A1 23 201
URTEIL VOM 9. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Four-
nier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________ , andere Behörde,
(Raumplanung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Plangenehmigungsentscheid vom
Sachverhalt
A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xx vom xx.xx 2022 legte die Gemeinde
Y _________ (nachfolgend: Gemeinde) den Gefahrenzonenplan für die nivo-glazialen
und hydrologischen Naturgefahren öffentlich auf (Beleg Nr. 7). Dagegen erhob
X _________ am 7. Dezember 2022 Einsprache (Beleg Nr. 8).
B. Mit Plangenehmigungsentscheid zu den nivo-glazialen und hydrologischen Gefah-
renzonen vom 11. Oktober 2023 (eröffnet am 17. Oktober 2023) entschied der Staatsrat
Folgendes (Beleg Nr. 15):
" 1. Die Pläne sowie Vorschriften zu den nivo-glazialen und hydrologischen Gefahrenzonen auf dem
Gebiet der Gemeinde Y _________ vom 3. August 2022 werden genehmigt.
kann.
(*.shp oder *.gdb) der genehmigten Gefahrenzonen sowie eine pdf-Version des Plans gemäss
der Genehmigung.
Abgabe einer Vormeinung zu unterbreiten. Es obliegt dem Gesuchsteller eines solchen Bau-
vorhabens, mittels einer Expertise nachzuweisen, dass sein Projekt die Anforderungen zum
Schutz vor nivo-glazialen und hydrologischen Gefahren erfüllt.
zungsplan vor. Wo Gefahren- und Bauzone sich überschneiden, sind die betroffenen Ge-
bietssektoren im Zonennutzungsplan zu kennzeichnen und in der zugehörigen Legende ist zu
vermerken, dass die Gefahrenzone gegenüber der Bauzone Vorrang hat. In Informationen an
die Öffentlichkeit macht die Gemeinde ausdrücklich auf solche Situationen aufmerksam. Sie
nimmt die Vorschriften in den Anhang des GBZR auf und fügt einen Artikel in das Reglement
ein, der auf sie verweist.
heitsstempel CHF 8.-) werden der Gesuchstellerin auferlegt."
C. Gegen den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis erhob X _________ (fortan
Beschwerdeführer) am 14. November 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öf-
fentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte sinngemäss, seine
Parzelle Nr. xxx aus der blauen Zone zu entlassen.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. In materieller Hin-
sicht führt er verschiedene Gründe auf, weshalb die Parzelle Nr. xxx nicht der blauen
sondern der weissen Gefahrenzone zuzuordnen sei.
D. Die Gemeinde reichte am 21. Dezember 2023 ihre Stellungnahme zur Beschwerde
ein und legte dar, für die Ausgestaltung der Gefahrenzonen habe sie das Ingenieurbüro
A _________ AG (nachfolgend: Ingenieurbüro) beauftragt. Das Resultat sei mit der
Dienststelle für Naturgefahren (nachfolgend: DNGE) abgestimmt worden. Fachlich
müsse sich die Gemeinde auf die Ingenieure stützen. Von einer Einigungssitzung sei
abgesehen worden, da eine solche – ohne die Erbringung eines Gegenbeweises – als
nicht zielführend erachtet worden sei.
E. Der Staatsrat beantragte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2024 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er bezog zu den verschiedenen Rügen Stel-
lung.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Am 1. Januar 2023 ist das überarbeitete Gesetz über die Naturgefahren und den
Wasserbau vom 10. Juni 2022 (GNGWB; SGS/VS 721.1) in Kraft getreten. Nach Art. T1-
1 GNGWB gilt besagtes Gesetz ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid,
der nach dem 1. Januar 2023 gefasst wird, hat sich nach ebendiesem Gesetz zu richten.
Vorliegende Rechtsstreitigkeit beruht auf dem Plangenehmigungsentscheid vom 11. Ok-
tober 2023. Dementsprechend ist für das vorliegende Verfahren das neue Gesetz an-
wendbar.
1.2 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantons-
gericht anfechtbar ist.
1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 Abs.
1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Das Interesse eines Beschwerdeführers gilt als
schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch das Beschwerde-
verfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem
einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 125 I
7 E. 3c; 123 II 376 E. 2; 121 II 176 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist
als Adressat des angefochtenen Plangenehmigungsentscheids vom 11. Oktober 2023
und als Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, die gemäss Plangenehmigungsentscheid der
blauen nivo-glazialen Gefahrenzone zugeordnet wird, berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein-
zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
Hat eine Vorinstanz oder ein besonderes unabhängiges Fachgremium eine besondere
Fachkompetenz, die dem Gericht selbst abgeht, so kann und soll das Gericht dies res-
pektieren. Es soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von
der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde oder die fachkundige Vorinstanz ab-
weichen (BGE 141 II 14 E. 8.3; BGE 139 II 185 E. 9.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-359/2018 vom 20.11.2018 E. 10.4).
3. Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Es habe weder eine örtliche Begehung noch ein Schlichtungsgespräch vor bzw.
nach seiner Einsprache stattgefunden. Viele offene Fragen zum Gefahrenpotential (Er-
eignis T300) hätten anlässlich einer Begehung diskutiert und geklärt werden können;
einige konkrete Fragen hielt er in der Beschwerde fest.
Die Vorinstanz entgegnet, eine örtliche Begehung sei weder gesetzlich vorgeschrieben
noch obligatorisch und daher im Ermessen der Gemeinde oder des Instruktionsorgans.
Aufgrund der ausführlichen und detaillierten Darlegungen in der Stellungnahme des In-
genieurbüros vom 25. Januar 2023 zur Einsprache des Beschwerdeführers, sei auf eine
Einigungsverhandlung verzichtet worden. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Fragen liess die Vorinstanz durch das Ingenieurbüro und die DNAGE beantworten.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör; er stellt einen Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens
nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1
BV dar
(KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., 2013, N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie
durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint,
greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Ga-
rantien ein (BGE 135 I 279 E. 2.2; 127 III 193 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006
vom 12. September 2006 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben
kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht,
hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003).
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet
das Recht auf wirksame Partizipation einer Partei im Verfahren und umfasst verschie-
dene Teilgehalte, unter anderem den Anspruch auf Orientierung, Äusserung und Teil-
nahme am Beweisverfahren (vgl. zum Ganzen STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, Die
Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 60 ff. zu
Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen mit Parteistel-
lung das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern (vgl. STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, a. a. O., N. 62 zu Art. 29
BV). Form und Modalitäten der erforderlichen Anhörung sind nach Massgabe der ver-
fahrensrechtlichen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles zu bestimmen (BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1;
ZWR 2009 S. 46 E. 3b; WALDMANN, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N.
46 zu Art. 29 BV). Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine münd-
liche Anhörung ein, ebenso wenig Art. 19 Abs. 1 VVRG, wonach die Parteien entweder
schriftlich oder mündlich angehört werden, bevor die Verfügung ergeht (vgl. STEIN-
MANN / SCHINDLER / WYSS, a.a.O., N. 62 zu Art. 29 BV).
3.3. Gemäss Art. 36 Abs. 2 GNGWB kann der Gemeinderat – vor Übermittlung des
Dossiers an den Staatsrat – versuchen, mit den Einsprechern eine Einigung zu erzielen,
sofern es sich um ein kommunales Projekt handelt. Auch das Instruktionsorgan kann im
Falle einer Einsprache die Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen (Art. 37
Abs. 1 GNGWB). Es handelt sich um Kann-Bestimmungen, ob eine Einigungsverhand-
lung stattfindet. Dies liegt im freien Ermessen der Gemeinde bzw. des Instruktionsor-
gans. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine mündli-
che Anhörung im Plangenehmigungsverfahren. Seine diesbezügliche Rüge ist folglich
als unbegründet abzuweisen, da kein Ermessensfehler der Behörde nachvollziehbar ist.
4. Der Beschwerdeführer rügt, die Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) habe sich
nicht zu seiner Einsprache geäussert – dies obwohl besagte Dienststelle beim vorliegen-
den Projekt involviert gewesen sei und eine vorläufig positive Vormeinung zum Projekt
abgegeben habe. Eine Stellungnahme der DRE wäre besonders interessant gewesen,
da auf der Parzelle Nr. xxx (alter Stall) ein nachhaltiges agrotouristisches Projekt geplant
sei, welches für die ländliche Raumentwicklung von besonderer Relevanz wäre. Für ihn
als Vollerwerbsbauer sei das geplante agrotouristische Projekt «alter Stall» eine Exis-
tenzfrage.
Die Vorinstanz entgegnet, die DRE sei während der ersten Phase der Konformitätsprü-
fung des Auflagedossiers vor der öffentlichen Auflage des Projekts konsultiert worden,
wobei diese am 19. September 2022 eine positive Stellungnahme abgegeben habe. Der
Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Raumentwicklung, Mobilität und
Umwelt (VRDMRU) habe als Instruktionsorgan am 5. Juni 2023 das Auflagedossier samt
Einsprache der DRE zugestellt, mit der Bitte um Stellungnahme zum Auflagedossier, wie
auch zur Einsprache, sofern diese den Aufgabenbereich der konsultierten Dienststelle
betreffe. Die DRE habe sich in der Folge am 16. Juni 2023 erneut positiv zum Projekt –
nicht explizit hingegen zur Einsprache – geäussert. Im Zuge der Vernehmlassung im
Beschwerdeverfahren sei die DRE am 30. November 2023 erneut um Stellungnahme
gebeten worden. Am 6. Dezember 2023 hielt die DRE fest, abgesehen davon, dass ihr
das agrotouristische Projekt nicht bekannt sei, sei sie nicht die zuständige Behörde für
die Abgrenzung der Gefahrenzonen, bzw. der Gefahrenstufen.
4.1 Geht beim Gemeinderat eine Einsprache gegen das Auflageprojekt ein, hat dieser
grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist der öffentlichen Auflage das
Dossier mit der Bestätigung der öffentlichen Auflage, den allfälligen Einsprachen und
seiner Stellungnahme zum Projekt und zu den eingereichten Einsprachen dem Staatsrat
zu überweisen (Art. 36 Abs. 1 GNGWB). Auf Antrag des Instruktionsorgans genehmigt
oder verweigert der Staatsrat das Projekt. Der Entscheid beinhaltet insbesondere die
Interessenabwägung und die Behandlung von Einsprachen, die nicht privatrechtlicher
Natur sind (Art. 39 Abs. 1 GNGWB).
4.2 Vorliegend verhält es sich nicht derart, dass die Vorinstanz keine Stellungnahme bei
der DRE zur eingereichten Einsprache eingeholt hätte. Vielmehr hat das Instruktionsor-
gan – wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht – die DRE am 5. Juni 2023 (Beleg Nr.
gleichzeitig zur Einsprache zu äussern, sofern diese den Aufgabenbereich der DRE be-
treffe. Der daraufhin ergangenen Vernehmlassung der DRE vom 16. Juni 2023 (Beleg
Nr. 13) sind keine Bemerkungen zur Abgrenzung der Gefahrenzonen zu entnehmen. Sie
äussert sich hingegen zur Abgrenzung der Bauzonen und deren Übertragung in die Ge-
fahrenzonenpläne. Sie bezieht keine Stellung zur Einsprache. Die DRE stellt am 6. De-
zember 2023 klar, sie habe keine Kenntnis vom agrotouristischen Projekt. Zudem sei sie
nicht die zuständige Behörde für die Abgrenzung der Gefahrenzonen. Inwiefern die DRE
zur Einsprache Stellung zu beziehen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt
und ist auch nicht ersichtlich. Die Behandlung der Einsprachen fällt in die Zuständigkeit
des Staatsrates (Art. 39 Abs. 3 GNGWB) – und nicht in jene einer Dienststelle. Die Rüge
erweist sich als unbegründet.
5. Gemäss Art. 31 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumpla-
nung vom 23. Januar 1987 (kRPG; SGS/VS 701.1) sind Gefahrenzonen Geländeab-
schnitte, die durch eine nachweisliche oder mögliche Gefahr durch Naturgewalten (La-
winen, Steinschlag, Rutschungen, Überschwemmungen oder andere Naturgefahren)
bedroht sind. Gefahrenzonen bilden Gegenstand von Plänen und Vorschriften über Ei-
gentumsbeschränkungen und Anforderungen an Bauten (Art. 31 Abs. 2 kRPG). Begleitet
werden die Pläne und Vorschriften von einem technischen Bericht, in dem beschrieben
wird, wie die Gefahrenkarte hergestellt wurde (Richtlinie zur Erarbeitung von Gefahren-
zonen und zu den Baubewilligungen innerhalb dieser Zone vom 7. Juni 2010 des Depar-
tements für Verkehr Bau und Umwelt des Kantons Wallis [nachfolgend kantonale Richt-
linie], Ziff. 4.4).
Das Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau bezweckt den Schutz von Men-
schen und erheblichen Sachwerten vor Naturgefahren sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1 lit.
a GNGWB). Es bezieht sich dabei u. a. auch auf die gravitativen Naturgefahren: Was-
sergefahren, Rutschungen, Sturzprozesse und Lawinen (Art. 2 Abs. 3 lit. a GNGWB).
Für das Verfahren zur Genehmigung der Gefahrenzonen gilt Kapitel 3 (Art. 31 ff.) des
GNGWB (Art. 10 Abs. 5 GNGWB). Das vorgängige Vernehmlassungsverfahren (Art. 31
GNGWB) ist für Projekte wie das vorliegende, die vor Inkrafttreten des GNGWB öffent-
lich aufgelegt wurden, nicht anwendbar. Der Staatsrat ist die zuständige Behörde für die
Genehmigung der Gefahrenzonenpläne (Art. 31 Abs. 1 GNGWB).
Der Schutz vor Naturgefahren erfolgt gemäss den Grundsätzen des integralen Risiko-
managements (Art. 3 Abs. 1 GNGWB). Die Gemeinde ist auf ihrem Gebiet für die Bauzo-
nen und deren Zugänge, die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone und deren Zu-
gänge, ihre Infrastrukturanlagen und ihre Verkehrswege zuständig (Art. 4 Abs. 1 lit. c
GNGWB). Privateigentümer von Gebäuden und Infrastrukturanlagen ausserhalb der
Bauzone sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Buchstabe c), für ihr Eigentum
zuständig. Sie müssen sich selbst über die Gefahrensituation sowie deren mögliche Ent-
wicklung informieren. Dasselbe gilt für die Zugänge. Gegebenenfalls ist die Nutzung an-
zupassen und allfällige Nutzer der Liegenschaft sind zu informieren. Die für die gravi-
tativen Naturgefahren zuständige Dienststelle veröffentlicht die zu befolgenden Empfeh-
lungen und die Schutzmassnahmen, die von den Privateigentümern zu ergreifen sind
(Art. 4 Abs. 1 lit. e GNGWB). Das Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau
bringt somit eine Änderung für Privateigentümer mit sich, deren Eigentum sich aus-
serhalb der Bauzone oder ausserhalb einer Kleinsiedlung befindet. Ausserhalb des Ver-
antwortungsbereichs der öffentlichen Hand und der Eigentümer von Infrastrukturanlagen
können die von einem Risiko Betroffenen nicht damit rechnen, dass eine Institution das
Risiko für sie begrenzt. Sie sind daher für die Festlegung ihres gewünschten Schutzgra-
des und für ihren Schutz selbst verantwortlich (Art. 3 Abs. 7 GNGWB). Das Gesetz stärkt
und klärt mithin die Eigenverantwortung der Privateigentümer, die selbst für ihre Sicher-
heit verantwortlich sind, wenn sie sich ausserhalb der Bauzone oder einer Kleinsiedlung
sowie deren Zugänge aufhalten (Handhabung des neuen Gesetzes über die Naturge-
fahren und den Wasserbau, Empfehlungen für Privateigentümer von Gebäuden oder
Infrastrukturen ausserhalb der Bauzone der Dienststelle Naturgefahren, S. 1).
Für sämtliche raumplanerischen Vorhaben und für alle Bauvorhaben oder Anlagen, die
ein gefährdetes Gebiet betreffen, ist eine Vormeinung der zuständigen Dienststelle er-
forderlich (Art. 12 Abs. 1 GNGWB). In Perimetern mit erheblicher Gefährdung werden
keine neuen Bauten und Anlagen bewilligt – Umbauten, Erneuerungen und Zweckände-
rungen werden nur genehmigt, wenn dadurch das Risiko vermindert wird, oder, aus-
nahmsweise, unverändert bleibt (Art. 12 Abs. 2 GNGWB). In Gebieten mit mittlerer oder
geringer Gefährdung sowie in Gebieten mit Restgefährdung dürfen neue Bauten und
Anlagen, Umbauten und Zweckänderungen nur bewilligt werden, wenn die in der Ver-
ordnung definierten Ausnahmebedingungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 3 GNGWB).
5.1 Aus dem technischen Bericht nivo-glaziale Gefahrenzonen des Ingenieurbüros vom
Staatsrat homologierten Plan der nivo-glazialen Gefahrenzonen geht hervor, dass die
Parzelle Nr. xxx im Einflussbereich des Lawinenzugs B _________bach liegt. Besagte
Liegenschaft ist der blauen Gefahrenzone zugeordnet worden, was einer mittleren Ge-
fahr entspricht: Fliesslawinen können eine Druckwirkung q kleiner als 30 kN/m2 bei einer
Wiederkehrdauer T von 30 bis 300 Jahren und Staublawinen eine Druckwirkung q kleiner
als 3kPa bei einer Wiederkehrdauer T kleiner als 30 Jahre oder q von 3 bis 30 kPa bei
T von 30 bis 300 Jahren aufweisen (vgl. S. 4 des technischen Berichts). Die ausgeschie-
denen Gefahrenzonen basieren auf den Gefahrenkarten. Die DNAGE hat die aktuali-
sierte Lawinengefahrenkarte der Gemeinde Y _________ am 1. Juli 2022 validiert (vgl.
Beleg Nr. 23). Eine Gegenüberstellung der Gefahrenkarten von 1989 zu 2022 ergibt fol-
gendes Bild (vgl. Akten Staatsrat, Beleg Nr. 9): (Gefahrenkarte entfernt)
Ein Vergleich der beiden Gefahrenkarten zeigt eine Redimensionierung der roten und
blauen Gefahrenzone: Etliche Parzellen werden von der roten in die blaue Zone gestuft
und einige Liegenschaften werden von der blauen in die weisse Zone entlassen. Die
umstrittene Parzelle Nr. xxx wird von der roten Zone (Gefahrenkarte 1989) neu der
blauen Zone (Gefahrenkarte 2022) zugeteilt. Die Parzelle Nr. xxx ist nur durch sehr sel-
tene Lawinen (Wiederkehrdauer 300 Jahre) gefährdet. Dies entspricht der tiefsten für
die Raumplanung zu berücksichtigenden Eintretenswahrscheinlichkeit (Beleg Nr. 9 –
Stellungnahme des Ingenieurbüros, S. 3).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, zum Zeitpunkt der Projekterarbeitung sei das
GNGWB noch nicht in Kraft gewesen. Das verantwortliche Planungsbüro sowie die
Dienststelle für Naturgefahren sei folglich sehr daran interessiert gewesen, die Gefah-
renzonen möglichst weit zu fassen, um sich für alle Eventualitäten vollumfänglich aus
der Verantwortung zu nehmen. Mit dem neuen GNGWB würden die Verantwortlichkeiten
zwischen den Behörden und Eigentümer neu geregelt, so dass Einschätzungen über
Naturgefahren nicht mehr «vorsichtshalber» unverhältnismässig umfangreich vorge-
nommen werden müssten, wie im vorliegenden Fall. Er sei gerne bereit für die Parzelle
Nr. xxx eigenverantwortlich die Sicherheit zu übernehmen – im Wissen um die Konse-
quenzen.
5.2.2 Der Staatsrat hält dem entgegen, dass die Stärkung der Eigenverantwortung der
Privateigentümer keinen Zusammenhang mit den von der zuständigen Behörde (vorlie-
gend Gemeinde) erstellten und von der zuständigen kantonalen Dienststelle (DNAGE)
validierten Naturgefahrenkarte habe. Diese gebe den aktuellen Kenntnisstand der Ge-
fährdung wieder und mache keine Aussagen über die Nutzung der betroffenen Parzel-
len. An der Methodik der Gefahrenbeurteilung von Lawinen habe sich mit der Inkraftset-
zung der neuen Gesetzgebung nichts geändert, diese entspreche schweizweit einheitli-
chen und anerkannten Normen.
5.2.3 Dem Beschwerdeführer kann dahingehend beigepflichtet werden, dass ein Haupt-
ziel der neuen Gesetzgebung die Klärung der Zuständigkeiten im Umgang mit Naturge-
fahren und dem integralen Risikomanagement ist. Die Zuständigkeiten werden den ver-
schiedenen Akteuren, d. h. dem Kanton, den Gemeinden und den Eigentümern von Inf-
rastrukturanlagen, deren Anlagen oft Spezialgesetzgebungen unterstellt sind, zugewie-
sen. Zudem wird die individuelle Verantwortung jedes Einzelnen betont (Botschaft zum
GNGWB, S. 9). Die neue Gesetzgebung wirkt sich auch auf den Beschwerdeführer aus:
Da die vorliegend umstrittene Parzelle Nr. xxx
ausserhalb der Bauzone von
Y _________ liegt, müssen sich der Beschwerdeführer als deren Eigentümer – oder
allfällige Nutzer der Liegenschaft – nicht nur über die Gefährdung des Gebäudes, son-
dern auch über die Entwicklung der Gefährdung selbst (z.B. bei Schneefall, usw.) infor-
mieren und deren Verhalten an die tatsächliche Gefährdungssituation anpassen (Bot-
schaft zum GNGWB, S. 13).
Die Lawinengefahrenkarte B _________bach ist im Jahr 2022 überprüft (technischer
Bericht, S. 1) und am 1. Juli 2022 durch die DNAGE validiert worden. Zur Methodik hält
der technische Bericht fest, die Ausarbeitung der Lawinengefahrenzonen basiere gene-
rell auf den Richtlinien zur Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tä-
tigkeiten des Bundes und den Anleitungen für die Berechnung von Fliess- und Staubla-
winen (technischer Bericht, S. 3). Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, hat sich mit
dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau nichts an
der Methodik der Gefahrenbeurteilung von Lawinen geändert. Die im technischen Be-
richt erwähnten Richtlinien und Anleitungen sind nach wie vor gültig. Die Inkraftsetzung
des GNGWB beeinflusst folglich das Ergebnis der Beurteilung nicht.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Aussage, dass sich bei einer räumlichen
Verengung die Durchflussmasse beschleunige, gelte lediglich für eine homogene Ab-
flussmasse (Sand, reines Wasser usw.). Bei einer heterogenen Abflussmasse (Lawine
mit Geröll und teilweise 25 bis 40 Meter langen Bäumen/Gehölz) verhalte es sich gegen-
teilig, so dass die Verengung den Durchfluss verlangsame oder gar verunmögliche und
das Material zurückbehalte. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der Leitdamm 2
sei bauseits bei den Ausführungsarbeiten um etliche Meter erhöht worden. Es stelle sich
auch deswegen die Frage, ob diese Erhöhung im Geländemodell für die Lawinensimu-
lationen abgebildet worden sei.
5.3.2 Der Staatsrat verweist in seiner Stellungnahme auf den Bericht des Ingenieurbü-
ros vom 12. Januar 2024, wonach die im technischen Bericht und in der Stellungnahme
gemachten Angaben zu Fliesshöhen und –geschwindigkeiten unter anderem auf den
lawinendynamischen Berechnungen mit dem Simulationsmodell RAMMS::AVALANCHE
beruhe, welche seit Jahren in der Praxis angewendet und stets weiterentwickelt worden
seien. Das Modell sei für die Berechnung von Fliesslawinen entwickelt worden und ent-
spreche dem aktuellen Stand der Forschung und Erfahrung. Auch betreffend die Erhö-
hung des Leitdamms 2 bezieht sich der Staatsrat auf die Stellungnahme des Ingenieur-
büros: Die Gefahrenkarte sei unmittelbar vor der Auflage der Gefahrenzonen überarbei-
tet worden. Seither habe es keine Veränderung der für die Beurteilung relevanten
Schutzwerke gegeben. Die erwähnten Schutzdämme seien bei der Beurteilung berück-
sichtigt worden und seien auch im für die Berechnung verwendeten Höhenmodell hin-
terlegt worden. Bei den erwähnten Schutzmassnahmen handle es sich um Dämme von
wenigen Metern Höhe, welche hauptsächlich zum Schutz vor hydrologischen Prozessen
erstellt worden seien. Auf Lawinen hätten diese Dämme nur eine geringe Wirkung. Aus-
serdem könnten die linksufrigen Bauwerke bereits am Kegelhals von Lawinen hinterflos-
sen werden. Auch weiter unten seien Ausbrüche aus dem schmalen Gerinne möglich.
Neuste Berechnungen, welche im Rahmen der Erstellung einer kantonalen Gefahren-
hinweiskarte durchgeführt worden seien, würden ebenfalls zeigen, dass bei sehr selte-
nen,
grossen
Ereignissen
(T300)
hauptsächlich
das
Gebiet
linksufrig
des
B _________bachs gefährdet sei.
5.3.3 Die DNAGE bestätigt in ihrer Vormeinung vom 17. Juli 2023, dass die bestehende
Lawinengefahrenkarte aus dem Jahr 1989 im 2022 überprüft und aktualisiert wurde. Sie
entspreche dem aktuellen Stand der Forschung. Alle bestehenden (wasserbaulichen)
Schutzwerke seien bei der Erstellung der Gefahrenkarte berücksichtigt worden. Auch
der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 25. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass die
Gefahrenkarte unmittelbar vor der Auflage der Gefahrenzonen überarbeitet worden sei.
Die Schutzbauten seien bei der Erarbeitung der Gefahrenkarte im Gelände besichtigt
und nach aktueller Methodik beurteilt worden. Die durchgeführten Lawinensimulationen
seien auf einem aktuellen Geländemodell durchgeführt worden. Alle heute bestehenden
Dämme und Geschiebesammler im Projektgebiet seien in diesem Geländemodell abge-
bildet und somit in die Beurteilung eingeflossen.
5.3.4 Die Lawinengefahrenkarte bildet eine Grundlage für die nach Artikel 2 RPG vor-
zunehmende Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten sowie für die Beur-
teilung der einzelnen raumwirksamen Tätigkeiten. Neu erkannte oder neu aufgetretene
Gefahren sowie Minderungen von Gefahren durch ausgeführte Lawinenverbauungen,
Aufforstungen im Anrissgebiet oder neu erstellte Gebäude, denen in der Lawinengefah-
renkarte noch nicht Rechnung getragen worden ist, sind jeweils zu berücksichtigen
(Richtlinien zur Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätigkeiten,
Bundesamt für Forstwesen, Eidgenössisches Institut für Schnee- und Lawinenfor-
schung, 1984, [nachfolgend eidgenössische Richtlinie], Ziff. 4.12). Die eidgenössische
Richtlinie führt weiter aus, dass sich die lawinentechnischen Berechnungen auf die Ge-
lände- und Schneeverhältnisse stützen. Während die Geländeverhältnisse eindeutig ge-
geben sind, müssen bezüglich der Schneeverhältnisse sorgfältig abgewogene Annah-
men für den Extremfall getroffen werden. Diese haben vor allem die Fläche des tatsäch-
lichen Anbruchgebietes und die Mächtigkeit der anbrechenden Schneeschicht in Be-
tracht zu ziehen (eidgenössische Richtlinie, Ziff. 3.2).
5.3.5 Die Gemeinde hat die Ausarbeitung der Gefahrenkarte für nivo-glaziale Gefahren
einem hierfür spezialisierten Ingenieurbüro übertragen. Die Gefahrenkarte ist aufgrund
der wissenschaftlich evaluierten Gefahren und den in den kantonalen und eidgenössi-
schen Richtlinien und Empfehlungen festgelegten Parametern erstellt worden. Das In-
genieurbüro und die kantonalen Fachstellen sind dabei zum selben Schluss gelangt,
dass im Bereich, in dem sich die Parzelle des Beschwerdeführers befindet, mit mittlerer
Gefährdung durch Lawinen gerechnet werden muss. Die vom Beschwerdeführer er-
wähnten (wasserbaulichen) Schutzwerke (Leitdamm 2) sowie die Geländeverhältnisse
wurden dabei berücksichtigt. Die Vorinstanz hat demnach gestützt auf die Fachmeinun-
gen und im Einklang mit den genannten eidgenössischen und kantonalen Richtlinien auf
nachvollziehbare und sachliche Art und Weise dargelegt, dass die berücksichtigten
Schutzwerke einerseits nur eine geringe Auswirkung auf Lawinen haben und anderer-
seits die Bauwerke linksufrig am Kegelhals von Lawinen hinterflossen werden können
und auch weiter unten Ausbrüche aus dem schmalen Gerinne möglich sind. Die Parzelle
Nr. xxx des Beschwerdeführers ist folglich zu Recht trotz des bestehenden Schutz-
damms sowie den Geländeverhältnissen der blauen Gefahrenzone zugewiesen worden.
Die Rüge, das Gelände oder der Leitdamm seien bei der Kalkulation zu wenig berück-
sichtigt worden, ist unbegründet.
5.4
5.4.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er höre die Aussage, wolle er seine
Einsprache aufrechterhalten, habe er einen Gegenbeweis in Form eines Fachgutach-
tens zu erbringen und die Kosten hierfür vollumfänglich zu übernehmen, zum ersten Mal.
Für ihn als Vollerwerbsbauer sei dies finanziell kaum tragbar. Es könne ihm nicht der
Vorwurf gemacht werden, dass er keinen Gegenbeweis erbracht habe.
5.4.2 Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, es treffe nicht zu, dass der Beschwerde-
führer von der Möglichkeit des Gegenbeweises erst im Plangenehmigungsentscheid er-
fahren habe: Im Auflagedossier, in den Vorschriften zu den Eigentumsbeschränkungen
und den Bauauflagen in den Gefahrenzonen sei in Ziffer 1.3 diese Möglichkeit aufge-
führt. Bei Konsultation des Auflagedossiers habe er Kenntnis über diesen Umstand er-
langt. Inwiefern, in welchem Umfang und ob der Beschwerdeführer über diesen Umstand
überhaupt informiert werden müsse, sei gesetzlich nicht geregelt.
5.4.3 Art. 31 Abs. 4 kRPG hält fest, dass der Grundeigentümer den Nachweis erbringen
kann, dass die Gefährdung des Grundstücks und des Zugangs durch sichernde Mass-
nahmen behoben worden ist. Die kantonale Richtlinie nimmt unter Punkt 4.2.2.1 und
unter Punkt 3 des Anhangs 3 Art. 31 Abs. 4 kRPG auf und sieht im Wesentlichen vor,
dass der Eigentümer eines Baugrundstücks den Nachweis erbringen kann, dass die Ge-
fährdung seines Grundstücks, oder auch des Zugangs zu seinem Grundstück, durch
Sicherheitsmassnahmen angemessen berücksichtigt worden ist oder dass die die Ge-
fahr aufgrund einer günstigen Entwicklung gar nicht mehr besteht und somit sämtliche
Vorkehrungen hinfällig geworden sind.
5.4.4 Die Parteien sind berechtigt, am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel
anzubieten. Diese werden berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts ge-
eignet erscheinen (Art. 17 Abs. 2 VVRG). Art. 31 Abs. 4 kRPG räumt dem Grundeigen-
tümer die Möglichkeit ein, nachzuweisen, dass die Gefährdung des Grundstücks und
des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist. Die Bestimmung ist als Kann-
Vorschrift auszulegen. Der Eigentümer hat die Möglichkeit, eine Expertise erstellen zu
lassen. Er ist aber dazu nicht verpflichtet.
Vorliegend kann er aus Art. 31 Abs. 4 kRPG nichts zu seinen Gunsten ableiten: Wie
weiter oben (vgl. E 5.3.5) ausgeführt, wurde der Leitdamm 2 bei den Fachmeinungen,
welche dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen, berücksichtigt und die Vor-
instanz ist nicht verpflichtet gewesen, zusätzliche Beweise abzunehmen. Es ist ferner
nicht davon auszugehen, dass ein Privatgutachten an diesem Beweisergebnis etwas
ändert.
6. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist bei
diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei anzusehen, weshalb ihm die Kos-
ten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art. 89 Abs. 1 VVRG).
6.1 Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)
setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsge-
bühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und
Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falls sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads sowie der Art der Prozessführung wird eine Gerichtsgebühr von
Fr. 1 500.00 festgesetzt, die dem Beschwerdeführer auferlegt wird. Der Betrag wird mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.2 Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen Behörden
wird eine solche in der Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veranlassung be-
steht, nicht zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 9. Oktober 2024