A1 24 106
URTEIL VOM 30. APRIL 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Four-
nier, Richter, sowie Laura Molling, Gerichtsschreiberin ad hoc,
in Sachen
W _________ und Dr. X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Hermann Julen, 3930 Visp,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
Y _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, 3900
Brig-Glis,
EINWOHNERGEMEINDE Z _________ ,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. März 2024.
Sachverhalt
A. Am 6. Februar 2023 reichte Y _________ bei der Gemeinde Z _________ ein Bau-
gesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. xxx3, gelegen auf
dem Gebiet der Gemeinde Z _________, im Orte genannt «A _________», ein. Das
Baugesuch wurde im Amtsblatt vom xx.xxxx publiziert, wogegen diverse Einsprachen
bei der Gemeinde eingingen. Y _________ bezog dort am 21. Juni 2023 Stellung und
hinterlegte abgeänderte Pläne, welche den Einsprechern am 10. August 2023 zugestellt
wurden. Die Ehegatten W _________ und Dr. X _________ bezogen zu den abgeän-
derten Plänen am 21. August 2023 Stellung. Der Gemeinderat bewilligte das Baugesuch
an seiner Sitzung vom 11. September 2023.
B. Die dagegen von W _________ und Dr. X _________ eingereichte Verwaltungsbe-
schwerde wies der Staatsrat am 20. März 2024 ab.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis erhoben die Ehegatten
W _________ und Dr. X _________ (Beschwerdeführer) am 6. Mai 2024 Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und
stellten folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Staatsrates vom 20. März 2024 sei aufzuheben
und zur neuen Beurteilung an den Staatsrat, eventualiter und die Einwohnergemeinde
Z _________ zurückzuweisen.
hen zulasten des Baugesuchstellers, eventualiter zulasten des Staats Wallis, subeventualiter
zulasten der Einwohnergemeinde Z _________.
Die Beschwerdeführer rügten Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs, weil es der Staats-
rat unterlassen habe, die Auswirkung des Projekts auf ihren Besitzesstand zu prüfen und
die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Vorinstanzen hätten ausser-
dem Beweisanträge abgelehnt, obschon der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt
gewesen sei. Die Beschwerdeführer rügten zudem eine Ermessensüberschreitung der
Gemeinde Z _________, indem diese ohne hinreichenden Grund von einer beantragten
Einigungsverhandlung nach Art. 49 BauG abgesehen habe, was vom Staatsrat ignoriert
worden sei. Sie machten weiter geltend, das Projekt sehe Einfriedungen vor, welche
nach Art. 64 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Z _________ vom 9. Juni
1996 (homologiert durch den Staatsrat am 25. Juni 1997; BZR) verboten seien. Die ge-
plante Baute gliedere sich ausserdem, entgegen Art. 25 Abs. 2 Baugesetz vom 15. De-
zember 2016 (BauG; SGS/VS 705.1), nicht in die bauliche und landschaftliche Umge-
bung ein. Die Beschwerdeführer beanstandeten ferner eine Verletzung ihres Eigentums,
weil die ohnehin zu schmale Zufahrtsstrasse auf dem angrenzenden Grundstück der
Beschwerdeführer durch die geplanten Grenzbauten des Beschwerdegegners zusätz-
lich beeinträchtigt werde. Die weitere Einschränkung der Zufahrtsstrasse behindere
schliesslich die Verkehrs- und Personensicherheit, welche entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz auch auf Privatstrassen zu gewährleisten sei.
D. Y _________ (Beschwerdegegner) beantragte am 3. Juni 2024 die Abweisung des
Rechtsmittels, sofern darauf eingetreten werde, und den Entzug der aufschiebenden
Wirkung unter Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführer sowie eine angemessene
Parteientschädigung. Die Opponenten hätten in ihrer Rechtsschrift nicht substantiiert
dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig festgestellt habe. Es sei unklar, inwieweit die Gemeinde in Bezug auf die
Ästhetikklausel und die nicht abgehaltene Einigungssitzung ihr Ermessen überschritten
habe und in welchem Mass die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt seien. Auf-
grund der mangelnden Substantiierung und der fehlenden Beschwerdelegitimation sei
auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Das Bauvorhaben habe keinerlei Auswirkungen
auf die rechtliche oder tatsächliche Situation der Beschwerdeführer und die Zufahrts-
strasse bilde nicht Streitgegenstand. Die Vorinstanz habe daher auch kein Recht ver-
letzt, wenn sie diesbezügliche Beweismittel nicht abgenommen habe. Sofern die Be-
schwerdeführer über keine hinreichende Zufahrt verfügten, was überdies bestritten
werde, sei dies auf dem Zivilweg auszutragen. Die Vorinstanz habe schliesslich korrekt
festgehalten, dass das Projekt keine Einfriedung nach Art. 64 des Bau- und Zonenreg-
lements der Gemeinde Z _________ beinhalte.
Die Gemeinde beantragte am 7. Juni 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde. Sie wies den Vorwurf der Eigentumsverletzung zurück. Das Vorhaben des
Beschwerdegegners tangiere die Zufahrstrasse der Beschwerdeführer weder physisch
noch ideell. Weiter bestritt die Gemeinde die Vornahme einer unzulässigen antizipierten
Beweiswürdigung. Sie habe ihren Baubewilligungsentscheid gestützt auf die Beurteilung
der fachkundigen Baukommission getroffen. Zur Feststellung des Sachverhalts hätten
die aktenkundigen Pläne vollständig ausgereicht. Auch in Bezug auf die nicht abgehal-
tene Einigungsverhandlung habe sie die Meinung der fachkundigen Baukommission bei-
gezogen und unter Würdigung sämtlicher Umstände entscheiden, dass es keinen Anlass
dazu gebe. Zudem sei festzuhalten, dass die Personen- und Verkehrssicherheit auf der
Zufahrtsstrasse der Beschwerdeführer gewahrt sei, wobei diese durch das Bauvorhaben
des Beschwerdegegners ohnehin nicht beeinträchtigt werde. Im Übrigen verwies die Ge-
meinde auf ihre Vernehmlassung und die Duplikdenkschrift an den Staatsrat.
Die Vorinstanz verzichtete am 29. Mai 2024 auf eine Stellungnahme und beantragte die
vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Eingaben des Staatsrats des Kantons Wallis vom 29. Mai 2024, der Gemeinde
Z _________ vom 7. Juni 2024 und der Beschwerdegegnerschaft vom 3. Juni 2024 wur-
den den Beschwerdeführern am 12. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht.
E. Der Beschwerdegegner ersuchte am 27. August 2024 um einen Zwischenentscheid
betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Kantonsgericht wies das
entsprechende Gesuch am 1. Oktober 2024 ab (Verfahren A2 24 35).
F. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.2 Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG ist zur Beschwerde legiti-
miert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nicht berechtigt ist, wer von der Möglich-
keit, vor der unteren Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 80 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 2 VVRG). Gemäss der Rechtsprechung wird neben der formellen
Beschwer verlangt, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe
zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids zieht. Legitimiert ist nur, wer stärker als jedermann be-
troffen ist und in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Die
erforderliche Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbe-
sondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_24/2023,
1C_26/2023 vom 15. Oktober 2024 E 2.1). Liegt diese besondere Beziehungsnähe vor,
braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch
die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Er kann
daher die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen,
die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, dass ihm
im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 mit Hin-
weisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2019 vom 25. August 2020 E. 1.2.1;
1C_93/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2.1).
Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als
Eigentümer der an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücke Nrn. xxx1 und xxx2
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie haben zudem hinreichend
dargelegt, welche Rechtssätze sie als verletzt betrachten und welchen praktischen Nut-
zen sie im Falle ihres Obsiegens erwarten. Die Beschwerdeführer haben somit ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent-
scheids, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur
Beschwerde legitimiert sind.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach ein-
zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), kontrolliert werden.
3. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel, nebst den eingereichten Bele-
gen, die Edition der Verfahrensakten vor der Vorinstanz, die Baugesuchsunterlagen
sowie den Genehmigungsentscheid der Erstinstanz betreffend die Privatstrasse
Nr. xxx2. Zudem verlangen sie als weitere Beweismittel die Durchführung einer Orts-
schau und die Vornahme von Parteibefragungen. Das Kantonsgericht hat die Akten der
Vorinstanzen eingeholt. Sämtliche von den Parteien eingereichten Belege sind zu den
Akten genommen worden. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten
Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägun-
gen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht
nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierender Beweiswür-
digung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage
nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere eine Orts-
schau und Parteibefragungen – verzichtet wird.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Beanstandungen in Bezug auf die hinrei-
chende Zufahrt zu prüfen und zu Unrecht Beweisanträge der Beschwerdeführer abge-
lehnt. Zudem seien die Beschwerdeführer nie zu einer Einigungsverhandlung eingela-
den worden.
4.2
4.2.1 Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Entscheid der Vorinstanz, bildet den Rahmen,
der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand
gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren bestimmt. Der Streitgegen-
stand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert
werden. Er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4764/2022 vom 12. November 2024 E. 1.3;
Urteil des Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023 E. 1.4).
Als Streitgegenstand gilt dasjenige Rechtsverhältnis, welches Objekt der angefochtenen
Verfügung bildet und im Streit liegt. Der Streitgegenstand ist aufgrund der Begehren
festzulegen (BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1b).
4.2.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben
kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht,
hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN / MÜLLER / UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und 1003).
4.2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 VVRG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Die
Parteien sind jedoch berechtigt, am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel an-
zubieten. Diese werden berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts ge-
eignet erscheinen (Art. 17 Abs. 2 VVRG). Das Gericht kann auf die Abnahme von Be-
weisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeu-
gung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweis-
erhebungen nicht geändert (Urteile des Bundesgerichts 1C_215/2022 vom 15. Februar
2024 E. 2.1.1; 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 4.1).
4.2.4 Das rechtliche Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Die Instanz hat folglich ihren Entscheid zu begründen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2022 vom 12. Dezember 2023 E.
2.1.1).
4.2.5 Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann die Beteiligten gemäss Art. 49 Abs.
1 BauG zu einer Einigungsverhandlung vorladen, wenn gegen das Baugesuch Einspra-
chen eingereicht worden sind. Art. 18 Abs. 3 BZR enthält eine gleichlautende Regelung.
Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Ob eine Einigungsverhandlung stattfindet,
liegt somit im freien Ermessen der Baubewilligungsbehörde (Urteil des Kantonsgerichts
A1 18 49 vom 30. August 2017, E. 4.7).
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz hält zu Recht fest, die Bewilligung des Neubaus eines Einfamilien-
hauses auf der Parzelle Nr. xxx3, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Z _________
bilde Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ausgangspunkt ist demnach das
Grundstück Nr. xxx3 im Eigentum des Beschwerdegegners. Unmittelbar angrenzend be-
findet sich das Grundstück Nr. xxx2 der Beschwerdeführer, auf welchem die umstrittene
Zufahrtsstrasse verläuft. Wie die Vorinstanz richtig argumentiert, ist der Beschwerde-
gegner für die Erschliessung seines Grundstücks nicht auf diese Zufahrtsstrasse ange-
wiesen. Sie bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das Bewilligungsverfahren für die bestehende Zufahrtsstrasse der Beschwerdeführer ist
abgeschlossen und deren Gesetzeskonformität bestätigt.
Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, wenn sie auf die Rügen, die sich auf die
Strasse beziehen, welche über die Parzelle der Beschwerdeführer führt, nicht eingetre-
ten ist. Derlei wären vor einem Zivilgericht zu behandeln.
4.3.2 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht
unterlassen, die von ihnen beantragten Beweismittel, namentlich die Ortsschau und die
Parteibefragungen, abzunehmen. Vorliegend sei strittig, ob ihre Zufahrt durch die Um-
gebungsgestaltung des Beschwerdegegners beeinträchtigt werde und ob die bereits in
jetzigem Zustand enge Kurve der Zufahrtsstrasse trotz der geplanten Umgebungsge-
staltung weiterhin befahren werden könne. Zur Beurteilung dieser Fragen seien primär
die Verhältnisse vor Ort und die Aussagen der Parteien massgebend.
Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand jedoch auf die Frage, ob das Bauvor-
haben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstösst. Die Gesetzesmässigkeit
der angrenzenden privaten Strasse der Beschwerdeführer bildet nicht Streitgegenstand.
Die Vorinstanz hat folglich kein Recht verletzt, wenn sie Beweisanträge ablehnt, die sich
ausserhalb des Streitgegenstands befinden.
Wie den nachgehenden Ausführungen zu entnehmen ist, genügen die Umgebungspläne
aus, um die Auswirkungen des Bauprojekts auf die im vorliegenden Prozess relevanten
Rechte der Beschwerdeführer zu beurteilen. Die Beschwerdeführer haben sich ausser-
dem mehrmals schriftlich geäussert. Sie legen nicht dar, was sie zusätzlich mündlich
vortragen wollen.
Die Vorinstanz hat demnach das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt,
indem sie die entsprechenden Beweisanträge abgelehnt hatte.
4.3.3 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Vorinstanz habe das rechtliche Ge-
hör verletzt, indem sie die Parteien nicht zu einer Einigungsverhandlung nach Art. 49
Abs. 1 BauG vorgeladen habe. Es liege nicht im freien Ermessen der Behörde, von einer
Einigungsverhandlung abzusehen. Zudem diene die Einigungsverhandlung der Sach-
verhaltsabklärung und der behördlichen Rechtsfindung. Auf eine Einigungsverhandlung
dürfe daher nicht grundlos verzichtet werden.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine mündliche Anhörung im Baubewilligungsverfahren. Eine solche Sitzung ist im
Sinne der Prozessökonomie nur dann durchzuführen, wenn sie sich als zielführend er-
weist. Der Beschwerdegegner habe geltend gemacht, er sei nicht bereit, unter dem
Druck des Beschwerdeverfahrens irgendwelche bis anhin nicht bestehende Rechte zu
gewähren. Eine Einigungsverhandlung sei demnach aussichtslos. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht unter Anwendung ihres pflichtgemässen Ermessens entschieden, dass
von einer Besprechung abzusehen sei.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung ihres Besitzesstands und Ei-
gentums. Das Bauvorhaben des Beschwerdegegners sehe zum einen eine Böschung
auf der Parzelle des Beschwerdegegners bis hin zur Zufahrtsstrasse der Beschwerde-
führer vor, wodurch die Verkehrsfläche der Zufahrtsstrasse massgeblich eingeschränkt
werde. Zudem sei eine Stützmauer entlang der Ostseite des Grundstücks des Beschwer-
degegners bis hin zur Zufahrtsstrasse der Beschwerdeführer geplant, welche die ohne-
hin schmale Strasse der Beschwerdeführer ebenfalls beeinträchtige. Die Zufahrtsstrasse
werde schliesslich auch durch die geplante Hecke auf der Südseite Grundstücks des
Beschwerdegegners behindert. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Rügen zu Un-
recht abgewiesen.
Die Vorinstanz hat argumentiert, der bewilligte Plan «Umgebung» im Massstab 1:200
(act. 149) belege, dass die Umgebungsarbeiten die angrenzende Parzelle Nr. xxx2 nicht
tangierten. Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Beschwerdeführer gemäss Art. 28
Abs. 2 BauG sei nicht ersichtlich. Die Umgebungsgestaltung würde das ideelle Stras-
senraumprofil nicht beeinflussen. Die Beschwerdeführer hätten zudem auch nicht gel-
tend gemacht, dass sie über ein dingliches Recht verfügen, um die Parzelle Nr. xxx3 des
Beschwerdegegners zu befahren.
Der Beschwerdegegner wendet ein, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sei ein-
zig die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften des öffentlichen
Rechts zu prüfen. Auf die zivilrechtlichen Rügen sei nicht einzutreten.
5.2 Die Baubewilligung ist eine Verfügung, die den Privaten die Ausübung einer be-
stimmten, gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt. Sie kontrolliert bestimmte Tätigkeiten
präventiv auf ihre Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht. Die Handlungen dür-
fen erst ausgeübt werden, wenn die Verfügung rechtskräftig ist. Mittels Baubewilligung
wird festgestellt, dass der Verwirklichung eines Bauvorhabens keine öffentlichrechtli-
chen Hindernisse, namentlich keine solchen aus dem Planungs-, Bau- und Umwelt-
schutzrecht, entgegenstehen. Die Baubehörde prüft somit das Baugesuch auf die Über-
einstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie entscheidet nicht über
zivilrechtliche Verhältnisse. Trotz dieser Vorgabe sind die Verwaltungsbehörden in ge-
wissen Schranken befugt, zivilrechtliche Vorfragen selbständig zu entscheiden, wenn die
Vorfrage leicht zu beantworten ist und die Beurteilung ein unzweifelhaftes Resultat
ergibt. Dabei ist jeweils sorgfältig zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der
Rechtseinheit einerseits und dem Grundsatz der Gewaltentrennung andererseits abzu-
wägen. Im Interesse einer klaren Kompetenzausscheidung zwischen den zuständigen
Organen ist bei der Entscheidung von zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung zu üben.
So darf etwa der Entscheid über den Inhalt einer Dienstbarkeit von der Baubewilligungs-
behörde als Vorfrage nur dann getroffen werden, wenn dieser leicht feststellbar ist und
die Interpretation des Dienstbarkeitsvertrages ein unzweifelhaftes Resultat ergibt (Urteile
des Bundesgerichts 1C_143/2022 vom 28. Mai 2024 E. 2.5; 1C_432/2021 vom 27. Juli
2022 E. 3.1.2; 1C_237/2010 vom 30. August 2010 E. 2.4.2; ZWR 1986 S.22 E. 3.1).
Setzt die Beurteilung der Vorfrage jedoch umfangreiche Beweismassnahmen voraus, so
muss
darüber
die
formell
zuständige
Instanz
entscheiden
(FRITZ-
SCHE / BÖSCH / WIPF / KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band I, 7. A., 2024, S.
409). Die Baubewilligung ist gegebenenfalls zu verweigern, bis sich die Bauherrschaft
einen hinreichenden Ausweis über die behauptete Berechtigung verschafft hat. Die Kan-
tone werden in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht
beschränkt (Art. 6 ZGB). Das kantonale öffentliche Recht darf zwar nicht Sinn und Zweck
des Bundeszivilrechts widersprechen oder gar dessen Anwendung vereiteln, bestimmt
jedoch mittels Bauordnung und Zonenplan mehr und mehr, was nach Lage und Ortsge-
brauch an Einwirkungen zulässig ist (ZWR 2016 S. 262 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 138
III 49 E. 4.4.2 und 132 III49 E. 2.2).
5.3 Der Umbau oder die Erweiterung der privaten Zufahrtsstrasse der Beschwerdefüh-
rer bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführer
machen auch nicht geltend, über ein Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. xxx3 des
Beschwerdegegners zu verfügen. Den Umgebungsplänen ist zu entnehmen, dass das
Bauvorhaben samt Umgebungsgestaltung innerhalb der Parzellengrenzen des Grund-
stück Nr. xxx3 des Beschwerdegegners erstellt wird und nicht auf die angrenzende Lie-
genschaft Nr. xxx2 ragt. Ein abweichender Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern
auch nicht geltend gemacht. Ferner legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ein
allfälliger Besitzstand zu wahren wäre. Die aufgeworfenen Fragen könnten vielmehr zi-
vilrechtlicher Natur sein. Die Vorinstanz hat demnach kein Recht verletzt, indem sie die
entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer abgewiesen hat.
5.4 In gleichem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz
habe verkannt, dass die Umgebungsgestaltung des Beschwerdegegners die Personen-
und Verkehrssicherheit auf der angrenzenden Zufahrtsstrasse der Beschwerdeführer
behindere. Gemäss Art. 171 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB; SGS/VS 211.1) betrage die Mindestbreite
des Durchgangsrechts für ein Fuhrwerk drei Meter. Die Richtlinie für Feuerwehrzufahr-
ten, Bewegungs- und Stellflächen sehe für Zufahrtsstrassen eine Mindestbreite von 3,5
Metern vor. Zudem seien vorliegend die einschlägigen VSS-Normen zu beachten. Die
Beschwerdeführer machen geltend, dass eine hinreichende Zufahrt die Sicherheit der
Fahrzeuglenker und der übrigen Benützer, wie namentlich der Fussgänger, zu gewähr-
leisten habe. So müssten die Sicht- und Kreuzungsmöglichkeiten ausreichend sein und
die Zufahrt während des ganzen Jahres auch durch grössere Fahrzeuge der öffentlichen
Dienste benutzt werden können.
5.5 Wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.3.2), bildet die Rechtmässigkeit der Zufahrtsstrasse
der Beschwerdeführer nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist dem-
nach nicht zu prüfen. Den obigen Ausführungen ist zudem zu entnehmen, dass das Bau-
vorhaben des Beschwerdegegners nicht auf das angrenzende Grundstück Nr. xxx2 ragt
und somit keine Auswirkungen auf die Personen- und Verkehrssicherheit auf der Pri-
vatstrasse der Beschwerdeführer hat. Die Vorinstanz hat demnach kein Recht verletzt
hat, indem sie die entsprechende Rüge in diesem Baubewilligungsverfahren abgewie-
sen hat.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Anwen-
dung des Strassengesetzes vom 3. September 1995 (StrG; SGS/VS 725.1) untersagt.
Die Gemeinde Z _________ habe die von Privaten erstellten Erschliessungsanlagen in
ihrem Bau- und Zonenreglement der generellen Planung unterstellt (Art. 40 BZR). Somit
gelte das Strassengesetz auch auf sämtliche Privatstrassen der Gemeinde. Gemäss
Art. 210 ff. StrG dürfe nicht zu nahe an die öffentlichen und privaten Verkehrswege ge-
baut werden, was durch die Umgebungsgestaltung des Beschwerdegegners nicht ge-
währleistet sei. Zudem würde die Umgebungsgestaltung des Beschwerdegegners das
Lichtraumprofil i.S.v. Art. 207 StrG der angrenzenden Privatrasse der Beschwerdeführer
behindern.
6.2 Die Gemeinde hat auf ihre Vernehmlassung vom 16. November 2023 verwiesen,
wonach die Privatstrasse Beschwerdeführer bloss die Parzelle der Beschwerdeführer
und die angrenzenden Grundstücke erschliesse und somit kein Werk öffentlichen Nut-
zens darstelle. Die Privatstrasse der Beschwerdeführer liege zudem in der Wohnzone
und nicht in der Verkehrszone. Demnach würden die Bestimmungen des Strassenge-
setzes keine Anwendung finden und die Privatstrasse der Beschwerdeführer sei nicht
an die Vorschriften betreffend Baulinien, Strassenabstände usw. im Sinne des Strassen-
gesetzes und des Bau- und Zonenreglements gebunden.
6.3 Das StrG findet gemäss Art. 1 Abs. 1 StrG auf die öffentlichen Verkehrswege des
Staates und der Gemeinden sowie die Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch
Anwendung. Öffentlich im Sinne der kantonalen Strassengesetzgebung sind die von Pri-
vaten auf ihrem eigenen oder auf fremdem Grund und Boden erbauten und dem Ge-
meingebrauch gewidmeten Strassen und Wege (Art. 11 StrG). Gemäss Art. 21b Abs. 1
i.V.m. Art. 14 Abs. 2 StrG gelten die von Privaten auf ihrem eigenen oder fremden Grund
und Boden erbauten kommunalen Strassen und Wege dann als öffentlich, wenn die Ge-
meinde sie im Einverständnis des Eigentümers der allgemeinen Benützung gewidmet
hat. Nach Art. 14 Abs. 2 StrG obliegt die Strassenhoheit über kommunale Verkehrswege
den Gemeinden.
6.4 Art. 71 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Z _________ (BZR)
statuiert in Bezug auf Privatstrassen, dass sich diese dem Bebauungs- und Zonenplan
einordnen müssen und dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen sind. Weiter
muss nach Art. 71 Abs. 2 BZR ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an
das kommunale oder das kantonale Strassennetz dem Strassengesetz entsprechen,
den VSS-Normen genügen und durch die zuständigen Instanzen genehmigt werden. Als
Anschluss definiert der Duden die «Verbindung zu einem Netz oder System». Als An-
schluss einer Privatstrasse an das kommunale und kantonale Strassennetz ist demnach
jene Stelle zu verstehen, an der eine private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen
Strasse verbunden wird. Aus dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 2 BZR geht klar hervor, dass
einzig diese Stelle den Anforderungen des Strassengesetzes und der VSS-Normen ent-
sprechen muss und der übrige Teil der Privatstrasse von diesen Vorschriften ausgenom-
men ist. Die Tatsache, dass die Ausnahme explizit im Bau- und Zonenreglement geregelt
ist, verdeutlicht zudem, dass Privatstrassen der Gemeinde Z _________ als Ganzes
grundsätzlich nicht dem Strassengesetz und den VSS-Normen unterliegen.
6.5 Nach Art. 40 Abs. 2 BZR müssen sämtliche durch Privateigentümer ausgeführte
Erschliessungsanlagen der generellen Planung entsprechen und sie sind durch den Ge-
meinderat zu genehmigen. Wie hiervor dargelegt, prüft die Gemeinde bei der Genehmi-
gung einer Privatstrasse deren Übereinstimmung mit dem Bebauungs- und Zonenplan
und kontrolliert, ob der Anschluss an das öffentliche Strassennetz den Vorgaben des
Strassengesetzes und den VSS-Normen entspricht. Weitere Intentionen lassen sich aus
Art. 40 Abs. 2 BZR nicht ableiten.
6.6 Eine Privatstrasse untersteht folglich dem kantonalen Strassengesetz nur, wenn die
Gemeinde sie im Einverständnis des Eigentümers der allgemeinen Benützung gewidmet
hat. Die Gemeinde Z _________ verneint dies in ihrer Vernehmlassung vom 16. Novem-
ber 2023 und auch die Beschwerdeführer belegen nichts Gegenteiliges.
Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer beanstanden weiter eine unzureichende Prüfung der Ästhe-
tikvorschriften. Die Umgebungsgestaltung des Beschwerdegegners verstosse gegen die
positiv formulierte Ästhetiknorm nach Art. 25 BauG. Die Vorinstanz habe das Bauvorha-
ben einzig unter dem negativ formulierten Massstab gemäss Art. 56 BZR gewürdigt. Sie
habe dabei verkannt, dass die kantonalrechtliche Bestimmung strenger gefasst sei und
demnach der kommunalen Regelung vorgehe.
7.2 Die Vorschriften über die Ästhetik bezwecken als baurechtliche Gestaltungsvor-
schriften – entsprechend den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 17
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz,
RPG, SR 700) - den Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes, der historischen
Stätten sowie der Natur- und Kunstdenkmäler. Generalklauseln enthalten meist ein all-
gemeines Verunstaltungs- oder Beeinträchtigungsverbot (negative ästhetische General-
klausel) oder verlangen eine gute Einordnung oder befriedigende Gesamtwirkung (posi-
tive ästhetische Generalklausel; BGE 114 Ia 343 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
1C_244/2023 vom 28. März 2024 E. 4.3, 1C_250/2023 vom 28. März 2024 E. 4.3; ZBl
8/2006, S. 426 f.). Ästhetikklauseln sind materiellrechtliche Vorschriften des Baurechts,
die eine eigenständige Bedeutung haben und zur Verweigerung oder Reduktion einer
Baubewilligung oder zu bestimmten Auflagen führen können (BGE 115 Ia 370 E. 5; Urteil
des Bundesgerichts 1P.709/2004 vom 15. April 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des
Kantonsgerichts A1 09 49 vom 17. Juli 2009 E. 4b; A1 22 98 vom 14. November 2022
E. 6.4; HALLER/KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., 1999, N. 653).
Ästhetikvorschriften finden sich sowohl im kantonalen als auch im kommunalen Bau-
recht.
7.3 Nach Art. 25 Abs. 1 BauG müssen sich Bauten und Anlagen namentlich hinsichtlich
Grösse, Lage, Form, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung
einordnen. Art. 25 Abs. 2 BauG verpflichtet Bauten, Anlagen und Aussenanlagen so zu
gestalten und zu unterhalten, dass sie sich harmonisch in die landschaftliche und bauli-
che Umgebung einfügen und so ein qualitativ ansprechendes Erscheinungsbild darstel-
len. Die Vollzugsbestimmungen sind in den Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden
geregelt, wobei die Gemeinden unter Einhaltung der ausschliesslich durch das kanto-
nale Recht geregelten Definitionen strengere materielle Baupolizeivorschriften erlassen
können (Art. 3 BauG).
7.4 Art. 56 BZR fordert, dass Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder die Land-
schaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grösse, Stellung, Form, Material und Farbe
nicht beeinträchtigen dürfen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende
Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen, u.a.) können im Baubewilli-
gungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektänderungen verlangt oder
die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur
Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhal-
ten. Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann verfügen, dass Gebäude oder andere
Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeinträchtigen
oder für die Öffentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instand gestellt oder beseitigt
werden.
7.5 Art. 25 BauG ist eine positive ästhetische Generalklausel. Im Unterschied zu der
negativen Klausel nach Art. 56 BZR, welche eine Verunstaltung des Ort- oder Land-
schaftsbilds verbietet, verlangt Art. 25 BauG positiv eine architektonische Gestaltung,
welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die bauliche und land-
schaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Anforderun-
gen einer solchen Vorschrift gehen weiter als das blosse Verunstaltungsverbot, bei des-
sen Anwendung in einem Quartier mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten
Bauformen kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf (BGE 114 Ia 343 E. 4;
Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2023 vom 28. März 2024 E. 4.3; 1C_250/2023 vom
staltung darf wegen Verunstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben,
die "in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden
werden", als erheblich störend zu bezeichnen ist (BGE 82 I 108; Urteil des Bundesge-
richts 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen
B 2009/112 vom 24. Februar 2010 E. 3.2.4). Verlangt hingegen das Gesetz ausdrücklich
eine positiv gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung, so
dürfen strengere Massstäbe angelegt werden (BGE 114 Ia 343, E. 4; Urteil des Bundes-
gerichts 1C_400/2022 vom 29. Juli 2024, E. 6.4.1; 1C_244/2023, 1C_250/2023 vom
auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen.
Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung
weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung er-
reicht wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_400/2022 vom 29. Juli 2024, E. 6.4.1).
7.6 Den Gemeinden kommt bei der Anwendung von kommunalen und kantonalen Äs-
thetikklauseln ein von der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) geschützter Ermes-
sensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 1C_270/2017 vom 12. Januar 2018
E. 2.2; 1C_319/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Es kann dazu auf die
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 7.4 des angefoch-
tenen Entscheids).
7.7 Die Gemeinde Z _________ hat auf ihre Vernehmlassung und Duplikdenkschrift bei
der Vorinstanz verwiesen. Sie hat darin ausgeführt, dass das Bauvorhaben durch die
Baukommission gewissenhaft beurteilt und geprüft worden sei. Die Kontrolle habe erge-
ben, dass durch die geplante Umgebungsgestaltung keine ästhetischen Grundsätze ver-
letzt seien. Die Hecke stelle einen privaten Schutz dar, dies gelte es zu respektieren.
Zudem würden die geplanten Interventionen Bestandteile bilden, welche im Weiler
A _________ faktisch bei jeder Liegenschaft vorzufinden sei. Die Stützmauer entlang
der östlichen Parzellengrenze rage nicht über das bestehende Terrain und würde nicht
als störendes Element wahrgenommen werden. Auch steche die beanstandete Hecke,
welche eine Länge von 7.6 m aufweise, nicht sofort ins Auge. Gleiches gelte für die
geplante Terrainveränderung.
7.8 Die Beschwerdeführer behaupten allgemein, die geplante Umgebungsmauer und
Hecke würden sich hinsichtlich Länge und Lage nicht harmonisch in das Landschaftsbild
einfügen. Sie führen dabei nicht substantiiert aus, inwiefern das Orts- und Landschafts-
bild durch die Umgebungsgestaltung des Beschwerdegegners beeinträchtigt wird oder
weshalb aus ihrer Sicht kein landschaftliches Gesamtbild erreicht wird. Die Gemeinde
begründet demgegenüber detailliert, weshalb ihres Erachtens vorliegend die ästheti-
schen Grundsätze gewahrt sind. Es ist somit nicht nachvollziehbar, inwiefern die Ge-
meinde Z _________ bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften ihren Beurteilungs-
spielraum überschritten hat. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich demnach als
unbegründet und ist abzuweisen.
7.9 Im selben Zusammenhang machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 27 Abs. 1 BauG geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Einfamilienhaus
des Beschwerdegegners nicht in das gewachsene Terrain eingefügt, sondern das Ge-
lände des gesamten Baugrundstücks bis an die Grenzen verändert werde. Dem Be-
schwerdeführer könne es insgesamt zugemutet werden, auf die vorgesehene Umge-
bungsgestaltung zu verzichten.
7.10 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BauG, der ebenso unter dem Titel «2.3 Vorschriften über
die Einordnung, das Erscheinungsbild und die Umgebungsgestaltung» aufgeführt ist,
haben Veränderungen des natürlich gewachsenen Bodens so gering wie möglich aus-
zufallen. Das Bauvorhaben ist an die Geländeform anzupassen und der gestaltete Bo-
den muss sich harmonisch in die benachbarten Parzellen einfügen.
7.11 Aus dem Umgebungsplan Nr. 7 (act. 148) geht hervor, dass das natürlich gewach-
sene Terrain höchstens um 1,23 m angehoben und maximal um 1 m gesenkt wird, um
einen senkrechten Untergrund sicherzustellen. Diese Terrainveränderung ist notwendig
und die Rüge somit unbegründet.
8.
8.1 Art. 64 BZR verbietet «in der Regel» Einfriedungen im «B _________ Berg». Eine
Umzäunung könne zum Schutz von Vieh und Wild mit Bewilligung des Gemeinderats
erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeinträchtige. Mauern seien in
Naturbruchsteinen oder Zyklopenmauerwerk auszuführen. Zäune und Einfriedungen
seien in Holz zu erstellen, wobei jedoch eiserne Pfosten zulässig sind. Die Beschwerde-
führer rügen eine unrichtige Anwendung von Art. 64 BZR. Die Gemeinde sei, entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz, nicht an die zivilrechtliche Bestimmung nach Art. 150
Abs. 1 EGZGB über die Einfriedungsfreiheit gebunden. Art. 64 BZR sei entsprechend
anzuwenden. Die geplanten Terrainveränderungen, Hecke und Umgebungsmauer wür-
den Einfriedungen im Sinne von Art. 64 BZR darstellen und seien demnach zu verbieten.
Es liege nicht im freien Ermessen der Gemeinde, von diesem Verbot abzuweichen. Ins-
besondere spiele es, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, keine Rolle, ob vor-
liegend Umgebungsarbeiten redimensioniert und gemäss den Bestimmungen des EG-
ZGB ausgestaltet wurden. Die einzige Ausnahme des Einfriedungsverbots stelle nach
dem klaren Wortlaut von Art. 64 BZR die Umzäunung zum Schutz vor Vieh und Wild dar,
was vorliegend offensichtlich nicht bezweckt werde.
8.2 Die Vorinstanz hat erwogen, da kein grenznaher Abschluss des Grundstücks
Nr. xxx3 des Beschwerdegegners erreicht werde, würden die geplanten Umgebungsar-
beiten die Anforderungen an eine Einfriedung nicht erfüllen. Es handle sich bei der Um-
gebungsgestaltung nicht um eine Vorrichtung, mit der die Baugesuchsparzelle gegen
aussen abgeschlossen oder abgesperrt werde. Zudem könnten die geplanten Vorrich-
tungen von Mensch und Tier überwunden werden, was ebenfalls gegen eine Einfriedung
spreche.
8.3 Der "B _________ Berg" umfasst gemäss Internetseite der Gemeinde Z _________
(https://www.[ _________] ) eine Vielfalt an eigenständigen grossen und kleinen Häu-
sergruppen, wozu auch die Siedlung «A _________» zählt, in welcher das Bauvorhaben
des Beschwerdegegners erstellt werden soll.
8.3.1 Zur Definition einer Einfriedung schweigt sich das Bau- und Zonenreglement der
Gemeinde Z _________ aus. Auch das kantonale Baugesetz enthält keine entspre-
chende Begriffserklärung. Der Duden definiert eine Einfriedung als «Hecke, Mauer o. Ä.,
die etwas umgibt» (https://www.duden.de/node/37604/revision/1339231; zuletzt besucht
am 17. April 2025). «Umgeben» bedeutet «sich von allen Seiten um jemanden, etwas
herum befinden» (https://www.duden.de/node/189060/revision/1223745; zuletzt aufge-
rufen am 17. April 2025). Nach BAUMANN fallen unter Einfriedungen sämtliche Vorrich-
tungen, welche ein Grundstück gegen aussen abschliessen und absperren, dieses nicht
lediglich abgrenzt. Als Einfriedungen gelten Mauern, Zäune aus Holz, Eisen oder Draht,
lebende Hecken, Gräben, nicht aber einzelne Wehrsteine, Stellriemen und in der Regel
auch nicht Stützmauern (BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,
2013, § 111 N. 10). Eine Einfriedung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung mannigfachen Zwecken dienen. Sie kann zum Beispiel bestimmt sein, das Ent-
laufen des weidenden Viehs oder das Eindringen von Wild oder fremdem Vieh zu ver-
hindern, fremden Personen den Zutritt oder den Einblick zu verwehren, gefährliche Stel-
len zur Verhütung von Unfällen abzuschirmen, den Kulturen einen Windschutz zu ver-
schaffen, das Erdreich vor Abschwemmungen zu bewahren usw. (BGE 99 II 28).
8.3.2 Art. 64 BZR gliedert sich unter den Titel « Ortsbild und Landschaftsschutz » ein.
Ziel des Einfriedungsverbots ist es demnach, das Ortsbild des «B _________ Berg» so-
wie den örtlichen Landschaftsschutz zu wahren. Der Orts- und Landschaftsschutz orien-
tiert sich an der obgenannten kantonalen Ästhetikbestimmung Art. 25 Abs. 1 BauG.
Art. 64 lit. a BZR hat folgenden Wortlaut:
Einfriedungen
a) Im B _________ Berg sind Einfriedungen in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von
Vieh und Wild kann mit Bewilligung des Gemeinderates eine Umzäunung erstellt werden,
wenn diese das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Mauern sind in Naturbruchsteinen oder
Zyklopenmauerwerk auszuführen.
Zäune und Einfriedungen sind in Holz (senkrecht oder horizontal) zu erstellen, wobei jedoch
eiserne Pfosten zulässig sind.
Die Norm sieht folglich kein absolutes Einfriedungsverbot vor, sondern beinhaltet das
Gebot, Einfriedungen im «B _________ Berg» grundsätzlich zu unterlassen. Zweck die-
ser Norm ist die Wahrung des Orts- und Landschaftsschutzes am «B _________ Berg».
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hält die Bestimmung, welche den
Begriff «in der Regel» enthält, nicht ausnahmslos fest, wann eine Einfriedung zulässig
ist und in welchen Fällen sie zu unterlassen ist. Abs. 2 erwähnt sowohl «Zäune» wie
«Einfriedungen», ausserdem ist in Abs. 1 auch von Mauern die Rede. Eine Ausnahme
ist somit nicht nur dann möglich, wenn, wie im zweiten Satz vorgesehen, zum Schutz für
Vieh oder vor Wild eine «Umzäunung» errichtet wird. «Zäune», «Einfriedungen» oder
«Mauern» sind laut der Gesetzesbestimmung zusätzlich möglich und zwar nicht nur
dann, wenn die Bewegungsfreiheit von Tieren eingeschränkt werden soll.
Die Auslegung orientiert sich am Orts- und Landschaftsschutz nach Art. 25 BauG, des-
sen Wahrung in die Autonomie der Gemeinde fällt. Die Gemeinde entscheidet somit im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen ihres Bau- und Zonen-
reglements selbständig und unabhängig, welche Umgebungsarbeiten am «B _________
Berg» zu unterlassen sind, um den betreffenden Orts- und Landschaftsschutz zu wah-
ren. Sie hat vorliegend sachlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die
einzelnen Umgebungsarbeiten des Beschwerdeführers den Orts- und Landschafts-
schutz am «B _________ Berg» nicht beeinträchtigen und das Gesamtbild weiterhin ge-
wahrt ist (vgl. E. 6.1 und E. 7.5 des angefochtenen Entscheids). Zudem berücksichtigte
die Gemeinde den örtlichen Gebrauch und stellte somit eine rechtsgleiche Anwendung
sicher. Nach dem Gesagten gibt es keine Anhaltspunkte, wonach die Gemeinde
Z _________ ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hätte. Der Entscheid der Gemeinde
ist demnach zu akzeptieren und die Rüge der Beschwerdeführer abzuweisen.
Das Kantonsgericht pflichtet zudem der Gemeinde bei, dass es sich bei den umstrittenen
Umgebungsarbeiten nicht um Einfriedungen i.S.v. Art. 64 BZR handelt. Aus den Umge-
bungsplänen ist ersichtlich, dass die Umgebungsgestaltung das Grundstück nicht gegen
aussen abschliessen und sich die einzelnen Ausstattungen nicht auf allen Seiten des
Grundstücks befinden (vgl. act. 147 ff.). Die beanstandete Hecke verläuft ausschliesslich
über ein Drittel der Südseite des Grundstücks. Aus dem Umgebungsplan Nr. 10 im Mas-
sstab 1:100 (act. 132) ist ersichtlich, dass diese keine erhebliche Höhe aufweist. Durch
die Hecke wird weder die Sicht auf das Wohnhaus beeinträchtigt noch das Grundstück
nach aussen abgeschirmt. Gleiches gilt in Bezug auf die Terrainveränderung. Der Boden
wird um maximal 1,23 m angehoben. Die auftragende Böschung beschränkt sich auf
rund die Hälfte der Südseite des Grundstücks. Das Grundstück bleibt trotz dieser Anhe-
bung weiterhin frei zugänglich. Eine Absperrung des Grundstücks liegt nicht vor. Die
Stützmauer entlang der östlichen Parzellengrenze dient schliesslich dazu, das angren-
zende Terrain zu stützen. Die Stützmauer ragt nicht über das bestehende Terrain hinaus
und ist mithin nicht geeignet, die Liegenschaft nach aussen abzusperren. Insgesamt ist
auf den Plänen gut erkennbar, dass die Umgebungsgestaltung des Beschwerdegegners
das Grundstück nicht nach aussen abschliesst und somit keine Einfriedung nach Art. 64
BZR vorliegt. Dies verdeutlicht ferner, dass die Umgebungsgestaltung des Beschwerde-
gegners keine Dimension annimmt, welche sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild
gemäss Art. 25 BauG einfügen lässt.
9.
9.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Dieser
Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach
Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas-
sgebend.
9.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00
und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’500.00 fest-
gesetzt.
9.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Entschädi-
gung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung
der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
zwischen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Um-
fangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird
dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 2’000.00 zugesprochen, welche den Beschwerdeführern auferlegt
wird. Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von W _________ und X _________ wird ab-
gewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden W _________ und X _________ unter
solidarischer Haftung auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
W _________ und X _________ zahlen Y _________ für das Verfahren vor Kan-
tonsgericht unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 2 000.00.
Das Urteil wird W _________ und X _________, Y _________, der Einwohnerge-
meinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 30. April 2025