A1 23 172
URTEIL VOM 19. SEPTEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Jean-Bernard Four-
nier, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ Y _________ , Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. September 2023.
Sachverhalt
A. Das Grundbuchamt A _________ (fortan: Grundbuchamt) wies am 15. November
2022 das Gesuch von X _________ Y _________ um Zustellung diverser Dokumente
(Erbgangsurkunde von 1974 sowie Kaufvertrag von 1976) ab und verfügte eine Gebühr
von Fr. 70.00.
B. Die Gesuchstellerin reichte dagegen am 28. April 2023 beim Staatsrat Verwaltungs-
beschwerde ein.
Der Staatsrat trat am 6. September 2023 auf das Rechtsmittel nicht ein, da die Be-
schwerde verspätet eingereicht worden sei. Er gab einer etwaigen Aufsichtsbeschwerde
keine Folge.
C. X _________ Y _________ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid des
Staatsrates am 6. Oktober 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"Antrag:
Der Entscheid ist vollumfänglich aufzuheben. (2023.03604, vom 6. Sept. 2023, Staatsrat
Sitten / VS). Es ist festzustellen, dass ich, Grundbuchbeschwerde, gemäss Art. 104,
Abs. 2 der Grundbuchverordnung (GBV) Kommentar, zur Verordnung vom 22. Februar
1910 betreffend das Grundbuch, eingereicht habe. (Prof. Dr. Dr. Urs Fasel, Fürsprecher
und Notar in Bern)
Es ist festzustellen, dass die Anhörung, das rechtliche Gehör verweigert wird, sowie ge-
gen Treu und Glaube.
Die Akten Kaufvertrag des B _________ Y _________, Erbgangsurkunde mit Grund-
bucheintragungsgesuch vom Januar 1974, (Willensvollstrecker C _________, Liegen-
schaften, xxx1, xxx2, xxx3, sowie Kaufverträge, D _________ Y _________, (Grund-
buchamt vormals E _________) sind herauszugeben.
Antrag:
Es ist festzustellen, dass ich X _________ Y _________, Alleinerbin, des F _________
Y _________ bin, verst. xx.xxxx, sowie Berechtigte des B _________ Y _________, ich
Berechtigte Erbin bin.
Erbenschein vom 14.02.2022, Notar G _________
Die unter Kosten und Entschädigungsfolge, Schadenersatz, sowie Parteientschädi-
gung."
Die Beschwerdeführerin rügte einen fehlerhaften Eintrag im Grundbuch bezüglich der
Liegenschaften xxx1, xxx2, xxx3 (Parzelle Nr. xx, Plan 1): Ohne Teilungsvertrag habe
kein Eintrag im Grundbuch erfolgen dürfen. Der Grundbuchverwalter habe sich beste-
chen lassen. Das Grundbuchamt habe die jüdische Familie Y _________ beraubt, wofür
der Kanton Wallis schadenersatzpflichtig sei. Es sei die Rückführung der Liegenschaft
von Amtes wegen anzuordnen. Die Enteignung der Liegenschaft sei «ausserhalb
Schweizer Recht» erfolgt. Des Weiteren versuche das Grundbuchamt die Teilungsvor-
schrift als Teilungsvertrag zu qualifizieren. Die Urkunden und Kaufverträge würden ihr
als Erbin zu Unrecht vorenthalten.
D. Der Staatsrat verzichtete am 8. November 2023 auf eine Stellungnahme, verwies auf
den angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vo-
rinstanz reichte neben den Akten auch die Stellungnahme der Dienststelle für Grund-
buchwesen vom 20. Oktober 2023 ein.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzli-
che Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die man-
gels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unterliegt. Tritt eine Behörde auf eine Beschwerde nicht ein, so hat der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen
Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. BGE 132 II 250
E. 4; 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1225/2020 vom 24. Juni
2020 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsrats-
entscheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Än-
derung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.
Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.2 Eine Aufsichtsbeschwerde an das Kantonsgericht ist unzulässig (Art. 72 und 75 lit. d
VVRG). Insoweit sich die Beschwerde vom 6. Oktober 2023 gegen den aufsichtsrechtli-
chen Aspekt des staatsrätlichen Entscheids richtet, ist darauf nicht einzutreten.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, bildet Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die
Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV
218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu ver-
letzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E.
6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft
unter anderem zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht relevanten Sachverhalt
verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen der Verwaltung oder den
Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be-
weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3;
KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Doku-
mente, die Edition der vorinstanzlichen Akten sowie den Beizug verschiedener Kommen-
tare und der Botschaft und Entwurf des Bundesrates, Protokolle der Verhandlungen der
grossen Expertenkommission 1901-1903.
3.3 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente
zu den Akten genommen. Die vorinstanzlichen Unterlagen hat der Staatsrat am
vanten Sachverhaltselemente und genügen, wie nachfolgende Erwägungen zeigen, zur
Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnah-
men – insbesondere die Edition weiterer Unterlagen – verzichtet.
4.
4.1 Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann mit der dagegen ge-
richteten Verwaltungsbeschwerde nur dessen Unrechtsmässigkeit geltend gemacht und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung beantragt wer-
den (Art. 80 Abs. 1 lit. e i.V.m. 60 VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 16 133 vom
administratif, Bd. II, S. 915). Streitgegenstand ist grundsätzlich nur die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1;
139 II 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.266/2006 vom 25. April 2007 E. 1.3).
Das Kantonsgericht hat vorliegend einzig zu beurteilen, ob der Staatsrat am 6. Septem-
ber 2023 auf die Verwaltungsbeschwerde hätte eintreten müssen. Insoweit sich die Be-
schwerde nicht mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auseinandersetzt, bezieht sie sich
nicht auf den Streitgegenstand.
4.2 Der Staatsrat ist am 6. September 2023 mit der Begründung nicht eingetreten, die
Beschwerde sei verspätet eingereicht worden.
4.3 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton be-
zeichneten Behörde Beschwerde geführt werden. Auch das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern gilt als Verfügung (Art. 956a Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintra-
gung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine
Beschwerde mehr geführt werden (Art. 956a Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 956b ZGB be-
trägt die Frist für Beschwerden an die kantonalen Beschwerdeinstanzen 30 Tage (Abs.
1). Verweigert oder verzögert das Grundbuchamt eine bestimmte Amtshandlung, so
kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Sodann statuiert das Ein-
führungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB;
SGS/VS 211.1) in Art. 69, Beschwerden gegen die Entscheide des Grundbuchverwalters
innert 30 Tagen an den Staatsrat zu richten (Abs. 1).
4.4 Das Grundbuchamt hat am 15. November 2022 die Herausgabe diverser Doku-
mente verweigert. Die Gesuchstellerin hätte diese Verfügung innert der gesetzlichen
Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen (Art. 956b Abs. 1 ZGB) anfechten können. Die Vo-
rinstanz ist auf die Beschwerde vom 28. April 2023 (Datum Poststempel: 4. Mai 2023)
nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin begründet in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde vom 6. Oktober 2023 nicht, warum sie die Beschwerde rechtzeitig erhoben
hätte oder warum die Vorinstanz trotz verspäteter Einreichung trotzdem auf das Rechts-
mittel hätte eintreten sollen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich folglich nicht
mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auseinander und zielt somit am Streitgegenstand
vorbei. Es ist im Übrigen vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Staatsrat auf die
über 5 Monate nach Erlass der grundbuchamtlichen Verfügung erhobene Verwaltungs-
beschwerde nicht eingetreten ist.
5. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird. Die Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei
anzusehen, weshalb ihr die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art.
89 Abs. 1 VVRG).
5.1 Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8)
setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsge-
bühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5
000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falls sowie seines Umfangs und
Schwierigkeitsgrads sowie der Art der Prozessführung wird eine Gerichtsgebühr von
Fr. 1’500.00 festgesetzt, die der Beschwerdeführerin auferlegt wird. Der Betrag wird mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5.2 Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen Behörden
wird eine solche in der Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veranlassung be-
steht, nicht zugesprochen (Art. 91 Abs. 3VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 19. September 2024