A1 23 164
URTEIL VOM 6. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Lionel Seeberger und Jean-Bernard Four-
nier, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE X _________ , vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,
3930 Visp,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
Y _________ , vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, 3900 Brig-Glis,
(Abgaben & Gebühren)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. August 2023.
Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinde X _________ (Gemeinde) stellte Y _________ mit Verfü-
gung vom 25. April 2022 eine Kurtaxenpauschale 2022/2023 für seine Wohnung im
Haus A _________ in der Höhe von Fr. 1320.00 in Rechnung (S. 8). Y _________
reichte dagegen am 25. Mai 2022 beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde ein
(S. 1 ff.). Er rügte, er habe bereits gegen die inhaltlich gleichlautende Veranlagungsver-
fügung der Gemeinde X _________ vom 26. April 2019 beim Staatsrat Beschwerde er-
hoben. Der Staatsrat habe die Beschwerde gutgeheissen und erkannt, soweit Art. 6 des
Reglements über die Kurtaxe der Gemeinde X _________ vom 13. Juli 2015 (genehmigt
durch den Staatsrat am 2. Dezember 2015; fortan KTR/SG) von einem durchschnittli-
chen Belegungsgrad von 60 Tagen ausgehe, verletze dies Art. 21 Abs. 3bis des Gesetzes
über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; GTour).
B. In ihrer Stellungnahme brachte die Gemeinde vor, sie habe in der Zwischenzeit eine
Umfrage lanciert, welche unter Berücksichtigung der Gästestruktur «Erwachsene»,
«Kinder» sowie «Kleinkinder» einen Belegungsgrad der nicht oder nicht gewerblich ver-
mieteten Ferienwohnungen von 63.4 Tagen ergeben habe (S. 34 ff.). Der statistische
Nachweis für die Belegung von 60 Tagen sei erbracht.
C. Der Staatsrat hiess die Beschwerde am 16. August 2023 gut, soweit er darauf eintrat,
und hob die angefochtene Veranlagungsverfügung der Gemeinde auf (S. 109 ff.). Er
führte aus, aufgrund der abschliessenden Definition in Art. 21 Abs. 3bis GTour und Art. 1
Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Gesetz über den Tourismus vom 10. Dezember 2014
(SGS/VS 935.100; VTour) sei es nicht zulässig, die gewerbliche resp. die gelegentliche
Vermietung in einem kommunalen Kurtaxenreglement abweichend zu regeln. Die Defi-
nition der gewerblichen Vermietung in Art. 4 Abs. 3 KTR/SG widerspreche dem überge-
ordneten kantonalen Recht. Weiter sei im Rahmen der konkreten Normenkontrolle zu
prüfen, ob Art. 6 Abs. 3 KTR/SG, welcher für die Berechnung der Jahrespauschale von
einem durchschnittlichen Belegungsrad von 60 Tagen ausgehe, gegen Art. 21 Abs. 3bis
GTour verstosse. Die von der B _________ Tourismus AG durchgeführte Umfrage bei
Ferienwohnungseigentümern stelle keinen detaillierten und transparenten Berechnungs-
nachweis im Sinne der Rechtsprechung dar und genüge den gesetzlichen Anforderun-
gen von Art. 21 Abs. 3bis GTour nicht. Das GTour der Gemeinde erlaube die Delegation
der Durchführung der Umfrage an die B _________ Tourismus AG nicht. Selbst wenn
die Daten rechtmässig erhoben worden wären, erfülle die Umfrage die Anforderungen
nach Art. 21 Abs. 3bis GTour nicht: Das KTR/SG beinhalte eine abweichende Definition
der gewerblichen Vermietung. Die Gemeinde sei daher bereits bei der Zuteilung der Ob-
jekte zu den entsprechenden Beherbergungsformen und damit bei der Auswahl der für
die Umfrage angeschriebenen Personen von einer falschen Prämisse ausgegangen. Die
Umfrage weise überdies inhaltliche Mängel auf. Die Fragestellung betreffend die durch-
schnittliche Belegung sei unvollständig und missverständlich formuliert. Die Formulie-
rung der Frage Nr. 5 erfasse die unentgeltliche Nutzung durch Drittpersonen ausserhalb
der Familie nicht, welche bei der Berechnung des durchschnittlichen Erhebungsgrades
zu berücksichtigen seien. Die Qualität der Umfrage sei in mehrfacher Hinsicht ungenü-
gend. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände liege kein detaillierter und trans-
parenter Berechnungsnachweis im Sinne der Rechtsprechung vor, welcher den Anfor-
derungen von Art. 21 Abs. 3bis GTour genüge, weshalb die Beschwerde gutzuheissen
und die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
D. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Einwohnergemeinde X _________
(Beschwerdeführerin) am 20. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegeh-
ren:
" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 16.08.2023 aufzuhe-
ben.
Eventualiter:
Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdeinstanz
zurückzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin sei zu Lasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen."
Die Beschwerdeführerin legte dar, der Staatsrat habe betreffend die Kurtaxenpauschale
2019/2020 festgehalten, Art. 6 KTR/SG verletze Art. 21 Abs. 3bis GTour, da keine statis-
tische Grundlage für den durchschnittlichen Belegungsgrad von 60 Tagen vorliege. Das
Kantonsgericht habe die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil A1 20 37 vom
lanciert, wobei 267 Eigentümer per E-Mail hätten angeschrieben werden können, was
99.26 % der Zweitwohnungseigentümer entspreche. An der Befragung hätten schliess-
lich 74 Eigentümer teilgenommen. Die Umfrage habe einen Belegungsgrad von 55.1
Tagen (49.7 Tage Eigenbelegung plus 5.4 Tage gelegentliche Fremdvermietung) erge-
ben. Die Kurtaxenbefreiung für Kleinkinder unter 6 Jahren sowie der reduzierte Kurta-
xensatz für Kinder zwischen 6 und 16 Jahren sei beim Faktor «durchschnittliche Logier-
nächte» berücksichtigt worden, wobei die Gästestruktur anhand der ausgestellten Gäs-
tekarten und der gemeldeten Gästestruktur bei der gewerblichen Vermietung von Feri-
enwohnungen ermittelt worden sei. Es resultiere nach Berücksichtigung von Kindern und
Jugendlichen und einer Dunkelziffer ein durchschnittlicher Belegungsgrad von 63.4 Ta-
gen.
Die Beschwerdeführerin rügte, indem die Vorinstanz die Umfrage als nicht gesetzeskon-
form beurteile, verletze sie den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie habe die Aus-
künfte der zuständigen kantonalen Fachbehörde unbeachtet gelassen, wonach die Um-
frage zulässig sei. Sie rügte weiter, die Vorinstanz hätte keine konkrete Normenkontrolle
von Art. 4 Abs. 3 KTR/SG durchführen dürfen, da der Beschwerdegegner nie eine Ver-
letzung dieser Bestimmung gerügt habe und die gewerbliche Vermietung vorliegend
nicht massgeblich sei. Zudem sei die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 KTR/SG durch die
Vorinstanz nicht nachvollziehbar und verletzte die Gemeindeautonomie. Betreffend die
Datenerhebung wende die Vorinstanz das kantonale Recht, insbesondere Art. 21 Abs.
3ter GTour, falsch an. Es sei nicht die Erhebung der Kurtaxe delegiert worden, sondern
lediglich der Auftrag zur Durchführung einer Umfrage, was nach auftrags- resp. verga-
berechtlichen Bestimmungen zulässig sei.
Die Beschwerdeführerin kritisierte weiter, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, da sie die Gesetzeskonformität der Umfrage geprüft habe, ohne
jedoch zu erwähnen, welche gesetzlichen Bestimmungen beigezogen worden seien. Die
Vorinstanz habe bei der Prüfung der Umfrage Art. 21 Abs. 3bis GTour falsch angewandt
und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Die Berechnungen des durchschnittlichen
Belegungsgrads von 60 Tagen bezüglich der Kurtaxenpauschale sei aufgrund der durch-
geführten Umfragen nachvollziehbar und korrekt. Auch bei gewissen Auslegungsschwie-
rigkeiten rechtfertige es sich nicht, die statistische Grundlage per se in Abrede zu stellen.
E. Der Staatsrat beantragte am 18. Oktober 2023 die vollumfängliche kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Er verwies auf den angefochtenen Entscheid und führte
ergänzend aus, es sei aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
zulässig, für gewerblich vermietete Ferienwohnungen die Kurtaxe in Form einer Pau-
schale zu erheben. Die Beschwerdeführerin habe diese zu Recht von der Pauschale
ausgenommen, sei aber durch die in ihrem Reglement enthaltene Definition der gewerb-
lichen Vermietung von einer falschen Prämisse ausgegangen bei der Auswahl der be-
fragten Eigentümer. Dies könne zu einer Verfälschung des Umfrageergebnisses und da-
mit des durchschnittlichen Belegungsgrads führen.
F. Y _________ (Beschwerdegegner) beantragte am 24. Oktober 2023 die Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Gemeinde sowie eine angemessene
Parteientschädigung. Er führte aus, die Beschwerdeführerin könne sich als öffentlich-
rechtliche Körperschaft nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Der
durchschnittliche Belegungsgrad von 60 Übernachtungen sei verglichen mit anderen
Gemeinden unhaltbar hoch und der Rücklauf der Umfrage von 28 % sei nicht aussage-
kräftig. Die Umfrage habe auch Übernachtungszahlen von gewerblich vermieteten Feri-
enwohnungen berücksichtigt, was Art. 21 GTour widerspreche.
G. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. November 2023 eine Stellungnahme ein und
entgegnete, der Staatsrat verweise in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 auf
die «C _________»-Urteile des Bundesgerichts (S. 229 f.). Dies sei bemerkenswert, da
diese vom September 2023 datieren würden, womit der Staatsrat die Erkenntnisse die-
ser Entscheide nicht in den angefochtenen Entscheid vom 16. August 2023 habe integ-
rieren können. Weiter bestritt die Beschwerdeführerin, dass an der Umfrage Eigentümer
rein gewerblich vermieteter Ferienwohnungen teilgenommen hätten. Es seien keines-
wegs die falschen Personen angeschrieben worden.
H. Am 9. Januar 2024 hinterlegte die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme
(S. 232 f.). Sie führte aus, das Bundesgericht habe sich in den «C _________»-Urteilen
auch zu den von der HES-SO Valais/Wallis durchgeführten Umfragen geäussert und
diese nicht bemängelt. Dementsprechend sei eine Delegation einer Umfrage an Dritte
zulässig. Auch in der Umfrage der HES-SO Valais/Wallis sei nach der Anzahl
Tage/Übernachtungen gefragt worden, unter Ausschluss der Pandemie-Jahre.
I. Der Beschwerdegegner hielt am 2. Februar 2024 an seinen Rechtsbegehren fest. Er
bekräftigte seine Auffassung, eine Eigenbelegung von 60 Übernachtungen sei unhaltbar
hoch, da auch gewerblich vermietete Ferienwohnungen berücksichtigt worden seien. Die
Umfrage der B _________ Tourismus AG sei methodisch falsch und unwissenschaftlich.
J. Am 4. Juni 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, die B _________ Tourismus AG
habe im Spätherbst 2023 die HES-SO Valais/Wallis mit der Durchführung einer neuen
Umfrage zur Ermittlung der Anzahl Übernachtungen in den Zweitwohnungen des
B _________ beauftragt. Die HES-SO Valais/Wallis habe bereits eine vergleichbare Um-
frage für die Gemeinden der «C _________» durchgeführt, was durch das Bundesge-
richt nicht beanstandet worden sei. Für die Gemeinde X _________ sei eine durch-
schnittliche Anzahl Übernachtungen von 63.1 Nächten ermittelt worden, wobei die Dun-
kelziffer noch nicht berücksichtigt sei. Es sei daher erstellt, dass die im Reglement sta-
tuierten 60 Übernachtungen nun durch zwei Umfragen nachgewiesen seien. Die Ge-
meinde halte daher an ihren Rechtsbegehren fest.
K. Der Beschwerdegegner reichte am 1. Juli 2024 eine Stellungnahme ein und hielt an
seinen Rechtsbegehren fest. Er führte aus, Gegenstand der Beschwerde sei der Staats-
ratsentscheid vom 16. August 2023 betreffend die Veranlagungsverfügung der Ge-
meinde vom 25. April 2022. Der nun von der Beschwerdeführerin eingereichte Analyse-
bericht vom 3. Juni 2024 könne nicht massgeblich sein für die Beurteilung der Be-
schwerde. Die neuen Ehebungen könnten allenfalls zur Begründung künftiger Verfügun-
gen herangezogen werden. Durch die im Herbst 2023 lancierte neue Umfrage aner-
kenne die Beschwerdeführerin implizit die Mängel der ersten Umfrage. Die neue Um-
frage sei ohnehin ebenfalls mangelhaft. Es hätten nur 35 % der kontaktierten Personen
teilgenommen, das Ergebnis sei nicht repräsentativ.
L. Der Staatsrat hielt am 17. Juli 2024 an seinem Antrag fest. Es seien lediglich rund
1 600 der 3 200 Zweitwohnungseigentümer im B _________ zur Teilnahme an der Um-
frage des HES-SO Valais/Wallis eingeladen worden. Es werde nicht dargelegt, wie es
zu dieser Diskrepanz gekommen sei und welche Eigentümer aus welchen Gründen aus-
gewählt worden seien. Zudem lasse sich die Rücklaufquote der einzelnen Gemeinden
nicht eruieren, weshalb sich die Repräsentativität der Umfrage nicht überprüfen lasse.
Weiter hielt der Staatsrat an seiner Auffassung fest, dass Art. 4 Abs. 3 KTR/SG gegen
Art. 21 Abs. 3bis GTour verstosse und die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzu-
weisen sei.
M. Die Gemeinde entgegnete am 9. Oktober 2024, die Schlussfolgerung des Staatsrats,
es seien nicht alle Zweitwohnungseigentümer angeschrieben worden, sei unzutreffend.
Der Expertenbericht erläutere, wie die Unterschiede zu den offiziellen Zahlen des Bun-
des zustande gekommen seien. Gewisse Eigentümer würden über mehrere Zweitwoh-
nungen verfügen. Nicht angeschrieben worden seien die Eigentümer, welche ihre Lie-
genschaft ausschliesslich gewerblich vermieten würden und in der Gemeinde ihren Steu-
ersitz hätten, da diese nicht kurtaxenpflichtig seien. Kurtaxenpflichtige Eigentümer, wel-
che ihre Wohnungen ausschliesslich vermieten würden, seien angeschrieben worden,
jedoch seien diese Zahlen nicht in die Statistik der Eigenbelegung eingeflossen, da die
Eigenbelegung 0 betrage. Eigentümer, welche keine Jahrespauschale entrichten wür-
den, seien nicht berücksichtigt worden. Die Rücklaufquote für die Gemeinde
X _________ betrage 27.3 %. Das Vorgehen des HES-SO Valais/Wallis sei mit dem
Kanton abgestimmt und bereits durch das Bundesgericht geschützt worden.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.2 Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde an das Kantonsgericht
berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 20 27 vom 15. September 2020 E. 1.1; A1
14 158 vom 6. Februar 2015 E. 1.1; A1 12 118/A1 12 119 vom 22. Februar 2013 E. 2.2).
Gemeinden und Gemeindeverbände sind auch ohne eine solche Beeinträchtigung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art.
80 Abs. 1 lit. a i. V. m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1157). Ein Gemeinwesen kann auch zur Beschwerde
legitimiert sein, wenn es durch den angefochtenen Entscheid in seinen hoheitlichen Be-
fugnissen und Aufgaben berührt wird (BGE 141 II 161 E. 2.1; 140 I 90 E. 1.1; 135 I 43
E. 1.2; 131 I 91 E. 1). Zudem können gemäss Art. 156 Abs. 2 GemG Erlasse und Ent-
scheide der Aufsichtsbehörde, welche die Gemeindeautonomie verletzen, mit Be-
schwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
1.3 Mit Entscheid vom 16. August 2023 hat der Staatsrat eine Verfügung der Beschwer-
deführerin betreffend die Kurtaxenpauschale aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist in
ihrer Stellung als Hoheitsträgerin berührt, da sie als Gemeinde nach Art. 21 Abs. 3bis
GTour berechtigt ist, mittels Reglement eine pauschale Erhebung der Kurtaxe vorzuse-
hen und zu erheben. Sie ist folglich als Adressatin des angefochtenen Staatsratsent-
scheids und aufgrund ihre Stellung als Hoheitsträgerin durch diesen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 20 27 vom 15. September 2020 E. 1.2). Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80
Abs. 1 lit. b und c i. V. m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i. V. m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die hinterlegten Dokumente und
die Edition der vorinstanzlichen Akten. Das Kantonsgericht hat das Dossier der Vor-in-
stanz und die eingereichten Belege zu den Akten genommen. Den Beweisanträgen ist
damit entsprochen worden. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrele-
vanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwä-
gungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht
nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdi-
gung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechts-
lage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz von Treu und
Glauben. Sie legt dar, der Staatsrat habe betreffend die Kurtaxenpauschale 2019/2020
festgehalten, Art. 6 KTR/SG verletzte Art. 21 Abs. 3bis GTour, da die Belegung von 60 Ta-
gen nicht statistisch nachgewiesen sei. Das Kantonsgericht habe die dagegen einge-
reichte Beschwerde mit Urteil A1 20 37 vom 15. September 2020 abgewiesen. Die Ge-
meinde habe sich anschliessend bemüht, mit der Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus
und Innovation (DWTI) eine Lösung zu finden. Die Beschwerdeführerin habe der DWTI
den beabsichtigten Fragekatalog zukommen lassen. Nach Ansicht der DWTI sei die be-
absichtigte Umfrage eine der wenigen Möglichkeiten gewesen, statistische Werte zu er-
heben. Die Beschwerdeführerin habe die DWTI mit den Umfrageergebnissen konfron-
tiert, welche mit E-Mail vom 30. Juni 2021 mitgeteilt habe, dass nach Ansicht der DWTI
der statistische Nachweis für die Belegung von 60 Tagen erbracht worden sei. Die Be-
schwerdeführerin habe die Mangelhaftigkeit der Auskünfte der zuständigen Dienststelle
nicht erkennen können. Sie habe Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit getrof-
fen; von weiteren Tätigkeiten zur Nachweiserbringung habe die Gemeinde bewusst ab-
gesehen. Indem die Vorinstanz die Auskünfte der zuständigen Behörden unbeachtet ge-
lassen und diese sogar kritisiert und als fehlerhaft bezeichnet habe, sei der Vertrauens-
grundsatz verletzt worden.
Der Beschwerdegegner erwidert, die Beschwerdeführerin könne sich als öffentlich-recht-
liche Körperschaft nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Ohnehin
wäre das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorliegend höher zu gewichten.
Überdies habe die Gemeinde keine Dispositionen getroffen, die nicht wieder rückgängig
gemacht werden könnten und die Zuständigkeit der Dienststelle sei fraglich, da die Nor-
menkontrolle den Gerichten obliege.
4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine Gemeinde
in Verbindung mit der Rüge der Verletzung ihrer Autonomie auf weitere Verfassungs-
rechte und -grundsätze berufen, namentlich auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]),
den Schutz vor Willkür bzw. die Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie die
Grundsätze staatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV (BGE 144 I 193 E. 7.4.1 mit Hinwei-
sen).
4.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Recht-
suchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die
Richtigkeit behördlichen Handelns. Das Vertrauen in eine Auskunft oder Zusicherung
wird geschützt, wenn kumulativ fünf Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Behörde han-
delte in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen; (2) sie war für die
Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder die rechtsuchende Person durfte die
Behörde als zuständig betrachten; (3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen; (4) es wurden Dispositionen im Vertrauen auf
die Richtigkeit der Auskunft getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer-
den können; (5) schliesslich dürfen weder die tatsächlichen Grundlagen noch die ge-
setzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung eine Änderung erfahren haben (BGE 146
I 105 E. 5.1.1 mit Hinweisen; KRADOLFER, St. Galler Kommentar BV, 4. A., 2023, N. 99
zu Art. 9 BV).
4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine E-Mail-Nachricht vom 15. März 2021
eines wissenschaftlichen Mitarbeiters der DWTI an ihren Rechtsanwalt (S. 52 f.). Der
Mitarbeiter antwortete auf die Frage des Rechtsanwalts, ob eine Umfrage bei Zweitwoh-
nungseigentümern als objektive Berechnungsgrundlage für die Kurtaxen genutzt werden
könne, solche Umfragen seien so ziemlich die einzige Möglichkeit, die statistischen
Werte direkt zu erheben. Alternativ gebe es die Methode über indirekte Indikatoren wie
Wasserverbrauch. Es sei wichtig, die Resultate pro Gemeinde auszuwerten und die sta-
tistische Repräsentativität der Werte darzulegen. Für die Homologation der Reglemente
durch den Staatsrat sollte diese Umfrage aus seiner Sicht ausreichend sein. Es stelle
sich die Frage, ob diese bei einer allfälligen Beschwerde vor dem Bundesgericht stand-
halte. Es gebe jedoch keine bessere Grundlage als die Angaben der Steuerpflichtigen.
4.4 Sowohl die Genehmigung des kommunalen Kurtaxenreglements als auch die Beur-
teilung von Beschwerden gegen die von der Gemeinde in Anwendung des GTar getroffe-
nen Entscheide liegen in der Zuständigkeit des Gesamtstaatsrats (Art. 146 f. GemG; Art.
46 GTour). Eine übergeordnete Verwaltungsinstanz oder Gerichtsbehörde braucht eine
nicht von ihr selbst geschaffene Vertrauensgrundlage überhaupt nicht zu beachten (WE-
BER-DÜRLER, Vertrauensschutz in öffentlichen Recht, 1983, § 12 S. 105). Wissenschaft-
liche Mitarbeiter und Juristen der Kantonsverwaltung können daher keine verbindliche
Zusicherung der Rechtmässigkeit kommunaler Reglemente oder Verfügungen abgeben.
Dies geht auch aus der Nachrichten des Mitarbeiters der DWTI hervor, welcher die For-
mulierungen «Aus meiner Sicht» und «m.E.» verwendet und darauf hinweist, dass es
fraglich sei, ob die Umfrage (bzw. das Reglement) einer Beurteilung durch das Bundes-
gericht standhalte. Weder die Beschwerdeführerin noch deren Rechtsanwalt durfte ei-
nen einzelnen Mitarbeiter der Kantonsverwaltung als zuständig erachten, die Abweisung
einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde gegen eine von der Gemeinde in diesem Zeit-
punkt noch gar nicht erlassenen Veranlagungsverfügung oder die Genehmigung einer
potentiellen Abänderung des kommunalen Reglements durch den Staatsrat zuzusi-
chern. Die übrigen Voraussetzungen, unter denen das Vertrauen in eine Auskunft oder
Zusicherung geschützt wird, müssen nach dem Gesagten nicht mehr geprüft werden.
Ohnehin erscheint fraglich, ob sich die Gemeinde gegenüber unbeteiligten Dritten auf
den Gutglaubensschutz berufen kann, hier gegenüber den Zweitwohnungseigentümern,
welche an der Wahl und Ausgestaltung der Methode zur Erhebung der Übernachtungs-
zahlen in keiner Weise beteiligt waren, um von diesen allenfalls unrechtmässige Kurta-
xenpauschalen einzufordern.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei nicht berechtigt gewesen, eine kon-
krete Normenkontrolle von Art. 4 Abs. 3 KTR/SG durchzuführen. Sowohl die kantonale
als auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte unmissverständlich fest, eine sol-
che Prüfung könne nur auf Parteibegehren erfolgen und müsse für den konkreten Fall
massgeblich sein. Der Beschwerdegegner habe nie eine Überprüfung von Art. 4 Abs. 3
KTR/SG verlangt, sondern eine Verletzung von Art. 6 KTR/SG gerügt. Art. 4 Abs. 3
KTR/SG thematisiere die gewerbliche Vermietung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern
diese Norm für den vorliegenden Fall massgeblich sei. Die von der Vor-instanz durchge-
führte Normenkontrolle von Art. 4 Abs. 3 KTR/SG sei daher unrechtmässig. Zudem ver-
falle die Vorinstanz in Willkür und verletze die Gemeindeautonomie, wenn sie ohne nach-
vollziehbare Begründung sowie ohne Durchführung einer bundesrechtskonformen Aus-
legung zum Ergebnis gelange, die Definition der gewerblichen Vermietung nach Art. 4
Abs. 3 KTR/SG widerspreche übergeordnetem Recht. Weder das GTour noch die dazu-
gehörige VTour würden den Begriff der gewerblichen Vermietung definieren.
5.2 Das VVRG sieht keine abstrakte Normenkontrolle vor, bei welcher der Erlass als
solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine
Verfassungsmässigkeit überprüft wird (TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, 5. A., 2021, § 11 N. 463). Allerdings sind die kantonalen Gerichte
verpflichtet, auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht
vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (ak-
zessorische Normenkontrolle; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_56/2020 vom 2. Juli
2020 E. 4.1; BGE 127 I 185 E. 2). Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich
verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffen, aber
doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des
Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2; 138 I 217 E.
3.1). Auch der Staatsrat ist als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur
akzessorischen Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstim-
mung mit der Bundesverfassung verpflichtet (vgl. KÄLIN, Chancen und Grenzen kanto-
naler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und N. 13; SCHIESSER, Die ak-
zessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 144). Damit verbunden ist grundsätzlich auch
die Pflicht der kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkanntes kantonales Recht
im Einzelfall nicht anzuwenden (TSCHANNEN, a.a.O., § 11 N. 506). Im Rahmen der ak-
zessorischen Normenkontrolle kann lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur An-
wendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt ge-
rügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung ist dabei die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle mög-
lichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles
zu überprüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstan-
dete Norm als solche, sondern lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt
aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I
49 E. 3a).
5.3 Der Staatsrat zitiert im angefochtenen Entscheid Art. 21 Abs. 3bis GTour sowie Art. 1
Abs. 1 lit. b VTour, wonach unter der gelegentlichen Vermietung die Vermietung einer
durch den Eigentümer genutzten Wohnung, wenn dieser sie nicht bewohnt, verstanden
wird. Er führt aus, es sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verfas-
sungskonform, die Kurtaxe für gewerblich vermietete Ferienwohnungen in Form einer
Pauschale zu erheben. Die Gemeinde erhebe im Grundsatz zu Recht die Kurtaxe für
gewerblich vermietete Ferienwohnungen nicht in Form einer Pauschale. Art. 4 Abs. 3
KTR/SG enthalte jedoch eine eigene Definition der gewerblichen Vermietung. Es sei an-
gesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts geboten, vorfrageweise im Rahmen
der konkreten Normenkontrolle zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 2 und 3 KTR/SG im Einklang
mit dem übergeordneten kantonalen Recht stünden. Die abschliessende Definition im
übergeordneten kantonalen Recht lasse es nicht zu, die gelegentliche bzw. gewerbliche
Vermietung im kommunalen Kurtaxenreglement abweichend zu regeln. Art. 21 Abs. 3bis
GTour schliesse lediglich die Selbstnutzung und die gelegentliche Vermietung ein, im
Umkehrschluss sei die Erhebung von Jahrespauschalen für die gewerbliche Vermietung
ausgeschlossen. Hingegen lasse die in Art. 4 KTR/SG vorgesehene Definition diese ein-
deutige Abgrenzung nicht zu: Es sei möglich, dass eine Ferienwohnung im Direktreser-
vationssystem der Gemeinde aufgeführt und während mindestens 40 Wochen buchbar
sei (Art. 4 Abs. 3 KTR/SG), daneben aber zusätzlich durch den Eigentümer selbst ge-
nutzt werde (Art. 4 Abs. 2 KTR/SG). Art. 4 Abs. 3 KTR/SG widerspreche übergeordnetem
Recht, nämlich Art. 21 Abs. 3bis GTour und Art. 1 Abs. 1 lit. b VTour.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdegegner verweist in seiner Beschwerde an den Staatsrat auf Art. 6
KTR/SG und rügt unter anderem, der durchschnittliche Belegungsgrad von 60 Über-
nachtungen sei zu hoch. Eine Überprüfung von Art. 4 Abs. 3 KTR/SG hat er nicht explizit
verlangt. Jedoch muss beachtet werden, dass Art. 4 Abs. 3 KTR/SG im zweiten Satz
definiert, was als gewerblich vermietete Ferienwohnung zu gelten hat. Für die Berech-
nung des durchschnittlichen Belegungsgrads nach Art. 6 Abs. 3 KTR/SG ist diese Defi-
nition relevant, da die Jahrespauschale nur für nicht oder nicht gewerblich vermietete
Ferienwohnungen erhoben wird.
5.4.2 Das allgemeine Geltung beanspruchende Legalitätsprinzip verlangt von den
rechtssetzenden Behörden, bei ihrer Tätigkeit das höherrangige Recht zu beachten und
verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, die Beachtung des höherrangigen
Rechts zu überprüfen und kantonalen Verordnungen und Gesetzen die Anwendung zu
versagen, wenn diese gegen höherrangige kantonale Normen verstossen. Verwaltungs-
behörden sowie Gerichte, welche die Rechtmässigkeit einer angefochtenen Verfügung
zu überprüfen haben, müssen sich vorfrageweise vergewissern, dass sich diese Verfü-
gung nicht auf eine verfassungs- oder gesetzeswidrige Norm stützt (AUER, Staatsrecht
der schweizerischen Kantone, 2016, §13 N. 1510). Es verstösst gegen das Willkürverbot
und das Art. 127 Abs. 1 BV zugrundeliegende Legalitätsprinzip, eine kommunale Norm
zulasten eines Abgabepflichtigen anzuwenden, obwohl sie höherrangigem kantonalen
Recht widerspricht (Bundesgerichtsurteil 2C_86/2009 vom 19. November 2009 E. 7.2).
Der Staatsrat kann daher als Beschwerdeinstanz im Rahmen einer konkreten Normen-
kontrolle eine Verfügung der Gemeinde aufheben, welche in Anwendung eines kommu-
nalen Reglements ergangen ist, das gegen übergeordnetes Recht verstösst (A1 22 113
vom 25. April 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Dass der kommunale Erlass als solcher nicht
angefochten und vom Staatsrat genehmigt worden ist, spielt dabei keine Rolle (ZWR
2006 S. 56 f. E. 3.2).
5.4.3 Der Beschwerdegegner hat geltend gemacht, die Gemeinde habe die Pauschale
gestützt auf kommunales Recht verfügt, welches übergeordnetem Recht widerspreche.
Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass er in der Begründung seiner Beschwerde die
angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien ausdrücklich bezeichnet (siehe oben
E. 5.2). Der Staatsrat ist aufgrund des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs.
1 BV) verpflichtet, eine akzessorische Normenkontrolle durchzuführen. Er ist bei seinem
Entscheid nach Art. 61 Abs. 1 VVRG ferner nicht an die Begehren der Partei oder deren
Begründung gebunden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht überprüft, ob die für die Ver-
anlagung der Kurtaxenpauschale einschlägigen Bestimmungen des KTR/SG mit Art. 21
Abs. 3bis GTour vereinbar sind.
5.5 Es ist daher zu prüfen, ob die in Art. 4 Abs. 2 und 3 KTR/SG enthaltene Definition
der gewerblichen Vermietung mit Art. 21 Abs. 3bis GTour vereinbar ist.
5.5.1 Nach Art. 4 Abs. 2 KTR/SG bezahlen Eigentümer und Nutzniesser von Ferien-
wohnungen, die ihr Objekt selber nutzen, die Kurtaxen in Form einer Jahrespauschale.
Nach Art. 4 Abs. 3 KTR/GS gelten als gewerblich vermietete Ferienwohnungen solche,
welche im Direktreservationssystem der Destination aufgeführt und während mindestens
40 Wochen buchbar sind.
Art. 21 Abs. 3bis GTour statuiert das Recht der Gemeinden, mittels Reglements eine pau-
schale Erhebung der Taxe vorzusehen. Die Bestimmung verlangt, dass die Pauschale
auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen ist, unter Beachtung des durch-
schnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich
der gelegentlichen Vermietung. Die gelegentliche Vermietung wird in Art. 1 Abs. 1 lit. b
VTour definiert als die Vermietung einer durch den Eigentümer genutzten Wohnung,
wenn dieser sie nicht bewohnt.
5.5.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Be-
stimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständ-
lich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme be-
steht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn, der Regelung vorbei.
Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung
(historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften
(systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem
Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Ist der Wortlaut der Be-
stimmung unklar bzw. nicht restlos klar und sind verschiedene Interpretationen möglich,
muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle an-
erkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralis-
mus; zum Ganzen BGE 148 II 243 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht lehnt es
ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 143
II 685 E. 4). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text
zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm
steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als
Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 148 II 259 E. 6.3 mit Hinweisen;
Urteil des Kantonsgerichts A1 18 74 vom 23. August 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.5.3 Die Gemeinde betrachtet nach Art. 4 Abs. 3 KTR/SG Ferienwohnungen, die im
Direktreservationssystem der Destination aufgeführt und während mindestens 40 Wo-
chen buchbar sind, als gewerblich vermietet. Diese Definition ermöglicht theoretisch die
Eigennutzung der Zweitwohnung während den übrigen Wochen des Jahres, wofür die
Eigentümer - im Gegensatz zur gewerblichen Vermietung - gemäss Art. 2 Abs. 1
KTR/SG persönlich kurtaxenpflichtig sind. Art. 4 Abs. 3 KTR/SG hält nicht fest, ob und
wie die Gemeinde die Kurtaxe für diese Übernachtungen erhebt. Sofern die Zweitwoh-
nungseigentümer ihre eigenen effektiven Übernachtungen wie die Übernachtungen ihrer
Gäste elektronisch oder manuell der Gemeinde melden (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2
KTR/SG), wäre eine mit Art. 21 Abs. 3bis GTour zu vereinbarende Auslegung nicht aus-
geschlossen. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, wie die Gemeinde die Kurtaxe für
diese Übernachtungen erhebt. Zudem lässt der Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 KTR/SG offen,
wie die Gemeinde die Kurtaxe für Zweitwohnungen erhebt, welche nicht das Direktre-
servationssystem der Gemeinde, sondern andere Buchungsplattformen nutzen. Sofern
diese Zweitwohnungen als gewerblich vermietet erfasst werden, wäre auch hier eine
gesetzeskonforme Auslegung der kommunalen Bestimmung möglich. Der Staatsrat ist
auch dieser Frage nicht auf den Grund gegangen.
5.5.4 Der Staatsrat hat den rechtserheblichen Sachverhalt für die Prüfung der Frage, ob
Art. 4 KTR/SG mit Art. 21 Abs. 3bis GTour vereinbar ist, nicht vollständig festgestellt,
wozu er von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre (Art. 17 und Art. 78 Abs. 1 lit. a
VVRG).
5.6 Der Beschwerdegegner bringt zudem vor, es habe entgegen Art. 17 Abs. 2 GTour
keine vorgängige Konsultation der Zweitwohnungseigentümer stattgefunden. Die eine
Woche vor der Genehmigung durch den Gemeinderat durchgeführte blosse Informati-
onsveranstaltung verstosse gegen übergeordnetes Recht.
5.6.1 Der Staatsrat hat dazu ausgeführt, auf den Antrag, die Gemeinde sei zu verpflich-
ten, mit den Eigentümern im Mitwirkungsverfahren eine Kurtaxenregelung zu erarbeiten,
könne nicht eingetreten werden. Die Rüge der nicht genügenden Konsultation der be-
troffenen Kreise hätte nach dem Homologationsentscheid des Staatsrats mit Be-
schwerde ans Bundesgericht gegen das KTR/SG geltend gemacht werden müssen.
5.6.2 Das Kantonsgericht hat bereits im Urteil A1 20 37 vom 15. September 2020 in
E. 5.4 festgehalten, dass die Frage der vorgängigen Konsultation der betroffenen Kreise
i.S.v. Art. 17 Abs. 2 GTour nicht im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle geprüft
werden kann. Diese Rüge hätten die Zweitwohnungseigentümer nach dem Homologati-
onsentscheid des Staatsrats mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gegen das
KTR/SG geltend machen müssen.
6.
6.1 Hinsichtlich der Datenerhebung rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz ver-
kenne, dass nicht die Erhebung der Kurtaxe delegiert worden sei, sondern lediglich der
Auftrag zur Durchführung einer Umfrage. Dieser richte sich nicht nach den Bestimmun-
gen des Tourismusgesetzes, sondern nach auftrags- resp. vergaberechtlichen Bestim-
mungen. Dementsprechend bedürfe es auch keine Delegationsnorm im Tourismusge-
setz. Die Vorinstanz wende das kantonale Recht, insbesondere Art. 21 Abs. 3ter GTour
dementsprechend unrichtig an, wenn sie zum Ergebnis gelange, eine Delegation zur
Durchführung einer Umfrage dürfe nicht an eine Drittperson erfolgen.
6.2 Der Staatsrat hat erwogen, es sei weder aus den einleitenden Bemerkungen zum
Zweck der Umfrage noch aus den Umständen der von der B _________ Tourismus AG
durchgeführten Umfrage ersichtlich gewesen, dass die erhobenen Daten der Berech-
nung des durchschnittlichen Belegungsgrades für die Erhebung der Kurtaxenpauschale
durch die Gemeinde dienen sollten. Ferner sei die B _________ Tourismus AG nicht zur
Erhebung dieser Daten berechtigt gewesen, da keine Bestimmung des GTour der Ge-
meinde eine entsprechende Delegation gestatte. Es sei unzulässig, wenn ein Touris-
musunternehmen eine Umfrage zur Erhebung von Daten zur Berechnung des durch-
schnittlichen Belegungsgrades der Kurtaxenpauschale durchführe und die Gemeinde
diese Daten verwende. Die Daten der Umfrage seien aus diesen Gründen unrechtmäs-
sig erhoben worden.
6.3 Die Verkehrsvereine haben namentlich folgende Aufgaben (Art. 6 Abs. 1 GTour):
sich an Arbeiten zur Festlegung der örtlichen Tourismuspolitik zu beteiligen (lit. a), die
Interessen des örtlichen Tourismus zu vertreten und zu verteidigen (lit. b) sowie die ihnen
mit ihrem Einverständnis von den Gemeinden übertragenen Aufgaben auszuführen (lit.
d). Art. 6a GTour hält zu den Aufgaben der kommunalen oder interkommunalen Touris-
musunternehmen Folgendes fest: Die Gemeinden können zur Verbesserung und Pro-
fessionalisierung der Entwicklung des örtlichen Tourismus, namentlich im Bereich der
Tourismuswerbung, kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen gründen.
Diese Tourismusunternehmen erfüllen die Aufgaben, die ihnen die Gemeinden in diesem
Sinne mit ihrem Einverständnis mittels eines Übertragungsbeschlusses übertragen. Die
Gemeinde kann gemäss Art. 21 Abs. 3ter GTour das Inkasso der Kurtaxe an den Ver-
kehrsverein oder an das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen
übertragen
6.4 Der Staatsrat verkennt, dass Art. 6a GTour die Gemeinde ermächtigt, neben dem
Inkasso der Kurtaxen mittels Übertragungsbeschluss weitere Aufgaben an die
B _________ Tourismus AG zu übertragen. Weder aus dem angefochtenen Entscheid
noch aus den Akten geht hervor, ob ein solcher Beschluss vorliegt und ob die Gemeinde
damit der B _________ Tourismus AG die Aufgabe der Durchführung der Umfrage zur
Erhebung der Daten für die Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrades
zwecks Erhebung der Kurtaxenpauschale übertragen hat. Die Vorinstanz hat auch in
diesem Punkt den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ermittelt (Art. 17 und Art. 78 Abs.
1 lit. a VVRG).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Umfrage
Art. 21 Abs. 3bis GTour falsch angewandt und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt.
Ihre Berechnungen des durchschnittlichen Belegungsgrads von 60 Tagen sei aufgrund
der durchgeführten Umfragen nachvollziehbar und korrekt. Die Vorinstanz habe die Um-
frage zu Unrecht als fehlerhaft qualifiziert. Betreffend die fehlende Unterscheidung von
Tagen und Übernachtungen würden die Angaben mit Sicherheit nicht doppelt so hoch
ausfallen. Der Unterscheid dürfte marginal sein. Art. 3 lit. b KTR/SG definiere, welche
Angehörigen von der Kurtaxe befreit seien. Es sei pro Objekt nur eine E-Mail-Adresse
hinterlegt; dieser Eigentümer sei befragt worden. Weshalb eine Dunkelziffer von 15 %,
welche das Bundesgericht bei der Gemeinde D _________ akzeptiert habe, vorliegend
zu hoch sein solle, lege der Staatsrat nicht dar. Die Gemeinde habe dargelegt, dass 267
von 269 Zweitwohnungseigentümern befragt worden seien und dies teilweise dokumen-
tiert; diese Werte seien so anzunehmen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es einer
detaillierteren Begründung bedürfe. Im Rahmen des Urteils des Kantonsgerichts A1 20
37 vom 15. September 2020 sei der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden, es fehle
eine objektive Berechnungsgrundlage. Diese sei mit der durchgeführten Umfrage nun
geschaffen geworden. Thematisiere die Vorinstanz nun den ermittelten Wert, gebiete es
das Verhältnismässigkeitsprinzip, dass der Wert allenfalls aufgrund gewisser Ausle-
gungsschwierigkeiten adaptiert werde. Es rechtfertige sich jedoch keineswegs, die Um-
frage per se als statistische Grundlage in Abrede zu stellen.
Der Beschwerdegegner erwidert, die Umfrage sei nicht datiert und der durchschnittliche
Belegungsgrad von 60 Übernachtungen für die Eigenbelegung für die weniger frequen-
tierte Gemeinde X _________ sei angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
betreffend die Gemeinden E _________, F _________ und G _________ unhaltbar
hoch. Der Rücklauf der Umfrage von 28 % sei nicht belegt und ohnehin nicht aussage-
kräftig. Die Umfrage habe auch Übernachtungszahlen von gewerblich vermieteten Feri-
enwohnungen berücksichtigt, was dem GTour und der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung widerspreche.
7.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, Art. 6 Abs. 3 KTR/SG gehe für die Berech-
nung der Jahrespauschale von einem durchschnittlichen Belegungsrad von 60 Tagen
aus. Die Höhe der Pauschale sei gemäss Art. 21 Abs. 3bis GTour auf Grundlage objekti-
ver Kriterien unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechen-
den Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung zu berechnen.
Das Bundesgericht verlange für die pauschale Erhebung der Kurtaxe einen detaillierten
und transparenten Berechnungsnachweis bezüglich des Belegungsgrades. Die von der
Gemeinde durchgeführte Umfrage bei Ferienwohnungseigentümern stelle keinen detail-
lierten und transparenten Berechnungsnachweis im Sinne der Rechtsprechung dar und
genüge den gesetzlichen Anforderungen von Art. 21 Abs. 3bis GTour nicht: Es sei weder
aus den einleitenden Bemerkungen zum Zweck der Umfrage noch aus den Umständen
der von der B _________ Tourismus AG durchgeführten Umfrage ersichtlich gewesen,
dass die erhobenen Daten der Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrades für
die Erhebung der Kurtaxenpauschale durch die Gemeinde dienen sollte.
Selbst wenn die Daten rechtmässig erhoben worden wären, erfülle die Umfrage die An-
forderungen nach Art. 21 Abs. 3bis GTour nicht: Das Kurtaxenreglement beinhalte zu
Unrecht eine abweichende Definition der gewerblichen Vermietung. Die Gemeinde sei
daher bereits bei der Zuteilung der Objekte zu den entsprechenden Beherbergungsfor-
men und damit bei der Auswahl der für die Umfrage angeschriebenen Personen von
einer falschen Prämisse ausgegangen. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass
auch Eigentümer von Objekten, die gemäss GTour in die Kategorie «gewerblich vermie-
tete Ferienwohnungen» fallen würden, angeschrieben worden seien und an der Umfrage
teilgenommen hätten, was das Ergebnis verfälsche. Die Umfrage weise überdies inhalt-
liche Mängel auf. Die Fragestellung betreffend die durchschnittliche Belegung sei unvoll-
ständig und missverständlich formuliert. Die Kurtaxe werde je Übernachtung erhoben,
die Frage Nr. 4 erhebe aber die Anzahl Tage der Nutzung durch die Familie. Da der
Zweck der Umfrage nicht korrekt deklariert worden sei, hätten die Teilnehmenden diese
Ungenauigkeit nicht feststellen können. Insbesondere bei kurzen Aufenthalten an den
Wochenenden sei der Unterscheid zwischen der Anzahl Nächte und der Anzahl Tage
signifikant; bei einer Anreise am Samstag und einer Abreise am Sonntag bestehe der
Aufenthalt aus zwei Tagen, aber nur aus einer Nacht, bei einer Anreise am Freitag aus
drei Tagen resp. zwei Nächten. Die Formulierung könne dazu führen das die Angaben
der Teilnehmenden zu hoch ausfallen würden. Es werde zudem nicht spezifiziert, ob der
Begriff «Familie» im engeren Sinne die Kernfamilie oder im weiteren Sinne die Verwandt-
schaft meine. Die Formulierung der Frage Nr. 5 erfasse zudem die unentgeltliche Nut-
zung durch Drittpersonen ausserhalb der Familie nicht, welche bei der Berechnung des
durchschnittlichen Erhebungsgrades zu berücksichtigen seien. Überdies könne anhand
der pauschalen Angaben der Gemeinde, es seien 267 von 269 Eigentümern angeschrie-
ben worden, bei Objekten im Mit- oder Gesamteigentum sowohl eine Nichterfassung der
Nutzung einzelner Eigentümer als auch eine Mehrfacherfassung nicht ausgeschlossen
werden. Die Qualität der Umfrage sei in mehrfacher Hinsicht ungenügend. Zudem er-
scheine ein durchschnittlicher Belegungsgrad von 60 Nächten im Quervergleich mit an-
deren Gemeinden im Oberwallis, insbesondere mit F _________, als zu hoch. Zudem
sei es fragwürdig, dass in der Gemeinde trotz des kleineren touristischen Angebots der
Belegungsgrad gleich hoch ausfallen solle wie in der Gemeinde H _________. Des Wei-
teren dürfe eine Gemeinde nicht per se von einer Dunkelziffer von 15% ausgehen. Unter
Berücksichtigung der genannten Umstände liege kein detaillierter und transparenter Be-
rechnungsnachweis im Sinne der Rechtsprechung vor, welcher den Anforderungen von
Art. 21 Abs. 3bis GTour genüge, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben sei.
7.3 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz prüfe die Gesetzeskonformität
der Umfrage, ohne jedoch zu erwähnen, welche gesetzlichen Bestimmungen beigezo-
gen worden seien. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur, so dass dessen Verletzung unge-
achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Regel zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führe.
7.3.1 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen
Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 214). Aus Art.
29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines ho-
heitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt
sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher
ausdrücklich festhält, Verfügungen seien zu begründen. Der Sinn und Zweck der Be-
gründungspflicht liegt darin, den Bürger wissen zu lassen, warum eine Behörde entge-
gen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb
so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kann. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt von der Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dies
gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Ent-
scheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil
8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Kantonsgerichtsurteil A1 18 174 vom
ten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf
die Rechtsgrundlagen genügen (STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, Die Schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Be-
gründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen
Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage
(BGE 130 II 530 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.5;
Kantonsgerichtsurteil A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2).
7.3.2 Die Vorinstanz hat dargelegt, die Umfrage erfülle die Anforderungen nach Art. 21
Abs. 3bis GTour nicht und hat dies ausführlich begründet (siehe oben E. 7.2). Die Be-
schwerdeführerin hat dies erkannt, sie rügt unter anderem eine falsche Anwendung von
Art. 21 Abs. 3bis GTour durch die Vorinstanz (S. 180 ff., siehe oben E. 7.1). Der Staatsrat
ist mit seinen ausführlichen und verständlichen Erwägungen seiner Begründungspflicht
nachgekommen. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
7.4 Die Kurtaxe wird gemäss Art. 4 Abs. 1 KTR/SG je Übernachtung erhoben. Eigentü-
mer und Nutzniesser von Ferienwohnungen, die das Objekt selbst nutzen, sowie die
Dauermieter, bezahlen die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale (Art. 4 Abs. 2
KTR/SG). Die Jahrespauschale ergibt sich aus der Grösse der Ferienwohnung resp. der
Anzahl Betten pro Wohnung (Bettenfaktor), dem Kurtaxenansatz von Fr. 5.50 pro Über-
nachtung und dem durchschnittlichen Belegungsgrad von 60 Tagen (Art. 6 KTR/SG).
7.5 Nach Art. 21 Abs. 3bis GTour können die Gemeinden mittels Reglement eine pau-
schale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver
Kriterien zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der
entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung
(Bundesgerichtsurteil 9C_77/2023 vom 5. September 2023 E. 4.2). Im Übrigen überlässt
das kantonale Recht den Gemeinden die Festlegung und Regelung der Kurtaxenpau-
schale (MARANTELLI, Tourismus und Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesauf-
nahme, in: HÄNER / WALDMANN [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff., insb. 166). Die
Rechtsprechung verlangt, dass die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die ge-
gebenen Sachumstände ausgestaltet wird, will der Schöpfer der Pauschale nicht Gefahr
laufen, einen rechtsungleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Bundesgerichts-
urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Jedoch ist bei der pauschalisierten
Erhebung der Kurtaxe ein gewisser Schematismus nicht zu vermeiden. Es liegt in der
Natur der Pauschale, dass die Besonderheiten der einzelnen Ferienwohnungen nicht
berücksichtigt werden können und dass die Pauschale nicht in jedem Fall der effektiven
Belegung der einzelnen Objekte entspricht, d.h. gemessen an den tatsächlichen Um-
ständen zu hoch oder zu niedrig ausfallen kann. Schematisierungen und Pauschalisie-
rungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus
verbreitet (zum Ganzen Bundesgerichtsurteile 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020
E. 4.3.1; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.7 und E. 3.6.4 ff.; 2C_1147/2016
vom 8. Oktober 2018 E. 4.3; 2C_1150/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; 2C_794/2015
vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen; Kantonsgerichtsurteil A1 19 79 vom
tes Mittel, um den Belegungsgrad zu bestimmen respektive zu überprüfen und so Art.
21 Abs. 3bis GTour willkürfrei umzusetzen. Das gilt jedenfalls solange, als die Umfrage
nicht offenkundige, gravierende Fehler (z.B. erhebliche methodologische Unzulänglich-
keiten) aufweist, die es als willkürlich erscheinen lassen würden, darauf abzustellen
(Bundesgerichtsurteil 9C_77/2023 vom 5. September 2023 E. 4.5).
7.6 Der Auszug des Fragekatalogs der von der B _________ Tourismus AG durchge-
führten Umfrage enthält lediglich zwei Fragen, welche sich mit der Art und Dauer der
Nutzung der Zweitwohnungen befassen (S. 55 f.). Weder der vollständige Fragekatalog
noch die von den Eigentümern ausgefüllten und zurückgesandten Fragebögen befinden
sich in den Akten. Die zweite Umfrage der HES-SO Valais/Wallis enthält zahlreiche Fra-
gen zur Art und Weise der Nutzung und der Merkmale der Zweitwohnungen sowie zur
Beherbergungsform und Aufenthaltsdauer (S. 276 ff.). Die Gemeinde hat in der vorlie-
gend zu beurteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, die von der
B _________ Tourismus AG durchgeführte Umfrage sei eine ausreichende statistische
Grundlage für den in Art 6 Abs. 3 KTR/SG statuierten Belegungsgrad von 60 Tagen.
Trotzdem hat sie während des vor dem Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens
von der HES-SO Valais/Wallis eine zweite Umfrage in Auftrag gegeben und durchführen
lassen, welche einen deutlich umfangreicheren und detaillierteren Fragekatalog enthält
(S. 272 ff.). Die Schlussfolgerung des Staatsrats, die Umfrage der B _________ Touris-
mus AG weise unter anderen deshalb inhaltliche Mängel auf, weil die Fragestellung be-
treffend die durchschnittliche Belegung unvollständig und missverständlich formuliert
sei, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die Gemeinde hat durch ihr Vorgehen
im vorliegenden Verfahren indirekt anerkannt, dass die erste Umfrage in diesem Punkt
unzureichend war.
7.7
7.7.1 Zur Teilnahme an der ersten Umfrage sind gemäss den Angaben der Beschwer-
deführerin 267 der 269 Zweitwohnungseigentümer eingeladen worden (S. 57). 27.72 %
der per E-Mail erreichten Eigentümer hätten an der Umfrage teilgenommen. Die Teilnah-
mequote bezogen auf alle Zweitwohnungseigentümer betrage 28 %.
7.7.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sind 99.26 % der Zweitwohnungs-
eigentümer der Gemeinde zur Teilnahme an der ersten Umfrage eingeladen worden (S.
167). Der Staatsrat hält fest, es sei nicht ausgeschlossen, dass Eigentümer, welche in
die Kategorie «gewerblich vermietete Ferienwohnungen» fallen, an der ersten Umfrage
teilgenommen hätten und dies zu einer Verfälschung des Ergebnisses geführt habe.
Dies wäre theoretisch möglich, wenn zahlreiche befragte Eigentümer bei der Eigenbele-
gung 0 Tage und gleichzeitig bei der Vermietung an Drittpersonen eine hohe Anzahl
Tage angegeben hätten. Aufgrund der Antwortübersichten zu den Fragen Nrn. 4 und 5
(S. 59 ff.) kann dies nicht abschliessend geprüft werden, es fehlen sowohl der vollstän-
dige Fragekatalog als auch die zurückgesandten Umfragen der teilnehmenden Eigentü-
mer. Der Staatsrat hat diesbezüglich den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht vollstän-
dig festgestellt.
7.7.3 Dem Expertenbericht zur zweiten Umfrage lässt sich entnehmen, dass insgesamt
1 675 Zweitwohnungseigentümer der vier Gemeinden des B _________ zur Teilnahme
an der Umfrage eingeladen worden sind (S. 311). Der Bericht weist darauf hin, dass eine
Differenz zwischen den befragten Eigentümern und dem Eidgenössischen Gebäude-
und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamts für Statistik bestehe, welche für die vier
Gemeinden 3 177 (Jahr 2024) bzw. 3 200 (Jahr 2023) Zweitwohnungen führe. Dies sei
auf die Harmonisierung des GWR und auf die Einwohnerkontrolle für besondere Fälle
(leerstehende, landwirtschaftliche, in Bau befindliche und ausschliesslich gewerblich
vermietete Wohnungen) zurückzuführen. Es seien 585 verwertbare Antworten für alle
vier Gemeinden eingegangen, was 35 % entspreche.
7.7.4 Der Staatsrat kritisiert, auch bei der zweiten Umfrage, es sei nicht klar, welche
Zweitwohnungseigentümer aus welchen Gründen zur Teilnahme ausgewählt wurden.
Zudem lasse sich die Rücklaufquote der einzelnen Gemeinden nicht eruieren.
Die Beschwerdeführerin entgegnet, die Übernachtungen der kurtaxenpflichtigen Eigen-
tümer, welche ihre Wohnungen ausschliesslich vermieten würden, seien nicht in die Sta-
tistik der Eigenbelegung eingeflossen, da der Wert 0 Nächte betrage. Eigentümer, wel-
che keine Jahrespauschale entrichten würden, seien nicht berücksichtigt worden. Die
Rücklaufquote für die Gemeinde X _________ betrage 27.3 %. Das Vorgehen des HES-
SO Valais/Wallis sei bereits durch das Bundesgericht geschützt worden.
7.7.5 Das Bundesgericht hat im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle des Kurtaxen-
reglements der Gemeinde I _________ festgehalten, es sei zweifehhaft, ob an der bis-
herigen Rechtsprechung festgehalten werden könne, wonach es nicht willkürlich sei,
wenn Gemeinden auch Logiernächte in ausschliesslich gewerblich genutzten Ferien-
wohnungen berücksichtigt hätten, um den durchschnittlichen Belegungsgrad gemäss
Art. 21 Abs. 3bis GTour zu bestimmen. Das Bundesgericht ist im genannten Urteil jedoch
zum Schluss gelangt, die Belegungsgrade seien im Ergebnis noch nicht willkürlich, da
die Ergebnisse der von der HES-SO Valais/Wallis durchgeführten Umfrage die aus-
schliesslich vermieteten
Ferienwohnungen ausklammerten
(Bundesgerichtsurteil
9C_77/2023 vom 5. September 2023 E. 4.4 und E. 4.6).
7.7.6 Wie bei der ersten Umfrage befinden sich die von den Eigentümern ausgefüllten
und zurückgesandten Fragebögen der Umfrage der HES-SO Valais/Wallis nicht in den
Akten. Der Staatsrat hat sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der erst während des
vorliegenden Verfahrens durchgeführten zweiten Umfrage der HES-SO Valais/Wallis
auseinandersetzen können. Er hat zudem den rechtserheblichen Sachverhalt für die
Prüfung der Fragen, ob Art. 4 KTR/SG mit Art. 21 Abs. 3bis GTour vereinbar ist und ob
die Gemeinde die Aufgabe der Durchführung einer Umfrage gemäss Art. 6a GTour an
die B _________ Tourismus AG übertragen hat, nicht vollständig festgestellt (siehe oben
E. 5.5.4 und E. 6.4). Die Angelegenheit ist daher zur Ergänzung des Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an den Staatsrat zurückzuweisen. Letztgenannter hat bei der Neu-
beurteilung der Angelegenheit mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesge-
richts auch zu überprüfen, ob die Umfrageergebnisse der von der HES-SO durchgeführ-
ten zweiten Umfrage vor Art. 21 Abs. 3bis GTour und der Bundesverfassung standhalten.
7.8
7.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich zu Recht vor, dass die Vorinstanz den
Wert für den durchschnittlichen Belegungsgrad allenfalls hätte anpassen können, statt
die statistische Grundlage per se in Abrede zu stellen.
7.8.2 Erweist sich das Reglement insofern als verfassungswidrig, als es von einem zu
hohen durchschnittlichen Belegungsrad ausgeht, hat der Gemeinderat das statistische
Material zu ergänzen und nachzuweisen, aufgrund welcher Anhaltspunkte die im Regle-
ment statuierten Übernachtungen gerechtfertigt sind. Um die Kurtaxe auch für den an-
gebrochenen Zeitraum erheben zu können, kann einstweilen ein Durchschnitt beschlos-
sen werden, der zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, bis detaillierte und transparente
Berechnungsgrundlagen vorliegen (vgl. das Bundesgerichtsurteil 2C_519/2016 vom
von 50 Nächten statt von 60 Nächten ausgehen durfte).
7.8.3 Die erste Umfrage hat eine durchschnittliche Eigenebelegung von 49.68 Tagen
ergeben. Inwiefern dieser Wert durch allenfalls teilnehmende Eigentümer, die aus-
schliesslich gewerblich vermieten, verfälscht worden sein könnte, ist nicht ersichtlich:
Diese hätten bei der Eigenbelegung den Wert 0 angegeben. Selbst wenn man im Ext-
remfall davon ausgeht, die Anzahl der Übernachtungen sei aufgrund der Fragestellung
nach Tagen anstatt nach Nächten und der ausschliesslichen Nutzung an Wochenenden
nur halb so hoch, wäre eine durchschnittliche Eigenbelegung von ca. 24 Übernachtun-
gen (ohne Dunkelziffer und unter Berücksichtigung der Gästestruktur in %, vgl. S. 39)
statistisch belegt. Die Vorinstanz hätte im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Abän-
derung der Verfügung der Gemeinde als milderes Mittel prüfen müssen.
7.9 Der Beschwerdegegner wendet gegen die Kurtaxenpauschale ausserdem ein,
diese sei weder rechtsgleich noch verhältnismässig ausgestaltet. Der Befreiung der Kin-
der und der teilweisen Befreiung der Jugendlichen von der Kurtaxe werde beim Betten-
faktor nach Art. 6 Abs. 3 KTR/SG nicht Rechnung getragen. Der in Art. 6 Abs. 2 KTR/SG
kodifizierte Kurtaxenansatz von Fr. 5.50 liege über dem Durchschnitt. Die Kurtaxenpau-
schale sei höher als die für eine Ferienwohnung zu leistende Einkommens- und Vermö-
genssteuer. Das Widerspreche dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung
nach Art. 127 Abs. 3 BV. Art. 5 Abs. 1 KTR/SG sehe eine unzulässige Vermischung der
Kurtaxe mit der Zusatzleistung des Bürgerpasses vor. Zudem sei nur ein Rabatt auf die
Gäste-Preise der Winterabonnemente vorgesehen, nicht jedoch der Einheimisch-Preise,
was eine Ungleichbehandlung darstelle. Die Pauschale 2022/23 sei vor Ablauf des tou-
ristischen Geschäftsjahres veranlagt worden, obwohl Kostenanlastungssteuern erst
nach Ablauf der Periode veranlagt werden dürften.
7.9.1 Art. 18 GTour lässt offen, auf welche Weise die vollständige oder teilweise Befrei-
ung der Kinder und Jugendlichen von der Kurtaxe herbeizuführen ist. Es liegt in der Au-
tonomie der Gemeinde, den Mechanismus festzulegen. Es ist daher zulässig, die Privi-
legierung der Kinder und Jugendlichen beim Faktor "durchschnittlicher Belegungsgrad"
und nicht beim Faktor "Bettenzahl" vorzunehmen (Bundesgerichtsurteil 2C_519/2016
vom 4.September 2017 E. 3.4.3; Kantonsgerichtsurteil A1 20 4 vom 10. Juni 2020 E.
5.3.1 ff.). Die Gemeinde hat vorgebracht, die Privilegierung der Kinder und Jugendlichen
beim durchschnittlichen Belegungsgrad zu berücksichtigen (vgl. S. 39). Wie es sich da-
mit verhält, wird der Staatsrat anlässlich der Neubeurteilung der Angelegenheit zu prüfen
haben.
7.9.2 Nach dem Gesagten können auch die übrigen vom Beschwerdegegner aufgewor-
fenen Fragen vorliegend offen blieben: Der Beschwerdegegner kann diese Rügen an-
lässlich der Neubeurteilung der Angelegenheit erneut dem Staatsrat vortragen.
8.
8.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgeho-
ben. Die Angelegenheit wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen. Dieser Ausgang des Ver-
fahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für
den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
8.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen
werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel
abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegner die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Ge-
mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und
Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.00 festgesetzt
(Art. 13 GTar).
8.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, abge-
sehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, auf Begehren die Rückerstattung der
notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG).
8.3.1 Der Beschwerdegegner hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentli-
chen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Par-
teientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die Beschwerdeführerin
beantragt eine angemessene Parteientschädigung, ohne zu begründen, weshalb ihr als
kommunale Behörde vorliegend ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen
werden sollte.
8.3.2 In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Par-
teientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen
wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z.B. als Bauherrin oder Grundeigen-
tümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Ge-
meinde erfordert hat, z.B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen. Hingegen geht die
Praxis davon aus, dass wer zur Regelung von Rechtsverhältnissen durch Verfügung be-
rechtigt ist, seine Rechte in einem Rechtsmittelverfahren selbst waren kann (HERZOG,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020,
N. 37 ff. zu Art. 104 VRPG; PLÜSS, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., 2014, N. 54 und 57 zu § 17 VRG).
8.3.3 Die Gemeinde hat durch die Veranlagung einer Kurtaxenpauschale ihre hoheitli-
chen Befugnisse gemäss GTour ausgeübt und ist nicht wie eine Privatperson betroffen.
Im vorliegenden Verfahren hat sie durch ihren Rechtsanwalt eine Beschwerde und Stel-
lungnahmen einreichen lassen. Sie hat keinen unüblichen Aufwand für das vorliegende
Verfahren betreiben müssen. Der Gemeinde wird nach dem Gesagten keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgeho-
ben. Die Angelegenheit wird zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen.
Es werden keinen Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.00 werden Y _________ auferlegt.
Das Urteil wird der Einwohnergemeinde X _________, Y _________ und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 6. Januar 2025