A1 23 181
URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry
Schnyder, Richter, sowie Joël Leo Karlen, Gerichtsschreiber ad hoc,
in Sachen
X _________ AG , vertreten durch Y _________, Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
Z _________ GmbH , Beschwerdegegnerin,
(Arbeitsvergabe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Vergabeentscheid vom 4. Oktober 2023.
Sachverhalt
A. Die Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär (DZSM) publizierte am 5. Mai 2023
die Ausschreibung zur Beschaffung von Arbeitsbekleidung für die Einkaufszentrale des
Kantonalen Amtes für Feuerwesen (KAF) zugunsten der Feuerwehr Wallis für eine
Dauer von 5 Jahren im Amtsblatt des Kantons Wallis und im Informationssystem für das
öffentliche Beschaffungswesen der Schweiz (SIMAP). Folgende Zuschlagskriterien wur-
den wie folgt berücksichtigt: Zu 41% der Preis, zu 29% der «Tragekomfort» und zu je
15% die «Ausführung und Verarbeitung» sowie der «Kundendienst».
Insgesamt acht Angebote gingen fristgerecht ein. Die Anbieter präsentierten anlässlich
des obligatorischen Evaluationstages vom 28. Juni 2023 Fachleuten der Feuerwehr je-
weils während 45 Minuten die von ihnen offerierten Kleider. Die Z _________ GmbH
(Beschwerdegegnerin) erreichte nach Prüfung und Bewertung der Angebote auf Grund-
lage der in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschriebenen Kriterien mit einem Durch-
schnitt von 3.71 den ersten Platz der Klassierung. Die A _________ AG wurde mit einem
Notenschnitt von 3.69 Zweite. Die X _________ AG (Beschwerdeführerin) belegte zu-
sammen mit der B _________ AG mit einem Durchschnitt von 3.68 den dritten Rang.
Der Staatsrat des Kantons Wallis erteilte am 4. Oktober 2023 auf Vorschlag der DZSM
den Zuschlag für die Beschaffung der Arbeitsbekleidung für die Feuerwehr des Kantons
Wallis der Beschwerdegegnerin. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am
B. Die Beschwerdeführerin reichte gegen den Entscheid des Staatsrates am 22. Okto-
ber 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts ein und stellte folgende Begehren:
" Der Entscheid des Staatsrates ist zu korrigieren und der Zuschlag ist an X _________ AG zu ertei-
len."
Mit dem Vergabeentscheid wurde der Beschwerdeführerin gleichzeitig das Evaluations-
dossier, resp. die Angebotsbewertungstabelle zugestellt. Sie vertrat die Ansicht, mit Ab-
stand das preisgünstigste Angebot eingereicht zu haben. Ihre angebotenen Kleider hät-
ten vollumfänglich den Vorgaben und sämtlichen ausgeschriebenen Eignungskriterien
entsprochen, dennoch sei sie in den drei Kategorien «Tragekomfort», «Ausführung und
Verarbeitung» sowie «Kundendienst» unverhältnismässig und extrem tief bewertet wor-
den. Es sei ihr daher in den drei Kategorien die Punktzahl anzuheben und ihr in Folge
den Zuschlag zu erteilen. Die Vergabebehörde habe ferner die Angebote unsachlich,
laienhaft und qualitativ schlecht beurteilt.
C. Die DZSM beantragte am 14. November 2023 die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde und reichte gleichzeitig weitere Belege ein. Sie argumentierte, am Evalua-
tionstag vom 28. Juni 2023 in Leuk hätten Experten, namentlich Mitglieder der Techni-
schen Kommission des Kantons Wallis, der Chef-Instruktor des KAF, eine Feuerwehr
Instruktorin, eine Gruppenführerin, eine Sachbearbeiterin des KAF und der technische
Inspektor des KAF, teilgenommen. Die acht anwesenden Anbieter hätten jeweils 45
Minuten Zeit gehabt, ihre Arbeitskleidung zu präsentieren. Die Bestnote habe die Be-
schwerdegegnerin mit einer Gesamtsumme von 3.71 erzielt. Ihr Angebot habe durch
einen aussergewöhnlich guten Tragekomfort der Arbeitshose und den herausragenden
Schnitt der Kleider überzeugt. Die Beschwerdeführerin sei mit einer Gesamtnote von
3.68 bei gleicher Punktzahl wie ein weiterer Anbieter auf den 3. Platz rangiert worden.
Die anwesenden Experten hätten das Produkt der Beschwerdeführerin mehr als Arbeits-
kleidung für die Industrie wahrgenommen und nicht als Dienstkleidung für die Feuer-
wehr. Im Vergleich zu den anderen Herstellern sei vor allem die Hose nachweislich
schwerer gewesen. Die Produkte der Mitbewerber hätten sich bei der Wetterbeständig-
keit von demjenigen der Beschwerdeführerin abgehoben. Nicht alle Experten hätten im
Sortiment der Beschwerdeführerin passende Kleider gefunden. Das Expertengremium
habe die Kleidungsstücke der Beschwerdeführerin als die am wenigsten geeignete Klei-
dung für den Feuerwehreinsatz bewertet. Weiter habe auch die optische Qualität nicht
die Erwartungen der Ausschreibebehörde erfüllt. Hinsichtlich des Kundendienstes hätten
sich die Mitbewerber einmal mehr von der Beschwerdeführerin abgehoben, was zu einer
schlechteren Bewertung geführt habe. Die DZSM resümierte, die Evaluation sei ord-
nungsgemäss durchgeführt worden und das Angebot der Beschwerdeführerin habe sich
ausschliesslich an der Preisgestaltung orientiert. Sie habe diverse Punkte der Katego-
rien Tragekomfort sowie Ausführung und Verarbeitung vernachlässigt, was nicht den
Zwecken der öffentlichen Beschaffung entspreche.
D. Die Zuschlagsempfängerin hinterlegte am 7. November 2023 ihre Beschwerdeant-
wort und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Sie führte aus, der Ausschreibungs-
prozess sei auf normale, transparente und ehrliche Weise erfolgt. Ebenso sei der
Probetag zufriedenstellend verlaufen. Die anwesenden Beteiligten hätten die Qualität
des Materials und den Komfort der Kleidungsstücke getestet, indem sie es angezogen
und für angemessen erachtete Tests durchgeführt hätten. Die Zuschlagsempfängerin
umschrieb die Vorteile ihrer Kleidungsstücke und nannte ihre Referenzen, bestehend
aus mehreren Feuerwehrverbänden im Kanton Tessin.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 24. November 2023, bestätigte ihre Ausfüh-
rungen und ergänzte ihre Rechtsbegehren mit dem Antrag, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen.
F. Das Kantonsgericht verfügte am 5. Februar 2024, alle Vertragsvorkehrungen, insbe-
sondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, seien zu unterlassen.
G. Die Vergabestelle teilte am 5. Februar 2024 mit, sie verzichte auf die Abgabe einer
Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin vom 24. November 2023.
Erwägungen
1.
1.1 Am 1. Januar 2024 sind das überarbeitete Gesetz über den Beitritt des Kantons
Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
tete Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten ebenjener Vereinbarung eingeleitet wor-
den sind, nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Vorliegende Rechtsstreitigkeit
beruht auf dem Vergabeverfahren der DZSM zur Beschaffung von Arbeitsbekleidung für
die Einkaufszentrale des KAF, welches am 5. Mai 2023 eingeleitet wurde. Dementspre-
chend ist für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht anwendbar.
1.2 Ausschluss- und Zuschlagsverfügungen von Vergabestellen sind Verfügungen im
Sinne von Art. 15 Abs. 1bis der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be-
schaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 (aIVöB). Der Entscheid der
Vergabestelle vom 4. Oktober 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des Ge-
setzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (akGIVöB) und damit auch gemäss
Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS 172.6) dar, gegen welche innert zehn Tagen beim
Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 16 akGIVöB; Art. 15 Abs. 2 und
Abs. 2bis aIVöB). Die Vergabebehörde, namentlich der Kanton, vertreten durch die DZSM
des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport, ist eine Auftraggeberin im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a akGIVöB. Sie hat das offene Verfahren nach Art. 9 akGIVöB
gewählt.
1.3 Die in diesem Prozess anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten
keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden.
Gemäss Art. 15 f. akGIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation
ergänzend anzuwenden (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Be-
schaffungsrechts, 3. A., 2013, N. 1296). Demzufolge ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 44 VVRG zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als
Adressatin des angefochtenen Vergabeentscheids ist die Beschwerdeführerin durch die-
sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung,
so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG grundsätzlich
zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die in einem Vergabeverfahren abgewiesene An-
bieterin ist zur Anfechtung des Zuschlags nur legitimiert, wenn sie bei Gutheissung ihrer
Beschwerde eine realistische Chance hat, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder
wenn sie eine neue Ausschreibung der Submission herbeiführen kann, so dass sie die
Möglichkeit erhält, ein neues Angebot einzureichen (BGE 141 II 14 E. 4.3 ff.; Kantons-
gerichtsurteil A1 19 83 vom 23. August 2019 E. 1.1; ZWR 2015 S. 72). Ist ihr Angebot
hingegen bereits zum Voraus chancenlos und kommt auch keine neue Ausschreibung
in Frage, kann ihr die Aufhebung des angefochtenen Entscheides keinen Vorteil ver-
schaffen – sie ist demzufolge nicht zu dessen Anfechtung legitimiert. Nicht beschwerde-
berechtigt ist der Viertplatzierte, der einen Ausschluss des Erstplatzierten verlangt, weil
er auch im Falle der Gutheissung seines Begehrens als Drittplatzierter den Zuschlag
nicht erhalten würde (Bundesgerichtsurteil 2D_74/2010 vom 31. Mai 2011 E. 1.3), ausser
wenn der Unterschied zum Erstplatzierten relativ und absolut sehr klein war (Bundesge-
richtsurteil 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 1.3.2). Als zweifelhaft betrachtet
wird die Legitimation des Drittplatzierten (Bundesgerichtsurteil 2C_549/2011 vom 27.
März 2012 E. 1).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist in casu als Adressatin des Vergabeentscheids durch
diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie belegt
mit einer weiteren Mitbewerberin den dritten Rang, die Notendifferenz ist mit 0.03 Noten
allerdings minimal und sie hat das mit Abstand preisgünstigste Angebot eingereicht. Mit
ihrer Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin einerseits eine Besserbewertung
ihres Angebots, andererseits rügt sie die angeblich qualitativ schlechte Ausschreibung
und Auswertung, wonach sie eine realistische Chance auf den Zuschlag oder eine Neu-
ausschreibung hätte, falls ihre Rügen begründet sind, weshalb ihre Legitimation zu be-
jahen ist (Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG).
1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.6 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik vom 24. November 2023 den Antrag ge-
stellt, ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das
Kantonsgericht hat am 5. Februar 2024 angeordnet, alle Vollziehungsvorkehren, insbe-
sondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen. Mit dem
vorliegenden materiellen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegen-
standslos.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 80 Abs. 1
lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Die Beschwerdeführerin hat demnach grundsätzlich
die Rügen, die sie geltend machen will, in der Beschwerde vollständig und genau anzu-
geben. Das Kantonsgericht ist an die Begehren der Beschwerdeführerin (Art. 79 Abs. 1
VVRG) gebunden, nicht aber an die Begründung der Begehren oder die Motive des an-
gefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 2 VVRG). Die Praxis stellt keine hohen Anforde-
rungen an die Begründung. So reicht es aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist,
in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Be-
gründung der Beschwerde muss sich in minimaler Form mit dem angefochtenen Ent-
scheid auseinandersetzen. An Laieneingaben sind erst recht keine hohen Anforderun-
gen zu stellen (BGE 131 II 470 E. 1.3; 118 Ib 134 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht B-5258/2020 vom 17. November 2021 E. 1.3). Es können zudem nur Rechtsver-
letzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 16 Abs. 1 aIVöB). Die Unangemessenheit der Verfügung kann
jedoch nicht beanstandet werden (Art. 16 Abs. 2 aIVöB).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet Bewertungsfehler. Sie bringt vor, die Beno-
tung ihres Angebotes sei insbesondere in Bezug auf die Kriterien «Tragekomfort», «Aus-
führung und Verarbeitung» sowie «Kundendienst» fehlerhaft. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb sie in den obgenannten Kategorien eine extrem schlechte Bewertung er-
reicht habe, schliesslich würden die von ihr angebotenen Kleider und auch ihr Kunden-
dienst sämtliche Voraussetzungen der Ausschreibungsunterlagen erfüllen.
3.2 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft.
Dritte können als Sachverständige beigezogen werden (Urteil des Verwaltungsgericht
Nidwalden VA 21 21 vom 15. November 2021 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts Wallis
A1 20 132 vom 05. Februar 2021 E. 7.2.1).
Aus Art. 16 aIVöB resp. Art. 16 akGIVöB kann abgeleitet werden, dass die Beschwer-
deinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene Verfügung auf etwaige Sachver-
haltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern der Beschwerdeführer im Ein-
zelnen darzulegen hat, inwiefern die Verfügung mangelhaft sein soll (Kantonsgerichts-
urteil A1 20 140 vom 16. Dezember 2020 E. 2). Zudem steht den Vergabebehörden be-
reits bei der Festlegung der für den Zuschlag massgeblichen Kriterien, dann aber auch
bei deren Gewichtung und Bewertung, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE
143 I 377 E. 1.2; Kantonsgerichtsurteil A1 16 87 vom 19. August 2016 E. 2). Solange
ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv
nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle
von Rechtsverletzungen vornimmt, die sich beim Ermessen auf die Überschreitung oder
den Missbrauch beschränken muss und die Angemessenheit nicht einbeziehen darf
(BGE 125 II 86 E. 6; Bundesgerichtsurteile 2D_39/2016 vom 18. Juli 2017 E. 8.2 und
2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2). Das Gericht tritt bei reinen Fragen der Bewertung
der in einem Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden
Zuschlagskriterien nicht als Obernotengeber auf. Es kann sich nur dort einschalten, wo
eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appellato-
rische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Korrek-
tur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der
Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteri-
ums (Kantonsgerichtsurteil A1 18 82 vom 21. September 2018 E. 2). Es muss mit ande-
ren Worten ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegen (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3,
125 II 86 E. 6).
3.3 Während des obligatorischen Evaluationstages in Leuk hatten die Anbieter jeweils
45 Minuten Zeit, um ihr Produkt zu präsentieren. Die anwesenden Experten der Feuer-
wehr und des KAF beurteilten die präsentierten Kleider nach den Zuschlagskriterien
«Tragekomfort», «Ausführung und Verarbeitung» sowie «Kundendienst» und verteilten
Schulnoten für jede Unterkategorie. Die Expertengruppe der Feuerwehr und des KAF,
bestehend aus Männern und Frauen mit unterschiedlichem Körperbau, testeten die Klei-
der durch Anziehen und Begutachten auf die Passform, den Tragekomfort, das Gewicht,
die Robustheit, die Wetterbeständigkeit, die Funktionalität, die optische Qualität sowie
auf die Identität zur Feuerwehr. Das Durchführen von speziellen Textiltests erübrigte
sich.
Soweit die Beschwerdeführerin bloss pauschal eine Notenangleichung auf den mindes-
tens zweittiefsten Wert «Tragekomfort» sowie «Ausführung und Verarbeitung», resp. auf
den Maximalwert «Kundendienst», verlangt, kann sie bereits zum Vornherein nicht ge-
hört werden. Dies gilt insbesondere für einen Grossteil ihrer Ausführungen im Rahmen
ihrer Beschwerdeschrift, wobei sie in diesem Zusammenhang wiederholt in unspezifi-
scher Art und Weise vorbringt, sie habe eine höhere Benotung verdient, da ihre Kleidung
den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen genügen würde.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Bewertung sei sowohl fachlich
als auch sachlich falsch. Die Auswertung sei unsachlich und von schlechter Qualität. Die
Beschwerde vom 23. Oktober 2023 ist vom Geschäftsführer des Unternehmens verfasst
worden, der nicht anwaltlich vertreten war. Vorliegend handelt es sich somit um eine
Beschwerde eines juristischen Laien, weshalb an die Begründung des Rechtsmittels
keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Das Kantonsgericht vermag aus der vorlie-
genden Begründung abzuleiten, die Beschwerdeführerin rüge damit auch Fehler in der
Auswertung. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich ihrer Rügepflicht nachgekom-
men.
Der Grundsatz der Transparenz gilt im Beschaffungsrecht (Art. 11 Abs. 1 lit. a aIVöB;
ZWR 2022 S. 25). Er verpflichtet die Vergabestelle, ihre Entscheidungen zu begründen
und diese ausschliesslich auf nachvollziehbare und nachprüfbare Kriterien abzustützen
(BEYELER, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, in: Gauch [Hrsg.],
Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz, 2004, S. 173).
3.4.2 Die Noten der Kategorie «Tragekomfort» der eingangs erwähnten Anbieter
C _________ AG und der Beschwerdegegnerin lassen sich gemäss Evaluationsbericht
des Vergabeentscheides vom 4. Oktober 2023 wie folgt aufschlüsseln, wobei die rot ein-
gefärbte Note vom Evaluationsbericht des Evaluationstages der beiden Experten des
Teams Nr. 4 von der Vergabestelle zu tief (Note 5 statt Note 6) in die Evaluationstabelle
des Vergabeentscheides vom 4. Oktober 2023 übernommen wurde:
Tragekomfort (29%)
Z _________ GmbH
C _________ AG
Experte
1
2
3
4
5
1
2
3
4
5
Schnitt
5
5
5
6
4
6
6
6
6
6
Gewicht
6
5
5
6
5
6
6
6
5
6
Robustheit
5
5
5
5
5
6
6
6
6
6
Wetterbeständigkeit
5
5
5
6
5
6
6
6
6
6
Total
5.25
5.00
5.00
5.75
4.75
6.00
6.00
6.00
5.75
6.00
Punktzahl gemäss
Evaluationstabelle
(Durchschnitt der fünf
Expertennoten x 29%)
1.73 (korrekt wäre 1.49)
1.26 (korrekt wäre 1.73, resp.
1.74 bei Berücksichtigung der
falsch übernommenen Note)
Der Notenschnitt der Beschwerdegegnerin für den Tragekomfort beträgt gemäss obiger
Tabelle 1.73. Derjenigen Anbieterin, welche gemäss obiger Tabelle in Bezug auf den
Tragekomfort von den Experten regelmässig die besseren Teilbewertungen erhält, wird
ein deutlich niedrigerer Schnitt vom 1.26 angerechnet. Dies springt ins Auge.
Es fällt insgesamt bei der Betrachtung des Vergabeentscheides vom 4. Oktober 2023
und der dazugehörigen Evaluationstabelle auf, dass die Beschwerdegegnerin in der
Kategorie «Tragekomfort» mit 1.73 Punkten die mit Abstand höchste Endnote aller An-
bieter erzielt hat. Dies erstaunt, da der Anbieterin C _________ AG, die in dieser Kate-
gorie mit grossem Vorsprung auf sämtliche Mitbewerber die besten Einzelnoten der
Experten erhalten hat, auf ebenjenem Notenspiegel in derselben Kategorie lediglich 1.26
Punkte gutgeschrieben worden sind. Die Beschwerdegegnerin erzielt nach Korrektur
ebenjenes möglichen Rechnungsfehlers in der Kategorie «Tragekomfort» eine Punkt-
zahl von 1.49 (Durchschnitt der fünf Expertennoten x 29%), wodurch ihr Gesamtschnitt
3.48, anstelle von 3.71, zu korrigieren wäre. Das Schlussergebnis zwischen sämtlichen
Bewerbern ist relativ knapp. Die Beschwerdegegnerin müsste somit bei einer fehlerfreien
Auswertung korrekterweise deutlich hinter der Beschwerdeführerin in der Gesamtplat-
zierung stehen.
3.4.3 Die Evaluation und die Kalkulation könnten weitere Fehler enthalten. Die Vor-
instanz könnte bei der Anbieterin C _________ AG in der Kategorie «Tragekomfort» eine
Note falsch vom Expertenbericht (Expertenteam 4) übernommen haben. Eine weitere
Note könnte bei der Anbieterin B _________ AG im Expertenbericht (Expertenteam 2)
fehlen. Bei der Beschwerdeführerin, als auch bei der A _________ AG, finden sich so-
dann im Expertenbericht (Expertenteam 1) in der Kategorie «Kundendienst» zwei Noten
wieder und das Kantonsgericht vermag nicht nachzuvollziehen, welche davon massge-
bend sein soll. Die festgestellten – im Rahmen dieses Entscheides nicht abschliessend
aufgeführten – möglichen Unstimmigkeiten in der Auswertung führen dazu, dass die
Endnoten von mindestens vier der acht Anbieter möglicherweise falsch kalkuliert worden
sind. Die vorinstanzliche Rangierung könnte erheblich vom korrekten Resultat abwei-
chen. Der Zuschlag wäre damit nicht der wirtschaftlich günstigsten Anbieterin erteilt wor-
den, zumindest aber erscheint die vorinstanzliche Kalkulation für das Kantonsgericht
nicht nachvollziehbar.
Es mag auch sein, dass die Kalkulation auf falschen Zahlen der Fachpersonen basiert.
Diesfalls wäre die vorinstanzliche Begründung jedoch nicht sachgerecht erfolgt und nicht
nachvollziehbar. Das Transparenzgebot wäre verletzt.
Die Rüge der Beschwerdeführerin erscheint somit auf jeden Fall begründet, sei es, weil
die Vorinstanz sich erheblich verkalkuliert hat oder weil die Tabellen erhebliche Fehler
enthalten könnten. Die Auswertung wäre im ersten Fall fehlerhaft erfolgt. Sollten hinge-
gen die Tabellen fehlerhafte Zahlen enthalten, welche Grundlage der Kalkulation gebil-
det hatten, läge eine erhebliche Verletzung des Transparenzgrundsatzes vor.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 18 Abs. 1 aIVöB die Aufhebung des
Vergabeentscheides beschliessen und in der Sache selbst entscheiden, falls der Vertrag
noch nicht abgeschlossen ist. Sie kann die Sache alternativ an die Auftraggeberin oder
den Auftraggeber – mit oder ohne verbindliche Anordnung – zurückweisen (BGE 146 II
276 E. 6.1). Die Kompetenz zur Fällung eines reformatorischen Urteils ist demzufolge
ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 18 Abs. 1 aIVöB). Nach dem Wortlaut der genannten
Bestimmungen ist diese Kompetenz der kantonalen Beschwerdeinstanz lediglich an die
Voraussetzung geknüpft, dass der beschaffungsrechtliche Vertrag mit der Zuschlags-
empfängerin des erstinstanzlichen Vergabeverfahrens noch nicht abgeschlossen ist. Die
Beschwerdeinstanz hat in diesem Zusammenhang jedoch weiterhin den Ermessens-
spielraum der Vergabebehörde zu beachten. Denn eine Überprüfung der Angemessen-
heit des Vergabeentscheides ist, wie soeben erwähnt, nicht vorgesehen. Die Beschwer-
deinstanz hat ihre Kompetenz, nach Art. 18 Abs. 1 aIVöB reformatorisch zu urteilen, nur
mit Zurückhaltung auszuüben und die Angelegenheit im Grundsatz an die Vergabebe-
hörde zurückzuweisen (BGE 146 II 276 E. 6.2.1). Die Kompetenz, ein reformatorisches
Urteil zu fällen, soll ausschliesslich in Konstellationen angewendet werden, die hinrei-
chend geklärt sind. Eine solche Sachlage liegt namentlich vor, wenn am Vergabeverfah-
ren lediglich zwei Anbieterinnen teilnehmen oder der Zuschlag ohne Weiteres an die
nächstbesser platzierte Anbieterin erteilt werden kann, da keine weiteren Anbieterinnen
für den Zuschlag in Frage kommen. Hingegen mangelt es beispielsweise an der erfor-
derlichen Klarheit, wenn zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeführerin nach Ausschluss der
Beschwerdegegnerin das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat (BGE 146 II
276 E. 6.2.1 und 6.2.4).
3.5.2 In der vorliegenden Angelegenheit ist die Auswertung des Kantonalen Amtes für
Feuerwesen hinsichtlich des wirtschaftlich günstigsten Angebotes entweder fehlerhaft
und teilweise unvollständig oder es liegt eine erhebliche Verletzung des Transparenz-
grundsatzes vor. Das Kantonsgericht vermag aus diesem Grunde nicht vorauszusehen,
welche Anbieterin tatsächlich das wirtschaftlich günstigste Angebot offeriert hat. Man-
gels erforderlicher Klarheit, inwiefern die Auswertung Kalkulationsfehler enthält, bedarf
es deshalb der Aufhebung des Zuschlags und der Rückweisung der Angelegenheit an
die Vergabestelle, welche eine Neuauswertung der Expertennoten vorzunehmen hat.
Dem Kantonsgericht ist es folglich nicht möglich, an die Stelle der Vergabebehörde zu
treten und der Beschwerdeführerin den Auftrag sofort zu erteilen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Zuschlagsverfügung aufzuheben. Die Vorinstanz hat zu-
nächst die in der Tabelle eingegebenen Noten der Experten zu kontrollieren und an-
schliessend die Gesamtnoten neu zu kalkulieren. Die Beschwerde ist im Sinne der Er-
wägungen, mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die
Zusprechung einer Parteientschädigung, gutzuheissen.
4.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Gemäss Art. 3
des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kos-
ten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die
Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25
GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeits-
grads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2’000.00 festgesetzt. Die Beschwerde-
führerin obsiegt in casu teilweise, da der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben
wird. Sie unterliegt allerdings mit ihrem Antrag, der Vergabeentscheid sei zu korrigieren
und ihr Auftrag zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt sodann mit ihrem Antrag,
die Beschwerde sei abzuweisen. Das vorliegende Verfahren gründet entweder auf eine
Verletzung der Begründungspflicht oder auf Unregelmässigkeiten in der Auswertung von
Noten. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
jeweils Fr. 667.00 der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die restlichen Kosten werden nach
Art. 89 Abs. 2 VVRG erlassen. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden der Beschwer-
deführerin Fr. 666.00 aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin
leistet ihren Anteil an den Gerichtskosten wegen des bereits von der Beschwerdeführerin
geleisteten Kostenvorschusses direkt an diese.
4.2 Als (teilweise) obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1
VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv
beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgrün-
den nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie
umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4
Abs. 1 GTar). Die einer Partei gewährte Entschädigung umfasst die Rückerstattung ihrer
Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeit-
verlust und entgangenen Gewinn (Art. 4 Abs. 2 GTar). Die Kosten des Rechtsbeistands
umfassen das Honorar, welches sich nach den Artikeln 27 und folgende des vorliegen-
den Gesetzes berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Vorliegend obsiegt
die Beschwerdeführerin teilweise, weshalb sie grundsätzlich Anspruch auf eine Partei-
entschädigung hat. Sie verzichtet vorliegend allerdings darauf, ihre Auslagen zu bezif-
fern und beantragt auch keine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin ist zudem
nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihre mangels Antrag und Bezifferung keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat keine entspre-
chenden Anträge gestellt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Vergabeentscheid vom 4. Oktober
2023 wird aufgehoben und die Auswertung ist im Sinne von E. 3.5.2 und E. 4 erneut
durchzuführen.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung fällt als gegenstandslos
geworden dahin.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 werden wie folgt auferlegt:
a) Die X _________ AG trägt Fr. 667.00 der Gerichtskosten. Ihr werden vom
geleisteten Kostenvorschuss Fr. 666.00 aus der Gerichtskasse zurücker-
stattet.
b) Die Z _________ GmbH trägt Fr. 667.00 der Gerichtskosten. Sie bezahlt
den Betrag wegen des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvor-
schusses innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils direkt an die
X _________ AG.
c) Fr. 666.00 der Kosten werden erlassen.
Das Urteil wird der X _________ AG, der Z _________ GmbH und dem Staatsrat
des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. Februar 2023