A1 23 221
URTEIL VOM 30. APRIL 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry
Schnyder, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Roder,
3001 Bern,
gegen
DEPARTEMENT FÜR GESUNDHEIT, SOZIALWESEN UND KULTUR , Vorinstanz,
(Beamtenrecht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. November 2023.
Sachverhalt
A. Der Staatsrat stellte X _________ am 27. Juni 2007 per 1. November 2007 als Sach-
bearbeiterin bei der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (DVSV) zu
einem Pensum von 60 % an (S. 77 f.). X _________ erlitt am 26. Oktober 2021 in ihrer
Freizeit einen Unfall, bei dem sie sich verschiedene Verletzungen zuzog, welche in der
Folge ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten (S. 212 ff.). Am 5. September 2023 erlitt sie
einen weiteren Unfall, welcher erneut in der Arbeitsunfähigkeit resultierte (S. 340). Das
Department für Gesundheit, Sozialwesen und Kultur (DGSK) kündigte in der Folge am
tober 2023 und begründete dies mit dem Ende des Besoldungsanspruchs per 7. Oktober
2023 infolge bleibender unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. Es erwog, X _________ sei
bereits am 21. August 2023 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Besoldungs-
anspruch bei unveränderter medizinischer Situation am 7. Oktober 2023 enden würde.
Sie sei am 6. September 2023 erneut operiert worden und sei immer noch vollständig
arbeitsunfähig. Ihr sei am 11. Oktober 2023 in Aussicht gestellt worden, das DGSK
werde die Beendigung des Dienstverhältnisses rückwirkend per 7. Oktober 2023 verfü-
gen.
B. X _________ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid des DGSK am
lung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 1 ff.):
" 1. Die Verfügung vom 24. November 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kün-
digung nichtig ist.
2023 bis zum Tag des Urteils fällig gewordene Lohn auszuzahlen.
den Vorgaben der Arbeitsplatzergonomin einzurichten und insbesondere ein funktionsfähiges
Sprachschreibprogramm zu installieren;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge ."
Die Beschwerdeführerin rügte vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör. Der angefochtenen Verfügung lasse sich nicht entnehmen, wie die Berechnung des
Datums des Endes des Besoldungsanspruchs vorgenommen worden sei. Weiter rügte
die Beschwerdeführerin, die Lohnzahlung sei zu Unrecht am 8. Oktober 2023 eingestellt
worden, das Ende des gesetzlichen Besoldungsanspruchs sei noch nicht erreicht gewe-
sen. Da eine Lohnkürzung aufgrund ihrer langen Anstellungsdauer frühestens nach
zwölf Monaten vorgenommen werden könne und sie erst seit dem 22. Mai 2023 zu 100
% arbeitsunfähig sei, komme eine Lohnkürzung frühestens ab dem 22. Mai 2024 infrage.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Kündigung sei ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist rückwirkend verfügt worden, was die Nichtigkeit derselben zur Folge
habe. Art. 59 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November
2010 (kGPers; SGS/VS 172.2) weise betreffend die Kündigungsfrist eine Gesetzeslücke
auf. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 kGPers sei Art. 335c OR analog anwendbar. Schliesslich
beanstandete sie, es liege keine bleibende Arbeitsunfähigkeit i.S.v. Art. 59 kGPers vor.
Die Behandlung habe sich aufgrund von Behandlungsfehlern nach dem ersten Unfall
und ihrem währenddessen erlittenen zweiten Unfall in die Länge gezogen und sei noch
nicht abgeschlossen. Sie habe ihr Arbeitspensum unter anderem auch auf Drängen ihres
Vorgesetzten hin reduziert. Es stehe noch nicht fest, ob bleibende Einschränkungen be-
stünden. Zudem wäre sie selbst mit den bestehenden Einschränkungen arbeitsfähig,
wenn ihr am Arbeitsplatz die notwendige und von der Invalidenversicherung (IV) be-
zahlte Infrastruktur zur Verfügung gestellt würde. Ihre Arbeitsunfähigkeit beziehe sich
einzig auf ihre administrative Tätigkeit, welche sie ausführen könnte, sofern die notwen-
digen ergonomischen Anpassungen an ihrem Arbeitsplatz vorgenommen würden, wel-
che die Arbeitgeberin nicht vollständig bzw. mangelhaft umgesetzt habe.
C. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Januar 2024 zusätzliche Arztzeugnisse ein
und legte dar, sie sei ab dem 15. Januar 2024 zu 50 % arbeitsfähig (S. 36 ff.). Sofern
der Arbeitsplatz gemäss den Vorgaben der Arbeitsplatzergonomin eingerichtet werde,
sei sie zu 100 % arbeitsfähig.
D. Der Staatsrat reichte am 2. Februar 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte die
Abweisung des Rechtsmittels (S. 43 f.).
E. Die Beschwerdeführerin nahm am 19. Februar 2024 erneut Stellung und hielt an ih-
ren Rechtsbegehren fest (S. 415 ff.).
F. Am 30. Oktober 2024 reichte die DVSV auf Nachfrage des Gerichts weitere Doku-
mente ein, namentlich den Bericht der Ergonomin vom April 2023 (S. 436 ff.).
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, welcher mangels Aus-
schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt
(Art. 67a Abs. 1 kGPers). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids und als Staatsangestellte, deren Arbeitsverhältnis beendet worden ist, durch
diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe-
bung, sodass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Be-
schwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48
VVRG).
1.2
1.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids des DGSK auch die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung.
1.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind fehlerhafte Verfügun-
gen in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtan-
fechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d. h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung nimmt
das Bundesgericht nur an, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel
behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen
die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich
schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in
Betracht, z. B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren
teilzunehmen. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von
Amtes wegen zu beachten (vgl. statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; 137 I 273 E. 3.1, je
mit Hinweisen). Die Praxis akzeptiert Nichtigkeit nur bei ganz gewichtigen Verfahrens-
fehlern, die ohne Weiteres erkennbar sind. Selbst die Verweigerung des rechtlichen Ge-
hörs zieht nicht in jedem Falle Nichtigkeit nach sich (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1111 und 1116).
1.2.3 Die DVSV hat der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2023 ein Schreiben der Dienst-
stelle für Personalmanagement zur Kenntnis gebracht, wonach ihr Besoldungsanspruch
aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit am 8. Oktober 2023 ende (S. 328 f.). Die DVSV hat der
Beschwerdeführerin am 21. August 2023 eine weitere Mitteilung der Dienststelle für Per-
sonalmanagement zugestellt und sie informiert, ihr Besoldungsanspruch ende unter Be-
rücksichtigung ihrer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit am 7. Oktober 2023 (S. 334 f.). Die
Beschwerdeführerin hat daraufhin eine Rechtsanwältin mandatiert, am 21. September
2023 eine Stellungnahme eingereicht und ausgeführt, das Ende des Besoldungsan-
spruchs sei frühestens im Mai 2024 erreicht (S. 346 ff.). Die DVSV hat am 11. Oktober
2023 erneut mitgeteilt, das DGSK beabsichtige gestützt auf Art. 13 des Gesetzes betref-
fend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 (BesG;
SGS/VS 172.4) und Art. 59 kGPers die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den
(S. 360). Die Beschwerdeführerin hat sich nach gewährter Fristerstreckung und Akten-
einsicht am 2. November 2023 vernehmen lassen und dargelegt, der Besoldungsan-
spruch von 13.5 Monaten sei nicht abgelaufen und sie könne ihre Arbeit wiederaufneh-
men, sobald ihr Arbeitsplatz mit einem Spracherkennungsprogramm ausgerüstet werde
(S. 362 ff. und S. 441 ff.).
1.2.4 Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Eröffnung des angefochtenen Entscheids
mehrmals äussern können und Einsicht in die Akten erhalten. Es liegt kein gravierender
Verfahrensfehler vor, welcher die Nichtigkeit zur Folge hätte.
1.2.5 Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutz-
würdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem rechtsgestaltenden
Begehren gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c; Bundesgerichtsurteil
2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.4.2). Der Antrag auf Feststellung der Nichtig-
keit der Kündigung vom 24. November 2023 würde im Falle seiner Gutheissung zur Fort-
setzung des Arbeitsverhältnisses führen, was Art. 66 kGPers widerspricht, welcher im
Falle einer rechtswidrigen Kündigung einzig einen Anspruch auf Entschädigung, jedoch
keinen Anspruch auf Wiedereinstellung oder Weiterbeschäftigung vorsieht (siehe unten
E. 1.3.2).
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihren
Arbeitsplatz gemäss den Vorgaben der Ergonomin einzurichten und insbesondere ein
funktionsfähiges Sprachschreibprogramm zu installieren.
1.3.2 Das Kantonsgericht kann als Beschwerdeinstanz auch im Falle einer rechtswidri-
gen Kündigung nicht die Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses
der Beschwerdeführerin anordnen: Das Personalgesetz sieht im Falle einer rechtswidri-
gen Kündigung einzig einen Anspruch auf Entschädigung, jedoch keinen Anspruch auf
Wiedereinstellung oder Weiterbeschäftigung vor (Art. 66 kGPers). Indem die Beschwer-
deführerin vorliegend verlangt, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, die notwendigen
ergonomischen Anpassungen an ihrem Arbeitsplatz vorzunehmen, verlangt sie indirekt
die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beschwerdefüh-
rerin hat nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Wiedereinstellung bzw. Weiterbe-
schäftigung, weshalb das Kantonsgericht die Umsetzung der Vorgaben der Ergonomin
zur Einrichtung ihres Arbeitsplatzes nicht anordnen kann.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Doku-
mente sowie ihre Parteibefragung.
3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR
101]) und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen
(BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Recht-
sprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche
Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechts-
relevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144
V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N.
537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten
Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE
144 II 427 E. 3.1.3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136
I 229 E. 5.3; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a. a. O., N. 153, 154 und 537).
3.3 Das Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt, weder Art. 29
Abs. 2 BV noch Art. 19 Abs. 1 VVRG räumen einen generellen Anspruch auf eine münd-
liche Anhörung ein (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; Bundes-
gerichtsurteil 1C_206/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.4.2; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Kan-
tonsgerichtsurteil A1 15 136 vom 27. August 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.4 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin deponierten Belege zu den
Akten genommen, das von der Vorinstanz eingereichte Personaldossier der Beschwer-
deführerin beigezogen und zusätzliche Dokumente ediert. Die Beschwerdeführerin hat
im vorliegenden Verfahren ihre Argumente mehrmals schriftlich vorbringen können. Sie
legt nicht dar, was sie zusätzlich mündlich aussagen will, das sie nicht bereits schriftlich
ausgeführt hat. Die vorhandenen Unterlagen enthalten mithin die entscheidrelevanten
Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur
Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnah-
men - insbesondere die Parteibefragung der Beschwerdeführerin - verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Sie habe trotz mehrfachem Nachfragen keine konkrete
Auskunft über die Berechnung des Kündigungstermins erhalten. Im Übrigen habe sie nie
eine nachvollziehbare Erklärung erhalten, wie die Vorinstanz die Berechnung zur Be-
stimmung der Dauer des Besoldungsanspruchs vorgenommen habe. Die Ausführungen
in der Beschwerdeantwort würden daran nichts ändern. Ferner bringt sie in ihrer Stel-
lungnahme vom 19. Februar 2024 vor, die dem Gericht eingereichten Akten seien deut-
lich umfassender als die der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2023 zugestellten Ko-
pien ihres Personaldossiers, weshalb sie einige Unterlagen, insbesondere eine Abrech-
nung mit dem Titel «absence pour cause de maladie et d’accident», erstmals auf diesen
Zeitpunkt hin zur Kenntnis genommen habe. Die Vorinstanz habe der Beschwerdefüh-
rerin nur teilweise Einsicht in ihr Personaldossier gewährt und damit ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
4.2 Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, gemäss Rechtsprechung seien alle
medizinischen Abwesenheiten der letzten drei Jahre zu berücksichtigen. Die Abrech-
nung der Abwesenheiten befinde sich in den Akten. Die Beschwerdeführerin bestreite
diese in allgemeiner Weise ohne dies bezogen auf ein bestimmtes Element zu begrün-
den. Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 erneut auf die
in den Akten enthaltenen Abrechnungen und ergänzt, die Arbeitsunfähigkeit habe unab-
hängig davon, ob das Material und die Einrichtungen zur Unterstützung der Beschwer-
deführerin bereits ab April 2023 tatsächlich zur Verfügung gestellt worden seien, weiter
bestanden. Zudem verweist der Staatsrat auf das Urteil A1 23 36 des Kantonsgerichts
vom 22. September 2023.
4.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines
solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Ein-
sicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir-
kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des
Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das
Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und
Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht
generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Im öffentli-
chen Personalrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der
Kündigung dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör genügen, so-
fern der betroffenen Person klar war, dass sie mit einer solchen Massnahme zu rechnen
hatte (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem auch die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ih-
ren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän-
ken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des
Entscheids erkennen und ihn an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde hat
die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt, wenigstens kurz zu benennen (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2 mit
Hinweisen).
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin bereits am 23. Juni 2023 über das
Ende des Besoldungsanspruchs per 8. Oktober 2023 im Falle der Aufrechterhaltung der
Arbeitsunfähigkeit informiert (S. 328 f.). Am 21. August 2023 hat die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Lohnfortzahlungsanspruch auf-
grund einer neuen Berechnung per 7. Oktober 2023 enden wird (S. 334 f.). Die Be-
schwerdeführerin hat am 21. September 2023 zum Schreiben vom 23. Juni 2023 aus-
führlich Stellung genommen und damit ihre Ansicht darlegen können (S. 346 ff.). Die
Vorinstanz hat ihr schliesslich am 11. Oktober 2023 den Erhalt ihrer Stellungnahme be-
stätigt und ihr angekündigt, dass sie beabsichtige, die Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses per 7. Oktober 2023 mittels formeller Verfügung festzulegen und die Angestellte
gleichzeitig auf ihre Möglichkeit aufmerksam gemacht, sich hierzu vorgängig zu äussern
(S. 360 f.). Die Beschwerdeführerin hat daraufhin auf ihr Gesuch hin Einsicht in ihr Per-
sonaldossier erhalten (S. 366) und in der Folge am 2. November 2023 ein weiteres Mal
Stellung zur beabsichtigten Beendigung der Lohnfortzahlung und dem damit einherge-
henden Ende des Arbeitsverhältnisses per 7. Oktober 2023 genommen (S. 441 ff.).
4.4.2 Die Vorinstanz hat das Arbeitsverhältnis aufgrund der bleibenden Arbeitsunfähig-
keit der Beschwerdeführerin gemäss Entscheid vom 24. November 2023 rückwirkend
auf den 7. Oktober 2023 beendet. Sie begründet die Arbeitsunfähigkeit unter anderem
mit dem aktenkundigen Arztbericht des Vertrauensarztes der PKWAL Dr. A _________,
welcher besagt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem kaufmännischen Beruf nicht ar-
beitsfähig ist sowie mit dem ebenfalls aktenkundigen Arztbericht des Vertrauensarztes
des Kantons Wallis Dr. B _________, welcher ohne die Vornahme der ergonomischen
Anpassungen am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ebenfalls eine vollständige Ar-
beitsunfähigkeit in ihrer administrativen Tätigkeit bestätigt. Im Übrigen begründet die Vo-
rinstanz die Kündigung infolge Arbeitsunfähigkeit mit der gestützt auf die medizinischen
Abwesenheiten der letzten drei Jahre vorgenommenen und aktenkundigen Abwesen-
heitsabrechnung unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundigen und von der Be-
schwerdeführerin selbst eingereichten Arztzeugnisse.
4.4.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin über das voraussichtliche Ende ihres
Besoldungsanspruchs sowie die beabsichtigte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses in
Kenntnis gesetzt und ihr jeweils die Möglichkeit gewährt, sich vorgängig zu äussern.
Davon hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht und hat mehrmals ausführlich
schriftlich Stellung genommen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitsunfähigkeit von 13.5 Monaten begrün-
det und auf zwei Arztberichte verwiesen. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungs-
pflicht hinreichend nachgekommen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Be-
rechnung der Dauer des Besoldungsanspruchs bzw. des Endes des Arbeitsverhältnis-
ses sei nicht nachvollziehbar bzw. nicht korrekt, handelt es sich dabei nicht um eine
Rüge formeller Natur, sondern um eine materiell-rechtliche Rüge, auf die nachfolgend
eingegangen wird (siehe unten E. 6.1 ff.). Die Beschwerdeführerin ist in der Lage gewe-
sen, die Tragweite des Entscheids zu erkennen, zumal sie diesen beim Kantonsgericht
entsprechend begründet angefochten hat. Es liegt daher keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vor.
4.5
4.5.1 Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt
spiegelbildlich eine Pflicht zur vollständigen, geordneten und übersichtlichen Aktenfüh-
rung voraus (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 67 und N. 71 zu Art. 29 BV). Die allgemeine Ak-
tenführungspflicht der Behörden, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisfüh-
rungsrecht der Parteien, verlangt die Führung eines vollständigen Aktendossiers über
das Verfahren. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört
und insbesondere entscheidrelevante Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen
zu protokollieren (BGE 142 I 86 E. 2.2; 138 V 218 E. 8.1.2). Die Akten sind grundsätzlich
von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen und spätestens im Zeitpunkt
des Entscheids durchgehend zu paginieren. Zudem ist in der Regel ein Aktenverzeichnis
zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher im Verfahren gemachten
Eingaben enthält (Bundesgerichtsurteile 9C_329/2016 vom 19. August 2016 E. 4.2;
2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 137 I 247, mit Hinweisen
auf die publizierte Rechtsprechung zur Aktenführungspflicht [BGE 130 II 473 E. 4.1; 124
V 372 E. 3b]).
4.5.2 Das DGSK hat der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs am 24. November 2023 eine Kopie des elektronischen
Dossiers der Beschwerdeführerin per Paketpost zugestellt (S. 366 ff.). Dem Schreiben
des DGSK liegt kein Belegverzeichnis bei und es wird nicht erwähnt, wie viele Seiten
das Dossier umfasst. Das Kantonsgericht hat die Vorinstanz am 3. Januar 2024 aufge-
fordert, die vollständigen amtlichen Akten mit einem Belegverzeichnis und nummeriert
zu hinterlegen (S. 35). Der Staatsrat hat dem Kantonsgericht am 2. Februar 2024 die
Akten als Kopie des elektronischen Dossiers ohne Belegverzeichnis und nicht paginiert
eingereicht (S. 43 ff., siehe oben E. 1.2.3). Die Akten enthalten unter anderem das von
der Beschwerdeführerin angesprochene Dokument «absence pour cause de maladie et
d’accident», welches eine von der Dienststelle für Personalmanagement am 24. Oktober
2023 erstellte Abrechnung aller Krankheitstage der Beschwerdeführerin seit dem Okto-
ber 2021 beinhaltet (S. 365). Ob dieses Dokument in den Akten enthalten war, welche
der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin am 24. November 2023 zur Einsicht zuge-
stellt worden sind, kann mangels Nummerierung der Akten und ohne Belegverzeichnis
nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz ist ihrer Aktenführungspflicht nur unzureichend
nachgekommen.
4.5.3 Das Kantonsgericht hat zudem festgestellt, dass die am 2. Februar 2024 einge-
reichten Akten unvollständig sind und am 22. Oktober 2024 vom DGSK die Einreichung
der Stellungnahme vom 2. November 2023 und die Unterlagen im Zusammenhang der
Abklärungen der Ergonomin verlangt (S. 436). Diese Dokumente sind der Beschwerde-
führerin am 31. Oktober 2024 zugestellt worden (S. 450).
4.6
4.6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels (BGE 148 IV 22
E. 5.5.2 mit Hinweisen; 142 II 218 E. 2.8.1). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, welche die
Rechtsmittelinstanz mit derselben Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdefüh-
rer durch die Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist selbst bei einer schwer-
wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rück-
weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen
BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen).
4.6.2 Die Beschwerdeführerin hat die von der Dienststelle für Personalmanagement er-
stellte Abrechnung der Krankheitstage (S. 365) spätestens im vorliegenden Verfahren
einsehen können. Dem Kantonsgericht kommt bei der in diesem Zusammenhang gerüg-
ten Verletzung von Art. 12 BesG dieselbe Prüfungsbefugnis zu wie der Vor-instanz (Art.
78 Abs. 1 lit. a VVRG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde zudem zu einem
formalistischen Leerlauf führen. Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts
durch das DGSK ist im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Dies ist jedoch auf jeden
Fall bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2023
vom 14. Oktober 2024 E. 14).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 59 Abs. 1 kGPers sowie
Art. 335c OR i. V. m. Art. 6 Abs. 2 kGPers. Die Vorinstanz habe die Kündigung ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist rückwirkend verfügt, was die Nichtigkeit derselben zur
Folge habe.
5.2 Die Vorinstanz macht geltend, eine Kündigung nach Art. 59 Abs. 1 kGPers könne
immer nur rückwirkend erfolgen, da die betroffene Person zunächst 405 Tage krank-
heits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sein müsse, bevor eine Kündigung auf
der Grundlage dieser Bestimmung erfolgen könne. Anderweitig könne den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen, insbesondere der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, nicht Genüge getan werden.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 kGPers kündigt die zuständige Behörde das Arbeitsver-
hältnis bei bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall auf das Datum,
welches dem Erlöschen des Gehaltsanspruchs entspricht. Das Arbeitsverhältnis endet
nicht automatisch mit dem Ende des Besoldungsanspruchs im Sinne von Art. 12 Abs. 2
BesG, es bedarf einer entsprechenden Kündigung der zuständigen Behörde (ZWR 2024
S. 22 E. 6.5.1).
5.3.2 Es war der Wille des Gesetzgebers, dem Angestellten mit einer dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit das Recht zu gewähren, seinen Lohn länger zu erhalten, als einem
Arbeitnehmer, der unabhängig von seinem Gesundheitszustand nicht mehr die Leistung
erbringt, die von ihm berechtigterweise erwartet werden kann (vgl. Art. 58 kGPers; Bot-
schaften zum Gesetz über das Personal des Kantons Wallis vom 24. August 2016 und
vom
Februar
2010;
Novembersession
2016,
S.
1
ff.,
ment.vs.ch/app/de/search/document/92405; Junisession 2010, S. 26 f., https://parle-
ment.vs.ch/app/de/search/document/114126). Folglich ist der Arbeitgeber verpflichtet,
den Arbeitnehmer bis zum Ende der in Art. 12 Abs. 2 BesG vorgesehenen Frist zu ent-
löhnen und die Kündigungsfrist so zu berechnen, dass der Angestellte bis zu diesem
Zeitpunkt entlöhnt wird (Art. 59 Abs. 1 kGPers; Kantonsgerichtsurteil A1 11 228/255
vom 12. April 2012 Bst. N). Der Arbeitgeber soll bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
Lohn erhalten. Dies entspricht Art. 18 BesG, der festhält, dass der Anspruch auf Besol-
dung mit dem Tag des Dienstantritts beginnt und mit dem Tag der Auflösung des Dienst-
verhältnisses endet. Art. 18 BesG (Lohnzahlung bis zum Tag der Auflösung des Dienst-
verhältnisses) widerspricht Art. 12 BesG, wonach eine Begrenzung der Lohnfortzahlung
vorgesehen ist. Das Kantonsgericht hat in einem neueren, amtlich publizierten Entscheid
(ZWR 2021 S. 25 E. 5.3.1) den Vorrang von Art. 18 BesG bestätigt, sofern die Behörde
nicht, wie in Art. 59 kGPers vorgesehen ist, «die Anstellung auf das Datum, welches dem
Erlöschen des Gehaltsanspruchs entspricht» kündigt. Das Ende des Arbeitsverhältnis-
ses soll, gemäss dieser Praxis, mit dem Ende des Besoldungsanspruchs nach Art. 12
Abs. 2 BesG zusammenfallen, ohne dass der Arbeitgeber jedoch davon befreit ist, die
Kündigung vor dem Datum des Endes des Besoldungsanspruchs auszusprechen. Eine
rückwirkende Kündigung ist nicht möglich (ZWR 2021 S. 25 E. 5.3.4).
5.3.3 Das Kantonsgericht hat diesbezüglich sodann auch wiederholt festgehalten, dass
ein Eintreten des Falls von Art. 59 Abs. 1 kGPers durchaus voraussehbar ist (vgl. ZWR
2021 S. 25 E. 5.3.2; 2016 S. 53; Kantonsgerichtsurteile A1 11 255/228 vom 12. April
2012; A1 11 228/255 vom 12. April 2012 E. N [bestätigt im Bundesgerichtsurteil
8C_428/2012 vom 14. November 2012]). Soweit die Vorinstanz vorbringt, dass die ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen des öffentlichen Rechts, insbesondere die Wahrung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine rückwirkende Kündigung erfordern würden,
ist ihr entgegenzuhalten, dass eine vor dem berechneten Datum, an dem der Besol-
dungsanspruch endet, dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht entgegensteht: Dieser
ist gewahrt, sofern die betroffene Person vorgängig die Möglichkeit hat, sich zum beab-
sichtigen Entscheid zu äussern, und dieser hinreichend begründet ist. Dem ist die Vo-
rinstanz vorliegend nachgekommen (siehe oben E. 4.4.1), unabhängig davon, dass sie
die Kündigung rückwirkend ausgesprochen hat.
5.4 In casu hat die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin am
2023 eröffnet hat. Da, wie hiervor festgestellt, eine rückwirkende Kündigung nicht mög-
lich ist, hat das Arbeitsverhältnis vorliegend auf jeden Fall frühestens im Zeitpunkt der
Eröffnung der Kündigungsverfügung, am 28. November 2023, geendet. Der Lohn ist
nach Art. 18 BesG bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geschuldet, vorliegend daher
bis zum 28. November 2023 (ZWR 2021 S. 25 E. 5.3.1).
5.5 Bei der Kündigung aufgrund einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit gestützt auf Art. 59
kGPers i. V .m. Art. 12 BesG ist die dreimonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 58
kGPers nicht massgebend (ZWR 2024 S. 22 E. 6.5.4). Der Zeitpunkt der Kündigung wird
durch Art. 59 kGPers i. V. m. Art. 12 BesG abschliessend geregelt. Eine analoge An-
wendung der Kündigungsfristen gemäss Art. 335c OR i. V. m. Art. 6 Abs. 2 kGPers
kommt nicht infrage, da entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Geset-
zeslücke vorliegt. Auch die Annahme der Beschwerdeführerin, die Kündigungsfristen ge-
mäss Art. 335c OR seien zwingender Natur, ist unzutreffend: Mit Ausnahme von Art. 331
Abs. 5 und Art 331a bis 331e OR betreffend die Vorsorgeeinrichtung unterliegen öffent-
lichrechtliche Arbeitsverhältnisse nicht den Bestimmungen des OR und die Kantone kön-
nen in bestimmten Punkten auch strengere Bestimmungen vorsehen (Art. 342 Abs. 1 lit.
a OR; BGE 139 I 57 E. 5.1). Es ist daher betreffend die Kündigungsfrist kein Nichtigkeits-
grund ersichtlich (siehe oben E. 1.2.1 ff.).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Vorinstanz habe die Lohnfortzahlungs-
pflicht zu Unrecht per 7. Oktober 2023 eingestellt, da das Ende des Besoldungsan-
spruchs gemäss Art. 12 Abs. 2 BesG noch gar nicht erreicht sei.
6.2
6.2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 kGPers kündigt die zuständige Behörde die Anstellung bei
bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall auf das Datum, welches dem
Erlöschen des Gehaltsanspruchs entspricht. Vorbehalten bleibt gegebenenfalls die all-
fällige gänzliche oder teilweise Wiederanstellung bei gänzlicher oder teilweiser Wieder-
erlangung der Arbeitsfähigkeit, sofern eine dem Anforderungsprofil des Angestellten ent-
sprechende Stelle frei ist (Art. 59 Abs. 2 kGPers). Die Bestimmung verleiht den Staats-
angestellten jedoch keinen Anspruch auf eine Wiederanstellung (ZWR 2021 S. 25 E.
6.1; 2016 S. 59 E. 6; Kantonsgerichtsurteile A1 17 167 vom 13. Oktober 2017 S. 5; A1
17 189 vom 4. Juli 2018 E. 5.4).
6.2.2 Die Besoldung bei Unfall richtet sich nach Art. 13 BesG. Gemäss dessen Abs. 3
bezieht der Angestellte bei einem Nichtbetriebsunfall dieselbe Besoldung wie im Krank-
heitsfall. Der Lohnanspruch bemisst sich bei krankheitsbedingter Abwesenheit nach der
Dienstdauer (vgl. Art. 12 BesG). Für den Angestellten, der seit wenigstens drei Jahren
im Dienste steht, tritt keine Kürzung der Besoldung ein, wenn die Krankheit, Samstage,
Sonntage und Feiertage inbegriffen, höchstens zwölf Monate dauert. Nach Ablauf dieser
Zeit wird die Besoldung um die Hälfte gekürzt und noch während drei Monaten ausge-
richtet. Nach einem Jahr und drei Monaten oder nach dreizehneinhalb Monaten entfällt
gemäss Art. 12 Abs. 2 BesG jeder Besoldungsanspruch. Für die Anstellungsbehörde
besteht hinsichtlich der Beendigung der Lohnfortzahlungspflicht kein Ermessensspiel-
raum. Nach Ablauf der genannten Lohnleistung kommen die einschlägigen Bestimmun-
gen der Vorsorgekasse zur Anwendung (Art. 12 Abs. 4 BesG).
6.2.3 Es handelt sich bei dem in Art. 12 Abs. 2 BesG statuierten Lohnfortzahlungsan-
spruch bei Arbeitsunfähigkeit um ein Zeitminimum, d. h., der Lohnfortzahlungsanspruch
wäre auf maximal dreizehneinhalb Monate beschränkt, auch wenn die Arbeitnehmerin
nur teilarbeitsunfähig ist (ZWR 2024 S. 22 E. 6.5.1 ff.). Art. 59 kGPers gelangt auch zur
Anwendung, wenn der Arbeitnehmer weniger als 100 % arbeitsunfähig ist und die Dauer
der Lohnfortzahlung hängt nicht vom Grad der Arbeitsunfähigkeit ab (ZWR 2016 S. 59
E. 4.3 ff.). Es ist zudem unerheblich, welche Art von Krankheit oder Unfall zur bleibenden
Arbeitsunfähigkeit geführt hat oder was der Grund dafür war (Kantonsgerichtsurteil A1
17 189 vom 4. Juli 2018 E. 5.2.2). Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 BesG besagt, dass
der Lohnfortzahlungsanspruch während „höchstens“ zwölf Monaten dauert. Nach Ablauf
dieser Zeit wird die Besoldung um die Hälfte gekürzt und noch während drei Monaten
ausgerichtet. Nach einem Jahr und drei Monaten oder nach dreizehneinhalb Monaten
entfällt jeder Besoldungsanspruch. Hinsichtlich der maximalen Zeitdauer enthält die Be-
stimmung mit „höchstens“ also eine Begrenzung, was gegen eine Verlängerung der
Lohnfortzahlungsfrist bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit und somit für die Annahme eines
Zeitminimums spricht (ZWR 2024 22 E. 6.5.1). Dies widerspricht der Kalkulation nach
Geldminimum, die gemäss herrschender Lehre (VON ZEDTZWITZ / KELLER, in: ETTER /FA-
CINCANI /SUTTER [Hrsg.], Arbeitsvertrag, 2021, N. 54 zu Art. 324a OR) bei OR-Lohnfort-
zahlungspflicht zu beachten ist. Die minimale Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ist dafür
im Vergleich zu den im Obligationenrecht häufig angewendeten Basler, Berner oder Zür-
cher Skalen deutlich länger. Das Kantonsgericht hat ferner in einem kürzlich ergangenen
Urteil festgehalten, dass Art. 12 BesG für die Gesamtheit der Absenzen innerhalb eines
Intervalls und nicht für jeden einzelnen Fall einer Absenz gilt. Die faktische Absenz und
nicht deren Ursache ist mithin entscheidend zur Bestimmung der Dauer des Besoldungs-
anspruchs (Kantonsgerichtsurteil A1 23 36 vom 22. September 2023 E. 5.1.1). Dies gli-
che
dem
Jahreskredit
gemäss
Art. 324a
OR
(vgl.
ABEGG / BERNAUER,
in:
GAUCH / STÖCKLI [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesge-
richts, 10. A., 2021, N 7 zu Art. 324a OR) mit der Besonderheit, dass die Dauer der
Lohnfortzahlung (13.5 Monate) mehr als ein Dienstjahr (12 Monate) beträgt, weshalb der
Jahreskredit nicht auf ein, sondern auf drei Jahre (13.5 Monate auf 3 Jahre) kalkuliert
wird. Das Angestelltenverhältnis kann beim Ablauf dieser 13.5 Monate, u.U. beendet
werden und daraufhin entfällt die Lohnfortzahlungspflicht.
6.3
6.3.1 Gemäss den hinterlegten ärztlichen Zeugnissen ist die Beschwerdeführerin wie
folgt arbeitsunfähig gewesen:
Von
Bis
Arbeitsunfähigkeit auf einen Beschäfti-
gungsgrad von 60 %
Seite
Oktober 2021
Oktober 2021
100 %
215
Oktober 2021
November 2021
100 %
216
November 2021
November 2021
100 %
217
November 2021
November 2021
50 %
217
November 2021
Dezember 2021
50 % für die funktionellen Fähigkeiten, aber
100 % Präsenzzeit
221
Dezember 2021
Januar 2022
50 % für die funktionellen Fähigkeiten, aber
100 % Präsenzzeit
222
Februar 2022
Februar 2022
50 % für die funktionellen Fähigkeiten, aber
100 % Präsenzzeit
227
März 2022
April 2022
50 % für die funktionellen Fähigkeiten, aber
100 % Präsenzzeit
232
Mai 2022
Mai 2022
50 % für die funktionellen Fähigkeiten, aber
100 % Präsenzzeit
238
Juni 2022
Juni 2022
50 % für die funktionellen Fähigkeiten, aber
100 % Präsenzzeit
241
Juli 2022
August 2022
50 % für die funktionellen Fähigkeiten, aber
100 % Präsenzzeit
248
September 2022
September 2022
50 % für die funktionellen Fähigkeiten für
Büroarbeit, 50 % Präsenzzeit
256 f.
Oktober 2022
Oktober 2022
50 % für die funktionellen Fähigkeiten für
Büroarbeit, aber 70 % Präsenzzeit
259
November 2022
November 2022
50 % für die funktionellen Fähigkeiten für
Büroarbeit, aber 70 % Präsenzzeit
278
Dezember 2022
Dezember 2022
50 % für die funktionellen Fähigkeiten für
Büroarbeit, aber 70 % Präsenzzeit
282
Januar 2023
Januar 2023
50 % für die funktionellen Fähigkeiten für
Büroarbeit, aber 70 % Präsenzzeit
289
Februar 2023
Februar 2023
50 % für die funktionellen Fähigkeiten für
Büroarbeit, aber 70 % Präsenzzeit
301
März 2023
März 2023
50 % für die funktionellen Fähigkeiten für
Büroarbeit, aber 100 % Präsenzzeit
304
April 2023
April 2023
50 % für die funktionellen Fähigkeiten für
Büroarbeit, aber 70 % Präsenzzeit
309
Mai 2023
Mai 2023
50 % für die funktionellen Fähigkeiten für
Büroarbeit, aber 70 % Präsenzzeit
318
Mai 2023
Juni 2023
100 %
324
Juni 2023
Juli 2023
100 %
325
Juli 2023
Juli 2023
100 %
330
Juli 2023
August 2023
100 %
331
August 2023
September 2023
100 %
336
September 2023
Oktober 2023
50 %
336
September 2023
September 2023
100 %
339
September 2023
Oktober 2023
100 %
352
Oktober 2023
November 2023
50 %
352
Oktober 2023
Oktober 2023
100 % für die Büroarbeiten
359
6.3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. November 2007, während 16 Jahren, beim
Kanton Wallis angestellt gewesen (S. 77 f.). Im Fall von Krankheit oder Unfall hat sie
folglich innert einer Dauer von drei Jahren während maximal dreizehneinhalb Monaten
einen Besoldungsanspruch. Massgebend ist vorliegend das Zeitminimum, weshalb die
Lohnfortzahlungspflicht nach dem dritten Dienstjahr auch bei bloss teilweiser Arbeitsun-
fähigkeit nicht länger als dreizehneinhalb Monate dauert (siehe oben E. 6.2.3).
6.3.3 Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss durch medizinische Unterlagen er-
bracht werden, die den insbesondere im Sozialversicherungsrecht geltenden Glaubwür-
digkeitsstandards genügen (Kantonsgerichtsurteil A1 16 227 vom 2. Februar 2017). Die
oben genannten ärztlichen Zeugnisse bescheinigen der Beschwerdeführerin vom
Arbeitsunfähigkeit. Zudem enthält das Personaldossier der Beschwerdeführerin den
Arztbericht des Vertrauensarztes der PKWAL Dr. med. A _________ vom 30. September
2023, welcher besagt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem kaufmännischen Beruf
nicht arbeitsfähig ist (S. 22 und 353, S. 343) und den Arztbericht des Vertrauensarztes
des Kantons Wallis Dr. med. B _________ vom 5. Oktober 2023, welcher ohne entspre-
chende ergonomische Anpassungen am Arbeitsplatz ebenfalls die vollständige Arbeits-
unfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer administrativen Tätigkeit beim Veterinäramt
bestätigt (S. 23 ff. und 354 ff.). Es kann demnach festgehalten werden, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem 26. Oktober 2021 nicht wieder im gleichen Umfang wie vor
dem Unfall arbeitsfähig gewesen ist, da sie nicht mehr sämtliche mit ihrer Funktion ver-
bundenen Aufgaben hat wahrnehmen können. Die Beschwerdeführerin ist demnach
während zwei Jahren durchgehend zumindest teilarbeitsunfähig gewesen.
6.3.4 Gemäss Arztbericht des Vertrauensarztes des Kantons Wallis hatte die Beschwer-
deführerin Ende Oktober und Anfang November des Jahres 2023 weitere medizinische
Behandlungen geplant, wobei die Arbeitsfähigkeit im Nachgang hätte bestimmt werden
müssen. Die Beschwerdeführerin hat am 11. Januar 2024 ein Schreiben beim Gericht
eingereicht, in welchem sie ausführt, dass sie bei einem gestützt auf die Vorgaben der
Ergonomin eingerichteten Arbeitsplatz mit den notwendigen ergonomischen Anpassun-
gen ab dem 15. Januar 2024 zu 100 % arbeitsfähig sei, an einem normal eingerichteten
Büroplatz hingegen lediglich zu 50 %. Im Übrigen hat sie zwei Arztzeugnisse hinterlegt,
welche dies belegen (S. 36 ff.). Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der mit
dem Unfall einhergehenden vollständigen bzw. teilweisen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich
ihrer administrativen Tätigkeit kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt der Kündigung am 24. November 2023 resp. 28. November 2023
nach wie vor zumindest teilarbeitsunfähig gewesen ist. Da der Lohnfortzahlungsan-
spruch nach Art. 12 Abs. 2 BesG auch dann auf maximal dreizehneinhalb Monate be-
schränkt ist, wenn die Arbeitnehmerin wie vorliegend teilweise nur teilarbeitsunfähig ge-
wesen ist, hätte die Vorinstanz den Lohn spätestens dreizehneinhalb Monate nach Ein-
tritt der Arbeitsunfähigkeit am 27. Oktober 2021 nicht mehr bezahlen müssen, sofern sie
das Arbeitsverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin gekündigt hätte. Im Zeitpunkt der Kündi-
gung war das Ende des Besoldungsanspruchs längstens erreicht. Die Vorinstanz ist da-
mit der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nachgekommen und (da sie das Arbeitsver-
hältnis nicht gekündigt hat) sogar darüber hinausgegangen. Ohne vorliegend näher auf
die Berechnung der Vorinstanz zur Bestimmung der Beendigung der Lohnfortzahlungs-
pflicht einzugehen, kann festgehalten werden, dass der Besoldungsanspruch, entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin, lange vor ihrer letzten erhaltenen Lohnzahlung ge-
endet hat. Eine Verletzung von Art. 12 BesG ist nicht ersichtlich.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kündigung nach Art. 59 Abs. 1 kGPers
sei unrechtmässig, da keine bleibende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Ihre Arbeitsunfähig-
keit sei auf die fehlenden ergonomischen Anpassungen am Arbeitsplatz zurückzuführen.
Sie wäre wieder arbeitsfähig, sofern die Arbeitgeberin die nötigen Hilfsmittel zur Verfü-
gung stellen würde.
Die Beschwerdeführerin beschreibt, beim Umfall vom 26. Oktober 2021 verschiedene
Verletzungen am ganzen Körper, insbesondere schwere Verletzungen an der rechten
Hand und im Bericht des Zwerchfells/Solarplexus erlitten zu haben. Sie habe nach dem
Unfall fast ein Jahr wieder durchgehend in ihrem Pensum von 60 % gearbeitet. Sie sei
durch den Unfall in keiner Weise intellektuell eingeschränkt, könne jedoch wegen der
Handverletzung nicht mehr gleich schnell am Computer arbeiten, weshalb die Arbeitge-
berin schliesslich verlangt habe, dass sie sich teilweise krankschreiben lasse. Erst An-
fang 2023 sei durch die Ergonomin ein Stehpult mit dazugehörigem Stuhl, eine ergono-
mische Tastatur und Maus sowie ein Sprachschreibprogramm angeordnet worden. Das
im April 2023 installierte Programm habe nicht funktioniert und das Stehpult sei bis zu
ihrer erneuten Operation im Mai 2023, die aufgrund der inadäquaten Behandlung nach
dem Unfall notwendig geworden sei, nicht geliefert worden. Die Operation sei nicht ohne
Komplikationen verlaufen und am 5. September 2023 sei sie auf der Treppe gestürzt,
worauf sie erneut habe operiert werden müssen. Sie könnte jedoch an den Arbeitsplatz
zurückkehren, wenn dieser entsprechend umgerüstet werde, was auch der Vertrauens-
arzt bestätigt habe. Sie sei einzig nicht in der Lage, längere Zeit am Stück zu sitzen und
auf einer herkömmlichen Tastatur unter Anwendung des Zehnfingersystems zu schrei-
ben. Die Behauptung, ein neues Sprachschreibprogramm habe aufgrund ihrer Abwe-
senheit nicht installiert werden können, sei unzutreffend. Sie habe sich immer wieder
nach dem Stand der Dinge erkundigt und der zuständige Mitarbeiter habe ihr mitgeteilt,
sie werde kontaktiert, sobald ihre Anwesenheit erforderlich sei. Sie habe keinen Zugang
mehr gehabt, als sie ihren Arbeitsplatz habe aufsuchen wollen.
7.2 Die Vorinstanz hält in der Kündigungsverfügung fest, dass die Arbeitgeberin Hilfs-
mittel zur ergonomischen Anpassung des Arbeitsplatzes mit den von der kantonalen IV-
Stelle im Mai 2023 zugesprochenen Geldern erworben und der Beschwerdeführerin zur
Verfügung gestellt habe. Aufgrund ihrer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2023
habe die Beschwerdeführerin nicht von den ergonomischen Anpassungen an ihrem Ar-
beitsplatz profitieren können. Aus denselben Gründen habe das bestellte Sprachschreib-
programm nicht eingerichtet werden können, da dazu die Anwesenheit der Beschwer-
deführerin erforderlich gewesen wäre (S. 389).
7.3 Gemäss Art. 40 kGPers schützt der Staat die Persönlichkeit, die Gesundheit und
die Personendaten seiner Angestellten. Unter anderem trifft er die erforderlichen Mass-
nahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, für den Gesundheits-
schutz sowie für den Schutz der Angestellten gegen Bedrohungen oder Angriffe im Zu-
sammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion und bietet seinen Mitarbeitern Unterstüt-
zungs-, Hilfs- und Beratungsleistungen an (Art. 40 Abs. 2 lit. b und e kGPers). Der öf-
fentliche Arbeitgeber hat gegenüber den Arbeitnehmenden wie der private Arbeitgeber
eine Fürsorgepflicht analog zu Art. 328 OR (Bundesgerichtsurteile 1C_340/2023 vom
weisen). Die allgemeine Fürsorgepflicht besagt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist,
dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz und Fürsorge zuteilwer-
den zu lassen und dessen berechtigte Interessen in guten Treuen zu wahren. Der Um-
fang dieser Pflicht ist im Einzelfall nach Treu und Glauben festzustellen (Art. 2 Abs. 1
ZGB). In erster Linie ist die allgemeine Fürsorgepflicht eine Unterlassungspflicht. Der
Arbeitgeber hat alles zu unterlassen, was die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers
schädigen könnten (zum Ganzen PORTMANN / RUDOLPH, Basler Kommentar Obligatio-
nenrecht I, 7. A., 2020. N. 1 zu Art. 328 OR). Bei der Annahme von Handlungspflichten,
die nicht gesetzlich festgelegt oder verabredet sind, ist Zurückhaltung geboten (PORT-
MANN / RUDOLPH, a. a. O., N. 2 zu Art. 328 OR).
7.4
7.4.1 Eine Fachfrau für Arbeitsplatzergonomie hat die Beschwerdeführerin im Auftrag
der Dienststelle für Personalmanagement des Kantons Wallis am 23. Februar 2023 an
ihrem Arbeitsplatz besucht (S. 445 ff.). Die Ergonomin hat nach der Überprüfung des
Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin einen Empfehlungsbericht mit Massnahmen er-
stellt, welche es Letzterer ermöglichen sollten, ihre Arbeit und insbesondere ihre admi-
nistrative Tätigkeit trotz ihrer unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen fortführen
zu können. Sie hat namentlich die Installation eines Sprachschreibprogramms, eines hö-
henregulierbaren Stehpults mit dazugehörigem Stuhl sowie einer ergonomischen Tasta-
tur und Maus empfohlen (S. 20 f, S. 445 ff.). Die kantonale IV-Stelle hat das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für die ergonomischen Anpassungen am Ar-
beitsplatz gestützt auf den Empfehlungsbericht der Ergonomin im Mai 2023 gutgeheis-
sen. Gemäss Mitteilung hat die kantonale IV-Stelle bestätigt, die Kosten im Umfang von
Fr. 2 802.00 für einen Bürostuhl (Fr. 1 400.00), ein elektrisch regulierbares Stehpult
(Fr. 1 190.00), eine ergonomische Tastatur (Fr. 120.00) sowie eine ergonomische Maus
(Fr. 92.00) zu übernehmen (S. 319 ff.).
7.4.2 Der Bericht der Ergonomin enthält eine Auflistung von empfohlenen Massnahmen,
welche erforderlich sind, damit die Beschwerdeführerin trotz der unfallbedingten körper-
lichen Beeinträchtigungen die administrativen Tätigkeiten ausführen kann. Aus der von
der Beschwerdeführerin hinterlegten E-Mail-Korrespondenz geht hervor, dass im April
2023 noch kein höhenverstellbarer Schreibtisch zur Verfügung gestanden hat und ein
Sprachschreibprogramm auf dem Computer der Beschwerdeführerin installiert worden
ist, welches die Arbeitssituation nicht verbessert hat (S. 26 ff.): Die Beschwerdeführerin
hat mitgeteilt, sie habe das Programm getestet. Es könne nur einzelne Wörter, jedoch
keine vollständigen Sätze erkennen. Zudem sei jedes Mal ein Neustart des Computers
erforderlich, wenn sie die Sprache wechseln wolle (S. 27 f.). Es ist daraufhin die Instal-
lation der eines andern Sprachschreibprogramms diskutiert worden, jedoch hat sich die
Beschwerdeführerin im Mai 2023 erneut einer Operation im Inselspital unterziehen müs-
sen (S. 26 f., S. 324). Gemäss Einschätzung des Vertrauensarztes des Kantons Wallis
vom Oktober 2023 wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, wieder als Sachbearbeite-
rin gemäss Anstellungsverfügung (60 %) zu arbeiten, sofern ein Sprachschreibpro-
gramm verfügbar ist und funktioniert (S. 24). Gemäss Telefonnotiz der Beschwerdefüh-
rerin ist das neue Sprachschreibprogramm Anfang Oktober 2023 noch nicht geliefert/in-
stalliert worden (S. 30).
7.4.3 Die Akten zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Oktober 2021
unfallbedingte körperliche Beeinträchtigungen hat, welche in der Folge zu einer (Teil)Ar-
beitsunfähigkeit geführt haben. In den Akten findet sich die Unfallmeldung der SUVA,
aus der hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2021 bei einem
Sturz mit dem Trottinett am Oberkörper und insbesondere an der rechten Hand und ver-
letzt hat (S. 212 ff.). Aus den Arztzeugnissen geht hervor, dass sie nach dem Unfall über
ein Jahr lang ihre funktionelle Tätigkeit als Sachbearbeiterin zwar nur eingeschränkt hat
ausführen können, jedoch zu 100 % oder 70 % am Arbeitsplatz präsent gewesen ist
(siehe oben E. 6.3.1). Weshalb die Arbeitgeberin unter diesen Umständen erst im Feb-
ruar 2023 mit der Beauftragung der Ergonomin Bestrebungen unternommen hat, der
Beschwerdeführerin durch eine entsprechende Einrichtung ihres Arbeitsplatzes wieder
eine Tätigkeit gemäss ihrer Anstellung zu ermöglichen, geht aus den Akten nicht hervor.
7.4.4 Gemäss dem Arztzeugnis vom 22. August 2023 ist ab dem 18. September 2023
ein Arbeitsversuch geplant gewesen. Die Beschwerdeführerin ist nach diesem Zeugnis
zwischen dem 18. September 2023 und dem 15. Oktober 2023 nur zu 50 % arbeitsun-
fähig gewesen (S. 336). Daraufhin hat das Inselspital am 3. September 2023 und am
% vom 18. September 2023 bis zum 8. Oktober 2023 und eine Arbeitsunfähigkeit von
50 % vom 9. Oktober 2023 bis zum 2. November 2023 bescheinigen (S. 339 und 352).
Der Hausarzt hat zudem am 11. Oktober 2023 attestiert, die Beschwerdeführerin könne
vom 9. Oktober 2023 bis zum 31. Oktober 2023 keine Büroarbeiten ausführen (S. 359).
Die Beschwerdeführerin legt hierzu dar, sie habe keinen Zugang mehr gehabt, als sie
an ihren Arbeitsplatz habe zurückkehren wollen (S. 6). Es sei ihr Anfang Oktober 2023
mitgeteilt worden, das neue Sprachschreibprogramm könne aufgrund der Abwesenheit
des zuständigen Mitarbeiters erst nach dem 11. Oktober 2023 installiert werden (S. 30).
Soweit im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, das Sprachprogramm habe auf-
grund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Mai 2023 nicht
eingerichtet werden können und sie habe deshalb auch nicht vom zur Verfügung gestell-
ten Material gemäss IV-Entscheid an ihrem Arbeitsplatz profitieren können, stimmt dies
nicht vollständig mit der Aktenlage überein: Die Beschwerdeführerin hätte spätestens ab
dem 9. Oktober 2023 für die Einrichtung des neuen Sprachschreibprogramms im Büro
anwesend sein können (S. 352 und 359). Zudem hat die Dienststelle für Personalma-
nagement die Beschwerdeführerin im September 2023 zu einem Termin beim Vertrau-
ensarzt des Kantons aufgeboten (S. 343 ff.). Dieser hat in seinem Bericht vom 5. Okto-
ber 2023 bestätigt, die Beschwerdeführerin könnte an einem angepassten Arbeitsplatz
und insbesondere mit Hilfe eines Sprachschreibprogramms ihre Arbeitstätigkeit wieder
ausführen, weshalb die vorgesehenen Massnahmen umgesetzt werden sollten. Ihre Ar-
beitsfähigkeit könne erst nach den geplanten Konsultationen bei ihren Chirurgen Ende
Oktober 2023 und Anfang November 2023 präzisiert werden (S. 354 ff.). Der Staatsrat
äussert sich in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 weder zu den von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Problemen bei der Anpassung ihres Arbeitsplatzes ge-
mäss den Empfehlungen der Ergonomin und des Vertrauensarztes noch zum besagten
Arbeitsversuch im September oder Oktober 2023 (S. 43 f.).
7.4.5 Die Arbeitgeberin hat in der Zeit zwischen dem Unfall Ende Oktober 2021 bis zur
Beauftragung der Ergonomin im Februar 2023 nichts unternommen, um die Beschwer-
deführerin durch eine Anpassung ihres Arbeitsplatzes bei der vollständigen Wiederer-
langung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin hat im Oktober
2023 keine Gelegenheit erhalten, mithilfe des in Aussicht gestellten Sprachschreibpro-
gramms und den von der IV finanzierten ergonomischen Anpassungen ihres Arbeitsplat-
zes ihre Arbeitstätigkeit wiederaufzunehmen, obwohl der Vertrauensarzt des Kantons
die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für möglich gehalten und die Umsetzung der
geplanten Massnahmen empfohlen hat. Ob die beabsichtigte Anschaffung eines neuen
Sprachschreibprogramms zusammen mit den übrigen Anpassungen ihres Arbeitsplat-
zes der Beschwerdeführerin tatsächlich ermöglicht hätte, wieder ihre ursprüngliche Ar-
beitstätigkeit im 60 % Pensum aufzunehmen, kann daher nicht abschliessend beantwor-
tet werden.
7.4.6 Es kann offenbleiben, ob die Arbeitgeberin generell aufgrund von Art. 40 Abs. 2
kGPers verpflichtet wäre, eine solche Anpassung des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Die
Dienststelle für Personalmanagement (SRH; vgl. S. 445) hat, gemäss obigen detaillier-
teren Ausführungen, selbst eine Ergonomin engagiert und der Kanton hat die Finanzie-
rung durch die IV organisiert, um die Empfehlungen der Fachperson umzusetzen
(S. 319 ff.). Die Arbeitgeberin hat der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, den Ar-
beitsplatz gemäss den Empfehlungen der Ergonomin anzupassen (S. 20 ff.). Die Dienst-
stelle für Personalmanagement und die DVSV sind folglich, in diesem Fall, selbst von
einer Handlungspflicht gemäss Empfehlungen der Ergonomin ausgegangen. Diese an-
geregten Massnahmen sind teilweise in Angriff genommen worden. Sie sind aber, ohne
deren ausdrücklichen Abbruch, bis zum von der Arbeitgeberin berechneten Ende der
Besoldungspflicht und der anschliessenden rückwirkenden Kündigung des Arbeitsver-
hältnisses nicht oder nur unzureichend umgesetzt worden. Der angefochtene Entscheid
argumentiert, die Angestellte habe von diesen Massnahmen nicht mehr profitieren kön-
nen, weil sie vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Die Einrichtung des Sprachschreib-
programms sei nicht möglich gewesen, da sie die Anwesenheit der Beschwerdeführerin
erfordert hätte (S. 14). Dies widerspricht den Zeugnissen vom 22. September 2023 und
vom 11. Oktober 2023, wonach die Angestellte ab dem 9. Oktober 2023 am Arbeitsplatz
hätte anwesend sein können (S. 352 und 359) sowie dem Bericht des Vertrauensarztes
vom 5. Oktober 2023, wonach die Anpassung des Arbeitsplatzes und insbesondere die
Installation des Sprachschreibprogrammes trotz der gesundheitlichen Einschränkungen
der Beschwerdeführerin umgesetzt werden könnten und die Beschwerdeführerin mit die-
sen Hilfsmitteln weder arbeiten könne (S. 354 ff.). Die Beschwerdeführerin behauptet,
sie habe ihren Arbeitsplatz aufsuchen wollen, jedoch keinen Zugang mehr erhalten (S.
6). Die Vorinstanz ist auf diese Ausführung in der Beschwerdeantwort nicht eingegangen
(S. 43 f.). Es ist folglich davon auszugehen, der Staat habe die von ihm selbst eingelei-
teten, von der Ergonomin empfohlenen Massnahmen im Oktober 2023 nicht mehr um-
setzen lassen, obwohl auch der vom Kanton beauftragte Vertrauensarzt dies empfohlen
und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für möglich gehalten hat. Stattdessen hat
das DVSV der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 mitgeteilt, das DGSK beab-
sichtige die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses rückwirkend auf den 7. Oktober 2023
festzulegen, da ihr Besoldungsanspruch an diesem Tag ende, und hat sie für die Dauer
des Verfahrens von der Arbeitspflicht freigestellt (S. 360).
Die Arbeitgeberin hat sich somit widersprüchlich Verhalten und ist in diesem Sinne ihrer
Fürsorgepflicht gemäss Art. 40 Abs. 2 kGPers nicht nachgekommen.
7.5 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 59
Abs. 1 kGPers ist rechtlich unbegründet gewesen, da die Arbeitgeberin ihre Fürsorge-
pflicht, die sie im konkreten Fall selbst entsprechend konkretisiert hatte, gegen Ende der
Anstellung verletzt hat.
7.6 Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Angestellte wieder
in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstellungsbehörde diese Wieder-
eingliederung akzeptieren (Art. 66 Abs. 1 kGPers). Falls eine der Parteien die Wieder-
eingliederung verweigert, hat der Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung, die auf-
grund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchs-
tens einem Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ver-
weigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Angestellte seine Wiederein-
gliederung verweigert (Art. 66 Abs. 2 kGPers). Es obliegt dem Staatsrat, eine Entschä-
digung gemäss Art. 66 Abs. 2 kGPers für die rechtlich unbegründete Kündigung des
Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin festzulegen (Art. 27 der Verordnung über
das Personal des Staates Wallis vom 22. Juni 2011 [kVPers; SGS/VS 172.200]).
8.
8.1 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und es wird festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerde-
führerin rechtlich unbegründet gewesen ist. Letztere hat Anspruch auf Lohn bis zum
Art. 66 Abs. 2 kGPers, welche vom Staatsrat festzulegen ist, sofern sich die Parteien
nicht auf eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihre Funktion einigen.
8.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem anwaltlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be-
stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er-
hoben werden.
8.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein-
dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf-
erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Gesetz betref-
fend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehör-
den vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar
festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr.
1 100.00 und Fr. 11 000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des ge-
schätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 2 500.00 zugesprochen, welche vom Kanton Wallis
zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es wird festge-
stellt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von X _________ rechtlich un-
begründet gewesen ist.
Der Kanton Wallis schuldet X _________ Lohn bis zum 28. November 2023.
Der Staatsrat hat eine Entschädigung für die rechtlich unbegründete Kündigung ge-
mäss Art. 66 Abs. 2 kGPers festzulegen, falls sich die Parteien nicht gemäss Art. 66
Abs. 1 kGPers auf die Wiedereingliederung von X _________ in ihre Funktion eini-
gen.
X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.00 zulasten des Kantons
Wallis zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird X _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Departe-
ment für Gesundheit, Sozialwesen und Kultur schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 30. April 2025