A1 24 117
URTEIL VOM 3. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Michael Steiner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
V _________ , Beschwerdeführer 1 und W _________, Beschwerdeführerin 2, beide ver-
treten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig-Glis,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
X _________ und Y _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Aron Pfammatter, Brig-Glis,
EINWOHNERGEMEINDE Z _________ , andere Behörde,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2024.
Sachverhalt
A. X _________ reichte am 16. Januar 2023 bei der Einwohnergemeinde Z _________
(Gemeinde) ein Baugesuch für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Parzelle
Nr. xxx im Orte genannt «A _________» ein. Gegen das im kantonalen Amtsblatt Nr. xx
vom xx1. Januar 2023 publizierte Baugesuch reichten V _________ und W _________
Einsprachen ein. Die Gemeinde erteilte am 27. März 2023 die Baubewilligung und wies
die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen von V _________ und
W _________ eingereichte Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhoben V _________ und W _________ (Be-
schwerdeführer) am 27. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen und der Staatsratsentscheid vom
17.04.2024 und somit auch die Baubewilligung vom 27.03.2023 der Gemeinde Z _________
sind aufzuheben.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Staates Wallis.
Den Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Die Beschwerdeführer rügten vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Staats-
rat habe die Rügen betreffend die formellen Voraussetzungen des Baugesuchs sowie
die Ästhetikklausel nicht gebührend geprüft. Die Beschwerdeführer rügten in der Sache
eine Verletzung von Art. 59 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Z _________
vom 27. April 2012 (BZR; genehmigt durch den Staatsrat am 19. November 2014), wo-
nach die Gebäudelänge maximal 12.5 m betragen dürfe. Der Abstellraum müsse an die
Gebäudelänge angerechnet werden, da er in Bezug auf das gewachsene Terrain nicht
vollständig unterirdisch zu liegen komme. Die Gebäudelänge betrage mit dem Abstell-
raum 16 m, womit die maximale Gebäudelange überschritten sei. Auch der Aussensitz-
platz sei als Gebäudeteil oder Anbau zu betrachten und an die Gebäudelänge anzurech-
nen. Die in Art. 59 BZR statuierte positive ästhetische Generalklausel, welche eine be-
friedigende Gesamtwirkung verlange, sei verletzt. Das geplante Gebäude weiche erheb-
lich von den bestehenden Bauten ab und wirke sich nachteilig auf die Umgebung aus.
Die Vorinstanz habe auf die Gemeindeautonomie verwiesen, ohne sich einlässlich mit
der Frage der Einordnung des Bauvorhabens zu befassen. Sie habe dadurch ihr Ermes-
sen missbraucht bzw. unterschritten. Der Parkplatz sei nicht nachgewiesen. Art. 5 BZR
und Art. 219 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) ver-
langten eine Baubewilligung für den Parkplatz und die Eintragung des Parkplatzbenut-
zungsrechts zugunsten der Gemeinde. Die Planunterlagen des Baugesuchs seien un-
vollständig und würden die Anforderungen von Art. 27, 28 und 29 der Bauverordnung
vom 1. Juni 2016 (BauV, SGS/VS 705.100) verletzen.
C. Die Gemeinde beantragte am 17. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, sofern
darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie brachte
vor, auf das Rechtsmittel könne nicht eingetreten werden. Die Rügen würden der Be-
gründungspflicht nicht genügen oder sich gegen den Bauentscheid der Gemeinde rich-
ten, welcher nicht Anfechtungsobjekt sei, und die Beschwerdeführer hätten kein schutz-
würdiges Interesse. Die Gemeinde führte weiter aus, sie habe ihren Einordnungsent-
scheid ausführlich begründet und ihr Ermessen bei der Anwendung der Ästhetikklausel
pflichtgemäss ausgeübt. Der Staatsrat habe zu Recht nicht in das ihr zustehende Er-
messen eingegriffen. Der unterirdische Abstellraum, die Stützmauer sowie der Aussen-
sitzplatz seien bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen. Die
Pläne enthielten alle erforderlichen Angaben. Die Beschwerdeführer hätten alle Unterla-
gen einsehen und sich dazu äussern können. Ihr rechtliches Gehör sei nicht verletzt
worden. Mit der Auflage, den Parkplatz im Grundbuch einzutragen, sei die Erstellung
des Parkplatzes sichergestellt.
D. Am 19. Juni 2024 beantragte der Staatsrat die vollumfängliche und kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Er verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf den
angefochtenen Entscheid.
E. X _________ und Y _________ (Beschwerdegegner) beantragten am 1. Juli 2024
die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, die Auferle-
gung der Kosten an die Beschwerdeführer und eine angemessene Parteientschädigung.
Die Gemeinde habe einlässlich begründet, weshalb sich das Bauprojekt gut in das Orts-
bild einordne. Der Abstellraum sei bei der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen. Die
Beschwerdeinstanz dürfe keine eigene umfassende Beurteilung der Einordnung des
Bauvorhabens vornehmen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen weder missbraucht noch
unterschritten. Das Baugesuch und insbesondere die Pläne seien vollständig und wür-
den das Bauprojekt detailliert erklären. Der Parkplatz werde auf der Parzelle Nr. xxx1 in
ihrem Eigentum erstellt und die Gemeinde habe in der Baubewilligung die Eintragung im
Grundbuch verfügt.
F. Die Beschwerdeführer replizierten am 14. August 2024 und hielten an ihren Rechts-
begehren und Argumenten fest. Sie ergänzten, sie seien als Eigentümer von benach-
barten Grundstücken, welche an die Parzelle Nr. xxx angrenzen bzw. 10 bis 40 m davon
entfernt seien, zur Beschwerde legitimiert. Der Staatsrat hätte gemäss Art. 47 Abs. 1 des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Ok-
tober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) die Rüge der Unzweckmässigkeit des Bauentschei-
des der Gemeinde prüfen müssen, was er unterlassen habe. Der Anbau komme gemäss
den Plänen 40 cm über dem gewachsenen Boden zu stehen. Falls dies nicht aus den
Plänen hervorgehe, werde die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu dieser Frage
beantragt.
G. Die Gemeinde duplizierte am 12. September 2024 und hielt an ihren Rechtsbegehren
und Argumenten fest.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77
VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.2 Die Gemeinde bestreitet die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdeführer hätten
keinerlei schutzwürdiges Interesse, sie hätten nicht darzulegen vermocht, worin bei einer
allfälligen Gutheissung der Beschwerde der praktische Nutzen liege. Die Beschwerde-
führer würden die bereits dem Staatsrat vorgetragenen Rügen wiederholen. Dies genüge
der Begründungspflicht nicht, auf diese Beanstandungen könne nicht eingetreten wer-
den. Auch auf Rügen, welche sich gegen ihren Bauentscheid wenden würden, könne
nicht eingetreten werden; Anfechtungsobjekt sei einzig der Beschwerdeentscheid des
Staatsrats.
1.3
1.3.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG).
1.3.2 Laut Art. 111 Abs. 3 BGG dürfen die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefug-
nis nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde ans Bundesgericht vorgesehen ist
(BGE 139 II 373 E. 1.7; Bundesgerichtsurteil 1C_363/2020 vom 30. November 2020 E.
3.3). Die kantonalrechtlichen Legitimationsvoraussetzungen (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG) stimmen mit denjenigen gemäss Art. 89 BGG für die Be-
schwerde ans Bundesgericht in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten überein. Liegt die
Beschwerdelegitimation einer Partei nach Art. 89 BGG und der Rechtsprechung des
Bundesgerichts vor, darf ihr die Legitimation zur Ergreifung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde an Kantonsgericht nicht verneint werden (Bundesgerichtsurteil 1C_191/2011
vom 7. September 2011 E. 2.4.1). Auch nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das
kantonale Recht gegen Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen, namentlich
Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG, die Legitimation mindestens im gleichen Umfang
wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
(BGE 136 II 281 E. 2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_475/2019 vom 29. Januar 2020 E.
3.3.1).
1.3.3 Nachbarn sind zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn
sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Er-
schütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Be-
trieb der fraglichen Baute hervorruft (BGE 140 II 214 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil
1C_16/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3; ZWR 2016 S. 11 f. E. 5.3). Die räumliche
Distanz der Liegenschaft bzw. des Mietobjekts eines Beschwerdeführers zum umstritte-
nen Bauvorhaben ist dabei ein wichtiges Kriterium. Das Bundesgericht bejaht regelmäs-
sig die Legitimation von Nachbarn im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, de-
ren Liegenschaften sich in einer Entfernung von bis zu 100 m befinden. Bei grösseren
Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten
glaubhaft gemacht werden (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile
1C_16/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3; 1C_101/2016 vom 21. November 2016
E. 3.3).
1.3.4 Die Beschwerdeführer sind Allein- oder Miteigentümer der Parzellen Nrn. xxx2,
xxx3 und xxx4, welche weniger als 100 m von der Bauparzelle Nr. xxx entfernt sind und
sich
derzeit
in
der
Bauzone
der
Gemeinde
befinden
(S.
167
ff.;
vgl.
https://www.vs.ch/de/group/cadastre-rdppf). Auf der Parzelle Nr. xxx3 im Miteigentum
des Beschwerdeführers 1 in ca. 10 m Distanz zur Bauparzelle befinden sich ein landwirt-
schaftliches Gebäude und eine Gartenanlage (S. 96 und 165). Die noch nicht überbaute
Parzelle Nr. xxx4 im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 grenzt direkt an die Bau-
parzelle (S. 96 und 163). Die Beschwerdeführer sind folglich als Eigentümer von Grund-
stücken, welche weniger als 100 m von der Bauparzelle entfernt sind, zur Beschwerde
legitimiert, ohne dass sie eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten
glaubhaft machen müssen. Dies hat die Gemeinde in der Baubewilligung richtigerweise
festgehalten und den Beschwerdeführern die Legitimation als Einsprecher zuerkannt (S.
110). Insofern ist es widersprüchlich, wenn sie ihnen selbige nun nicht mehr zugestehen
will.
1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Kantonsgericht ist aufgrund des Devoluti-
veffekts einzig der Entscheid des Staatsrats vom 17. April 2024, welcher die Baubewilli-
gung der Gemeinde vom 27. März 2023 ersetzt hat. Soweit die Beschwerdeführer die
Aufhebung der Baubewilligung vom 27. März 2023 verlangen, kann darauf nicht einge-
treten werden. Die Verfügung der ersten Instanz gilt jedoch inhaltlich als mitangefochten
(BGE 139 II 404 E. 2.5; 136 II 539 E. 1.2; 136 II 177 E. 1.3; Kantonsgerichtsurteil A1 20
246 vom 7. Mai 2021 E. 1.1. mit Hinweisen).
1.5 Die Beschwerdeführer sind demnach als Adressaten des angefochtenen Entscheids
des Staatsrats und als Eigentümer benachbarter Grundstücke durch diesen berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, sodass sie
gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung
legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel die von ihnen hinterlegten Ur-
kunden, die Edition der Akten der Vorinstanz, einen Augenschein sowie ein Gutachten
betreffend die Frage, ob der Anbau gemäss den Plänen vollständig unterirdisch zu ste-
hen komme oder nicht.
3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 BV) und die Parteien können die Abnahme relevanter Beweise einfordern
(BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann jedoch abge-
schlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entschei-
dende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenomme-
ner Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 150 V 263 E. 6.1; 141 I 60 E.3.3; ZWR
2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn
eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art.
80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
3.3 Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern deponierten Belege zu den
Akten genommen und die von der Vorinstanz am 19. Juni 2024 eingereichten Akten des
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sowie des kommunalen Baubewilligungsverfahrens
beigezogen. Diese Dossiers enthalten umfangreiche Planunterlagen und Fotodokumen-
tationen. Die vorhandenen Unterlagen enthalten mithin die entscheid-relevanten Sach-
verhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beur-
teilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen -
insbesondere einen Augenschein sowie die Erstellung eines Gutachtens - verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der
Staatsrat habe die Rügen nicht gebührend geprüft, wonach das Baugesuch zahlreiche
formelle Voraussetzungen und die Ästhetikklausel gemäss Art. 59 BZR verletze.
4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, das umstrittene Bau-
vorhaben liege in der Dorfkernzone, welche in Art. 59 BZR geregelt werde (E. 4.2 des
angefochtenen Entscheids). Sie hat die Rüge der Beschwerdeführer aufgenommen, wo-
nach sich die geplante Baute den umliegenden Bauten in der Dorfkernzone nicht an-
passe, obwohl Art. 59 BZR dies verlange (E. 5). Die Vorinstanz führt anschliessend die
Argumentation der Gemeinde an (E. 5.1): Das geplante Gebäude weise nur auf der vom
bestehenden Ortsbild abgewandten Südseite grössere Fenster auf. Die Fenster auf der
Ost-, West- und Nordseite seien kleiner und entsprächen den Fensterformen alter Wal-
liser Häuser. Das BZR kenne keine allgemeine Regel bezüglich der Grösse und Anord-
nung der Fenster. Die Gebäude in der Umgebung würden typischerweise ein Unterge-
schoss, ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss aufweisen, teilweise ein zusätzliches
Mittelgeschoss. Die Grösse und die Proportionen des Bauvorhabens widersprächen
dem in keiner Weise. Die Fassade solle aus Lärchenholz bestehen und ein Giebeldach
mit Steinplatten sei vorgesehen. Material und Farbe des Bauvorhabens seien den um-
stehenden Bauten angepasst. Der Vergleich mit ehemaligen Ökonomiegebäuden und
Altbauten erweise sich ohnehin als verfehlt, da bei diesen bei einem Um- oder Anbau
höhere Anforderungen als bei einem Neubau gelten würden. Die Denkmalpflege und der
Heimatschutz hätten keine Einwände gegen das Projekt. Der Umstand, dass in der Ge-
meinde viele alte Walliser Häuser stehen würden, führe nicht dazu, dass bei Neubauten
jede Modernisierung ausgeschlossen sei. Auch die Errichtung von Terrassen und Vor-
plätzen widerspreche dem BZR nicht. Der Staatsrat zitiert anschliessend ausführlich die
gesetzlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung und Literatur betreffend die Anwen-
dung von Ästhetikklauseln und verweist insbesondere auf das grosse Ermessen, wel-
ches den kommunalen Behörden hierbei zukomme (E. 5.2 ff. des angefochtenen Ent-
scheids). Der Staatsrat diskutiert Art. 46 und 48 BZR sowie den für die Dorfkernzone
geltenden Art. 59 BZR und erläutert die Ausführungen der Gemeinde zur Einordnung
der geplanten Baute in der Baubewilligung (E. 5.5 des angefochtenen Entscheids). Die
Vorinstanz verweist schliesslich auf die umfangreichen Abklärungen betreffend die um-
liegenden Bauten, welche sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegeg-
ner getroffen hätten (E. 5.6): Eine grosse Auswahl an Gebäuden sei von den Parteien
fotodokumentiert, vermessen und kommentiert worden. Es sei jedoch nicht zulässig,
dass sie als Beschwerdeinstanz bei der Frage der Ästhetik ihre eigene Beurteilung an
die Stelle derjenigen der Gemeinde setze. Das Bauvorhaben überschreite die zulässige
Gebäudelänge nicht. Der Entscheid der Gemeinde betreffend die Einordnung des Bau-
vorhabens, insbesondere auch hinsichtlich der Fenster, verletze weder einen allgemei-
nen Rechtsgrundsatz in offensichtlicher Weise, noch stehe er in klarem Widerspruch
zum gegebenen Sachverhalt und laufe auch nicht anderweitig dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwider. Von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens
könne nicht die Rede sein.
Der Staatsrat hat betreffend die Planunterlagen in E. 7 seines Entscheids festgehalten,
die Gebäudehöhe sei aus den eingereichten Plänen ersichtlich und verweist auf den
Plan 1.4.1 Südfassade und den Plan 1.4.3 Nordfassade. Weiter hat die Vorinstanz be-
treffend die als unzureichend gerügten Baugesuchsunterlagen erwogen (E. 8), es lägen
im vorliegenden Beschwerdeverfahren alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen in
den Akten, welche den Parteien zur Einsicht zur Verfügung gestanden hätten. Anwei-
sungen betreffend das Baugesuchsdossier würden sich zu diesem Zeitpunkt erübrigen.
4.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines
solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Ein-
sicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir-
kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit
Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter an-
derem auch die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Da-
bei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und
muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn an die
höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde hat die Überlegungen, von denen sie
sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wenigstens kurz zu benennen
(vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.4 Die Vorinstanz hat die Rügen betreffend die Ästhetikklausel sowie die Baugesuchs-
unterlagen geprüft und dargelegt, weshalb sie die Auffassung der Beschwerdeführer in
diesen Punkten nicht teilt. Sie ist damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachge-
kommen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von
einer genügenden Einordnung des Bauvorhabens und von der Vollständigkeit der zur
Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen ausgegangen, handelt es sich
dabei nicht um eine Rüge formeller Natur, sondern um eine materiellrechtliche Rüge, auf
die nachfolgend eingegangen wird (siehe unten E. 6.1 ff und E. 8.1 ff.). Die Beschwer-
deführer sind in der Lage gewesen, die Tragweite des Entscheids zu erkennen, zumal
sie diesen beim Kantonsgericht entsprechend begründet angefochten haben. Es liegt
daher keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer kritisieren verschiedene vorinstanzliche Feststellungen im
Zusammenhang mit den Ausmassen der geplanten Baute.
5.2
5.2.1 Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom
tonale oder kommunale Recht Vorschriften unter Verwendung der Definitionen der IVHB
erlässt (Art. 4 Abs. 1 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 [BauG; SGS/VS 705.1]).
Die kantonale Gesetzgebung und die Gemeindereglemente können Begriffe, die nicht in
der IVHB enthalten sind, einführen.
5.2.2 Der Gebäudebegriff besteht aus zwei wesentlichen Merkmalen, nämlich der
Schutzfunktion für Menschen und Sachen, sowie dem mehr oder weniger vollständigen
Abschluss (FRITZSCHE / BERZ, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 7. A, 2024;
S. 1312 N. 17.7.2.1). Die IVHB umschreibt, was unter einem Gebäude zu verstehen ist:
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen
eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen (Art. A1-2.1
IVHB). Den IVHB-Erläuterungen vom 3. September 2013 (Erläuterungen) ist zu entneh-
men, dass besondere und aus bestimmten Gründen privilegierte Arten von Gebäuden
im Sinne des Konkordats die Kleinbauten (Ziff. 2.2.), die Anbauten (Ziff. 2.3.), die unter-
irdischen Bauten (Ziff. 2.4) sowie die Unterniveaubauten (Ziff. 2.5) sind. Ein Gebäude im
Sinne des Konkordats muss nicht allseitig geschlossen sein: Es weist „in der Regel“ ne-
ben dem festen Dach weitere Abschlüsse auf (Erläuterungen Ziff. 2.1 [4]). Aus der Defi-
nition folgt jedoch, dass Anlagen wie offene Schwimmbäder, Stützmauern, Geländever-
änderungen, Leitungen usw. keine Gebäude im Sinne des Konkordats sind (Erläuterun-
gen Ziff. 2.1 [2]). Das Konkordat definiert nur Gebäude (Ziff. 2.1) und äussert sich zu den
weiteren baubewilligungspflichtigen Anlagen nicht, deren Regelung bleibt dem kantona-
len Recht überlassen (Erläuterungen Ziff. 2.0 [3]).
5.2.3 Art. 59 BZR hält zur Gebäudelänge in der Dorfkernzone fest:
«Die gesamte Länge der grössten Fassadenansicht soll 12.50 m nicht überschreiten.»
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die
projizierte Fassadenlinie umfasst (Art. A1-4.1 IVHB). Die projizierte Fassadenlinie ist die
Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung (Art. A1-3.3
IVHB). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem
Terrain (Art. A1-3.2 IVHB). Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Ge-
ländeverlauf (Art. A1-1.1 Abs. 1 IVHB). Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet
aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem
massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile
werden nicht berücksichtigt (Art. A1-3.1 IVHB).
5.2.4 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 59 BZR, wonach die Ge-
bäudelänge maximal 12.5 m betragen dürfe. Der Abstellraum müsse, entgegen den Er-
wägungen der Vorinstanz, an die Gebäudelänge angerechnet werden, da er in Bezug
auf das gewachsene Terrain nicht vollständig unterirdisch zu liegen komme. Es fehle ein
unterzeichneter Geometerplan, dem das massgebende Terrain (natürlich gewachsener
Boden) als Ausgangspunkt zu entnehmen sei. Daher sei auch die Gebäudehöhe nicht
zweifelsfrei den Plänen zu entnehmen. Die Gebäudelänge betrage mit dem Abstellraum
16 m, womit die maximale Gebäudelänge gemäss Art. 59 BZR nicht eingehalten sei.
Zudem sei auch der Aussensitzplatz, welcher auf drei Seiten eine Stützmauer aufweise,
als Gebäudeteil oder Anbau zu betrachten und an die Gebäudelänge anzurechnen. Die
Gesuchsteller planten erhebliche Geländeaufschüttungen, für die keine Baubewilligung
beantragt oder erteilt worden sei.
5.2.5 Die Gemeinde entgegnet, der als Abstellraum bezeichnete Gebäudeteil komme
vollständig unterirdisch zu liegen, was aus den Plänen klar hervorgehe, er sei nicht zur
Gebäudelänge hinzuzurechnen. Eine Stützmauer sei kein Gebäude oder Gebäudeteil,
auch wenn diese mit dem Hauptbau verbunden sei. Auch ein Aussensitzplatz bilde nicht
Gebäudeteil. Er sei, wie die Mauer, nicht zur Gebäudelänge hinzuzurechnen. In der Dup-
lik ergänzt die Gemeinde, eine Baute gelte auch dann als unterirdisch, wenn ihr Zugang
oder ihre Zufahrt an der Oberfläche sichtbar sei. Der Abstellraum komme vollständig
unter dem massgebenden Terrain zu liegen.
Die Beschwerdegegner argumentieren ebenfalls, aus den Plänen ergebe sich klar, dass
der Abstellraum vollständig unter dem massgebenden Terrain zu liegen komme. Der
vollständig unterirdische Abstellraum sei bei der Berechnung der Gebäudelänge folglich
nicht zu berücksichtigen.
5.2.6 Der Staatsrat führt dazu aus, dem Situationsplan sei zu entnehmen, dass der An-
bau nordöstlich unter Terrain mit dem Bauvorhaben zusammengebaut werden solle.
Gemäss dem Plan des Untergeschosses solle sich der Zugang zum Anbau nicht direkt
über das Untergeschoss, sondern durch eine Aussentür auf Untergeschossniveau erfol-
gen. Dies sei unproblematisch, gemäss Art. A1-2.4 Abs. 1 IVHB und Art 6 BauV müsse
die Erschliessung unterirdischer Bauten nicht unter Terrain zu liegen kommen. Aus den
Plänen der Nord- und der Ostfassade ergebe sich, dass der geplante Anbau - abgese-
hen von der Aussentür - vollständig unter dem massgebenden Terrain von 1'453.28 m.
ü. M. zu liegen komme. Etwas anderes ergebe sich auch aus den von den Beschwerde-
führern angerufenen Plänen nicht, in welchen auch eine 40 cm höhere Stelle 1'453.68
m. ü. M. markiert sei, welche für diese Frage nicht massgeblich sei.
Weiter legt die Vorinstanz dar, die Planunterlagen würden aufzeigen, dass im Rahmen
der Umgebungsgestaltung auf der Südseite des Gebäudes eine 4 m lange Stützmauer
erstellt werden solle. Es handle sich dabei nicht um einen vorspringenden Gebäudeteil
i.S.v. Art. 5 BauV. Eine Mauer weise keine Fassadenflucht und keine Fassadenlinie auf,
sie stelle nach der unmissverständlichen Definition der IVHB kein Gebäude dar, auch
dann nicht, wenn sie bis an das Gebäude gebaut werden solle. Die Mauer sei daher bei
der Berechnung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen. Im Rahmen der Umge-
bungsgestaltung sei auf der Südseite des Hauses ein Aussensitzplatz mit einem Plat-
tenbelag vorgesehen. Es handle sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer,
nicht um einen Balkon. Der Aussensitzplatz sei weder auf allen vier Seiten verschlossen
noch solle er mit einer Decke versehen werden, es handle sich nicht um einen Gebäu-
deteil. Daran würden auch die vorgesehenen Terrainveränderungen nichts ändern. Der
Aussensitzplatz könne nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet werden. Zusammenfas-
send seien weder der unterirdische Abstellraum noch die Stützmauer noch der Aussen-
sitzplatz an die Gebäudelänge anzurechnen. Die zulässige Gebäudelänge sei eingehal-
ten.
Betreffend die Gebäudehöhe hält der Staatsrat im Rahmen der Prüfung der Ästhetikklau-
sel fest, die Bauten in der Umgebung würden typischerweise ein Untergeschoss, ein
Erdgeschoss und ein Dachgeschoss aufweisen, teilweise ein zusätzliches Mittelge-
schoss. Er führt weiter aus, die Gebäudehöhe gehe aus den Plänen 1.4.1 Südfassade
sowie 1.4.3 Nordfassade hervor. Eine konkrete Verletzung des Grenzabstandes würden
die Beschwerdeführer nicht darlegen. Die Rüge sei unbegründet.
5.3
5.3.1 Der Umgebungsplan 1.2.3 (S. 94) sowie der Plan 1.2.4 des Untergeschosses
(S. 93) zeigen eine Stützmauer von 4 m Länge an der Südfassade des Gebäudes. Die
Pläne 1.3.2 Schnitt B-B (S. 89) und 1.4.2 Westfassade (S. 87) zeigen zudem einen Zaun
entlang der Mauer und die geplante Terrainaufschüttung. Gemäss dem Plan 1.2.5 des
Erdgeschosses (S. 92) sollen auf dem Platz an der Ostseite des Gebäudes auf einer
Fläche von 9 m x 2 m Steinplatten (vgl. S. 81) verlegt werden.
5.3.2 Die für die Erstellung des Aussensitzplatzes notwendige Terrainveränderung so-
wie die Stützmauer sind Teil der von der Gemeinde bewilligten Pläne. Die Ausführungen
der Beschwerdeführer, es seien auf drei Seiten Stützmauern vorgesehen und für die
Geländeaufschüttung sei keine Baubewilligung beantragt worden, sind demnach unzu-
treffend.
5.3.3 Eine Stützmauer stellt nach der Definition der IVHB kein Gebäude oder Gebäude-
teil dar. Sie weist keine Fassadenflucht i.S.v. Art. A1-3.1 IVHB bzw. keine Fassadenlinie
i.S.v. Art. A1-3.2 auf (vgl. S. 15 ff. und Skizzen zu Ziffer 3 Anhang 2 zur IVHB) und kann
folglich auch keine Gebäudelänge gemäss Art. A1-4.1 Abs. 1 IVHB beeinflussen. Sie
wird auch dann nicht zu einem Gebäude(teil) im Sinne der IVHB, wenn sie bis an ein
Gebäude oder eine Anbaute gebaut wird (vgl. dazu das Kantonsgerichtsurteil A1 20 192
vom 23. April 2021 E. 4.6).
5.3.4 Das Bauvorhaben sieht, wie der Staatsrat festgehalten hat, einen Aussensitzplatz
vor, welcher weder auf allen vier Seiten verschlossen ist, noch mit einer Decke versehen
werden soll. Die Vorinstanz ist daher mit Recht zum Schluss gelangt, dass es sich beim
Aussensitzplatz nicht um einen Gebäudeteil im Sinne der IVHB handelt und der Platz
bei der Bestimmung der Gebäudelange nicht zu berücksichtigen ist.
5.4
5.4.1 Unterirdische Bauten unterstehen nicht den Regeln über die Bauabstände und
können bis an die Grundstücksgrenzen gebaut werden (Art. 7 Abs. 3 BauG). Sie sind
Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen,
vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen
(Art. A1-2.4 Abs. 1 IVHB; Art. 6 BauV). Mit Erschliessung ist der Zugang oder die Zufahrt
gemeint (Erläuterungen Ziff. 2.4 [4]). Aus der obgenannten Definition der Gebäudelänge
der IVHB ergibt sich, dass unter dem massgebenden Terrain liegende unterirdische Bau-
ten bei der Festlegung der Gebäudelänge nicht einzurechnen sind (siehe oben E. 5.2.3;
ebenso BERZ / FRIGERIO, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, Bau- und Um-
weltrecht, 7. A., 2024, S. 1460 N. 18.7.1.1).
5.4.2 Die im Baugesuchsdossier enthaltenen Pläne 1.3.1 Schnitt A-A (S. 90), 1.4.3
Nordfassade (S. 86) und 1.4.4 Ostfassade (S. 85) bestätigen, dass sich der Anbau voll-
ständig unter dem gewachsenen Terrain (in den Plänen als rote gestrichelte Linie einge-
zeichnet) bzw. unter dem projektierten Terrain (in den Plänen als blau gestrichelte Linie
eingezeichnet), wo dieses tiefer liegt, befindet. Daran vermögen die zusätzlichen Höhen-
angaben, die auf den ansonsten unverändert gebliebenen Plänen ergänzt worden sind,
nichts zu ändern (vgl. S. 114 ff, S. 260 ff. und S. 300 ff.). Die in der Replik aufgestellte
Behauptung der Beschwerdeführer, der Anbau komme gemäss den Plänen 40 cm über
dem gewachsenen Boden zu stehen, ist unzutreffend. Als Zugang zum Abstellraum soll
eine an der Westfassade sichtbare Tür im Untergeschoss dienen (vgl. Plan 1.2.4 Unter-
geschoss, S. 93 sowie Plan 1.4.2 Westfassade. S. 87). Wie der Staatsrat bereits festge-
stellt hat, muss die Erschliessung einer unterirdischen Baute nicht vollständig unter dem
massgebenden resp. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen (siehe oben E. 5.2.6 und
5.4.1). Der Abstellraum ist trotz der über dem massgebenden Terrain liegenden Zu-
gangstür als vollständig unter dem massgebenden Terrain liegende unterirdische Baute
zu qualifizieren.
5.4.3 Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der unterirdische
Abstellraum sowie die Stützmauer und der Aussensitzplatz nicht an die Gebäudelänge
anzurechnen sind. Den Planunterlagen ist eine Gebäudelänge von 11 m zu entnehmen
(S. 91 ff.), womit die in Art. 59 BZR statuierte maximale Gebäudelänge von 12.50 m
eingehalten ist.
5.5
5.5.1 Die maximale Gebäudehöhe in der Dorfkernzone richtet sich gemäss Art. 59 BZR
nach der Höhe der benachbarten Wohngebäude. Der Grenzabstand beträgt 1/3 der Fas-
sadenhöhe der Baute, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus ge-
messen. Der Abstand gemäss der VKF-Brandschutzrichtlinie ist einzuhalten.
5.5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Gebäudehöhe aus den Plä-
nen 1.4.1 Südfassade sowie 1.4.3 Nordfassade hervorgeht (vgl. S. 86 und 88). Bereits
die Gemeinde hat in der Baubewilligung dargelegt, die Höhe des Gebäudes richte sich
nach der Höhe der benachbarten Gebäude und der Staatsrat hat ausgeführt, das ge-
plante Gebäude sehe gleich viele oder weniger Geschosse vor wie die benachbarten
Bauwerke. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Ausführungen des Staatsrats nicht
auseinander und wiederholen ihre unzutreffende Behauptung, die Gebäudehöhe sei den
Plänen nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Sie legen auch nicht substanziiert dar, inwiefern
Abstandsvorschriften nicht eingehalten sein sollten. Daher ist auch betreffend die Ge-
bäudehöhe und die Grenzabstände keine Verletzung von Art. 59 BZR ersichtlich.
6.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Ästhetikklausel. Art. 59 BZR
stelle eine positive ästhetische Generalklausel dar und verlange eine befriedigende Ge-
samtwirkung. Das geplante Gebäude habe nicht dieselben Proportionen wie die übrigen
Gebäude in der Kernzone und wäre das einzige Gebäude in dieser Zone mit raumhohen
Fenstern und Storen. Die Vorinstanz habe einzig auf die Gebäudelänge abgestellt und
die übrigen in Art. 59 BZR genannten messbaren Kriterien nicht berücksichtigt. Das ge-
plante Gebäude weiche erheblich von den bestehenden Bauten ab und wirke sich nach-
teilig auf die Umgebung aus, was bei der Interessenabwägung hätte berücksichtigt wer-
den müssen. Indem die Vorinstanz betreffend die Anwendung von Ästhetikklauseln auf
die Gemeindeautonomie verweise, ohne sich einlässlich mit der Frage der Einordnung
des Bauvorhabens zu befassen, habe sie ihr Ermessen missbraucht bzw. unterschritten.
Sie ergänzen in der Replik, der Staatsrat hätte gemäss Art. 47 Abs. 1 VVRG die Rüge
der Unzweckmässigkeit des Bauentscheides der Gemeinde prüfen müssen, was er un-
terlassen habe. Die Gemeinde und die Beschwerdegegner würden zur Begründung der
Einordnung des Bauvorhabens auf Gebäude verweisen, die sich ausserhalb der Dorf-
kernzone befinden würden. Diese könnten nicht zum Vergleich herangezogen werden.
In der Dorfkernzone liessen sich keine Bauten mit derartigen Proportionen, grosser Ter-
rasse sowie Fenster und Storen finden. Die Gemeinde habe sich nicht detailliert mit der
Thematik der Einordnung auseinandergesetzt.
6.1.2 Die Gemeinde entgegnet, sie habe die Einordnung des Bauvorhabens in das Orts-
bild bejaht und dies im Bauentscheid ausführlich begründet. Das Bauvorhaben passe
sich den übrigen Bauten des Dorfkerns an und beeinträchtige das Ortsbild in keiner
Weise. Die Denkmalpflege und der Heimatschutz hätten keine Einwände gegen das Pro-
jekt vorgebracht. Sie habe ihr Ermessen bei der Anwendung der Ästhetik-klausel pflicht-
gemäss ausgeübt, ihr könne weder ein Missbrauch noch eine Überschreitung des Er-
messens und auch kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden. Der Staatsrat habe
in dieser Frage zu Recht nicht in das von ihr pflichtgemäss ausgeübte Ermessen einge-
griffen.
Die Beschwerdegegner erwidern, die Beschwerdeführer würden das bereits vor der Vo-
rinstanz Vorgebrachte wiederholen und rein appellatorische Kritik anbringen. Die Ge-
meinde habe einlässlich begründet, weshalb sich das Bauprojekt gut in das Ortsbild ein-
ordne. Die Beschwerdeführer hielten dem einzig ihre subjektive ästhetische Sichtweise
entgegen, was nicht ausreiche. Die Beschwerdeinstanz dürfe keine eigene umfassende
Beurteilung der Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens vornehmen. Einen Miss-
brauch oder eine Unterschreitung des Ermessens durch die Vorinstanz hätten die Be-
schwerdeführer nicht aufzuzeigen vermocht.
6.2
6.2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 BauG müssen sich Bauten und Anlagen namentlich hinsicht-
lich Grösse, Lage, Form, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umge-
bung einordnen. Art. 25 Abs. 2 BauG verpflichtet, Bauten, Anlagen und Aussenanlagen
so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich harmonisch in die landschaftliche und
bauliche Umgebung einfügen und so ein qualitativ ansprechendes Erscheinungsbild dar-
stellen. Die Vollzugsbestimmungen sind in den Bau- und Zonenreglementen der Ge-
meinden geregelt, wobei die Gemeinden unter Einhaltung der ausschliesslich durch das
kantonale Recht geregelten Definitionen strengere materielle Baupolizeivorschriften er-
lassen können (Art. 3 BauG).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 BZR dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder
Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grösse, Stellung, Form, Material und
Farbe nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung können
im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektänderungen
verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Art. 59 BZR statuiert für die Dorfkern-
zone, dass Neu-, An- oder Umbauten sich in Stellung, Höhe, Dachform, Proportionen,
Fensteröffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen
haben. Nach Art. 48 Abs. 1 BZR sind in der erhaltenswerten Dorfzone die Fenstergrös-
sen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung den umliegenden Bauten anzu-
passen.
6.2.2 Die Vorschriften über die Ästhetik bezwecken als baurechtliche Gestaltungsvor-
schriften – entsprechend den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 17
RPG – den Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes, der historischen Stätten
sowie der Natur- und Kunstdenkmäler. Generalklauseln enthalten meist ein allgemeines
Verunstaltungs- oder Beeinträchtigungsverbot (negative ästhetische Generalklausel) o-
der verlangen eine gute Einordnung oder befriedigende Gesamtwirkung (positive ästhe-
tische Generalklausel; BGE 114 Ia 343 E. 4; Bundesgerichtsurteile 1C_244/2023 vom
Neben den Generalklauseln bestehen bezüglich Bauart, Material und Farbe auch spezi-
fische Ästhetikvorschriften (HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
eine eigenständige Bedeutung haben und zur Verweigerung oder Reduktion einer Bau-
bewilligung oder zu bestimmten Auflagen führen können (BGE 115 Ia 370 E. 5; Bundes-
gerichtsurteil 1P.709/2004 vom 15. April 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; Kantonsgerichtsur-
teil A1 09 49 vom 17. Juli 2009 E. 4b; A1 22 98 vom 14. November 2022 E. 6.4; HAL-
LER / KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., 1999, N. 653 ff.).
Ästhetikvorschriften finden sich sowohl im kantonalen als auch im kommunalen Bau-
recht.
6.2.3 Den Gemeinden kommt bei der Anwendung von kommunalen und kantonalen Äs-
thetikklauseln ein von der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) geschützter Ermes-
sensspielraum zu (BGE 145 I 52 E. 3.6; 128 I 3 E. 5b; Bundesgerichtsurteile
1C_319/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.2; 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5 und
1P. 280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.4, je mit Hinweisen). Da der örtlichen Baube-
willigungsbehörde bei der Beurteilung der Gesamtwirkung eines Bauvorhabens in Bezug
auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse eine besondere Entschei-
dungs- und Ermessensfreiheit zukommt, darf die Beschwerdeinstanz trotz ihrer umfas-
senden Überprüfungsbefugnis nur dann einschreiten, wenn diese Würdigung sachlich
nicht mehr vertretbar ist. Die Rechtsmittelbehörde darf den Einordnungsentscheid der
kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese ihren durch die Gemeindeautono-
mie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft
nicht nur zu, wenn der Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss,
hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und ne-
ben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprin-
zip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde über-
schreitet daher den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann,
wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen lei-
ten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen ge-
genüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errich-
tung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an
der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden,
weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen
kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht o-
der unzureichend Rechnung trägt (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 52 E. 3.6).
6.2.4 Der Beschwerdeinstanz ist es aufgrund der den Gemeinden bei der Anwendung
von kommunalen und kantonalen Ästhetikklauseln zukommenden Autonomie verwehrt,
eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens
vorzunehmen (Bundesgerichtsurteile
1C_9/2009 vom 24. März 2009 E. 3.2;
1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.2; 1P.678/2004 vom 21. Juni 2005, E. 3.2 und E.
4, in: ZBl 107/2006 S. 430; 1C_12/2007 vom 8. Januar 2008, ZWR 2014 S. 9 E. 4; siehe
oben E. 6.2.3). Der Staatsrat hat daher betreffend die von den Parteien eingereichten
Fotodokumentationen mit Recht dargelegt, er dürfe bei der Frage der Ästhetik nicht seine
eigene Beurteilung an die Stelle der sachlich vertretbaren Beurteilung der Gemeinde
setzen (siehe oben E. 4.2). Dies gilt ebenso für das neben der Überprüfung des Sach-
verhalts auf Rechtskontrolle beschränkte Kantonsgericht (Art. 78 lit. a VVRG).
6.3
6.3.1 Die Gemeinde hat ihren Einordnungsentscheid in der Baubewilligung begründet:
Sie führt in Ziffer 2.2.3 aus, die geplante Baute füge sich aufgrund der verwendeten Ma-
terialien, Fassade und Farbe (Holz), der Dachform (Giebeldach, Naturstein) sowie auch
aufgrund der Stellung, Höhe und Proportionen in das bestehende Ortsbild der Dorfkern-
zone ein, womit die Voraussetzungen von Art. 59 und 48 BZR sowie der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen erfüllt seien. Die Baute passe sich bezüglich Stellung,
Höhe, Dachform, Proportionen, Fensteröffnungen, Material, Fassade und Farbe den
Bauten des Dorfkerns an. Sie sei entsprechend der Topografie nach Süden ausgerichtet,
was der Ausrichtung der übrigen Häuser entspreche. Die bestehenden Bauten in der
Dorfkernzone würden keine einheitliche Höhe aufweisen, auch die Geschosszahlen wür-
den erheblich variieren. Das geplante Gebäude füge sich in Bezug auf die Höhe ohne
Weiteres in das Ortsbild ein. Insbesondere aufgrund der Hanglage des Hauses falle die
Gebäudehöhe auf der Nord- und Ostseite gering aus. Es solle ein mit Naturstein gedeck-
tes Giebeldach erstellt werden, wie dies bei einem Grossteil der umliegenden Bauwerke
der Fall sei. Auch in Bezug auf die Dachform sowie die dafür verwendeten Materialien
füge sich die Baute ins Ortsbild ein. Dies gelte auch für die Proportionen der geplanten
Baute, welche optisch denjenigen der bestehenden Gebäude entsprächen. Für die Fas-
sade werde Holz verwendet, auch die Mehrheit der bestehenden Gebäude würden eine
Holzfassade aufweisen. Bezüglich der Fassade und des dafür verwendeten Materials
weiche das Gebäude folglich ebenfalls nicht ab. Auf der Nord-, West- und Ostfassade
seien kleine Fenster vorgesehen, welche bezüglich Grösse und Anordnung denjenigen
der umliegenden Gebäude entsprechen würden. Dies gelte insbesondere auch für die
ortsbildprägende Westfassade. Einzig auf der nicht ortsbildprägenden Südseite seien
grössere Fenster vorgesehen, welche keine Auswirkungen auf das Ortsbild hätten und
die nachhaltige Nutzung des Sonnenlichts erlauben würden. Folglich seien auch die An-
forderungen von Art. 48 BZR erfüllt.
Die Gemeinde setzt sich in Ziff. 2.2.4 im Rahmen der Einsprachebehandlung erneut mit
der Einordnung des Bauvorhabens ins Ortsbild auseinander: Sie fasst zusammen, das
Bauvorhaben mit Holzfassade sowie Giebeldach mit Steinplatten unterscheide sich be-
züglich Material, Farbe, Fassade und Dach nicht wesentlich von den übrigen Gebäuden.
Das Gebäude sei entsprechend der Topografie nach Süden ausgerichtet und die Fens-
ter der ortsbildprägenden Westfassade entspreche den umliegenden Bauten. Die auf
der Südseite vorgesehenen Fenster seien nicht ortsbildprägend und würden eine nach-
haltige Nutzung des Sonnenlichts erlauben. Die Gemeinde ergänzt, der Heimatschutz
und die Denkmalpflege hätten keine negative Vormeinung abgegeben.
6.3.2 Der Staatsrat hat sich im angefochtenen Entscheid in den E. 5 ff. ausführlich mit
dem Einordnungsentscheid der Gemeinde, den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen
sowie der Rechtsprechung und Lehre betreffend die Anwendung von Ästhetikklauseln
auseinandergesetzt (siehe oben E. 4.2). Die Vorinstanz legt schliesslich dar, sowohl die
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegner hätten umfangreiche Abklärungen
betreffend die umliegenden Bauten getroffen, eine grosse Auswahl an Gebäuden sei
von den Parteien fotodokumentiert, vermessen und kommentiert worden. Sie führt dazu
aus, es sei ihr als Beschwerdeinstanz verwehrt, bei der Frage der Ästhetik ihre eigene
Beurteilung an die Stelle derjenigen der Gemeinde zu setzen. Das Bauvorhaben über-
schreite die zulässige Gebäudelänge nicht. Der Entscheid der Gemeinde betreffend die
Einordnung des Bauvorhabens, insbesondere auch hinsichtlich der Fenster, verletze we-
der einen allgemeinen Rechtsgrundsatz in offensichtlicher Weise noch stehe er in klarem
Widerspruch zum gegebenen Sachverhalt und laufe auch nicht anderweitig dem Ge-
rechtigkeitsgedanken zuwider. Von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des
Ermessens könne daher nicht die Rede sein.
6.3.3 Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Verweis auf Art. 47 Abs. 1 VVRG
eine «Ermessensunterschreitung» bzw. einen Ermessensmissbrauch aufgrund einer un-
terlassenen Zweckmässigkeitsprüfung vorwerfen, so übersehen sie Art. 47 Abs. 3
VVRG, wonach die Rüge der Unzweckmässigkeit unzulässig ist, wenn die Angelegen-
heit in den autonomen Bereich der Gemeinde fällt. Wie oben ausgeführt, kommt den
Gemeinden bei der Anwendung von kommunalen und kantonalen Ästhetikklauseln ein
von der Gemeindeautonomie geschützter Ermessensspielraum zu, in welchen die Be-
schwerdeinstanz trotz umfassender Überprüfungsbefugnis nur dann einschreiten darf,
wenn diese Würdigung sachlich nicht mehr vertretbar ist (siehe oben E. 6.2.3 f.). Die
Abänderung eines vertretbaren und nicht rechtsverletzenden Einordnungsentscheides
der kommunalen Baubehörde wäre ein unzulässiger Eingriff in deren Ermessen und
würde eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis durch die Beschwerdeinstanz dar-
stellen, was willkürlich wäre (vgl. BGE 116 III 70 E. 2b; 113 Ib 376 E. 7a; 104 Ia 408 E.
5). Die Beschwerdeinstanzen würden mit der Ausdehnung ihrer gesetzlichen Prüfungs-
befugnis die Gemeindeautonomie verletzen (ZWR 2014 S. 12; Bundesgerichtsurteil
1P.678/2004 vom 21. Juni 2005, publ. in: ZBl 107/2006 S. 430, E. 4 und 4.3).
6.4 Betreffend die Kritik der Beschwerdeführer, das Bauvorhaben mit Terrasse sei über-
dimensioniert, kann auf das bereits zur Gebäudelänge und -höhe Gesagte verwiesen
werden (S. 5.1 ff.): Das Gebäude hält entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer
die in Art. 59 BZR vorgegebene maximale Gebäudelänge ein, der Vorplatz mit Stütz-
mauer stellt keinen Gebäudeteil dar. Die Gemeinde verweist in der Baubewilligung auf
die fehlende einheitliche Höhe der bestehenden Gebäude und deren variierende Ge-
schosszahl sowie der geringen Gebäudehöhe auf der Nord- und Ostseite des Bauvor-
habens aufgrund der Hanglage des Gebäudes und gelangt zum Ergebnis, das geplante
Gebäude füge sich in Bezug auf die Höhe ohne Weiteres in das Ortsbild ein. Dies kann
anhand der Planunterlagen nachvollzogen werden und ist sachlich vertretbar.
6.5 Die Beschwerdeführer stören sich weiter an den Fenstern und Storen. Die Ge-
meinde begründet in der Baubewilligung, auf der nicht ortsbildprägenden Südseite des
Gebäudes seien grössere Fenster vorgesehen, welche keine negativen Auswirkungen
auf das Ortsbild hätten und die nachhaltige Nutzung des Sonnenlichts erlauben würden.
Die übrigen kleinen Fenster, insbesondere auf der ortsbildprägenden Westfassade, ent-
sprächen bezüglich Grösse und Anordnung denjenigen der umliegenden Gebäude. Die
Kritik der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe einzig auf die Gebäudelänge abgestellt
und die übrigen in Art. 59 BZR genannten messbaren Kriterien nicht berücksichtigt, geht
fehl: Weder Art. 59 noch Art. 48 BZR hält maximale Masse für die Fenster fest oder
verbietet Storen. Auch der Einwand, Gebäude ausserhalb der Dorfkernzone dürften nicht
zum Vergleich herangezogen werden, geht fehl: Die Gemeinde hat in ihrem Einord-
nungsentscheid nicht Bezug auf einzelne Gebäude genommen (S. 109 ff.). Erst in der
Stellungnahme an den Staatsrat vom 9. Juni 2023 nennt sie einzelne Gebäude angren-
zend zur oder nahe der Dorfkernzone mit grösseren Fenstern (S. 247 f.). Im Übrigen ist
es nicht sachfremd, bei der Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens auch Ge-
bäude zu berücksichtigen, welche sich in der Nähe befinden, aber nicht zur Dorfkern-
zone, sondern zu einer anderen angrenzenden Bauzone gehören: Art. 25 Abs. 1 BauG
verlangt eine Einordnung in die gesamte bauliche und landschaftliche Umgebung, wel-
che bei kleinräumigen Verhältnissen nicht beschränkt auf eine einzelne Nutzungszone
beurteilt werden kann. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde betreffend
die Fenstergrösse die lokalen ästhetischen Interessen (kleine Fenster) den privaten In-
teressen der Baugesuchsteller (mehr Sonnenlicht) gegenüberstellt. Dass sich die Ge-
meinde bei ihrem Entscheid, wonach die grösseren Fenster der nicht ortsbildprägenden
Südfassade die bessere Nutzung des Sonnenlichts erlauben und sich nicht nachteilig
auf das Ortsbild auswirken, von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen, oder die
Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit oder übergeordnetes Geset-
zesrecht verletzt, ist nicht ersichtlich. Die Gemeinde hat folglich von ihrem Ermessen bei
der Anwendung der Ästhetikvorschriften pflichtgemäss Gebrauch gemacht.
6.6 Der Staatsrat ist nach dem Gesagten zu Recht zum Ergebnis gelangt, der Einord-
nungsentscheid der Gemeinde verletze keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz in offen-
sichtlicher Weise, stehe nicht in klarem Widerspruch zum gegebenen Sachverhalt und
laufe auch nicht anderweitig dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, weshalb kein Ermes-
sensfehler vorliege.
7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführer rügen, der Parkplatz sei nicht nachgewiesen und verwei-
sen auf Art. 215 Abs. 1 StrG. Es sei keine Bewilligung für einen Parkplatz erteilt und kein
Baugesuch dafür eingereicht worden. Die Eintragung im Grundbuch als Bedingung in
der Baubewilligung festzulegen, genüge nicht. Art. 5 BZR und Art. 219 StrG verlange
eine Baubewilligung für den Parkplatz und eine Eintragung des Parkplatzbenutzungs-
rechts zugunsten der Gemeinde.
7.1.2 Die Gemeinde entgegnet, der von den Beschwerdeführern zitierte Art. 215 Abs. 1
StrG sei nicht einschlägig. Art. 55 BZR sei anwendbar, welcher die Errichtung eines
Parkplatzes pro Wohnung verlange. Mit der Auflage, den Parkplatz im Grundbuch ein-
zutragen, sei dies sichergestellt. Es sei weder im BZR noch im Baugesetz eine Reihen-
folge vorgesehen, wonach der Parkplatz bewilligt sein müsse, bevor das Baugesuch für
den Wohnbau behandelt werden könne. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 31 BZR
müsse ein Parkplatz sichergestellt und bei Baubeginn spätestens bei Fertigstellung der
Baute vollendet sein.
Die Beschwerdegegner argumentieren, der Parkplatz werde auf der Parzelle Nr. xxx1
erstellt, welche in ihrem Eigentum sei. Der Parkplatz liege direkt an der
A _________strasse. Die Gemeinde habe in der Baubewilligung die Eintragung im
Grundbuch verfügt. Die befahrbare Strasse müsse nicht direkt bis zum Baugrundstück
reichen, es genüge, in hinreichende Nähe zu gelangen.
Die Beschwerdeführer bringen in der Replik vor, Art. 215 StrG sei gemäss Rechtspre-
chung des Kantonsgerichts auf das vorliegende Bauprojekt anwendbar. Gemäss
Art. 219 Abs. 2 StrG müsse ein Parkplatzbenutzungsrecht als Dienstbarkeit im Grund-
buch eingetragen werden. Eine Dienstbarkeit mit dem Namen «Parkplatz» existiere nicht
und es sei belanglos, in wessen Eigentum sich das Grundstück befinde. Der Nachweis
des Parkplatzes müsse vor der Erteilung der Baubewilligung erbracht sein. Die Ge-
meinde dupliziert, betreffend Parkplatz sei in Art. 31 Abs. 3 BZR festgehalten, die benö-
tigten Rechte müssten bei Baubeginn erworben sein. Der von den Beschwerdeführern
zitierten Rechtsprechung liege ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde.
7.1.3 Der Staatsrat hat dargelegt, Gegenstand des Verfahrens sei der Neubau eines
Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. xxx der Beschwerdegegner. Es sei daher nur die
Erschliessung der streitbetroffenen Parzelle Nr. xxx zu prüfen, die Erschliessung der be-
nachbarten Parzelle Nr. xxx4 bilde nicht Streitgegenstand. Die Gemeinde habe in der
Baubewilligung zu Recht festgehalten, dass bei der Beurteilung einer hinreichenden Er-
schliessung im Rahmen eines konkreten Bauprojekts nicht ein hypothetischer Erschlies-
sungsbedarf weiterer Bauparzellen berücksichtigt werden müsse und die Qualifikation
der Strasse nach B _________ im Rahmen der Nutzungsplanung zu klären sei.
Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, der Zugang erfolge von Westen her, was aus dem
Situationsplan ersichtlich sei. Es bestehe gemäss Grundbuchauszug ein eingetragenes
Durchgangsrecht zulasten der Liegenschaften Nrn. xxx5 und xxx6. Es genüge, wenn die
Zufahrt hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse
müsse nicht bis zum Gebäude oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es ge-
nüge, wenn die Nutzer mit dem Motorfahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel in
hinreichende Nähe und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gelan-
gen könnten. Die Gemeinde habe die Erschliessung korrekterweise unter Berücksichti-
gung der örtlichen Gegebenheiten beurteilt. Sie habe festgehalten, die Groberschlies-
sung über die A _________strasse mitsamt Feinerschliessung über einen Fussweg sei
ausreichend und verweise auf die enge Dorfstruktur im Bergdorf sowie das bestehende
Ortsbild in der Dorfkernzone. Der Gemeinde komme hierbei ein grosses Ermessen zu,
welches sie pflichtgemäss ausgeübt habe. Eine gefährliche Überbelastung durch Mehr-
verkehr stehe bei einem Einfamilienhaus gar nicht im Raum.
Die Vorinstanz hält weiter fest, die Zufahrt zum Parkplatz auf der Parzelle Nr. xxx1 er-
folge über die A _________strasse (Parzelle Nr. xxx7). Von dieser führe der Weg zu
Fuss weiter nördlich über die Verzweigung zum B _________weg (Parzelle Nr. xxx8)
zum mittels Durchgangsrecht gesicherten Weg über die Parzellen Nrn. xxx5 und xxx6.
Die Distanz von 147 m zwischen dem Wohnhaus gelte vorliegend als hinreichend nahe
im Sinne der Rechtsprechung. Den Beschwerdeführern sei zwar zuzustimmen, dass
Parkplätze bewilligungspflichtig seien. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen aber
keine Chronologie vor, den Parkplatz vor der Einreichung des Baugesuches für ein
Wohnhaus bewilligen zu lassen. Mit der Bedingung in der Baubewilligung, der Parkplatz
sei im Grundbruch einzutragen, sei dieser bzw. dessen Nutzung hinreichend sicherge-
stellt.
7.2
7.2.1 Die Erteilung einer Baubewilligung setzt gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG voraus, dass
die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und dass das
Land erschlossen ist (lit. b). Die Erschliessung von Land verlangt nach Art. 19 Abs. 1
RPG unter anderem, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt be-
steht. Die Erschliessungen müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen und tech-
nisch sowie rechtlich sichergestellt sein (Art. 4 Abs. 1 BauV). Gemäss Art. 4 Abs. 3 BauV
gilt bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden die Erschliessung als sichergestellt,
wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht
zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Nach
Art. 26 Abs. 1 lit. i BauV ist im Baugesuch die Zufahrt oder der Zugang von der nächsten
öffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle
der Inanspruchnahme von fremdem Boden zu bezeichnen. Art. 6 Ziff. 2 lit. j BZR enthält
eine fast gleichlautende Bestimmung.
7.2.2 Eine Zufahrt ist nach Art. 19 Abs. 1 RPG hinreichend, wenn die Zugänglichkeit
sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste ge-
währleistet ist. Die Zufahrten sollten verkehrssicher sein, das heisst die Sicherheit der
Fahrzeuglenker sowie der übrigen Benützer sicherstellen, und haben sich nach den zo-
nengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen.
Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung nach-
zuweisen. Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des
Grundstücks sowie den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzel-
falls ab. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail erst aus dem kantonalen
Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtli-
chen Rahmen zu orientieren haben. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrund-
stück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein er-
hebliches Ermessen zu (zum Ganzen BGE 136 III 130 E. 3.3.2; 121 I 65 E. 3a; Bundes-
gerichtsurteile 1C_379/2019 vom 7. August 2020 E. 3.3; 1C_226/2019 vom 24. April
2020 E. 5.1; Kantonsgerichtsurteil A1 16 224 vom 31. März 2017 E. 5.1; JEANNERAT, in:
Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 26 ff. zu Art. 19 RPG; JOMINI, in:
Kommentar zum RPG, AEMISEGGER ET AL. [Hrsg.], 2010, N. 19 zu Art. 19 RPG).
Die Zufahrt hat sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche zu richten,
die sie erschliessen soll (BGE 121 I 65 E. 3a). In einzelnen Gebieten kann der alleinige
Zugang mittels Fussweg, Eisen- oder Seilbahn als hinreichend betrachtet werden, wobei
Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR
MINI, a. a. O., N. 18 zu Art. 19 RPG). Die befahrbare Strasse muss aus bundesrechtlicher
Sicht nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; viel-
mehr genügt es, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug (oder einem öf-
fentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg
zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (Bundesgerichtsurteil 1C_248/2019 vom
7.2.3 Die Pflichten im Zusammenhang mit Parkplätzen (obligatorische Einrichtung, An-
zahl, Abmessungen, Standort, gemeinsame Flächen, Ausnahmeregelungen und Ersatz-
leistungen) werden durch die Strassengesetzgebung und die kommunalen Reglemente
geregelt (Art. 30 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden können in ihrem BZR eine Pflicht zur
Einrichtung von Parkplätzen für alle Arten von Fahrzeugen vorsehen, namentlich solche
für Fahr- und Motorräder. Sie können ebenfalls vorschreiben, dass die Parkplätze für
bestimmte Typen von Bauten und Anlagen unterirdisch erstellt werden müssen (Art. 30
Abs. 2 BauG).
7.2.4 Gemäss Art. 215 Abs. 1 StrG hat der Bauherr, sofern die Verhältnisse es erfor-
dern, bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, de-
ren Benützung einen namhaften Motorfahrzeugverkehr zur Folge hat, die erforderlichen
Abstellplätze und Zufahrten für Motorfahrzeuge der Benützer und Besucher der Anlage
zu schaffen, und zwar auf privatem Grund, nötigenfalls ausserhalb der Bauzone. Ge-
mäss Art. 219 Abs. 1 StrG kann der Eigentümer seiner Pflicht, Abstellplätze auf Privat-
boden zu erstellen, auch genügen, indem er sie auf fremden Grundstücken errichten
lässt oder sich an der Schaffung gemeinsamer Abstellflächen beteiligt, dies jedoch unter
der Bedingung, dass sie nicht zu weit von seinem Grundstück entfernt sind und die Be-
rechtigten sie zu jeder Zeit benützen können. Das Recht, auf einem fremden Grundstück
einen Abstellplatz zu errichten, ist im Grundbuch als Dienstbarkeit zugunsten der Bau-
parzelle und zulasten der Nachbarparzelle eintragen zu lassen, wobei die Dienstbarkeit
ebenfalls zu Gunsten der Standortgemeinde einzutragen ist (Art. 219 Abs. 2 StrG). Die
Gemeinden können auf dem Reglementsweg bestimmen, dass die Bauherrschaft, die
ausreichende Parkplätze nicht bereitstellen kann, der Gemeinde eine angemessene,
zweckgebundene Ersatzabgabe zu leisten hat (Art. 221a Abs. 1 StrG).
Gemäss Art. 55 lit. a BZR sind bei Neubauten und grösseren Umbauten in den dorfge-
bieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen,
wobei auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz auf privatem Grund
zu entfallen hat. Ist die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, ist
der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen an Bau und
Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten (Art. 55 lit. b BZR).
7.3
7.3.1 Der Zugang vom B _________weg zur Parzelle Nr. xxx ist mittels Durchgangs-
recht über die Parzellen Nrn. xxx5 und xxx6 gesichert (S. 99). Die befahrbare Strasse
muss, wie oben dargelegt, nicht bis zum Baugrundstück reichen. Die Beschwerdeführer
bringen nicht vor, dass die Erschliessung der Parzelle Nr. xxx über einen Fussweg un-
genügend sei oder die Distanz zur A _________strasse bzw. zum vorgesehenen Park-
platz zu gross sei und dies ist auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die Auf-
führungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe oben E. 7.1.3).
Die Gemeinde geht folglich mit ihrer Ansicht fehl, für die Erstellung der Parkplätze sei
nur das BZR anwendbar: Sowohl die Bestimmungen des StrG als auch diejenigen des
BZR sind zu berücksichtigen.
7.3.2 Die Gemeinde hat in der Baubewilligung vom 27. März 2023 in Ziff. 3.2 des Ent-
scheiddispositivs unter dem Titel «Bedingungen» unter anderem Folgendes verfügt
(S. 109):
«Ein Parkplatz ist in der näheren Umgebung nachgewiesen. Dieser ist im Grundbuch einzutragen.»
Die Vorinstanz und die Gemeinde erachten die gesetzlichen Anforderungen betreffend
die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen damit als erfüllt, was die Beschwerdeführer
bestreiten. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich damit verhält:
7.3.2.1 Die Planunterlagen des Baugesuchs enthalten zwar einen Situationsplan «Aus-
zug Plan für das Grundbuch» der Parzelle Nr. xxx1 an der A _________strasse, wonach
auf dieser Liegenschaft im Eigentum der Beschwerdegegner ein Parkplatz mit der Länge
5.50 m und der Breite 2.50 m erstellt werden soll (S. 83). Es liegen jedoch keine Projekt-
pläne für den Parkplatz auf der Parzelle Nr. xxx1 vor, aus denen z. B. hervorgeht, wie
die Zufahrt zur Strasse erstellt wird, ob Terrainveränderungen vorgenommen werden
oder welche Art von Belag der Parkplatz aufweisen soll. Das Baugesuch der Beschwer-
degegner betrifft nur den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. xxx, der
Parkplatz auf der Parzelle Nr. xxx1 ist nicht Teil des Gesuchs (S. 104 ff.). Daher ist den
Beschwerdeführern zuzustimmen, dass keine Baubewilligung für den auf der Parzelle
Nr. xxx1 vorgesehenen Parkplatz vorliegt, obwohl dafür nach Art. 34 BauG und Art. 16
ff. BauV sowie Art. 5 Ziff. 3 lit. c BZR eine Baubewilligung benötigt wird. Daran vermag
auch der von der Gemeinde zitierte Art. 31 Satz 3 BZR nichts zu ändern: Die Bestim-
mung hält betreffend Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden fest, dass die Er-
schliessung als sichergestellt gilt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbind-
licher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der
Baubewilligung vereinbart ist, wobei die benötigten Rechte bei Baubeginn erworben sein
müssen. Diese Bestimmung bezieht sich, wie Art. 219 Abs. 2 StrG, auf den Erwerb einer
Dienstbarkeit und erklärt weder Parkplätze noch andere Erschliessungsanlagen für bau-
bewilligungsfrei.
7.3.2.2 Da für den Parkplatz auf der Parzelle Nr. xxx1 noch keine Baubewilligung vor-
liegt, ist nicht gesichert, dass dieser erstellt werden kann. Die Formulierung in der Bau-
bewilligung, der Parkplatz sei nachgewiesen, ist daher unzutreffend. Das Kantonsgericht
hält jedoch fest, dass die Baubewilligung für die Erstellung des Einfamilienhauses auf
der Parzelle Nr. xxx nicht verweigert werden darf, selbst wenn sich die Erstellung des
Parkplatzes auf der Parzelle Nr. xxx1 als nicht möglich erweisen sollte: Gemäss
Art. 221a Abs. 1 StrG i.V.m. Art. 55 lit. b BZR ist eine Ersatzabgabe zu leisten, sollte die
Errichtung von Parkplätzen nicht möglich sein (vgl. zur Parkplatzersatzabgabe das Kan-
tonsgerichturteil A1 13 399 vom 17. Juli 2014 E. 8.1 ff.). Es handelt sich bei der Pflicht
zur Erstellung des Parkplatzes nicht um eine Bedingung, sondern um eine Auflage, de-
ren Nichterfüllung den Bestand der Baubewilligung nicht berührt; die Auflage kann allen-
falls mit den Instrumenten des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (RUCH, in: Pra-
xiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, N. 21 zu Art.
22 RPG).
7.3.2.3 Art. 219 Abs. 2 StrG statuiert, dass im Grundbuch eine Dienstbarkeit zugunsten
der Bauparzelle und zulasten der Nachbarparzelle eintragen zu lassen ist, sofern der
Abstellplatz nicht auf der Bauparzelle, sondern auf einem anderen Grundstück errichtet
wird. Zudem verlangt die Bestimmung, dass die Dienstbarkeit ebenfalls zugunsten der
Standortgemeinde einzutragen ist. Dass die Beschwerdegegner sowohl Eigentümer der
Bauparzelle Nr. xxx als auch der Parkplatzparzelle Nr. xxx1 sind, ändert nichts an dieser
Eintragungspflicht. Die Beschwerdeführer bringen daher zu Recht vor, dass das Nut-
zungsrecht zulasten der Parzelle Nr. xxx1 und zugunsten der Parzelle Nr. xxx und der
Gemeinde im Grundbuch einzutragen ist. Die Formulierung in der Baubewilligung, der
Parkplatz sei im Grundbuch einzutragen, ist folglich unpräzise.
7.3.2.4 Nach dem Gesagten wird die Baubewilligung mit folgender Auflage ergänzt:
«Ein Parkplatz ist auf der Parzelle Nr. xxx1 zu erstellen, sofern die dafür notwendige Baubewilligung erteilt
wird. Das Parkplatznutzungsrecht zulasten der Parzelle Nr. xxx1 und zugunsten der Parzelle Nr. xxx sowie
der Gemeinde Z _________ ist als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. Kann der Parkplatz nicht er-
stellt werden, ist der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung einer Ersatzabgabe gemäss
Art. 55 lit. b BZR zu verpflichten.»
8.
8.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung von Art. 27, 28 und 29
BauV. Das Baubewilligungsgesuch habe keinen von einem Geometer erstellten Situati-
onsplan enthalten und der nachgereichte Plan sei nicht unterzeichnet, was Art. 27 Abs.
1 BauV widerspreche. Der Situationsplan erfülle die Anforderungen an den Inhalt ge-
mäss Art. 28 BauV nicht: Er enthalte weder die Nutzungszone, Verkehrswege, Strassen-
namen noch die Namen der Eigentümer der Nachbarparzellen. Auch der im Terrain kon-
trollierbare Fixpunkt zur Festlegung der Höhenkoten und der Zugang fehle. Die Stras-
sen- und Grenzabstände, die Trink- und Abwasserleitungen sowie Energieversorgung
würden fehlen oder seien unvollständig. Die Projektpläne würden die Anforderungen von
Art. 29 Abs. 1 lit. c und d BauV nicht erfüllen, da die erforderlichen Angaben zum gestal-
teten Boden und den Erdverschiebungen nicht aus den Plänen hervorgingen.
8.2 Die Beschwerdegegner erwidern, die Behauptung der Beschwerdeführer, ein Geo-
meterplan sei nicht unterzeichnet und ihr rechtliches Gehör verletzt worden, sei haltlos
und rechtsmissbräuchlich. Seit 2021 würden die Beschwerdeführer die Erstellung des
Eigenheims verhindern und das Projekt sei bereits zweimal vom Staatsrat beurteilt wor-
den, die Beschwerdeführer hätten das Baudossier eingehend studieren können. Das
Baugesuch und insbesondere die Pläne seien vollständig und würden das Bauprojekt
detailliert erklären.
Die Gemeinde hält fest, die Pläne enthielten alle erforderlichen Angaben. Es lägen keine
formellen Mängel vor. Die Beschwerdeführer hätten alle Unterlagen einsehen und sich
dazu äussern können.
8.3 Der als «Situationsplan» bezeichnete Plan enthält in der Tat keine Unterschrift des
Geometers (S. 84). Der vom Geometerbüro C _________ AG am 11. Januar 2023 er-
stellte Plan «Auszug Plan für das Grundbuch» enthält jedoch in der oberen rechten Ecke
die Unterschrift des Geometers D _________ inklusive Datum (S. 96), wie es Art. 27
Abs. 1 BauV vorsieht. Aus diesem Plan ist der Zugang zur Parzelle Nr. xxx über den
B _________weg (Parzelle Nr. xxx8) und die Nachbarparzellen Nrn. xxx5 und xxx6 er-
sichtlich (gelb markiert). Für den Parkplatz auf der Parzelle Nr. xxx1 liegt ein eigener
Plan vor, der ebenfalls vom Geometer unterzeichnet ist (S. 83). Auch der Verlauf der
Leitungen für Trinkwasser, Abwasser, Oberflächenwasser und Energieversorgung sowie
die Abstände sind im Plan «Auszug Plan für das Grundbuch» ersichtlich (S. 96). Diese
Angaben sind ebenfalls im Situationsplan enthalten (S. 84). Auch der Fixpunkt zur Fest-
legung der Höhenkoten ist im vom Geometer unterzeichneten Plan vorhanden; der Fix-
punkt 1'453.17 m. ü. M. ist auf dem B _________weg an der Grenze zur Parzelle
Nr. xxx9 zu finden (S. 96). Die Nutzungszone, nämlich die Dorfzone D, sowie die Namen
der Eigentümer der Nachbarparzellen sind auf der Rückseite des Plans vermerkt, was
der Leserlichkeit des Plans dient. Die Behauptung, die Anforderungen an den Inhalt des
Situationsplans gemäss Art. 28 BauV seien nicht erfüllt, ist unzutreffend. Dass der vom
Geometer unterzeichnete Situationsplan als «Auszug Plan für das Grundbuch» bezeich-
net wird, vermag daran nichts zu ändern.
8.4 Aus den Projektplänen gehen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, das
massgebende Terrain, der gestaltete Boden und die Umgebungsgestaltung inklusive
Terrainveränderung, Stützmauer und Aussensitzplatz hervor. Es kann hierzu auf das
bereits Gesagte verwiesen werden (siehe oben E. 5.3 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwie-
fern die Projektpläne die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 lit. c und d BauV nicht erfüllen
sollten.
9.
9.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen 7.3 ff. teilweise gutgeheissen. Der
angefochtene Entscheid des Staatsrats wird betreffend die Erstellung des Parkplatzes
in diesem Punkt aufgehoben und die Baubewilligung wird mit der Auflage gemäss der
Erwägung 7.3.2.4 ergänzt. Die Anpassung ist jedoch insgesamt marginal. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach
Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die
Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
9.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend ob-
siegen die Beschwerdeführer in einem Nebenpunkt (Parkplatz) und unterliegen in allen
übrigen Punkten betreffend die Hauptbegehren (rechtliches Gehör, Ästhetik, Gebäude-
länge und Gebäudehöhe, Planunterlagen). Daher haben sie 4/5 der Kosten zu tragen.
1/5 der Kosten werden den Beschwerdegegnern auferlegt. Gemäss Art. 3 des Gesetzes
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs-
behörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den
Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsge-
bühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5'000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund
der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Ge-
richtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'500.00 festgesetzt, welche zu 1/5 (Fr. 300.00) den Be-
schwerdegegnern und zu 4/5 den Beschwerdeführern (Fr. 1'200.00) auferlegt wird. Die
Gerichtskosten werden mit dem von den Beschwerdeführern bezahlten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.00 verrechnet und die Differenz von Fr. 300.00 wird den Beschwer-
deführern zurückerstattet.
9.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein-
dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf-
erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in
Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwer-
deverfahren zwischen Fr. 1'100.00 und Fr. 11'000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund
des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal-
les ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern zulasten der Beschwerdegegner
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.00 und den anwaltlich vertretenen Be-
schwerdegegnern zulasten der Beschwerdeführer eine solche von Fr. 2'000.00 zuzu-
sprechen. Diese reduzierten Parteientschädigungen können gegenseitig verrechnet
werden, weshalb die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern noch den Saldo von
Fr. 1'500.00 zu bezahlen haben.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und im Übrigen ab-
gewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden zu 4/5 (Fr. 1'200.00) V _________ und
W _________ und zu 1/5 (Fr. 300.00) X _________ und Y _________ unter solida-
rischer Haftbarkeit auferlegt.
3
Nach Verrechnung mit dem von V _________ und W _________ geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 1’500.00 wird diesen die Differenz von Fr. 300.00 zurücker-
stattet.
Den Parteien werden jeweils reduzierte Parteientschädigungen zugesprochen, die
gegenseitig verrechnet werden können. V _________ und W _________ haben ei-
nen Parteientschädigungssaldo von Fr. 1'500.00 an X _________ und Y _________
zu bezahlen.
Das Urteil wird V _________ und W _________, X _________ und Y _________,
der Einwohnergemeinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 3. Juli 2025