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Waffenerwerb
Acquisition d’armes
KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. November 2023*–*
A1 23 72
Verweigerung des Waffenerwerbs wegen Betäubungsmitteldelikten
E. 4.1 ff.).
Sinne vom Art. 5 Abs. 1 lit. a VVRG dar (Art. 8 WG; E. 4.4 ff.).
urteilung der Frage, ob ihm ein Waffenerwerbsschein ausgestellt werden kann
(E. 5.1 ff.).
Refus d'un permis d'acquisition d'armes en raison d'infractions à la lé-
gislation sur les stupéfiants
consid. 4.1 ss).
de l'art. 5 al. 1 let. a LPJA (art. 8 LArm ; consid. 4.4 ss).
si un permis d'acquisition d'armes peut lui être délivré (consid. 5.1 ss).
Gekürzter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei aufgefordert, we-
gen wiederholten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-
setz ein negatives Labor-Drogenscreening beizubringen sowie eine
ärztliche Bescheinigung, wonach er keine Gefahr für sich und Dritte
darstelle und befähigt sei, Waffen zu erwerben, zu besitzen und zu füh-
ren. Er reichte dagegen beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde
ein. Die Kantonspolizei stellte dem Beschwerdeführer daraufhin keinen
Waffenerwerbsschein aus und forderte ihn auf, seine im kantonalen
Waffenregister eingetragenen Jagdwaffen zu veräussern, andernfalls
würden diese beschlagnahmt. Er hinterlegte auch dagegen Be-
schwerde beim Staatsrat ein. Letzterer vereinigte die beiden Beschwer-
deverfahren gegen die Verfügungen der Kantonspolizei und schrieb die
Rechtsmittel infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis
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ab, da der Beschwerdeführer seine Jagdwaffen an seinen Vater über-
tragen habe. In einem parallel geführten Verfahren entzog die Dienst-
stelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) dem Beschwerdeführer
das Jagdpatent G für die Jagdsaison 2022/2023. Der Staatsrat wies die
dagegen eingereichte Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer machte
vor Kantonsgericht geltend, er habe ein Rechtsschutzinteresse an der
Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügungen der Kantonspolizei.
Aus den Erwägungen
4.
4.1 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid offengelassen, ob
es sich bei den Mitteilungen der Kantonspolizei vom 20. Mai 2022 und
vom 19. August 2022 überhaupt um anfechtbare Verfügungen handle.
Das Kantonsgericht hat folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Mitteilungen der Polizei überhaupt mittels Beschwerde anfechten
konnte.
4.2 Verwaltungssachen sind solche, die durch eine Verwaltungsbe-
hörde oder durch das Kantonsgericht in Anwendung öffentlichen
Rechts des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde durch Verfügung
erledigt werden (Art. 4 VVRG). Als Verfügungen im Sinne von Art. 4
gelten die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, welche die Begrün-
dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), die
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rech-
ten oder Pflichten (lit. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begrün-
dung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder
Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c) zum Gegen-
stand haben (Art. 5 Abs. 1 VVRG). Auch die in Art. 38 Abs. 1 lit. a und
b VVRG vorgesehenen Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfü-
gungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Entscheide
im Rahmen einer Revision und die Erläuterung (Art. 5 Abs. 2 VVRG).
Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von An-
sprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Ver-
fügungen (Art. 5 Abs. 3 VVRG). Das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer Verfügung (Art. 34) gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 4
VVRG).
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Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gericht-
lichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Be-
hörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der
Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Die Streitigkeit
muss mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen,
damit eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Die Verfassungsnorm dehnt die
richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlun-
gen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang
zum Gericht festlegt (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1;
136 I 323 E. 4.2).
4.3 Die Kantonspolizei hat den Beschwerdeführer am 20. Mai 2022
aufgefordert, ein negatives Labor-Drogenscreening beizubringen sowie
eine ärztliche Bescheinigung, wonach er keine Gefahr für sich und
Dritte darstellt und befähigt sei, Waffen zu erwerben, zu besitzen und
zu führen. Seine Waffen würden beschlagnahmt, wenn er dieser Auf-
forderung nicht Folge leiste.
Das Kantonsgericht kann diesbezüglich der Auffassung der Kantons-
polizei (vgl. S. 54), es handle sich um eine Vorankündigung der Be-
schlagnahmung und somit nicht um eine formelle Verfügung nach
VVRG, folgen. Die Kantonspolizei hat mit diesem Schreiben weder eine
Beschlagnahme noch einen Bewilligungsentzug verfügt. Es handelt
sich in Bezug auf diesen Teil der Mitteilung um eine Vormeinung (Urteil
des Kantonsgerichts A1 22 3 vom 25. August 2022 E. 1.2 f.).
Die Aufforderung zur Einreichung von Attesten könnte als Mitwirkungs-
anordnung und somit als Zwischenverfügung qualifiziert werden (WIE-
DERKEHR/ MEYER/ BÖHME, in: VwVG Kommentar, Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, N. 49 zu
Art. 13). Diesfalls bliebe jedoch fragwürdig, ob die Anfechtungsfrist ge-
mäss Art. 41 VVRG verpasst worden wäre, ausserdem hat der Be-
schwerdeführer die geforderten Unterlagen deponiert. Die geforderte
Kooperationshandlung ist abgeschlossen, es besteht kein Interesse,
deren Rechtsmässigkeit weiter zu prüfen.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des Ausführungsgesetzes zum Bun-
desgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 22. Septem-
ber 1999 (AGWG) ist die Kantonspolizei für die Erteilung, den Entzug
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oder die Verlängerung des Waffenerwerbsscheins sowie der Waffen-
tragbewilligung, zuständig. Der Waffenerwerbsschein gilt als Polizeibe-
willigung (BGE 143 IV 347 E. 3.3).
Der Staatsrat ist gemäss Art. 43 Abs. 2 VVRG die zuständige Be-
schwerdeinstanz, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung
fehlt.
4.4.2 Die Kantonspolizei nimmt am 19. August 2022 auf den Kaufver-
trag des Beschwerdeführers vom 16. August 2022 für die Waffe Blaser
R8 Bezug. Sie setzt ihn darüber in Kenntnis, dass ihm aufgrund wie-
derholter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bis am
trag zur Übertragung einer Waffe bewilligt werden könne. Die Polizei
verweist dazu auf Art. 8 Abs. 2 lit. c. WG und Art. 52 der Verordnung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (WV). Sie
führt aus, es bestehe bei Delikten mit leichten Drogen eine Sperrfrist
von fünf Jahren ab dem letzten Delikt. Der Beschwerdeführer wird zu-
dem aufgefordert, seine im kantonalen Waffenregister eingetragenen
Jagdwaffen Beretta Silver-Pigeon und Blaser R8 bis zum 15. Septem-
ber 2022 zu veräussern, andernfalls würden diese beschlagnahmt.
4.4.3 Der Beschwerdeführer hat daraufhin die beiden genannten Waf-
fen mit schriftlichen Verträgen vom 3. September 2022 an seinen Vater
übertragen (S. 70 ff.). Die Kantonspolizei hat im vom Beschwerdeführer
eingereichten Schreiben vom 21. Dezember 2022 die Absicht geäus-
sert, die Verträge vom 3. September 2022 für die Übertragung der Waf-
fen des Beschwerdeführers an seinen Vater nicht zu bewilligen (S. 133;
S. 72 ff.). Es ist nicht aktenkundig und im vorliegenden Prozess nicht
relevant, ob die beiden Waffen, wie im Einschreiben vom 19. August
2022 angekündigt, in der Folge von der Kantonspolizei beschlagnahmt
worden sind.
4.4.4 Das Einschreiben vom 19. August 2022, trägt den Betreff «Ab-
lehnung Waffenkauf». Die Kantonspolizei verweigert dem Beschwerde-
führer damit nicht nur einen Waffenerwerbsschein für den Kauf der
Blaser R8. Sie verfügt zudem, dass er aufgrund seiner wiederholten
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bis zum 22. Feb-
ruar 2025 keine Waffen erwerben darf und seine beiden Jagdwaffen
veräussern muss. Es handelt sich dabei um Anordnungen im Einzelfall,
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welche die Rechte des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten än-
dern und damit um eine materielle Verfügung im Sinne vom Art. 5
Abs. 1 lit. a VVRG. Entgegen den Ausführungen der Kantonspolizei be-
darf es keines «formellen Entscheids» (vgl. S. 22). Eine materielle Ver-
fügung i.S.v. Art. 5 VVRG ist ausreichend: Die fehlende Bezeichnung
als Verfügung und die fehlende Rechtsmittelbelehrung stellen Eröff-
nungsmängel dar, welche am Verfügungscharakter des Einschreibens
vom 19. August 2022 nichts ändern und aus denen den Parteien kein
Nachteil erwachsen darf (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 29 sowie 30 VVRG;
BGE 143 II 268 E. 4.2.1). Die Mitteilung vom 19. August 2022 stellt eine
Verfügung dar und entzieht eine Polizeibewilligung. Sie wäre auf jeden
Fall gemäss Art. 29a BV justiziabel.
5.
5.1 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe seine beiden Waffen Beretta Silver-Pigeon und
Blaser R8 am 3. September 2022 an seinen Vater übertragen. Die bei-
den Verfahren seien damit gegenstandslos geworden und könnten vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Das Kantonsgericht hat
somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Angelegenheit zu Recht als er-
ledigt beurteilen durfte.
5.2 Art. 29 Abs. 1 BV räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht
eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung
(STEINMANN/ SCHINDLER/ WYSS, in: Die Schweizerische Bundesverfas-
sung, St. Galler Kommentar, EHRENZELLER et al. [Hrsg.], 4. A. 2023,
Art. 29 N. 30). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis
des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und form-
gerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden
müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 142 II 154 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1, je mit
Hinweisen).
Wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist gemäss
Art. 44 Abs. 1 VVRG zur Beschwerde berechtigt. Das Interesse des
Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder
rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar be-
einflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren
einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus
diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE
142 II 80 E. 1.4.1; 125 I 7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit
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Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Be-
schwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfäl-
lung aktuell und praktisch sein (BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E.1.3.1;
123 II 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. No-
vember 2009 E. 1.2.1). Die Sache wird als erledigt erklärt, wenn das
schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (BGE 142
I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht verzichtet in ständiger Rechtsprechung auf das Er-
fordernis des aktuellen praktischen Interesses und tritt auf eine Be-
schwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder
ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung
wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt
(statt vieler BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Kantonsgericht
verzichtet unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls auf das Er-
fordernis des aktuellen praktischen Interesses (vgl. Urteile des Kan-
tonsgerichts A1 16 159/182 vom 23. August 2016 S. 5 und A1 10 84/85
vom 1. Oktober 2010 E. 1.3., je mit Hinweis).
5.3 Der Beschwerdeführer hat seine Waffen nicht freiwillig, sondern
auf Druck der Kantonspolizei an seinen Vater veräussert. Es ist unklar,
wo sich diese derzeit befinden und ob sie nicht sogar beschlagnahmt
worden sind (vgl. Art. 31 WG). Eine teilweise Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens hinsichtlich des Erwerbs der beiden Waffen würde nur vor-
liegen, falls sich die Waffen nicht mehr im Besitz des Beschwerdefüh-
rers befinden. Dies ist aufgrund der Aktenlage nicht klar, weil sich die
Polizei gegenüber dem Vater mit dem Verkauf der Waffen nicht einver-
standen erklärt hat, weshalb der Verkauf möglicherweise rückgängig
gemacht worden sein könnte. Auch dies hätte von der Vorinstanz ab-
geklärt werden müssen. Aus der Verfügung der Kantonspolizei geht
weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer bis zum 22. Februar 2025
gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG der Erwerb jeglicher Waffen grund-
sätzlich verboten wird. Die Prüfung dieses Verbots liegt ebenso im In-
teresse des Beschwerdeführers und daran ändert sich nichts. Der
Beschwerdeführer hat folglich auf jeden Fall ein aktuelles praktisches
Interesse an der materiellen Beurteilung der Frage, ob ihm gemäss
Art. 8 WG ein Waffenerwerbsschein ausgestellt werden kann.
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5.4 Der Staatsrat hätte daher auf die Verwaltungsbeschwerde gegen
die Verfügung der Kantonspolizei vom 19. August 2022 eintreten müs-
sen, die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens stellt eine Verlet-
zung von Art. 29 Abs.1 BV dar.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut-
zuheissen. Der angefochtene Entscheid vom 14. März 2023 wird auf-
gehoben und die Angelegenheit wird an den Staatsrat zur materiellen
Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Kan-
tonspolizei vom 19. August 2022 zurückgewiesen.