A1 23 184
URTEIL VOM 22. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry
Schnyder, Richter, sowie Diego Köppel, Gerichtsschreiber ad hoc,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin,
gegen
DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT, INSTITUTIONEN UND SPORT (DSIS) ,
Vorinstanz,
(Opferhilfe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide vom 28. September 2023.
Sachverhalt
A. X _________, geboren am xx.xx1 1983, befand sich anfangs Februar 2023 mit ihrer
Familie im Skiurlaub in A _________ (Gemeinde Anniviers). Am 5. Februar 2023, als sie
auf der Skipiste B _________ fuhr, wurde sie gemäss ihren Angaben von hinten von
einem Snowboarder angefahren und stürzte. X _________ gab an, am Unfallort seien
Teile einer Snowboardbindung liegengeblieben. Sie brach sich das linke Schlüsselbein,
erlitt eine leichte Gehirnerschütterung und verspürte Schmerzen im Rücken und am lin-
ken Knie. Nach einer Nacht im Spital konnte sie in ihr Feriendomizil zurückkehren.
B. X _________ stellte am 6. Februar 2023 bei der Opferhilfe des Kantons C _________
ein vorsorgliches Gesuch um Entschädigung und Genugtuung. Dieses Gesuch wurde
zuständigkeitshalber an den Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz (RDSJ) des Depar-
tements für Sicherheit, Institutionen und Sport des Kantons Wallis (DSIS) überwiesen.
C. Nachdem sich die D _________ SA schriftlich vernehmen liess, wies der RSDJ am
Opferhilfegesetz als auch ihr Gesuch um Entschädigung nach Opferhilfegesetz vollstän-
dig ab.
D. X _________ erhob gegen diese Entscheide am 23. Oktober 2023 Verwaltungsge-
richtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte
die nachfolgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es wird hiermit ersucht, dass der Anspruch auf Entschädigung gemäss OHG erneut durch
RDSJ geprüft und gutheissen wird, im Sinne des OHG.
erneut geprüft und gutgeheissen wird, im Sinne des OHG.
X _________ hat durch diesen Unfall einen physischen, psychischen und finanziellen Schaden
erlitten. X _________ hat nicht nur unter dem Schlüsselbeinbruch gelitten. Sie hat auch nach
der Untersuchung durch Dr. med. E _________, siehe Sprechstundenbericht vom 27.4.2023,
regelmässig ihre Hausärztin, Frau Dr. F _________, aufgesucht, weil sie kein wirksames Mittel
gegen ihre Schmerzen finden konnte. Unzählige schlaflose Nächte, die mit der Zeit ihre Psyche
belasteten, ihre Arbeitsfähigkeit erneut einschränkten, so dass sie sich auch um die Sicherung
ihrer Arbeitsstelle Sorgen machen musste. Erst durch die Osteopathie Behandlungen und die
richtige Medikation konnte Ende Juni 2023 erste Linderung erzielt werden. Durch die Fahrer-
flucht musste X _________ allerdings alle Kosten selbst tragen, die nicht durch eine ihrer Ver-
sicherungen gedeckt sind.
Eine Entschädigung der ungedeckten Kosten sowie ein entsprechendes Schmerzensgeld
würde das unverschuldete Leid erheblich lindern."
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, als Beweisstück für das Vorliegen einer
Straftat gelte das Bindungsstück eines Head-Snowboards, das mutmasslich von einer
Bindung aus der Head PX Serie stamme. Ein Snowboardfahrer sei frontal von hinten auf
die Beschwerdeführerin gestossen. Dessen Snowboardbindung habe sich im Bereich
von ihrem Skischuh/Ski verkantet. Ein Teil der Bindung sei dabei abgebrochen und auf
der Piste liegen geblieben. Das abgebrochene Bindungsstück vermöge einerseits zu be-
weisen, dass der Fahrer beim Aufprall mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewe-
sen sei und dieser bei guter Sicht nicht innert nützlicher Distanz vom Opfer abbremsen
oder ausweichen konnte. Andererseits zeuge das aufgefundene Bindungsstück davon,
dass sich im unmittelbareren Zeitraum des Unfalls und am Unfallort eine Person mit be-
sagter Bindung aufgehalten haben müsse, da die Piste in regelmässigen Abständen
durch die Mitarbeitenden der D _________ SA gereinigt werde. Das besagte Bindungs-
stück ergebe den erforderlichen Sachverhalt einer Straftat mit Opferfolge mit einer Wahr-
scheinlichkeit von mindestens 75 %.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, fehlende Sprachkenntnisse in Deutsch
beziehungsweise in Französisch führten zu erheblichen Verständigungsproblemen,
weshalb der Sachverhalt weder von den Behörden noch von der D _________ SA aus-
reichend geklärt beziehungsweise dargelegt werden konnte. Die Beschwerdeführerin
rügte damit sinngemäss die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsermittlung.
E. Das DSIS liess sich am 17. November 2023 vernehmen, ohne Anträge zu stellen. Es
hielt fest, dass die Dienstchefin des RDSJ am 28. September 2023, gestützt auf die
Kompetenzdelegation gemäss Art. 8 des Reglements über die Organisation der
Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997, anstelle des DSIS über die Gesuche um
Genugtuung und über Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz entschieden habe. Die
beiden Gesuche seien mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (fehlende
Opfereigenschaft) abzuweisen gewesen.
F. Das Kantonsgericht editierte am 15. Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis, Amt der Region Mittelwallis, die Akten des Strafverfahrens MPC xxx1.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtenen Entscheide des DSIS stellen letztinstanzliche Verfügungen im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (AGOHG; SGS/VS 312.5)
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Die Beschwerdeführerin ist als Adres-
satin der angefochtenen Entscheide durch diese berührt und verfügt über ein schutzwür-
diges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1
lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.2 Gemäss Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG kann
das Kantonsgericht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Vereinigung von Verfah-
ren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage
beruhen. Vorliegend betrifft die Eingabe der Beschwerdeführerin zwei Entscheide des
RDSJ vom 28. September 2023, denen der gleiche Sachverhalt und die gleiche Argu-
mentation zugrunde liegen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen beide Entscheide im selben Urteil abzuhan-
deln.
2.
2.1 Das Kantonsgericht verfügt über volle Kognitionsbefugnis; es hat sowohl den Sach-
verhalt und die Beweiswürdigung sowie die sich stellenden Rechtsfragen frei zu prüfen
(vgl. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten vom
sein eigenes Ermessen an dasjenige der ersten Instanz setzen. Diese freie Überprü-
fungsbefugnis schliesst jedoch nicht aus, in Ermessensfragen den Entscheidungsspiel-
raum der Verwaltung zu respektieren (BGE 127 II 238 E. 3b/aa; 123 II 210 E. 2c; GOMM,
Kommentar zum Opferhilfegesetz, 4. A., 2020, N. 21 zu Art. 29 OHG). Im Übrigen wird
das Verfahren durch das VVRG geregelt (Art. 10 Abs. 4 AGOHG).
2.2 Die Beschwerdeschrift hat unter anderem eine gedrängte Darstellung des Sachver-
halts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu
enthalten (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Dabei ist konkret auf die für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen
und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften und aus welchen Gründen diese von
der Vorinstanz verletzt worden sein sollten (BGE 140 III 86 E. 2; Urteil des Bundesge-
richts 1C_15/2020 vom 30. Januar 2020 E. 2; ZWR 2022, S. 36 E. 1.1).
2.3 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG).
3. Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen,
psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer),
Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch auf Unter-
stützung umfasst insbesondere eine Entschädigung nach Art. 19 ff. OHG und eine
Genugtuung nach Art. 22 f. (Art. 2 lit. d und lit. e OHG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich anfangs Februar 2023 mit ihrer Familie
im Skiurlaub im A _________/Anniviers befunden zu haben. Am 5. Februar 2023 habe
sich auf der Piste B _________ ein Unfall ereignet. Zum Zeitpunkt des Unfalls seien der
Ehegatte als auch die Kinder, zum damaligen Zeitpunkt 12 respektive 14 Jahre alt, einige
Meter vor der Beschwerdeführerin gefahren. Als diese einen dumpfen, scheppernden
Schlag hörten, hätten sie die eigene Fahrt sofort gestoppt und sich zum Unfallort umge-
dreht. Die Beschwerdeführerin habe bereits auf dem Boden gelegen. Als sich der Ehe-
gatte zum Unfallort begeben habe, habe die Beschwerdeführerin auf dessen Nachfragen
hin gesagt, sie sei von einem Snowboardfahrer von hinten angefahren worden und die-
ser sei einfach weitergefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sich rein zufällig ein Pis-
tenpatrouilleur am Unfallort befunden, welcher vom Ehemann der Beschwerdeführerin
angehalten worden sei. Der erwähnte Pistenpatrouilleur habe alsdann auf seinem
Motorrad/Schneetöff die Beschwerdeführerin zur Bergstation G _________ hochgefah-
ren, so dass lediglich der Ehegatte der Beschwerdeführerin und deren Kinder am Unfall-
ort zurückblieben seien. Kurzzeitig habe sich aber auch eine andere Familie am Unfallort
befunden, die aber nach Rücksprache mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin den
Unfallhergang nicht beobachtet hatte und anschliessend in Richtung B _________ Tal-
station weiterfuhr. Nach eingehender Untersuchung des Unfallortes habe der Ehemann
der Beschwerdeführerin am Unfallort ein Stück einer Head-Snowboardbindung gefun-
den und dieses als Beweisstück gesichert. Anschliessend sei der Ehegatte zur besagten
Bergstation G _________ hoch beziehungsweise die Kinder zur Talstation B _________
hinuntergefahren. Aus Sicht der Familie der Beschwerdeführerin sei der Unfallort weder
während der Bergung noch nach dem Unfall durch die D _________ SA wissentlich un-
tersucht worden.
4.2 Gemäss Vorinstanz haben die Pistenpatrouilleure am Unfallort nichts gesehen und
auch nichts aufgehoben, weshalb es sich beim Sturz von X _________ um einen Selb-
stunfall gehandelt haben könnte. Dies sei beim Skifahren nichts Ungewöhnliches, wür-
den doch nicht wenige Skifahrer stürzen und sich – teilweise auch schwer – verletzten,
ohne dass eine Drittperson beteiligt gewesen war. Im vorliegenden Fall könne deshalb
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Unfall, verursacht durch einen
unbekannten Täter, ausgegangen werden, da niemand den Unfall gesehen habe –
selbst nicht der Pistenpatrouilleur, der nur wenige Minuten nach dem Unfall am Ort des
Ereignisses eingetroffen sei. Auch hätten die zu Hilfe kommenden Pistenpatrouilleure
kein Teil einer Snowboardbindung auf der Piste gesehen oder derartiges aufgehoben,
was gemäss Angaben der Verunfallten neben ihr auf der Unfallstelle gelegen haben soll.
Somit könne der Nachweis, X _________ sei durch einen unbekannten Snowboardfah-
rer zu Fall gebracht worden, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht wer-
den. Sie sei somit kein Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG, weshalb ihr Gesuch um Ent-
schädigung sowie ihr Gesuch um Genugtuung, jeweils nach OHG, abzuweisen sei.
4.3 Nach Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(sog. Untersuchungsgrundsatz). Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht ha-
ben entsprechend von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Entscheid des Versicherungsgerichts
St. Gallen OH 2008/1 vom 3. Juli 2008 E. 2.4). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst
die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. BGE 115 V
133 E. 3d). Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt; er findet sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 122 V 158 E. 1a). Das Opfer
ist verpflichtet, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt
und zumutbar ist (BGE 126 II 97 E. 2e). Die Parteien tragen im Opferhilfeprozess danach
insofern eine Beweislast, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweislastregel kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Be-
weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, welcher zumindest die Wahrscheinlich-
keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 142 E. 8a). Dabei ist jedoch
auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht diesel-
ben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie der Strafverfolgungs-
behörde (BGE 126 II 97 E. 2e).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die unvollständige oder unrichtige Sachver-
haltsdarstellung und führt diesbezüglich aus, der relevante Sachverhalt wurde sowohl
von den Behörden als auch von der D _________ SA unzureichend geklärt beziehungs-
weise konnte vor diesen nur unzureichend dargelegt werden. Der Ehegatte der
Beschwerdeführerin habe am Unfallort ein Stück einer Head-Snowboardbindung gefun-
den und dies den Mitarbeitern der D _________ SA mitgeteilt. Es hätten jedoch erhebli-
che Verständigungsprobleme bestanden, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin nur
wenig Französisch und die Mitarbeiter der D _________ SA nur wenig Deutsch sprechen
würden. Auch als die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Wallis Anzeige gegen
Unbekannt erstattet habe, habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin das aufgefundene
Stück der Snowboardbindung vorgezeigt. Dieses sei vom sachbearbeitenden Polizisten
weder fotografisch noch in anderer Weise gesichert worden. Da kein deutschsprachiger
Polizist anwesend gewesen sei, habe es zum Zeitpunkt der Einvernahme erhebliche
Verständigungsprobleme gegeben.
5.2.1 Als unvollständig gilt eine Sachverhaltsermittlung dann, wenn die Behörde nicht
alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände beziehungsweise Beweismittel
erhoben oder die Erhobenen nicht alle einer Beweiswürdigung unterzogen hat. Unrichtig
ist die Sachverhaltsermittlung, wenn die Behörde die Beweismittel falsch oder einen
rechtserheblichen Sachumstand nicht gewürdigt hat (Urteil des Kantonsgerichts A1 11
138 vom 16. Mai 2012 E. 4.1).
5.2.2 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen wie im Opferhilfeverfahren im Speziellen
gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 4.3; Art. 17 Abs. 1 VVRG; Art. 29 Abs. 2 OHG).
Beim Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz ist es zulässig, neue tatsächliche und recht-
liche Gründe vorzubringen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AGOHG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 VVRG). Die
Behörde würdigt dabei alle Beweise nach freier Überzeugung (Art. 28 VVRG i.V.m. Art.
157 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; vgl. auch Art. 17 VVRG).
5.3.1 Das Verfahren um Entschädigung und Genugtuung nach OHG zwischen der
Beschwerdeführerin und dem RDSJ als für die Behandlung von Opferhilfegesuchen kan-
tonal zuständige Behörde verlief von Beginn an sowie ausschliesslich in deutscher Spra-
che ab. Inwiefern es im opferhilferechtlichen Verfahren zu Kommunikationsproblemen
zwischen der Beschwerdeführerin und dem RDSJ gekommen sein soll, ist für das
Gericht nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ausreichend
substantiiert dargelegt. Diesbezüglich läuft die Rüge fehl.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin erläutert indessen auch nicht, inwieweit der RDSJ den
Sachverhalt unzureichend geklärt habe respektive inwieweit es ihr vor diesem verwehrt
wurde, den Sachverhalt ausreichend darzulegen. Sowohl das Verfahren um Entschädi-
gung nach OHG als auch das Verfahren nach Genugtuung nach OHG wird auf Gesuch
hin eingeleitet (Art. 24 OHG), womit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten
wurde, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. In ihren Gesuchen erwähnte die Be-
schwerdeführerin zwar das neben ihr am Unfallort liegende Snowboardbindungsstück.
Dies würdigt der RDSJ denn auch in seinen Entscheiden, wenn er festhält, die
Beschwerdeführerin habe angegeben, ein Teil einer Snowboardbindung der Marke
Head sei zurückgeblieben beziehungsweise neben ihr am Unfallort liegen geblieben
(S. 147 und S. 152), und weiter ausführt, die zu Hilfe kommenden Pistenpatrouilleure
hätten jedoch keine Teile einer Snowboardbindung auf der Piste gesehen oder derarti-
ges aufgehoben und schliesslich zum Ergebnis gelangt, der Nachweis, die Beschwerde-
führerin sei durch einen unbekannten Snowboardfahrer zu Fall gebracht worden, könne
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht werden (S. 148 und S. 153). Erst
in ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin denn aus, ihr Ehemann habe
nach ihrem Wegtransport die Unfallstelle untersucht und dort ein Stück einer Head-
Snowboardbindung gefunden und dieses als Beweisstück gesichert. Über letzteren Um-
stand hatte der RDSJ im Zeitpunkt seiner Entscheidfindung keine Kenntnis. Nach Art.
11 Abs. 1 AGOHG ermittelt das Departement den Sachverhalt aufgrund der Belege in
den Akten der gesuchsstellenden Person. Der RDSJ war deshalb denn auch weder ver-
pflichtet, weitere Sachverhaltsabklärungen diesbezüglich durchzuführen, noch diesen
(zusätzlichen) Parteivortrag in seine Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Gleichzeitig
war es der Beschwerdeführerin beziehungsweise der damaligen Gesuchstellerin bereits
damals sowohl zumutbar als auch möglich, dies beim RDSJ einzubringen. Wenn die
Beschwerdeführerin geltend macht, der RDSJ habe den Sachverhalt nicht ausreichend
abgeklärt oder es sei ihr verwehrt gewesen, den diesen ausreichend darzulegen, ist sie
nach dem Aufgeführten nicht zu hören.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Ehemann habe sowohl den
Mitarbeitern der D _________ SA als auch später bei der Anzeigeerstattung dem sach-
bearbeitenden Polizisten das aufgefundene Snowboardbindungsstück vorzeigt. Letzte-
rer habe dieses weder fotografisch noch in anderer Weise gesichert. In beiden Fällen
soll es nach Angabe der Beschwerdeführerin zu sprachlichen Verständigungsproblemen
gekommen sein. Das Gericht stellt fest, das an der Unfallstelle aufgefundene Bindungs-
stück tatsächlich weder in den editierten Strafakten (S.164 ff.) noch im Unfallbericht vom
5.4.2 Sowohl die Behörde als auch das Gericht hat im veraltungsrechtlichen Opferhilfe-
verfahren alle Beweise nach freier Überzeugung zu würdigen (vgl. E. 5.2.2). Nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung bilden sich Behörden und Gerichte unvoreinge-
nommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der zu erstellende Sach-
verhalt als wahr zu gelten hat oder nicht. Sie sind dabei nicht an förmliche Beweisregeln
gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und wel-
chen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3231/2019, C-3807/2019 vom 8. Juli 2010 E.
4.6). Ob der Ehemann der Beschwerdeführerin wie von dieser behauptet den Mitarbei-
tern der D _________ SA und den Strafbehörden das aufgefundene Bindungsstück vor-
zeigte, aber dieses wegen angeblichen Verständigungsproblemen nicht Einzug in den
Unfallbericht respektive in die Strafakten fand, ist deshalb irrelevant. Vielmehr traf die
Beschwerdeführerin als damalige Gesuchstellerin die Pflicht, der zuständigen Verwal-
tungsbehörde diese Information, sofern sie sich als entscheidrelevant erweisen würde,
zu übermitteln (vgl. Art. 11 Abs. 1 AGOHG).
5.4.3 Zudem erfolgt die Strafverfolgung grundsätzlich durch Polizei, Staatsanwaltschaft
und Übertretungsbehörden (Art. 12 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
von Straftaten vor der kantonal für zuständig erklärten Behörde stattfindet (vgl. Art. 24
OHG). Es handelt sich also einerseits um ein strafrechtliches und andererseits um ein
verwaltungsrechtliches Verfahren. Die Beschwerdeführerin übersieht diesbezüglich die
im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug entwickelte Recht-
sprechung, wonach Verwaltungs- und Strafbehörden aufgrund des Gewaltenttrennungs-
prinzips nicht gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind (Bundesgerichtsurteil
1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3), was sinngemäss auch für die Frage der
Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil gilt (BGE 127
II 8 E. 3d/bb; vgl. auch bezüglich der Bindung an einen Einstellungsentscheid der
Strafuntersuchungsbehörde: Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober
2003 E. 3.2). So darf die Verwaltungsbehörde unter anderem dann von der Feststellung
des Strafgerichts abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbe-
kannt waren oder die er nicht beachtet hat (BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa; Urteil des Bundes-
gerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). Dies muss umso mehr gelten,
wenn die Strafverfolgungsbehörden wie im vorliegenden Fall nicht rechtskräftig entschie-
den, sondern das Verfahren bloss vorübergehend sistiert haben.
5.4.4 Im Übrigen lässt sich aus den Strafakten beziehungsweise dem «Procès-verbal
d’audition d’une personne appelée à donner des renseignements - partie plaignante»
vom 11. Februar 2023 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als befragte Person
nicht nur auf die Teilnahme einer Vertrauensperson verzichtete, sondern weder die
Anwesenheits eines Anwalts noch einer übersetzenden Person wünschte. Dies bekräf-
tigte die Beschwerdeführerin dann auch mit ihrer Unterschrift (S. 168).
5.5 Die Rüge der unvollständigen und der unrichtigen Sachverhaltsabklärung ist nach
dem Ausgeführten abzuweisen.
7.
Vor dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz können grundsätzlich sowohl neue
rechtliche als auch neue tatsächliche Gründe vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 3 VVRG).
Diesem kommt freie Überprüfungsbefugnis zu (Art. 12 Abs. 3 AGOHG).
8. Im vorliegenden Fall strittig und zu prüfen ist, ob die Opfereigenschaft der Beschwer-
deführerin hinsichtlich des Ereignisses vom 5. Februar 2023 anzuerkennen ist.
8.1 Die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person
ist unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf Unterstützung nach OHG und
somit für einen allfälligen Entschädigungs- und/oder Genugtuungsanspruch. sie setzt ih-
rerseits jedoch das Vorliegen einer Straftat i. S. des OHG voraus (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 4.1).
8.2 Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Tatbe-
stand einer Straftat erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Verlangt wird also
ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; nicht jedoch ein schuldhaftes
Handeln (vgl. BGE 125 II 268 E. 2a; 122 II 215 E. 3b; ZEHNTER, a.a.O., N. 12 zu Art. 1
OHG). Zudem wird ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln der Täterperson voraus-
gesetzt (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. c OHG; BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; 122 II
211 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2). Die Anerken-
nung der Opferqualität hängt jedoch nicht davon ab, ob der Täter ermittelt worden ist
(Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG), weshalb weder eine strafrechtliche Verurteilung (BGE 143 IV
154 E. 2.3.2) noch die Einreichung einer Strafanzeige (ZEHNTER, a.a.O., N. 14 zu Art. 1
OHG mit Hinweisen) erforderlich ist.
8.3.1 Der Unfall hat sich auf einer roten Piste ereignet (S. 137). Die Beschwerdeführerin
ist mit einem mittleren Schwierigkeitsniveau konfrontiert worden. Nach eigenen Aussa-
gen der Beschwerdeführerin war es ihr erster Ferientag beim Skilaufen (S. 41). Dies
könnte ihre Erfahrung oder Eingewöhnung an die Pistenbedingungen beeinflusst haben,
denn der Schnee ist gemäss Unfallbericht im Zeitpunkt des Vorfalls hart gewesen
(S. 138). Gleiches kann jedoch auch für die weiteren Wintersportler gelten, also auch für
die andere, möglicherweise beteiligte Person. Zudem herrschten gute Wetter- und Sicht-
bedingungen (vgl. S. 2, 9, 41, 124, 138). Laut der UVG-Statistik 2023 der SUVA sind
Kollisionen bei Ski-Unfällen mit einer Wahrscheinlichkeit von nur 7% relativ selten (UVG-
Statistik 2023, SUVA, abrufbar unter: www.suva.ch/de-ch/download). Der Unfall fand je-
doch auf einem Pistenabschnitt mit einer Kreuzung statt (S. 137), was die Wahrschein-
lichkeit einer Kollision im Vergleich zu anderen Pistenabschnitten naturgemäss erhöht.
8.3.2 Sodann gibt es keine Zeugen die den Unfall oder gar die Kollision direkt beobach-
tet hätten (S. 9, 126, 139). Dies schliesst auch den Ehemann der Beschwerdeführerin
ein, der nach ihren Angaben lediglich einige Meter vor ihr fuhr (S. 123). Die fehlende
direkte Beobachtung des Unfalls durch Zeugen schwächt zunächst die Beweislage. Der
Unfall hat sich an einer Kreuzung ereignet (S. 137), was das Sichtfeld eingeschränkt
haben dürfte. Das Fehlen von Zeugen lässt sich in dem Sinne erklären. Es ist notorisch,
dass bei derartigen Kollisionen auf Skipisten nicht beide Personen stürzen müssen. Dem
Gericht sind Fälle bekannt, bei denen der Verursacher versucht, sich der Verantwortung
zu entziehen und abzusetzen. Der Unfallteilnehmer, welcher mit der Beschwerdeführerin
zusammengestossen sein soll, muss somit selbst nicht umgefallen sein und könnte sich
rasch genug aus dem Sichtfeld des Ehegatten, welcher sich primär um seine Frau ge-
kümmert hat, entfernt haben.
8.3.3 Der Notfallbericht des Spital Wallis vom 6. Februar 2033 hält lediglich fest, die
Bewegungsabläufe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls würden sich nicht
objektiv feststellen lassen (S. 140). Aus diesem medizinischen Bericht lässt sich somit
nicht entnehmen, ob die Verletzung beziehungsweise der Unfall tatsächlich auf eine
Kollision mit einer Drittperson zurückzuführen ist oder nicht.
8.3.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin will am Unfallort ein abgebrochenes Stück
einer Snowboardbindung aufgefunden haben (S. 124 ff.). Die Tatsache, dass die Mitar-
beiter der D _________ SA keine Snowboardbindung am Unfallort gesehen haben
(S. 85), schwächt die Behauptung der Beschwerdeführerin potentiell. Allerdings muss
berücksichtigt werden, dass der Fokus von H _________ primär auf der Bergung und
Rettung lag. Er könnte das abgebrochene Stück schlichtweg übersehen haben. So stellt
die Beschwerdeführerin auch fest, der Unfallort sei während der Bergung nicht wissent-
lich untersucht worden und der Ehemann habe das abgebrochene Bindungsstück [erst]
nach eingehender Untersuchung des Unfallorts gefunden und gesichert (S. 124).
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Tatsache, am Unfallort ein Stück einer ab-
gebrochenen Snowboardbindung gefunden zu haben, legt zwar grundsätzlich die Mög-
lichkeit einer Kollision mit einem Snowboardfahrer nahe. Das aufgefundene Bindungs-
element kann aber ebenso selbst unfallverursachend gewesen sein oder sich bloss zu-
fällig in der Nähe der Unfallstelle befunden haben. Der alleinige Fund eines abgebroche-
nen Teils einer Snowboardbindung liefert demnach keine ausreichende Grundlage, um
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Kollision mit einer Drittperson als Ursache
des Unfalls identifizieren zu können.
Auch erlaubt die routinemässige Überprüfung der Piste durch die Mitarbeiter der
D _________ SA am Morgen und Abend sowie tagsüber (S. 85) keine eindeutige
Schlussfolgerung betreffend Unfallursache, der sich kurz vor drei Uhr nachmittags zuge-
tragen hatte (S. 135). Insbesondere lässt sich aus dem Vorfinden eines abgebrochenen
Stücks einer Snowboardbindung am Unfallort nicht feststellen, ob dieses unmittelbar aus
der Kollision mit einer Drittperson stammte oder ob dieses für den Unfall ursächlich ge-
wesen war.
8.3.5 Der Unfallbericht bekräftigt, der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe mitgeteilt,
ein Snowboardfahrer sei der Beschwerdeführerin über die Skier gefahren, woraufhin
diese gestürzt sei (S. 139). Die Beschwerdeführerin hält denn auch in ihrer Beschwer-
deschrift fest, als ihr Ehemann am Unfallort angekommen sei, habe sie ihm mitgeteilt,
sie sei von einem Snowboardfahrer angefahren worden und dieser sei «einfach weiter-
gefahren» (S. 123 f.). Da die Beschwerdeführerin sich selbst nachträglich nicht mehr an
den Vorfall erinnern kann (S. 9, 41) und der Ehemann der Beschwerdeführerin als erster
am Unfallort eintraf (vgl. S. 123 f.), verfügt diese im Unfallbericht festgehaltene Aussage
des Ehemanns über einen hohen Beweiswert.
Diese Aussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin gegenüber dem Mitarbeiter der
D _________ SA ist denn auch in ihrem zeitlichen Kontext zu würdigen. Direkt nach dem
Unfall teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Mitarbeiter der D _________ SA
mit, die Beschwerdeführerin sei wegen eines Snowboardfahrers gestürzt. Zu diesem
Zeitpunkt sah sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin einer ausserordentlichen und
belastenden Situation gegenübergestellt und sein Interesse galt dem Wohlergehen und
der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin. Für das Gericht gibt es keinen
erkennbaren Grund, warum der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber dem Mit-
arbeiter der D _________ SA in diesem Moment den Sachverhalt anders erläutern sollte,
als dieser ihm von seiner Ehegattin kurz nach dem Unfall zugetragen worden ist. Auch
ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehegatten unmit-
telbar nach dem Unfall eine derartige Erklärung für Ihren Sturz erfinden sollte. Die im
Unfallbericht festgehaltene Aussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin, wonach
die Ehegattin wegen eines Snowboardfahrers gestürzt sei, ist daher als glaubwürdig zu
betrachten und gilt aufgrund seiner Nähe zum Ereignis als wichtiger indirekter Beweis
einer Kollision mit einem Snowboardfahrer.
Während der Unfallbericht besagt, der Snowboardfahrer sei über die Skier der
Beschwerdeführerin gefahren (S. 139), hält die Beschwerdeschrift fest, der Snowboard-
fahrer sei von hinten in die Beschwerdeführerin gefahren (S. 123 f.). Diese Diskrepanz
der lässt sich durch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Verständigungsprob-
leme zwischen ihrem Ehegatten und den Mitarbeitern der D _________ SA erklären. In
der unmittelbar nach dem Unfall herrschenden Hektik können leicht Missverständnisse
in der Kommunikation entstehen, insbesondere wenn die beteiligten Personen nicht die
gleiche Sprache verwenden. Diese Erklärung in der Darstellung zeigt denn auch, dass
trotz bestehender Kommunikationsprobleme der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit
aller Deutlichkeit dem Mitarbeiter der D _________ SA mitteilte, dass der Sturz auf ein
Fehlverhalten eines Snowboardfahrers zurückzuführen ist.
Insgesamt verstärken die Umstände, die zur Aussage des Ehemanns der Beschwerde-
führerin geführt haben, nicht nur die Glaubwürdigkeit seiner im Unfallbericht dokumen-
tierten Äusserungen gegenüber den Mitarbeitern der D _________ SA, sondern auch
deren Beweiskraft.
8.3.5 Die Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Mittelwallis, hat am 1. März 2023
das Verfahren nach Art. 314 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 319 StPO sistiert (S. 176). Das Ver-
fahren ist von zuständigen Strafbehörde also weder eingestellt worden noch hat diese
eine Nichtanhandnahme verfügt. Diese Vorgehensweise signalisiert, das auch hinsicht-
lich dieser spezialisierten Behörde ausreichende Verdachtsmomente für eine Beteili-
gung einer Drittperson vorliegen.
8.4 Für das Gericht ist nach dem Aufgeführten erwiesen, dass der Sturz der Beschwer-
deführerin am 5. Februar 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Kollision
mit einem Snowboardfahrer zurückzuführen ist. Dies wird dadurch gestärkt, dass der
Unfall sich auf einem Pistenabschnitt mit Kurve ereignete, was einerseits naturgemäss
die Gefahr einer Kollision erhöht und andererseits erklärt, warum es keine direkten
Zeugen des Unfalls gibt. Dass ein Täter ermittelt worden ist, wird nicht verlangt (vgl. Art.
1 Abs. 3 lit. a OHG). Die Beschwerdeführer ist deshalb betreffend den Vorfall vom
8.5 Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen
die Entscheide des RDSJ vom 28. September gutzuheissen und die Angelegenheit an-
tragsgemäss dem DSIS zur Festlegung der Entschädigung und Genugtuung, jeweils
nach OHG, zurückzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren zur Prüfung einer Entschädigung
kostenlos, was auch für das kantonale Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BGE 125 II 265 E.
3b; 122 II 211 E. 4).
9.2 Grundsätzlich gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind
(Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die obsiegende Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag auf Par-
teientschädigung. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ent-
schädigung. Daher sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Entscheide des Rechts-
dienstes für Sicherheit und Justiz vom 28. September 2023 werden aufgehoben.
Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen, namentlich
zur Prüfung des Anspruchs auf Genugtuung und Entschädigung nach OHG, an die
Dienststelle für Sicherheit, Institutionen und Sport zurückgewiesen.
Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Sicherheit, Institutionen und
Sport schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 22. März 2024