1. Januar 2024 in Kraft
stehenden neuen Gesetzgebung die Nachhaltigkeit zwingend zu berücksichtigen und
habe dieser Verpflichtung auch im vorliegenden Vergabeverfahren nachkommen wollen.
4.6.1 Gemäss Art. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 15. November 2019 (IVöB; SGS/VS 726.1-1) bezweckt die IVöB den
wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz
der öffentlichen Mittel (lit. a), die Transparenz des Vergabeverfahrens (lit. b), die Gleich-
behandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter (lit. c) und die Förderung des wirksa-
men, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen
unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption (lit. d). Der Auftraggeber prüft die An-
gebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qua-
lität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, tech-
nischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibi-
lität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovati-
onsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Metho-
dik berücksichtigen (Art. 29 Abs. 1 IVöB).
4.6.2 Auf Bundesebene sind am 1. Januar 2021 das totalrevidierte Bundesgesetz über
das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni 2019 und die ebenfalls totalre-
vidierte Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) vom 12. Februar
2020 in Kraft getreten. Der neue Zweckartikel des BöB bringt zum Ausdruck, dass das
Parlament eine Änderung in der Beschaffungskultur weg vom Preis- hin zum Qualitäts-
wettbewerb anstrebt. Die Berücksichtigung der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit -
soziale Gerechtigkeit, Schutz der Umwelt unter Berücksichtigung der Belastbarkeits-
grenzen sowie Wirtschaftlichkeit - ist dabei ein wesentlicher Bestandteil des Qualitäts-
verständnisses. Auch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) ist in Übereinstimmung mit dem BöB revi-
diert worden. Die Bestimmungen der IVöB sind weitgehend identisch mit jenen des BöB.
Damit erfolgt eine recht weitgehende Rechtsharmonisierung zwischen dem Bund und
den Kantonen (HAUSER / PISKÒTY, Ökologische öffentliche Beschaffung - Möglichkeiten
und Grenzen nach der Totalrevision des BöB und der IVöB unter Berücksichtigung des
EU-Beschaffungsrechts, URP 2021 777, S. 780). Trotz einer markanten Stärkung der
Nachhaltigkeitsziele hat das neue schweizerische Vergaberecht nur wenige konkrete
Pflichten zu deren Berücksichtigung eingeführt. Zwingend sind die Einhaltung der Best-
immungen über den Umweltschutz sowie gewisser internationaler Umweltabkommen.
Im Übrigen liegt es in der Verantwortung der öffentlichen Auftraggeberinnen und ihrer
Vergabestellen, in welchem Umfang und auf welche Weise sie ökologische Zielsetzun-
gen im Beschaffungsrecht umsetzen. Der Vergabestelle kommt generell ein grosses Er-
messen bei der Festlegung der Vergabeanforderungen zu - dazu gehören die Umschrei-
bung des Beschaffungsgegenstands inkl. der technischen Spezifikationen, Eignungskri-
terien und Zuschlagskriterien - dies gilt selbstverständlich auch bei der Auswahl der zu
berücksichtigenden ökologischen Aspekte (HAUSER / PISKÒTY, a.a.O., S. 783 f.). Die Auf-
zählung der Zuschlagskriterien, welche berücksichtigt werden können, ist beispielhaft
und nicht abschliessend. Das nun ausdrücklich im Gesetz verankerte Zuschlagskriterium
der «Nachhaltigkeit» erstreckt sich auf die drei Dimensionen Wirtschaftlichkeit, Ökologie
und Soziales (HAUSER / PISKÓTY, a.a.O., S. 788).
4.6.3 Der Kanton Wallis hält in seiner Ausführungsgesetzgebung fest, dass der Auftrag-
geber bei seinen öffentlichen Beschaffungen die nachhaltige Entwicklung berücksichtigt
(Art. 15 Abs. 1 kGIVöB). Er formuliert zu diesem Zweck technische Anforderungen, Eig-
nungskriterien oder Zuschlagskriterien (Art. 15 Abs. 2 kGIVöB). Diese Anforderungen
und Kriterien dürfen nicht diskriminierend sein oder den Marktzugang behindern (Art. 15
Abs. 4 kGIVöB). Bevor die Vergabe vorgenommen wird, erstellt der Auftraggeber einen
erläuternden Bericht (Art. 41 kVöB). Der erläuternde Bericht beinhaltet unter anderem
Angaben über die Art und Weise, wie die nachhaltige Entwicklung im Beschaffungsver-
fahren berücksichtigt wurde (Art. 42 Abs. 2 lit. b kVöB).
4.6.4 Art. 15 kGIVöB verlangt von der Vergabebehörde in der Tat die Berücksichtigung
der Nachhaltigkeit, jedoch nicht zwingend als Zuschlagskriterium. Zudem sieht die Be-
stimmung keine Rückwirkung dieser Verpflichtung auf Ausschreibungen vor dem Inkraft-
treten der IVöB am 1. Januar 2024 vor, weshalb deren Anwendung zum Nachteil der
Beschwerdeführerin verfassungsmässig unzulässig wäre (BGE 138 I 189 E. 3.4; Kan-
tonsgerichtsurteil A1 20 71 vom 7. September 2020 E. 4.5). Die Vergabebehörde ver-
kennt ausserdem, dass die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung auch nach der
neuen Gesetzgebung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen be-
kanntgegeben werden müssen (Art. 29 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 lit. d IVöB; HAUSER /
PISKÓTY, a.a.O., S. 788). Auch nach der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden
Gesetzgebung verletzt die Bewertung eines nicht publizierten Zuschlagskriteriums den
Grundsatz der Transparenz. Im Übrigen hat auch die bis zum 31. Dezember 2023 gel-
tende Gesetzgebung der Vergabebehörde die Berücksichtigung von qualitativen Zu-
schlagskriterien wie Ökologie und Wirtschaftlichkeit erlaubt (siehe oben E. 4.2)
4.7 Die Vergabebehörde hat vorliegend das Zuschlagskriterium «Nachhaltigkeit» mit
der Gewichtung 30 % bewertet, welches weder in der Ausschreibung noch den Aus-
schreibungsunterlagen publiziert worden ist. Damit hat sie den Grundsatz der Transpa-
renz verletzt. Daran ändert auch die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene neue Gesetz-
gebung nichts: Diese Bestimmungen sind einerseits auf das vorliegende Verfahren nicht
anwendbar, wie die Vergabebehörde zu Recht festhält. Andererseits wäre das Vorgehen
der Vergabebehörde auch gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden
neuen Gesetzgebung - welche die Transparenz des Vergabeverfahrens ebenso wie das
alte Recht statuiert - rechtswidrig.
4.8 Die Gewährleistung der Transparenz ist eine Voraussetzung dafür, dass die Justizi-
abilität des Zuschlagsentscheides und dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung der
Anbieter überhaupt umgesetzt werden kann (GALLI / MOSER / LANG / STEINER, a.a.O., N
956; BGE 125 II 86 E. 7c). Die Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe aller massgebenden
Kriterien samt Gewichtung ist daher formeller Natur: Wenn den Bewerbern entschei-
dende Zuschlagskriterien vorenthalten bzw. nachträglich massgeblich verändert worden
sind, führt dies zur Aufhebung des Zuschlags, auch wenn kein Kausalzusammenhang
zwischen Verfahrensfehler und Vergabeentscheid vorliegt (Bundesgerichtsurteil
2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 4; Kantonsgerichtsurteile A1 21 132 vom 5. Feb-
ruar 2021 E. 7.3.1; A1 18 238 vom 28. Mai 2019 E. 7.2.1 und A1 16 107 vom 24. No-
vember 2016 E. 6.2).
4.9 Die festgestellte Verletzung des Grundsatzes der Transparenz gebietet vorliegend
die Aufhebung des Zuschlags und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurtei-
lung an den Staatsrat. Es kann daher auf die Prüfung der von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Rügen betreffend die Verletzung von Art. 34 aKVöB und die Bewertung
der Zuschlagskriterien verzichtet werden (Kantonsgerichtsurteile A1 15 130 vom 22. Ok-
tober 2015, in ZWR 2016 25 nicht publizierte E. 4, und A1 11 29 vom 10. Juni 2011 E. 7
f.).
5.
5.1 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Zuschlagsverfügung
vom 5. Juni 2024 wird aufgrund der Verletzung des Grundsatzes der Transparenz auf-
gehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung ist im Sinne der Erwägungen
an den Staatsrat zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerde-
führerin als obsiegend, mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und
für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
5.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen
werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel
abzuweichen, weshalb die Zuschlagsempfängerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss.
Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00
(Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwie-
rigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 500.00 festgesetzt. Die Ge-
richtskosten werden der Zuschlagsempfängerin auferlegt und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 5’000.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin erhält Fr. 2'500.00
vom Kantonsgericht zurückerstattet. Die Zuschlagsempfängerin schuldet ihr für geleis-
teten Kostenvorschuss die verbleibenden Fr. 2'500.00, wobei die Mitglieder des Konsor-
tiums dafür solidarisch haften (Art. 88 Abs. 2 VVRG).
5.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein-
dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf-
erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie ist global festzusetzen und umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in
Anwendung der Art.27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwer-
deverfahren zwischen Fr. 1 100.00 und Fr. 11 000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund
des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal-
les wird der anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2’500.00 zugesprochen, welche der Zuschlagsempfängerin
unter solidarischer Haftbarkeit der Mitglieder auferlegt wird.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat des Kantons Walis zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 500.00 werden
den Mitgliedern der ARGE
V _________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden mit dem Kosten-
vorschuss von Fr. 5 000.00 der Mitglieder der ARGE R _________ verrechnet, wes-
halb diese vom Kantonsgericht Fr. 2 500.00 zurückerstattet erhalten. Die Mitglieder
der ARGE V _________ schulden den Mitgliedern der ARGE R _________ für ge-
leisteten Kostenvorschuss Fr. 2 500.00 unter solidarischer Haftbarkeit.
Den Mitgliedern der ARGE R _________ wird zulasten der Mitglieder der ARGE
V _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.00 zugesprochen.
Das Urteil wird der ARGE R _________, der ARGE V _________ und dem Staatsrat
des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. September 2024