A1 23 161
URTEIL VOM 26. APRIL 2023
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry
Schnyder, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
IG S _________ , bestehend aus der T _________ AG , der U _________ AG , und der
V _________ AG , Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt David
Gruber, Gruber & Gattlen, Advokatur & Notariat,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS,
IG W _________ , bestehend aus X _________ AG , Y _________ AG , und
Z _________ AG , Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Wyssen, WKLaw,
(Arbeitsvergabe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. August 2023.
Sachverhalt
A. Der Kanton Wallis schrieb am 10. März 2023 den Dienstleistungsauftrag Rhoneau-
tobahn A9, Abschnitt Siders - Gampel, Teilstrecke Siders Ost - Leuk/Susten Ost, Mandat
M10078, SL Beweissicherung und Überwachung im offenen Verfahren aus. Die
IG S _________ (bestehend aus der T _________ AG, der U _________ AG und der
V _________ AG) sowie die IG W _________ (bestehend aus der X _________ AG, der
Y _________ AG und der Z _________ AG) reichten Angebote ein. Der Staatsrat erteilte
der IG W _________ (Zuschlagsempfängerin) am 30. August 2023 den Zuschlag.
B. Gegen diesen Entscheid des Staatsrates erhob die IG S _________ (Beschwerde-
führerin) am 15. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Beschwerdeführerin verlangt vollständige Akteneinsicht bei der Vergabebehörde, insbeson-
dere Einsicht in das Angebot der Zuschlagsempfängerin.
bende Wirkung und weist die Vergabebehörde umgehend darauf hin, dass sie jeglichen Ver-
tragsschluss bis zum rechtskräftigen Entscheid in vorliegender Angelegenheit zu unterlassen
hat.
aufgehoben und das Kantonsgericht Wallis vergibt den angefochtenen Zuschlag des Mandats
M10078, SL Beweissicherung und Überwachung, an die Beschwerdeführerin.
Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids trägt die Vergabebehörde.
Der Kanton Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung."
Die Beschwerdeführerin legte dar, es seien nur zwei Angebote eingegangen. Dasjenige
der Zuschlagsempfängerin sei mit total 423 Punkten und ihres mit total 400 Punkten
bewertet worden. Sie habe das preislich günstigste Angebot eingereicht. Die Notenab-
züge, welche sie in vier von fünf Unterkriterien erhalten habe, seien ungerechtfertigt und
willkürlich. Das Kriterium Auftragsanalyse sei ein Eignungskriterium und dürfe nicht
gleichzeitig als Zuschlagskriterium beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin erhalte bei
korrekter Bewertung mehr Punkte als die Konkurrentin, weshalb ihr der Zuschlag zu er-
teilen sei.
C. Die Zuschlagsempfängerin beantragte am 13. Oktober 2023 die Abweisung der
Beschwerde, die Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin und eine angemes-
sene Parteientschädigung. Sie beantragte zudem die Abweisung der Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Akteneinsicht betreffend ihre Offerte. Die
Vergabebehörde habe ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt und die Grundsätze der
Transparenz und der Gleichbehandlung respektiert. Es sei keine Anfechtung der Aus-
schreibungsunterlagen erfolgt, auf die Rügen betreffend die publizierten Eignungs- und
Zuschlagskriterien sei nicht einzutreten.
D. Die Dienststelle für Nationalstrassenbau (DNSB) beantragte am 10. November 2023
(Poststempel) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdeführerin und die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Zudem beantragte sie, der Beschwerdeführerin keine Einsicht
in die vertraulichen Akten zu gewähren. Beide Angebote seien aufgrund derselben, in
der Ausschreibung festgelegten Kriterien bewertet worden. Die Noten der Beschwerde-
führerin seien sachlich begründet. Die Zuschlagskriterien und die Subkriterien sowie de-
ren Gewichtung seien in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt worden, welche die
Beschwerdeführerin nicht angefochten habe.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. November 2023 und hielt an ihren Rechts-
begehren und Rügen fest.
F. Das Kantonsgericht verfügte am 5. Dezember 2023, die Beschwerdeführerin erhalte
keine Akteneinsicht in das Angebot der Zuschlagsempfängerin und weitere vertrauliche
Dokumente.
G. Die DNSB duplizierte am 15. Dezember 2023 und hielt an ihren Rechtsbegehren
fest.
Erwägungen
1.
1.1 Am 1. Januar 2024 sind das überarbeitete Gesetz über den Beitritt des Kantons
Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
tete Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten ebenjener Vereinbarung eingeleitet wor-
den sind, nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Vorliegende Rechtsstreitigkeit
beruht auf dem Vergabeverfahren des Kantons betreffend Beweissicherung und Über-
wachung, welches am 10. März 2023 eingeleitet wurde. Der Staatsrat erteilte den Zu-
schlag am 30. August 2023. Dementsprechend ist für das vorliegende Verfahren das
bisherige Recht anwendbar.
1.2 Ausschluss- und Zuschlagsverfügungen von Vergabestellen sind Verfügungen im
Sinne von Art. 15 Abs. 1bis der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be-
schaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 (aIVöB). Der Entscheid des
Staatsrats vom 30. August 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes
betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (akGIVöB) und damit auch gemäss Art.
5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom
tonsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 16 akGIVöB; Art. 15 Abs. 2 und Abs.
2bis aIVöB). Die Vergabebehörde, vorliegend der Kanton vertreten durch den Staatsrat,
ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a akGIVöB. Sie hat das offene
Verfahren nach Art. 9 akGIVöB gewählt.
1.3 Die in diesem Prozess anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten
keine Regeln über die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden.
Gemäss Art. 15 f. akGIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation
ergänzend anzuwenden (vgl. GALLI / MOSER / LANG / STEINER, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., 2013, N. 1296). Demzufolge ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 44 VVRG zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als
Adressatin des angefochtenen Vergabeentscheids ist die Beschwerdeführerin durch die-
sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung,
so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG grundsätzlich
zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die in einem Vergabeverfahren abgewiesene An-
bieterin ist zur Anfechtung des Zuschlags nur legitimiert, wenn sie bei Gutheissung ihrer
Beschwerde eine realistische Chance hat, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder
wenn sie eine neue Ausschreibung der Submission herbeiführen kann, so dass sie die
Möglichkeit erhält, ein neues Angebot einzureichen (BGE 141 II 14 E. 4.3 ff.; Urteil des
Kantonsgerichts A1 19 83 vom 23. August 2019 E. 1.1; ZWR 2015 S. 72). Ist ihr Angebot
hingegen bereits zum Voraus chancenlos und kommt auch keine neue Ausschreibung
in Frage, kann ihr die Aufhebung des angefochtenen Entscheides keinen Vorteil ver-
schaffen – sie ist demzufolge nicht zu dessen Anfechtung legitimiert. Nicht beschwerde-
berechtigt ist der Viertplatzierte, der einen Ausschluss des Erstplatzierten verlangt, weil
er auch im Falle der Gutheissung seines Begehrens als Drittplatzierter den Zuschlag
nicht erhalten würde (Urteil des Bundesgerichts 2D_74/2010 vom 31. Mai 2011 E. 1.3),
ausser wenn der Unterschied zum Erstplatzierten relativ und absolut sehr klein war (Ur-
teil des Bundesgerichts 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 1.3.2). Als zweifelhaft
betrachtet wird die Legitimation des Drittplatzierten (Urteil des Bundesgerichts
2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 1).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist in casu als Adressatin des Vergabeentscheids durch
diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie belegt
nach der einzigen weiteren Mitbewerberin den zweiten Rang und hat das preisgünstigste
Angebot eingereicht. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin eine Besser-
bewertung ihres Angebots. Sie hat eine realistische Chance auf den Zuschlag, falls ihre
Rügen begründet sind, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist (Art. 80 Abs. 1 lit. a und
44 VVRG).
1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.6 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 15. September 2023 den An-
trag gestellt, ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len. Das Kantonsgericht hat am 18. September 2023 angeordnet, alle Vollziehungsvor-
kehren, insbesondere der Vertragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlas-
sen. Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 16 Abs. 1 aIVöB). Die Unangemessenheit der Verfügung kann jedoch nicht
beanstandet werden (Art. 16 Abs. 2 aIVöB).
2.2 Aus Art. 16 aIVöB resp. Art. 16 akGIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger
Rechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine ange-
fochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft,
sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfü-
gung mangelhaft sein soll (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 155 vom 15. März 2012
E. 2). Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zu-
schlag massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung,
ein erheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts
2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 02 168 vom
klang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es
lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermes-
sen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die Angemes-
senheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des Bundesgerichts
2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem
Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden Zuschlags-
kriterien tritt das Gericht aus diesem Grund nicht als Obernotengeber auf. Es kann nur
dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar
ist. Rein appellatorische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingrei-
fen und zur Korrektur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur
ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewer-
tung eines Kriteriums (Urteil des Kantonsgerichts A1 19 107 vom 24. September 2019
E. 2).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr hinterlegten Urkunden
sowie die Edition der Akten der Vorinstanz. Das Kantonsgericht hat die von ihr einge-
reichten Dokumente zu den Akten genommen. Am 10. November 2023 hat die DNSB
die amtlichen Akten des Vergabeverfahrens deponiert. Die vorhandenen Akten enthalten
mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgen-
den Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird
auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kriterium Auftragsanalyse sei ein Eignungskrite-
rium, welches nicht gleichzeitig als Zuschlagskriterium beurteilt werden dürfe.
Die Zuschlagsempfängerin entgegnet, die Beschwerdeführerin habe die Ausschreibung
und die Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten. Das Kantonsgericht habe folglich
auf ihre Rügen betreffend die publizierten Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht mehr
einzutreten. Die Kriterien und deren Gewichtung seien im Voraus bekannt gegeben wor-
den, das Transparenzgebot sei eingehalten. Das Kriterium Auftragsanalyse sei klarer-
weise als Zuschlagskriterium publiziert worden. Die DNSB führt ebenfalls aus, die Eig-
nungs- und Zuschlagskriterien seien in den Ausschreibungsunterlagen publiziert wor-
den; die Beschwerdeführerin hätte die Ausschreibung anfechten müssen, wenn sie mit
den Kriterien nicht einverstanden gewesen sei.
4.2 Die Vergabebehörde hat in Ziffer 2.10 der Ausschreibung vom 10. März 2023 fol-
gende Zuschlagskriterien und Gewichtungen bekanntgegeben (Beilage Nr. 3.2):
«Z1: Qualifikation der Schlüsselpersonen bezüglich der Anforderungen im Projekt
Gewichtung 35 %
Z1.1. Projektleiter - Bauingenieur: 20 %
Z1.2. Stellvertreter - Vermesser 15 %
Z2: Auftragsanalyse Gewichtung 25 %
Aufgabenanalyse, Erläuterung des Aufgabenverständnisses in Bezug auf den zu leistenden
Auftrag: 12.5%
Vorgehensweise: 7.5 %
Analyse von Chancen und Risiken mit entsprechenden Massnahmenvorschlägen: 5 %
Z3: Preis Gewichtung 40 %»
Ausserdem sind in der Ausschreibung folgende Erläuterungen zu den Zuschlagskriterien
publiziert worden:
«Die Bewertung der Schlüsselpersonen basiert auf:
Die Bewertung der Auftragsanalyse basiert auf:
Die Bewertung des Preises basiert auf:
unterlage Nr. 13-H)
Bewertung der Zuschlagskriterien Z1 und Z2:
Jedes Kriterium wird mit einer Note (N) zwischen 0 und 5 in Schritten von ganzen Noten bewertet,
2 entspricht einer genügenden Erfüllung.
Anschliessend werden pro Kriterium die Wertungen mit den Gewichtungen (G) multipliziert. Das An-
gebot mit der höchsten Punktzahl (P) erhält den Zuschlag.
0 =nicht beurteilbar oder sehr schlechte Erfüllung; keine Angaben oder ungenügende, unvollständige
Angaben
1 =ungenügende Erfüllung; Angaben ohne ausreichenden Bezug zum Projekt
2 =genügende Erfüllung; ausreichende Qualität, den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend
3 =genügende bis gute Erfüllung; ausreichende bis gute Qualität, ein Beitrag zur Zielerreichung
4 =gute Erfüllung; qualitativ gut, grosser Beitrag zur Zielerreichung
5 =sehr gute Erfüllung; qualitativ ausgezeichnet, sehr grosser Beitrag zur Zielerreichung
Preisbewertung Z.3:
Die Bewertung des Preises erfolgt nachfolgender Bewertungsmethode:
Das Angebot mit dem tiefsten Preis erhält die maximale Note 5. Angebote, die 100 % oder mehr vom
tiefsten Preis abweichen, erhalten die Note 0. Dazwischen wird die Note (auf eine Kommastelle ge-
rundet) linear vergeben und mit der Gewichtung (in %) multipliziert.»
Die Eignungskriterien sind in Ziff. 3.7 der Ausschreibung wie folgt festgelegt:
«E1: Referenzen des Anbieters
E2: Qualitätsmanagement
E3: Schlüsselpersonen des Anbieters
E4: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
E5: Subplaner»
4.3 Die Ausschreibung eines Auftrags ist eine selbstständig anfechtbare Verfügung
(Art. 15 Abs. 1bis lit. a aIVöB), gegen die innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Be-
schwerde eingereicht werden kann (Art. 15 und 16 akGIVöB). Die Ausschreibungsunter-
lagen sind grundsätzlich als integrierender Bestandteil der Ausschreibung zu betrachten,
weshalb allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen mit einer Beschwerde gegen
die Ausschreibung zu rügen sind (ZWR 2012 S. 59 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts
A1 20 196 vom 25. Februar 2021 E. 1). Sind die Mängel der Ausschreibung auf Anhieb
und nicht erst im Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar gewesen, so sind sie innert der
Frist von 10 Tagen mit Beschwerde geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts
2P.294/2005 vom 14. März 2006 E. 4.1; Urteile des Kantonsgerichts A1 20 122 vom
4.4 Die Beschwerdeführerin hat die Ausschreibung des Auftrags vom 10. März 2023
und die gleichzeitig publizierten dazugehörigen Ausschreibungsunterlagen unbestritten
nicht beim Kantonsgericht angefochten. Sie erklärt nicht, weshalb sie die behauptete
Unzulässigkeit des publizierten Zuschlagskriteriums Z2 Auftragsanalyse erst im Zeit-
punkt des Zuschlags erkannt haben will. Auch in den Akten sind keine Gründe ersicht-
lich, weshalb die Beschwerdeführerin die publizierten Zuschlagskriterien nicht unmittel-
bar nach der Ausschreibung bei der Vergabebehörde hätte beanstanden können, wenn
sie damit nicht einverstanden gewesen ist. Soweit die vorgebrachten Rügen die in den
Ausschreibungsunterlagen publizierten Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie Ge-
wichtungen als solche betreffen, kann darauf nach dem Gesagten nicht eingetreten wer-
den.
4.5 Eignungs- und Zuschlagskriterien sind auseinanderzuhalten: Die Vergabebehörde
hat in einem ersten Schritt die Eignung zu prüfen und anschliessend in einem zweiten
Schritt die zulässigen Offerten zu bewerten. Es ist aber nicht grundsätzlich unzulässig,
eine gewisse Mindestanforderung als Eignungskriterium zu qualifizieren und eine
darüberhinausgehende Erfüllung als Zuschlagskriterium zu gewichten. Die Berücksich-
tigung einer Mehreignung im Rahmen des Zuschlags ist zumindest dort erlaubt, wo es
auf fachliche Eignung oder Erfahrung ankommt (BGE 139 II 489 E. 2.2.2 ff.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6082/2011 vom 8. Mai 2012 E 2.1.3; GALLI / MOSER / LANG
/ STEINER, a.a.O., N. 584; vgl. Beispielhaft die unten angeführte Erwägung 5.4.7).
4.6 Das Kriterium Auftragsanalyse ist in der Ausschreibung als zweites Zuschlagskrite-
rium Z2 publiziert worden, ebenso die drei Unterkriterien Z2.1 Aufgabenanalyse, Erläu-
terung des Aufgabenverständnisses in Bezug auf den zu leistenden Auftrag, Z2.2 Vor-
gehensweise und Z2.3 Analyse von Chancen und Risiken. Es ist in der Ausschreibung
kein Eignungskriterium «Auftragsanalyse» festgelegt worden (siehe oben E. 4.2). Wie
die Bewertungs- und Evaluationstabellen zeigen (Belege Nr. 3.4, 3.5 und 13), ist das
Kriterium Z2, wie publiziert, bei der Beurteilung des Zuschlags bewertet worden. Es hat
keine Doppelprüfung der Auftragsanalyse als Eignungs- und Zuschlagskriterium stattge-
funden. Ein solches Vorgehen wäre aber gemäss oben zitierter Rechtsprechung ohnehin
nicht ausgeschlossen, weil die «Auftragsanalyse» auch dazu dienen könnte, die fachli-
che Eignung oder Erfahrung der Bewerber zu überprüfen. Die Rüge der Beschwerde-
führerin ist auf jeden Fall unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Bewertung mehrerer Zuschlags-krite-
rien.
5.2 Der Zuschlag erfolgt gemäss Art. 31 Abs. 1 akVöB an das wirtschaftlich günstigste
Angebot. Bei der Bewertung ist das Preis-/Leistungsverhältnis zu beachten. Dabei kön-
nen je nach Natur des Auftrags neben dem Preis differenzierte Kriterien berücksichtigt
werden, namentlich: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Fähigkeit, Erfahrung, Referen-
zen, Bildung, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit der Leistung,
technischer Wert, Ästhetik, Kreativität und Infrastruktur. Die Gewichtung des Preises
sollte für anspruchsvolle Leistungen in der Regel sechzig Prozent nicht übersteigen (Art.
31 Abs. 2 akVöB).
5.3 Bei der Beurteilung von Offerten besteht ein grosser Ermessensspielraum der
Vergabebehörde, den das selbst technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektie-
ren hat, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen. Das gilt ins-
besondere auch in Bezug auf die Bewertung von Referenzen (BGE 141 II 14 E. 8.3). Im
Rechtsmittelstadium ist die Angemessenheit der Bewertung nicht zu überprüfen (Urteil
des Bundesgerichts 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 3.3). Jedoch hat die Vergab-
ebehörde die Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien zu begründen, die blosse
Angabe von Punkten oder Noten genügt nicht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-
tons Zürich VB.2012.00001 vom 27. Juni 2012 E. 5). Weiter hat die Vergabebehörde
aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Überprüfung der Referenzobjekte
und -auskünfte bei allen Anbietern den selben Massstab anzuwenden. Sie hat pro An-
bieter die gleiche Anzahl von Referenzobjekten und -auskünften nach denselben formel-
len und inhaltlichen Aspekten zu prüfen und zu dokumentieren (SCHNEIDER HEUSI, Re-
ferenzen, Labels, Zertifikate, Aktuelles Vergaberecht 2016, N. 37; vgl. das Urteil des
Kantonsgerichts A1 18 238 vom 28. Mai 2019 E. 6.1).
5.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe beim Unterkriterium Z1.1 Projektleiter -
Bauingenieur statt die Höchstnote 5.00 wie die Zuschlagsempfängerin nur die Note 3.00
erhalten. Weshalb der Lebenslauf der Schlüsselperson zu kurz sein solle, sei nicht er-
sichtlich. Ein Lebenslauf enthalte immer nur summarisch zusammengefasst die wesent-
lichen Eckdaten. Betreffend die Referenzen der Schlüsselperson sei in der Ausschrei-
bung ein Ingenieur verlangt worden, jedoch keine Erfahrung im Tunnelbau. Diesbezüg-
liche Erfahrung sei nicht erforderlich, es handle sich beim Auftrag um Beweissicherungs-
arbeiten, welche an der Oberfläche unabhängig vom Tunnelbau durchgeführt würden.
Die Kriterien und Gewichtungen dürften nicht nachträglich geändert werden. Es dürfe
daher kein Punktabzug wegen fehlenden Referenzen ihres Bauingenieurs im Tunnel-
bauwesen erfolgen. Die Vergabebehörde habe für dieses Unterkriterium die Note 5.00,
subsidiär die Note 4.00 zu vergeben. In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin,
eine Erfahrung im Tunnelbau sei nicht als Kriterium bekannt gegeben worden. Die
Vergabebehörde hätte betreffend die Referenzobjekte des Projektleiters nachfragen
können, wenn sie weitere Informationen benötigt hätte. Der Punktabzug sei willkürlich.
Die Zuschlagsempfängerin entgegnet, von einer willkürlichen Benotung zu Lasten der
Beschwerdeführerin könne nicht die Rede sein. Betreffend die Referenzen des Projekt-
leiters der Beschwerdeführerin bedeute die Note 3.00 «genügende bis gute Erfüllung»
und stelle keinen Punktabzug dar. Der Projektleiter der Zuschlagsempfängerin habe die
Note 5.00 erhalten, da dieser mit ca. 80 Projekten bessere Referenzen vorweisen könne.
Die unterschiedliche Benotung sei sachlich gerechtfertigt.
Die DNSB macht geltend, alle Zuschlagskriterien und die Notengebung seien am
rung und die Referenzprojekte gemäss Formular 4 sowie die im Lebenslauf ersichtlichen
Besonderheiten der Erfahrung und der durchgeführten Projekte berücksichtigt worden.
Im Lebenslauf des Projektleiters der Beschwerdeführerin sei - anders als im Lebenslauf
des Projektleiters der Zuschlagsempfängerin - nicht ausgeführt worden, welche Funktion
dieser bei genannten Projekten innehatte und welche Leistungen erbracht wurden. Der
Projektleiter der Beschwerdeführerin weise nur Referenzprojekte betreffend Beweissi-
cherung im Bauwesen/Hochbau vor, jedoch keine für die Beweissicherung bei Tunnel-
projekten oder Kunstbauten. Die DNSB ergänzt in ihrer Duplik, es gehe klar aus den
Ausschreibungsunterlagen hervor, dass Erfahrung im Tunnelbau gewünscht sei. Es
liege in der Verantwortung der Anbieter, eine vollständige und aussagekräftige Doku-
mentation von Referenzobjekten und Referenzauskünften gemäss den Ausschreibungs-
unterlagen zu erstellen.
5.4.1 Die Beschwerdeführerin und die Zuschlagsempfängerin haben für ihre Projektlei-
ter jeweils zwei spezifische Referenzobjekte aufgeführt (Belege Nrn. 1 und 2, vgl. For-
mular 4 der jeweiligen Angebote).
5.4.2 Die
Beschwerdeführerin nennt als erste Referenz das
Projekt Campus
A _________, Neubau Laborgebäude, B _________. Bei der Rubrik «Ausgeführte Ar-
beiten/ Leistungen der Schlüsselperson und Funktion» gibt die Beschwerdeführerin an,
die Schlüsselperson sei Leiter des Bauingenieurteams gewesen. Als Begründung, wes-
halb diese Referenz ein gutes Beispiel für die Erfahrung und fachliche Kompetenz der
Schlüsselperson ist, hat die Beschwerdeführerin Folgendes festgehalten: «Leiter eines
grossen Teams. Leistungen: Beweissicherung, Monitoring, Geotechnik, Tragwerkspan-
nung. Anspruchsvolle Beweissicherung und Monitoring aufgrund Nähe von Laborge-
bäude in Betrieb und der angrenzenden C _________-Linie». Als zweites Referenzob-
jekt nennt die Beschwerdeführerin den Neubau des D _________-Spitals E _________,
bei welchem ihre Schlüsselperson ebenfalls als Leiter des Bauingenieurteams fungierte.
Begründet wird die Referenz wie folgt: «Leiter eines grossen Teams. Leistungen: Be-
weissicherung, Monitoring, Geotechnik, Tragwerksplanung. Anspruchsvolle Beweissi-
cherung und Monitoring aufgrund der Bauten unter laufendem Spitalbetrieb.»
5.4.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Kriterium Z1.1 Projektleiter Bauingenieur die
Note 3 (entspricht 60 Punkten) erhalten. In den Evaluationstabellen (Beleg Nr. 3.4) wird
diese Bewertung wie folgt begründet:
«1. Ausbildung: 5 Punkte
Dipl. Bauingenieur ETH (1999), Fachgebiet Hochbau. 23 Jahre (Mehr als 7 Jahre) Berufserfahrung als
Bauingenieur und insbesondere im Bereich Beweissicherung.
Beweissicherung im Gebäuderenovierung und Hochbau zeigt. Erfahrungen im Tunnelbau oder bei der
Erstellung von Kunstbauten bestehen nicht.
Erfahrungen mit Beweissicherung von Gebäuden aber ohne Details von Techniken. Es werden nicht
genügend Erklärungen gegeben, um die Ähnlichkeit zwischen dem Referenzprojekt und dem DNSB-
Projekt aufzuzeigen.»
Im Bericht der DNSB vom 24. Juli 2023 (Beleg Nr. 3) wird ausgeführt, dass der Projekt-
leiter der Beschwerdeführerin eine solide Erfahrung im Bereich der Gebäude-Monito-
rings aufweise. Leider seien nicht genügend Details des Referenzprojekts präsentiert
worden, was es schwierig mache, die vergleichbare Komplexität der verwendeten Über-
wachungstechniken zu bewerten. Ausserdem sei die Komplexität nicht vergleichbar, da
der Überwachungskontext in Bezug auf den Bau eines Tunnels fehle. Der Projektleiter
scheine generell keine Erfahrung mit dem Bau von Kunstbauten oder Tunnels zu haben,
was das Verständnis für das vorliegende Projekt etwas erschweren würde.
5.4.4 Die Zuschlagsempfängerin gibt für ihren Projektleiter als erste Referenz die Be-
weissicherung Gedeckter Einschnitt F _________ an. Ihre Schlüsselperson sei als Pro-
jektleiter verantwortlich gewesen für Zustandsaufnahmen und Beweissicherung vor Bau-
beginn, Zwischenaufnahmen auf Begehren der Anwohner, Vorabklärungen (Pfahlversu-
che, Beurteilung der bestehenden Erschütterungseinwirkung), die Langzeitmessung der
Erschütterungseinwirkung, die Einbindung der Geophone in die Datenplattform und Da-
tenübermittlung, die Mitarbeit bei der Grenzwertfestlegung und das Alarmierungskon-
zept. Begründet wird diese Referenz damit, es handle sich um vergleichbare Leistungen
für einen anderen Abschnitt der Autobahn A9 (Überwachungskonzept, Beweissicherung
geodätische Aufnahmen, Erschütterungsmessungen). Weiter begründet die Zuschlags-
empfängerin, das Referenzprojekt betreffe eine Autobahn im Siedlungsbereich einer
Dorfschaft, habe Verständnis für das lokale Umfeld und die Befindlichkeit der Bevölke-
rung erfordert, zudem sei die IG ähnlich zusammengestellt gewesen. Das Projekt sei ein
Beleg für die die Erfahrung ihrer Schlüsselperson als Projektleiter bei einem ähnlich ge-
lagerten Auftrag. Als zweite Referenz nennt die Zuschlagsempfängerin die Zustandsauf-
nahme beim Spital G _________. Ihre Schlüsselperson sei als Projektleiter verantwort-
lich gewesen für die Zustandsaufnahmen und Beweissicherungen vor Baubeginn, die
Prüfung und Freigabe der Aufnahmen durch die eidgenössische Schätzungskommission
(Kreis 2), Zwischenaufnahmen auf Begehren der Anwohner sowie die Schlussabnah-
men mit den Eigentümern und die Schadenregulierung. Die Referenz wird mit den ver-
gleichbaren Leistungen (Beweissicherung) für ein Grossprojekt im Oberwallis im städti-
schen Gebiet begründet, mit dem Verständnis für das lokale Umfeld und die Befindlich-
keit der Bevölkerung sowie den Kontakt in Mundart begründet. Das Projekt sei ein Beleg
für die Erfahrung der Schlüsselperson bei einem ähnlich gelagerten Auftrag.
5.4.5 Die Zuschlagsempfängerin hat für das Kriterium Z1.1 Projektleiter Bauingenieur
die Note 5 (entspricht 100 Punkten) erhalten. In den Evaluationstabellen (Beleg Nr. 3.4)
wird diese Bewertung wie folgt begründet:
«1. Ausbildung: 5 Punkte
Dipl. Bauingenieur ETH (1987), Fachgebiet Hochbau. 23 Jahre (Mehr als 7 Jahre) Berufserfahrung als
Bauingenieur und insbesondere im Bereich Beweissicherung.
Bei Lebenslauf findet man:
-5 Referenzen in der Bauwerkserhaltung/Gebäuderenovierung (Strassen und Bahnbau)
-5 Referenzen im Tunnelbau, davon 2 mit teilweise geringer Überdeckung
-3 Referenzen in Kunstbauten (SBB Unterführung in H _________, Totalumbau I _________Bahn
J _________, K _________viadukt und L _________brücke)
-umfangreiche Referenzen (>90 Einzelobjekte) für Zustandsaufnahmen von Gebäuden
-Erschütterungsmessungen von mehr als 100 Objekten, wobei Überschneidungen mit den Zustands-
aufnahmen von Gebäuden logisch sind
Erfahrung mit Beweissicherung von Gebäuden mit Details von Techniken:
-Erschütterungsmessungen und Setzungsanalyse bei erster Referenz
Beweissicherung gedeckter Einschnitt F _________
-Schlussabnahmen mit den Eigentümern und Schadenregulierung bei zweiter Referenz Zustandsauf-
nahme Bahnhof G _________»
Im Bericht der DNSB (Beleg Nr. 3) wird dargelegt, der Projektleiter der Zuschlagsemp-
fängerin entspreche genau dem gesuchten multidisziplinären Bauingenieur. In seinem
Lebenslauf weise er mehrere bedeutende Erfahrungen in Bauwerkserhaltung /Gebäu-
derenovierung, Tunnelbau, Kunstbau, in den Zustandsaufnahmen von Gebäuden und in
der Erschütterungsmessung auf. Da die Komplexität zwischen dem Monitoring in
F _________ und dem geplanten Monitoring über dem Susten-Tunnel vergleichbar sei,
werde diese Referenz besonders geschätzt.
5.4.6 Die Beschwerdeführerin rügt eine Abänderung der Zuschlagskriterien, da in der
Ausschreibung bloss ein Bauingenieur, jedoch kein Bauingenieur mit Erfahrung im Tun-
nelbau verlangt worden sei und zitiert aus Ziffer 3.8 der Ausschreibungsunterlagen be-
treffend die Referenzen der Schlüsselpersonen (S. 16). Sie wiederholt in ihrer Replik (S.
136), das Kriterium «Erfahrung im Tunnelbau» sei nicht bekannt gegeben worden. Die
Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sich Ziff. 3.8 der Ausschreibungsunterlagen
auf die geforderten Nachweise für die Erfüllung der Eignungskriterien bezieht. Die Aus-
schreibungsunterlagen setzen beim Kriterium E 3: Schlüsselpersonen des Anbieters in
der Tat nicht voraus, dass der projektleitende Bauingenieur über Erfahrung im Tunnel-
bau verfügen muss. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist folgerichtig auch nicht we-
gen fehlender Referenzen betreffend Projekte im Tunnelbau ausgeschlossen worden.
Die Rüge der Beschwerdeführerin geht diesbezüglich fehl.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin, was die Bekanntgabe der Eignungs- und Zu-
schlagskriterien und deren Gewichtungen in der Ausschreibung angeht, keine Verlet-
zung des Grundsatzes der Transparenz gerügt (vgl. dazu ZWR 2016 S. 25 E. 3.1 f.;
Urteil des Kantonsgerichts A1 21 103 vom 20. September 2021 E. 5.5).
5.4.7 Die Qualifikation der Schlüsselpersonen ist - wie in der Ausschreibung publiziert -
auch als Zuschlagskriterium Z1 bewertet worden. Es ist möglich, bei der Prüfung der
Eignung des Angebots die gleichen Kriterien zu verwenden wie beim Zuschlag, wenn
diese graduierbar sind (BGE 140 I 285 E. 5; vgl. dazu auch oben E. 4). Zumindest dort,
wo es auf fachliche Eignung oder Erfahrung ankommt, ist die Berücksichtigung einer
Mehreignung im Rahmen des Zuschlags zulässig (BGE 139 II 489 E. 2.2.4). Die Refe-
renzen oder die Ausbildung der Schlüsselpersonen dürfen im Sinne einer Mehreignung
berücksichtigt werden. Mit der ersten Referenz wird ein Mindestwert erreicht, der für die
Auftragserteilung unabdingbar ist. Als Zuschlagskriterium wird unter demselben Ge-
sichtspunkt geprüft, inwieweit sich grössere Erfahrung oder bessere Ausbildung hinsicht-
lich der Wirtschaftlichkeit auswirken könnte (GALLI / MOSER / LANG /STEINER, a.a.O., N.
584). Referenzen zu Schlüsselpersonen oder zum Anbieter können dann bei der
Zuschlagsprüfung bewertet werden, wenn der Qualität der Leistungserbringung ein ho-
hes Gewicht zukommt und die Referenzen einen Rückschluss auf die konkret zu erwar-
tende Qualitätserbringung zulassen. Es darf eine über eine fachliche Mindestanforde-
rung hinausgehende Mehreignung zu anbieterbezogenen Aspekten bei der Angebots-
bewertung berücksichtigt werden, soweit mit einer Beurteilung von Referenzen eine Aus-
sage zur Qualität des Angebots gemacht werden kann (SCHNEIDER HEUSI, a.a.O., N. 26
ff.).
5.4.8 In Ziffer 2.6 der Ausschreibung werden Gegenstand um Umfang des Auftrags wie
folgt umschrieben:
«Die Rhoneautobahn A9 zwischen Siders-Ost und Leuk/Susten-Ost ist eine Nationalstrasse 2. Klasse
mit 2 x 2 Fahrspuren (Länge von ca. 8'510 m). Der Tunnel Susten und die gedeckten Einschnitte Pfyn
stellen den unterirdischen Teil der Strecke dar. Das vorliegende Mandat umfasst die Aufnahme und
Beobachtung bestehender Bauwerke und Werke, die von Setzungen oder Verformungen betroffen
sein können. Die folgenden Leistungen werden erwartet:
Bauwerke vor Beginn der Bauarbeiten
15 -
Zustandsaufnahme während der Bautätigkeit
Einsätze im Falle von Ereignissen
Zustandsaufnahme nach den Bauarbeiten und Dokumentation der Aufnahmen
Sanierungsprojekt und Kostenvoranschlag
Die Leistungen sind in den folgenden Phasen zu erbringen: 32 Detailprojekt; 41 Ausschreibung; 51
Unterlagen für die Ausführung; 52 Ausführung; 53 Inbetriebnahme, Abschluss.»
Aus dieser Beschreibung sowie den umfangreichen Ausschreibungsunterlagen geht her-
vor, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Ausschreibungsgegenstand um ei-
nen Dienstleistungsauftrag handelt, bei dem die fachliche Eignung und die Erfahrung
des projektleitenden Bauingenieurs und (in geringerem Masse) des stellvertretenden
Vermessers eine grosse Rolle spielen. Die Berücksichtigung der Referenzen der Schlüs-
selpersonen im Sinne einer Mehreignung im Rahmen des Zuschlags ist daher zulässig.
5.4.9 Nach Ziffer 3.2 (Zuschlagkriterien) der Bestimmungen zum Vergabeverfahren (Be-
leg Nr. 5.5), welche Teil der Ausschreibungsunterlagen sind, werden die Schlüsselper-
sonen gemäss dem Formular 4 mit dem Anhang «Lebensläufe» bewertet. Das Formular
4 enthält bei Punkt 1 Angaben zur Schlüsselperson den Vermerk «Lebenslauf als Bei-
lage einzufügen: Die Funktionen und die Dauer der Leistungen sind zu präzisieren» (Be-
leg Nr. 5.6). Der Beschwerdeführerin hat folglich bewusst sein müssen, dass die Verga-
bebehörde im Lebenslauf eine detaillierte Umschreibung der von der Schlüsselperson
erbrachten Leistungen erwartet, auch wenn dies bei einem Lebenslauf für potenzielle
Arbeitgeber nicht üblich sein mag. Weiter sind gemäss dem Formular 4 für die beiden
spezifischen Referenzobjekte die ausgeführten Arbeiten/Leistungen der Schlüsselper-
son und Funktion anzugeben. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Angebot jeweils nur
die Funktion «Leiter des Bauingenieurteams» angegeben, es jedoch unterlassen, die
ausgeführten Leistungen/Arbeiten zu nennen (Beleg Nr. 1, Formular 4 auf S. 11 f.).
5.4.10 Unterlassene oder mangelhaft dokumentierte Referenzangaben können zu einer
schlechteren Bewertung führen. Die Vergabebehörde ist weder berechtigt noch ver-
pflichtet, den Anbietern in jedem Fall Gelegenheit zur nachträglichen Ergänzung ihrer
Angebote zu geben. Eine Pflicht zur Rückfrage besteht nur in Ausnahmefällen (SCHNEI-
DER HEUSI, a.a.O., N. 42 f.). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb die
Vergabebehörde bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der mangelhaften Dokumenta-
tion ihrer Referenzobjekte im Formular 4 hätte nachfragen sollen oder ihr Gelegenheit
hätte geben sollen, die Referenzen in ihrem Angebot zu ergänzen. Die Bewertung der
spezifischen Referenz der Beschwerdeführerin mit 2 Punkten ist daher objektiv nach-
vollziehbar.
5.4.11 Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde beim Vergleich der
Lebensläufe der beiden projektleitenden Bauingenieure die grössere berufliche Erfah-
rung des Bauingenieurs der Zuschlagsempfängerin, welche durch die zahlreicheren
Referenzen des Letztgenannten belegt wird, mit einer höheren Punktzahl honoriert hat
(vgl. Belege Nrn. 1 und 2). Da der umstrittene Dienstleistungsauftrag die Beweissiche-
rung und Überwachung eines Autobahnabschnitts betrifft, welcher als gedeckter Ein-
schnitt oder in einem Tunnel erstellt wird, ist es ferner sachlich begründet, die Erfahrung
des projektleitenden Bauingenieurs der Zuschlagsempfängerin im Tunnelbau als Mehr-
wert zu berücksichtigen. Die Zuschlagsempfängerin hat zudem mit Recht drauf hinge-
wiesen, dass der projektleitende Bauingenieur der Beschwerdeführerin mit der Note 3.00
keine schlechte Bewertung erhalten hat, sondern ebenfalls als Bauingenieur mit genü-
gender bis guter Erfahrung angesehen wird.
5.4.12 Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei für das Kriterium Z1.1 mit der Note
5.00, subsidiär mit der Note 4.00 zu bewerten, geht fehl.
5.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Notenabzug beim Kriterium Z.2 Auf-
tragsanalyse, mit der anlässlich des Gesprächs vom 8. September 2023 abgegebenen
Begründung des «billigen Preises» bzw. der «nicht plausibel» angegebenen Stunden,
sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin habe einen Fixpreis offeriert und könne einen
allfälligen Mehraufwand nicht zusätzlich verlangen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die
Vergabebehörde bei den Unterkriterien «Aufgabenanalyse» und «Analyse von Chancen
und Risiken» zweimal einen Notenabzug wegen Plausibilität vorgenommen habe, je-
doch nicht beim Unterkriterium «Vorgehensweise». Die Bewertung sei objektiv nicht
nachvollziehbar, die Vergabebehörde habe ihr Ermessen überschritten. Für die beiden
genannten Unterkriterien sei statt der Note 2.00 die Note 4.00, subsidiär die Note 3.00
zu vergeben. Die Beschwerdeführerin ergänzt in ihrer Replik, für die gesamte Auf-
tragsanalyse hätten nur 3 Seiten zur Verfügung gestanden, eine weitergehende Darle-
gung sei nicht möglich gewesen.
Die Zuschlagsempfängerin hält dagegen, die Aufgabenanalyse der Beschwerdeführerin
beschränke sich grösstenteils auf die Widergabe des Aufgabenbeschriebs, eine eigent-
liche eigenständige Aufgabenanalyse fehle. Die Note 2.00 (genügende Erfüllung) sei da-
her wohlwollend. Die Analyse der Chancen und Risiken der Zuschlagsempfängerin sei
viel konkreter und detaillierter, die bessere Bewertung sei nicht willkürlich.
Die DNSB erläutert, im Rahmen des Kriteriums Aufgabenanalyse sei keine Bewertung
der Plausibilität der Stunden vorgenommen worden. Dies sei anlässlich der Sitzung le-
diglich am Rande als Verbesserungsvorschlag für zukünftige Offerten erwähnt worden
und habe keinen Einfluss auf die Bewertung gehabt. Die Aufgabenanalyse der Be-
schwerdeführerin stelle hauptsächlich eine Zusammenfassung der in der Aufgabenbe-
schreibung enthaltenen Informationen dar. Sie ziehe keine nicht bereits bekannten
Schlussfolgerungen und liefere kein relevantes Analyseelement (erforderlich für die Note
cen und Risiken der Beschwerdeführerin habe nur ein projektspezifisches Risiko darge-
stellt, alle anderen Chancen und Risiken würden auch auf jedes andere Bauprojekt zu-
treffen.
5.5.1 Für das Kriterium Z2.1 Aufgabenanalyse, Erläuterung des Aufgabenverständnis-
ses in Bezug auf den zu leistenden Auftrag hat die Beschwerdeführerin die Note 2 (ent-
spricht 25 Punkten) erhalten. Die Evaluationstabelle enthält folgende Begründung:
«Allgemeine und nicht detaillierte Aufgabenanalyse und Erläuterung des Aufgabenverständnis in Be-
zug auf den zu leistenden Auftrag. Ein Mehrwert oder ein Beitrag zu Zielerreichung ist nicht zu erken-
nen. (Mandat allgemein verstanden)»
Im Bericht des DNSB wird wiederholt, die Beschwerdeführerin präsentiere eine allge-
meine und nicht detaillierte Aufgabenanalyse. Der Bericht führt zusätzlich aus, beim Kri-
terium Z2 sei die Aufgabenanalyse das Unterkriterium, bei dem am meisten Punkte zu
hohlen seien, es sei schade, dass die Beschwerdeführerin dort am oberflächlichsten ge-
blieben sei.
5.5.2 Ebenfalls die Note 2 (entspricht 10 Punkten) hat die Beschwerdeführerin für das
Kriterium Z2.3 Analyse von Chancen und Risiken mit entsprechenden Massnahmenvor-
schlägen erhalten, mit folgender Begründung in der Evaluationstabelle (der Bericht der
DNSB wiederholt dies):
«Der Anbieter zeigt eine allgemeine nicht projektbezogene Analyse von Chancen und Risiken mit un-
vollständigen Massnahmenvorschlägen. Die Risiken sind sehr kurz und nicht spezifisch für das Thema
beschrieben. Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkungen von Risiken werden nicht bewertet. »
5.5.3 Die Vergabebehörde weist mit Recht darauf hin, dass bei der Bewertung des Kri-
teriums Z2 Auftragsanalyse die Plausibilität der Stunden nicht berücksichtigt worden ist
(vgl. S. 111 ff.): Aus den Bewertungs- und Evaluationstabellen (Belege Nr. 3.4, 3.5 und
Preisplausibilität nicht hervor, weder bei den Unterkriterien Z2.1 und Z2.3 noch bei einem
der anderen Zuschlagskriterien.
5.5.4 Die Beschwerdeführerin vermag aus dem Einwand, für die Auftragsanalyse seien
nur 3 Seiten zur Verfügung gestellt worden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal
der Zuschlagsempfängerin dieselbe Seitenzahl für ihre Auftragsanalyse erhielt. Die
Vergabebehörde hat objektiv nachvollziehbar dargelegt, dass die Aufgabenanalyse der
Beschwerdeführerin (Beleg Nr. 1, Formular 5 S. 15 ff.) nicht detailliert, sondern allgemein
gehalten ist und auch die Analyse von Chancen und Risiken allgemein, nicht projektbe-
zogen und unspezifisch ist (siehe oben E. 5.4.1 f.). Inwiefern diese Bewertung unhaltbar
sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Die Rüge, die Vergabebe-
hörde habe ihr Ermessen überschritten und es sei für die Unterkriterien Z2.1 und Z2.3
jeweils eine höhere Note zu erteilen, ist daher unbegründet.
6 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten vollumfänglich abge-
wiesen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zuspre-
chung einer Parteientschädigung.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können sie ganz oder teilweise erlassen
werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel
abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Ge-
mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00 und
Fr. 5 000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 500.00 festge-
setzt.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Die Beschwerdeinstanz gewährt der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendi-
gen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im
Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billig-
keitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2
VVRG). Sie ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte
Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art.27 ff. GTar fest-
zusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.00
und Fr. 11 000.00 betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Auf-
wands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der anwaltlich vertretenen
obsiegenden Zuschlagsempfängerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
2’000.00 zugesprochen, welche der Beschwerdeführerin auferlegt wird.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit der
IG S _________ auferlegt.
Der IG W _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.00 zu Lasten der
IG S _________ zugesprochen.
Das Urteil wird der IG S _________, der IG W _________ und dem Staatsrat des
Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. April 2024